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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Saarland
- Saarland -

Vom 15. Mai 2024
(Amtsbl. I Nr. 27 vom 18.07.2024 S. 456)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Saarland

Das E-Government-Gesetz Saarland vom 15. November 2017 (Amtsblatt I S. 1007), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 17 folgende Nr. 17a eingefügt:

" § 17a Offen zugängliche Daten (Open Data)"

2. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen für die Nutzung der Daten gemäß Absatz 1 festzulegen. Die Nutzungsbestimmungen sollen die kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung abdecken. Sie sollen insbesondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen, Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse regeln."(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an das Bereitstellen von Daten nach §§ 17 und 17a insbesondere hinsichtlich
  1. der Nutzung der Daten und Ausgestaltung der Metadaten nach §§ 17 und 17a,
  2. der Einrichtung eines Metadatenportals nach § 17a Absatz 6,
  3. der Einrichtung, Ausgestaltung und Aufgaben der Beratungsstelle nach § 17a Absatz 9

näher zu bestimmen."

3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Offen zugängliche Daten (Open Data)

(1) Die Behörden des Landes stellen elektronische Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung. Auch Kommunen können diese Daten zur Verfügung stellen. Regelungen über die Datenbereitstellung in anderen Rechtsvorschriften gehen denen des § 17a vor.

(2) Absatz 1 gilt für Daten, die

  1. der Behörde elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, insbesondere in Tabellen- oder Listenform oder Datenbanken, und
  2. ausschließlich Tatsachen enthalten, die außerhalb der Behörde liegende Verhältnisse betreffen.

(3) Abweichend von Absatz 1 müssen die Daten nicht bereitgestellt werden, wenn

  1. sie den Anforderungen an das Bereitstellen von Daten gem. § 17 Absatz 5 entgegenstehen,
  2. ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter bestünde,
  3. Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter entgegenstehen oder
  4. die Daten bereits von Dritten als offene Daten im Sinne des § 17a zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Bereitstellung der Daten nach dieser Vorschrift und die Aktualisierung von bereits veröffentlichten Datensätzen erfolgt schnellstmöglich nach der Erhebung, sofern der Zweck der Erhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird, andernfalls unverzüglich nach Wegfall der Beeinträchtigung. Ist aus technischen oder sonstigen gewichtigen Gründen eine unverzügliche Bereitstellung nicht möglich, sind die Daten unverzüglich nach Wegfall dieser Gründe bereitzustellen.

(5) Der Abruf der Daten muss entgeltfrei und zur beliebigen Weiterverwendung und unter freien Lizenzen ohne verpflichtende Registrierung und ohne Begründung ermöglicht werden.

(6) Die Daten werden mit Metadaten und grundsätzlich maschinenlesbar und möglichst offen im Sinne des § 17 zur Verfügung gestellt. Die Metadaten werden über ein Metadatenportal zugänglich gemacht. Näheres regelt eine Verordnung.

(7) Die Behörden des Landes sind nicht verpflichtet, die bereitzustellenden Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder in sonstiger Weise zu prüfen.

(8) Die Behörden des Landes sollen die Anforderungen an das Bereitstellen von Daten im Sinne des Absatzes 1 bereits frühzeitig bei der Optimierung von Verwaltungsabläufen gemäß § 16, bei Abschluss von vertraglichen Regelungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitung sowie bei der Beschaffung von informationstechnischen Systemen zur Datenverarbeitung berücksichtigen.

(9) Die Landesregierung richtet eine zentrale Stelle zur Beratung der obersten Landesbehörden zu Fragen der Bereitstellung von offenen Daten sowie zur Koordinierung und operativen Steuerung sämtlicher strategischer Datenaktivitäten innerhalb der gesamten Landesverwaltung ein. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die einzelnen Ministerien bestimmen für ihren Geschäftsbereich jeweils eine Open-Data-Ansprechpartnerin oder einen Open-Data-Ansprechpartner als Schnittstelle zur Beratungsstelle Open Data."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 241698


ENDE