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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Saarländischen Hochschulgesetzes und anderer hochschulrechtlicher Vorschriften
- Saarland -

Vom 10. Juli 2024
(Amtsbl. I Nr. 29 vom 01.08.2024 S. 555)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Hochschulgesetzes

Das Saarländische Hochschulgesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch Artikel 3 und 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 270), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Wahrnehmung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung" § 7 Wahrnehmung der Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung"

b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Finanzierung" § 11 Finanzierung und Bauangelegenheiten"

c) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 31a Promotionszentren"

d) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 36 Zentrum für Lehrerbildung" § 36 Zentrum für die Lehramtsausbildung"

e) Die Angabe zu Abschnitt 3 in Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 3
Bestimmungen für die Fachhochschule
"Abschnitt 3
Bestimmungen für die Hochschule für angewandte Wissenschaften"

f) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 45 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Fachhochschule" § 45 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule für angewandte Wissenschaften"

g) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 52 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren" § 52 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler sowie Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren"

h) Die Angabe zu Kapitel 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
Kapitel 9
Hochschulen in freier Trägerschaft
"Kapitel 9
Nichtstaatliche Hochschulen"

i) Die Angabe zu § 88 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 88 Staatliche Anerkennung von Hochschulen in freier Trägerschaft" § 88 Staatliche Anerkennung"

j) Nach der Angabe zu § 88 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 88a Promotions- und Habilitationsrecht

§ 88b Akkreditierung"

k) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 89 Zuschüsse" § 89 Kosten"

l) Die Angabe zu § 100 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 100 Nachdiplomierung an der Fachhochschule" § 100 Nachdiplomierung an der Hochschule für angewandte Wissenschaften"

m) Nach der Angabe zu § 100 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 101 Übergangsregelung für den Hochschulzugang beruflich qualifizierter Personen"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) In Satz 1 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident als die für die Geschäftsbereiche Wissenschaft und Forschung, Wissens- und Technologietransfer, Universität, Fachhochschule, private Hochschulen und Universitätsklinikum zuständige oberste Landesbehörde fahrt im Folgenden die Bezeichnung: die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde.

wird aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Sie fördern die wissenschaftliche Redlichkeit, achten auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und wirken wissenschaftlichem Fehlverhalten entgegen. Sie fördern die Digitalisierung und leisten einen Beitrag dazu, die gesellschaftlichen Herausforderungen des digitalen Wandels zu bewältigen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Hochschulen den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung verpflichtet. Sie tragen mit ihrer Forschung und Lehre sowie in ihren Strukturen zum Erhalt und zur Verbesserung menschlicher Lebens- und Umweltbedingungen bei und wirken insbesondere auf einen verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen hin. Bei den ihnen gestellten Aufgaben berücksichtigen die Hochschulen die Gleichstellung und die Geschlechtergerechtigkeit."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter "behinderte oder chronisch erkrankte Studierende" durch die Wörter "Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen nach § 3 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), zuletzt geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

4. In § 6 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "kann" durch das Wort "nimmt" und das Wort "teilnehmen" durch das Wort "teil" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Behinderung" durch das Wort "Behinderungen" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung" durch die Wörter "Für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen nach § 3 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung" durch die Wörter "des in Absatz 1 Satz 1 genannten Personenkreises" und das Wort "ihren" durch das Wort "deren" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung" durch die Wörter "des in Absatz 1 Satz 1 genannten Personenkreises" ersetzt.

6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Landeshochschulentwicklungsplans" durch die Wörter "der Landeshochschulentwicklungsplanung" ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Präsidium und die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde treffen auf der Grundlage des Landeshochschulentwicklungsplans und unter Berücksichtigung des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule mehrjährige Ziel- und Leistungsvereinbarungen, die in der Regel alle vier Jahre fortgeschrieben werden.

(2) Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen Ziele für die Aufgabenbereiche der Hochschule fest, die insbesondere über die angestrebte Zahl der Studienplätze und der Absolventinnen und Absolventen in den einzelnen Studiengängen, die Verfahren der Qualitätssicherung von Forschung, Studium und Lehre, die Ziele bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, des Wissens- und Technologietransfers, der Einwerbung von Drittmitteln und der Herstellung der Chancengleichheit sowie für die Kooperation der Hochschule mit in- und ausländischen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen konkretisiert werden können. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen die Entwicklung der Hochschule, insbesondere die Forschungsschwerpunkte sowie die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen und deren Finanzierung im Rahmen von Globalhaushalten, fest. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen regeln das Verfahren zur Feststellung des Erreichungsgrads der Ziele und die sich aus dem jeweiligen Zielerreichungsgrad ergebenden Folgen.

(3) Wenn und soweit Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht zustande kommen, können die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele durch die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde nach Anhörung der Hochschule festgelegt werden, wenn dies zur Gewährleistung und Umsetzung der Landeshochschulentwicklungsplanung geboten ist. Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem Hochschulrat eine Frist zum Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen bestimmen.

(4) Das Präsidium ist im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen für die Erfüllung der von der Hochschule zu erbringenden Leistungen verantwortlich.

(5) Die Hochschule erstellt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Gesamtbericht, der der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und dem Hochschulrat zugeleitet wird. Der Gesamtbericht enthält insbesondere qualitative und quantitative Kennziffern über die Entwicklung in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie über die Entwicklung des Wissens- und Technologietransfers, die auch einen Vergleich mit anderen Hochschulen ermöglichen. Der Gesamtbericht informiert gleichzeitig über den Stand der Erfüllung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen. Näheres regelt eine Verordnung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.

