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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft
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AV SSÜG - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz
- Saarland -

Vom 14. Januar 2022
(Amtsbl. I Nr. 9 vom 17.02.2022 S. 220; 15.07.2022 S. 1027 22)


Archiv: 2007

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift behandelt den personellen Geheimschutz beim Zugang zu Verschlusssachen nach dem Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SSÜG) und richtet sich

Sie enthält Hinweise, Erläuterungen und Regelungen zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften. Den Hinweisen, Erläuterungen und Regelungen sind die gesetzlichen Vorschriften, getrennt nach Paragraphen und Absätzen, in eingerückter Form und kleinerer Fettdruckschrift vorangestellt. Regelungen innerhalb der allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind durch Fettdruck hervorgehoben.

Sie ersetzt die AV SSÜG vom 28. November 2007 (Amtsbl. S. 2290).

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt auch für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz gemäß § 1 Absatz 4 SSÜG sowie für Sicherheitsüberprüfungen nach anderen Vorschriften gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 SSÜG und richtet sich insoweit

Der materielle Geheimschutz ist über die in § 4 SSÜG geregelten Grundsätze hinaus in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz - Verschlusssachenanweisung (VSA) geregelt.

I.
Vorbemerkungen

1. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung, die Umstände, die ein Sicherheitsrisiko begründen, und die Folgen für Bewerberinnen/Bewerber und Beschäftigte beim Vorliegen eines Sicherheitsrisikos waren vor Inkrafttreten des SSÜG, soweit es den Geheimschutz betraf, in untergesetzlichen Vorschriften geregelt. Im Hinblick auf die Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, die mit einer Sicherheitsüberprüfung notwendigerweise verbunden sind, war es notwendig, mit dem SSÜG eine bereichsspezifische und normenklare gesetzliche Regelung zu schaffen.

Seit der Änderung des SSÜG durch Artikel 3 des Gesetzes zur Durchführung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 19. März 2003 (Amtsbl. S. 1350) besteht neben dem Geheimschutz auch im Sabotageschutz die gesetzliche Verpflichtung, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, bevor eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wird.

2. Das Gesetz regelt die Sicherheitsüberprüfungen, die aus Gründen des Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes erforderlich werden.

Aufgabe des Geheimschutzes ist es, die materiellen und personellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Unbefugte keine Kenntnis von den im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (Verschlusssachen) erhalten. Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz umfasst den personellen Geheimschutz sowie die Grundsätze des materiellen Geheimschutzes.

Aufgabe des Sabotageschutzes ist es, lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen, deren Ausfall oder Zerstörung die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind, vor Sabotageakten durch Innentäter zu schützen. Das SSÜG umfasst nur den personellen Sabotageschutz, da technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der vielfältigen lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen sich einer einheitlichen und wirksamen gesetzlichen Regelung entziehen.

3. Ziel des personellen Geheimschutzes ist es, staatliche Verschlusssachen zu schützen. Der Schutz von Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen, die Sicherheit oder die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann, ist für den demokratischen Rechtsstaat unverzichtbar, will er nicht seinen Bestand und die Existenz seiner Bürgerinnen und Bürger gefährden. Die Einstufung von Informationen als Verschlusssachen ist nicht von einer aktuellen Bedrohung des Staates und seiner Bevölkerung abhängig. Den Bestand und die Sicherheit des Staates und seiner Bevölkerung zu sichern, ist eine dauerhafte Aufgabe, die von der Annahme auszugehen hat, dass sich latente Gefahren täglich in konkrete Gefährdungen des Staates und seiner Bevölkerung verwandeln können.

Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung sind unverzichtbare Verfassungswerte, weil die Institution Staat von ihnen die eigentliche Rechtfertigung herleitet. Die Personen, denen der Staat Verschlusssachen anvertraut, müssen deshalb vorher einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob sie zuverlässig und verfassungstreu sind und ob keine "Schwachstellen" sie erpressbar machen für den Geheimnisverrat.

Ziel des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist es, die Beschäftigung von Personen, bei denen Sicherheitsrisiken vorliegen, an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen zu verhindern, um die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung, die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr, verbündeter Streitkräfte und der Zivilen Verteidigung zu schützen, vgl. § 1 Absatz 4 Satz 2 SSÜG. Potenziellen Innentäterinnen und Innentätern, die aufgrund ihres Wissens und/oder ihrer Nähe zur Einrichtung in der Lage sind, Sabotageakte zu verüben, soll diese Möglichkeit von vornherein genommen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Funktionsfähigkeit lebens- und verteidigungswichtiger Einrichtungen erhalten bleibt. Zudem soll verhindert werden, dass sich eine mögliche Eigengefahr dieser Einrichtungen durch einen von einer Innentäterin oder einem Innentäter verübten Sabotageakt realisiert.

4. Der Umfang der Sicherheitsüberprüfung und damit die Intensität der Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen und der mitbetroffenen Personen ist der Maßstab für die Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen sind die jeweiligen Schutzobjekte der einzelnen Instrumente - z.B. im personellen Geheimschutz der Bestand und die Sicherheit des Staates, im vorbeugenden personellen Sabotageschutz die in § 1 Absatz 5 Satz 1 und 2 SSÜG aufgezählten Schutzgüter - gegenüber den Freiheitsrechten der betroffenen und der mitbetroffenen Personen. Im Vordergrund stehen dabei - auch nach der Wertentscheidung "in dubio pro securitate" des Gesetzgebers, § 14 Absatz 3 Satz 3 SSÜG - die Interessen des Staates, weil sie als Garanten für die Individualrechte erhalten bleiben müssen. Um diesen logischen Vorrang abzumildern, wird im SSÜG kein Zwang zur Sicherheitsüberprüfung festgelegt, sondern die Zustimmung der betroffenen Person zur Sicherheitsüberprüfung vorausgesetzt, § 2 Absatz 1 Satz 3 SSÜG. Auch bei der Ehegattin/ Lebenspartnerin/ Lebensgefährtin oder beim Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten, die oder der bei bestimmten Überprüfungsarten in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird (sog. mitbetroffene Person, § 2 Absatz 2 Satz 5 SSÜG), geschieht dies nur, wenn sie oder er zustimmt, § 2 Absatz 2 Satz 3 SSÜG. Der Grund für die Einbeziehung beruht auf der Erkenntnis, dass Sicherheitsrisiken, die in der mitbetroffenen Person liegen, sich aufgrund der engen persönlichen Beziehung auf die betroffene Person auswirken können.

Sonstige enge persönliche Beziehungen, die die betroffene Person z.B. mit Eltern, Geschwistern, Kindern usw. und auch Freunden/Freundinnen hat, führen nicht zu einer Einbeziehung dieser Personen in die Sicherheitsüberprüfung. Die Verhältnismäßigkeit gebietet eine Eingrenzung der einzubeziehenden Personen. Sie liegt in der Beschränkung der Einbeziehung nur der am nächsten stehenden Person.

5. Das SSÜG berücksichtigt auch die Mindestanforderungen an Sicherheitsüberprüfungen, zu denen sich die Bundesrepublik Deutschland gegenüber ausländischen Staaten und als Mitglied über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen (z.B. NATO, EU) vertraglich verpflichtet hat. Soweit diese Verpflichtungen durch Gesetzesbeschluss innerstaatliches Recht geworden sind oder noch werden, gehen sie den Regelungen des SSÜG vor. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Sicherheitsmaßnahmen einen möglichst einheitlichen Standard haben, um Misstrauen zwischen den Staaten und Einrichtungen nicht aufkommen zu lassen. Das SSÜG spiegelt den international geforderten Mindeststandard der Maßnahmen beim personellen Geheimschutz wider, da es sich nach seinem Wortlaut eng am Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes orientiert.

6. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

6.1 Materielle Regelungen

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes sind die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfung, die Beschreibung der Sachverhalte, die ein Sicherheitsrisiko begründen, der Schutz der Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung vor unbefugter Nutzung, die Zweckbindung der bei der Sicherheitsüberprüfung erhobenen Daten, die Wiederholungsüberprüfungen sowie die Reisebeschränkungen. Voraussetzung für die Sicherheitsüberprüfung nach dem SSÜG ist eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit. Sie liegt vor, wenn eine Person Zugang zu VS-VERTRAULICH und höher eingestuften Verschlusssachen erhält oder sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Zugang dazu verschaffen könnte. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt zudem aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung oder eines "Militärischen Sicherheitsbereichs" beschäftigt ist oder werden soll. Die Begriffe "lebens-" und "verteidigungswichtig" sowie "sicherheitsempfindliche Stelle" werden in § 1 Absatz 5 SSÜG definiert.

Der Umfang der Sicherheitsüberprüfung richtet sich im Geheimschutz nach der Höhe des Verschlusssachengrades, zu dem die betroffene Person Zugang erhalten soll. Für eine Beschäftigung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen wird eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) ohne Einbeziehung der Partnerin oder des Partners durchgeführt. Die Sicherheitsrisiken werden auf drei Bereiche beschränkt: Unzuverlässigkeit, fehlende Verfassungstreue und Erpressbarkeit bzw. Anwerbungsmöglichkeit für eine nachrichtendienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland oder durch extremistische Organisationen oder kriminelle oder terroristische Vereinigungen. Ob sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu der Annahme eines Sicherheitsrisikos führen, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anlasses der Sicherheitsüberprüfung (Geheimschutz oder Sabotageschutz oder sonstige sicherheitsempfindliche Tätigkeit) und mit Blick auf die konkret vorgesehene Tätigkeit zu prüfen. Wiederholungsüberprüfungen, die wie eine Erstüberprüfung durchgeführt werden, finden regelmäßig alle zehn Jahre statt. Im Übrigen werden die Sicherheitsüberprüfungen nach fünf Jahren aktualisiert und dabei die Maßnahmen der einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü1) wiederholt. Wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies erforderlich machen, kann im Einzelfall auch vor Ablauf von zehn Jahren eine vollständige Wiederholungsüberprüfung angeordnet werden.

Reisebeschränkungen können in Form von Anzeigepflichten für Reisen in Länder, in denen eine persönliche Gefährdung für Geheimnisträger bestehen kann, eingeführt werden. Im Falle konkreter Gefährdung oder generell bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörde und der Behörden des Landes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Verfassungsschutzbehörde des Landes besteht die Möglichkeit, die Reise zu untersagen.

Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind getrennt von Personalunterlagen aufzubewahren und gesondert vor unbefugter Kenntnisnahme zu schützen. Die bei der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke, für die mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach anderen Rechtsvorschriften verfolgten Zwecke, für bestimmte sonstige Aufgaben des Verfassungsschutzes, notwendige straf- und disziplinarrechtliche Verfolgungsmaßnahmen, z.B. bei Verratsfällen, und auf Anforderung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen genutzt werden.

6.2 Beteiligte Stellen im öffentlichen Bereich

Die Stelle, die die Sicherheitsüberprüfung einleitet und über die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entscheidet, ist die Beschäftigungsbehörde. Sie wird im Gesetz als zuständige Stelle bezeichnet und wird in aller Regel ein(e) innerhalb der zuständigen Stelle bestellte(r) Geheimschutzbeauftragte(r) bzw. Sabotageschutzbeauftragte(r) sein. Ihre oder seine Position ist die des "Herrn des Verfahrens", da sie oder er auch entscheidet, ob die grundsätzlich vorgesehene Einbeziehung der

Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten in Ausnahmefällen entbehrlich ist und ob zur Klärung später auftretender sicherheitserheblicher Erkenntnisse eine vollständige Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wird. Mit der Entscheidungsbefugnis trägt die zuständige Stelle auch die alleinige Verantwortung für die betroffene Person und deren sicherheitsmäßige Betreuung.

Zusammen mit der zuständigen Stelle führt die Verfassungsschutzbehörde die Sicherheitsüberprüfung gemäß ihren gesetzlichen Mitwirkungsaufgaben durch (mitwirkende Behörde) und gibt eine Empfehlung dazu ab, ob die betroffene Person für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit geeignet ist oder nicht.

6.3 Rechte der betroffenen Person und der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person

Die betroffene Person muss vor der Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung dieser zugestimmt haben. Umfang und Bedeutung der Sicherheitsüberprüfung werden ihr durch die abschließenden Regelungen im vorliegenden Gesetz deutlich. Das Gleiche gilt für die Einbeziehung der Ehegattin/ Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung. Diese werden durch die Einbeziehung zur mitbetroffenen Person.

Die betroffene Person hat das Recht, gehört zu werden, bevor sie für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit abgelehnt wird. Ihr oder der mitbetroffenen Person ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über ihre im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten. Dieser Antrag kann gegen beide am Sicherheitsüberprüfungsverfahren beteiligte Behörden gerichtet werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person Einsicht in die Sicherheitsakte zu gewähren, vgl. § 23 Absatz 6 SSÜG.

6.4 Besondere Regelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht öffentliche Stellen 22

Für die Sicherheitsüberprüfung z.B. von Beschäftigten in Wirtschaftsunternehmen, die dort zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt werden sollen, weil das Unternehmen einen staatlichen Auftrag erhalten hat, der als Verschlusssache eingestuft ist, sind in §§ 24 bis 31 SSÜG besondere Regelungen getroffen worden. Sie sind erforderlich, weil bei der Datenerhebung, -verarbeitung und bei der Aktenführung eine zusätzliche Stelle, das Unternehmen, tätig wird. Der Zugang zu staatlichen Verschlusssachen kann nur öffentlich-rechtlich gestattet werden. Er wird durch eine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen ausgesprochen. Diese hoheitliche Tätigkeit übt das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie im Bereich der Wirtschaftsunternehmen aus. Es ist auch zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung, die vor einer Ermächtigung durchgeführt werden muss. Das Beschäftigungsunternehmen verpflichtet sich vertraglich gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, vor Ort erforderliche Aufgaben durchzuführen, wie z.B. Aushändigung und Entgegennahme der Sicherheitserklärung und Prüfung der Vollständigkeit, ggf. anhand der Personalunterlagen, Aufbewahrung der Ermächtigung und Einleitung der Aktualisierung oder der Wiederholungsüberprüfung. Das Unternehmen benennt zu diesem Zwecke eine(n) Sicherheitsbevollmächtigte(n) sowie eine(n) Vertreter(in).

Die besonderen Regelungen finden ebenfalls Anwendung bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt sind oder werden sollen (vorbeugender personeller Sabotageschutz). Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie bzw. im Zusammenhang mit dem Aufbau und dem Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Landes die Staatskanzlei bzw. das Ministerium für Finanzen und Europa, die von dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) unterstützt werden. Die Einrichtung benennt zu diesem Zweck eine(n) Sabotageschutzbeauftragte(n) und soll ebenfalls eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen. Im vorbeugenden personellen Sabotageschutz des nicht öffentlichen Bereichs obliegt die Betrauung einer Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht der zuständigen Stelle, sondern der nicht öffentlichen Stelle.

Die Vorschriften des Fünften Abschnitts sind anwendbar, soweit sie von den übrigen Abschnitten abweichende Regelungen treffen. Im Übrigen gelten die sonstigen Vorschriften des SSÜG.

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten, die das Unternehmen anlässlich der Sicherheitsüberprüfung durchführt, wird abweichend von den Vorschriften im Landesdatenschutzgesetz für die nicht öffentlichen Stellen durch die oder den Landesbeauftragte(n) für den Datenschutz und die Informationsfreiheit geprüft, weil die Sicherheitsüberprüfung im staatlichen Interesse erfolgt und für sie die Vorschriften gelten sollen, wie sie nach dem Landesdatenschutzgesetz für den öffentlichen Bereich bestehen. Es sind die im SSÜG geregelten Datenschutzregelungen, insbesondere in §§ 36 und 37 SSÜG, zu beachten.

6.5 Vorrang der bereichsspezifischen Regelungen

Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind für die Befugnisse der beteiligten Behörden und Stellen bei der Sicherheitsüberprüfung vorrangig und gehen den Vorschriften in anderen Gesetzen vor. Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes gelten nur dann, wenn das Sicherheitsüberprüfungsgesetz keine Spezialregelung getroffen hat.

II.
Ausführungen zum SSÜG

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung), sowie den Schutz von Verschlusssachen.

Zu § 1 Absatz 1

Anwendungsbereich des Gesetzes sind sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, die zugewiesen bzw. übertragen werden oder bereits worden sind oder zu denen ermächtigt wurde. Der Begriff "betraut" wird als Oberbegriff zu den einzelnen Formen verwendet, nach denen einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit entweder zugewiesen oder übertragen wird oder die Person zu ihr ermächtigt wird.

Geregelt werden sowohl die Erstüberprüfung (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 1, § 7) als auch die Wiederholungsüberprüfung (vgl. § 17 Absatz 2).

Anwendungsbereich ist auch der Schutz von Verschlusssachen, weil das Gesetz in § 4 Grundzüge zum materiellen Schutz geheimhaltungsbedürftiger Informationen enthält, die früher nur in untergesetzlichen Bestimmungen (beispielsweise der VSA) geregelt waren.

(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

  1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
  2. Zugang zu Verschlusssachen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland oder ein Land verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
  3. in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Land oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist,
  4. nach anderen Vorschriften einer Sicherheitsüberprüfung unterliegt, soweit auf dieses Gesetz verwiesen wird,
  5. bei der Verfassungsschutzbehörde tätig ist.

Zu § 1 Absatz 2

Zentraler Anknüpfungspunkt für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Geheimschutz ist die Verschlusssache, die in § 4 Absatz 2 näher definiert wird.

Das Gesetz bezieht sich auf alle Verschlusssachen, sowohl die, die originär im Land hergestellt wurden, als auch die, die in das Land übersandt wurden, z.B. Verschlusssachen vom Bund oder aus anderen Bundesländern. Für Verschlusssachen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen gilt dies nach Nummer 2 dann, wenn das Land ausdrücklich zum Verschlusssachenschutz verpflichtet ist.

Zu Nummer 1

Der materielle Umgang mit Verschlusssachen ist in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Schutz von Verschlusssachen - Verschlusssachenanweisung (VSA) geregelt. 1

Zugang zu Verschlusssachen haben Personen, die inhaltlich von einer Verschlusssache Kenntnis nehmen sollen. Auf die Art der Kenntnisnahme, d. h. Sehen oder Hören, kommt es nicht an. Es haben auch diejenigen Zugang zu Verschlusssachen, die nie eine Verschlusssache lesen, sondern nur in Besprechungen und Sitzungen Verschlusssacheninformationen zu Gehör bekommen.

Zugang sich verschaffen können, erfasst Tätigkeiten, die zwar keine inhaltliche Kenntnisnahme erfordern, diese aber ermöglichen. Dies liegt bei Personen und ggf. deren Vorgesetzten bzw. Unternehmenseigentümern vor, die Verschlusssachen transportieren oder bewachen, die informationstechnische Einrichtungen warten oder instand setzen, mit deren Hilfe Verschlusssachen übertragen, verarbeitet oder gesichert werden, z.B. Datenverarbeitungssysteme. Die naheliegende Möglichkeit, dass diese Personen auch Kenntnis von der Verschlusssache bekommen können, macht ihre Tätigkeit zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Daher müssen Kuriere oder Boten, denen Verschlusssachen zum Transport anvertraut werden, ebenso auf ihre Zuverlässigkeit überprüft sein wie die Person, die inhaltlich Kenntnis von der Verschlusssache erhält.

Zu Nummer 3

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer, ohne Zugang zu Verschlusssachen zu haben, in einer Behörde/öffentlichen Stelle im Land oder in einem Teil von ihr tätig ist, die oder der aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist. Umfang und Bedeutung müssen kumulativ vorliegen. Es reicht also nicht, wenn eine Verschlusssache von herausragender Bedeutung in einer Behörde vorliegt, um sie zum Sicherheitsbereich zu deklarieren. Zuständig für die Feststellung, ob eine Behörde/öffentliche Stelle im Land oder ein Teil von ihr Sicherheitsbereich ist, ist die jeweils zuständige oberste Landesbehörde. Die Feststellung ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zu treffen.

Zur Einrichtung von Sicherheitsbereichen finden sich Ausführungen in der VSA.

Zu Nummer 4

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer, ohne Zugang zu Verschlusssachen zu haben, Tätigkeiten ausübt, für die eine andere Rechtsvorschrift ebenfalls eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz vorsieht.

(3) Verpflichten sich Stellen des Saarlandes gegenüber Stellen anderer Staaten durch Übereinkünfte, bei Personen, die Zugang zu Verschlusssachen ausländischer Staaten haben oder sich verschaffen können, zuvor Sicherheitsüberprüfungen nach deutschem Recht durchzuführen, ist in diesen Übereinkünften festzulegen, welche Verschlusssachengrade des Vertragspartners Verschlusssachengraden nach diesem Gesetz vergleichbar sind. Derartige Festlegungen müssen sich im Rahmen der Bewertungen dieses Gesetzes halten und insbesondere den Maßstäben des § 4 entsprechen.

Zu § 1 Absatz 3

Zu Satz 1

Hierunter fallen offene oder eingestufte Übereinkünfte (Geheimschutzabkommen), die Stellen der Bundesrepublik Deutschland mit Stellen anderer Staaten schließen, um mit diesen Staaten geheimhaltungsbedürftige Informationen austauschen zu können. Die Geheimschutzabkommen regeln materielle und personelle Schutzmaßnahmen für die auszutauschenden Verschlusssachen. Es kann sich dabei handeln um in der Regel als Regierungsabkommen abgeschlossene globale Abkommen für den generellen Austausch von Verschlusssachen oder Ressortabkommen mit Ministerien anderer Staaten für den Austausch von Verschlusssachen der Ressorts oder um punktuelle, projektbezogene Abkommen. Diese Geheimschutzabsprachen können Bestandteil eines umfassenden Vertrages sein, in dem das Projekt beschrieben ist, oder Gegenstand eines eigenständigen, also reinen Geheimschutzabkommens.

Zu Satz 2

Die geforderte Vergleichbarkeit muss bestehen hinsichtlich des Schutz-/Rechtsgutes, das mit dem Geheimhaltungsgrad geschützt werden soll, z.B. Schutzgut bei STRENG GEHEIM-VS der Bestand oder lebenswichtige Interessen der Vertragspartner.

(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz). Ziel des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist es, potenzielle Saboteure (Innentäter) von sicherheitsempfindlichen Stellen fernzuhalten, um den Schutz der in Absatz 5 Satz 1 und 2 genannten Schutzgüter sicherzustellen.

Zu § 1 Absatz 4

Zu Satz 1

Satz 1 enthält die Legaldefinition des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes. Darüber hinaus wird die materielle Systematik des SSÜG deutlich: Gemeinsamer Anknüpfungspunkt sowohl für den personellen Geheimschutz als auch für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz ist die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.

Jede Person, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses an einer sicherheitsempfindlichen Stelle tätig ist oder dort tätig werden soll, ist zu überprüfen. Demnach sind alle Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen die Möglichkeit zur Beeinflussung haben, einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Neben den unmittelbar dort arbeitenden Personen sind auch diejenigen einzubeziehen, die Zugangs-, Zutritts- bzw. Zugriffsrechte haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich dienst- oder arbeitsrechtlich um eigenes Personal der Behörden mit sicherheitsempfindlichen Stellen oder solches von Fremdfirmen (z.B. Wartungs- und Reinigungspersonal) handelt.

"Tätig sein" bedeutet die Möglichkeit der Beeinflussung durch Zugang (zu Informationen), Zutritt (physischer Aspekt) oder Zugriff (elektronischer Aspekt).

Nicht "tätig" sind sonstige Personen, die aufgrund entsprechender Sicherheitsmaßnahmen die sicherheitsempfindliche Stelle nicht beeinflussen können.

Ein Absehen von einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang, Zutritt oder Zugriff ist über die in § 9 Absatz 2 genannten Ausnahmen hinaus zulässig in Not- oder Katastrophenfällen. Ob ein Not- oder Katastrophenfall vorliegt, entscheidet die oder der Sabotageschutzbeauftragte, in deren oder dessen Verantwortung die entsprechende sicherheitsempfindliche Stelle steht.

Satz 2

beschreibt die Zweckbestimmung des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes. Durch die Fokussierung auf bewusste Sabotage durch einen Innentäter - vornehmlich mit terroristischem Hintergrund - wird deutlich, dass es nicht um allgemeine Zuverlässigkeitsanforderungen an sicherheitsempfindlichen Stellen im öffentlichen und nicht öffentlichen Bereich geht. Dies hat insbesondere Bedeutung für die Bewertung sicherheitserheblicher Erkenntnisse (vgl. Ausführungen zu § 14 Absatz 3 Satz 2).

(5) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

  1. deren Beeinträchtigung aufgrund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
  2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.

Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund

  1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder
  2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung

erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.

Zu § 1 Absatz 5

In Absatz 5 werden die lebenswichtige Einrichtung (Satz 1), die verteidigungswichtige Einrichtung (Satz 2) und die sicherheitsempfindliche Stelle (Satz 3) legaldefiniert.

Zu Satz 1

Die Einrichtung im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ortsfest. Bewegliche Sachen sind keine Einrichtungen im Sinne des SSÜG.

Die Lebenswichtigkeit einer Einrichtung ist unabhängig davon, ob sie zum öffentlichen oder zum nicht öffentlichen Bereich zählt, gegeben, wenn entweder die Voraussetzungen der Nummer 1 oder der Nummer 2 erfüllt sind. Eine Beeinträchtigung liegt bereits bei jeder Art der Beeinträchtigung des Betriebsablaufs oder der bestimmungsgemäßen Funktion vor. Ein Zerstören der Anlage ist nicht erforderlich. U. a. stellt die Freisetzung von Stoffen bereits eine Beeinträchtigung dar.

Die betriebliche Eigengefahr (Nummer 1) ist die Gefahr, die vom betrieblichen Arbeitsprozess oder von den eingesetzten Produktionsmitteln selbst ausgeht. Betriebliche Eigengefahren weisen generell alle Einrichtungen auf, in denen gefährliche Güter oder Grundstoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden. Dies gilt auch für Güter und Grundstoffe, die in ihrer Grundeigenschaft nicht gefährlich sind, durch entsprechende Anhäufung oder sonstige Beeinflussung jedoch eine Gefährdung darstellen könnten.

Die erforderliche Größe des Bevölkerungsteils, dessen Gesundheit oder Leben erheblich gefährdet sein kann, lässt sich nicht abstrakt quantifizieren. Die Prognose einer festen Mindestzahl ist hier nicht gefordert. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände ist notwendig.

Die Funktion des Gemeinwesens (Nummer 2) stellt eine ordnungsrechtliche Komponente dar. Sie beruht auf der Versorgung mit Produkten und Dienstleistungen. Unverzichtbar sind die Produkte und Leistungen, wenn sie für die Aufrechterhaltung einer Grundsicherung erforderlich sind. Dies ist bei kurzfristiger Ersetzbarkeit nicht der Fall.

Die Beeinträchtigung des Funktionierens muss kausal für das Entstehen erheblicher Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung sein. Erhebliche Unruhe manifestiert sich in individueller Angst bei vielen Menschen oder in körperlicher Reaktion. Die Unruhe muss weiterhin ursächlich für Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sein.

Das Schutzgut der "öffentlichen Sicherheit" umfasst drei Teilaspekte:

Unter dem Schutzgut der "öffentlichen Ordnung" wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Der Begriff der "öffentlichen Ordnung" findet sich in vielen Bereichen des besonderen Gefahrenabwehrrechts (z.B. im Versammlungsgesetz, in der Gewerbeordnung, im Gaststättengesetz und im Recht der Ordnungswidrigkeiten).

Mit der Aufnahme der Begriffe der "öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" knüpft der Gesetzgeber an bewährte und durch die Rechtsprechung hinreichend konkretisierte Definitionen aus dem Sonderordnungsrecht an.

Eine Gefahr im Sinne der Vorschrift besteht der Rechtsprechung zufolge im Falle einer Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Schaden für eines der Schutzgüter (öffentliche Sicherheit bzw. Ordnung) eintreten lassen wird.

Zu Satz 2

Die Verteidigungswichtigkeit einer Einrichtung beruht zum einen auf dem genannten Zweck der Einrichtung und zum anderen auf dem erheblichen Gefährdungspotenzial der Einrichtung. Dieses muss durch eine Beeinträchtigung im in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Sinn verursacht sein. Umfasst werden soll die Rüstungsindustrie.

Satz 3

definiert die sicherheitsempfindliche Stelle. Der Verordnungsgeber hat davon abgesehen, die sicherheitsempfindlichen Stellen innerhalb der festgelegten lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen selbst zu bestimmen. Vielmehr identifizieren die von der Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SSÜFV) betroffenen Behörden und Unternehmen die sicherheitsempfindlichen Stellen und leiten die Sicherheitsüberprüfungen für die betroffenen Personen ein. Der Begriff "Organisationseinheit" ist weder räumlich noch rein organisationsrechtlich zu verstehen. Vielmehr sind alle Personen, die im Sinne von Satz 3 Zugang zu ihr haben oder sie beeinflussen können - auch auf elektronischem Wege -, erfasst. Die sicherheitsempfindliche Stelle muss vor unberechtigtem Zugang geschützt sein. Die betroffenen Behörden und Unternehmen müssen sicherstellen, dass nicht überprüfte Personen keine Beeinflussungsmöglichkeiten (Zugang zu Informationen, Zutritt als physischer Aspekt oder Zugriff als elektronischer Aspekt) von sicherheitsempfindlichen Stellen haben.

Aus Gründen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes nicht erforderlich sind dagegen zusätzliche Maßnahmen eines materiellen Schutzes vor unberechtigtem Zugang.

Es werden nur Personen sicherheitsüberprüft, die an den in Satz 3 definierten sicherheitsempfindlichen Stellen beschäftigt sind oder werden sollen.

§ 2 Betroffener Personenkreis

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz wird infolge des Zugangs zu Verschlusssachen kraft Amtes nach Amtsantritt einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.

Zu § 2 Absatz 1

Zu Satz 1

"Betroffene Person" im Sinne des SSÜG sind alle Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen (oder bereits wurden), z.B.

"Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll" bedeutet, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der betroffenen Person auch tatsächlich eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugewiesen oder übertragen wird. Dies setzt in der Regel einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Sicherheitsüberprüfung und der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit voraus.

Die Sicherheitsüberprüfung muss grundsätzlich durchgeführt und abgeschlossen sein, bevor die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wird, § 14 Absatz 5 Satz 2; Ausnahmen von diesem Grundsatz sind abschließend in § 14 Absatz 5 Satz 3 aufgeführt. Die Sicherheitsüberprüfungen für Personen, die bereits vor Feststellung einer sicherheitsempfindlichen Stelle an einer solchen tätig waren und dies noch sind, müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Jahres eingeleitet werden.

Zu Satz 2

In Satz 2 wird klargestellt, dass die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz, die oder der vom Landtag des Saarlandes gewählt wird, kraft Amtes Zugang zu Verschlusssachen hat und nach Amtsantritt einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen wird.

Zu Satz 4

Die Sicherheitsüberprüfung ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig. Im SSÜG wird die Zustimmung bei allen Überprüfungsarten aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Verfahrenserleichterung verlangt. Ausnahmen sind nur möglich, wenn sie gesetzlich festgelegt sind.

Zu Satz 5

Das Erfordernis, im Einzelfall ggf. bereits mit dem 16. Lebensjahr eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit auszuüben, stellt sich regelmäßig nur in wenigen Einzelfällen. Da die sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, ist die oder der Minderjährige hinsichtlich der von ihr oder ihm zu erteilenden Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung unbeschränkt geschäftsfähig, soweit die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter die Minderjährige oder den Minderjährigen ermächtigt hat, in Dienst oder Arbeit zu treten; vgl. § 113 Absatz 1 Satz 1 BGB.

Zu Satz 6

Um Mehrfachüberprüfungen zu vermeiden, kann auf eine Sicherheitsüberprüfung verzichtet werden, wenn nachprüfbar bereits eine gleich- oder höherwertige Überprüfung von z.B. dem Bund, einem Bundesland oder einem ausländischen Staat durchgeführt worden und diese noch aktuell ist. Gleiches gilt für Überprüfungen, die im Land selbst durchgeführt werden. Bei der Prüfung der Verzichtsmöglichkeit dürfen auch Zuverlässigkeitsüberprüfungen - z.B. nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) oder dem Atomgesetz (AtG) - einbezogen werden. Ein Verzicht ist jedoch nur möglich, soweit die bereits durchgeführte Überprüfung ohne Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen wurde. Die Gleichwertigkeit im Sinne der Vorschrift ist auch weiterhin innerhalb des Regelsystems des Sabotageschutzes (also Luft-, Atomsicherheit, Sabotageschutz im SSÜG) gegeben. Im Ergebnis müssen deshalb Personen, die bereits nach dem LuftSiG oder dem AtG auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft worden sind, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt wurde, für eine Tätigkeit an sicherheitsempfindlichen Stellen nicht mehr erneut aufgrund des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes (§ 1 Absatz 4 Satz 1) sicherheitsüberprüft werden, solange das Ergebnis der bereits durchgeführten Überprüfung noch gültig ist.

Der Verzicht auf die Durchführung einer weiteren Sicherheitsüberprüfung steht im Ermessen der zuständigen Stelle.

Zum Zwecke der Prüfung kann die Sicherheitsakte der bereits bestehenden Sicherheitsüberprüfung bei der dafür zuständigen Stelle angefordert werden (vgl. Ausführungen zu § 18 Absatz 3 Nummer 4).

Beim Wechsel der betroffenen Person vom Bereich Geheimschutz (Ü2/Ü3) in den Bereich Sabotageschutz sowie bei zusätzlicher Aufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Bereich Sabotageschutz ist die Verfassungsschutzbehörde über die neue Beschäftigung zu unterrichten. Die Verfassungsschutzbehörde kann an der Entscheidung über die fortbestehende Aktualität der Sicherheitsüberprüfung beteiligt werden.

Die Verfassungsschutzbehörde teilt der zuständigen Stelle auf Anforderung mit, ob das mitgeteilte Votum aus der bereits vorliegenden Geheimschutzüberprüfung auch für die neue Beschäftigung der betroffenen Person Gültigkeit besitzt. Sie fordert hierzu ggf. die Sicherheitsüberprüfungsakte von derjenigen Behörde an, die an der letzten Überprüfung mitgewirkt hat.

Neue Maßnahmen zur Verifizierung oder zur Ergänzung der Erkenntnisse aus der letzten Überprüfung darf die Verfassungsschutzbehörde nicht einleiten. Kann die Feststellung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, ohne zusätzliche Maßnahmen nicht getroffen werden, ist eine neue Sicherheitsüberprüfung erforderlich.

(2) In die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 10 soll einbezogen werden:

  1. die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte der betroffenen Person,
  2. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der betroffenen Person oder
  3. die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner, mit der oder dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte).

Über Ausnahmen entscheidet die zu ständige Stelle. Die Einbeziehung bedarf der Zustimmung dieser Person. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Sofern die Person im Sinne des Satzes 1 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird, ist sie mitbetroffene Person. Geht die betroffene Person die Ehe während oder nach der Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet sie die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung, so hat die betroffene Person die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Das Gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt.

Zu § 2 Absatz 2

Zu Satz 1

Bei den beiden höchsten Überprüfungsarten im Bereich des Geheimschutzes soll die Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder der Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Im Falle der Einbeziehung wird sie oder er zur mitbetroffenen Person. Der Grund für die Einbeziehung beruht auf der Erkenntnis, dass Sicherheitsrisiken, die in ihrer oder seiner Person liegen, sich aufgrund der engen persönlichen Beziehung auf die betroffene Person auswirken können. In der Vergangenheit sind ausländische Agenten wiederholt mit "Zielpersonen" Ehen oder eheähnliche Verhältnisse eingegangen. Aber auch andere bei der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder beim Ehegatten/ Lebenspartner/Lebensgefährten gegebene Umstände (z.B. Sachverhalte, die sich für eine Erpressung durch einen ausländischen Nachrichtendienst eignen) können für die sicherheitsmäßige Beurteilung der betroffenen Person von erheblicher Bedeutung sein.

Eine "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" ist eine zwischen einem Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander begründet (BVerfGE 87, 234, 264). Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie auch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft - in einzelnen Bereichen getrennt gewirtschaftet wird.

Zu Satz 2

Die Einbeziehung ist der Grundsatz; über eine Ausnahme entscheidet in der Regel die oder der Geheimschutzbeauftragte (vgl. auch Ausführungen zu § 3a Absatz 1). Eine praktische Fallgestaltung für die Ausnahme sind die getrennt lebenden Ehepartner oder Lebenspartner, bei denen keine enge persönliche Beziehung mehr besteht. Grund für die Einbeziehung sind die engen persönlichen Beziehungen; fehlen sie, ist auch die Einbeziehung nicht erforderlich. Eine Ausnahme kann auch vorliegen, wenn die Ehegattin/Lebenspartnerin/ Lebensgefährtin oder der Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte einer betroffenen Person, die oder der bereits mehrmals in Sicherheitsüberprüfungen einbezogen worden ist, bei der folgenden Wiederholungsüberprüfung ihre oder seine Zustimmung zur Einbeziehung verweigert, sich im Übrigen aber mit den Angaben zu ihrer oder seiner Person in der Sicherheitserklärung einverstanden erklärt. Bei einer derartigen Sachlage hat die oder der Geheimschutzbeauftragte anhand des Einzelfalles zu entscheiden, ob ausnahmsweise auf die Einbeziehung verzichtet werden kann. Ggf. sollte die Verfassungsschutzbehörde an der Entscheidungsfindung beteiligt werden. Wesentlich für die Entscheidung über eine Ausnahme dürften die Gründe sein, warum die Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder der Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte ihre oder seine Zustimmung verweigert. Die Einbeziehung bedeutet, dass die Verfassungsschutzbehörde zur Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder zum Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten die Anfragen an andere Behörden richtet, wie sie in § 12 Absatz 1 bis 2 beschrieben sind.