"(1) Zur Verwirklichung der Ziele der Entwicklungsplanung schließt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde mit den Hochschulen Zielvereinbarungen über die mehrjährige Entwicklung ab. In den Zielvereinbarungen werden in der Regel insbesondere strategische Entwicklungsziele und konkrete Leistungsziele oder konkret finanziell dotierte Leistungen vereinbart. Geregelt werden können auch das Verfahren zur Feststellung des Stands der Umsetzung der Zielvereinbarung sowie die Folgen bei Nichterreichung von vereinbarten Zielen.

(2) Das Präsidium schließt zur Umsetzung der Entwicklungsplanung Zielvereinbarungen mit den Fakultäten ab. Die Zielvereinbarungen regeln auch Inhalt und zeitlichen Rahmen der Berichtspflicht über die erbrachten Leistungen und die Verfahren der Qualitätssicherung.

(3) Soweit eine Zielvereinbarung zwischen der Hochschule und der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der geltenden Ziel- und Leistungsvereinbarung zustande gekommen ist und mit dem Hochschulrat keine Vereinbarung über eine Verlängerung dieser Frist getroffen wurde, kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde nach Anhörung der Hochschule Zielvorgaben im Rahmen der Umsetzung der Landeshochschulentwicklungsplanung für die Regelungsgegenstände nach Absatz 1 Satz 2 festlegen.

(4) Das Präsidium ist im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen für die Erfüllung der von der Hochschule zu erbringenden Leistungen verantwortlich.

(5) Die Hochschule leitet der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und dem Hochschulrat jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals einen Lagebericht für das vorangegangene Jahr zu. Der Lagebericht enthält insbesondere qualitative und quantitative Kennziffern über die Entwicklung in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie über die Entwicklung des Wissens- und Technologietransfers, die auch einen Vergleich mit anderen Hochschulen ermöglichen. Der Lagebericht informiert gleichzeitig über den Stand der Erfüllung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen."

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Finanzierung" § 11 Finanzierung und Bauangelegenheiten"

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Universität hat Maßnahmen des Bauunterhalts selbst vorzubereiten und durchzuführen oder durch Dritte erbringen zu lassen. Sie kann kleine und große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen selbst vorbereiten und durchführen oder durch Dritte erbringen lassen. Für die Umsetzung der Maßnahmen weist das Land der Universität bedarfsgerecht und nach Maßgabe des Landeshaushaltes Mittel zu. Geeignete Maßnahmen nach Satz 2 werden im Einzelfall im Einvernehmen zwischen der Universität, der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde sowie der für die Bauangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt. Weitere Einzelheiten regelt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Bauangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere

  1. die Verantwortung der Universität zur Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zur Erfüllung von Berichtspflichten sowie von Dokumentations-, Archivierungs- und Verfügungsstellungspflichten,
  2. die sinngemäße Anwendung der Richtlinie für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes und
  3. die Einrichtung der Nachprüfstelle, an die sich die Bewerberin/der Bewerber oder die Bieterin/der Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann."

9. Dem § 15 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Alle an den Hochschulen wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis verpflichtet."

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die hauptberuflich an der Universität tätigen Personen mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sind, soweit sie Lehraufgaben im Fachgebiet Medizin wahrnehmen, der Gruppe nach Absatz 1 Nummer 2, andernfalls der Gruppe nach Absatz 1 Nummer 4 zugeordnet.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden die Absätze 2, 3 und 4.

11. Dem § 19 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"In dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten kann die Präsidentin/der Präsident anstelle des zuständigen Organs oder einer anderen zuständigen Stelle der Hochschule Eilentscheidungen oder unerlässliche Maßnahmen treffen. Das betreffende Organ oder die andere Stelle ist unverzüglich zu unterrichten. Sie kann die Eilentscheidung oder Maßnahme aufheben, es sei denn sie war aus Rechtsgründen geboten oder es sind durch ihre Ausführung bereits Rechte Dritter entstanden. Die Hochschule kann in ihrer Grundordnung unter den Voraussetzungen von Satz 3 eine vorrangige Eilkompetenz für die Vorsitzenden der für die Entscheidung zuständigen Gremien regeln."

12. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Absatzes 3" durch die Wörter "der Absätze 3 und 3a" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Steht die Präsidentin/der Präsident neben ihrem/seinem Beamtenverhältnis oder ihrem/ seinem Beschäftigungsverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamtenverhältnis oder unbefristeten Beschäftigungsverhältnis kann ihr/ ihm nach Beendigung der Amtszeit eine Tätigkeit an der Hochschule, an der sie/er als Präsidentin/Präsident tätig war, in Anlehnung an die davor ausgeübte Tätigkeit angeboten werden. Bei entsprechender Eignung kann auch eine Berufung als Professorin/Professor erfolgen; ein Berufungsverfahren findet in diesen Fällen nicht statt. Dieses Angebot kann auch Gegenstand einer Zusage vor Amtsantritt sein. In den Fällen des Absatzes 3 kann nach einer Amtszeit von mindestens vier Jahren ein dem Grundgehalt der Präsidentin/des Präsidenten entsprechendes Amt übertragen werden."

13. In § 22 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "und 3" durch die Angabe "bis 3a" ersetzt.

14. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 5

Die Amtszeit der nicht hochschulangehörigen Mitglieder beträgt vier Jahre.

wird gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Amtszeit der nicht hochschulangehörigen Mitglieder beträgt vier Jahre, die Amtszeit der vom Senat entsandten Mitglieder beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahre."

15. In § 27 Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe "und 3" durch die Angabe "bis 3a" ersetzt.

16. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Vereinbarung" durch die Wörter "einen öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrag" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Hochschulen anderer Länder" durch die Wörter "anderen Hochschulen" ersetzt.

17. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

" § 31a Promotionszentren

(1) Einer Kooperationsplattform, in der Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften vernetzt wissenschaftlich zusammenarbeiten, kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde auf Antrag das Promotionsrecht verleihen, wenn die wissenschaftlichen Standards für die Betreuung von Promotionsverfahren gewährleistet sind. Mit der Verleihung, die befristet ausgesprochen und mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden kann, erhält sie das Recht, sich als Promotionszentrum zu bezeichnen. Das Verfahren zur Verleihung des Promotionsrechts wird nach fünf Jahren evaluiert.

(2) Voraussetzung für die Verleihung des Promotionsrechts ist, dass der Kooperationsplattform nur Professorinnen und Professoren der Hochschule für angewandte Wissenschaften angehören, die fachlich, insbesondere ausweislich ihrer Forschungsstärke, zur Betreuung und Begutachtung einer Promotion befähigt sind. Über die Zugehörigkeit beschließt ein Gremium auf der Grundlage einer differenzierten Kriterienliste, die der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bedarf. In dem Gremium sind insgesamt mindestens sechs Professorinnen und Professoren der kooperierenden Universität und der Hochschule für angewandte Wissenschaften, die die fachlichen Ausrichtungen der geplanten Promotionszentren abbilden, paritätisch und mit gleichem Stimmrecht vertreten. Eine Mitgliedschaft darf nicht bei der Beschlussfassung über den eigenen Antrag begründet werden. Die Hochschulen können auch auswärtige Professorinnen oder Professoren in das Gremium entsenden. Bei Stimmengleichheit holt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde ein externes Gutachten über die Qualität der Forschungsaktivitäten ein und entscheidet auf dieser Grundlage. Soweit forschungsstarke Professorinnen und Professoren der Hochschule für angewandte Wissenschaften nicht in die bestehende Fächerstruktur der vernetzten Zusammenarbeit eingebunden sind, soll eine fachlich anschlussfähige Kooperationsplattform um die entsprechende Disziplin erweitert werden. Wird über einen Antrag auf Zugehörigkeit nach Satz 2 nicht innerhalb von acht Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, findet Satz 6 entsprechende Anwendung. Das Vorliegen der erforderlichen Forschungsstärke kann auch für Bewerberinnen und Bewerber auf eine Professur an der Hochschule für angewandte Wissenschaften festgestellt werden. Die Entscheidung über die Qualität der Forschungsaktivitäten nach Satz 2 wird nach acht Jahren evaluiert. Das Nähere insbesondere zum Antragsverfahren kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde durch Verordnung regeln.

(3) Professorinnen und Professoren der Hochschule für angewandte Wissenschaften, die einem Promotionszentrum auf der Grundlage eines Verfahrens nach Absatz 2 angehören, können Promotionsverfahren als Betreuende, Gutachtende und Prüfende mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Universität durchführen.

(4) Ein Promotionszentrum erlässt durch eigene Organe Organisations- und Verfahrensgrundsätze sowie eine Promotionsordnung, die jeweils der Zustimmung des Präsidiums der beteiligten Hochschulen bedürfen. Die Regelungen des § 69 finden entsprechende Anwendung.

(5) Weist eine Fachrichtung der Hochschule für angewandte Wissenschaften die für die Durchführung von Promotionsverfahren erforderliche Forschungsstärke in einem qualitätssichernden Forschungsumfeld nach, kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde einem fachrichtungsbezogenen Promotionszentrum auf Antrag der Hochschule das Promotionsrecht verleihen. Die Verleihung kann befristet ausgesprochen und mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden. Das Nähere, insbesondere zu den Kriterien und dem Verfahren zur Feststellung der Forschungsstärke sowie zu den Grundsätzen der Evaluierung, regelt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde durch Verordnung."

18. § 36 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 36 Zentrum für Lehrerbildung

(1) Das Zentrum für Lehrerbildung ist eine Einrichtung der Universität, in der Vertreterinnen und Vertreter der Universität, der Schulpraxis und des Ministeriums für Bildung und Kultur bei der Lehrerbildung zusammenwirken.

(2) Das Zentrum für Lehrerbildung ist verantwortlich

  1. im Zusammenwirken mit den Fakultäten für die Planung und Organisation
    1. der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen sowie schulpraktischen Lehrangebote in den Lehramtsstudiengängen,
    2. der Studienberatung in den Lehramtsstudiengängen einschließlich fächerübergreifender Orientierungsveranstaltungen sowie
  2. im Zusammenwirken mit den Fakultäten, der Schulaufsichtsbehörde, den Studien- und Landesseminaren für die Organisation und Betreuung der Schulpraktika.

Die Studienordnungen im Bereich der Lehramtsausbildung werden im Benehmen mit dem Zentrum für Lehrerbildung erlassen. Das Zentrum für Lehrerbildung wirkt an der Bewertung von Studium und Lehre nach § 8 Absatz 3 in den Lehramtsstudiengängen mit. Es arbeitet mit den Einrichtungen der Lehrerfortbildung zusammen.

(3) Das Zentrum wird mit einer Geschäftsstelle zur Durchführung seiner Aufgaben ausgestattet. Die Vorschläge der Fakultäten zur Bewirtschaftung der für die Fachdidaktik speziell gewidmeten Ressourcen sowie zur Vergabe von Lehraufträgen für die Lehramtsausbildung bedürfen der Zustimmung des Zentrums für Lehrerbildung.