Zu Satz 3 und 4

Neben der Volljährigkeit ist als weitere Voraussetzung für die Einbeziehung die Zustimmung der Ehegattin/ Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/ Lebenspartners/Lebensgefährten erforderlich.

Wird die Zustimmung nicht erteilt und kann auch nicht ausnahmsweise auf die Einbeziehung verzichtet werden, ist eine Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person nicht durchführbar.

Zu Satz 5

Die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person wird auch in dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift als "mitbetroffene Person" bezeichnet.

Zu Satz 6 und 7

Die Unterrichtung über die Eheschließung, die Begründung einer Lebenspartnerschaft, das Eingehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft oder die Volljährigkeit der Partnerin oder des Partners ist erforderlich, um die zuständige Stelle in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung der Partnerin oder des Partners in die Sicherheitsüberprüfung nachzuholen. Handelt es sich bei der betroffenen Person um eine Person im Sinne des § 10 Nummer 3, sind in der Regel auch die Befragungen der in der Sicherheitserklärung angegebenen Referenzpersonen sowie weiterer geeigneter Auskunftspersonen in Bezug auf die mitbetroffene Person nachzuholen.

(3) Eine Sicherheitsüberprüfung ist nicht durchzuführen für

  1. die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes oder des Landes,
  2. a. die in der Bundesrepublik Deutschland gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,
  3. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
  4. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 ausüben sollen; Regelungen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen bleiben unberührt.

Die in Satz 1 Nummer 1 bis 2 genannten Personen erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes.

Zu § 2 Absatz 3

Zu Nummer 1 und 1a

Die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder der Verfassungsorgane des Landes (Mitglieder der Landesregierung, des Landtages und des Verfassungsgerichtshofes) und der Judikative nimmt sie von der Sicherheitsüberprüfung aus. Ebenfalls ausgenommen sind die in der Bundesrepublik Deutschland gewählten Abgeordneten des Europäischen Parlaments, wodurch eine Gleichstellung mit den Abgeordneten des Deutschen Bundestages erfolgt. Die Möglichkeit einer freiwilligen Übernahme der Sicherheitsüberprüfung nach dem SSÜG durch Geschäftsordnung und Ähnliches bleibt bestehen. Diese Ausnahme gilt nur für die Mitglieder der Verfassungsorgane und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, nicht für deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Letztere sind einer Sicherheitsüberprüfung nach dem SSÜG zu unterziehen.

Zu Nummer 2

Richterinnen und Richter sind einer Sicherheitsüberprüfung nach dem SSÜG zu unterziehen, wenn sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und dabei Zugang zu Verschlusssachen haben.

Eine im Rahmen der rechtsprechenden Tätigkeit notwendige Befassung mit Verschlusssachen ist ohne vorherige Sicherheitsüberprüfung möglich, weil ansonsten Konflikte mit dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens entstehen könnten. Übergeordnete Geheimhaltungsinteressen des Landes können durch das Land bei der Abwägung berücksichtigt werden, ob der Inhalt der Verschlusssachen in den Prozess eingebracht wird oder nicht (vgl. § 96 StPO und § 99 VwGO).

Zu Nummer 3

Die Anwendung des SSÜG für ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 ausüben sollen, ist ausgeschlossen, sofern nach den bestehenden internationalen Absprachen der Heimatstaat die Sicherheitsüberprüfung für seine Staatsbürger durchführt.

Sollen ausländische Staatsangehörige im Interesse der Bundesrepublik Deutschland eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, d. h. Zugang zu deutschen oder ausländischen Verschlusssachen (nicht NATO- oder EU-Verschlusssachen) erhalten, werden sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes überprüft, es sei denn, in bi- oder multilateralen Vereinbarungen ist anderes bestimmt.

§ 3 Zuständigkeit 22

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist

  1. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will,
  2. die politische Partei nach Artikel 21 des Grundgesetzes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit innerhalb der Partei oder ihrer Stiftung betrauen will,
  3. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine Verschlusssache an eine nicht öffentliche Stelle weitergeben will, für eine betroffene Person dieser nicht öffentlichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet,
  4. für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz der Landtag des Saarlandes.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 kann die oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde für ihren jeweiligen Geschäftsbereich abweichende Regelungen treffen. Ist eine andere Landesbehörde als die Landesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, nach Satz 1 Nummer 1 zuständige Stelle, obliegt es der Landesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, die sicherheitsempfindliche Tätigkeit festzustellen und im Bedarfsfall die Art der Sicherheitsüberprüfung festzulegen.

Zu § 3 Absatz 1

Satz 1 Nummer 1

trifft die grundsätzliche Regelung der Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung sowohl im Bereich des personellen Geheimschutzes als auch im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes.

Im Bereich des personellen Geheimschutzes im öffentlichen Bereich betraut der Dienstherr/die Dienststellenleiter/-leiterin die betroffene Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.

Auch im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist die Behörde zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung, die eine Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will.

Im Bereich der Wirtschaft kann das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie (vgl. § 25) innerhalb des Unternehmens der betroffenen Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen oder übertragen; dies obliegt der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber. Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie ermächtigt aber die betroffene Person zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, d. h. zum Zugang zu Verschlusssachen, die die nicht öffentliche Stelle zur Durchführung eines staatlichen Auftrages erhalten hat, oder lässt die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu.

Satz 1 Nummer 2

enthält eine Sonderregelung für die politischen Parteien und deren Stiftungen, die teilweise auch staatliche Verschlusssachen erhalten und daher Sicherheitsüberprüfungen für einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchführen müssen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und der Landtagsabgeordneten werden dagegen von der Landtagsverwaltung als zuständiger Stelle (vgl. Nummer 1) überprüft. Die Parteien sind aufgrund ihrer verfassungsmäßigen Stellung selbst zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung, unabhängig von der Exekutive. Die Notwendigkeit und Art der Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach der Einstufung der Verschlusssache (vgl. § 4). Die Parteien (Vorstand oder Geschäftsstelle) beauftragen eine Mitarbeiterin oder mehrere Mitarbeiterinnen oder einen oder mehrere Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle nach dem SSÜG. Diese Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter dürfen nicht gleichzeitig mit personalverwaltenden Aufgaben betraut sein. Sie haben die vorliegende allgemeine Verwaltungsvorschrift bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen zu beachten und anzuwenden.

Satz 1 Nummer 3

enthält einen Auffangtatbestand. Bei den in der Vorschrift bezeichneten nicht öffentlichen Stellen handelt es sich grundsätzlich nicht um solche Stellen, die vom Anwendungsbereich des Fünften Abschnitts erfasst werden. D. h., § 3 Absatz 1 Nummer 3 gilt grundsätzlich nicht für auf Gewinnerzielung gerichtete Wirtschaftsunternehmen, sofern nicht § 24 Absatz 2 anderes vorsieht. Die Bestimmung kann z.B. bei Forschungsprojekten relevant sein, wenn Verschlusssachen Wissenschaftlern zu Forschungszwecken zur Verfügung gestellt werden sollen. Erhält die private Einrichtung Verschlusssachen von mehreren Behörden des Landes, so liegt die Verantwortung bei der Behörde, die die meisten Verschlusssachen weitergibt.

Satz 1 Nummer 4

stellt klar, dass zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für Datenschutz der Landtag des Saarlandes ist, dessen Geschäfte nach Artikel 71 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes der/die Präsident/-in des Landtages führt.

Satz 2

gibt einer obersten Landes- oder obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, in den Fällen der Nummern 1 und 3 für ihren jeweiligen Geschäftsbereich eine Bündelung der Sicherheitsüberprüfungen vorzunehmen; die festgelegte zuständige Stelle kann dabei die oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde selbst oder eine nachgeordnete Behörde sein. In diesem Fall entscheidet allein die als zuständige Stelle festgelegte Behörde, ob eine Sicherheitsüberprüfung erforderlich ist, und trifft die Entscheidungen gemäß § 14. Die Behörde, bei der die betroffene Person beschäftigt ist, unterrichtet die zuständige Stelle über alle bei ihr angefallenen Informationen im Sinne der §§ 15a und 18. Sie führt ebenfalls eine Sicherheitsakte, in der jedenfalls die Sicherheitserklärung, die bei ihr angefallenen oder ihr mitgeteilten Informationen im Sinne der §§ 15a und 18 sowie das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung enthalten sind. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Sicherheitsüberprüfungen nur mit geschultem und dauernd praktizierendem Personal durchgeführt werden sollen. Kommen in nachgeordneten Behörden derartige Überprüfungen nur selten vor, ist eine Bündelung bei der obersten Landes- oder obersten Aufsichtsbehörde selbst oder bei einer anderen nachgeordneten Behörde anzustreben. Durch Satz 2 hat die oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde auch die Möglichkeit, als zuständige Stelle bei herausgehobenen Personen in der nachgeordneten Behörde zu agieren. Die oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde hat nach dem Gesetz die Befugnis, die Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung, z.B. der Dienststellenleiter/-innen, Geheimschutzbeauftragten, Sabotageschutzbeauftragten und deren Vertreterinnen und Vertreter von nachgeordneten Behörden, im Erlasswege zu übernehmen. Sie soll in jedem Fall die Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung dieses Personenkreises an sich ziehen. Die generelle Befugnis zur Übernahme weiterer Sicherheitsüberprüfungen bleibt unberührt.

Satz 3

regelt abweichend von Satz 1, dass bei Auftragsverfahren (z.B. im einheitlichen Liegenschaftsmanagement) die nutzende oder später nutzende Behörde festlegt, in welchen ihrer Bereiche sicherheitsempfindliche Tätigkeiten anfallen, weil die Behörde, die für nutzende oder später nutzende Behörden Auftragsverfahren durchführt, regelmäßig keine oder nur unzureichende Kenntnis von den konkreten Sicherheitsanforderungen im Objekt des Nutzers oder zukünftigen Nutzers hat. Nur die nutzende Behörde kann aufgrund ihrer Erfahrungen vor Ort festlegen, in welchen ihrer Bereiche sicherheitsempfindliche Tätigkeiten anfallen. Gleiches gilt bei neu zu errichtenden Liegenschaften, denn nur die später nutzende Behörde kennt den zukünftigen Bedarf, der auch Grundlage aller baulichen Planungen ist. Die Festlegung gilt auch im Bereich des Sabotageschutzes und umfasst beim Zugang zu Verschlusssachen die Entscheidung über die Art der Überprüfung. Die Regelung lässt § 1 Absatz 2 Nummer 3 unberührt, nach dem die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Sicherheitsbereiche in Behörden einrichten kann.

(1a) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem Beauftragten für den Datenschutz und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.

Absatz 1a

stellt einen wesentlichen Grundsatz dar, den sowohl die Geheimschutzbeauftragten als auch die Sabotageschutzbeauftragten zu beachten haben:

Die Trennung von der Personalverwaltung soll die betroffene Person davor schützen, dass Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung in unzulässiger Weise auch für personalverwaltende Zwecke genutzt werden. Eine solche Nutzung ist nur unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Satz 4 zulässig. Daher ist der Begriff "Personalverwaltung" weit auszulegen und auf alle Stellen der Behörde zu beziehen, die personalverwaltende und personalrechtliche Entscheidungen treffen oder daran mitwirken. Hierzu zählen auch der Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte in der Dienststelle. Zur Personalverwaltung gehören dagegen nicht die Aufgaben, die Fachvorgesetzte wahrnehmen, zum Beispiel Geheimschutzbeauftragte gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Dieser Grundsatz bedeutet sowohl die personelle als auch die organisatorische Trennung zwischen personellem Geheimschutz/Sabotageschutz und Personalverwaltung. Zum einen sollen bei Sicherheitsentscheidungen die Sicherheitsinteressen nicht mit anderen Interessen (eine Person wird für eine bestimmte Aufgabe dringend benötigt) vermischt werden. Zum anderen sollen sich nachteilige Sicherheitserkenntnisse zu einer Person nicht auf andere (nicht sicherheitsrelevante) Personalmaßnahmen (z.B. Beförderung) auswirken. Aus diesem Grund dürfen auch die Sicherheitsakten der personalverwaltenden Stelle nicht zugänglich gemacht werden (vgl. § 18 Absatz 3 Satz 2).

Datenschutzbeauftragte haben unter anderem auf die Einhaltung der datenschutzbezogenen Vorschriften des SSÜG hinzuwirken. Wegen möglicher Interessenkollisionen sollen sie deshalb keine Aufgaben der zuständigen Stelle wahrnehmen dürfen.

Auch für die Ansprechperson für Korruptionsprävention sollen wegen der engen Zweckbindung der personenbezogenen Daten aus der Sicherheitsüberprüfung (§ 21) mögliche Interessenkollisionen ausgeschlossen werden.

(2) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutzbehörde nach § 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder in völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.

Zu § 3 Absatz 2

Absatz 2 nennt die bei Sicherheitsüberprüfungen mitwirkende Behörde. Die Einschränkung des letzten Halbsatzes ist erforderlich, um die Sicherheitsüberprüfung von ausländischen Staatsbürgern durch ihren Heimatstaat zu ermöglichen (vgl. Ausführungen zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2).

(3) Die Verfassungsschutzbehörde ist

  1. für Bewerberinnen und Bewerber sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen Dienstes und
  2. für andere betroffene Personen, wenn diese mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 beim eigenen Dienst betraut werden sollen,

zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung und mitwirkende Behörde zugleich; sie kann sich der Hilfe anderer Verfassungsschutzbehörden bedienen. Sie wendet hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern die Verfassungsschutzbehörde ihre alleinige Zuständigkeit nach Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich hält.

Zu § 3 Absatz 3

Zu Satz 1 Nummer 1

Die Verfassungsschutzbehörde führt die Sicherheitsüberprüfung ihres eigenen Personals (Bewerberinnen/ Bewerber/Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter) selbst durch und ist sowohl "zuständige Stelle" als auch "mitwirkende Behörde". Die für diesen Personenkreis erforderlichen zusätzlichen Regelungen sind in § 6 Absatz 1 Satz 4, § 12 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 4, § 18 Absatz 8 und § 19 Absatz 3 berücksichtigt.

Zu Satz 1 Nummer 2

Die Verfassungsschutzbehörde ist ebenfalls primär zuständig für die Sicherheitsüberprüfung und die sicherheitliche Betreuung von betroffenen Personen, die in deren Liegenschaften eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben. Betroffen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde sowie einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen, die in den täglichen Dienstbetrieb eingebunden sind und dadurch Einsichtsmöglichkeit in den geschützten Dienstbetrieb erhalten. Aufgrund des besonderen Sicherheitsbedürfnisses sowie der Eigenverantwortlichkeit der Verfassungsschutzbehörde für ihre Sicherheit kann nur diese selbst beurteilen, ob eine Person sicherheitsmäßig für eine Tätigkeit innerhalb des geschützten Dienstbetriebes geeignet ist. Hierzu bedarf es der Beurteilung sämtlicher im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung angefallenen Erkenntnisse. Daher muss die Frage der eigenen Mitwirkung der jeweiligen Entscheidung der Verfassungsschutzbehörde anheimgestellt werden. Auf diese Weise wird dem besonderen Sicherheitsbedürfnis der Verfassungsschutzbehörde und deren sicherheitlicher Eigenverantwortung ausreichend Rechnung getragen.

Satz 3

gibt der Verfassungsschutzbehörde die Möglichkeit, im Einzelfall auf ihre Zuständigkeit zu verzichten; zu "Art oder Dauer" vgl. Ausführungen zu § 8 Absatz 2.

§ 3a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte

(1) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 für den Bereich des Geheimschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheimschutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen. Soweit eine Geheimschutzbeauftragte oder ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt wird, nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben der oder des Geheimschutzbeauftragten wahr. Die oder der Geheimschutzbeauftragte sorgt in ihrer oder seiner Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle für die Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Regelungen.

(2) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Sabotageschutzbeauftragte oder einen Sabotageschutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Zu § 3a Absatz 1 und 2

Die Stelle, die für die Sicherheitsüberprüfung einer betroffenen Person verantwortlich ist, bezeichnet das SSÜG als zuständige Stelle.

Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben nach dem SSÜG soll die zuständige Stelle eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheimschutzbeauftragten und eine vertretungsberechtigte Person beziehungsweise eine Sabotageschutzbeauftragte oder einen Sabotageschutzbeauftragten und eine vertretungsberechtigte Person bestellen.

Die Geheimschutzbeauftragten und Sabotageschutzbeauftragten sind "Herren des Verfahrens".

Sie entscheiden zum Beispiel über Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 oder im Falle von Aktualisierungen im Sinne des § 17 Absatz 1 über den erforderlichen Umfang der durchzuführenden Maßnahmen. Insbesondere entscheiden sie nach § 14 Absatz 3 auch über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos. Die Geheimschutzbeauftragten und Sabotageschutzbeauftragten tragen die Verantwortung für die sicherheitsmäßige Betreuung der betroffenen Person.

Darüber hinaus sind sie für die ordnungsgemäße Durchführung aller Geheimschutzverpflichtungen nach dem SSÜG und den dazu ergangenen Regelungen verantwortlich und haben die dazu erforderlichen Befugnisse wie Informations-, Belehrungs-, Anordnungs- und Kontrollrechte wie auch ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung. Die Aufgaben der Geheimschutzbeauftragten und Sabotageschutzbeauftragten erstrecken sich nicht auf den näheren Schutz der Informationstechnik. Aufgrund der hierfür erforderlichen besonderen Fachkenntnisse wird diese Aufgabe durch den IT-Sicherheitsbeauftragten wahrgenommen. Bei den Geheimschutzbeauftragten und Sabotageschutzbeauftragten verbleibt indes die Gesamtverantwortung.

Das unmittelbare Vortragsrecht bei der Dienststellenleiterin oder beim Dienststellenleiter erstreckt sich auch auf ihre personellen Geheimschutzaufgaben und personellen Sabotageschutzaufgaben und schließt das Vorlagerecht ein. Sie sollten der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter unmittelbar unterstellt werden.

Sie haben die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter in allen Fragen des personellen Geheimschutzes und des personellen Sabotageschutzes zu beraten und in Verdachtsfällen die Verfassungsschutzbehörde und andere an der Aufklärung beteiligte Behörden zu unterstützen.

Das Sicherheitsinteresse des Staates gebietet es, dass den Geheimschutzbeauftragten und Sabotageschutzbeauftragten andere Aufgaben nur zugewiesen werden sollen, soweit sie diese ohne Beeinträchtigung der Aufgabe auf dem Gebiet des Geheimschutzes beziehungsweise des Sabotageschutzes erfüllen können. Dies gilt insbesondere auch für solche Aufgaben, deren gleichzeitige Wahrnehmung zu einem Interessenkonflikt führen könnte, wie z.B. Aufgaben des Personalrates, der/ des Datenschutzbeauftragten oder der Ansprechperson für Korruptionsprävention (vgl. Ausführungen zu § 3 Absatz 1a).

Zur Wahrung der Kontinuität und Wirksamkeit sollen Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Tätigkeit über einen längeren Zeitraum ausüben und besonders geschult und unterstützt werden.

Es bietet sich an, in Behörden, die bereits über eine(n) Geheimschutzbeauftragte(n) verfügen, diese/diesen zweckmäßigerweise auch zur/zum Sabotageschutzbeauftragten zu bestellen und mit der Wahrnehmung der Aufgaben des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes zu betrauen. Anderenfalls ist ein(e) Sabotageschutzbeauftragte(r) zu bestellen, für die/ den mindestens eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) durchzuführen ist. Eine Ü2 ist aus Geheimschutzgründen erforderlich, weil ein(e) Sabotageschutzbeauftragte(r) im Rahmen der Sicherheitsüberprüfungen Kenntnis von Verschlusssachen auch der Geheimhaltungsstufe GEHEIM erhalten kann.

(3) Die näheren Aufgaben der Geheimschutzbeauftragten und der Sabotageschutzbeauftragten regeln die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 35 .

Zu § 3a Absatz 3

Die näheren Aufgaben und Befugnisse im materiellen Geheimschutz sind in der nach § 35 Absatz 1 erster Halbsatz erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz - Verschlusssachenanweisung (VSA) festgelegt.

§ 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Unterstützung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.

Zu § 4 Absatz 1

Die Definition der Verschlusssache entspricht der in § 4 Nummer 1 des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes verwendeten Umschreibung. Sie gilt unabhängig von der Darstellungsform der Verschlusssache. Sie setzt die kenntlich gemachte Einstufung in einen der in Absatz 2 aufgeführten Verschlusssachengrade voraus. Satz 2 enthält eine Definition der Kryptomittel. Durch Satz 3 wird verdeutlicht, dass auch private Geheimnisse unter Umständen Verschlusssachen sein können. Erforderlich ist dafür, dass das private Geheimnis im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig ist. Ein alleiniges privates Interesse an der Geheimhaltung reicht für eine Einstufung als Verschlusssache hingegen nicht aus.

(1a) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die aufgrund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist.

Zu § 4 Absatz 1a

Die Weitergabe von eingestuften Informationen und die Kenntnisnahme solcher Informationen sind auf das zur jeweiligen Aufgabenerfüllung notwendige Maß zu beschränken. Daher gilt der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig"/"Need to know". Dies bedeutet aber auch, dass jede Person, die für ihre Aufgabenerfüllung einen Bedarf an der Kenntnisnahme von einer Verschlusssache hat, diese Kenntnis auch erlangen soll. Insofern wird auch dem Prinzip "Pflicht zur Teilung von Informationen"/"Need to share" Rechnung getragen - der Bereitstellung von Informationen für alle Personen mit einem entsprechenden Bedarf. Die Gründe der Aufgabenerfüllung im Sinne dieser Regelung gelten für Beamte und Tarifbeschäftigte in gleicher Weise.

(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:

  1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
  2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
  3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
  4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

Zu § 4 Absatz 2

Die Einstufung kann nur von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung auch von nicht staatlichen Stellen vorgenommen werden, weil es um Informationen geht, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sein müssen.

Zeichnet sich ab, dass ein Projekt als Verschlusssache einzustufen sein wird, ist das Personal vor Beginn der Arbeiten gemäß § 1 zu überprüfen.

Definiert werden alle Geheimhaltungsgrade der Verschlusssachen. Eine Sicherheitsüberprüfung ist jedoch erst ab dem Grad VS-VERTRAULICH und höher erforderlich (vgl. §§ 8 bis 10).

Die Einzelheiten der VS-Einstufung ergeben sich aus der VSA.

(3) Wer aufgrund dieses Gesetzes oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,

  1. ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und
  2. hat durch Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt.

Zu § 4 Absatz 3

Personen, denen Zugang zu Verschlusssachen gewährt wird, sind zur Verschwiegenheit sowie zum Schutz der Verschlusssachen vor unbefugter Kenntnisnahme verpflichtet. Die dabei erforderlichen materiellen Schutzmaßnahmen ergeben sich aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz - Verschlusssachenanweisung (VSA), die nach § 35 Absatz 1 erster Halbsatz zu erlassen ist.

(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes nach der jeweils für sie geltenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die nach § 35 zu erlassen ist, so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können. Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nicht öffentliche Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssache treffen.

Zu § 4 Absatz 4

Satz 1

begründet eine Verpflichtung von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, die mit Verschlusssachen umgehen, diese durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes zu schützen. Dabei wird auch die Zielrichtung des Schutzes definiert. Verlust und Durchbrechungen der Vertraulichkeit von Verschlusssachen sollen verhindert, auf das Erkennen und die Aufklärung solcher Versuche soll hingewirkt werden. Die einzelnen zu ergreifenden Maßnahmen ergeben sich aus der VSA. Dazu gehören organisatorische wie auch technische Maßnahmen, zum Beispiel die Einrichtung von besonders geschützten Aktenräumen als Verschlusssachen-Registraturen oder der Einsatz von Verschlüsselungstechnik.

Abgesehen von der grundsätzlichen Verpflichtung, materielle Maßnahmen zu ergreifen, sind weitere spezifische gesetzliche Regelungen über die Art dieser Maßnahmen nicht vorgesehen, um den Einsatz neu entwickelter Techniken und Maßnahmen nicht zu erschweren.

Für die überwiegende Mehrzahl der Verschlusssachen werden die mit der jeweiligen Einstufung verbundenen Schutzmaßnahmen nach den jeweils geltenden untergesetzlichen Vorschriften genügen. Es kann aber erforderlich sein, auch für Verschlusssachen, deren Inhalt einen höheren Geheimhaltungsgrad nicht rechtfertigt, weitergehende Schutzmaßnahmen anzuordnen (etwa das Verbot der elektronischen Übermittlung); vgl. Satz 3.

Satz 2

verankert gesetzlich, dass der Verschlusssachenschutz der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen nicht endet, wenn diese Verschlusssachen an nicht öffentliche Stellen weitergeben. Als Weitergabe sind dabei alle Fälle zu verstehen, in denen Zugang zu Verschlusssachen gewährt wird oder die Möglichkeit einer Kenntnisnahme entsteht, die nicht durch organisatorische oder sonstige geeignete Maßnahmen ausgeschlossen werden kann. Auch das Erstellen einer Verschlusssache im Rahmen von Forschung und Entwicklung, welches auf Veranlassung einer amtlichen Stelle oder im Interesse einer amtlichen Geheimhaltung angeordnet wurde, fällt hierunter. Insoweit sind ebenfalls Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes in der VSA vorgesehen. Der materielle Geheimschutz der nicht öffentlichen Stellen wird somit mittelbar durch den Auftrag an die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, im Übrigen untergesetzlich geregelt. Die nicht öffentlichen Stellen anerkennen vertraglich die Regelungen des Handbuches für den Geheimschutz in der Wirtschaft (Geheimschutzhandbuch).

Satz 3

sieht vor, dass die herausgebende Stelle besondere Schutzmaßnahmen unabhängig von der jeweiligen Einstufung als Auflage anordnen kann, um den jeweils notwendigen Schutz der Vertraulichkeit sicherzustellen. Diese Anordnungen sind für die Empfänger der Verschlusssache verbindlich.

(5) Bei der Durchführung der nach § 35 zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz wirkt die Verfassungsschutzbehörde mit; sie kann sich der Unterstützung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bedienen. Bei der Betreuung der nicht öffentlichen Stellen im materiellen Geheimschutz unterstützt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die jeweils zuständige Behörde auf deren Ersuchen.

§ 4 Absatz 5

nennt analog zur Regelung in § 3 Absatz 2 die bei der Durchführung des materiellen Geheimschutzes mitwirkenden Behörden. Die mitwirkende Verfassungsschutzbehörde kann sich der Unterstützung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bedienen. Die Unterstützung und Beratung durch das BSI sind insbesondere darauf gerichtet, im Geltungsbereich der VSA durchgängig ein qualitativ hohes Niveau des materiellen Geheimschutzes zu bewirken. Das BSI kann unterstützen und beraten bei Prüfungen, Bewertungen und Zulassungen von informationstechnischen Systemen oder Komponenten und bei organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen sowie technischen Prüfungen zum Schutz von Verschlusssachen. Das BSI kann insbesondere unterstützen und beraten bei Abstrahlsicherheits- und Lauschabwehrprüfungen, Penetrationstests sowie technischen Sicherheitseinrichtungen nach der VSA. Dabei wird das BSI nur auf Anforderung der anfragenden Behörde unterstützend und beratend tätig.

§ 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:

  1. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
  2. eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen
    1. ausländischer Nachrichtendienste,
    2. von Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder
    3. extremistischer Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes verfolgen,
  3. oder
  4. Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung.

Ein Sicherheitsrisiko kann auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Hinblick auf die mitbetroffene Person vorliegen.

Zu § 5 Absatz 1

Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko vorliegen. Dies wird auch von der Rechtsprechung gefordert. Abstrakte Möglichkeiten zur Begründung eines Sicherheitsrisikos scheiden aus. Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen im Einzelfall, bezogen auf die sicherheitsempfindliche Tätigkeit, die die betroffene Person ausübt bzw. ausüben soll, vorliegen. Das bedeutet, dass das Sicherheitsrisiko im Hinblick auf die auszuübende sicherheitsempfindliche Tätigkeit bewertet werden muss.

Ergebnisse aus Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen des personellen Geheimschutzes können in der Regel nicht ohne Weiteres für Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes und umgekehrt übernommen werden. Die Prüfung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, erfolgt unter Zugrundelegung der speziellen Anforderungen der jeweiligen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.

Im Falle der fehlenden Überprüfbarkeit, z.B. wegen versagter Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung, liegt kein Sicherheitsrisiko vor; die Beschäftigung im sicherheitsempfindlichen Bereich scheitert schlicht an der Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung. Gleiches gilt, wenn die Ehegattin/Lebenspartnerin/ Lebensgefährtin oder der Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte

Zu Satz 1 Nummer 1

Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich im Bereich des Geheimschutzes aus zahlreichen Anhaltspunkten ergeben. Es können beispielsweise strafrechtliche Verfahren - insbesondere Verurteilungen -, übermäßiger Alkoholgenuss, Einnahme von bewusstseinsändernden Drogen oder Medikamenten, Verstöße gegen Dienstpflichten, geistige oder seelische Störungen sein. Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person können sich auch ergeben, wenn die Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder der Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten ist oder kriminellen oder extremistischen Gruppierungen angehört oder sie unterstützt. Die Zweifel ergeben sich aus der Frage, ob der Person, die enge persönliche Beziehungen zu solchen Personen unterhält, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen anvertraut werden können. Hier kommt es auf die Einzelfallfeststellungen an.

Im Bereich des Sabotageschutzes geht es hingegen weniger um allgemeine Zuverlässigkeitsanforderungen für Tätigkeiten an sicherheitsempfindlichen Stellen im öffentlichen und nicht öffentlichen Bereich, sondern um Anhaltspunkte, die bewusste Sabotage - vornehmlich mit terroristischem Hintergrund - befürchten lassen (vgl. Ausführungen zu Nummer 2 und 3, jeweils letzter Satz). Bei der Einzelfallbetrachtung in diesem Bereich ist aber auch zu berücksichtigen, dass Beziehungen zu extremistischen oder terroristischen Vereinigungen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen können.

Zu Satz 1 Nummer 2

Das Sicherheitsrisiko in Nummer 2 beruht zum einen auf den langjährigen Erfahrungen aus der Spionageabwehr. Ausländische Nachrichtendienste nutzen persönliche Schwächen aus, um Personen unter Druck zu setzen und zur nachrichtendienstlichen Tätigkeit zu zwingen. Diese Schwächen können z.B. Überschuldung, Spielsucht und Tätigkeiten bzw. Verhaltensweisen sein, die die betroffene Person unbedingt verborgen halten will, z.B. sexuelle Neigungen oder bei Verheirateten außereheliche intime Beziehungen. Bekennt sich jedoch die betroffene Person offen zu ihren Neigungen und außerehelichen intimen Beziehungen, so sind sie als Druckmittel zur nachrichtendienstlichen Anbahnung ausgeschlossen. Als Druckmittel ausgenutzt werden auch verwandtschaftliche Beziehungen in Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen (vgl. § 32) gelten. Auch häufige Reisen in diese Staaten können die betroffene Person einer besonderen Gefährdung durch ausländische Nachrichtendienste aussetzen. Die "besondere Gefährdung" fordert nicht den Nachweis eines konkreten Kontaktes mit einem ausländischen Nachrichtendienst.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b StGB oder extremistische Organisationen an Informationen über den Wissensstand der Sicherheitsbehörden interessiert sind und versuchen werden, sich entsprechenden Zugang zu diesen Informationen zu verschaffen.

Auch wird die Gefahr gesehen, dass die genannten Vereinigungen oder Organisationen versuchen könnten, Personen, die Zutritt zu einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung haben, erpressen könnten, dort Sabotageakte zu begehen.

Zu Satz 1 Nummer 3

Ein Sicherheitsrisiko liegt regelmäßig auch bei Zweifeln am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor. Da Verschlusssachen im staatlichen Interesse geheim zu halten sind, sind Personen, die durch aktives Tun eine Gegnerschaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, nicht geeignet, Verschlusssachen anvertraut zu erhalten. Gleiches gilt, wenn eine Person erkennen lässt, dass sie nicht jederzeit für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintritt. Viele Verschlusssachen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Vorbereitungen für Spannungs-, Krisen- oder Verteidigungsfälle enthalten. Sie sollen nicht Personen anvertraut werden, von denen man weiß oder aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten annimmt, dass sie nicht für den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintreten.

Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung begründen auch beim vorbeugenden personellen Sabotageschutz regelmäßig ein Sicherheitsrisiko, da ein Gegner des staatlichen Systems geneigt sein kann, dieses durch Sabotageakte zu beschädigen.

Zu Satz 2

Ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person kann sich auch ergeben, wenn es in der mitbetroffenen Person vorliegt. Mit der Formulierung "kann" soll verhindert werden, dass besondere Gefährdungserkenntnisse zur mitbetroffenen Person zwingend ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person sind. Auch hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.

Zu § 5 Absatz 2

Die Definition der sicherheitserheblichen Erkenntnis ist erforderlich, weil sie als Vorstufe zu möglichen Sicherheitsrisiken nach dem SSÜG Maßnahmen auslöst, wie z.B. Mitteilungspflichten und Prüfmaßnahmen, die als Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht gesetzlich festgelegt werden; vgl. § 14 Absatz 1 Satz 2, § 16 und § 17 Absatz 2 Satz 2. Bei Abschluss der Sicherheitsüberprüfung kann die Verfassungsschutzbehörde zu nach § 14 Absatz 1 Satz 2 mitgeteilten sicherheitserheblichen Erkenntnissen Sicherheitshinweise geben; vgl. auch Ausführungen zu § 14 Absatz 1. Unter Sicherheitshinweisen sind fallbezogene Empfehlungen zu verstehen, die z.B. zur weiteren Betreuung der betroffenen Person aus Anlass von Beziehungen in Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit betrauten Personen zu besorgen sind (vgl. § 13 Absatz 1 Nummer 17), oder aufgrund finanzieller Belastungen (vgl. § 13 Absatz 1 Nummer 13) notwendig erscheinen.

Unberührt von den in § 32 geregelten Reisebeschränkungen besteht die Möglichkeit, bei allen Überprüfungsarten die betroffene Person im Einzelfall aufgrund sicherheitserheblicher Erkenntnisse zur Anzeige von Reisen - ggf. nur in bestimmte Staaten aus der Staatenliste im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 - zu verpflichten, wenn eine gegenüber der Allgemeinheit erheblich erhöhte nachrichtendienstliche Gefährdung ihrer Person nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Auflage kommt als "milderes" Mittel in Betracht, wenn ohne eine solche Anzeigepflicht ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a festgestellt werden müsste.

§ 6 Rechte der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person

(1) Vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die betroffene Person kann im Rahmen der Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerberinnen und Bewerber bei der Verfassungsschutzbehörde.

Zu § 6 Absatz 1

Wegen der Bedeutung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens für die betroffene Person wurde ein Anhörungsrecht in das Gesetz aufgenommen. Die Anhörung ist ein wichtiges Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts, in die auch die subjektive Bewertung durch die betroffene Person einfließt. Die betroffene Person soll sich persönlich äußern und keine Vertreterin oder keinen Vertreter schicken. Bei der Anhörung kommt es wesentlich auch auf den persönlichen Eindruck an, den die betroffene Person hinterlässt. Sie kann sich aber auch schriftlich äußern. Daher sind die zugrunde liegenden Erkenntnisse bereits vor der Anhörung schriftlich mitzuteilen. Die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder auf Wunsch der betroffenen Person einer anderen Begleitperson bei der Anhörung ist zulässig.

Das Anhörungsverfahren muss so ausgestaltet werden, dass dabei der Schutz nachrichtendienstlicher Quellen und die Interessen dritter Personen (Referenz- und Auskunftspersonen) gewährleistet sind. Ist das nicht möglich, muss die Anhörung unterbleiben. Sie könnte einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge haben, weil bei der Offenbarung von Quellen diese an Leib und Leben gefährdet sein können und die Nachrichtendienste auch keine Quellen mehr gewinnen würden, wenn sie nicht den größtmöglichen Schutz vor Enttarnung gewährleisten. Referenz- und Auskunftspersonen, die ggf. sicherheitserhebliche Auskünfte erteilt haben, müssen ebenfalls geschützt werden, ansonsten würde die Bereitschaft zu wahrheitsgemäßen Angaben erheblich sinken.

Für die Entscheidung der oder des Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten (vgl. § 14 Absatz 3) teilt die Verfassungsschutzbehörde in ihrem Überprüfungsergebnis zugleich mit, ob und inwieweit Quellenschutz oder schutzwürdige Interessen dritter Personen zu berücksichtigen sind und/ oder ob und inwieweit deshalb eine Anhörung oder Mitteilung von ablehnenden Gründen aus Sicherheitsgründen unterbleiben sollte. Die Verfassungsschutzbehörde gibt zugleich Hinweise, wie in diesen Fällen bei der Anhörung/Unterrichtung der betroffenen Person verfahren werden kann (vgl. Ergebnismitteilung der Verfassungsschutzbehörde gemäß Anlage 13).

Die Anhörung unterbleibt generell bei Sicherheitsüberprüfungen von Bewerberinnen und Bewerbern bei der Verfassungsschutzbehörde, weil ausländische Nachrichtendienste durch gesteuerte Bewerbungen nachrichtendienstlich verstrickter Personen versuchen, den Erkenntnisstand der Nachrichtendienste bzw. deren Einstellungspraktiken auszuforschen.

(2) Liegen im Hinblick auf die mitbetroffene Person tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor, ist ihr Gelegenheit zu geben, sich vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Zu § 6 Absatz 2

Die Gründe für die Anhörung der betroffenen Person gelten in gleichem Maße auch für die mitbetroffene Person. Anders als für die betroffene Person hat die Sicherheitsüberprüfung für die mitbetroffene Person keine unmittelbare Folge in der Form der Betrauung oder Nichtbetrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, sodass ihr ein Äußerungs- und kein Anhörungsrecht eingeräumt wurde. Für die persönliche Äußerung der mitbetroffenen Person zu in ihrer Person liegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen gelten die zu Absatz 1 erwähnten Grundsätze entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.