(4) Das Zentrum ist berechtigt, ein Mitglied in Berufungskommissionen zu entsenden, die der Besetzung von Professuren im Bereich der Bildungswissenschaft und von Professuren, die auch der Fachdidaktik gewidmet sind, dienen.

(5) Dem Zentrum gehören an

  1. die Präsidentin/der Präsident oder in ihrer/seiner Vertretung eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident als Vorsitzende/Vorsitzender,
  2. eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer aus dem Bereich der Bildungswissenschaft,
  3. eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer aus dem Bereich der geistes- und kulturwissenschaftlichen Lehramtsfächer,
  4. eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer aus dem Bereich der naturwissenschaftlich-technischen Lehramtsfächer,
  5. zwei Vertreterinnen und Vertreter aus dem Kreis der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an der Lehramtsausbildung beteiligt sind,
  6. drei Vertreterinnen und Vertreter der Schulpraxis,
  7. zwei Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden, die von den Lehramtsstudierenden auf zwei Jahre gewählt werden,
  8. eine Vertreterin/ein Vertreter des Ministeriums für Bildung und Kultur und eine Vertreterin/ein Vertreter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde,
  9. die Leiterin/der Leiter des Staatlichen Prüftalgsamtes für das Lehramt an Schulen,
  10. eine Vertreterin/ein Vertreter der künstlerischen Hochschulen, die/der von den Rektorinnen und Rektoren der künstlerischen Hochschulen im gegenseitigen Einvernehmen entsandt und abberufen wird, und
  11. eine Vertreterin/ein Vertreter der Lehrerfortbildung.

Die in Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Vertreterinnen und Vertreter werden von der Präsidentin/dem Präsidenten, die in Satz 1 Nummer 6 und 11 genannten Vertreterinnen und Vertreter vom Ministerium für Bildung und Kultur entsandt und abberufen.

(6) Das Nähere wird in einer Ordnung geregelt, die der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und des Ministeriums für Bildung und Kultur bedarf.

" § 36 Zentrum für die Lehramtsausbildung

(1) Das Zentrum für die Lehramtsausbildung ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität, in der alle an der Lehramtsausbildung beteiligten saarländischen Hochschulen sowie die Vertretungen von zweiter und dritter Phase der Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern, der Schulpraxis sowie der für die Wissenschaft, der für die Bildung und der für die künstlerischen Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde in enger Abstimmung mit den Fakultäten zusammenwirken.

(2) Das Zentrum für die Lehramtsausbildung

  1. unterstützt die Fakultäten bei der Planung und Organisation der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen sowie schulpraktischen Lehrangebote in den Lehramtsstudiengängen und übernimmt hierbei in Abstimmung mit den Fakultäten insbesondere die Planung und Organisation fakultätsübergreifender Lehrangebote,
  2. organisiert und betreut im Zusammenwirken mit den Fakultäten, der Schulaufsichtsbehörde und der Abteilung Ausbildung des Bildungscampus Saarland die Schulpraktika,
  3. arbeitet zu Fragen der zweiten Ausbildungsphase und der Lehrerfort- und -weiterbildung mit dem Bildungscampus Saarland zusammen,
  4. nimmt die Koordinierung der (teil-)abgeordneten Lehrerinnen und Lehrer an die Hochschulen gemeinsam mit der abordnenden für die Bildung zuständigen obersten Landesbehörde sowie den Fakultäten und Hochschulleitungen vor,
  5. ist im Zusammenwirken mit den Fakultäten, der Zentralen Studienberatung und der für die Bildung und der für die künstlerischen Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde zuständig für die Eignungs-, Neigungs- und Studienberatung in den Lehramtsstudiengängen einschließlich fächerübergreifender Orientierungsveranstaltungen,
  6. unterstützt den Zentralen Prüfungsausschuss für das Lehramt an Schulen,
  7. ist zuständig für die Koordination und Weiterentwicklung der in die Lehramtsausbildung einbezogenen Lernwerkstätten in Abstimmung mit den Fakultäten und nach Anhörung des Bildungscampus Saarland,
  8. koordiniert die Unterstützung, die Förderung sowie die Initiierung von lehrerbildungs- oder schulbezogenen Forschungsprojekten, die fachwissenschaftliche, fachdidaktische, bildungswissenschaftliche sowie übergreifende Fragestellungen bearbeiten,
  9. ist zuständig für die Bereitstellung, Koordination und Weiterentwicklung von Angeboten für den wissenschaftlichen Nachwuchs im Lehramtsbereich in Abstimmung mit den Fakultäten sowie für die in die Didaktik abgeordneten Lehrkräfte in Abstimmung mit den Fakultäten, der für die Bildung zuständigen obersten Landesbehörde sowie dem Bildungscampus Saarland,
  10. wirkt mit in Berufungskommissionen, die der Besetzung von Professuren im Bereich der Bildungswissenschaften und von Professuren, die zumindest teilweise der Fachdidaktik gewidmet sind, dienen und
  11. unterstützt die Fakultäten beratend bei der Besetzung von fachdidaktisch orientierten wissenschaftlichen Mitarbeitendenstellen.

(3) Das Zentrum für die Lehramtsausbildung nimmt Stellung zur

  1. Einführung, Änderung und Aufhebung von lehramtsbezogenen Studienangeboten, Studien- und Prüfungsordnungen sowie weiteren Studiengangsdokumenten,
  2. Ressourcensituation im Lehramtsstudium, insbesondere zur Ausgestaltung der Fachdidaktiken, der bildungswissenschaftlichen Lehramtsanteile sowie der Schulpraktika,
  3. Festlegung von Zulassungshöchstzahlen für Lehramtsstudiengänge,
  4. strategischen Weiterentwicklung im Lehramt und
  5. Bestellung der/des Beauftragten für den Verbund der Lernwerkstätten.

Es wirkt darüber hinaus mit an

  1. der Bewertung von Lehramtsstudiengängen und
  2. der Aufbereitung der hochschulstatistischen Daten zur Steuerung der bedarfsorientierten Lehramtsausbildung in Abstimmung mit den Hochschulverwaltungen und der für die Bildung zuständigen obersten Landesbehörde.

(4) Die Leitung des Zentrums für die Lehramtsausbildung setzt sich aus einer Professorin/einem Professor als wissenschaftliche Leitung und der geschäftsführenden Leitung zusammen. Aufgabe der Leitung ist die fachliche und operative Leitung sowie insbesondere die strategische Steuerung in Übereinstimmung mit den Schwerpunkten der Universität und des Landes.

(5) Einer erweiterten Leitung gehören neben der wissenschaftlichen und der geschäftsführenden Leitung die/der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses für das Lehramt an Schulen sowie die/der Beauftragte für den Verbund der Lernwerkstätten an. Der Zentrumsrat kann im Einvernehmen mit der Leitung weitere verantwortliche Personen aus lehramtsbezogenen Arbeitsbereichen in die erweiterte Leitung benennen.

(6) Dem Zentrumsrat gehören an:

  1. die Präsidentin/der Präsident oder in ihrer/seiner Vertretung die Vizepräsidentin/der Vizepräsident für Lehre und Studium der Universität als Vorsitz,
  2. sechs Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der lehramtsausbildenden Fakultäten der Universität,
  3. jeweils eine wissenschaftliche Vertretung der an der Lehramtsausbildung beteiligten weiteren Hochschulen,
  4. zwei Vertretungen aus dem Kreis der akademischen Mitarbeitenden, die an der Lehramtsausbildung beteiligt sind,
  5. drei Vertretungen der Lehramtsstudierenden,
  6. eine Vertretung der für die Bildung zuständigen obersten Landesbehörde,
  7. die Leitung des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen,
  8. eine Vertretung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und
  9. fünf Vertretungen aus der Schulpraxis und dem Bildungscampus Saarland, der durch die Leitung und die Abteilungen Ausbildung sowie Fort- und Weiterbildung repräsentiert wird.

(7) Das Nähere wird in einer Ordnung geregelt, die der Zustimmung der für die Wissenschaft, der für die Bildung und der für die künstlerischen Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bedarf."

19. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "des Ministeriums für Bildung und Kultur" durch die Wörter "der für die Bibliotheken zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "dem Ministerium für Bildung und Kultur" durch die Wörter "der für die Bibliotheken zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.

20. In Kapitel 3 wird Abschnitt 3 wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 3
Bestimmungen für die Fachhochschule
"Abschnitt 3
Bestimmungen für die Hochschule für angewandte Wissenschaften"

21. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "als Anlagen zur Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung" gestrichen.

c) In Absatz 7 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

22. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Darüber hinaus übernehmen sie die Führungs- und Fürsorgeverantwortung für die ihnen zugeordneten Mitarbeitenden und nehmen zu Fragen der Personalführung nach Möglichkeit an Fort- und Weiterbildungen teil."

bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis 3" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, die von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern während der Freistellung ausgeübt werden, sind von der Präsidentin/vom Präsidenten zu genehmigen."Nebentätigkeiten, die von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern während der Freistellung ausgeübt werden, sind der Präsidentin/ dem Präsidenten anzuzeigen."

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport" durch die Wörter "der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen obersten Landesbehörde" und die Wörter "dem Ministerium für Finanzen und Europa" durch die Wörter "der für die Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.

23. Dem § 40 Absatz 5a werden folgende Sätze angefügt:

"Die Beurlaubung kann in einem geringeren als dem vollen Umfang gewährt werden (Teilbeurlaubung). Im Falle der Teilbeurlaubung werden die Dienstbezüge entsprechend dem Umfang der verbliebenen Arbeitszeit gewährt; die für die Ermittlung des Versorgungszuschlags nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 2024 (Amtsbl. I S. 362, 372), in der jeweils geltenden Fassung maßgeblichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen sich nach dem Umfang der Beurlaubung."

24. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "die herausragende Qualität einer" durch die Wörter "eine qualifizierte" ersetzt.

b) In Absatz 7 wird nach der Angabe " § 40 Absatz 5" die Angabe "und 5a" eingefügt.

c) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort "berufen" durch das Wort "bestellen" ersetzt.

25. In § 42a Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "die herausragende Qualität einer" durch die Wörter "eine qualifizierte" ersetzt.

26. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern "erhalten hat" die Wörter "oder ein vergleichbares Beschäftigungsangebot nachgewiesen hat" eingefügt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Von einer Ausschreibung kann weiterhin abgesehen werden, wenn in einem Ausnahmefall für die Besetzung einer Professur eine in besonders herausragender Weise qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht, an deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und der Profilbildung der Hochschule ein besonderes Interesse besteht; das Berufungsverfahren kann in diesem Fall angemessen vereinfacht werden (Fast-Track-Berufung). Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung trifft das Präsidium im Benehmen mit der Fakultät nach Anhörung des Senats und im Einvernehmen mit dem Hochschulrat. Die herausragende Stellung und Qualifikation der Persönlichkeit muss durch zwei auswärtige Fachgutachten gestützt werden. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung."

b) In Absatz 4 Satz 4 werden vor dem Wort "auswärtige" die Wörter "mindestens zwei" eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

d) In Absatz 8 Satz 1 werden vor den Wörtern "Forschungs- und Bildungseinrichtungen" die Wörter "staatlichen oder staatlich geförderten" eingefügt.

e) In Absatz 9 Satz 2 werden vor den Wörtern "Forschungs- und Bildungseinrichtungen" die Wörter "staatlichen oder staatlich geförderten" eingefügt.

27. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden nach der Angabe " § 44 Absatz 3," die Wörter "Absatz 4 Satz 5 und Absatz" eingefügt.

28. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Dekanin/Der Dekan oder das sonst zuständige Organ der Einrichtung, an der die Hochschullehrerin/der Hochschullehrer tätig ist, ist dazu zu hören, ob durch die Wahrnehmung der Nebentätigkeit Dienstaufgaben beeinträchtigt werden."

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird nach den Wörtern "festgelegt werden kann" das Wort "und" gestrichen.

bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. dem Anzeigeverfahren."

29. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Erfüllung der Qualifikationsanforderungen ist durch zwei auswärtige Gutachten darzulegen."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Studienplans ihrer Fakultät" durch die Wörter "Studienangebots der Hochschule" ersetzt.

c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Soweit zwischen der Hochschule und einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung eine Kooperationsvereinbarung besteht, welche die Möglichkeit gemeinsamer Berufungsverfahren vorsieht, kann der Vorschlag auch durch die außerhochschulische Forschungseinrichtung erfolgen. In diesem Fall ist der Vorschlag zunächst dem zuständigen Fakultätsrat zuzuleiten, der eine Stellungnahme zur fachlichen Eignung der/des Vorgeschlagenen abgibt, bevor das Präsidium nach Anhörung des Senats über die Bestellung entscheidet."

30. In § 51 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "2 bis 4" durch die Angabe "3 bis 5" ersetzt.

31. § 52 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 52 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren

Zu Gastprofessorinnen und Gastprofessoren können Personen bestellt werden, die an anderen Hochschulen oder Forschungs- und Bildungseinrichtungen selbstständig wissenschaftlich tätig sind. Die Bestellung erfolgt durch das Präsidium auf Antrag des zuständigen Dekanats.

" § 52 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler sowie Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren

(1) Zu Gastprofessorinnen und Gastprofessoren können Personen bestellt werden, die an anderen Hochschulen oder Forschungs- und Bildungseinrichtungen selbstständig wissenschaftlich tätig sind oder die außerhalb einer Hochschule hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis erbringen und jeweils die Voraussetzungen für eine Professur nach § 41 erfüllen. Die Bestellung erfolgt durch das Präsidium auf Antrag des zuständigen Dekanats.

(2) Die Hochschulen können zeitlich befristet für Aufgaben in Lehre und Forschung freie Dienstverhältnisse als Gastwissenschaftlerinnen oder Gastwissenschaftler vereinbaren.

(3) Zu Seniorprofessorinnen oder Seniorprofessoren können Personen bestellt werden, die bis zum Eintritt in den Ruhestand als Professorinnen oder Professoren der jeweiligen Hochschule beschäftigt waren. Die Bestellung erfolgt durch das Präsidium auf Antrag des zuständigen Dekanats und bedarf des Einvernehmens des Hochschulrats. Die Bestellung erfolgt für maximal zwei Jahre und kann zweimal um maximal je zwei Jahre verlängert werden.

(4) Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung."

32. § 53 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses eigener Art selbstständig wahr."Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art selbstständig wahr; ein Beschäftigungsverhältnis wird nicht begründet."

33. In § 56 Satz 1 werden nach dem Wort "interkultureller" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt sowie nach dem Wort "sozialer" die Wörter "und digitaler" eingefügt.

34. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Bei der Reform des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in der Wissenschaft und Berufswelt bedienen sich die Hochschulen der Möglichkeiten des Fernstudiums und der Informations- und Kommunikationstechnik."Im Studien- und Lehrbetrieb bedienen sich die Hochschulen auch der Möglichkeiten des Fernstudiums, der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Digitalisierung."

35. § 58 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
In den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 10 können Fristen für eine erneute Akkreditierung oder für eine ausnahmsweise nachzuholende Akkreditierung eines Studiengangs bestimmt werden."Die Durchführung von Akkreditierungsverfahren erfolgt nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags, der mit Gesetz vom 20. September 2017 (Amtsbl. I S. 902) in Landesrecht überführt worden ist, sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften, insbesondere der Studienakkreditierungsverordnung vom 30. Juli 2018 (Amtsbl. I S. 584), in der jeweils geltenden Fassung."

36. In § 59 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "dem Ministerium für Bildung und Kultur" durch die Wörter "der für die künstlerischen Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde" und die Wörter "dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" durch die Wörter "der für die Ausbildungsförderung zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.

37. In § 60 Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Wort "Fremdsprachenkenntnisse" die Wörter "Deutsch- oder" eingefügt.

38. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein weiterbildender Bachelorstudiengang richtet sich an Personen, die neben der Hochschulzugangsberechtigung bereits über eine im sekundären Bildungsbereich erworbene Berufsausbildung verfügen."Weiterbildende Bachelorstudiengänge knüpfen an die während einer Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen an, bauen auf diese auf, vertiefen und erweitern sie; sofern sie berufsbegleitend angeboten werden, passen sie sich der Lernsituation des angesprochenen Personenkreises, insbesondere durch digitale Angebote, Fernstudienanteile oder Angebote in Randzeiten, an."

bb) Die Sätze 2 bis 5

Er knüpft an in dieser Berufsausbildung erworbene Kenntnisse und Kompetenzen an, baut auf diese auf, vertieft und erweitert sie; er passt sich der Lernsituation des angesprochenen Personenkreises, insbesondere durch digitale Angebote, Fernstudienanteile oder Angebote in Randzeiten, an. Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung, die die beruflichen Voraussetzungen nach § 77 Absatz 5 Satz 1 erfüllen, erhalten die fachgebundene Studienberechtigung für einen weiterbildenden Bachelorstudiengang, wenn mittels einer Eignungsprüfung festgestellt wird, dass sie über die wesentlichen allgemeinen und fachlichen Grundlagen verfügen, die für den angestrebten Studiengang erforderlich sind. Die Hochschule legt die in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kompetenzen in der Prüfungsordnung fest. Bei der Eignungsprüfung sind Vertreterinnen und Vertreter der Kammern zu beteiligen.

werden aufgehoben.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Für den Zugang gilt § 77 Absatz 12."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 bis 4

Zugangsvoraussetzung ist grundsätzlich ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss sowie qualifizierte berufspraktische Erfahrungen von in der Regel nicht unter einem Jahr. Personen, die dem Bachelor-Abschluss vergleichbare Kompetenzen in der beruflichen Praxis erworben haben, können zu einem weiterbildenden Masterstudiengang zugelassen werden, wenn mittels einer Eignungsprüfung festgestellt wird, dass diese Kompetenzen dem für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschluss entsprechen. Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

werden aufgehoben.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Sie führen zu demselben Qualifikationsniveau und verleihen dieselben Berechtigungen wie die übrigen Masterstudiengänge. Für den Zugang gilt § 77 Absatz 13."

c) In Absatz 5 wird das Wort "Zugangsvoraussetzungen," gestrichen.

39. In § 64 Absatz 3 Nummer 8 werden die Wörter "behinderte Studierende" durch die Wörter "Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen nach § 3 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes" ersetzt.

40. Dem § 65 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Hochschule kann Praxiszeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, auf abzuleistende, in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeiten anrechnen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung."

41. In § 66 Absatz 2 werden die Wörter "den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge" durch die Wörter "der Studienakkreditierungsverordnung" ersetzt.

42. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

"(10) Zur Promotion angenommene Doktorandinnen und Doktoranden wählen aus ihrer Mitte eine Promovierendenvertretung, die in Angelegenheiten der Doktorandinnen und Doktoranden Empfehlungen und Stellungnahmen gegenüber den Organen und Gremien der Universität abgeben kann. Die jeweiligen Fakultätsräte geben der Promovierendenvertretung Gelegenheit, zu den Promotionsordnungen der Fakultäten Stellung zu nehmen. Näheres zu den Aufgaben und Rechten, zur Zusammensetzung und zur Wahl der Promovierendenvertretung ist in einer Ordnung der Universität zu regeln."

43. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" sowie die Wörter "Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen" durch die Wörter "Absolventinnen und Absolventen der Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Wörter "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" sowie die Wörter "Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen" durch die Wörter "Absolventinnen und Absolventen der Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen" durch die Wörter "Absolventinnen und Absolventen der Hochschule für angewandte Wissenschaften" sowie das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Mitglieder" durch die Wörter "Professorinnen und Professoren" sowie das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

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Kommt es bei Stimmengleichheit zu keiner Entscheidung, benennt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde einen externen Gutachter, der über die Qualität der Forschungsaktivitäten entscheidet."Bei Stimmengleichheit holt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde ein externes Gutachten über die Qualität der Forschungsaktivitäten ein und entscheidet auf dieser Grundlage."

ee) In Satz 5 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

44. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Das Ministerium für Bildung und Kultur" durch die Wörter "Die für die Bildung zuständige oberste Landesbehörde", die Wörter "dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" durch die Wörter "der für die Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde" und die Wörter "dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr" durch die Wörter "der für die Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine fachgebundene Studienberechtigung kann Personen erteilt werden, die eine Abschlussprüfung mit qualifiziertem Ergebnis in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und eine anschließende mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf nachweisen können, wenn eine Eignungsfeststellung im Anschluss an ein Probestudium von in der Regel zwei Semestern erfolgt ist."Eine fachgebundene Studienberechtigung kann Personen erteilt werden, die zusätzlich zu einem erworbenen mittleren Bildungsabschluss eine Abschlussprüfung mit qualifiziertem Ergebnis in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf, der eine mindestens dreijährige Regelausbildungszeit vorsieht, nachweisen können, wenn eine Eignungsfeststellung im Anschluss an ein Probestudium von in der Regel zwei Semestern erfolgt ist oder sie eine Hochschulzugangsprüfung abgelegt haben."