Zu § 6 Absatz 3

Die Anhörung ist auch dann durchzuführen, wenn die betroffene Person in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit beschäftigt ist und nachträglich Sicherheitsrisiken auftreten, die eine Weiterbeschäftigung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausschließen.

Entsprechendes gilt für die persönliche Äußerung der mitbetroffenen Person zu in ihrer Person liegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen.

§ 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine

  1. einfache Sicherheitsüberprüfung oder
  2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder
  3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

durchgeführt.

Zu § 7 Absatz 1

Aufgezählt werden die drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen, die sich jeweils nach der Höhe des Geheimhaltungsgrades der Verschlusssachen richten, zu denen Zugang gewährt werden soll oder zu denen sich die betroffene Person Zugang verschaffen kann. Für eine Beschäftigung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen wird eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ohne Einbeziehung der Partnerin oder des Partners durchgeführt. Die Arten der Sicherheitsüberprüfung werden in den § § 8 bis 10 einzeln beschrieben, in § 12 werden die Maßnahmen und in § 13 die notwendigerweise in der Sicherheitserklärung anzugebenden Daten für die jeweiligen Sicherheitsüberprüfungen festgelegt.

Zur Verfahrensvereinfachung kann die einfache Sicherheitsüberprüfung mit Ü1, die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Ü2 und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen mit Ü3 abgekürzt werden.

(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der betroffenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 2 Absatz 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend; § 12 Absatz 5 bleibt unberührt.

Zu § 7 Absatz 2

Absatz 2 räumt der oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung der betroffenen und der mitbetroffenen Person, die Durchführung der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung anzuordnen, wenn sich im Laufe einer Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Überprüfung geklärt werden können. Die betroffene Person muss die für die nächsthöhere Überprüfungsart erforderlichen Daten in der Sicherheitserklärung angeben.

Sind zur Klärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse lediglich Einzelmaßnahmen aus der nächsthöheren Überprüfungsart erforderlich, können diese von der Verfassungsschutzbehörde ohne Anordnung durch die oder den Geheimschutzbeauftragte(n)/Sabotageschutzbeauftragte(n) durchgeführt werden; vgl. § 12 Absatz 5.

§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

  1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 wahrnehmen sollen.

(2) Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
    1. die Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch eine Überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz festgestellt wurde,
    2. die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unaufschiebbar ist,
    3. die Einstufung der Verschlusssache voraussichtlich vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung wieder aufgehoben wird und
    4. das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport dem zugestimmt hat,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

§ 2 Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.

Zu § 8 Absatz 2

Satz 1 Nummer 1

ist eine Ausnahmeregelung für Fälle, in denen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit unaufschiebbar ist und die geheim zu haltenden Informationen regelmäßig vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung wieder offen zugänglich sind. Dies betrifft z.B. Piloten und Kabinenpersonal deutscher Flugzeuge, deren Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz festgestellt wurde und denen als VS-VERTRAULICH eingestufte Informationen über die Begleitung durch Flugsicherheitsbegleiter zugänglich gemacht werden müssen, deren Einstufung nach Beendigung des Fluges aufgehoben ist. Ein Absehen von der Sicherheitsüberprüfung ist nur zulässig, wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind.

Zu Satz 1 Nummer 2

Um nicht z.B. für jeden Handwerker, jede Reinigungskraft oder jede sonstige Person, die nur vorübergehend im Sicherheitsbereich tätig werden soll, eine Sicherheitsüberprüfung durchführen zu müssen, kann die oder der Geheimschutzbeauftragte davon absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. Eine solche Tätigkeitsart ist z.B. bei Instandsetzungs-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten ohne VS-Zulassung gegeben. Hier genügt eine ständige Beaufsichtigung durch eine überprüfte Mitarbeiterin oder einen überprüften Mitarbeiter der Dienststelle. Unter Tätigkeitsdauer im vorstehenden Sinne ist eine kurzzeitige Tätigkeit (in der Regel etwa bis zu 14 Tagen, bei absehbarem wiederholtem Einsatz von entsprechender Gesamtdauer) zu verstehen.

§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

  1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 4 wahrnehmen sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle in den Fällen der Nummer 1 und 2 im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.

Zu § 9 Absatz 1

Der Zugang zu "GEHEIM" eingestuften Verschlusssachen oder die Möglichkeit, ihn sich verschaffen zu können, vgl. Nummer 1, erfordert eine Ü2. Nummer 2 trägt dem Gedanken Rechnung, dass sich bei Personen, die eine hohe Anzahl von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH" einsehen sollen oder sich dazu Kenntnis verschaffen können, in der Summe ein Wissen ansammelt, das den Geheimhaltungsgrad "GEHEIM" erreicht.

Eine hohe Anzahl kann sich anlässlich einer einmaligen Befassung mit vielen VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen ergeben, z.B. im Rahmen eines Prüfungs- oder Untersuchungsverfahrens, oder durch eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, bei der immer wieder entsprechend eingestufte Verschlusssachen bearbeitet werden sollen.

Auch die Beschäftigung im Bereich des Sabotageschutzes nach Nummer 3 erfordert eine Ü2. Dies ist aus Erfordernissen der Sicherheit geboten und bedeutet eine Angleichung an die Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes und des Atomgesetzes. Mit Blick auf die Vergleichbarkeit der im Regelsystem des Sabotageschutzes (also Luft-, Atomsicherheit, Sabotageschutz im SSÜG) zugrunde liegenden Gefahrenlage und der daraus resultierenden Gemeinsamkeiten im Schutzniveau wurden sowohl Überprüfungsmaßnahmen als auch Datenerhebungen aneinander angeglichen. Hierdurch werden Mehrfachüberprüfungen nach den verschiedenen Spezialgesetzen mit vergleichbarer Zielrichtung vermieden. Eine Einbeziehung der Partnerin oder des Partners in die Sicherheitsüberprüfung ist im vorbeugenden personellen Sabotageschutz ausgeschlossen (vgl. § 2 Absatz 2 Satz 1, der § 9 Absatz 1 Nummer 3 nicht beinhaltet).

Die oder der Geheimschutzbeauftragte hat die Möglichkeit, im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzung des § 9 in den Fällen von Nummer 1 und 2 eine Ü1 durchzuführen, wenn sie oder er eine Ü1 nach Art und Dauer der Tätigkeit für ausreichend hält. Hierbei muss sie oder er - anders als im Fall des § 8 Absatz 2, bei dem alternativ entweder auf die Art der Tätigkeit oder auf ihre Dauer abgestellt werden kann - infolge der höheren Sicherheitsempfindlichkeit der Tätigkeit beide Voraussetzungen, also sowohl die Tätigkeitsart als auch die Tätigkeitsdauer, entsprechend prüfen.

Eine solche Tätigkeitsart kann z.B. vorliegen bei

Unter Tätigkeitsdauer ist hier ein Zeitraum von etwa drei Monaten - bei absehbarem wiederholtem Einsatz von entsprechender Gesamtdauer - zu verstehen.

Die Durchführung einer Ü1 im vorbeugenden personellen Sabotageschutz ist nicht statthaft (vgl. Ausführungen zu § 1 Absatz 4).

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 kann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben, wenn

  1. eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder
  2. eine Person nur kurzzeitig, höchstens vier Wochen, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll

und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird.

Zu § 9 Absatz 2

Über das Absehen einer Sicherheitsüberprüfung in Not- und Katastrophenfällen hinaus (vgl. Ausführungen zu § 1 Absatz 4 zu Satz 1) erlauben die hier genannten Ausnahmefälle, flexibel auf die Bedürfnisse der Praxis zu reagieren. Art und Dauer der Beschäftigung lassen nach dieser Regelung z.B. eine Ausnahme bei einmaligen oder unregelmäßigen Instandsetzungs-, Wartungs- oder Reinigungsarbeiten mit wechselndem Personal zu. Die Zeitspanne von maximal vier Wochen erlaubt es, kleinere Arbeiten an sicherheitsempfindlicher Stelle, beispielsweise Bau- oder Reparaturarbeiten, für die weniger Zeit vorgesehen ist, als das Sicherheitsüberprüfungsverfahren in Anspruch nehmen würde, ohne sicherheitsüberprüfte Personen durchzuführen. Auch ein Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle vor Abschluss des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens wird hierdurch im Einzelfall ermöglicht. Die Entscheidung, ob und inwieweit von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht wird, obliegt regelmäßig der oder dem Sabotageschutzbeauftragten, in deren oder dessen Verantwortungsbereich sich die entsprechende sicherheitsempfindliche Stelle befindet. Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung darf jedoch einen Zeitraum von vier Wochen nicht überschreiten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist stets, dass das nicht überprüfte Personal durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird.

(3) Sofern eine sicherheitsempfindliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 neu festgestellt wird, ist die Sicherheitsüberprüfung für eine dort tätige Person nach Absatz 1 Nummer 3 unverzüglich durchzuführen.

§ 9 Absatz 3

enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur überprüftes Personal an sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen tätig werden darf. Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen oder sicherheitsempfindliche Stellen innerhalb dieser Einrichtungen können neu festgestellt oder vergrößert werden. Deshalb kann es vorkommen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Feststellung einer neuen sicherheitsempfindlichen Stelle überprüft werden müssen, ohne dass sich an ihrer Tätigkeit faktisch etwas ändert. Dies kann sowohl im öffentlichen Bereich als auch im nicht öffentlichen Bereich der Fall sein. Um Umsetzungen oder Produktionsausfälle in Unternehmen zu verhindern, soll in diesen Fällen eine Weiterarbeit an einer insoweit nunmehr eingestuften sicherheitsempfindlichen Stelle abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 Satz 2 zwar ermöglicht werden. Gleichzeitig ist es aus Sicherheitserwägungen heraus aber erforderlich, dass für das dort tätige Personal unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Jahres eine Sicherheitsüberprüfung von der zuständigen Stelle eingeleitet wird.

§ 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen,

  1. die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  3. die bei der Verfassungsschutzbehörde oder einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle tätig werden sollen, die nach Feststellung der Landesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.

Zu § 10

Die Ü3 ist bei Kenntnisnahme von Verschlusssachen des höchsten Geheimhaltungsgrades und bei Bewerberinnen/Bewerbern und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörde und mit ihnen vergleichbaren sicherheitsempfindlichen Stellen erforderlich.

Auch § 10 räumt der oder dem Geheimschutzbeauftragten das Ermessen ein, im Einzelfall niedrigere Überprüfungsarten anzuordnen, wenn sie oder er dies nach Art und Dauer der Tätigkeit für ausreichend hält. Die Ausführungen zu § 9 Absatz 1 gelten entsprechend.

Eine solche Tätigkeitsart kann z.B. vorliegen bei

Unter Tätigkeitsdauer ist hier ein Zeitraum von etwa sechs Monaten - bei absehbarem wiederholtem Einsatz von entsprechender Gesamtdauer - zu verstehen.

§ 11 Datenerhebung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die betroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.

Zu § 11 Absatz 1

Zu Satz 1

Nach dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts ist für die Datenerhebung grundsätzlich eine bereichsspezifisch geregelte Befugnis erforderlich. Sie wird für die oder den Geheimschutzbeauftragte(n)/Sabotageschutzbeauftragte(n) und die Verfassungsschutzbehörde, gebunden an die jeweilige Aufgabenerfüllung, erteilt. § 12 beschreibt im Einzelnen, welche Daten die Verfassungsschutzbehörde bei anderen Behörden und Stellen und die oder der Geheimschutzbeauftragte/ Sabotageschutzbeauftragte bei der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) erheben dürfen.

Satz 2

ist eine spezialgesetzliche Regelung zur Belehrung über den Erhebungszweck und die Auskunftspflichten. Sie gilt gegenüber der betroffenen Person, den Referenz- und Auskunftspersonen sowie den nicht öffentlichen Stellen, die befragt werden.

Unter Zweck der Erhebung sind folgende Angaben zu verstehen:

Zu Satz 3

Zum Schutz der betroffenen Person oder der Verfassungsschutzbehörde wird die Befugnis eingeräumt, von der Angabe der erhebenden Stelle abzusehen. Dies eröffnet die Möglichkeit, eine andere zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen berechtigte Stelle anzugeben. Diese Schutzvorschrift ist erforderlich, um bei Sicherheitsüberprüfungen von eigenen Bewerberinnen und Bewerbern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihre Enttarnung und möglicherweise damit verbundene Gefahren für Leib und Leben oder Offenlegung der operativen Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde zu verhindern. Gleiches gilt für andere Personen (z.B. Unternehmensmitarbeiterinnen und -mitarbeiter), die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei der Verfassungsschutzbehörde betraut werden sollen. Bei diesen Sicherheitsüberprüfungen würde jedoch durch Angabe der erhebenden Stelle bei der Verfassungsschutzbehörde unter Umständen offengelegt, dass es sich um Sicherheitsüberprüfungen eigener Bewerberinnen und Bewerber oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder anderer Personen, die bei der Verfassungsschutzbehörde tätig werden sollen, handelt. Bei Sicherheitsüberprüfungen dieser Personenkreise kann daher gegenüber öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen und Privatpersonen von der Verfassungsschutzbehörde das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als erhebende Stelle angegeben werden.

(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder bei der mitbetroffenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.

Zu § 11 Absatz 2

Diese Vorschrift ordnet für die oder den Geheimschutzbeauftragte(n)/Sabotageschutzbeauftragte(n) den Grundsatz der Erhebung bei der betroffenen Person an. Ohne ihre Mitwirkung ist sie in zwei Fällen möglich, die im Gesetz genannt sind.

Unter schutzwürdige Interessen kann z.B. fallen, dass eine direkte Konfrontation mit einem bisher nicht verifizierten möglichen Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person zu einer psychischen Überreaktion (Aggression oder Depression) führen würde. In solchen Fällen ist es besser, Datenerhebungen zur Verifikation zunächst bei anderen Stellen oder Personen durchzuführen.

§ 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum

(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:

  1. sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der
    Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
  2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und Ersuchen um eine Datenübermittlung aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
  3. a. soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen betroffenen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Übermittlung der nach § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes gespeicherten Daten,
  4. Anfragen an das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die Landeskriminalämter der Länder,
  5. Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen bei Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren.

Zu § 12 Absatz 1

Zu Nummer 1

Die Bewertung aller Angaben in der Sicherheitserklärung nach Nummer 1 (zu den Angaben vgl. § 13) ist Grundvoraussetzung für die weiteren Maßnahmen. Die Bewertung erfolgt zur betroffenen Person und zur

Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder zum Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten, im Bedarfsfall auch zu den übrigen in der Sicherheitserklärung angegebenen Personen, Adressen und Objekten, unter Berücksichtigung eventuell vorliegender Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde.

Die bloße Anfrage bei der Verfassungsschutzbehörde nach den eventuell dort vorliegenden Erkenntnissen zur Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder zum Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten und zu den anderen in der Sicherheitserklärung genannten Personen oder Objekten bedeutet keine Einbeziehung dieser Personen in die Sicherheitsüberprüfung; vgl. § 2 Absatz 2. Einbeziehung liegt erst vor, wenn die kompletten Überprüfungsmaßnahmen nach § 12 Absatz 1, 1a, 2 und 4 für die Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder den Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten durchgeführt werden, d. h., Behörden außerhalb der Verfassungsschutzbehörden angefragt werden (vgl. Ausführungen zu § 12 Absatz 2a und § 12 Absatz 4).

Zu Nummer 2 bis 3

Die Anfragen bei den in den Nummern 2 bis 3 genannten Stellen beziehen sich auf die betroffene Person. Sie werden beschränkt auf die wichtigsten Register und Zentralstellen der Sicherheitsbehörden, die über Erkenntnisse verfügen, die sicherheitserheblich sein können und die zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Sicherheitserklärung erforderlich sind.

Zu Nummer 4

Nummer 4 betrifft Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder an für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen in Staaten des angegebenen Aufenthalts. Die Beteiligung dieser Stellen zur Abklärung von Auslandsaufenthalten, die in dem fraglichen Zeitraum den Lebensmittelpunkt der betroffenen Person darstellten, ist erforderlich, da ansonsten Lücken in der Überprüfung entstünden und - falls diese Lücken nicht durch Ersatzmaßnahmen geschlossen werden können - ggf. eine Nichtüberprüfbarkeit festgestellt werden müsste. Im Hinblick auf die Dauer des Auslandsaufenthaltes sind kurzzeitige Unterbrechungen (bis zu vier Wochen, z.B. Heimaturlaub) unbeachtlich. Die Erhebung der Auslandsaufenthalte ist in § 13 Absatz 1 Nummer 5 geregelt.

(1a) Eine Anfrage nach Absatz 1 Nummer 4 bedarf der gesonderten Zustimmung. Bei einer Anfrage dürfen an die ausländischen Sicherheitsbehörden oder an die nach dortigem Recht für eine solche Anfrage zuständigen öffentlichen Stellen nur folgende Daten übermittelt werden:

  1. Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,
  2. Geburtsdatum, -ort,
  3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,
  4. Wohnsitze, Adressen des Aufenthalts in dem Staat, dessen Sicherheitsbehörde oder zuständige öffentliche Stelle angefragt werden soll,
  5. aktueller Wohnsitz, sofern erforderlich,
  6. Pass- oder Personalausweisnummer oder Kopie des Ausweisdokuments, sofern erforderlich,
  7. Angaben zu den Eltern, sofern erforderlich, sowie
  8. Anlass der Anfrage.

Die Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen:

  1. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland,
  2. Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes oder
  3. unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses der Anfrage überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person.

Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im angefragten Staat. Wird eine Anfrage aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht durchgeführt oder wurde sie nicht beantwortet, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

Zu § 12 Absatz 1a

Die Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person beziehungsweise der mitbetroffenen Person durchgeführt werden (vgl. Anlagen 2, 3, 3a und 3b). Erforderlich ist die Zustimmung derjenigen Person, zu der die Abfrage im Ausland erfolgt. Es werden nur die zur Identifizierung der jeweiligen Person erforderlichen Daten einschließlich der Adressen im Aufenthaltsstaat, ggf. die Pass- oder Personalausweisnummer oder eine Kopie des Ausweisdokuments sowie als Anlass der Anfrage das Wort "Sicherheitsüberprüfung" übermittelt. Die Übermittlung etwaiger bereits angefallener sicherheitserheblicher Erkenntnisse unterbleibt. Eine Anfrage ist ausgeschlossen, wenn auswärtige Belange oder Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person entgegenstehen. Auswärtige Belange können es zum Beispiel gebieten, keine Anfragen an Staaten zu richten, die nicht nach demokratischen Maßstäben regiert werden oder die Menschenrechte nicht beachten. Auswärtige Belange könnten auch dann berührt sein, wenn die Kenntnis des angefragten Staates, dass die betroffene Person für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorgesehen ist, nicht erwünscht ist. Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland stehen regelmäßig einer Anfrage zu Personen entgegen, die bei einem Nachrichtendienst des Bundes tätig sind oder werden sollen.

Schutzwürdige Interessen des Einzelnen bestehen zum Beispiel, wenn bekannt ist, dass der angefragte Staat die Anfrage für eigene Zwecke verwendet, oder wenn im angefragten Staat kein angemessenes Datenschutzniveau vorhanden ist. Bestehen solche schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beziehungsweise der mitbetroffenen Person, so werden diese im Einzelfall gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse an der Anfrage abgewogen. Unterbleibt eine Anfrage, hat die mitwirkende Behörde die Möglichkeit, Ersatzmaßnahmen nach Absatz 5 durchzuführen, um Lücken bei der Überprüfung zu vermeiden. Als Ersatzmaßnahme kommt insbesondere die Befragung von mindestens zwei von der betroffenen Person benannten geeigneten Referenzpersonen aus deren persönlichem oder beruflichem Umfeld infrage. Diese Personen müssen für persönliche Befragungen in Deutschland oder in einem Mitgliedsstaat zur Verfügung stehen. Die betroffene Person kann ferner sonstige schriftliche Leumundszeugnisse sowie behördliche Zeugnisse einreichen. Eine Erstattung der dabei entstehenden Kosten ist nicht möglich. Eine ausschließliche Befragung der betroffenen bzw. der mitbetroffenen Person (Eigenbefragung) ist als Ersatzmaßnahme für eine Anfrage an eine ausländische Sicherheitsbehörde nicht hinreichend. Eine Eigenbefragung kommt nur als ergänzende Maßnahme in Betracht. Sofern diese Ersatzmaßnahmen keine hinreichende Abklärung des Auslandsaufenthaltes erlauben, wird die mitwirkende Behörde eine Nichtüberprüfbarkeit feststellen.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen:

  1. Anfragen an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze im Inland der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
  2. Prüfung der Identität der betroffenen Person.

Zu § 12 Absatz 2

Zu Nummer 1

Die Ü2 erfordert als zusätzliche Maßnahme Anfragen zur betroffenen Person an die örtlichen Polizeidienststellen im Inland, um die eventuell dort vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigen zu können, die sicherheitserheblich sein können. Darunter fallen eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene Strafverfahren. Um sie zu erfassen, reichen die Wohnsitzpolizeibehörden der letzten fünf Jahre aus. Verfahrensmäßig erfolgt die Anfrage beim zuständigen Landeskriminalamt oder der entsprechenden Behörde des Landes. Nur bei dort erfassten Erkenntnissen erfolgt eine Anfrage bei der betreffenden örtlichen Polizeidienststelle.

Zu Nummer 2

Durch die Identitätsprüfung bei Ü2 und Ü3 soll verhindert werden, dass ausländische Nachrichtendienste Agenten mit total gefälschter Identität in den Kreis der "Geheimnisträger" oder Vereinigungen im Sinne der §§ 129a, 129b StGB Terroristen in lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen oder "militärische Sicherheitsbereiche" einschleusen. Hierbei können u. a. kriminaltechnische Untersuchungen/Vergleiche von Urkunden die erforderliche Sicherheit bringen. Daneben können auch Auskünfte von Meldebehörden herangezogen werden; vgl. zur Prüfung der Identität auch § 12 Absatz 5.

Bei betroffenen Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, kann die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte entscheiden, dass auf die Prüfung der Identität verzichtet wird. Sie oder er teilt diese Entscheidung der Verfassungsschutzbehörde ggf. mit einem Schreiben gemäß Anlage 10 oder 11 mit.

(2a) Für die mitbetroffene Person trifft die mitwirkende Behörde die in den Absätzen 1 bis 2 genannten Maßnahmen.

Zu § 12 Absatz 2a

Der Absatz regelt, dass von der mitwirkenden Behörde auch für die mitbetroffene Person alle in den Absätzen 1 bis 2 genannten Maßnahmen einer Ü2 zu treffen sind.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. In den Fällen des § 10 Nummer 3 sind diese Maßnahmen in der Regel auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person durchzuführen. Ist die betroffene Person Bewerberin oder Bewerber oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde, kann sie auch selbst befragt werden.

Zu § 12 Absatz 3

Zu Satz 1

Die Sicherheitsermittlungen werden durch Befragung von Referenzpersonen, die von der betroffenen Person selbst als solche benannt wurden, sowie weiteren Personen, die in der Lage sind, zu der betroffenen Person Auskünfte zu geben, durchgeführt. Die Befragung von Auskunftspersonen ist erforderlich, um sich ein vollständiges Bild machen zu können, weil die Referenzpersonen der betroffenen Person nahestehen und möglicherweise nicht objektiv aussagen.

Die Befragungen dieser Personen erfolgen persönlich; Ergänzungen und Klarstellungen können auch auf anderem Wege erbeten werden.

Bei den Befragungen der Referenz- und Auskunftspersonen ist die Bekanntgabe personenbezogener Daten der betroffenen Person zu beschränken auf die zur Identifizierung unerlässlichen personenbezogenen Daten, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, ggf. Wohnort. Im Übrigen soll die Befragung zu Sicherheitsrisiken in abstrakter Form erfolgen, d. h. ohne die Weitergabe personenbezogener Daten der betroffenen Person, die bereits bei anderen Stellen oder Personen erhoben wurden, an die Referenz- bzw. Auskunftsperson.

Zu Satz 2

Für die Überprüfung des in § 10 Nummer 3 genannten und eng begrenzten Personenkreises besteht die Möglichkeit, die Befragung der von der betroffenen Person benannten Referenzpersonen und der zu ihr ermittelten Auskunftspersonen auch auf die mitbetroffene Person zu erstrecken. Die routinemäßige Befragung auch zur mitbetroffenen Person ist unabdingbar, weil dieser Personenkreis einer besonderen Gefährdung durch ausländische Nachrichtendienste unterliegt. Für den Fall, dass die Befragung der von der betroffenen Person benannten Referenzpersonen und der zu ihr ermittelten Auskunftspersonen im Hinblick auf die mitbetroffene Person für die Beurteilung des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos nicht hinreichend ergiebig ist, können weitere Auskunftspersonen zur mitbetroffenen Person ermittelt und befragt werden.

Zu Satz 3

Wegen der besonderen Sicherheitsempfindlichkeit der Tätigkeit bei der Verfassungsschutzbehörde und der möglichen Auswirkungen der sicherheitserheblichen Erkenntnisse besteht die Möglichkeit einer generellen Befragung von Bewerbern und Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörde.

(3a) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 8, 9 und 10 kann zu der betroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden mit Ausnahme des öffentlich sichtbaren Teils sozialer Netzwerke. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den § § 9 und 10 kann zu der betroffenen Person zusätzlich in erforderlichem Maße in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke Einsicht genommen werden.

Zu § 12 Absatz 3a

Die Regelung enthält die Befugnis, Erkenntnisse aus Internetseiten und sozialen Netzwerken bei der Sicherheitsüberprüfung zu berücksichtigen, indem öffentlich sichtbare Inhalte hiervon eingesehen werden dürfen. Vor dem Hintergrund, dass soziale Netzwerke und das Verhalten im Internet einen immer größeren Stellenwert einnehmen und als Selbstdarstellungs- und Kommunikationsplattformen genutzt werden, kann die Einbeziehung von Informationen aus dem öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke im Internet beziehungsweise aus anderen öffentlich sichtbaren Internetseiten in die Sicherheitsüberprüfung zur Feststellung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, erforderlich sein.

Künftig gilt für Internetrecherchen ein gestuftes Verfahren: Bei allen von einer Sicherheitsüberprüfung betroffenen Personen besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung im erforderlichen Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten zu nehmen. Eine Beschränkung auf die Einsichtnahme eigener öffentlich sichtbarer Internetseiten ist nicht vorgesehen und nicht zielführend, da häufig gerade über Seiten Dritter Erkenntnisse über das Verhalten von Personen gewonnen werden können. Diese Befugnis zur Einsichtnahme in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke besteht bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen im Übrigen nicht.

Die Befugnis zur Internetrecherche steht im Ermessen der mitwirkenden Behörde. Die Formulierung "im erforderlichen Maße" stellt sicher, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.

(4) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Die Anfrage bezieht sich auch auf Hinweise über frühere Verbindungen zu einem ausländischen Nachrichtendienst. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt sie die zuständige Stelle zur Bewertung an die mitwirkende Behörde. Die Regelung gilt nicht für die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3.

Zu § 12 Absatz 4

Zu Satz 1 bis 3

1. Die Anfragen der oder des Geheimschutzbeauftragten an die oder den BStU erfolgen bei zwei Fallgestaltungen. Bei Bewohnerinnen oder Bewohnern der DDR bezieht sich die Auskunft auf die Frage, ob die betroffene Person hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig war; vgl. § 20 Absatz 1 Nummer 11 und § 21 Absatz 1 Nummer 8 Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG). Zu Personen, die nicht in der DDR gewohnt haben, wird die Anfrage nur gestellt, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst vermuten lassen. Bei der Anfrage sind durch die oder den BStU alle Archive zu berücksichtigen.

Der Stichtag 1. Januar 1970 und Wohnsitz in der DDR ist durch die Tatsache bedingt, dass im Jahre 1989 die friedliche Revolution das Ende des SED-Regimes und damit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes einleitete. Die nach dem 1. Januar 1970 Geborenen waren kurz nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr dem Zugriff des Staatssicherheitsdienstes ausgesetzt, sodass Unterlagen über sie, die sich auf die Zeit nach der Volljährigkeit beziehen, nicht vorhanden sein dürften.

Die unterschiedlichen Anfragevoraussetzungen berücksichtigen die Tatsache, dass die Bewohnerinnen und Bewohner der DDR dem unmittelbaren Einfluss des Staatssicherheitsdienstes ausgesetzt waren und damit bedeutend leichter für eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst geworben werden konnten.

2. Bei Anfragen an die oder den BStU für vor dem 1. Januar 1970 geborene Personen, die entweder in dem Gebiet der DDR bis zu deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland wohnhaft waren oder früher in der DDR gewohnt haben und diese nach dem Mauerbau (13. August 1961) verlassen haben, ist im Einzelnen wie folgt zu verfahren:

2.1 Anfragen bei erstmaligen Sicherheitsüberprüfungen:

2.1.1 Die betroffene Person wird im Rahmen der Einleitung der Sicherheitsüberprüfung (vgl. Ausführungen zu § 13 Absatz 6 Nummer 1) zugleich aufgefordert, auch die für eine Anfrage an die oder den BStU notwendigen Angaben im "Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst" gemäß Anlage 8 zu machen.

2.1.2 Ist die Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder der Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen (vgl. § 2 Absatz 2 Satz 1), wird die betroffene Person gleichzeitig aufgefordert, diese oder diesen zu bitten, die notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen.

2.1.3 Liegt der personalverwaltenden Stelle bereits eine Auskunft der oder des BStU mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen für die betroffene Person vor, wird auch diese von der oder dem Geheimschutzbeauftragten beigezogen und im Rahmen des weiteren Verfahrens berücksichtigt (siehe nachstehend 2.1.4, 2.1.5 und 2.2.2, 2. Anstrich).

2.1.4 Bei der Übersendung der Überprüfungsunterlagen an die Verfassungsschutzbehörde (vgl. Ausführungen zu § 13 Absatz 6 Nummer 2) teilt die oder der Geheimschutzbeauftragte zugleich mit, dass für die betroffene Person und ggf. die mitbetroffene Person am (Datum) eine Anfrage bei der oder dem BStU erfolgt ist und über das Ergebnis unverzüglich nachberichtet wird. Sofern bereits eine Auskunft der oder des BStU mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen vorliegt, soll sie der Verfassungsschutzbehörde in Kopie übersandt werden.

2.1.5 Der Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst und auch die Auskunft der oder des BStU sind zu der Sicherheitsakte der betroffenen Person zu nehmen (vgl. auch Ausführungen zu § 18 Absatz 1).

2.2 Anfragen bei abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfungen:

2.2.1 Ist die Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder der Ehegatte/Lebenspartner/ Lebensgefährte gemäß § 2 Absatz 2 Satz 6 nachträglich in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen, wird die betroffene Person im Rahmen der Einleitung dieser Einbeziehung auch aufgefordert, die mitbetroffene Person zu bitten, die notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen. Bei der Übersendung der Überprüfungsunterlagen an die Verfassungsschutzbehörde mit "Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung" gemäß Anlage 16 wird dieser zugleich mitgeteilt, dass für die mitbetroffene Person am (Datum) eine Anfrage bei der oder dem BStU erfolgt ist und über das Ergebnis unverzüglich, ggf. durch Übersendung einer Kopie der Auskunft der oder des BStU, nachberichtet wird.

2.2.2 Im Rahmen der Aktualisierung von Sicherheitsüberprüfungen (§ 17 Absatz 1) und von Wiederholungsüberprüfungen (§ 17 Absatz 2) ist eine Anfrage bei der oder dem BStU zu wiederholen.

Die Wiederholung der Anfrage ist erforderlich, weil sich die vorliegende Auskunft der oder des BStU nur auf bis dahin erschlossene Unterlagen bezieht; die Auskunft steht auch unter diesem Vorbehalt. Erkenntnisse aus erst später erschlossenen Unterlagen blieben anderenfalls unberücksichtigt.

Über die erneut erfolgte Anfrage bei der oder dem BStU sowie über das Ergebnis der Auskunft ist die Verfassungsschutzbehörde entsprechend 2.1.4 zu unterrichten.

3. Für Bewohnerinnen und Bewohner der Bundesrepublik Deutschland, die nicht Bewohnerinnen und Bewohner der DDR waren, ist eine Anfrage an die oder den BStU nur zulässig, wenn bei ihnen z.B. aufgrund von bereits vorhandenen Erkenntnissen der Nachrichtendienste oder durch Hinweise von Auskunftspersonen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR vorliegen.

Zu Satz 4

Bei Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz wird seit dem 10. Januar 2012 auf eine Anfrage an die oder den BStU verzichtet.

(5) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert, können die betroffene und die mitbetroffene Person selbst befragt werden. Reicht diese Befragung nicht aus, stehen ihr schutzwürdige Interessen entgegen oder erfordert es die Prüfung der Identität, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Ferner kann die betroffene Person aufgefordert werden, für die Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnis geeignete Unterlagen beizubringen. Zusätzlich können von öffentlichen Stellen Akten beigezogen werden, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 der Abgabenordnung.

Zu § 12 Absatz 5

Zu Satz 1 und 2

Liegt ein sicherheitserheblicher Sachverhalt vor, können zu dessen Klärung weitere Maßnahmen erforderlich sein. Das Gesetz schreibt aus datenschutzrechtlichen Gründen vor, dass zunächst die Befragung der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person durchgeführt bzw. festgestellt wurde, dass ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen (vgl. entsprechend die Ausführungen zu § 12 Absatz 3 zu Satz 1, Satz 3). Schutzwürdige Interessen können die der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person sein, z.B. indem man verhindern will, sie oder ihn mit zunächst vagen schwerwiegenden Verdächtigungen zu konfrontieren, bevor man sie nicht näher verifiziert. Schutzwürdig können aber auch die Interessen von Auskunfts- und Referenzpersonen sein, die sicherheitserhebliche Erkenntnisse zur betroffenen Person angegeben haben, die bis zu ihrer Verifizierung nicht der betroffenen Person vorgehalten werden können. Eine vorherige Befragung der betroffenen und der mitbetroffenen Person entfällt ebenfalls, wenn im Einzelfall eine Befragung von geeigneten Auskunftspersonen oder anderen geeigneten Stellen zur Feststellung der Identität erforderlich ist.

Andere geeignete Stellen, die befragt werden können, sind Behörden, Verbände, Arbeitskollegen(innen), Geschäftspartner(innen), Arbeitgeber(innen) u. a., sofern sie zur Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse objektiv beitragen können.

Zu Satz 3

Die Beibringung von Unterlagen dient der Überprüfung der Angaben der betroffenen Person zu einer sicherheitserheblichen Erkenntnis. Die Pflicht zur Beibringung von Unterlagen ist das mildere Mittel gegenüber (umfangreichen) Ermittlungen der mitwirkenden Behörde bei sonstigen Stellen. Die vorzulegenden Unterlagen bieten darüber hinaus häufig ein zuverlässigeres Bild als die Ergebnisse von Befragungen.

Zu Satz 4

Die Anforderung von Akten öffentlicher Stellen umfasst unter anderem Ermittlungs- und Strafakten sowie Akten von Finanzbehörden über Steuerstraftaten im Sinne von § 369 Abgabenordnung. Auch die Anforderung von Insolvenzakten kann zur Klärung der Frage einer Überschuldung erforderlich sein. Die Beiziehung von Akten ist zur Sachverhaltsaufklärung bereits vor der Befragung der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person möglich.

(6) Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei den in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Personen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre. Internationale Vorschriften, die einen anderen Zeitraum vorsehen, bleiben unberührt.

Zu § 12 Absatz 6

Für einen positiven Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung muss in der Regel mindestens ein Zeitraum von fünf Jahren überprüfbar sein. Hiervon unberührt bleibt die Berücksichtigung von länger als fünf Jahre zurückliegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen. Ebenfalls unberührt bleiben internationale Vorschriften, die einen abweichenden Zeitraum vorgeben. Für Bewerberinnen und Bewerber der Verfassungsschutzbehörde sowie für andere Personen, die bei der Verfassungsschutzbehörde tätig werden sollen, muss in der Regel mindestens ein Zeitraum von zehn Jahren überprüfbar sein.

§ 13 Sicherheitserklärung

(1) In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:

  1. Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,
  2. Geburtsdatum, -ort,
  3. a. Geschlecht,
  4. Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,
  5. Familienstand und das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,
  6. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland grundsätzlich ab dem 18. Lebensjahr, in jedem Fall aber in den vergangenen fünf Jahren,
  7. ausgeübter Beruf,
  8. Arbeitgeber und dessen Anschrift,
  9. private und berufliche telefonische oder elektronische Erreichbarkeit,
  10. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Verhältnis zu dieser Person),
  11. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
  12. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst,
  13. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses sowie die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum,
  14. laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren, in den vergangenen fünf Jahren gegen sie durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
  15. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,
  16. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
  17. anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,
  18. a. strafrechtliche Verurteilungen im Ausland,
  19. Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
  20. drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Beruf, berufliche und private Anschrift und telefonische oder elektronische Erreichbarkeit sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10,
  21. frühere Sicherheitsüberprüfungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen,
  22. die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10.

Der Sicherheitserklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder der betroffenen Person mit Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.

Zu § 13 Absatz 1

Die in der Sicherheitserklärung sowohl für die Ü1 (Anlage 2) als auch für die Ü2 und Ü3 (Anlagen 3, 3a, 3b) anzugebenden Daten sind abschließend aufgeführt. Sie sind beschränkt auf die Daten, mit denen sicherheitserhebliche Erkenntnisse zur betroffenen Person gewonnen werden können.

Die den Anlagen 4 und 5 beizufügende Staatenliste im Sinne von Nummer 17 wird vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gesondert festgelegt und mitgeteilt. Sie wird jeweils bei Eintritt relevanter politischer Veränderungen überprüft und nach Bedarf den gegebenen aktuellen Sicherheitserfordernissen angepasst.

Zu Nummer 8 und 18

Die Angabe der beruflichen und privaten Erreichbarkeit der betroffenen Person und der Referenzpersonen ist für Terminabsprachen erforderlich. Dabei kann die betroffene Person wählen, welchen Weg der Erreichbarkeit sie jeweils angibt. Sie hat die Möglichkeit, auf freiwilliger Grundlage (§ 11 Absatz 1 Satz 2) jeweils sowohl eine telefonische als auch eine elektronische Erreichbarkeit anzugeben und so kurzfristige Terminabsprachen zu erleichtern. Auf diese Weise kann sie zu einer Beschleunigung der Sicherheitsüberprüfung beitragen. Die Praxis zeigt, dass die alleinige Angabe von E-Mail-Adressen oftmals zu Verzögerungen bei Terminabsprachen und somit bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung insgesamt führen kann.

Zu Nummer 20

Eigene Internetseiten sind sowohl solche, die die betroffene Person selbst technisch betreibt, als auch solche, die nicht selbst von der betroffenen Person technisch betrieben werden, auf deren Inhalte sie aber maßgeblich steuernden Einfluss hat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person selbst über den Inhalt der Internetseite und deren Existenz bestimmen kann. Dies bedeutet, dass auch derjenige eine eigene Internetseite betreibt, der als Nutzer einer Internet-Plattform eine eigene darin eingegliederte Seite betreibt, wenn er diese weitgehend frei gestalten darf. Andererseits betreibt ein Nutzer nicht schon dadurch eine eigene Internetseite, dass er dort über eine standardisierte Seite verfügt, die sich in den Gesamtauftritt des Plattformanbieters einfügt.

Ob eine Internetseite die oben genannten Anforderungen erfüllt, ist im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Dabei ist der Inhalt der Internetseite nicht entscheidend. Somit sind auch solche eigenen Internetseiten anzugeben, die nach Ansicht der betroffenen Person keine für die Sicherheitsüberprüfung relevanten Inhalte aufweisen. Bei eigenen Internetseiten, die Teil sozialer Netzwerke im Internet sind, ist lediglich die Mitgliedschaft in diesem Netzwerk in der Sicherheitserklärung anzugeben.

Soziale Netzwerke sind Plattformen im Internet, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder einer darüber hinausgehenden Öffentlichkeit zugänglich machen. Plattformen, die ausschließlich zur Individualkommunikation bestimmt sind, Plattformen mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten sowie Plattformen, auf denen der Austausch, das Angebot oder die Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehen, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes.

Erfasst werden Plattformen unabhängig von der Form der Kommunikation; also sowohl Plattformen, die es den Nutzern ermöglichen, eine Vielzahl von Inhalten wie z B. Bilder, Videos sowie Texte und dergleichen zu teilen oder zugänglich zu machen, als auch Plattformen, deren Hauptaugenmerk auf nur einer der genannten Kategorien liegt. Dabei ist unerheblich, ob selbst eingestellte oder bereits vorhandene Inhalte geteilt oder zugänglich gemacht werden können. Auch dass die Kommunikation auf ausgewählte Nutzergruppen, alle Nutzer oder auf eine über die Nutzer eines sozialen Netzwerkes hinausgehende Öffentlichkeit beschränkt oder ausgeweitet werden kann, ist unerheblich für die Einstufung als soziales Netzwerk.

Die Mitgliedschaft in einem sozialen Netzwerk, die nur bei der Sicherheitsüberprüfung nach den § § 9 und 10 (Ü2 und Ü3) anzugeben ist, ist unabhängig von der eigenen Aktivität in dem sozialen Netzwerk. Auch Mitgliedschaften, die nicht (mehr) aktiv genutzt werden, sind in der Sicherheitserklärung anzugeben. Nutzername(n), Pseudonym(e) oder Passwörter selbst sind nicht anzugeben; es reicht die Nennung des/der sozialen Netzwerke(s).

Ist die Nutzung einer Internetplattform ohne Anmeldung möglich, liegt keine Mitgliedschaft vor, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich bei der Internetplattform um ein soziales Netzwerk handelt.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11 und 12; Angaben zu Absatz 1 Nummer 12 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 zu treffen sind. Angaben zu Absatz 1 Nummer 10 entfallen, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Zur Person der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 14 und 15 genannten Daten anzugeben.

Zu § 13 Absatz 2

Nach Absatz 2 entfallen bei der Ü1 die Angaben über

Zur Person der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten sind mit deren oder dessen Einverständnis die in Satz 3 genannten Daten immer anzugeben, auch wenn keine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird, bei der diese Personen einbezogen werden müssen. Es sind biografische Daten sowie Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik und Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen. Diese Daten werden von der Verfassungsschutzbehörde bewertet, indem mit den Grunddaten in der Verbunddatei der Behörden für Verfassungsschutz angefragt wird, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorhanden sind; vgl. § 12 Absatz 1 Nummer 1.

Wird das Einverständnis zur Datenangabe verweigert, ist die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person nicht durchführbar.

Im Gegensatz zur Bundesregelung (§ 13 Absatz 2a SÜG) entfallen im Saarland bei Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz nicht die Angaben zu Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, zur finanziellen Situation, über Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten und zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik sowie über Beziehungen in und zu Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (§ 13 Absatz 1 Nummer 11, 13, 14 und 17).

(3) Zur mitbetroffenen Person sind zusätzlich die in Absatz 1 Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16, 16a und 17 genannten Daten anzugeben.

Zu § 13 Absatz 3

Absatz 3 zählt die Daten auf, die zur mitbetroffenen Person zusätzlich anzugeben sind.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen sind zusätzlich anzugeben:

  1. die Wohnsitze seit der Geburt,
  2. die Kinder,
  3. die Geschwister,
  4. abgeschlossene Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,
  5. alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik,
  6. zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zur Identitätsprüfung der betroffenen Person,
  7. im Falle des Vorhandenseins einer mitbetroffenen Person zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zu deren Identitätsprüfung.

(5) Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Dies gilt auch, soweit für eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren.

Zu § 13 Absatz 5

Absatz 5 übernimmt den Grundsatz aus dem deutschen Strafprozessrecht, dass man Angaben verweigern kann, mit denen man sich selbst belastet. Im SSÜG wird dieser Grundsatz auch auf den in § 52 Absatz 1 StPO genannten Verwandten- und Verschwägertenbereich und auf die Person der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten ausgedehnt, um Konflikte zwischen der Wahrheitspflicht bei den Angaben im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung und den engen persönlichen Beziehungen zu vermeiden. Der Begriff "Angaben verweigern" stellt klar, dass damit kein Recht zu unwahren Angaben eingeräumt wird.

Das Recht, Angaben zu verweigern, gilt auch dann, wenn nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person aufgrund dieser Angaben die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung droht.

Die betroffene Person wird in der "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung... " (Anlage 4 bei Ü1, Anlagen 5, 5a und 5b bei Ü2 und Ü3) über die Möglichkeit zur Verweigerung von Angaben eingehend belehrt.

(6) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben der betroffenen Person auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.

Zu § 13 Absatz 6

1. Zur Einleitung der Sicherheitsüberprüfung fordert die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte die betroffene Person schriftlich (Anlage 1), elektronisch oder mündlich auf, eine Sicherheitserklärung (je nach Überprüfungsart nach Anlage 2, 3, 3a oder 3b) abzugeben. Gehört die betroffene Person zu dem Personenkreis, für den nach § 12 Absatz 4 eine Anfrage bei der oder dem BStU erfolgen soll, ist sie zugleich aufzufordern, die hierfür notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen und ggf. auch von der mitbetroffenen Person zu erbitten; vgl. auch Ausführungen zu § 12 Absatz 4 Nummer 2. Gleichzeitig mit dem Erklärungsvordruck leitet die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte der betroffenen Person je nach Überprüfungsart folgende Unterlagen zu:

1.1 Die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben werden anhand der Personalakte, soweit in der Dienststelle der oder des Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten vorhanden, oder bei Bewerberinnen oder Bewerbern anhand von Bewerbungsunterlagen, Zeugnissen usw. geprüft. Soweit das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, ggf. eine andere oberste Landesbehörde, zuständige Stelle für Sicherheitsüberprüfungen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen ist (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2), und in den Fällen, in denen die oberste Landesbehörde bei nachgeordneten Behörden Aufgaben der zuständigen Stelle übernimmt oder einer anderen Behörde übertragen hat (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 2), erfolgt die Einsichtnahme in die Personalakte durch die oder den Geheimschutzbeauftragte(n)/Sabotageschutzbeauftragte(n) der Beschäftigungsstelle. Diese oder dieser versichert, dass sie oder er die Prüfung vorgenommen hat, und teilt mit, ob sich sicherheitserhebliche Umstände oder von ihr oder ihm nicht aufklärbare Unrichtigkeiten ergeben haben.

Das Einsichtsrecht bezieht sich nur auf die Teile der Personalakte, die für die Überprüfung der in der Sicherheitserklärung gemachten Angaben erforderlich sind. Eine Einsichtnahme in die vollständige Personalakte - insbesondere in die Teile "Beurteilungen" und "Krankheitsakte" - ist mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

Falls in der Sicherheitserklärung Angaben fehlen, kann die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte diese im Einzelfall, soweit sie eines Nachtrags durch die betroffene Person selbst nicht bedürfen, auch telefonisch erfragen und in der Sicherheitserklärung nachtragen. Dieser Vorgang ist in geeigneter Weise festzuhalten (z B. durch kurzen Vermerk am Rand der Sicherheitserklärung).

Kann die oder der Geheimschutzbeauftragte/ Sabotageschutzbeauftragte die Prüfung der Angaben in der Sicherheitserklärung nicht vornehmen, weil ihr oder ihm z.B. die Personalakte der betroffenen Person nicht zur Verfügung steht, so hat sie oder er dies im nachfolgend unter 2. erwähnten Schreiben an die Verfassungsschutzbehörde (Anlage 10) z.B. wie folgt mitzuteilen:

"Die in der Sicherheitserklärung gemachten Angaben konnten nicht geprüft werden, weil keinerlei geeignete Unterlagen zugänglich waren."

1.2 Stellt die oder der Geheimschutzbeauftragte/ Sabotageschutzbeauftragte bereits aufgrund der eigenen Prüfung bei der betroffenen Person ein Sicherheitsrisiko fest, das einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegensteht, hat sie oder er dies der betroffenen Person mitzuteilen. Für das Verfahren gilt § 14 Absatz 3 und 4.

2. Zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung übersendet die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte der Verfassungsschutzbehörde die Sicherheitserklärung (sowie ggf. eine Kopie der Auskunft der oder des BStU, vgl. auch Ausführungen zu § 12 Absatz 4 Nummer 2.1.4 und 2.1.5) mit einem Schreiben gemäß Anlage 10 unter Angabe des "korrespondierenden Aktenzeichens" (Anlage 15) und teilt diesem die ihr oder ihm vorliegenden Informationen, die für die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sein können (dazu gehören ggf. auch Gesprächsprotokolle, soweit in den Anlagen 2, 3, 3a, 3b bzw. den jeweiligen Ergänzungsblättern um ein Gespräch mit der oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten gebeten wurde), mit. In den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sendet die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte die Sicherheitserklärung (sowie ggf. eine Kopie der Auskunft der oder des BStU) an die oder den Geheimschutzbeauftragte(n)/Sabotageschutzbeauftragte(n) der zuständigen obersten Landesbehörde/der zuständigen Behörde, soweit die zuständige oberste Landesbehörde die Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung an sich gezogen oder einer anderen Behörde übertragen hat. In den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 sendet die oder der Geheimschutzbeauftragte der über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung die Sicherheitserklärung an die oder den Geheimschutzbeauftragten des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport (Anlage 11).

Die Sicherheitserklärung mit handschriftlicher Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung soll der Verfassungsschutzbehörde im Original übersandt werden. Ausnahmsweise kann sie der Verfassungsschutzbehörde auch als Kopie, die gut lesbar sein muss, zugeleitet werden. Sofern die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung in elektronischer Form erfolgte, ist die Verfassungsschutzbehörde bei der Beauftragung zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung hierüber schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Das Datum der Sicherheitserklärung soll bei deren Eingang bei der Verfassungsschutzbehörde nicht länger als zwei Monate, für den nicht öffentlichen Bereich vier Monate zurückliegen; sechs Monate dürfen in keinem Fall überschritten sein. Ein solcher Ausnahmefall könnte vorliegen, wenn die betroffene Person im Ausland eingesetzt und die Kommunikation nur eingeschränkt möglich ist.

Da die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte gemäß § 18 Absatz 6 auch in elektronischer Form geführt werden dürfen, kann die Sicherheitserklärung - insbesondere im Falle der Zustimmung in elektronischer Form in einem sicheren Übertragungsweg - der Verfassungsschutzbehörde auch elektronisch übermittelt werden.

In Ausnahmefällen kann die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte die Verfassungsschutzbehörde zugleich auffordern (Anlage 10), ihr ein vorläufiges Ergebnis (§ 15) mitzuteilen (vgl. auch Ausführungen zu § 15).

Der Verfassungsschutzbehörde übersandte unvollständig oder widersprüchlich ausgefüllte Sicherheitserklärungen bzw. Anlagen werden der jeweiligen zuständigen Stelle in der Regel zur Korrektur zurückgesandt.

3. Der Verfassungsschutzbehörde kann nur mit Zustimmung der oder des Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten und der betroffenen Person Einblick in die Personalakte gewährt werden, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vorliegt, zu deren Klärung oder Beurteilung die Einsicht in die Personalakte unerlässlich ist. Dies schließt die Einsichtnahme zur Erforschung von sicherheitserheblichen Erkenntnissen aus.

§ 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Absatz 1 vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.

Zu § 14 Absatz 1

Absatz 1 regelt den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung ohne Vorliegen eines Sicherheitsrisikos. Die Formulierung "... kommt zu dem Ergebnis ..." berücksichtigt sowohl die Fallgestaltung, dass im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse angefallen sind, als auch die, dass zwar Erkenntnisse angefallen sind, die Verfassungsschutzbehörde daraus aber kein Sicherheitsrisiko ableitet. Die Anhaltspunkte können z.B. bisher zu vage sein oder betreffen einen bereits länger zurückliegenden Sachverhalt, der aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr als Sicherheitsrisiko bewertet wird.

Die Verfassungsschutzbehörde ist nach Satz 2 verpflichtet, die sicherheitserheblichen Erkenntnisse der oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten mitzuteilen, und kann dabei fallbezogene Sicherheitshinweise geben; vgl. auch Ausführungen zu § 5 Absatz 2. Diese oder dieser hat dadurch Gelegenheit, der Verfassungsschutzbehörde ggf. eine abweichende Auffassung zu übermitteln, um von ihr eine nochmalige Bewertung zu erreichen. Weiterhin wird die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte in die Lage versetzt, festzustellen, ob sich künftig, wenn weitere Informationen hinzukommen, möglicherweise aus der bisher sicherheitserheblichen Erkenntnis ein Sicherheitsrisiko ergibt.

Sofern es sich um strafrechtliche Erkenntnisse handelt, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, leitet die Verfassungsschutzbehörde ihre Mitteilung an nachgeordnete Behörden über die oder den Geheimschutzbeauftragte(n)/Sabotageschutzbeauftragte(n) der zuständigen obersten Landesbehörde (vgl. Ausführungen zu Absatz 2).

Die Mitteilung der Verfassungsschutzbehörde nach Absatz 1 erfolgt mit Schreiben gemäß Anlage 12.

(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde.

Zu § 14 Absatz 2

Bei Sicherheitsrisiken erfolgt die Unterrichtung der oder des Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten durch die Verfassungsschutzbehörde mit Schreiben gemäß Anlage 13. Die Übermittlung der Anlage 13 kann auch elektronisch erfolgen. Handelt es sich um eine nachgeordnete Behörde, erfolgt die Unterrichtung über die oder den Geheimschutzbeauftragte(n)/Sabotageschutzbeauftragte(n) der zuständigen obersten Landes- oder obersten Aufsichtsbehörde. Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte der obersten Landes- oder obersten Aufsichtsbehörde hat dadurch die Möglichkeit, sich in das Verfahren einzuschalten. Sie oder er kann sich z.B. der Beurteilung der Verfassungsschutzbehörde anschließen; falls aus ihrer oder seiner Sicht notwendig, aber auch die Verfassungsschutzbehörde und/oder die nachgeordnete Behörde um zusätzliche Informationen bitten. Über Eintragungen in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Zentralregister, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden (vgl. § 41 Absatz 1 BZRG), berichtet die Verfassungsschutzbehörde nur, soweit diese nach ihrer Beurteilung sicherheitserheblich sind. Die Verfassungsschutzbehörde berichtet über solche Eintragungen nur an die zuständige oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 43 BZRG. Ob im Falle eines Sicherheitsrisikos die Voraussetzungen des § 43 BZRG für die Weitergabe an nachgeordnete Behörden ("... wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde") vorliegen, bedarf der Prüfung durch die oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde im Einzelfall.

(2a) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe die zuständige Stelle. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, weil die betroffene Person in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist, teilt sie der zuständigen Stelle zusätzlich mit, welche Maßnahmen sie nach § 12 getroffen hat und welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben. Die Mitteilungen erfolgen schriftlich oder elektronisch.

Zu § 14 Absatz 2a

Nach § 12 trifft die Verfassungsschutzbehörde die für die Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Maßnahmen. Kann die Verfassungsschutzbehörde diese Maßnahmen nicht über den gesamten Überprüfungszeitraum (§ 12 Absatz 6) treffen, war es ihr in der Vergangenheit nicht möglich, ein "Ergebnis" im Sinne des § 14 Absatz 1 und 2 mitzuteilen. Absatz 2a verpflichtet die Verfassungsschutzbehörde, Maßnahmen nach § 12 auch dann zu treffen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass eine vollständige Aufklärung des nach § 12 Absatz 6 festgelegten Bewertungszeitraumes nicht möglich ist. Die zuständige Stelle erhält in diesen Fällen insoweit nunmehr nicht nur die Erkenntnislage mitgeteilt, sondern auch die Zeiträume, für die Maßnahmen nach § 12 nicht durchgeführt werden konnten. Die zuständige Stelle wird hierdurch in die Lage versetzt, selbst darüber zu entscheiden, ob ein Verfahrenshindernis im Sinne des § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 dem Abschluss des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens entgegensteht oder ob ihr eine Entscheidung nach § 14 Absatz 3 - immer unter Zugrundelegung des in § 14 Absatz 3 Satz 3 niedergelegten Grundsatzes "im Zweifel für die Sicherheit" - im Einzelfall ausnahmsweise noch möglich ist. Zur Frage der Nichtüberprüfbarkeit wegen nicht hinreichender Abklärbarkeit eines Auslandsaufenthaltes vgl. Ausführungen zu § 12 Absatz 1a.

(3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt aufgrund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Absatz 1 und 2 ist zu beachten.

Zu § 14 Absatz 3

Die Verantwortung für die Entscheidung darüber, ob die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wird, obliegt der oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten. Geheimschutz und vorbeugender personeller Sabotageschutz verfolgen unterschiedliche Ziele (vgl. auch Vorbemerkungen Nummer 3). Durch Satz 2 wird klargestellt, dass sich die Beurteilung von sicherheitserheblichen Erkenntnissen im Einzelfall maßgeblich nach dem mit dem entsprechenden Sicherheitsüberprüfungsverfahren verfolgten Zweck richtet. Er stellt die Bedeutung der Einzelfallbetrachtung in der Verantwortung der zuständigen Stelle heraus.

Die Entscheidung sollte möglichst im Einvernehmen mit der Verfassungsschutzbehörde erfolgen; sie kann aber auch gegen deren Votum getroffen werden. Im Zweifel ist den Sicherheitsinteressen Vorrang einzuräumen, da die Sicherheit des Staates als verfasste Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung unverzichtbare Verfassungswerte sind (vgl. BVerfGE 49, 24, 56 ff.). Die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos gilt in der Regel für fünf Jahre. Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte kann ihre oder seine Entscheidung mit einer anderen Frist verbinden, die einen frühestmöglichen Termin für eine erneute Sicherheitsüberprüfung zulässt.

Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

  1. Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte trifft die abschließende Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Erhält sie oder er im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung z.B. von der oder dem Vorgesetzten fachliche Weisung, die sie oder er für nicht sachgerecht hält, kann sie oder er von ihrem oder seinem unmittelbaren Vortragsrecht bei der Dienststellenleiterin oder beim Dienststellenleiter (vgl. Ausführungen zu § 3a Absatz 1 und 2) Gebrauch machen.
    Besteht der Verdacht, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, hat die Verfassungsschutzbehörde die oder den Geheimschutzbeauftragte(n)/ Sabotageschutzbeauftragte(n) umfassend über alle relevanten Informationen (be- wie entlastende) zu unterrichten, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte kann von der Verfassungsschutzbehörde ggf. ergänzende Erläuterungen verlangen.
  2. Kommt die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte zu einer anderen Entscheidung als das Votum der Verfassungsschutzbehörde, so hat sie oder er dies der Verfassungsschutzbehörde mitzuteilen.
  3. Vor einer ablehnenden Entscheidung der oder des Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten ist das Anhörungs- bzw. Äußerungsverfahren nach § 6 durchzuführen.

(4) Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Die Unterrichtung unterbleibt für Bewerberinnen und Bewerber bei der Verfassungsschutzbehörde sowie für Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.

Zu § 14 Absatz 4

Zu Satz 1

Die betroffene Person ist nicht nur im Falle der Ablehnung der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausdrücklich über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung zu unterrichten, sondern auch im Falle der Zulassung der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Im Bereich des Geheimschutzes sind hierbei die Regelungen in der VSA über Ermächtigungen und Zulassungen zu beachten. Im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes wird für die Unterrichtung der betroffenen Person das Muster nach Anlage 23 empfohlen.

Die Mitteilung ist kein Verwaltungsakt und bedarf daher keiner Rechtsbehelfsbelehrung. Der Dienstherr darf entscheiden, wem er seine im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Informationen anvertraut; einen Anspruch auf Zugang zu derartigen Informationen gibt es nicht. Es fehlt dem Bescheid die unmittelbare Rechtswirkung nach außen (so BVerwGE 81, 258 ff. für den Bereich des öffentlichen Dienstes).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer weiteren Entscheidung vom 22. Dezember 1987 (DVBl. 1988, S. 580 ff.) für den nicht öffentlichen Bereich festgestellt, dass die Erteilung, Versagung oder der Widerruf einer Verschlusssachen-Ermächtigung nicht den geschützten Rechtsbereich des Arbeitnehmers - insbesondere den Schutzbereich der Berufsfreiheit - berührt. Es handele sich dabei ausschließlich um die Wahrnehmung staatlicher Sicherheitsbelange, die die Bundesrepublik Deutschland als Auftraggeber gegenüber dem jeweiligen Unternehmen als Auftragnehmer geltend macht und über die sie allein verfügen kann.

Im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes darf der Dienstherr entscheiden, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle tätig werden darf.

Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Zu Satz 2

Eine Unterrichtung der Bewerberinnen und Bewerber bei der Verfassungsschutzbehörde unterbleibt, weil

ausländische Nachrichtendienste immer wieder versuchen, durch gesteuerte Bewerbungen den Erkenntnisstand der Nachrichtendienste beziehungsweise deren Einstellungspraktiken auszuforschen. Das Gleiche gilt für andere Personen, die bei der Verfassungsschutzbehörde tätig werden sollen (z.B. Unternehmensmitarbeiter/-innen) und für die die Sicherheitsüberprüfung von dieser als zuständiger Stelle und mitwirkender Behörde zugleich durchgeführt wird.

(5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person

  1. der für den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Mitwirkung an der Sicherheitsüberprüfung nicht nachkommt oder
  2. in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist.

Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. § 2 Absatz 1 Satz 5, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben unberührt.

Zu § 14 Absatz 5

Eine Sicherheitsüberprüfung kann nicht abgeschlossen werden, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person nicht willig ist, an der Sicherheitsüberprüfung mitzuwirken, oder aus sonstigen Gründen (zum Beispiel aufgrund eines nicht ausreichenden Überprüfungszeitraumes) nicht überprüfbar ist. Gleiches gilt beim Widerruf der Zustimmung der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person zur Sicherheitsüberprüfung. Ferner wird klargestellt, dass niemand mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden darf, bevor die Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen ist und kein Sicherheitsrisiko festgestellt wurde.

Satz 3 stellt klar, dass dieser Grundsatz den Fällen, in denen von einer Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden kann (§ 2 Absatz 1 Satz 5, § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 2), den Fällen, in denen die Sicherheitsüberprüfung unverzüglich nachgeholt wird (§ 9 Absatz 3), und den Fällen der vorläufigen Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 15) nicht entgegensteht.

§ 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde

  1. bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder
  2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat

und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.

Zu § 15

Die Regelung trägt den Erfordernissen der Verwaltungspraxis Rechnung, wenn eine schnelle Entscheidung erforderlich ist, ob eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll. Das nach Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen verbleibende Risiko kann im Einzelfall in Kauf genommen werden, wenn andere Interessen schwerer wiegen.

Da die Gefahr besteht, dass bis zum Abschluss der Sicherheitsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird und ein Schaden dann bereits eingetreten sein kann, ist von der vorläufigen Zuweisung nur in tatsächlich unaufschiebbaren Fällen Gebrauch zu machen.

Zu berücksichtigen sind dabei die Zahl und die Empfindlichkeit der Verschlusssachen, zu denen die betroffene Person voraussichtlich Zugang erhalten wird, bzw. die Möglichkeit, sich diesen zu verschaffen. Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten bei der Verfassungsschutzbehörde bzw. Behörden im Land mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit sollte auf eine vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit insbesondere wegen der erheblichen Gefährdung dieser Behörde und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Ausforschungsversuche ausländischer Nachrichtendienste verzichtet werden. Erscheint die vorläufige Zuweisung bei dieser Behörde dennoch in Einzelfällen aus schwerer wiegenden Gründen zwingend erforderlich, ist durch flankierende Maßnahmen die Möglichkeit eines Schadenseintritts im Interesse der dort Beschäftigten so gering wie möglich zu halten. An die Definition "schwerer wiegender Interessen" sind bezüglich dieser Behörde entsprechend höhere Ansprüche zu stellen.

Problematisch ist die vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auch bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten im Rahmen internationaler Einsätze, da bei Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach Beginn der Teilnahme an diesem Einsatz das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland und das Vertrauen in die Gewährung des Geheimschutzes durch die Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt wird.

In derartigen Ausnahmefällen kann die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung die vorläufige Zuweisung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wie folgt erlauben:

  1. eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 8 nach Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung durch die Verfassungsschutzbehörde,
  2. eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 9 nach Abschluss der Maßnahmen einer Ü1,
  3. eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 10 nach Abschluss der Maßnahmen einer Ü2.

Dies gilt entsprechend auch für bereits überprüfte Personen.

Bei Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aufgrund eines vorläufigen Ergebnisses der Verfassungsschutzbehörde, bei überprüften Personen auch in Form einer bereits abgeschlossenen niedrigeren Sicherheitsüberprüfung, muss sichergestellt sein, dass die vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfung unverzüglich weiter durchgeführt wird.

Eine Beschäftigung mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ohne bereits abgeschlossene vorläufige Überprüfungsmaßnahmen ist nicht zulässig.

§ 15a Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle

Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut sind. Dazu zählen:

  1. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst,
  2. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
  3. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,
  4. Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen,
  5. Nebentätigkeiten,
  6. sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können.

Zu § 15a

Die Verpflichtung zur Unterrichtung besteht vom Zeitpunkt der Einleitung einer Sicherheitsüberprüfung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Sie ist eine gegenüber § 59 des Saarländischen Beamtengesetzes vorrangige Spezialregelung.

Satz 2 enthält die wesentlichen Anlässe, die eine Unterrichtungspflicht auslösen. Soweit die personalverwaltenden Stellen Kenntnis zu dort aufgeführten Sachverhalten erlangen, haben sie diese unverzüglich der oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten mitzuteilen. In Fällen der Nummer 1 ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus bzw. der Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zur Einhaltung der Fristen zur Vernichtung der Unterlagen nach § 19 und zur Löschung der Daten nach § 22 maßgeblich. Die Unterrichtungspflicht in Fällen der Nummer 4 umfasst sowohl eingeleitete und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren als auch disziplinarrechtliche Vorermittlungen, soweit diese vorgesehen sind. Bei Tarifbeschäftigten umfasst sie alle Sachverhalte, die bei Beamtinnen und Beamten die Einleitung entsprechender Maßnahmen zur Folge hätten. Die Unterrichtungspflicht ist notwendig, da nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung viele sicherheitserhebliche Erkenntnisse zunächst der personalverwaltenden Stelle bekannt werden. In diesen Fällen müssen die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte und die Verfassungsschutzbehörde zeitnah in die Lage versetzt werden, diese Erkenntnisse im Hinblick auf ein mögliches Sicherheitsrisiko bewerten zu können. Dabei können bereits disziplinarrechtliche Vorermittlungen, soweit diese vorgesehen sind, Informationen enthalten, die tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko darstellen, das sofortiges Handeln durch die zuständige Stelle gebietet.

§ 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die mitbetroffene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.

Zu § 16 Absatz 1

Absatz 1 enthält eine gegenseitige Unterrichtungspflicht zwischen der oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten und der Verfassungsschutzbehörde, um zu gewährleisten, dass nachträglich entstehende Sicherheitsrisiken bereits im Ansatz erkannt werden können. Des Weiteren sind übermittelte Erkenntnisse, die sich als unrichtig oder zum Nachteil der betroffenen Person als unvollständig erweisen, unverzüglich zu korrigieren, sogenannte Nachberichtspflicht.

Ist für die heute ausgeübte sicherheitsempfindliche Tätigkeit eine niedrigere Art der Sicherheitsüberprüfung vorgeschrieben (z.B. nur noch Ü1 statt früher Ü2), ist Folgendes zu berücksichtigen:

Die für die höhere Überprüfungsart mit der Sicherheitserklärung erhobenen Daten dürfen nicht mehr genutzt werden. Über die Änderung der Überprüfungsart muss daher auch die Verfassungsschutzbehörde für die geringere Überprüfungsart unverzüglich unterrichtet werden. Steht eine Aktualisierung unmittelbar bevor, kann die Unterrichtung auch im Rahmen dieser Aktualisierung erfolgen. Ggf. ist für die Aktualisierung eine neue Sicherheitserklärung anzufordern.

Ergänzend wird auf Anlage 17 verwiesen, in der die Anlässe für eine Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörde zusammengefasst sind.

(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Absatz 1 vorliegt, und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. Im Übrigen ist § 14 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

Zu § 16 Absatz 2

Die Prüfung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse durch die Verfassungsschutzbehörde setzt nicht die Zustimmung der betroffenen Person voraus. Die betroffene Person soll, insbesondere im Falle nachrichtendienstlicher Erkenntnisse, nicht vorgewarnt werden.

(3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die besondere Bedeutung der Erkenntnis und die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub duldet. § 6 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.

Zu § 16 Absatz 3

Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte hat die Möglichkeit, die weitere Betrauung einer betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unmittelbar zu untersagen, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse anfallen, die so gravierend sind, dass sie keinen Aufschub der Untersagung zulassen. In einem solchen Fall haben der Schutz von Verschlusssachen und anderen durch das SSÜG oder andere Gesetze, die nach § 1 Absatz 2 Satz 4 auf das SSÜG verweisen, geschützten Rechtsgütern Vorrang vor dem Interesse der betroffenen Person an der Fortführung ihrer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Die Untersagung ist bereits vor Anhörung der betroffenen Person möglich und damit noch vor der förmlichen Feststellung eines Sicherheitsrisikos. Satz 2 stellt jedoch klar, dass vor endgültiger Entscheidung über ein Sicherheitsrisiko nach § 14 Absatz 3 Satz 1 auch in einem solchen Fall eine Anhörung der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person stattfinden muss.

Werden sicherheitserhebliche Erkenntnisse nachträglich bekannt, prüft die zuständige Stelle unter Berücksichtigung der Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, ob eine vorläufige Maßnahme erforderlich ist, unterrichtet die mitwirkende Behörde entsprechend und beauftragt diese, die erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung durchzuführen.

Werden sicherheitserhebliche Erkenntnisse bei der mitwirkenden Behörde bekannt, prüft diese, ob diese Erkenntnisse so gewichtig sind, dass eine unverzügliche Unterrichtung der zuständigen Stelle erforderlich ist. Dabei sind sowohl die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit als auch die Wahrscheinlichkeit, dass nach Abschluss der Maßnahmen ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird, zu berücksichtigen.

§ 17 Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung

(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel nach fünf Jahren erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu aktualisieren. Die zuständige Stelle prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; § 13 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene Person und für die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten.

Zu § 17 Absatz 1

Es obliegt der jeweils zuständigen Stelle, anhand der eigenen Sicherheitsakte bzw. der in eigenen Dateien gespeicherten Daten der betroffenen Person den Zeitpunkt der Aktualisierung bzw. der Wiederholungsüberprüfung zu bestimmen.

Absatz 1 bezieht sich auf alle Sicherheitsüberprüfungen, ordnet für sie eine Aktualisierung der Sicherheitserklärung durch die betroffene Person an (routinemäßige Aktualisierung) und dient zugleich der Aktualisierung der Sicherheitsakte. Eine betroffene Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, hat ihre Sicherheitserklärung spätestens nach fünf Jahren zu überprüfen und dortige Angaben ggf. zu ändern beziehungsweise zu ergänzen (Muster eines Anschreibens an die betroffene Person siehe Anlage 1). Die Worte "... in der Regel ..." sollen kürzere Zeitabstände, aber auch geringfügige Zeitüberschreitungen gestatten, was auch für Wiederholungsüberprüfungen nach Absatz 2 gilt. Diese aktualisierten Angaben sind von der zuständigen Stelle auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Dazu kann sie - wie bei der Erstüberprüfung auch - die Personalakte der betroffenen Person einsehen. Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte beauftragt die Verfassungsschutzbehörde in einem zweiten Schritt, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 erneut durchzuführen, die aufgrund der aktualisierten Angaben erforderlich sind (Anschreiben an die Verfassungsschutzbehörde siehe Anlage 10). Die Maßnahmen können sich sowohl auf die betroffene als auch auf die mitbetroffene Person beziehen. Die Verfassungsschutzbehörde bewertet die durch die Maßnahmen gewonnenen Erkenntnisse und teilt das Ergebnis der zuständigen Stelle mit. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass nach fünf Jahren eine betroffene Person in dem Maße erneut überprüft wird, wie es für die Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus notwendig ist. Mit dieser Regelung soll der Fall vermieden werden, dass sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die auch erst nach Abschluss der Erstüberprüfung auftreten können, nicht erkannt werden.

Auf die routinemäßige Aktualisierung kann verzichtet werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person innerhalb von etwa zwei Jahren aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausscheiden wird (z.B. aus Altersgründen).

In den Fällen, in denen die oberste Landesbehörde für die Sicherheitsüberprüfung auch im nachgeordneten Bereich zuständig ist (vgl. Ausführungen zu § 3 Absatz 1 Satz 2), ist die Aktualisierung, soweit es sich nicht um Dienststellenleiter/-leiterinnen, Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte und deren Vertreterinnen oder Vertreter handelt, durch die oder den Geheimschutzbeauftragte(n) der Beschäftigungsbehörde durchzuführen. Über das Ergebnis ist die oberste Landesbehörde zu unterrichten (z.B. durch Übersendung einer Ausfertigung der ergänzten Sicherheitserklärung und/oder durch Übersendung des Ergebnisses der Aktualisierung. Vgl. auch Ausführungen zu Absatz 2.

Die Aktualisierung ist in der Sicherheitsakte (§ 18) entsprechend festzuhalten (Muster siehe Anlage 18).

(2) Im Abstand von in der Regel zehn Jahren ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. Die Maßnahmen bei der Wiederholungsüberprüfung entsprechen denen der Erstüberprüfung; bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 oder 10 kann die mitwirkende Behörde von einer erneuten Identitätsprüfung absehen. Die Wiederholungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung

  1. der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und
  2. der mitbetroffenen Person.

Zu § 17 Absatz 2

Bei allen Sicherheitsüberprüfungen ist nach in der Regel zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung durchzuführen (Anschreiben an Verfassungsschutzbehörde siehe Anlage 10). Ansonsten wird eine Wiederholungsüberprüfung nur dann eingeleitet, wenn sicherheitserhebliche Umstände dies nahelegen.

In allen Fällen bedarf die Wiederholungsüberprüfung der Zustimmung der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person. Keine Wiederholungsüberprüfung stellen einzelne Ermittlungen dar, die aufgrund von sicherheitserheblichen Erkenntnissen durchgeführt werden; für sie gilt § 16. Bei einer Wiederholungsüberprüfung werden alle Maßnahmen durchgeführt, die auch bei einer Erstüberprüfung durchzuführen wären; auf eine erneute Identitätsprüfung kann verzichtet werden.

Die Zustimmung der betroffenen Person ist erforderlich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; vgl. die Regelung bei der Erstüberprüfung § 2 Absatz 1 Satz 3.

Ggf. ist auch die Zustimmung der mitbetroffenen Person erforderlich, vgl. die Regelung bei der Erstüberprüfung § 2 Absatz 2 Satz 3.

Auf eine Wiederholungsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person innerhalb der folgenden fünf Jahre aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausscheiden wird; z.B. aus Altersgründen. In diesem Fall ist eine Aktualisierung (Absatz 1) ausreichend.

Im Falle einer Wiederholungsüberprüfung werden auch betroffene Personen bei den Nachrichtendiensten über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung unterrichtet. Aus diesem Grund ist die Geltung des § 14 Absatz 4 Satz 2 ausgeschlossen.

Im Übrigen ist sowohl bei der Aktualisierung (Absatz 1) als auch bei der Wiederholungsüberprüfung (Absatz 2) nach Anlage 17 zu verfahren. Für die Durchführung kann jeweils die vereinfachte Sicherheitserklärung (Anlage 3b) genutzt werden.

(3) Verweigert die betroffene Person oder die mitbetroffene Person die erforderliche Mitwirkung bei den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, ist die weitere Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unzulässig. § 14 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Zu § 17 Absatz 3

Die Weigerung, bei einer notwendigen Aktualisierung oder Wiederholungsüberprüfung mitzuwirken, hat die Beendigung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zur Folge. Satz 2 bedeutet, dass ohne eine abgeschlossene Aktualisierung oder Wiederholungsüberprüfung, die das Nichtvorliegen eines Sicherheitsrisikos bestätigt, eine weitere Betrauung einer betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zulässig ist.

§ 18 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.

Zu § 18 Absatz 1

Absatz 1 definiert die Sicherheitsakte als Akte über die Sicherheitsüberprüfung. Sie wird von der oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten geführt. Die Verfassungsschutzbehörde führt die Sicherheitsüberprüfungsakte, vgl. Absatz 4.

Zur Sicherheitsakte sollen alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen, dies sind vor allem Bearbeitungs- und Verfahrensschritte, genommen werden. Wichtig ist, dass die Sicherheitsakte auf dem aktuellen Stand gehalten wird, um jederzeit eine vollständige Beurteilung erstellen zu können.

Zur Sicherheitsakte zu nehmende Informationen (Unterlagen) im vorstehenden Sinne sind insbesondere

Auch sollte die Sicherheitsakte ein Vorblatt enthalten, das kurzfristig und umfassend Auskunft über die wichtigsten Daten zur betroffenen Person gibt (Muster eines Vorblattes siehe Anlage 19 bzw. 19a).

(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befasst sind, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:

  1. Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie deren Änderungen und Beendigung,
  2. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,
  3. Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
  4. Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,
  5. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung sowie
  6. Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.

Zu § 18 Absatz 2

Absatz 2 betrifft Informationen, die nicht im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung anfallen, wie die in Absatz 1 geregelten Informationen. Soweit sie sich aus der Personalverwaltung ergeben, hat die personalverwaltende Stelle diese Informationen gemäß § 15a unverzüglich der oder dem Geheim- schutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten mitzuteilen. Die sicherheitsmäßige Beurteilung einer Person hängt ab von der Kenntnis der persönlichen und dienstlichen/arbeitsrechtlichen Verhältnisse, z.B. welche Funktion die betroffene Person zurzeit ausübt. Wichtig sind auch die Mitteilungen über Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden, durch die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit beendet wird. Nummer 6 umfasst auch disziplinarrechtliche Vorermittlungen, soweit diese vorgesehen sind, und bei Tarifbeschäftigten solche Vorfälle, die bei Beamtinnen und Beamten die Einleitung entsprechender Maßnahmen zur Folge hätten.

Die Aufzählung der aufzunehmenden Informationen im Gesetz ist nicht abschließend. Unter persönliche Verhältnisse fallen z.B. auch Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen sowie für Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenprobleme (vgl. Ausführungen zu § 5 Absatz 1).

(3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch der betroffenen Person zugänglich gemacht werden; § 23 Absatz 6 bleibt unberührt. Im Fall des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn ist die Sicherheitsakte nach dorthin abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Zum Zwecke der Prüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 5 kann der anfordernden Stelle die Sicherheitsakte zur Einsichtnahme übersandt werden.

Zu § 18 Absatz 3

  1. Die Trennung zwischen Sicherheitsakte und Personalakte ist ein bedeutsames Prinzip, das dem Schutz der betroffenen Person dient. Es soll verhindern, dass Erkenntnisse, die nur der sicherheitsmäßigen Beurteilung dienen, für nachteilige personalverwaltende Maßnahmen genutzt werden; Ausnahme § 21 Absatz 1 Satz 4. Die betroffene Person soll in ihrer sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Stellung insoweit nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil für sie eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wurde, bei der Erkenntnisse beigezogen/ermittelt wurden, die im Rahmen des sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisses nicht angegeben werden müssen. Die personalverwaltende Stelle hat dementsprechend keine Befugnis zur Einsicht in die Sicherheitsakte. Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte hat nach Maßgabe des § 13 Absatz 6 Satz 3 und des § 17 Absatz 1 Satz 2 ein Einsichtsrecht in die Personalakte.
    Aus dem Trennungsprinzip ergibt sich auch die Festlegung, dass die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte und die personalverwaltende Stelle getrennt sein müssen; vgl. § 3 Absatz 1a.
    Der betroffenen Person kann Einsicht in die Sicherheitsakte unter den in § 23 Absatz 6 genannten Voraussetzungen gewährt werden. Ist die Sicherheitsakte der Einsichtnahme durch die betroffene Person entzogen, bleibt ihr die Möglichkeit, die Sicherheitsakte und die darin enthaltenen Daten durch die oder den Landesbeauftragte(n) für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) kontrollieren zu lassen. Ansonsten hat die oder der LfDI kein uneinschränkbares Einsichtsrecht bei allgemeinen Kontrollen bezüglich der Akten über die Sicherheitsüberprüfung (Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte), da die betroffene Person nach § 37 Absatz 2 SSÜG einer Einsichtnahme durch die oder den LfDI im Einzelfall widersprechen kann; vgl. Hinweis nach Anlage 7.
  2. Die Sicherheitsakten der Dienststellenleiter(innen) und deren Vertreterin oder Vertreter sowie der Geheimschutzbeauftragten/ Sabotageschutzbeauftragten und deren Vertreterin oder Vertreter werden von der oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten der obersten Landesbehörde geführt (vgl. auch Ausführungen zu § 3 Absatz 1 Satz 2).
    Die oder der Geheimschutzbeauftragte der obersten Landesbehörde kann für die übrigen Fälle im nachgeordneten Bereich, in denen sie oder er die Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung an sich gezogen hat, eine Teilakte (z.B. mit der Sicherheitserklärung, dem Antrag auf Sicherheitsüberprüfung und dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung/der Aktualisierung) führen.
    Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte der obersten Landesbehörde kann im Rahmen der Fachaufsicht auch bei nachgeordneten Behörden Sicherheitsakten einsehen.
  3. Bei Versetzung oder Abordnung der betroffenen Person zu einer anderen Bundes- oder Landesbehörde ist, wenn sie oder er dort für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorgesehen ist, die Sicherheitsakte auf Anforderung an die oder den Geheimschutzbeauftragte(n)/Sabotageschutzbeauftragte(n) der neuen Dienststelle abzugeben. Auf Anforderung ist der oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten die Sicherheitsakte auch vor solchen Versetzungen oder Abordnungen zur Einsichtnahme zu überlassen.
    Die Sicherheitsakte ist unmittelbar abzugeben, außer die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte einer vorgesetzten Dienststelle fordert sie an. Gibt eine oberste Landesbehörde eine Sicherheitsakte an eine nachgeordnete Behörde weiter, hat sie darauf zu achten, ob diese eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister enthält, die nicht weitergegeben werden darf (vgl. § 43 BZRG).
  4. Satz 4 dient der Verhinderung von Mehrfachüberprüfungen. Damit eine zuständige Stelle prüfen kann, ob sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, auf eine erneute Sicherheitsüberprüfung zu verzichten, kann sie die Sicherheitsakte der betroffenen Person anfordern und einsehen. Nur so kann sie entscheiden, ob bereits eine gleich- oder höherwertige Überprüfung für die betroffene Person durchgeführt wurde.
  5. Damit Unterlagen in personellen Sicherheitsangelegenheiten ungeöffnet zugeleitet werden, sind offene und VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Sendungen wie folgt zu adressieren: Frau/Herrn
    Geheimschutzbeauftragte(n)/Sabotageschutzbeauftragte(n)
    - persönlich - oder Vertreter(in) - persönlich -
    (Dienststelle, Anschrift)
    An die/den
    Geheimschutzbeauftragte(n)/Sabotageschutzbeauftragte(n)
    - persönlich - oder - o.V.i.A. - persönlich -
    Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
    Abteilung V
    Postfach 10 20 63
    66020 Saarbrücken
    VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Sendungen sind gemäß den Vorschriften der VSA zu adressieren und zu versenden. Nimmt die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte zugleich auch andere Funktionen wahr und hat sie oder er für die verschiedenen Funktionen verschiedene Vertreterinnen oder Vertreter, so ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Unterlagen in personellen Geheimschutzangelegenheiten/Sabotageschutzangelegenheiten an die oder den für Geheimschutz/Sabotageschutz zuständige Vertreterin oder zuständigen Vertreter und nicht an andere Personen gelangen.

(4) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:

  1. Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,
  2. das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
  3. Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
  4. Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft.

Die in Absatz 2 Nummer 5 und 6 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Im Fall des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn ist die Sicherheitsüberprüfungsakte auf Anforderung an die zuständige mitwirkende Behörde abzugeben, wenn eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll.

Zu § 18 Absatz 4

Absatz 4 regelt den Inhalt der Sicherheitsüberprüfungsakte, die bei der Verfassungsschutzbehörde geführt wird. Sie enthält die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten und die Informationen über die im Einzelnen durchgeführten Sicherheitsüberprüfungsmaßnahmen und deren Ergebnisse.

Satz 4 regelt die Weitergabe der Sicherheitsüberprüfungsakte für den Fall des Wechsels der Zuständigkeit der mitwirkenden Behörde. Ein Zuständigkeitswechsel der mitwirkenden Behörde kommt in der Praxis häufiger vor. Die Weitergabe hat zum Ziel, bereits vorhandene Unterlagen über eine frühere Sicherheitsüberprüfung für die erneute Sicherheitsüberprüfung zu nutzen und Mehrfacherhebungen von personenbezogenen Daten zu vermeiden.

(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2 genannten Daten mit Ausnahme der Änderung eines Wohnsitzes unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung der in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 genannten Daten erfolgt nach den in § 22 Absatz 2 Nummer 1 festgelegten Fristen. Die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 genannten Daten sind unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, vorliegen.

Zu § 18 Absatz 5

Zu Satz 1

Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte ist verpflichtet, die genannten Daten unverzüglich der Verfassungsschutzbehörde zu übermitteln, damit diese die entsprechende Datenpflege durchführen kann. Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte hat der Verfassungsschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen Änderungen des Namens und der Staatsangehörigkeit, Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft sowie sicherheitserhebliche

Zu Satz 2

Bei Beendigung oder Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit haben die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte und die Verfassungsschutzbehörde die in § 19 Absatz 2 und 3, § 22 Absatz 2 genannten Vernichtungs- und Löschungsfristen zu beachten. Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte hat die Verfassungsschutzbehörde über das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Ablauf der in § 22 Absatz 2 Nummer 1 genannten Fristen zu unterrichten, um eine Löschung nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 durch die Verfassungsschutzbehörde zu ermöglichen (siehe auch Anlage 17).

Der Grund für die vom Gesetzgeber festgelegte Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörde über das Ausscheiden aus einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b nach fünf Jahren liegt - wie bei der Aufbewahrungsfrist für Sicherheitsakten - ebenfalls in der Verjährungsfrist für die Straftaten Geheimnisverrat nach § 353b StGB und verfassungsfeindliche Sabotage nach § 88 StGB. Die durch diese Regelung sichergestellte Nachberichtspflicht der Verfassungsschutzbehörde gegenüber der zuständigen Stelle ist zwingend erforderlich, um im Verjährungszeitraum bei der Verfassungsschutzbehörde nachträglich anfallende sicherheitserhebliche Erkenntnisse durch die zuständige Stelle daraufhin prüfen zu können, ob aufgrund dieser Erkenntnisse ein Geheimnisverrat oder ein Sabotageakt begangen worden sein könnte und daher strafrechtliche Ermittlungen veranlasst werden müssen. Dies fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der oder des Geheimschutzbeauftragten/ Sabotageschutzbeauftragten.

Die vom Gesetzgeber vorgegebene Nachberichtspflicht endet für die Verfassungsschutzbehörde daher fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und findet erst bei Einwilligung der betroffenen Person in eine verlängerte Aufbewahrungs-/ Speicherungsfrist - wie in den Erläuterungen zu § 19 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 ausgeführt - keine Anwendung mehr.

Zu Satz 3

Die Verfassungsschutzbehörde ist jedoch unverzüglich über das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, vorliegen. Dies ist erforderlich, damit die Verfassungsschutzbehörde ihrer Löschungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 nachkommen kann. Andere Maßnahmen werden dadurch nicht ausgelöst; die Nachberichtspflicht der Verfassungsschutzbehörde (siehe Ausführungen zu Satz 2) bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn für die Daten die Voraussetzung der Speicherung nach § 20 vorliegt. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig.

Zu § 18 Absatz 6

Die in elektronischer Form geführte Akte ist - etwa im Hinblick auf den Grundsatz zur Aktenvollständigkeit, aber auch auf die sonstigen Verarbeitungsregelungen - wie eine herkömmliche Papierakte zu behandeln. Die elektronischen Akten sind daher den Papierakten in Bezug auf die Befugnis zur Speicherung personenbezogener Daten gleichgestellt.

Aus der Gleichbehandlung der elektronischen Akte mit der herkömmlichen Papierakte folgt auch, dass die Aufbewahrungs- und Vernichtungsregelungen in § 19 ebenso für die elektronische Akte gelten. Die gesonderte Aufbewahrung ist insoweit nicht physisch, sondern technisch zu verstehen und kann ggf. auch in einem zentralen Aktenverwaltungssystem technisch durch entsprechend gesonderte Zugriffsberechtigungen realisiert werden. Bei der Ausgestaltung und Umsetzung ist nach dem Stand der Technik vorzugehen. Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des BSI. Diese gelten in der jeweils aktuellsten durch das BSI im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung.

Die Regelung zum automatisierten Zugriff auf die elektronische Akte trägt den besonderen datenschutzrechtlichen Bedürfnissen bei der Führung elektronischer Akten Rechnung und stellt damit sicher, dass die besonderen Regelungen für die Speicherung in Dateien nicht durch die Möglichkeiten des automatisierten Zugriffs auf die elektronischen Akten umgangen werden. In Dateien dürfen die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde nur bestimmte Personendaten nach § 20 speichern. Im Rahmen einer automatisierten Volltexterfassung ist eine Mitspeicherung der Daten anderer Personen unumgänglich, deren Speicherung in Dateien nicht zulässig wäre (z.B. Referenzpersonen). Um den Schutz der Persönlichkeitsrechte dieser Personen wirksam und umfänglich zu gewährleisten, ist eine automatisierte Abfrage personenbezogener Daten nur für die Personen zulässig, deren Daten auch in Dateien gespeichert werden dürfen. Eine automatisierte Abfrage z.B. von Referenzpersonen ist danach unzulässig. Ein automatisierter Abgleich mit anderen Dateien ist mangels Bedarf insgesamt ausgeschlossen.

(7) Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprüfungsakte nach Absatz 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.

Zu § 18 Absatz 7

Absatz 7 enthält spezielle Protokollierungsregelungen für die Sicherheitsüberprüfungsakte bei der mitwirkenden Behörde. Dies ist angesichts des sensiblen Inhalts dieser Akte angezeigt.

(8) Die Verfassungsschutzbehörde darf bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 die Sicherheitsakte zusammen mit der Sicherheitsüberprüfungsakte in einem gemeinsamen Aktenvorgang unter Beachtung der für die jeweiligen Akten geltenden unterschiedlichen Verwendungs- und Auskunftsregelungen führen.

Zu § 18 Absatz 8

Bei Sicherheitsüberprüfungen, für die die Verfassungsschutzbehörde nach § 3 Absatz 3 sowohl die Aufgaben der zuständigen Stelle als auch der mitwirkenden Behörde wahrnimmt, ist eine Trennung von Sicherheitsakten und Sicherheitsüberprüfungsakten nicht erforderlich, weil die Unterlagen für diese Sicherheitsüberprüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 einer gemeinsamen Vernichtungsfrist unterliegen. Bei der gemeinsamen Aktenführung sind aber die unterschiedlichen Verwendungs- und Auskunftsregelungen zu den jeweiligen Akten zu beachten.

§ 19 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen

(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.

Zu § 19 Absatz 1

Die Sicherheitsakten und die Hilfsmittel der Sicherheitsaktenregistratur, z.B. Karteikarten, sind so zu verwahren, dass Unbefugte sich nicht unbemerkt Zugang verschaffen können. Hierzu genügt es, die Behältnisse oder den Raum gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Alternativ können auch VS-Verwahrgelasse benutzt werden. Bei VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen sind insbesondere die einschlägigen Vorschriften der VSA zu beachten.

(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat. Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn

  1. die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung einwilligt,
  2. ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist, für das die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sind,
  3. beabsichtigt ist, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen, oder
  4. Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.

Im Falle des Satzes 3 Nummer 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; die Akte ist mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu versehen. Die Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert, genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht werden.

Zu § 19 Absatz 2

Zu Satz 1

Die Frist von einem Jahr gilt, wenn die betroffene Person nie mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurde. Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind in diesem Fall spätestens ein Jahr nach Bekanntwerden der Nichtbetrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten; eine frühere Vernichtung ist ebenfalls gestattet, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Da die personalverwaltende Stelle nach § 15a die Pflicht hat, die Nichtaufnahme einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der zuständigen Stelle mitzuteilen, ist sichergestellt, dass diese Tatsache bekannt wird.

Zu Satz 2

Die Frist von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit berücksichtigt strafrechtliche Verjährungsfristen, innerhalb derer die Akten für strafrechtliche Ermittlungen wegen später entdeckter nachrichtendienstlicher Tätigkeiten oder verfassungsfeindlicher Sabotage (§ 88 StGB) vorrätig gehalten werden müssen, um z.B. die Nachweise über die Ermächtigung zu Verschlusssachen und die Belehrung über die Strafbarkeit bei Geheimnisverrat oder den Nachweis über den Zugang zu einer sicherheitsempfindlichen Stelle führen zu können.

Über die Vernichtung hat die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte die Verfassungsschutzbehörde unverzüglich zu unterrichten (vgl. Anlage 17).

Die Durchführung der Vernichtung der Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der VSA. Die Einzelheiten der Vernichtung bestimmen sich nach der Höhe des Geheimhaltungsgrades der jeweiligen Sicherheitsakte/Sicherheitsüberprüfungsakte bzw. deren Teilen. Auch nicht eingestufte Teile sind nach den einschlägigen Vorschriften der VSA so zu vernichten, dass der Inhalt weder erkennbar ist noch erkennbar gemacht werden kann (z.B. durch Aktenvernichter).

Zu Satz 3 bis 5

Satz 3 regelt die Fälle, in denen abweichend von Satz 1 und 2 eine längere Aufbewahrung der Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung möglich ist.

Dies kann dann der Fall sein, wenn die betroffene Person trotz Nichtaufnahme einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit in die längere Aufbewahrung einwilligt, beispielsweise, weil sie in Zukunft nochmals eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit anstrebt.

Auch beim Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte von der Pflicht zur Vernichtung ausgenommen, wenn beabsichtigt ist, die betroffene Person in absehbarer Zeit erneut mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen, oder die betroffene Person selbst in die weitere Aufbewahrung, Speicherung einwilligt. Die Einwilligung liegt häufig im eigenen Interesse der betroffenen Person, da bei erneuter Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf die vorhandenen Unterlagen zurückgegriffen werden kann, zumal aus ihnen zu entnehmen ist, dass in der Vergangenheit kein Sicherheitsrisiko vorlag."Beabsichtigt" im vorstehenden Sinne bedeutet, dass im Einzelfall entweder konkret oder aber mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die betroffene Person erneut mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden muss (z.B. bei sich abzeichnendem Wiedereinsatz in Sicherheitsbereichen, vorgesehener erneuter VS-Zulassung, beabsichtigter Übertragung einer Funktion, bei der überraschend mit einem VS-Zugang zu rechnen ist, u. a. bei Teilnahme an Übungen oder im Alarm- und Verteidigungsfall).

Um festzustellen, ob die betroffene Person eine längere Aufbewahrung der Sicherheitsakte - in der Regel einmal für weitere fünf Jahre - wünscht, fragt sie die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte vor Vernichtung der Sicherheitsakte schriftlich (Anlage 21) oder mündlich und bittet ggf. um Abgabe einer Einwilligungserklärung (Anlage 22). Die Mitteilung des Ergebnisses an die Verfassungsschutzbehörde erfolgt nach Anlage 16, ggf. unter Beifügung einer Kopie der Einwilligungserklärung. Hat die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung der Sicherheitserklärung eingewilligt, ruht während der Aufbewahrungszeit das Verfahren.

§ 16 und § 18 Absatz 1, 2, 4 und 5 finden keine Anwendung. Dies bedeutet z.B., dass sowohl die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte als auch die Verfassungsschutzbehörde auf eine Nachunterrichtung verzichten. Soll die betroffene Person innerhalb der Aufbewahrungszeit wieder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, ist die Sicherheitsakte zu aktualisieren und auf den neuesten Stand zu bringen (z.B. durch Ergänzung der vorliegenden oder Anforderung einer neuen Sicherheitserklärung, Angabenvergleich anhand der Personalakte, Rückfragen bei der personalverwaltenden Stelle und bei der Verfassungsschutzbehörde). Sofern die letzte Sicherheitsüberprüfung zehn Jahre zurückliegt, ist eine Wiederholungsüberprüfung durchzuführen.

Eine Befragung der betroffenen Person zur über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinausgehenden Aufbewahrung der Sicherheitsakte unterbleibt, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der Befragung bereits aus der die Sicherheitsakte führenden Dienststelle ausgeschieden ist.

Auch bei einem anhängigen Verwaltungsstreitverfahren oder Gerichtsverfahren ist eine längere Aufbewahrung der Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung möglich, wenn es bei dem Verfahren auch auf den Inhalt dieser Unterlagen ankommt.

Von einer Vernichtung der Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung ist zuletzt dann abzusehen, wenn durch die Vernichtung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Schutzwürdige Belange der betroffenen Person können z.B. ein Rehabilitationsinteresse sein. In diesem Falle sind die Daten zu sperren und dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet und genutzt werden.

Nach Bekanntwerden des Todes einer betroffenen Person sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung unverzüglich zu vernichten und die Verfassungsschutzbehörde hierüber zu unterrichten.

(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 22 Absatz 2 Nummer 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 3 Absatz 3 genannten Personen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Zu § 19 Absatz 3

Absatz 3 betrifft die Vernichtungsfristen für die Sicherheitsüberprüfungsakten bei der Verfassungsschutzbehörde und die Unterlagen zur Sicherheitsüberprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörde sowie anderer Personen, die bei der Verfassungsschutzbehörde tätig werden sollen. Er bezieht sich auf die in § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a bis d genannten Fristen.

Die Regelungen zu Absatz 2 für das Unterbleiben einer Vernichtung gelten auch für die Unterlagen bei der mitwirkenden Behörde (siehe Ausführungen zu Absatz 2 Satz 3 bis 5).

Nach Bekanntwerden des Todes einer betroffenen Person sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung unverzüglich zu vernichten.

(4) Das Saarländische Archivgesetz findet auf die Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung keine Anwendung.

Zu § 19 Absatz 4

Bei den Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung handelt es sich um besonders sensible Informationen über die betroffene Person, aber auch über die Referenz- und Auskunftspersonen. Die Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung sind deshalb nicht archivwürdig. Die Regelung bewirkt, dass sie nach Fristablauf ohne Weiteres vernichtet werden können. Die Vorschrift gilt auch für Eingaben, Beschwerden und nicht veröffentlichte Unterlagen aus Kontrollverfahren, soweit sie sich auf Sicherheitsüberprüfungen beziehen.

§ 20 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien

(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde sowie die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien speichern, verändern und nutzen.

Zu § 20 Absatz 1

Die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte darf nur die personenbezogenen Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, die zum Auffinden der Sicherheitsakte der betroffenen Person und der dazu notwendigen Identifizierung erforderlich sind. Hinzu kommen Verfügungen zur Bearbeitung, z.B. Einleitung des Verfahrens, Wiedervorlage-Fristen, VS-Ermächtigungen und deren Aufhebungen sowie das eigene Aktenzeichen und das der Verfassungsschutzbehörde.

Der Begriff "Dateien" umfasst sowohl automatisierte als auch nicht automatisierte Dateien.

(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. die in § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person und die Aktenfundstelle,
  2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges sowie
  3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in die nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.

Zu § 20 Absatz 2

Zu Satz 1 Nummer 1

Die Verfassungsschutzbehörde darf zusätzlich zur betroffenen Person auch die zur Identifizierung der mitbetroffenen Person erforderlichen Daten speichern, verändern und nutzen. Dies ist erforderlich, um sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die zur mitbetroffenen Person bei der Verfassungsschutzbehörde anfallen, zuordnen zu können. Die Identifizierungsdaten dürfen nach Satz 2 in der Verbunddatei der Behörden für Verfassungsschutz gespeichert werden, um sicherzustellen, dass auch bei Erkenntnisfällen der Verfassungsschutzbehörden eine schnelle Zuordnung erfolgen kann.

Zu Satz 1 Nummer 2 und 3

Weiterhin darf die Verfassungsschutzbehörde neben den Verfügungen zur Bearbeitung sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, speichern. Die Speicherungen von sicherheitserheblichen Erkenntnissen und Sicherheitsrisiken sind erforderlich, um bei Verdachtshinweisen die in Betracht kommenden Personen feststellen zu können. Als Beispiel: Aus der Spionageabwehr kommt der Hinweis, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in einer obersten Landesbehörde sei aufgrund hoher Schulden von einem ausländischen Nachrichtendienst als Quelle geworben worden.

Die nach Nummer 2 und 3 gespeicherten Daten dürfen nur der Verfassungsschutzbehörde unmittelbar zugänglich sein. Ein Abruf dieser Daten im automatisierten Verfahren durch andere Sicherheitsbehörden (Verfassungsschutzbehörden der Länder, andere Nachrichtendienste des Bundes) ist unzulässig.

§ 21 Übermittlung und Zweckbindung

(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für

  1. die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,
  2. die mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz und dem Atomgesetz verfolgten Zwecke,
  3. die mit sonstigen gesetzlich geregelten Überprüfungsverfahren zur Feststellung der Zuverlässigkeit verfolgten Zwecke,
  4. Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung und
  5. Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse

genutzt und übermittelt werden. Die Übermittlung und Nutzung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 ist auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu beschränken, die für die Bewertung der Zuverlässigkeit für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sein können. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 4 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfanges nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten, oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung.

Zu § 21 Absatz 1

Absatz 1 verpflichtet zum Schutz der im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung angefallenen personenbezogenen Daten vor Übermittlung an und Nutzung von Stellen, die nicht am Sicherheitsüberprüfungsverfahren beteiligt sind. Die Fälle, in denen die Zweckbindung aufgehoben werden kann, werden abschließend aufgezählt.

Satz 1 Nummer 1

ist auf den ersten Blick keine klassische Zweckänderung, weil der Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung verlangt wird. Die Regelung ist aber erforderlich, um die Nutzung der über die betroffene Person in der Verbunddatei der Behörden für Verfassungsschutz gespeicherten Daten zu ermöglichen. Die Speicherung in der Verbunddatei hat den Sinn, bei nachträglich anfallenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen auf die Sicherheitsüberprüfung aufmerksam gemacht zu werden, um notfalls schnell handeln zu können.

Hat z.B. eine Verfassungsschutzbehörde zu einer Person Erkenntnisse über extremistische Aktivitäten erhalten, fragt sie erst in der Verbunddatei an, ob die Person bereits von einer anderen Verfassungsschutzbehörde gespeichert worden ist. Ist dies der Fall, weil die Person z.B. einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden ist, werden der anfragenden Verfassungsschutzbehörde die gespeicherten Daten übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt aus der Sicht der speichernden Stelle für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung, weil die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet werden will, wenn nachträglich sicherheitserhebliche Erkenntnisse anfallen.

Die zuständige Stelle kann z.B. personenbezogene Daten auch dann übermitteln, wenn gegenüber nicht öffentlichen Stellen und öffentlichen Stellen mitgeteilt werden muss, dass sich ein Unternehmen in der Geheimschutzbetreuung befindet oder eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden kann (Sicherheitsbescheid, Konferenzbescheinigung, Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung). Die Empfänger sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.

Zu Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2

In der Praxis besteht der Bedarf, sicherheitserhebliche Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung auch für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz oder dem Atomgesetz oder anderen gesetzlich geregelten Überprüfungssystemen (z.B. im Sprengstoffgesetz oder in Hafensicherheitsgesetzen) zur Feststellung der Zuverlässigkeit zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung und Nutzung beschränkt sich auf die für die Identifizierung erforderlichen biografischen Daten sowie auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die für die Bewertung der Zuverlässigkeit für die vorgesehene Verwendung erforderlich sind.

Zu Satz 1 Nummer 4 und Satz 3

Nummer 4 "Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung". Erhebliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift haben alle Straftaten, die in § 138 StGB oder § 3 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel-10-Gesetz - G10 -) aufgezählt werden; vgl. Anlage 20. Straftaten haben auch dann erhebliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie unabhängig davon, ob sie in den zuvor genannten Gesetzesbestimmungen aufgezählt werden, den Rechtsfrieden empfindlich stören oder geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Dies kann sich etwa daraus ergeben, dass durch die Straftat bedeutsame Rechtsgüter, wie z.B. Leib, Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, erheblich verletzt werden. Beispielhaft können hier Körperverletzungs- oder Sachbeschädigungsdelikte aus fremdenfeindlicher Gesinnung genannt werden.

In Satz 3 wird den Strafverfolgungsbehörden eine Verwendungsbeschränkung auferlegt, d. h., die Zweckbindung oder Zweckdurchbrechung wird letztendlich von den Strafverfolgungsbehörden entschieden. Nur sie können beurteilen, ob die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Diese Subsidiaritätsklausel entspricht den Formulierungen in §§ 98a, 110a, 163e StPO.

Zu Satz 1 Nummer 5

Das Beweiserhebungsrecht und damit korrespondierend das Recht auf Aktenvorlage der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse gemäß Artikel 44 Absatz 1 Grundgesetz hat Verfassungsrang und kann daher einfachrechtlich nicht eingeschränkt werden. Eine Einschränkung kann sich aber durch die Grundrechte ergeben. Das Beweiserhebungsrecht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse und der grundrechtliche Datenschutz müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkung entfalten können.

Zu Satz 4

Die Zweckdurchbrechung zur disziplinarrechtlichen Verfolgung bzw. zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen ist nur zulässig, wenn dies zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck (z.B. zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes) erforderlich ist, d. h., es müssen personelle Maßnahmen für notwendig erachtet werden (z.B. wenn ein Sicherheitsrisiko einer Weiterbeschäftigung der betroffenen Person in einer nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 insgesamt zum Sicherheitsbereich erklärten Behörde entgegensteht und eine Versetzung in eine nicht sicherheitsempfindliche Tätigkeit außerhalb dieser Behörde oder die Entfernung einer betroffenen Person von einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung durch Umsetzung erfordert).

Die Regelung ist allerdings als Ausnahmevorschrift zu Satz 1 eng auszulegen. Wird ein Sicherheitsrisiko festgestellt, so ist es regelmäßig ausreichend, dass die Personalverwaltung über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung informiert wird. Eine Mitteilung weitergehender Erkenntnisse kommt daher - unabhängig davon, ob ein Sicherheitsrisiko festgestellt wurde - nur ausnahmsweise in Betracht.

Hierfür müssen aus Sicht der zuständigen Stelle zunächst Anhaltspunkte für einen schuldhaften Verstoß gegen dienst- oder arbeitsrechtliche Pflichten vorliegen. Dieser Verstoß muss ferner ein besonderes Gewicht aufweisen (vergleiche 20. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (2003/2004), Seite 73; Bundestagsdrucksache 15/5252, Seite 73 und 74; VG Münster, Urteil vom 20. Oktober 2011, 13 K 2137/09.O, juris). Anderenfalls würde sich ein Wertungswiderspruch zu Satz 1 Nummer 4 ergeben, der eine Nutzung von Erkenntnissen nur zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung zulässt. Ggf. dürfen auch nicht alle vorliegenden Erkenntnisse übermittelt werden, sondern nur solche, die die Personalverwaltung zur disziplinarrechtlichen Verfolgung oder für die erforderlichen dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen benötigt.

Satz 5 lässt die Zweckänderung für bestimmte andere Zwecke des Verfassungsschutzes zu. Die Daten, die die betroffene Person selbst angibt oder die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung von der Verfassungsschutzbehörde erhoben werden, dürfen zur übrigen Aufgabenerfüllung, z.B. bei der Verfassungsschutzbehörde zur Terrorismusbekämpfung und zur Spionageabwehr, verwendet werden. Die Nutzung und Übermittlung für Zwecke der Aufklärung von extremistischen Bestrebungen ist im gewaltgeneigten Bereich ohne Weiteres möglich. Beim nicht gewaltgeneigten Extremismus ist die Zweckdurchbrechung bei der Verfassungsschutzbehörde bei Personen zulässig, die in hervorgehobener Position oder besonders aktiv sind und deren Daten nach den Vorschriften des SVerfSchG gespeichert werden dürften.

(2) Die Übermittlung der nach § 20 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.

Zu § 21 Absatz 2

Absatz 2 regelt die Übermittlung der in Dateien gespeicherten Daten entsprechend der Zweckbindung des § 21 Absatz 1. Satz 2 enthält auch die Rechtsgrundlage für die Übermittlung aus den nach § 6 Absatz 2 des Verfassungsschutzgesetzes des Bundes zulässigen gemeinsamen Dateien.

(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln.

Zu § 21 Absatz 3

Absatz 3 schränkt Datenübermittlungen der Verfassungsschutzbehörde auf öffentliche Stellen ein.

(4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Zu § 21 Absatz 4

Absatz 4 enthält einen allgemein gültigen Grundsatz aus dem Datenschutzrecht, der nochmals bereichsspezifisch in das SSÜG aufgenommen wurde. Entgegenstehende gesetzliche Verwendungsregelungen, die zu beachten sind, sind z.B. § 29 StUG und § 41 Absatz 2 BZRG.

(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck speichern, nutzen, verändern und übermitteln, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Strafverfolgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. Eine nicht öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.

Zu § 21 Absatz 5

Absatz 5 beschränkt die Verarbeitung und Nutzung auf den Zweck, zu dem übermittelt wurde. Einzige Ausnahme ist als weiterer Zweck die Strafverfolgung. Nicht öffentliche Stellen sind darauf ausdrücklich hinzuweisen.

§ 22 Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies, soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

Zu § 22 Absatz 1

Absatz 1 enthält eine bereichsspezifische Regelung, die den Grundsätzen des Datenschutzrechts entspricht, wonach unrichtige personenbezogene Daten in Dateien und Akten zu berichtigen sind. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit, so ist dies in der Akte zu vermerken oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen

  1. von der zuständigen Stelle
    1. innerhalb eines Jahres, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat,
    2. nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
  2. von der mitwirkenden Behörde
    1. bei allen Überprüfungsarten innerhalb eines Jahres, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse angefallen sind,
    2. bei allen Überprüfungsarten nach Ablauf von fünf Jahren, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und sicherheitserhebliche Erkenntnisse angefallen sind; in diesem Fall dürfen die personenbezogenen Daten nur nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 und 2 genutzt und übermittelt werden,
    3. bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
    4. bei erweiterten Sicherheitsüberprüfungen und erweiterten Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.

Die mitwirkende Behörde hat bei allen Überprüfungsarten in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist. Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

Zu § 22 Absatz 2

Zu Satz 1 Nummer 1

Die Löschungsregelung bezieht sich auf die nach § 20 gespeicherten personenbezogenen Daten. Die Löschungsfristen korrespondieren mit den in § 19 Absatz 2 normierten Vernichtungsfristen für Sicherheitsakten.

Satz 1 Nummer 2 und Satz 2

regelt die Löschungsfristen für die Verfassungsschutzbehörde. Eine kurze Löschungsfrist, wenn die betroffene Person die sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, ist nur für die Verfügungen zur Bearbeitung und für sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse über Sicherheitsrisiken vorgesehen; vgl. Satz 2. Im Übrigen werden die Speicherungen bei der Verfassungsschutzbehörde aufrechterhalten:

Zu Satz 3

Zusätzlich sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

Hierunter fällt auch die Pflicht für die Verfassungsschutzbehörde, im Falle einer Trennung/Scheidung die personenbezogenen Daten der mitbetroffenen Person zu löschen.

Nach Bekanntwerden des Todes einer betroffenen Person sind sowohl bei der zuständigen Stelle als auch bei der mitwirkenden Behörde die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.

(3) Die Löschung nach Absatz 2 Satz 1 unterbleibt, wenn

  1. die betroffene Person in die weitere Speicherung einwilligt,
  2. ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist, für das die gespeicherten personenbezogenen Daten von Bedeutung sind,
  3. beabsichtigt ist, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen, oder
  4. Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht werden.

Zu § 22 Absatz 3

Absatz 3 regelt die Fälle, in denen abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine längere Speicherung der personenbezogenen Daten über die Sicherheitsüberprüfung möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die betroffene Person in die längere Speicherung einwilligt, beispielsweise, weil die betroffene Person in Zukunft eine erneute sicherheitsempfindliche Tätigkeit anstrebt. Eine Befragung der betroffenen Person zur über die gesetzliche Speicherfrist hinausgehenden Speicherung der personenbezogenen Daten unterbleibt, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der Befragung bereits aus der die personenbezogenen Daten speichernden Dienststelle ausgeschieden ist. Auch bei einem anhängigen Verwaltungsstreitverfahren oder Gerichtsverfahren ist eine längere Speicherung der personenbezogenen Daten über die Sicherheitsüberprüfung möglich, wenn es bei dem Verfahren auch auf den Inhalt dieser Daten ankommt. Zudem ist dann eine längere Speicherung der personenbezogenen Daten über die Sicherheitsüberprüfung möglich, wenn die zuständige Stelle die betroffene Person in absehbarer Zeit erneut mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen möchte. Durch eine längere Speicherungsmöglichkeit wird in diesen Fällen die betroffene Person vor einer zeitnahen erneuten Erhebung der personenbezogenen Daten und der erneuten Durchführung der Maßnahmen nach § 12 geschützt. Von einer Löschung der personenbezogenen Daten über die Sicherheitsüberprüfung ist zuletzt dann abzusehen, wenn durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Schutzwürdige Belange der betroffenen Person können z.B. ein Rehabilitationsinteresse sein. In diesem Falle sind die personenbezogenen Daten zu sperren und dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet und genutzt werden (siehe auch Ausführungen zu § 19 Absatz 2 zu Satz 3 bis 5).

(4) Das Saarländische Archivgesetz findet auf in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten keine Anwendung.

Zu § 22 Absatz 4

Absatz 4 stellt sicher, dass über die in Akten gespeicherten personenbezogenen Daten hinaus auch fortgeschriebene Dateien für Sicherheitsüberprüfungsverfahren nicht archivwürdig sind (vgl. Ausführungen zu § 19 Absatz 4).

§ 23 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten

(1) Auf Antrag ist von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über die anfragende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden.

Zu § 23 Absatz 1

Der Auskunftsanspruch wird bereichsspezifisch geregelt, weil er zu den elementaren Rechten der betroffenen Person zur Wahrung ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts gehört. Ohne bereichsspezifische Regelung hätte er sich gegenüber der oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten aus dem Landesdatenschutzgesetz ergeben und gegenüber der Verfassungsschutzbehörde aus dem SVerfSchG. Der spezialgesetzliche Auskunftsanspruch knüpft an diese Gesetze an. Der Auskunftsanspruch steht auch der mitbetroffenen Person und den im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung befragten Referenz- und Auskunftspersonen zu.

(2) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die mitwirkenden Behörden, ist sie nur mit deren Zustimmung zulässig. Dies gilt auch für die Auskunftserteilung zu solchen Daten, die von der mitwirkenden Behörde an die zuständige Stelle übermittelt wurden. Die Zustimmung nach den Sätzen 1 und 2 ist zu erteilen, soweit kein Ausschlussgrund nach Absatz 3 vorliegt.

Zu § 23 Absatz 2

Absatz 2 gibt der Verfassungsschutzbehörde Gelegenheit, mögliche operative Belange zu schützen. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die Verfassungsschutzbehörde sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die ihr die oder der Geheimschutzbeauftragte/Sabotageschutzbeauftragte übermittelt hat, ggf. auch operativ bearbeiten muss und in diesen Fällen eine Auskunft an die betroffene Person nicht erfolgen darf. Die Sätze 2 und 3 stellen sicher, dass die mitwirkende Behörde auch in den dort genannten Fällen durch Zustimmungsvorbehalt ihre Sicherheitsinteressen und mögliche operative Belange schützen kann. Nur sie kann beurteilen, ob ein Ausschlussgrund nach Absatz 3 vorliegt. Liegt kein solcher Grund vor, so ist die Zustimmung mit Rücksicht auf das Recht der anfragenden Person auf informationelle Selbstbestimmung zu erteilen.

(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
  2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse der anfragenden Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

Zu § 23 Absatz 3

Die Gründe dafür, dass die Auskunftserteilung unterbleiben muss, entsprechen überwiegend denen, die im allgemeinen Datenschutzrecht gelten. Sie decken die Belange der oder des Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten und der Verfassungsschutzbehörde ab, sodass keine Versagungsgründe zusätzlich geregelt werden müssen. Die Auskunftsversagung ist ein Verwaltungsakt, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann.

Zu § 23 Absatz 4

Als Ausgleich für eine versagte Auskunft ist die anfragende Person auf die Rechtsgrundlage und auf die Möglichkeit der Einschaltung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hinzuweisen. Der Hinweis auf die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sollte auch dessen Dienstanschrift enthalten.

(5) Wird der anfragenden Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an die anfragende Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

Zu § 23 Absatz 5

Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann ihr oder sein umfassendes Kontroll- und Einsichtsrecht einsetzen, um festzustellen, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Datenerhebung und -verarbeitung im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung gewahrt wurde.

(6) Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Die Regelungen der Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

Zu § 23 Absatz 6

Bei der Einsichtnahme in die Sicherheitsakte gelten die gleichen Einschränkungsmöglichkeiten wie bei der Auskunftserteilung. Die Einsichtsgewährung in die Sicherheitsakte ist für die Fälle vorgesehen, bei denen ansonsten nur eine verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung als letzter Schritt für die betroffene Person übrig bleiben würde.

Die Einsicht darf nur im Dienstgebäude der zuständigen Stelle gewährt werden; ein Versand an einen anderen Ort ist nicht zulässig. Sofern die betroffene Person eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der Einsichtnahme in die Sicherheitsakte beauftragt, ist diese Person vor Einsichtnahme formell auf ihre Verschwiegenheit zu verpflichten. Das Fertigen von Kopien im Rahmen der Einsichtnahme ist nicht zulässig.

Ein Einsichtsrecht der betroffenen Person in die Sicherheitsüberprüfungsakte besteht nicht.

§ 24 Anwendungsbereich

(1) Die Sonderregelungen dieses Abschnitts gelten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die

  1. von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in einer nicht öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen oder
  2. von einer nicht öffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 betraut werden sollen.

(2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 durch nicht öffentliche Stellen in öffentlichen Stellen durchgeführt werden, finden diese Sonderregelungen nur mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Anwendung.

§ 25 Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und nicht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr eine andere Landesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt.

(2) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 4 ist dasjenige Ministerium, dessen Zuständigkeit für die nicht öffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 34 festgelegt ist. Das zuständige Ministerium kann seine Befugnis auf eine von ihm bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Landes übertragen.

(3) Die Aufgaben der nicht öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz übernimmt

  1. für den Bereich des Geheimschutzes nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 eine Sicherheitsbevollmächtigte oder ein Sicherheitsbevollmächtigter,
  2. für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes nach § 1 Absatz 4 eine Sabotageschutzbeauftragte oder ein Sabotageschutzbeauftragter und
  3. für Bereiche nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 eine hierfür Beauftragte oder ein hierfür Beauftragter.

(4) Für die Sicherheitsbevollmächtigte oder den Sicherheitsbevollmächtigten ist eine zur Vertretung berechtigte Person zu bestellen. Für Bereiche außerhalb des Geheimschutzes soll eine zur Vertretung berechtigte Person bestellt werden.

(5) § 3 Absatz 1a gilt für die nicht öffentliche Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1a zulassen, wenn die nicht öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.

§ 26 Sicherheitserklärung

Abweichend von § 13 Absatz 6 Satz 1 leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nicht öffentlichen Stelle zu, in der sie beschäftigt ist oder beschäftigt werden soll. Die Sicherheitserklärung kann in den Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der zuständigen Stelle auch der nicht öffentlichen Stelle zugeleitet werden, bei der die betroffene Person tätig werden soll. Die Zustimmung der mitbetroffenen Person ist beizufügen. Die nicht öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.

§ 27 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht öffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person

  1. nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird oder
  2. mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 betraut oder nicht betraut werden darf.

Erkenntnisse, die die Ablehnung oder Aufhebung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder der Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Sofern es zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck zwingend erforderlich ist, können abweichend von Satz 2 sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht öffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die mitbetroffene Person bekannt werden.

§ 28 Aktualisierung

(1) Die nicht öffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel nach fünf Jahren erneut zu.

(2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu aktualisieren. Die nicht öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aktualisierungen und darf, sofern dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene Person und für die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten.

§ 29 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

(1) Die nicht öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen

  1. das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
  2. Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,
  3. Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft und
  4. auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nicht öffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse.

(2) § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 15a gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nicht öffentliche Stelle tritt. Für Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 gilt die Unterrichtungspflicht nach § 15a nur für Veränderungen nach § 15a Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 6.

§ 30 Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle

Für die Sicherheitsakte in der nicht öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.

§ 31 Datenverarbeitung in automatisierten Dateien 22

Die nicht öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien speichern, verändern und nutzen. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung.

Zu §§ 24 bis 31

Die Erforderlichkeit der Sonderregelungen in §§ 24 bis 31 wurde in den Vorbemerkungen begründet. Zur Systematik ist anzumerken, dass die Sonderregelungen anzuwenden sind, sofern sie etwas Neues oder Abweichendes gegenüber den anderen Abschnitten des Gesetzes regeln. Anderenfalls gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes. Neue Regelungen sind die, die die Rechte, Pflichten und Befugnisse der nicht öffentlichen Stelle festlegen.

Der Begriff "nicht öffentliche Stelle" umfasst vor allem Unternehmen der Wirtschaft und privatrechtliche Institute. Er wurde als gebräuchlicher Terminus aus dem SDSG übernommen. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu dem "Fünften Abschnitt" erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, vgl. § 35 Absatz 2.

§ 32 Reisebeschränkungen

(1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10 erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nicht öffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.

Zu § 32 Absatz 1 22

Die Erkenntnisse der Spionageabwehr zeigen, dass Anbahnungsversuche vorzugsweise unternommen werden, wenn die Zielperson sich auf dem Territorium des nachrichtendienstlichen Gegners aufhält. Einschüchterungs- und Erpressungsversuche führen auf fremdem Boden wegen fehlender Kenntnis der Gesetze und Befugnisse der dortigen Behörden und der eigenen Rechte leichter zum Erfolg. Absatz 1 ermächtigt daher, Personen in Tätigkeiten, die eine Ü2 oder Ü3 erfordern, zu verpflichten, Reisen in Staaten anzuzeigen, in denen derartige Gefahren für diese Personen bestehen können.

Ob für ein Land besondere Sicherheitsregelungen erlassen werden müssen, legt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport fest (vgl. § 35 Absatz 1). Aufgrund der aktuellen nachrichtendienstlichen Gefährdungslage sind allgemeine Reisebeschränkungen für alle hier genannten Personen bezüglich von Staaten im Einflussbereich der Russischen Föderation erforderlich. Eine entsprechende Staatenliste wird vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gesondert festgelegt und mitgeteilt.

Bei Personen, die für die Verfassungsschutzbehörde oder für eine Behörde oder sonstige Stelle des Landes mit Aufgaben von vergleichbarer sicherheitsempfindlicher Tätigkeit tätig sind (vgl. § 10 Nummer 3 und § 34), besteht aufgrund der bei ihnen vorliegenden erhöhten Gefährdungssituation die sicherheitsmäßige Notwendigkeit, darüber hinausgehende Reisebeschränkungen vorzusehen.

Scheidet eine Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aus, besteht die Anzeigepflicht für die bei der Verfassungsschutzbehörde und bei Behörden oder sonstige Stellen des Landes mit Aufgaben von vergleichbarer sicherheitsempfindlicher Tätigkeit tätigen Personen noch für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Ausscheiden, für alle übrigen Personen im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 für einen Zeitraum von einem Jahr nach dem Ausscheiden. In diesen Fällen ist die Reise derjenigen Stelle anzuzeigen, der die Reise während der Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuzeigen war. Die Anzeige der Reisen in ein Land, für das besondere Sicherheitsregeln gelten, hat so frühzeitig wie möglich schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, grundsätzlich aber spätestens 14 Tage vor der Reise, damit die oder der Reisende von der oder dem Geheimschutzbeauftragten über mögliche Gefährdungen und entsprechende Verhaltensweisen in dem Reiseland unterrichtet werden kann. Nach der Rückkehr von der Reise kann die oder der Geheimschutzbeauftragte die Reisende oder den Reisenden nach besonderen Vorkommnissen oder Auffälligkeiten befragen, die auf einen nachrichtendienstlichen Anbahnungs- oder Werbungsversuch schließen lassen könnten.

(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine besondere sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch ausländische Nachrichtendienste erwarten lassen.

Zu § 32 Absatz 2

Eine Untersagung der Reise ist nur unter den in Absatz 2 genannten Umständen möglich. Als Anhaltspunkte zur Person können z.B. in Betracht kommen:

Die betroffene Person ist gegenüber dem Reiseland oder einem mit diesem befreundeten anderen Staat, für den besondere Sicherheitsregelungen gelten, nachrichtendienstliche Verpflichtungen eingegangen oder ist bekanntermaßen dort einer Strafverfolgung ausgesetzt; im Übrigen können Art, Umfang und Bedeutung der dienstlichen Tätigkeit der betroffenen Person Untersagungsgründe sein.

Die Möglichkeit, Reisen in bestimmte Länder zu untersagen, dient ebenso den staatlichen Geheimhaltungsinteressen wie auch dem eigenen Schutz der betroffenen Person vor persönlichen Gefährdungen, die für sie existenzbedrohende Auswirkungen haben können. Die Erkenntnisse, die infolge der Auflösung des Staatssicherheitsdienstes der DDR gewonnen wurden, zeigen, mit welch rigorosen Methoden ausländische Nachrichtendienste vorgehen können.

(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch ausländischer Nachrichtendienste hindeuten können, so ist die zuständige Stelle nach Abschluss der Reise unverzüglich zu unterrichten.

Zu § 32 Absatz 3

Die oder der Reisende ist verpflichtet, nach Abschluss der Reise gegenüber der oder dem Geheimschutzbeauftragten besondere Vorkommnisse, die einen nachrichtendienstlichen Hintergrund haben könnten, zu berichten. Hierauf ist die oder der Reisende vor Antritt der Reise hinzuweisen.

§ 33 Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer Dienststellen

(1) Ersucht eine ausländische Dienststelle die mitwirkende Behörde um die Mitwirkung bei einer Sicherheitsüberprüfung, so richtet sie sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.

Zu § 33 Absatz 1

Die besondere gesetzliche Vorschrift für die Mitwirkung bei Sicherheitsüberprüfungen ausländischer Dienststellen ist erforderlich, weil ausländische Staaten bei den Sicherheitsüberprüfungen ihrer oder fremder Staatsangehöriger, die längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben, nach eventuell in der Bundesrepublik Deutschland vorhandenen sicherheitsrelevanten Erkenntnissen anfragen, die die Verfassungsschutzbehörde bei den in § 12 genannten Behörden und Stellen erfragt. Da die Bundesrepublik Deutschland ein Interesse hat, ihrerseits bei ihren Sicherheitsüberprüfungen Aufenthalte der betroffenen Person im Ausland nach sicherheitserheblichen Erkenntnissen abzuklären, vgl. § 12 Absatz 1 Nummer 4, um eine Prognose über die Zuverlässigkeit abgeben zu können, ist für die ausländische Dienststelle die gleiche Befugnis zur Anfrage einzuräumen. Die anfragende Dienststelle soll nicht bei den in § 12 genannten Behörden selbst einzeln anfragen, sondern erhält als Anlaufstelle die Verfassungsschutzbehörde, die ihrerseits die Erkenntnisse entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften bewertet und filtert. Ggf. kann der Antrag auch über eine oberste Landesbehörde geleitet werden.

(2) Die Mitwirkung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Dies gilt auch bei der Übermittlung personenbezogener Daten an die ausländische Dienststelle.

Zu § 33 Absatz 2

Absatz 2 schließt die Mitwirkung an einer Sicherheitsüberprüfung für eine ausländische Dienststelle oder die Übermittlung der bei einer Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten an eine ausländische Dienststelle aus, wenn überwiegende staatliche Interessen oder schutzwürdige Belange des Einzelnen entgegenstehen.

Auswärtige Belange gebieten es z.B., keine Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag von Staaten durchzuführen, die nicht nach demokratischen Maßstäben regiert werden oder die elementaren Menschenrechte nicht beachten.

Schutzwürdige Belange des Einzelnen stehen z.B. einer Übermittlung von personenbezogenen Daten entgegen, wenn bekannt ist, dass der Empfängerstaat die übermittelten Erkenntnisse zu Repressionsmaßnahmen verwendet.

(3) Die ausländische Dienststelle ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung übermittelten personenbezogenen Daten nur für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung verwendet werden dürfen und die mitwirkende Behörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.

Zu § 33 Absatz 3

Absatz 3 ordnet an, dass der ausländischen Dienststelle die strenge Zweckbindung der Daten mitgeteilt wird, damit sie sie beachtet. Die Möglichkeit der Nachfrage über die vorgenommene Verwendung eröffnet eine Kontrollfunktion.

§ 34 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen,

  1. welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen im Land oder nicht öffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 4 sind,
  2. welches Ministerium für die nicht öffentliche Stelle zuständig ist und
  3. welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen im Land Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 wahrnehmen.

Zu § 34

Die Ermächtigungsgrundlage ist durch das Gesetz zur Durchführung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 19. März 2003 (Amtsbl. S. 1350) erweitert worden. Aufgrund des früheren § 36 SSÜG wurde die Saarländische Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SSÜFV) vom 25. Oktober 2005 (Amtsbl. S. 1770), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), erlassen. In ihr werden lebenswichtige oder verteidigungswichtige Einrichtungen verbindlich festgestellt sowie die Zuständigkeiten für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen im nicht öffentlichen Bereich geregelt.

Die Feststellung der lebenswichtigen oder verteidigungswichtigen Einrichtungen ist sowohl positiv als auch negativ abschließend. Es gibt folglich keine lebenswichtigen oder verteidigungswichtigen Einrichtungen des Landes im Sinne des SSÜG außerhalb der SSÜFV. Die Subsumtion unter § 1 Absatz 5 SSÜG ist durch das Inkrafttreten der SSÜFV abgeschlossen. Die von der SSÜFV erfassten Einrichtungen sind verpflichtet, diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an sicherheitsempfindlichen Stellen beschäftigt sind oder werden sollen, überprüfen zu lassen.

Der Verordnungsgeber hat nicht in vollem Umfang von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die sicherheitsempfindlichen Stellen müssen von den Behörden und Unternehmen, die durch die SSÜFV erfasst werden, festgelegt werden. Diese sind für die Einleitungen bzw. Durchführungen der Sicherheitsüberprüfungen verantwortlich.

§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im nicht öffentlichen Bereich erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

Zu § 35

Diese allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des SSÜG sollen insbesondere die Verwaltungsabläufe bei der oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten regeln und die Anwendung des Gesetzes erleichtern.

Sie werden je nach Zuständigkeitsbereich von den obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlassen. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten als Anlagen Formulare (z.B. Sicherheitserklärungen) und Hinweise. Sie sind Teil der Ausführungsvorschriften und sollen zum Teil inhaltlich verbindlich erklärt werden.

Bei den Anlagen 1 bis 23 zu der vorliegenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift (vgl. § 35 Absatz 1 erster Halbsatz) handelt es sich um Musterformulare und Hinweise. Sie sind Teil der SSÜG-Ausführungsvorschrift und mit Ausnahme der Anlagen 1, 1a, 9, 9a, 18, 19, 19a, 21, 22 und 23 inhaltlich verbindlich.

§ 36 Anwendung des Saarländischen Datenschutzgesetzes und Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes

(1) Die §§ 13 und 27 des Saarländischen Datenschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Zu § 36 Absatz 1

Die Regelung stellt klar, dass das darin genannte Gesetz anzuwenden ist, sofern nicht das SSÜG eine Sonderregelung trifft.

(2) Die Vorschriften des Ersten Abschnitts und die §§ 14 und 19 Absatz 1 Nummer 3 des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes finden Anwendung.

Zu § 36 Absatz 2

Die Kontrolle durch die oder den LfDI bei der nicht öffentlichen Stelle wird gesetzlich geregelt, weil ansonsten die Datenschutzkontrolle im nicht öffentlichen Bereich durch die Aufsichtsbehörden durchgeführt wird und auch nur dann, wenn gesonderter Anlass dazu besteht.

Da die Sicherheitsüberprüfung im nicht öffentlichen Bereich letztlich im staatlichen Interesse liegt (Schutz staatlicher Verschlusssachen sowie lebens- und verteidigungswichtiger Einrichtungen), wird die damit verbundene Datenverarbeitung dem öffentlichen Bereich zugerechnet mit der Konsequenz, dass auch die Kontrollbefugnisse denen im öffentlichen Bereich entsprechen müssen.

§ 37 Unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) Jede Person kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch öffentliche oder nicht öffentliche Stellen in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert bei den öffentlichen und den nicht öffentlichen Stellen die Einhaltung der anzuwendenden Vorschriften über den Datenschutz bei der Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, es sei denn, die G10-Kommission ersucht die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, sie bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr oder ihm darüber zu berichten. Der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unterliegen auch nicht personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit widerspricht.

(3) Die öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere

  1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen,
  2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

Dies gilt nicht, soweit die zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Landes gefährden würde.

Zu § 37

Die bisher in § 35a geregelte Vorschrift wird mit § 36a des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes harmonisiert.

§ 38 Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Zu § 38

Die Vorschrift erfüllt das Zitiergebot nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Gesetz kann die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes) einschränken.

§ 39 Übergangsregelung

Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von betroffenen Personen, die vor dem 1. Januar 2010 mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurden und für die in den vergangenen zehn Jahren vor dem 24. September 2021 keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 24. September 2026 § 17 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten regulären Aktualisierung tritt.

Zu § 39

Die Übergangsregelung ist aufgrund der Neuregelung von § 17 Absatz 2 Satz 1 und Ausweitung der Vorschrift auf alle in § 7 Absatz 1 genannten Überprüfungsarten als Folgeänderung erforderlich. Eine Vielzahl von nach § § 8 oder 9 überprüften Personen üben bereits zehn Jahre und länger sicherheitsempfindliche Tätigkeiten aus. Für sie alle müssten nach dem Wortlaut von § 17 Absatz 2 Satz 1 nach Inkrafttreten des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (24. September 2021) Wiederholungsüberprüfungen eingeleitet werden - unabhängig von eventuell bereits erst vor Kurzem durchgeführten Aktualisierungsverfahren. Im Ergebnis würde die große Menge der Wiederholungsüberprüfungen die Arbeitskapazität der nicht öffentlichen Stellen, der zuständigen Stellen und der mitwirkenden Behörden deutlich übersteigen. Deshalb sieht die Übergangsvorschrift vor, für derartige Fälle bis zur turnusgemäß anstehenden Aktualisierung zu warten und erst dann die Wiederholungsüberprüfung einzuleiten.

§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Saarländische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 4. April 2001 (Amtsbl. S. 1182), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), außer Kraft.

1) Die VSA ist eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 35 Absatz 1 erster Halbsatz SSÜG.

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(Muster für ein Anschreiben, das individuell gestaltet werden kann)Anlage 1
(zu §§ 13 Abs. 6 Satz 1, 17 Abs. 1 und 2 SSÜG, § 13 Abs. 6 Nr. 1 AV SSÜG)

als PDF öffnen

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(Muster für ein Anschreiben, das individuell gestaltet werden kann)Anlage 1a
(zu §§ 13 Abs. 6 Satz 1, 17 Abs. 1 und 2 SSÜG, § 13 Abs. 6 Nr. 1 AV SSÜG)

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Anlage 2
(zu § 13 Abs. 1 SSÜG)

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Anlage 3
(zu § 13 Abs. 1 und 3 SSÜG)

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Anlage 3a
(zu § 13 Abs. 1 SSÜG)

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Anlage 3b
(zu § 13 Abs. 1 und 3 SSÜG)

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Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1)Anlage 4 22
(zu § 13 Abs. 6 Nr. 1 AV SSÜG)

Vorbemerkungen

PC oder Druckbuchstaben

Füllen Sie die Sicherheitserklärung möglichst am PC aus; andernfalls füllen Sie die Sicherheitserklärung bitte in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe (kein Bleistift) aus. Die Unterzeichnung kann handschriftlich auf der ausgedruckten Sicherheitserklärung oder auch in elektronischer Form erfolgen, sofern die zuständige Stelle einen entsprechenden Zugang hierzu eröffnet hat. In diesem Fall können Sie die Schriftformäquivalente (De-Mail beziehungsweise Webanwendungen der Verwaltung in Verbindung mit der eID-Funktion des neuen Personalausweises beziehungsweise des elektronischen Aufenthaltstitels) nutzen oder das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen (§ 3a Absatz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes). Bitte wenden Sie sich an Ihre/Ihren Geheimschutzbeauftragte(n), falls er Ihnen den Vordruck elektronisch übermitteln soll. Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden.

Eine elektronische Übermittlung der ausgefüllten Sicherheitserklärung ist nur zulässig, wenn die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung in der o.g. elektronischen Form erfolgt.

Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben

Die Sicherheitserklärung stellt die Grundlage Ihrer Sicherheitsüberprüfung dar. Ungenaue, unvollständige und unrichtige Angaben führen zu Rückfragen und zeitlichen Verzögerungen bei Ihrer Sicherheitsüberprüfung sowie u. U. zu negativen Schlussfolgerungen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Jede Frage ist zu beantworten; im Falle der Verneinung mit "Nein" oder "Keine", bitte nicht einfach durchstreichen. Wenn keine der unter Nr. 2 oder Nr. 3 genannten Personen vorhanden ist, ist in den für diese Personen vorgesehenen Feldern "Entfällt" anzukreuzen. Wissentlich falsche Angaben können zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen.

Benutzen Sie bitte das Feld Nr. 10 sowie bei Bedarf ein gesondertes Blatt, falls der vorgesehene Platz an der jeweiligen Stelle der Sicherheitserklärung nicht ausreicht oder wenn Sie ergänzende Angaben machen wollen.

Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen, durch die Sie sich oder Ihre Lebensgefährtin/Ihren Lebensgefährten oder eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung, d. h.

der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung aussetzen würden. Wenn Sie von Ihrem Recht auf Nichtbeantwortung einer Frage Gebrauch machen wollen, ist es allerdings nicht zulässig, eine falsche Antwort zu geben, die Antwortfelder durchzustreichen oder leer zu lassen. Vielmehr ist, je nachdem, ob Sie eine Frage ganz oder teilweise nicht beantworten wollen, einzusetzen "Keine Angaben" oder "Im Übrigen keine Angaben".

Änderungen des Familienstandes, zu einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, des Namens, des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sind der/dem Geheimschutzbeauftragten oder deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unverzüglich mitzuteilen.

Ihre Angaben werden absolut vertraulich behandelt.

Ihre Ansprechpartnerin oder Ihr Ansprechpartner

Für Fragen steht Ihnen die/der Geheimschutzbeauftragte zur Verfügung. Falls Sie sich, insbesondere bei Sicherheitsproblemen, an die Verfassungsschutzbehörde wenden wollen, kreuzen Sie bitte Nr. 11 der Sicherheitserklärung an oder nehmen Sie direkt Kontakt mit der Verfassungsschutzbehörde, Neugrabenweg 2, 66125 Saarbrücken, Telefon: (0681) 3038-0, auf und bitten um Weitervermittlung in die Geschäftsstelle Geheim- und Sabotageschutz.

Rücksendung der Sicherheitserklärung

Senden Sie die ausgefüllte Sicherheitserklärung in verschlossenem Umschlag unmittelbar an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) bzw. die/den Sabotageschutzbeauftragte(n) oder die/den zuständige(n) Mitarbeiter(in) zurück oder geben Sie diese persönlich ab.

Hinweise zu einzelnen Nummern der Sicherheitserklärung

1.Angaben zu Ihrer Person Personalien
1.1Name

ggf. frühere Namen
(z.B. Geburtsname,
frühere Ehenamen)

Ihr Nachname.

Fügen Sie früheren Namen bitte Zusätze wie "geb.", "geschieden" usw. hinzu (z.B."geschiedene Maier").

Vorname(n)

(Rufname unterstreichen)

Benutzen Sie bitte die sich aus der Geburtsurkunde ergebende Schreibweise (nicht verkürzte Aussprache verwenden).
Geburtsort, Kreis, Bundesland/StaatBitte geben Sie den Geburtsort in der Schreibweise der Geburtsurkunde an. Bei Änderung des Ortsnamens (z.B. durch kommunale Gebietsreform) bitte die neue Ortsbezeichnung mit Postleitzahl in Klammern angeben; dies gilt nicht für Geburtsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Für Bundesland/Staat können amtliche Abkürzungen verwendet werden.

Staatsangehörigkeit
(auch frühere und mehrfache Staatsangehörigkeiten)
Es sind alle gegenwärtigen Staatsangehörigkeit und auch frühere Staatsangehörigkeiten anzugeben. Fügen Sie ggf. bitte die Einbürgerungsurkunde und einen Nachweis über den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit bei (amtlich beglaubigte Kopien) oder legen Sie die Originale der/dem Geheimschutzbeauftragten vor.
Familienstand oder auf Dauer angelegte GemeinschaftAnzugeben ist der aktuelle Familienstand oder eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft.

Eine "Lebenspartnerschaft" wird begründet, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt durch gerichtliches Urteil.

Eine "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" ist eine zwischen einem Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander begründet (Lebensgefährtin/Lebensgefährte). Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie auch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft - in einzelnen Bereichen getrennt gewirtschaftet wird.

Falls Sie aber eine(n) Partner(in) haben, mit der/dem Sie in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft leben, und Ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder Ihre Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, ist an dieser Stelle der Sicherheitserklärung sowohl die Markierung für "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" als auch die für "verheiratet" bzw."Lebenspartnerschaft" anzukreuzen.

Ausgeübter Beruf
(bei Beamten: Amtsbezeichnung)
Geben Sie bitte den zurzeit ausgeübten (nicht den erlernten) Beruf an, und zwar möglichst genau (z.B. nicht nur "Angestellter", sondern "Bürokaufmann").
Arbeitgeber(in)
(Anschrift, Vorwahl,
Rufnummer oder
E-Mail-Adresse)
Sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, geben Sie bitte die Beschäftigungsdienststelle an.

Bei Ausbildung/Beschäftigung bei einer Filiale, Zweig- oder Außenstelle einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers ist diese anzugeben.

Bitte immer eine Rufnummer angeben. Zusätzlich sollten Sie ggf. zur besseren Erreichbarkeit auch eine Fax- oder eine E-Mail-Verbindung angeben.

1.2Wohnsitze/Aufenthalte einschließlich derzeitiger Anschrift

- in Deutschland in den letzten fünf Jahren

Bestanden/bestehen neben der Hauptwohnung auch Nebenwohnungen und/oder andere Aufenthalte in Deutschland, sind sowohl
  • die Hauptwohnung als auch
  • die Nebenwohnungen/weiteren Aufenthaltsorte


anzugeben. Machen Sie bitte lückenlose Angaben in zeitlicher Reihenfolge (mit Monat und Jahr), soweit die jeweilige Wohnsitznahme bzw. der Aufenthalt einen Zeitraum von zwei Monaten übersteigt.

1.3
  • im Ausland
    seit Vollendung des 18. Lebensjahres, in jedem Fall aber für die letzten fünf Jahre
Anzugeben sind Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres. Sofern Sie noch keine 23 Jahre alt sind, machen Sie die Angaben bitte für die letzten fünf Jahre.

Sofern Ihre derzeitige Anschrift im Ausland liegt, geben Sie sie bitte ebenfalls unter Nr. 1.3 an.

Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SSÜG (siehe Anlage) sind unter Nr. 6.1 bzw. 6.2 anzugeben.

Bitte beachten Sie das Erfordernis der gesonderten Zustimmung am Ende der Sicherheitserklärung.

Ein Auslandsaufenthalt von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten besteht dann, wenn in diesem Zeitraum dort der Lebensmittelpunkt liegt. Kurzfristige Unterbrechungen (z.B. Heimaturlaub, Dienstreise) sind unbeachtlich.

2.Angaben zu Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin/ oder Ihrem Ehegatten/Lebenspartner/LebensgefährtenBitte geben Sie die Personalien zu Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihrem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten an. Nähere Erläuterungen zu diesen Angaben finden Sie unter Nr. 1.1.

Für den Fall, dass Sie eine Lebensgefährtin/einen Lebensgefährten haben und Ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder Ihre Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, gilt Folgendes: Unter Nr. 2 und bei den folgenden Nummern sind die Daten zu Ihrer Lebensgefährtin/Ihrem Lebensgefährten anzugeben.

Zur Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder zum Ehegatten bzw. Lebenspartner sind in diesem Fall unter Nr. 10 die Personalien (gemäß Nr. 2) nur anzugeben, wenn noch eine enge persönliche Beziehung besteht. Die Einwilligung der Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder des Ehegatten bzw. Lebenspartners zu den Angaben zu ihrer oder seiner Person ist durch deren oder dessen Unterschrift unter der Angabe unter Nr. 10 zu dokumentieren.

Die Daten geschiedener oder verstorbener Ehegattinnen/Ehegatten oder früherer oder verstorbener Lebenspartnerinnen/Lebenspartner sind nicht anzugeben.

4Angaben zur finanziellen SituationWenn Sie im Zweifel sind, ob Sie die Frage zu 4.1 mit ja beantworten können, sollten Sie die/den Geheimschutzbeauftragte(n) oder die Verfassungsschutzbehörde um ein Gespräch bitten. Dadurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, eine schwierige persönliche Situation offen zu klären und zu erörtern, wie diese u. U. verbessert werden kann.

Eine Zwangsvollstreckung liegt bereits vor, wenn Ihnen ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde oder Sie zur Abgabe der Vermögensauskunft (früher: "eidesstattlichen Versicherung") aufgefordert wurden. Unter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Nr. 4.2) fallen

u. a.:

  • Lohn-/Gehaltspfändungen
  • Kontopfändungen
  • Zwangsversteigerungen von Grundstücken oder Wohneigentum
  • Pfändungen in andere Vermögensrechte

Wenden Sie sich im Zweifelsfalle bitte an die/den Geheimschutzbeauftragte(n).
Anzugeben sind auch laufende oder in den letzten fünf Jahren für Sie abgeschlossene Insolvenzverfahren.

5Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der DDR, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten könnenFalls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte Kontakte zu fremden Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der DDR 1 haben/hatten, teilen Sie dies bitte der/dem Geheimschutzbeauftragten und/oder der Verfassungsschutzbehörde persönlich mit (Gesprächswunsch unter Nr. 5 und Nr. 11 ankreuzen). Dies gilt auch für Kontakte zu Nachrichtendiensten befreundeter Staaten, da ausländische Nachrichtendienste nicht selten unter "falscher Flagge" auftreten, d. h. ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben sich z.B. als Angehörige eines befreundeten Nachrichtendienstes aus.

Der Ideenreichtum fremder Nachrichtendienste bei der "Anbahnung und Anwerbung von Zielpersonen" ist beachtlich. Er reicht von getarnten Profilen in sozialen Netzwerken im Internet, getarnten Stellenangeboten in Zeitungen über gezielte Kontaktaufnahmen (Restaurant, Kino, Theater, Urlaub) bis hin zu Erpressungsversuchen. Es ist häufig nicht leicht, Anbahnungs- und Werbungsversuche frühzeitig zu erkennen. Wenn jedoch eine Person

  • Ihre Bekanntschaft oder Freundschaft sucht,
  • gleichzeitig Informationen aus Ihrem beruflichen Bereich verlangt (zu Beginn meist noch nicht vertraulicher Art) und
  • sich von Ihrem übrigen Bekannten- und Freundeskreis nach Möglichkeit fernhält (hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Nachrichtendienste treten meist unter falschen Namen auf und fürchten nähere Fragen nach ihrer Herkunft, wie z.B. nach den Eltern),

so kann dies ein Indiz für eine mögliche nachrichtendienstliche Tätigkeit dieser Person sein. Dies gilt auch in Bezug auf Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten.

Vorrangiges Ziel der ausländischen Nachrichtendienste ist im Übrigen, "Zielpersonen" in eine - wie auch immer geartete - Abhängigkeit zu bringen. Dazu dienen anfänglich großzügige finanzielle Zuwendungen ebenso wie der Aufbau engerer zwischenmenschlicher Beziehungen.
Es ist wichtig, Anbahnungs- und Werbungsversuche möglichst frühzeitig zu erkennen, bevor eine Abhängigkeit entstanden ist. Sprechen Sie deshalb im Zweifelsfall mit der/dem Geheimschutzbeauftragten und/oder der Verfassungsschutzbehörde. Dadurch können Sachverhalte vertraulich geklärt und Zweifel beseitigt werden.

1) Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS, Verwaltung Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) bzw. Bereich Aufklärung im MfNV;
Ende 1989/Januar 1990 umbenannt in: Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), Nachrichtendienst der DDR,
Informationszentrum (IZ) im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung.
6Beziehungen in Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sindDie vom Ministerium für Inneres und Sport festgelegten Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken sind in einer Liste, die als Anlage beigefügt ist, aufgeführt.
6.1Wohnsitze in diesen StaatenFalls Sie einen Wohnsitz in einem in der Staatenliste genannten Staat hatten, machen Sie bei Nr. 10 bitte folgende Angaben:
  • Dauer des Aufenthaltes (von/bis, Monat/Jahr),
  • Wohnsitz/Aufenthalt (Straße, Hausnummer, Ort, Staat),
  • Anlass des Aufenthaltes/Grund der Wohnsitzaufgabe.
6.2Reisen/ sonstige AufenthalteGeben Sie beim Ziel der Reise/des Aufenthaltes nach Möglichkeit die genaue Adresse (z.B. Hotel) an.

Bei Häufung von Reisen (wiederholt mehrmals jährlich) können Reiseziel und Reiseanlass pauschal angegeben werden, z.B.

"2012 - 2015 jeweils Besuch der Stadt Moskau/Russische Föderation, Übernachtung im Hotel ..., weiter jährlich zwei bis drei Geschäftsreisen zur Fa. ..., Übernachtung im Hotel ...".

6.3Nahe AngehörigeNahe Angehörige im Sinne der Sicherheitserklärung sind
  • Ehegattin/Ehegatte,
  • Lebenspartnerin/Lebenspartner,
  • Kinder und deren Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartner,
  • Eltern,
  • Geschwister und deren Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartner,
  • Eltern, Geschwister und Kinder der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten.

Unter "Kinder" fallen auch Stief- und Pflegekinder, unter "Eltern" auch Stief- und Pflegeeltern, unter "Geschwister" auch Halb- und Stiefgeschwister.

Falls nahe Angehörige in einem in der Staatenliste genannten Staat leben, geben Sie unter Nr. 10 bitte Folgendes an (soweit bekannt):

  • Name und Vorname sowie Anschrift des/der nahen Angehörigen,
  • Geburtsdatum und -ort,
  • Verwandtschaftsbeziehung (z.B. Bruder),
  • Intensität der Verbindung (z.B. häufige oder gelegentliche persönliche Besuche, häufiger Brief- oder Telefonkontakt).
6.4Sonstige BeziehungenFalls Sie sonstige Beziehungen (z.B. geschäftliche, gesellschaftliche, kulturelle, sportliche oder wissenschaftliche) in einen in der Staatenliste genannten Staat haben, erläutern Sie diese bitte unter Nr. 10 kurz. Dies gilt auch für Beziehungen zu Verwandten, die nicht unter Nr. 6.3 fallen, sofern eine persönliche Verbindung unterhalten wird.

Anzugeben sind auch Beziehungen zu Personen, die sich im staatlichen Auftrag außerhalb ihres Heimatstaates aufhalten (z.B. Botschaftsangehörige).

Bitte geben Sie zu allen genannten Personen die Personalien an (vgl. Erläuterungen zu Nr. 6.3).

7Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen"Verfassungsfeindlich" sind diejenigen Aktivitäten oder Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bundesministeriums des Innern, die Ihnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können.

Sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen nicht eindeutig und vorbehaltlos verneint werden kann, sollten Sie in einem offenen Gespräch mit der/dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der/dem Sabotageschutzbeauftragten und/oder der Verfassungsschutzbehörde Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation darlegen.

8Anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, strafrechtliche Verurteilungen im AuslandGeben Sie hier bitte bereits an, wenn Ermittlungen gegen Sie eingeleitet wurden. Dies gilt für jede Art von Straftaten (z.B. auch nach dem Steuerrecht) sowie alle Ermittlungen nach dem Disziplinarrecht.

Anzugeben sind auch alle strafrechtlichen Verurteilungen im Ausland.

Nicht anzugeben brauchen Sie Ermittlungen/Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen in Deutschland aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren.

9Angaben zur InternetpräsentationAnzugeben ist/sind die Adresse(n) von eigenen Internetseiten.

Es wird darauf hingewiesen, dass zu Ihrer Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden kann mit Ausnahme des öffentlich sichtbaren Teils sozialer Netzwerke.

10SonstigesVon Bedeutung sind vor allem Umstände, die Dritten für eine Erpressung Ihrer Person dienen können.

Wenden Sie sich im Zweifelsfalle vertrauensvoll an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) und/oder an die Verfassungsschutzbehörde mit der Bitte um ein Gespräch.

Unter Zuverlässigkeitsüberprüfungen (Nr. 9.2) sind z.B. Überprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz oder dem Atomgesetz zu verstehen.

13ErreichbarkeitIhre berufliche und private Erreichbarkeit ist für eventuelle Nachfragen und Terminabsprachen erforderlich. Sie können jeweils wählen, ob Sie Ihre Telefonnummern oder Ihre E-Mail-Adressen angeben wollen. Auf freiwilliger Grundlage können Sie sowohl die telefonische als auch die elektronische Erreichbarkeit angeben und so kurzfristige Kontaktaufnahmen erleichtern. Dies kann zu einer Beschleunigung der Sicherheitsüberprüfung beitragen. Die alleinige Angabe von E-Mail-Adressen kann dagegen zu Verzögerungen bei Nachfragen und Terminabsprachen und somit bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung insgesamt führen.
Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte wird nicht in Ihre Sicherheitsüberprüfung einbezogen; über sie/ihn werden keine Daten in Dateien gespeichert. Jedoch werden auch zu ihr/ihm die Angaben in der Sicherheitserklärung verlangt, die bei der Durchführung Ihrer Sicherheitsüberprüfung im Rahmen der sicherheitsmäßigen Bewertung in Bezug auf Ihre Person von Bedeutung sein können. Diese Angaben sind allerdings nur zulässig, soweit Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte damit einverstanden ist. Bitten Sie sie/ihn, ihre/seine Einwilligung hierzu in der Sicherheitserklärung durch Unterschrift zu bestätigen.

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Staatenliste 1 im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SSÜG 2Anlage zu Anlage 4 22

1. Afghanistan (Islamischer Staat Afghanistan)

2. Algerien (Demokratische Volksrepublik Algerien)

3. Armenien (Republik Armenien)

4. Aserbaidschan (Aserbaidschanische Republik)

5. Belarus (Republik Belarus)

6. China (Volksrepublik China)

ab 1. Juli 1997 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong

ab 20. Dezember 1999 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Macau

7. Georgien

8. Irak (Republik Irak)

9. Iran (Islamische Republik Iran)

10. Kasachstan (Republik Kasachstan)

11. Kirgisistan (Kirgisische Republik)

12. Korea (Demokratische Volksrepublik Korea)

13. Kuba (Republik Kuba)

14. Laos (Demokratische Volksrepublik Laos)

15. Libanon (Libanesische Republik)

16. Libyen (Staat Libyen)

17. Moldau (Republik Moldau)

18. Pakistan (Islamische Republik Pakistan)

19. Russische Föderation

20. Sudan (Republik Sudan)

21. Syrien (Arabische Republik Syrien)

22. Tadschikistan (Republik Tadschikistan)

23. Turkmenistan (Turkmenistan)

24. Ukraine (Ukraine)

25. Usbekistan (Republik Usbekistan)

26. Vietnam (Sozialistische Republik Vietnam)

_______
1) Festgelegt durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Schreibweise der Staatennamen und der Zweibuchstaben-Code richten sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen "Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung, das im Gemeinsamen Ministerialblatt Bund bekannt gegeben wird.

2) Anlage zur "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung"


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Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und
die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
Anlage 5 22
(zu § 13 Abs. 6 Nr. 1 AV SSÜG)

Vorbemerkungen

PC oder Druckbuchstaben

Füllen Sie die Sicherheitserklärung möglichst am PC aus; andernfalls füllen Sie die Sicherheitserklärung bitte in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe (kein Bleistift) aus. Die Unterzeichnung kann handschriftlich auf der ausgedruckten Sicherheitserklärung oder auch in elektronischer Form erfolgen, sofern die zuständige Stelle einen entsprechenden Zugang hierzu eröffnet hat. In diesem Fall können Sie die Schriftformäquivalente (De-Mail beziehungsweise Webanwendungen der Verwaltung in Verbindung mit der eID-Funktion des neuen Personalausweises beziehungsweise des elektronischen Aufenthaltstitels) nutzen oder das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen (§ 3a Absatz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes). Bitte wenden Sie sich an Ihre/Ihren Geheimschutzbeauftragte(n), falls er Ihnen den Vordruck elektronisch übermitteln soll. Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden.

Eine elektronische Übermittlung der ausgefüllten Sicherheitserklärung ist nur zulässig, wenn die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung in der o.g. elektronischen Form erfolgt.

Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben

Die Sicherheitserklärung stellt die Grundlage Ihrer Sicherheitsüberprüfung dar. Ungenaue, unvollständige und unrichtige Angaben führen zu Rückfragen und zeitlichen Verzögerungen bei Ihrer Sicherheitsüberprüfung sowie u. U. zu negativen Schlussfolgerungen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Jede Frage ist zu beantworten; im Falle der Verneinung mit "Nein" oder "Keine", bitte nicht einfach durchstreichen. Wenn keine der unter Nr. 2 oder Nr. 3.1 genannten Personen vorhanden ist, ist in den für diese Personen vorgesehenen Feldern "Entfällt" anzukreuzen. Wissentlich falsche Angaben können zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen.

Benutzen Sie bitte das Feld Nr. 13 sowie bei Bedarf ein gesondertes Blatt, falls der vorgesehene Platz an der jeweiligen Stelle der Sicherheitserklärung nicht ausreicht oder wenn Sie ergänzende Angaben machen wollen.

Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen, durch die Sie sich oder Ihre Lebensgefährtin/Ihren Lebensgefährten oder eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung, d. h.

der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung aussetzen würden. Wenn Sie von Ihrem Recht auf Nichtbeantwortung einer Frage Gebrauch machen wollen, ist es allerdings nicht zulässig, eine falsche Antwort zu geben, die Antwortfelder durchzustreichen oder leer zu lassen. Vielmehr ist, je nachdem, ob Sie eine Frage ganz oder teilweise nicht beantworten wollen, einzusetzen "Keine Angaben" oder "Im Übrigen keine Angaben".

Änderungen des Familienstandes, zu einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, des Namens, des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sowie das spätere Eintreten der Volljährigkeit der Partnerin/des Partners, um diese(n) nachträglich in die Sicherheitsüberprüfung einbeziehen zu können, sind der/dem Geheimschutzbeauftragten oder deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unverzüglich mitzuteilen.

Ihre Angaben werden absolut vertraulich behandelt.

Passbilder

Fügen Sie bitte zwei aktuelle Passbilder bei. Es können sowohl Schwarz-Weiß- als auch Farbfotos verwendet werden. Die Dienstherrin/der Dienstherr, der bei öffentlich Bediensteten die Kosten übernimmt, trägt aber nur die Kosten in Höhe der Schwarz-Weiß-Fotos. Einstellungsbewerberinnen/Einstellungsbewerber und Privatpersonen haben die Kosten der Fotos selbst zu tragen. Die Passbilder können auch in elektronischer Form eingereicht werden.

Ihre Ansprechpartnerin oder Ihr Ansprechpartner

Für Fragen steht Ihnen die/der Geheimschutzbeauftragte zur Verfügung. Falls Sie sich, insbesondere bei Sicherheitsproblemen, an die Verfassungsschutzbehörde wenden wollen, kreuzen Sie bitte Nr. 14 der Sicherheitserklärung an oder nehmen Sie direkt Kontakt mit der Verfassungsschutzbehörde, Neugrabenweg 2, 66125 Saarbrücken, Telefon: (0681) 3038-0, auf und bitten um Weitervermittlung in die Geschäftsstelle Geheim- und Sabotageschutz.

Rücksendung der Sicherheitserklärung

Sofern Sie Ihre Zustimmung zur Sicherheitserklärung handschriftlich erteilt haben, senden Sie die ausgefüllte Sicherheitserklärung in verschlossenem Umschlag unmittelbar an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) oder die/den zuständige(n) Mitarbeiter(in) zurück oder geben Sie diese persönlich ab.

Hinweise zu einzelnen Nummern der Sicherheitserklärung

1.Angaben zu Ihrer Person
1.1Personalien

Name
ggf. frühere Namen
(z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)

Ihr Nachname.

Fügen Sie früheren Namen bitte Zusätze wie "geb.", "geschieden" usw. hinzu (z.B."geschiedene Maier").

Vorname(n)
(Rufname unterstreichen)
Benutzen Sie bitte die sich aus der Geburtsurkunde ergebende Schreibweise (nicht verkürzte Aussprache verwenden).
Geburtsort, Kreis, Bundesland/StaatBitte geben Sie den Geburtsort in der Schreibweise der Geburtsurkunde an. Bei Änderung des Ortsnamens (z.B. durch kommunale Gebietsreform) bitte die neue Ortsbezeichnung mit Postleitzahl in Klammern angeben; dies gilt nicht für Geburtsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Für Bundesland/Staat können amtliche Abkürzungen verwendet werden.

Staatsangehörigkeit
(auch weitere und frühere Staatsangehörigkeiten)
Neben der gegenwärtigen Staatsangehörigkeit sind auch frühere Staatsangehörigkeiten anzugeben. Fügen Sie ggf. bitte die Einbürgerungsurkunde und einen Nachweis über den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit bei (amtlich beglaubigte Kopien) oder legen Sie die Originale der/dem Geheimschutzbeauftragten vor.
Familienstand oder auf Dauer angelegte GemeinschaftAnzugeben ist der aktuelle Familienstand oder eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft.

Eine "Lebenspartnerschaft" wird begründet, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt durch gerichtliches Urteil.

Eine "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" ist eine zwischen einem Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander begründet (Lebensgefährtin/Lebensgefährte). Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie auch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft - in einzelnen Bereichen getrennt gewirtschaftet wird.

Falls Sie aber eine(n) Partner(in) haben, mit dem Sie in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft leben, und Ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder Ihre Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, ist an dieser Stelle der Sicherheitserklärung sowohl die Markierung für "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" als auch die für "verheiratet" bzw."Lebenspartnerschaft" anzukreuzen.

Ausgeübter Beruf
(bei Beamten: Amtsbezeichnung)
Geben Sie bitte den zurzeit ausgeübten (nicht den erlernten) Beruf an, und zwar möglichst genau (z.B. nicht nur "Angestellter", sondern "Bürokaufmann").
Arbeitgeber(in)
(Anschrift, Vorwahl, Rufnummer oder E-Mail-Adresse)
Sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, geben Sie bitte die Beschäftigungsdienststelle an.

Bei Ausbildung/Beschäftigung bei einer Filiale, Zweig- oder Außenstelle einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers ist diese anzugeben.

Bitte immer eine Rufnummer angeben. Zusätzlich sollten Sie ggf. zur besseren Erreichbarkeit auch eine Fax- oder eine E-Mail-Verbindung angeben.

1.2/ 2.2Wohnsitze/Aufenthalte einschließlich derzeitiger Anschrift

- in Deutschland
in den letzten fünf Jahren

Bestanden/bestehen neben der Hauptwohnung auch Nebenwohnungen und/oder andere Aufenthalte in Deutschland, sind sowohl
  • die Hauptwohnung als auch
  • die Nebenwohnungen/weiteren Aufenthaltsorte


anzugeben. Machen Sie bitte lückenlose Angaben in zeitlicher Reihenfolge (mit Monat und Jahr), soweit die jeweilige Wohnsitznahme bzw. der Aufenthalt einen Zeitraum von zwei Monaten übersteigt.

1.3/ 2.3- im Ausland
seit Vollendung des 18. Lebensjahres, in jedem Fall aber für die letzten fünf Jahre
Anzugeben sind Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres. Sofern Sie noch keine 23 Jahre alt sind, machen Sie die Angaben bitte für die letzten fünf Jahre. Sofern Ihre derzeitige Anschrift im Ausland liegt, geben Sie sie bitte ebenfalls unter Nr. 1.3/2.3 an.

Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SSÜG (siehe Anlage) sind unter Nr. 8.1 bzw. 8.2 anzugeben.

Bitte beachten Sie das Erfordernis am Ende der Sicherheitserklärung, Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden gesondert zuzustimmen / nicht zuzustimmen.

Ein Auslandsaufenthalt von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten besteht dann, wenn in diesem Zeitraum dort der Lebensmittelpunkt liegt. Kurzfristige Unterbrechungen (z.B. Heimaturlaub, Dienstreise) sind unbeachtlich.

2Angaben zu

Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin/ oder Ihrem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten

Bitte geben Sie die Personalien zu Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin/ Lebensgefährtin oder Ihrem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten an. Nähere Erläuterungen zu diesen Angaben finden Sie unter Nr. 1.1.

Für den Fall, dass Sie eine Lebensgefährtin/einen Lebensgefährten haben und Ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder Ihre Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, gilt Folgendes:

Unter Nr. 2 und bei den folgenden Nummern sind die Daten zu Ihrer Lebensgefährtin/Ihrem Lebensgefährten anzugeben.

Zur Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder zum Ehegatten bzw. Lebenspartner sind in diesem Fall unter Nr. 13 die Personalien (gemäß Nr. 2) nur anzugeben, wenn noch eine enge persönliche Beziehung besteht. Die Einwilligung der Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder des Ehegatten bzw. Lebensgefährten zu den Angaben zu ihrer oder seiner Person ist durch deren oder dessen Unterschrift unter der Angabe unter Nr. 13 zu dokumentieren.

Die Daten geschiedener oder verstorbener Ehegattinnen/Ehegatten oder früherer oder verstorbener Lebenspartnerinnen/Lebenspartner sind nicht anzugeben.

3.
3.2/
3.3
Weitere Personalien
Angaben zu Ihrem
Vater/ Ihrer Mutter
Neben den Eltern sind unter Nr. 13 gegebenenfalls zusätzlich die Stief- oder Pflegeeltern anzugeben.
4Ihre Ausbildung, Beschäftigung, Nichtbeschäftigung, Wehr-, Bundesfreiwilligen- und Zivildienst seit SchulentlassungGeben Sie bitte zunächst Monat und Jahr der Entlassung aus der allgemeinbildenden Schule (Haupt-/Realschule oder Gymnasium) an. Geben Sie danach sowohl die Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten als auch Zeiten der Nichtbeschäftigung ununterbrochen länger als drei Monate dauerte, ansonsten in der zeitlichen Reihenfolge lückenlos an. Nennen Sie, um Rückfragen zu vermeiden, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Grund (z.B. arbeitslos, Urlaub ohne Bezüge) und den Aufenthaltsort.

Bei Wehr-, Bundesfreiwilligen- und Zivildienst sind die Dienststellen/Truppenteile/Einrichtungen und Stand-/Dienstorte in der zeitlichen Reihenfolge der Zugehörigkeit anzugeben.

Verwenden Sie bitte Abkürzungen nur, wenn diese allgemein bekannt sind, wie z.B. AEG oder IBM.

5Internetpräsenz, Mitgliedschaften in sozialen NetzwerkenAnzugeben ist/sind die Adresse(n) von eigenen Internetseiten sowie die Mitgliedschaft bzw. Teilnahme in sozialen Netzwerken für private und berufliche Nutzer.

Nutzername(n), Pseudonym(e) oder Passwörter sind nicht anzugeben; es reicht die Nennung des/der sozialen Netzwerke(s).

Soziale Netzwerke sind Plattformen im Internet, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder einer darüberhinausgehenden Öffentlichkeit zugänglich machen. Plattformen, die ausschließlich zur Individualkommunikation bestimmt sind (z.B. WhatsApp), gelten nicht als soziale Netzwerke in diesem Sinne.

Die Mitgliedschaft in einem sozialen Netzwerk ist unabhängig von der eigenen Aktivität in dem sozialen Netzwerk. Auch Mitgliedschaften, die nicht (mehr) aktiv genutzt werden, sind in der Sicherheitserklärung anzugeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass zu Ihrer Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten sowie in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke genommen werden kann.

6Angaben zur finanziellen SituationWenn Sie im Zweifel sind, ob Sie die Frage zu 6.1 mit ja beantworten können, sollten Sie die/den Geheimschutzbeauftragte(n) oder die Verfassungsschutzbehörde um ein Gespräch bitten. Dadurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, eine schwierige persönliche Situation offen zu klären und zu erörtern, wie diese u. U. verbessert werden kann.

Eine Zwangsvollstreckung liegt bereits vor, wenn Ihnen ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde oder Sie zur Abgabe der Vermögensauskunft (früher: "eidesstattlichen Versicherung") aufgefordert wurden. Unter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Nr. 6.2) fallen u. a.:

  • Lohn-/Gehaltspfändungen
  • Kontopfändungen
  • Zwangsversteigerungen von Grundstücken oder Wohneigentum
  • Pfändungen in andere Vermögensrechte

Wenden Sie sich im Zweifelsfalle bitte an die/den Geheimschutzbeauftragte(n).
Anzugeben sind auch laufende oder in den letzten fünf Jahren für Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten abgeschlossene Insolvenzverfahren.

7Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der DDR, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten könnenFalls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der DDR 1 haben/ hatten, teilen Sie dies bitte der/dem Geheimschutzbeauftragten und/oder der Verfassungsschutzbehörde persönlich mit (Gesprächswunsch unter Nr. 7 und Nr. 14 ankreuzen). Dies gilt auch für Kontakte zu Nachrichtendiensten befreundeter Staaten, da ausländische Nachrichtendienste nicht selten unter "falscher Flagge" auftreten, d. h. ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben sich z.B. als Angehörige eines befreundeten Nachrichtendienstes aus.

Der Ideenreichtum ausländische Nachrichtendienste bei der "Anbahnung und Anwerbung von Zielpersonen" ist beachtlich. Er reicht von getarnten Profilen in sozialen Netzwerken im Internet, getarnten Stellenangeboten in Zeitungen über gezielte Kontaktaufnahmen (Restaurant, Kino, Theater, Urlaub) bis hin zu Erpressungsversuchen. Es ist häufig nicht leicht, Anbahnungs- und Werbungsversuche frühzeitig zu erkennen. Wenn jedoch eine Person

  • Ihre Bekanntschaft oder Freundschaft sucht,
  • gleichzeitig Informationen aus Ihrem beruflichen Bereich verlangt (zu Beginn meist noch nicht vertraulicher Art) und
  • sich von Ihrem übrigen Bekannten- und Freundeskreis nach Möglichkeit fernhält (hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Nachrichtendienste treten meist unter falschen Namen auf und fürchten nähere Fragen nach ihrer Herkunft, wie z.B. nach den Eltern),

so kann dies ein Indiz für eine mögliche nachrichtendienstliche Tätigkeit dieser Person sein. Dies gilt auch in Bezug auf Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten.

Vorrangiges Ziel der ausländischen Nachrichtendienste ist im Übrigen, "Zielpersonen" in eine - wie auch immer geartete - Abhängigkeit zu bringen. Dazu dienen anfänglich großzügige finanzielle Zuwendungen ebenso wie der Aufbau engerer zwischenmenschlicher Beziehungen.
Es ist wichtig, Anbahnungs- und Werbungsversuche möglichst frühzeitig zu erkennen, bevor eine Abhängigkeit entstanden ist. Sprechen Sie deshalb im Zweifelsfall mit der/dem Geheimschutzbeauftragten und/oder der Verfassungsschutzbehörde. Dadurch können Sachverhalte vertraulich geklärt und Zweifel beseitigt werden.

1) Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS, Verwaltung
Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) bzw. Bereich Aufklärung im MfNV;
Ende 1989/Januar 1990 umbenannt in: Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), Nachrichtendienst der DDR,
Informationszentrum (IZ) im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung.
8Beziehungen in Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sindDie vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 17 Sicherheitsüberprüfungsgesetz festgelegten Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken sind in einer Liste, die als Anlage beigefügt ist, aufgeführt.
8.1Wohnsitze in diesen StaatenFalls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte einen Wohnsitz in einem in der Staatenliste genannten Staat hatten, machen Sie bei Nr. 13 bitte folgende Angaben:
  • Name der betroffenen Person,
  • Dauer der Wohnsitznahme (von/bis, Monat/Jahr),
  • Wohnsitz/Aufenthalt (Straße, Hausnummer, Ort, Staat),
  • - Anlass der Wohnsitznahme/Grund der Wohnsitzaufgabe.
8.2Reisen/ sonstige AufenthalteGeben Sie beim Ziel der Reise/des Aufenthaltes nach Möglichkeit die genaue Adresse (z.B. Hotel) an.

Bei Häufung von Reisen (wiederholt mehrmals jährlich) können Reiseziel und Reiseanlass pauschal angegeben werden, z.B."2012 - 2015 jeweils Besuch der Stadt Moskau/Russische Föderation, Übernachtung im Hotel ..., weiter jährlich zwei bis drei Geschäftsreisen zur Fa. ..., Übernachtung im Hotel ...".

8.3Nahe AngehörigeNahe Angehörige im Sinne der Sicherheitserklärung sind
  • Ehegattin/Ehegatte,
  • Lebenspartnerin/Lebenspartner,
  • Kinder und deren Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/
  • Lebenspartner,
  • Eltern,
  • Geschwister und deren Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartner,
  • Eltern, Geschwister und Kinder der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten.

Unter "Kinder" fallen auch Stief- und Pflegekinder, unter "Eltern" auch Stief- und Pflegeeltern, unter "Geschwister" auch Halb- und Stiefgeschwister.

Falls nahe Angehörige in einem in der Staatenliste genannten Staat leben, geben sie unter Nr. 13 bitte Folgendes an (soweit bekannt):

- Name und Vorname sowie Anschrift des/der nahen Angehörigen,

- Geburtsdatum und -ort,

- Verwandtschaftsbeziehung (z.B. Bruder),
- Intensität der Verbindung (z.B. häufige oder gelegentliche persönliche Besuche, häufiger Brief- oder Telefonkontakt).

8.4Sonstige BeziehungenFalls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte sonstige Beziehungen (z.B. geschäftliche, gesellschaftliche, kulturelle, sportliche oder wissenschaftliche) in einen in der Staatenliste genannten Staat haben, erläutern Sie diese bitte unter Nr. 13 kurz. Dies gilt auch für Beziehungen zu Verwandten, die nicht unter Nr. 8.3 fallen, sofern eine persönliche Verbindung unterhalten wird.

Anzugeben sind auch Beziehungen zu Personen, die sich im staatlichen Auftrag außerhalb ihres Heimatstaates aufhalten (z.B. Botschaftsangehörige).

Bitte geben Sie zu allen genannten Personen die Personalien an (vgl. Erläuterungen zu Nr. 8.3).

9Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen"Verfassungsfeindlich" sind diejenigen Aktivitäten oder Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bundesministeriums des Innern, die Ihnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können.

Sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen nicht eindeutig und vorbehaltlos verneint werden kann, sollten Sie in einem offenen Gespräch mit der/dem Geheimschutzbeauftragten und/oder der Verfassungsschutzbehörde Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation darlegen.

10Anhängige Straf- und DisziplinarverfahrenGeben Sie hier bitte bereits an, wenn Ermittlungen gegen Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten eingeleitet wurden. Dies gilt für jede Art von Straftaten (z.B. auch nach dem Steuerrecht) sowie alle Ermittlungen nach dem Disziplinarrecht.

Anzugeben sind auch alle strafrechtlichen Verurteilungen im Ausland.

Nicht anzugeben brauchen Sie Ermittlungen/Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren.

11SonstigesVon Bedeutung sind vor allem Umstände, die Dritten für eine Erpressung Ihrer Person dienen können.

Wenden Sie sich im Zweifelsfalle vertrauensvoll an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) und/oder an die Verfassungsschutzbehörde mit der Bitte um ein Gespräch.

12ReferenzpersonenReferenzpersonen brauchen Sie nur anzugeben bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen und, wenn die/der Geheimschutzbeauftragte dies ausdrücklich fordert (siehe Schreiben, mit dem Sie die Sicherheitserklärung erhalten haben). Die Referenzpersonen sollen Sie persönlich näher kennen (in der Regel über mehrere Jahre). Sie müssen in der Lage und bereit sein, über Ihre privaten (Familie, Freizeit) und beruflichen Verhältnisse Auskunft zu geben. Sie können mit den Auskunftspersonen gemäß Nr. 5 identisch sein.

Familienangehörige, die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte, unterstellte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie Personen, mit denen nur eine Internetbekanntschaft unterhalten wird, sollen nicht als Referenzpersonen angegeben werden.

Sie werden gebeten, die Referenzpersonen von ihrer Benennung zu unterrichten.

12, 15ErreichbarkeitIhre berufliche und private Erreichbarkeit sowie die berufliche und private Erreichbarkeit der Referenzpersonen ist für eventuelle Nachfragen und Terminabsprachen erforderlich. Sie können jeweils wählen, ob Sie Telefonnummern oder E-Mail-Adressen angeben wollen. Auf freiwilliger Grundlage können Sie sowohl die telefonische als auch die elektronische Erreichbarkeit angeben und so kurzfristige Kontaktaufnahmen erleichtern. Dies kann zu einer Beschleunigung der Sicherheitsüberprüfung beitragen. Die alleinige Angabe von E-Mail-Adressen kann dagegen zu Verzögerungen bei Nachfragen und Terminabsprachen und somit bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung insgesamt führen.
Einwilligung der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung im Bereich Geheimschutz:

Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte darf nur mit ihrer/seiner Einwilligung in Ihre Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Dabei werden Daten zu ihrer/seiner Person auch in Dateien gespeichert. Bitten Sie sie/ihn, ihre/seine Einwilligung in der Sicherheitserklärung durch Unterschrift zu bestätigen.

Einverständniserklärung der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung im Bereich Sabotageschutz:

Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung im Bereich Sabotageschutz wird Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte nicht einbezogen. Zu ihrer/seiner Person werden auch keine Daten gespeichert. Für die Erhebung der Daten zu ihrer/seiner Person ist jedoch eine Einverständniserklärung erforderlich.

.

Staatenliste 3 im Sinne von § 32 SSÜG (Reisebeschränkungen)Anlage zu Anlage 5

I. Liste der Staaten mit Reisebeschränkungen für Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummern 1 und 2 SSÜG und § 10 SSÜG erfordert

1. Armenien (Republik Armenien)

2. Belarus (Republik Belarus)

3. Kasachstan (Republik Kasachstan)

4. Kirgisistan (Kirgisische Republik)

5. Russische Föderation

6. Syrien (Arabische Republik Syrien)

7. Tadschikistan (Republik Tadschikistan)

8. Turkmenistan (Turkmenistan)

9. Usbekistan (Republik Usbekistan)

II. Liste der weiteren Staaten mit Reisebeschränkungen für Beschäftigte 4 der Verfassungsschutzbehörde und von Behörden oder Stellen des Landes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit

1. Afghanistan (Islamischer Staat Afghanistan)

2. Algerien (Demokratische Volksrepublik Algerien)

3. Aserbaidschan (Aserbaidschanische Republik)

4. China (Volksrepublik China)

ab 1. Juli 1997 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong

ab 20. Dezember 1999 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Macau

5. Georgien

6. Irak (Republik Irak)

7. Iran (Islamische Republik Iran)

8. Korea (Demokratische Volksrepublik Korea)

9. Kuba (Republik Kuba)

10. Laos (Demokratische Volksrepublik Laos)

11. Libanon (Libanesische Republik)

12. Libyen (Staat Libyen)

13. Moldau (Republik Moldau)

14. Pakistan (Islamische Republik Pakistan)

15. Sudan (Republik Sudan)

16. Ukraine (Ukraine)

17. Vietnam (Sozialistische Republik Vietnam)

____
3) Festgelegt durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Schreibweise der Staatennamen und der Zweibuchstaben-Code richten sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen "Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung, das im Gemeinsamen Ministerialblatt Bund bekannt gegeben wird.

4) Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde und von Behörden oder Stellen des Landes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit sind Personen gleichgestellt, die in deren Auftrag handeln, ohne bei ihnen beschäftigt zu sein.

.

Anleitung zum Ausfüllen der vereinfachten Sicherheitserklärung für die Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung und die Wiederholungsüberprüfung für den Bereich GeheimschutzAnlage 5b
(zu §§ 13 Abs. 6 Nr. 1, 17 Abs. 1 und 2 AV SSÜG)

Vorbemerkungen

PC oder Druckbuchstaben

Füllen Sie die Sicherheitserklärung möglichst am PC aus; andernfalls füllen Sie die Sicherheitserklärung bitte in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe (kein Bleistift) aus. Die Unterzeichnung kann handschriftlich auf der ausgedruckten Sicherheitserklärung oder auch in elektronischer Form erfolgen, sofern die zuständige Stelle einen entsprechenden Zugang hierzu eröffnet hat. In diesem Fall können Sie die Schriftformäquivalente (De-Mail beziehungsweise Webanwendungen der Verwaltung in Verbindung mit der eID-Funktion des neuen Personalausweises beziehungsweise des elektronischen Aufenthaltstitels) nutzen oder das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen (§ 3a Absatz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes). Bitte wenden Sie sich an Ihre/Ihren Geheimschutzbeauftragte(n), falls er Ihnen den Vordruck elektronisch übermitteln soll. Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden.

Eine elektronische Übermittlung der ausgefüllten Sicherheitserklärung ist nur zulässig, wenn die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung in der o.g. elektronischen Form erfolgt.

Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben

Die Sicherheitserklärung stellt die Grundlage der Aktualisierung Ihrer Sicherheitsüberprüfung bzw. Ihrer Wiederholungsüberprüfung dar. Ungenaue, unvollständige und unrichtige Angaben führen zu Rückfragen und zeitlichen Verzögerungen sowie u. U. zu negativen Schlussfolgerungen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Jede Frage ist zu beantworten; im Falle der Verneinung ist "Nein" oder "Keine" anzukreuzen, bitte nicht einfach durchstreichen. Wenn keine der unter Nr. 2 oder Nr. 3.1 genannten Personen vorhanden ist, ist in den für diese Personen vorgesehenen Feldern "Entfällt" anzukreuzen. Wissentlich falsche Angaben können zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen.

Benutzen Sie bitte das Feld Nr. 13 sowie bei Bedarf ein gesondertes Blatt, falls der vorgesehene Platz an der jeweiligen Stelle der Sicherheitserklärung nicht ausreicht oder wenn Sie ergänzende Angaben machen wollen.

Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen, durch die Sie sich oder Ihre Lebensgefährtin/Ihren Lebensgefährten oder eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung, d. h.

der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung aussetzen würden. Dies gilt auch, soweit für eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte. Wenn Sie von Ihrem Recht auf

Nichtbeantwortung einer Frage Gebrauch machen wollen, ist es allerdings nicht zulässig, eine falsche Antwort zu geben, die Antwortfelder durchzustreichen oder leer zu lassen. Vielmehr ist, je nachdem, ob Sie eine Frage ganz oder teilweise nicht beantworten wollen, einzusetzen "Keine Angaben" oder "Im Übrigen keinen Angaben".

Änderungen des Familienstandes, zu einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, des Namens, des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sowie das spätere Eintreten der Volljährigkeit der Partnerin/des Partners, um diese(n) nachträglich in die Sicherheitsüberprüfung einbeziehen zu können, sind der/dem Geheimschutzbeauftragten oder deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unverzüglich mitzuteilen.

Ihre Angaben werden absolut vertraulich behandelt.

Ihr Ansprechpartner

Für Fragen steht Ihnen die/der Geheimschutzbeauftragte zur Verfügung. Falls Sie sich, insbesondere bei Sicherheitsproblemen, an die Verfassungsschutzbehörde wenden wollen, kreuzen Sie bitte Nr. 14 der Sicherheitserklärung an oder nehmen Sie direkt Kontakt mit der Verfassungsschutzbehörde, Neugrabenweg 2, 66123 Saarbrücken, Telefon: (0681)3038-0, auf und bitten um Weitervermittlung in die Geschäftsstelle Geheim- und Sabotageschutz.

Rücksendung der Sicherheitserklärung

Sofern Sie Ihre Zustimmung zur Sicherheitserklärung handschriftlich erteilt haben, senden Sie die ausgefüllte Sicherheitserklärung in verschlossenem Umschlag unmittelbar an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) oder die/den zuständige(n) Mitarbeiter(in) zurück oder geben Sie diese persönlich ab.

Hinweise zu einzelnen Nummern der Sicherheitserklärung

1Angaben zu Ihrer Person
1.1Personalien
Name ggf. frühere Namen
(z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen
Ihr Nachname

Fügen Sie früheren Namen bitte Zusätze wie "geb.", "geschieden" usw. hinzu (z.B."geschiedene Maier").

Vornamen)
(auch frühere
Benutzen Sie bitte die sich aus der Geburtsurkunde ergebende Schreibweise (nicht verkürzte Aussprache verwenden).
Geburtsort, Kreis, Bundesland/StaatBitte geben Sie den Geburtsort in der Schreibweise der Geburtsurkunde an. Bei Änderung des Ortsnamens (z.B. durch kommunale Gebietsreform) bitte die neue Ortsbezeichnung mit Postleitzahl in Klammern angeben; dies gilt nicht für Geburtsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Für Bundesland/Staat können amtliche Abkürzungen verwendet werden.

Staatsangehörigkeit
(auch weitere und frühere Staatsangehörigkeiten)
Es sind alle gegenwärtigen Staatsangehörigkeiten und auch frühere Staatsangehörigkeiten anzugeben. Fügen Sie ggf. bitte die Einbürgerungsurkunde und einen Nachweis über den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit bei (amtlich beglaubigte Kopien) oder legen Sie die Originale der/dem Geheimschutzbeauftragten vor.
Familienstand oder auf Dauer angelegte GemeinschaftAnzugeben ist der aktuelle Familienstand oder eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft.

Eine "Lebenspartnerschaft" wird begründet, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt durch gerichtliches Urteil.

Eine "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" ist eine zwischen einem Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander begründet (Lebensgefährtin/Lebensgefährte). Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie auch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft - in einzelnen Bereichen getrennt gewirtschaftet wird.

Falls Sie aber eine(n) Partner(in) haben, mit dem Sie in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft leben, und Ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder Ihre Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, ist an dieser Stelle der Sicherheitserklärung sowohl die Markierung für "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" als auch die für "verheiratet" bzw."Lebenspartnerschaft" anzukreuzen.

Ausgeübter Beruf
(bei Beamten: Amtsbezeichnung)
Geben Sie bitte den zur Zeit ausgeübten (nicht den erlernten) Beruf an, und zwar möglichst genau (z.B. nicht nur "Angestellter", sondern "Bürokaufmann").
Arbeitgeber(in) (Anschrift, Vorwahl, Rufnummer oder E-Mail-Adresse)Sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, geben Sie bitte die Beschäftigungsdienststelle an.

Bei Ausbildung/Beschäftigung bei einer Filiale, Zweig- oder Außenstelle einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers ist diese anzugeben.

Bitte immer eine Rufnummer angeben. Zusätzlich sollten Sie ggf. zur besseren Erreichbarkeit auch eine Fax- oder eine E-Mail-Verbindung angeben.


1.2/ 2.2Wohnsitze/Aufenthalte einschließlich derzeitiger Anschrift

- in Deutschland
in den letzten fünf Jahren

Bestanden/bestehen neben der Hauptwohnung auch Nebenwohnungen und/oder andere Aufenthalte in Deutschland, sind sowohl
  • die Hauptwohnung als auch
  • die Nebenwohnungen/weiteren Aufenthaltsorte


anzugeben. Machen Sie bitte lückenlose Angaben in zeitlicher Reihenfolge (mit Monat und Jahr), soweit die jeweilige Wohnsitznahme bzw. der Aufenthalt einen Zeitraum von zwei Monaten übersteigt.

1.3/ 2.3- im Ausland

seit der letzten Sicherheitserklärung

Anzugeben sind Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate im Ausland. Sofern Ihre derzeitige Anschrift im Ausland liegt, geben Sie sie bitte ebenfalls unter Nr. 1.3/2.3 an.

Im Fall einer neuen Partnerschaft ist für die Partnerin/den Partner die Angabe seit Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich.

Sofern die Partnerin/der Partner noch keine 23 Jahre alt ist, sind die Angaben für die letzten fünf Jahre erforderlich.

Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SSÜG (siehe Anlage) sind unter Nr. 8.1 bzw. 8.2 anzugeben.

Bitte beachten Sie das Erfordernis am Ende der Sicherheitserklärung, Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden gesondert zuzustimmen / nicht zuzustimmen.

Ein Auslandsaufenthalt von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten besteht dann, wenn in diesem Zeitraum dort der Lebensmittelpunkt liegt. Kurzfristige Unterbrechungen (z.B. Heimaturlaub, Dienstreise) sind unbeachtlich.

2Angaben zu

Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihrem Ehegatten/ Lebenspartner/ Lebensgefährten

Bitte geben Sie die Personalien zu Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin/ Lebensgefährtin oder Ihrem Ehegatten/Lebenspartner/ Lebensgefährten an. Nähere Erläuterungen zu diesen Angaben finden Sie unter Nr. 1.1.

Für den Fall, dass Sie eine Lebensgefährtin/einen Lebensgefährten haben und Ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder Ihre Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, gilt folgendes:

Unter Nr. 2 und bei den folgenden Nummern sind die Daten zu Ihrer Lebensgefährtin/Ihrem Lebensgefährten anzugeben.

Zur Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder zum Ehegatten bzw. Lebenspartner sind in diesem Fall unter Nr. 13 die Personalien (gemäß Nr. 2) nur anzugeben, wenn noch eine enge persönliche Beziehung besteht. Das Einverständnis der Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder des Ehegatten bzw. Lebensgefährten zu den Angaben zu ihrer oder seiner Person ist durch deren oder dessen Unterschrift unter der Angabe unter Nr. 13 zu dokumentieren.

Die Daten geschiedener oder verstorbener Ehegattinnen/Ehegatten oder früherer oder verstorbener Lebenspartnerinnen/Lebenspartner sind nicht anzugeben.

3Weitere PersonalienAngaben unter Nr. 3.1 sind nur bei Abweichungen zur letzten Sicherheitserklärung erforderlich.
4Ihre Ausbildung, Beschäftigung, Nichtbeschäftigung, Wehr-, Bundesfreiwilligen- und Zivildienst seit der letzten SicherheitserklärungGeben Sie sowohl die Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten als auch Zeiten der Nichtbeschäftigung, sofern die Nichtbeschäftigung ununterbrochen länger als drei Monate dauerte, ansonsten in der zeitlichen Reihenfolge lückenlos an. Nennen Sie, um Rückfragen zu vermeiden, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Grund (z.B. arbeitslos, Urlaub ohne Bezüge) und den Aufenthaltsort.

Bei Wehr-, Bundesfreiwilligen- und Zivildienst sind die Dienststellen/Truppenteile/Einrichtungen und Stand-/Dienstorte in der zeitlichen Reihenfolge der Zugehörigkeit anzugeben.

Verwenden Sie bitte Abkürzungen nur, wenn diese allgemein bekannt sind, wie z.B. AEG oder IBM.

5Internetpräsenz, Mitgliedschaften in sozialen NetzwerkenAnzugeben ist/sind die Adresse(n) von eigenen Internetseiten sowie die Mitgliedschaft bzw. Teilnahme in sozialen Netzwerken für private und berufliche Nutzer.

Nutzername(n), Pseudonym(e) oder Passwörter sind nicht anzugeben; es reicht die Nennung des/der sozialen Netzwerke(s).

Soziale Netzwerke sind Plattformen im Internet, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder einer darüberhinausgehenden Öffentlichkeit zugänglich machen. Plattformen, die ausschließlich zur Individualkommunikation bestimmt sind (z.B. WhatsApp), gelten nicht als soziale Netzwerke in diesem Sinne.

Die Mitgliedschaft in einem sozialen Netzwerk ist unabhängig von der eigenen Aktivität in dem sozialen Netzwerk. Auch Mitgliedschaften, die nicht (mehr) aktiv genutzt werden, sind in der Sicherheitserklärung anzugeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass zu Ihrer Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten sowie in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke genommen werden kann.

6Angaben zur finanziellen SituationWenn Sie im Zweifel sind, ob Sie die Frage zu Nr. 6.1 mit ja beantworten können, sollten Sie die/den Geheimschutzbeauftragte(n) oder das Bundesamt für Verfassungsschutz um ein Gespräch bitten. Dadurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, eine schwierige persönliche Situation offen zu klären und zu erörtern, wie diese u. U. verbessert werden kann.

Eine Zwangsvollstreckung liegt bereits vor, wenn Ihnen ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde oder Sie zur Abgabe der Vermögensauskunft (früher: "eidesstattlichen Versicherung") aufgefordert wurden. Unter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Nr. 6.2) fallen u. a.:

  • Lohn-/Gehaltspfändungen
  • Kontopfändungen
  • Zwangsversteigerungen von Grundstücken oder Wohneigentum
  • Pfändungen in andere Vermögensrechte

Wenden Sie sich im Zweifelsfalle bitte an die/den Geheimschutzbeauftragte(n).
Anzugeben sind auch laufende oder in den letzten fünf Jahren für Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten abgeschlossene Insolvenzverfahren.

7Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der DDR, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten könnenFalls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der DDR 1 haben/hatten, teilen Sie dies bitte der/dem Geheimschutz- beauftragten und/oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz persönlich mit (Gesprächswunsch unter Nr. 7 und Nr. 14 ankreuzen). Dies gilt auch für Kontakte zu Nachrichtendiensten befreundeter Staaten, da ausländische Nachrichtendienste nicht selten unter "falscher Flagge" auftreten, d.h. ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben sich z.B. als Angehörige eines befreundeten Nachrichtendienstes aus.

Der Ideenreichtum ausländischer Nachrichtendienste bei der "Anbahnung und Anwerbung von Zielpersonen" ist beachtlich. Er reicht von getarnten Profilen in sozialen Netzwerken im Internet, getarnten Stellenangeboten in Zeitungen über gezielte Kontaktaufnahmen (Restaurant, Kino, Theater, Urlaub) bis hin zu Erpressungsversuchen. Es ist häufig nicht leicht, Anbahnungs- und Werbungsversuche frühzeitig zu erkennen. Wenn jedoch eine Person

  • Ihre Bekanntschaft oder Freundschaft sucht,
  • gleichzeitig Informationen aus Ihrem beruflichen Bereich verlangt (zu Beginn meist noch nicht vertraulicher Art) und
  • sich von Ihrem übrigen Bekannten- und Freundeskreis nach Möglichkeit fernhält (hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Nachrichtendienste treten meist unter falschen Namen auf und fürchten nähere Fragen nach ihrer Herkunft, wie z.B. nach den Eltern),

so kann dies ein Indiz für eine mögliche nachrichtendienstliche Tätigkeit dieser Person sein. Dies gilt auch in Bezug auf Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten.

Vorrangiges Ziel der ausländischen Nachrichtendienste ist im Übrigen, "Zielpersonen" in eine - wie auch immer geartete - Abhängigkeit zu bringen. Dazu dienen anfänglich großzügige finanzielle Zuwendungen ebenso wie der Aufbau engerer zwischenmenschlicher Beziehungen.
Es ist wichtig, Anbahnungs- und Werbungsversuche möglichst frühzeitig zu erkennen, bevor eine Abhängigkeit entstanden ist. Sprechen Sie deshalb im Zweifelsfall mit der/dem Geheimschutz- beauftragten und/oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz. Dadurch können Sachverhalte vertraulich geklärt und Zweifel beseitigt werden.

1) Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS, Verwaltung Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) bzw. Bereich Aufklärung im MfNV; Ende 1989/Januar 1990 umbenannt in: Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), Nachrichtendienst der DDR, Informationszentrum (IZ) im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung.
8Beziehungen in Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sindDie vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 17 Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz festgelegten Staaten sind in einer Liste, die als Anlage beigefügt ist, aufgeführt.
8.1Wohnsitze in diesen Staaten seit der letzten SicherheitserklärungFalls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte einen Wohnsitz in einem in der Staatenliste genannten Staat hatten, machen Sie bei Nr. 13 bitte folgende Angaben:
  • Name der betroffenen Person,
  • Dauer der Wohnsitznahme (von/bis, Monat/Jahr),
  • Wohnsitz (Straße, Hausnummer, Ort, Staat),
  • Anlass der Wohnsitznahme/Grund der Wohnsitzaufgabe.


Im Fall einer neuen Partnerschaft ist für die Partnerin/den Partner die Angabe aller Wohnsitze in diesen Staaten erforderlich.

8.2Reisen/ sonstige Aufenthalte
seit der letzten Sicherheitserklärung
Geben Sie beim Ziel der Reise/des Aufenthaltes nach Möglichkeit die genaue Adresse (z.B. Hotel) an.

Bei Häufung von Reisen (wiederholt mehrmals jährlich) können Reiseziel und Reiseanlass pauschal angegeben werden, z.B."2012 - 2015 jeweils Besuch der Stadt Moskau/Russische Föderation, Übernachtung im Hotel ..., weiter jährlich zwei bis drei Geschäftsreisen zur Fa. ..., Übernachtung im Hotel ...".

Im Fall einer neuen Partnerschaft ist für die Partnerin/den Partner die Angabe aller Reisen/Aufenthalte in diese(n) Staaten erforderlich.

8.3Nahe AngehörigeNahe Angehörige im Sinne der Sicherheitserklärung sind
  • Ehegattin/Ehegatte,
  • Lebenspartnerin/Lebenspartner,
  • Kinder und deren Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartner,
  • Eltern,
  • Geschwister und deren Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartner,
  • Eltern, Geschwister und Kinder der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten.

Unter "Kinder" fallen auch Stief- und Pflegekinder, unter "Eltern" auch Stief- und Pflegeeltern, unter "Geschwister" auch Halb- und Stiefgeschwister.

Falls nahe Angehörige in einem in der Staatenliste genannten Staat leben, geben sie unter Nr. 13 bitte folgendes an (soweit bekannt):

  • Name und Vorname sowie Anschrift des/der nahen Angehörigen,
  • Geburtsdatum und -ort,
  • Verwandtschaftsbeziehung (z.B. Bruder),
  • Intensität der Verbindung (z.B. häufige oder gelegentliche persönliche Besuche, häufiger Brief- oder Telefonkontakt).
8.4Sonstige BeziehungenFalls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/ Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte sonstige Beziehungen (z.B. geschäftliche, gesellschaftliche, kulturelle, sportliche oder wissenschaftliche) in einen in der Staatenliste genannten Staat haben, erläutern Sie diese bitte unter Nr. 13 kurz. Dies gilt auch für Beziehungen zu Verwandten, die nicht unter Nr. 8.3 fallen, sofern eine persönliche Verbindung unterhalten wird.

Anzugeben sind auch Beziehungen zu Personen, die sich im staatlichen Auftrag außerhalb ihres Heimatstaates aufhalten (z.B. Botschaftsangehörige).

Bitte geben Sie zu allen genannten Personen die Personalien an (vgl. Erläuterungen zu Nr. 8.3).

9Beziehungen zu verlassungsfeindlichen Organisationen"Verfassungsfeindlich" sind diejenigen Aktivitäten oder Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bundesministeriums des Innern, die Ihnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können. Sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen nicht eindeutig und vorbehaltlos verneint werden kann, sollten Sie in einem offenen Gespräch mit der/dem Geheimschutzbeauftragten und/oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation darlegen.
10Anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, strafrechtliche Verurteilungen im AuslandGeben Sie hier bitte bereits an, wenn Ermittlungen gegen Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/ Lebenspartner/Lebensgefährten eingeleitet wurden. Dies gilt für jede Art von Straftaten (z.B. auch nach dem Steuerrecht) sowie alle Ermittlungen nach dem Disziplinarrecht.

Anzugeben sind auch alle strafrechtlichen Verurteilungen im Ausland.

Nicht anzugeben brauchen Sie Ermittlungen/Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren.

11SonstigesVon Bedeutung sind vor allem Umstände, die Dritten für eine Erpressung Ihrer Person dienen können.

Wenden Sie sich im Zweifelsfalle vertrauensvoll an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) und/oder an die Verfassungsschutzbehörde mit der Bitte um ein Gespräch.

12ReferenzpersonenReferenzpersonen brauchen Sie nur anzugeben bei der Wiederholungsüberprüfung (Ü3) und, wenn die/der Geheimschutzbeauftragte dies ausdrücklich fordert (siehe Schreiben, mit dem Sie die Sicherheitserklärung erhalten haben).

Die Referenzpersonen sollen Sie persönlich näher kennen (in der Regel über mehrere Jahre). Sie müssen in der Lage und bereit sein, über Ihre privaten (Familie, Freizeit) und beruflichen Verhältnisse Auskunft zu geben.

Familienangehörige, die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte, unterstellte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie Personen, mit denen nur eine Internetbekanntschaft unterhalten wird, sollen nicht als Referenzpersonen angegeben werden.

Sie werden gebeten, die Referenzpersonen von ihrer Benennung zu unterrichten.

12, 15ErreichbarkeitIhre berufliche und private Erreichbarkeit sowie die berufliche und private Erreichbarkeit der Referenzpersonen ist für eventuelle Nachfragen und Terminabsprachen erforderlich. Sie können jeweils wählen, ob Sie Telefonnummern oder E-Mail-Adressen angeben wollen. Auf freiwilliger Grundlage können Sie sowohl die telefonische als auch die elektronische Erreichbarkeit angeben und so kurzfristige Kontaktaufnahmen erleichtern. Dies kann zu einer Beschleunigung der Sicherheitsüberprüfung beitragen. Die alleinige Angabe von E-Mail-Adressen kann dagegen zu Verzögerungen bei Nachfragen und Terminabsprachen und somit bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung insgesamt führen.
Zustimmung der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/ Lebensgefährten:

Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte darf nur mit ihrer/seiner Zustimmung in Ihre Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Dabei werden Daten zu ihrer/seiner Person auch in Dateien gespeichert. Bitten Sie sie/ihn, ihre/seine Zustimmung in der Sicherheitserklärung durch Unterschrift zu bestätigen.

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Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung im Bereich GeheimschutzAnlage 6
(zu § 13 Abs. 6 Nr. 1 AV SSÜG)

Die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Saarland sind im Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SSÜG) geregelt. Durch die folgenden Informationen soll eine kurze Zusammenfassung darüber gegeben werden, wer zu überprüfen ist, wozu die Sicherheitsüberprüfung dient und was sie im Wesentlichen umfasst. Für weitere Fragen steht die oder der Geheimschutzbeauftragte zur Verfügung.

Wer wird überprüft?

Überprüft werden Personen, die eine Tätigkeit ausüben sollen, bei der sie Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten erhalten oder sich verschaffen können und ihrer Sicherheitsüberprüfung zugestimmt haben (siehe § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 SSÜG). Hierzu gehören z.B. Bearbeiterinnen oder Bearbeiter von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher.

Tätigkeiten der genannten Art werden als "sicherheitsempfindliche Tätigkeiten" bezeichnet.

Wozu eine Sicherheitsüberprüfung?

Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit darf nur betraut werden, wer zuvor auf seine Zuverlässigkeit hin überprüft wurde.

Ausländische Nachrichtendienste versuchen fortwährend auch an im staatlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten zu gelangen (z.B. durch nachrichtendienstliche Anwerbung von Personen). Dies bedeutet eine ständige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die nach dem Grundgesetz verpflichtet ist, für die innere und äußere Sicherheit des Landes und seiner Bürger zu sorgen.

Die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben sollen, ist deshalb eine verfassungsgemäße Aufgabe und Pflicht.

Die Bundesrepublik Deutschland ist aber auch als Mitglied der NATO und anderer über-/zwischenstaatlicher Organisationen verpflichtet, beim Austausch von Verschlusssachen mit den Partnerstaaten bestimmte Sicherheitsvorkehrungen auf dem Gebiet des personellen Geheimschutzes einzuhalten. Dies geschieht sowohl im nationalen Interesse der Bundesrepublik Deutschland als auch im Interesse der Sicherheit jedes einzelnen.

Was soll die Sicherheitsüberprüfung?

Durch die Sicherheitsüberprüfung soll individuell festgestellt werden, ob einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden kann oder ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Betrauung mit einer solchen Tätigkeit aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes verbieten (sogenannte "Sicherheitsrisiken").

Sicherheitsrisiken sind gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die

Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Person der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten gegeben sein.

Bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.

Welche Maßnahmen umfasst die Sicherheitsüberprüfung?

Es gibt drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen, die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1), die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3).

Die jeweilige Art der durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach der Sicherheitsempfindlichkeit der Tätigkeit, die die betroffene Person wahrnehmen soll. Sie hängt grundsätzlich ab von der Höhe des Geheimhaltungsgrades der Verschlusssachen, zu denen Zugang gewährt werden soll oder sich Zugang verschafft werden kann.

Die Sicherheitsüberprüfung erfolgt durch die oder den Geheimschutzbeauftragte(n) bzw. die oder den Sabotageschutzbeauftragte(n) unter Mitwirkung der Verfassungsschutzbehörde, das erforderliche Anfragen und Ermittlungen durchführt.

Die Grundlage für die Sicherheitsüberprüfung ist die von der betroffenen Person abgegebene "Sicherheitserklärung". Die Angabe personenbezogener Daten erfolgt auf freiwilliger Basis. Stimmt die betroffene Person ihrer Sicherheitsüberprüfung zu, ist sie zugleich auch verpflichtet, die in der Sicherheitserklärung geforderten Daten anzugeben.

Je nach Überprüfungsart kann die Sicherheitsüberprüfung u. a. noch folgende Maßnahmen umfassen:

Rechtsstaatliches Verfahren, Zweckbindung der Daten, Auskunftsrecht

Sicherheitsüberprüfungen werden unter Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze durchgeführt. Die betroffene Person hat Anspruch, gehört zu werden, bevor sie für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit abgelehnt wird. Zu der Anhörung kann sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann sie Rechtsmittel einlegen. Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen/Lebensgefährtinnen oder Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten wird Gelegenheit gegeben sich zu äußern, wenn sich sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu ihrer Person ergeben haben, die zur Ablehnung der betroffenen Person führen würden.

Die bei der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Sicherheitsüberprüfung selbst, für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach anderen gesetzlich geregelten Überprüfungsverfahren, für bestimmte sonstige Aufgaben des Verfassungsschutzes, notwendige straf- und disziplinarrechtliche Verfolgungsmaßnahmen, z.B. bei Verratsfällen, und auf Anforderung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen genutzt werden.

Der betroffenen Person und der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten sowie den im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung befragten Referenz- und Auskunftspersonen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über ihre im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten.

Die "goldene Brücke" bei nachrichtendienstlicher Verstrickung

Jede oder jeder kann ohne eigenes Verschulden zum Zielobjekt ausländischer Nachrichtendienste werden. Wer Verrat begeht, schadet nicht nur seinem Land, sondern auch sich selbst. Häufig erkennen die betroffenen Personen aber zu spät, wofür sie missbraucht wurden.

Um aus einer nachrichtendienstlichen Verstrickung oder Verratstätigkeit mit möglichst geringem persönlichen Schaden herauszukommen, bleibt nur die Möglichkeit, sich bei den zuständigen Abwehrbehörden freiwillig zu offenbaren, da diese in einem solchen Falle grundsätzlich von einer Anzeige absehen können. Aber auch für das Strafverfahren und bei den Strafbestimmungen hat der Gesetzgeber "goldene Brücken" gebaut. Nach § 153e der Strafprozessordnung und § 98 des Strafgesetzbuches kann in solchen Fällen von einer Strafverfolgung oder Bestrafung abgesehen werden.

Nutzen Sie gegebenenfalls diese Möglichkeiten!

Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner sind neben der oder dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der oder dem Sabotageschutzbeauftragten und den zuständigen Polizei- und Verfassungsschutzbehörden der Bundesländer folgende Landesbehörden:

Verfassungsschutzbehörde

Neugrabenweg 2
66123 Saarbrücken
Tel.: (0681) 3038-0

Landespolizeipräsidium

Mainzer Straße 136
66121 Saarbrücken
Tel.: (0681) 962-0

Generalstaatsanwaltschaft

Zähringer Str. 8
66119 Saarbrücken
Tel.: (0681) 501-05

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Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung im Bereich SabotageschutzAnlage 6a
(zu § 13 Abs. 6 Nr. 1 AV SSÜG)

Die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Saarlandes sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SSÜG) geregelt. Durch die folgenden Informationen soll eine kurze Zusammenfassung darüber gegeben werden, wer zu überprüfen ist, wozu die Sicherheitsüberprüfung dient und was sie im Wesentlichen umfasst. Für weitere Fragen steht die oder der Sabotageschutzbeauftragte zur Verfügung.

Wer wird überprüft?

Überprüft werden Personen, die an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt sind oder werden sollen und ihrer Sicherheitsüberprüfung zugestimmt haben (siehe § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 SSÜG). Hierzu gehören z.B. Personen, die an einer besonders sensiblen Stelle einer Einrichtung arbeiten, deren Ausfall oder Zerstörung auf Grund der ihr anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann.

Tätigkeiten der genannten Art werden als "sicherheitsempfindliche Tätigkeiten" bezeichnet.

Wozu eine Sicherheitsüberprüfung?

Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit darf nur betraut werden, wer zuvor auf seine Zuverlässigkeit hin überprüft wurde.

Die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben sollen, ist eine verfassungsgemäße Aufgabe und Pflicht. Hierzu zählt der Schutz sicherheitsempfindlicher Stellen von lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen vor terroristischen Anschlägen.

Was soll die Sicherheitsüberprüfung?

Durch die Sicherheitsüberprüfung soll individuell festgestellt werden, ob einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden kann oder ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Betrauung mit einer solchen Tätigkeit aus Gründen des Sabotageschutzes verbieten (sogenannte "Sicherheitsrisiken").

Sicherheitsrisiken sind gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die

Bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.

Welche Maßnahmen umfasst die Sicherheitsüberprüfung?

Für eine Beschäftigung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen wird eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) durchgeführt, bei der auf eine Einbeziehung des Partners verzichtet wird.

Die Sicherheitsüberprüfung erfolgt durch die oder den Sabotageschutzbeauftragte(n) unter Mitwirkung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, das erforderliche Anfragen und Ermittlungen durchführt.

Die Grundlage für die Sicherheitsüberprüfung ist die von der betroffenen Person abgegebene "Sicherheitserklärung". Die Angabe personenbezogener Daten erfolgt auf freiwilliger Basis. Stimmt die betroffene Person ihrer Sicherheitsüberprüfung zu, ist sie zugleich auch verpflichtet, die in der Sicherheitserklärung geforderten Daten anzugeben.

Sicherheitsüberprüfung kann u. a. noch folgende Maßnahmen umfassen:

Rechtsstaatliches Verfahren, Zweckbindung der Daten, Auskunftsrecht

Sicherheitsüberprüfungen werden unter Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze durchgeführt. Die betroffene Person hat Anspruch, gehört zu werden, bevor sie für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit abgelehnt wird. Zu der Anhörung kann sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann sie Rechtsmittel einlegen.

Die bei der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Sicherheitsüberprüfung selbst, für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach anderen gesetzlich geregelten Überprüfungsverfahren, für bestimmte sonstige Aufgaben des Verfassungsschutzes, notwendige straf- und disziplinarrechtliche Verfolgungsmaßnahmen, z.B. bei Verratsfällen, und auf Anforderung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen genutzt werden.

Der betroffenen Person ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über ihre im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten.

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Hinweis zum
Widerspruchsrecht nach § 37 Abs. 2 SSÜG
bezüglich der Kontrolle von Akten über die Sicherheitsprüfung
durch die oder den Landesbeauftragte(n) für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI)
Anlage 7
(zu § 13 Abs. 6 Nr. 1 AV SSÜG)

Nach § 37 Absatz 2 SSÜG kontrolliert die oder der LfDI bei den öffentlichen Stellen des Landes die Einhaltung der Vorschriften des SDSG bzw. des SSÜG und anderer Vorschriften über den Datenschutz. Sinn solcher Kontrollmaßnahmen ist es, dazu beizutragen, dass die oder der Einzelne beim Umgang mit ihren oder seinen personenbezogenen Daten nicht in ihrem oder seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. § 37 Abs. 2 Satz 3 SSÜG sieht vor, dass personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsprüfung dann der Kontrolle durch die oder den LfDI nicht unterliegen, wenn die betroffene Person der Kontrolle ihrer Daten im Einzelfall gegenüber der oder dem LfDI widerspricht.

Betroffene Personen, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, werden auf Folgendes hingewiesen: Der Widerspruch ist nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich gegenüber der oder dem LfDI einzulegen, die oder der ihn im Einzelfall zu beachten hat. Ein an die oder den LfDI adressierter Widerspruch kann durch die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer aber auch zur Sicherheitsakte bei der oder dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der oder dem Sabotageschutzbeauftragten gegeben werden. Die oder der LfDI wird auch solche Widersprüche berücksichtigen.

Ich erkläre hiermit, über mein Widerspruchsrecht nach § 37 Abs. 2 SSÜG belehrt worden zu sein.
Ort, DatumUnterschrift



Der Widerspruch kann auch auf die bei der Verfassungsschutzbehörde geführte Sicherheitsüberprüfungsakte erstreckt werden. Auch in diesem Fall ist der Widerspruch gegenüber der oder dem LfDI einzulegen. Die oder der LfDI wird allerdings auch solche Widersprüche beachten, die bei der oder dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der oder dem Sabotageschutzbeauftragten oder bei der Verfassungsschutzbehörde eingelegt wurden und ihr oder ihm bekannt werden.

Durch die Beifügung des an die oder den LfDI adressierten Widerspruchs zur Sicherheitsakte/Sicherheitsüberprüfungsakte ist auf bestmöglichste Weise gewährleistet, dass die oder der LfDI bei einer Kontrolle den Widerspruch beachtet und im Interesse der betroffenen Person von einer Kontrolle ihrer personenbezogenen Daten absieht.

Ich widerspreche hiermit nach § 37 Abs. 2 SSÜG der Kontrolle meiner personenbezogenen Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung durch die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Mir ist bekannt, dass ich diese Erklärung jederzeit widerrufen kann.
Ort, DatumUnterschrift

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Anlage 8
(zu § 12 Abs. 4 SSÜG, § 12 Abs. 4 Nr. 2 AV SSÜG)

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Beiblatt zur Sicherheitserklärung für die Ü2/Ü3 gemäß § 12 Absatz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Muster)Anlage 9

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Beiblatt zur Sicherheitserklärung für die Ü1 gemäß § 12 Absatz 4 des SicherheitsüberprüfungsgesetzesAnlage 9a


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Anlage 10
(zu § 13 Abs. 6 Satz 4 und 17 SSÜG)

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Anlage 11
(zu § 13 Abs. 6 Satz 4 SSÜG)

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Anlage 12
(zu § 14 Abs. 1 SSÜG)

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Anlage 13
(zu § 14 Abs. 2 SSÜG)

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Anlage 14
(zu § 15 SSÜG)

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(aufgehoben)Anlage 15


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Anlage 16
(zu § § 2 Abs. 1, 16 Abs. 1, 18 Abs. 5 und 19 Abs. 2 SSÜG)

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Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörde nach Abschluss der SicherheitsüberprüfungAnlage 17
(zu § 16 Abs. 1 AV SSÜG)

Es ist zu unterscheiden zwischen sicherheitserheblichen Umständen und Veränderungen, die der Verfassungsschutzbehörde

1. Unverzügliche Unterrichtung

Folgendes ist der Verfassungsschutzbehörde unverzüglich mit Anlage 16 mitzuteilen:

1.1 Umstände, die auf ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person sowie bei der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten hindeuten (vgl. §§ 16 Abs. 1, 18 Abs. 5 Satz 1 SSÜG); dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person aufgrund der angefallenen Erkenntnisse auf Veranlassung der oder des Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit herausgelöst wird;

1.2 Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft der betroffenen Person, ggf. mit nachträglicher Einbeziehung der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung (vgl. § § 18 Abs. 5 Satz 1, 2 Abs. 2 Satz 6 SSÜG);

1.3 Ehescheidung, Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und/oder Getrennt-Leben der betroffenen Person, wenn die Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder der Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen worden ist (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1 SSÜG);

1.4 Namensänderung bei der betroffenen Person sowie bei der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ehegatten/Lebenspartner/ Lebensgefährten, soweit nicht bereits nach 1.2 oder 1.3 mitgeteilt (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1 SSÜG);

1.5 Änderung der Staatsangehörigkeit bei der betroffenen Person sowie bei der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ehegatten/ Lebenspartner/Lebensgefährten (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1 SSÜG);

1.6 Wechsel der geheimschutzmäßigen Zuständigkeit, und zwar bei

1.6.1 Dienststellenwechsel der betroffenen Person (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 3 SSÜG),1

_______
1) Die Unterrichtung obliegt der oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten der neuen Dienststelle. Sie erfolgt unter Vergabe eines neuen korrespondierenden Aktenzeichens.
Hat bei der früheren Sicherheitsüberprüfung anstelle der Verfassungsschutzbehörde ein anderer Dienst (z.B. der Militärische Abschirmdienst oder eine andere Landesbehörde für Verfassungsschutz) mitgewirkt, ist der Verfassungsschutzbehörde Folgendes mitzuteilen: Personalien der betroffenen Person (Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz), Art der Sicherheitsüberprüfung, überprüfende Behörde und bisheriges Überprüfungsaktenzeichen (korrespondierendes Aktenzeichen).

1.6.2 Übernahme der Zuständigkeit durch die oberste Landesbehörde oder durch eine von dieser bestimmten Behörde für Sicherheitsüberprüfungen im nachgeordneten Bereich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SSÜG sowie bei Rückübertragung dieser Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden;2

1.7 Vernichtung der Sicherheitsakten (vgl. § § 19 Abs. 2, 18 Abs. 5 Satz 2 SSÜG);3

1.8 Richtigstellung von Erkenntnissen (vgl. § 16 Abs. 1 SSÜG).

1.9 Herabstufung der Überprüfungsart (vgl. SSÜG-Ausführungsvorschrift zu § 16 Abs. 1).

1.10 Wechsel der betroffenen Person aus dem Bereich Geheimschutz (Ü2/Ü3) in den Bereich Sabotageschutz sowie zusätzliche Aufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Bereich Sabotageschutz (vgl. SSÜG-Ausführungsvorschrift zu § 2 Abs. 1).

1.11 Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, vorliegen (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2).

2. Unterrichtung bei Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung/Wiederholungsüberprüfung mit Anlage 10

Bei der Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung nach fünf Jahren nach § 17 Abs. 1 SSÜG sowie bei Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung im Abstand von zehn Jahren nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SSÜG oder aus besonderem Anlass im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 SSÜG sind der Verfassungsschutzbehörde alle bis dahin noch nicht mitgeteilten sicherheitserheblichen Umstände und die von der betroffenen Person angegebenen Veränderungen mitzuteilen.

Anmerkung:

Beim Wechsel der betroffenen Person aus dem Bereich Geheimschutz in den Bereich Sabotageschutz sowie bei zusätzlicher Aufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Bereich Sabotageschutz kann die zuständige Stelle um Überprüfung des Votums bitten.

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2) Auf Anforderung der früher zuständigen Behörde/obersten Landesbehörde ist diese mit zu unterrichten (z.B. im Hinblick auf bei ihren verbliebenen Teilakten, auch bei späterer Vernichtung der Sicherheitsakten).

3) Die Verfassungsschutzbehörde ist erst zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für die Vernichtung der Sicherheitsakte nach § 19 Abs. 2 SSÜG erfüllt sind (d. h. die entsprechenden Fristabläufe eingetreten sind und die betroffene Person einer weiteren Aufbewahrung ihrer Sicherheitsakte nicht zugestimmt hat), und die Sicherheitsakte vernichtet wurde.
In den Fällen, in denen die oberste Landesbehörde Teil-(Sicherheits-)Akten führt, ist diese von der nachgeordneten Behörde entsprechend (nachrichtlich) zu unterrichten, damit die Teilakten ebenfalls vernichtet werden können.

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Anlage 18
(zu § 17 Abs. 1 AV SSÜG)

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Vorblatt zur Sicherheitsakte (Muster)Anlage 19
(zu § 18 Abs. 1 AV SSÜG)

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Vorblatt zur Sicherheitsakte (Muster)Anlage 19a
(zu § 18 Abs. 1 AV SSÜG)

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In § 138 StGB und § 3 des Artikel 10-Gesetzes - G 10 genannte StraftatenAnlage 20
(zu § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SSÜG - Ausführungsvorschrift)


In § 138 StGB und § 3 des Artikel 10-Gesetzes - G 10 genannte Straftaten 1

1. § 80a.Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression.
2. § 81.Hochverrat gegen den Bund.
3. § 82.Hochverrat gegen ein Land.
4. § 83.Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens.
5. § 84.Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei.
6. § 85.Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot.
7. § 86.Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen.
8. § 87.Agententätigkeit zu Sabotagezwecken.
9. § 88.Verfassungsfeindliche Sabotage.
10. § 89.Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und Sicherheitsorgane.
11. § 89a.Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat.
12. § 89b.Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat.
13. § 89c Absatz 1 bis 4Terrorismusfinanzierung.
14. § 94.Landesverrat.
15. § 95.Offenbaren von Staatsgeheimnissen.
16. § 96.Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen.
17. § 97a.Verrat illegaler Geheimnisse.
18. § 97b.Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses.
19. § 98.Landesverräterische Agententätigkeit.
20. § 99.Geheimdienstliche Agententätigkeit.
21. § 100.Friedensgefährdende Beziehungen.
22. § 100a.Landesverräterische Fälschung.
23. § 109e.Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln.
24. § 109f.Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst.
25. § 109g.Sicherheitsgefährdendes Abbilden.
26. § 129a.Bildung terroristischer Vereinigungen.
27. § 129b.Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland.
28. § 130.Volksverhetzung.
29. § 146.Geldfälschung.
30. § 151.Wertpapiere.
31. § 152.Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets.
32. § 152b Abs. 1 bis 3Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks.
33. § 202a.Ausspähen von Daten (soweit sich die Straftat gegen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegen sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen richtet).
34. § 202b.Abfangen von Daten (soweit sich die Straftat gegen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegen sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen richtet).
35. § 211.Mord.
36. § 212.Totschlag.
37. § 232 Abs. 3 Satz 2Menschenhandel (soweit es sich um Verbrechen handelt).
38. § 232a Abs. 3, 4 oder 5Zwangsprostitution (soweit es sich um Verbrechen handelt).
39. § 232b Abs. 3 oder 4Zwangsarbeit (soweit es sich um Verbrechen handelt).
40. § 233a Abs. 3 oder 4Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung (soweit es sich um Verbrechen handelt).
41. § 234.Menschenraub.
42. § 234a.Verschleppung.
43. § 239a.Erpresserischer Menschenraub.
44. § 239b.Geiselnahme.
45. § 249.Raub.
46. § 250.Schwerer Raub.
47. § 251.Raub mit Todesfolge.
48. § 255.Räuberische Erpressung.
49. § 303a.Datenveränderung (soweit sich die Straftat gegen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegen sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen richtet).
50. § 303b.Computersabotage (soweit sich die Straftat gegen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegen sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen richtet).
51. § 306.Brandstiftung.
52. § 306a.Schwere Brandstiftung.
53. § 306b.Besonders schwere Brandstiftung.
54. § 306c.Brandstiftung mit Todesfolge.
55. § 307 Abs. 1 bis 3,Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie.
56. § 308 Abs. 1 bis 4Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion.
57. § 309 Abs. 1 bis 5Missbrauch ionisierender Strahlen.
58. § 310.Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens.
59. § 313.Herbeiführen einer Überschwemmung.
60. § 314.Gemeingefährliche Vergiftung.
61. § 315 Abs. 3Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr.
62. § 315b Abs. 3Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr.
63. § 316a.Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer.
64. § 316b Abs. 3Störung öffentlicher Betriebe.
65. § 316c.Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr.
66. § 20 Abs. 1
Nr. 1 bis 4
VereinsG.
Zuwiderhandlung gegen Verbote.
67. § 95 Abs. 1
Nr. 8 AufenthG.
Strafvorschriften.
68. § 6 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)Völkermord.
69. § 7 VStGBVerbrechern gegen die Menschlichkeit.
70. § 8 VStGBKriegsverbrechen gegen Personen.
71. § 9 VStGBKriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte.
72. § 10 VStGBKriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme.
73. § 11 VStGKriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung.
74. § 12 VStGBKriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung.
75. § 13 VStGBVerbrechen der Aggression.
1) Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des StGB

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(Muster für ein Anschreiben zur längeren Aufberwahrung der Sicherheitsakte)Anlage 21
(zu § § 19 Abs. 2 und 22 Abs. 3 SSÜG, § 19 Abs. 2 AV SSÜG)

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(Muster für eine Einwilligungserklärung)Anlage 22
(zu §§ 19 Abs. 2 und 22 Abs. 3 SSÜG, § 19 Abs. 2 AV SSÜG)

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(Muster für eine Unterrichtung nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz)Anlage 23
(zu § 14 Abs. 4 SSÜG)

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