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie bildet zur Entscheidung über die Zulassung zum Probestudium eine Kommission, der eine Beauftragte/ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung und Kultur, eine Vertreterin/ein Vertreter des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie für die Gesundheitsfachberufe, zwei in dem gewünschten Studiengang tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitskammer, der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder der Kammern für freie Berufe angehören."Sie bildet zur Entscheidung über die Zulassung zum Probestudium und zur Abnahme der Hochschulzugangsprüfung eine Kommission, der eine Beauftragte/ein Beauftragter der für die Bildung zuständigen obersten Landesbehörde, eine Vertreterin/ ein Vertreter der für die Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde für die Gesundheitsfachberufe, zwei in dem gewünschten Studiengang tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitskammer, der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder der Kammern für freie Berufe angehören."

cc) In Satz 5 werden die Wörter "dem Ministerium für Bildung und Kultur" durch die Wörter "der für die Bildung zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen setzt einen Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss und eine besondere Eignung voraus. Die besondere Eignung kann von einer Eignungsprüfung, einem qualifizierten Notendurchschnitt oder anderen geeigneten Verfahren abhängig gemacht werden. Bei konsekutiven Masterstudiengängen wird sie insbesondere auf der Grundlage des zu vertiefenden Bachelorstudienganges festgestellt. Der Zugang zu einem postgradualen Studiengang nach § 61 Absatz 2 setzt einen Hochschulabschluss voraus. Für den Zugang zu weiterbildenden Bachelor- und Masterstudiengängen gilt § 61 Absatz 3 und 4."Die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen setzt einen Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss voraus. Die Hochschulen können durch Ordnung, die der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, das Erfordernis einer besonderen Eignung regeln. In besonderen Fällen ist vorläufig zugangsberechtigt, wer den erforderlichen Bachelorabschluss oder den gleichwertigen Abschluss noch nicht erlangt hat, die bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen jedoch erwarten lassen, dass der Abschluss spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums erbracht wird. Die näheren Einzelheiten regelt die Hochschule durch Ordnung mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde."

e) In Absatz 9 Satz 1 werden nach den Wörtern "fachspezifische Eignung" die Wörter "nach Absatz 8" eingefügt.

f) Folgende Absätze 11 bis 13 werden angefügt:

"(11) Der Zugang zu einem postgradualen Studiengang nach § 61 Absatz 2 setzt einen Hochschulabschluss voraus. Die Hochschule kann in einer Ordnung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, die sich nach den Erfordernissen der postgradualen Studiengänge richten.

(12) Weiterbildende Bachelorstudiengänge setzen neben den allgemeinen Voraussetzungen zum Hochschulzugang den Abschluss einer Berufsausbildung oder eine berufspraktische Tätigkeit, die inhaltlich und zeitlich mit einer Berufsausbildung vergleichbar ist, voraus. Weitere Einzelheiten kann die Hochschule in einer Ordnung mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde regeln. Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung, die eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen, erhalten die fachgebundene Studienberechtigung, wenn mittels einer Eignungsprüfung festgestellt wird, dass sie über die wesentlichen allgemeinen und fachlichen Grundlagen verfügen, die für den angestrebten Studiengang erforderlich sind. Die Hochschule legt die in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kompetenzen in der Prüfungsordnung fest und regelt hierbei insbesondere auch Form und Inhalt der zu erbringenden Prüfungsleistung, das Prüfungsverfahren und die Zusammensetzung der Prüfungskommission. Bei der Eignungsprüfung sollen Vertreterinnen und Vertreter der Kammern beteiligt werden.

(13) Die Zugangsberechtigung zu weiterbildenden Masterstudiengängen setzt einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss sowie qualifizierte berufspraktische Erfahrungen von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. Die Qualifikation bestimmt sich nach den Erfordernissen des weiterbildenden Studiengangs; das Nähere regelt die Hochschule in einer Ordnung mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde. Der Zugang kann auch für Personen eröffnet werden, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen; Berufsausbildung und -erfahrung müssen einen fachlichen Bezug zum angestrebten Studium aufweisen. Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 3 müssen im Rahmen einer Eignungsprüfung Kompetenzen nachweisen, die denen eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entsprechen. Der Absatz 12 Satz 4 und 5 gilt entsprechend."

45. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor den Wörtern "Studium erforderlichen Sprachkenntnisse" das Wort "gewählte" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Hochschule regelt die von den Studienbewerberinnen und Studienbewerbern nachzuweisenden Sprachkenntnisse in Abhängigkeit der Erfordernisse des jeweiligen Studiengangs."

cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "das Ministerium für Bildung und Kultur" durch die Wörter "die für die Bildung zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Wer nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland über einen Bildungsnachweis verfügt, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht gleichwertig ist, aber zum Studium an einer im Ausstellungsstaat anerkannten Hochschule berechtigt, erlangt die Studienberechtigung, wenn er über die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt und die Eignung für das Studium von der Hochschule festgestellt wurde."Wer nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland über einen Bildungsnachweis verfügt, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht gleichwertig ist, aber zum Studium an einer im Ausstellungsstaat anerkannten Hochschule berechtigt, erlangt die Studienberechtigung, wenn sie/er über die für das gewählte Studium erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt und die Eignung für das Studium von der Hochschule festgestellt wurde. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Über die Eignung entscheidet die Hochschule auf der Grundlage der Bewertung des ausländischen Bildungsnachweises durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz (ZAB), die sich auf die jeweils geltenden Bewertungsrichtlinien und die entsprechenden Beschlüsse der Kultusministerkonferenz stützt."

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Unter Verantwortung der jeweiligen Hochschule können private Studienkollegs mit der Universität oder der Hochschule für angewandte Wissenschaften als Kooperationspartner errichtet werden. Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit einer im Ausland erworbenen Schulbildung auf das Hochschulstudium vorzubereiten. In der abschließenden Feststellungsprüfung weist die Studienbewerberin/der Studienbewerber nach, dass sie/er die fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums erfüllt. Die Kollegiatinnen und Kollegiaten des Studienkollegs werden als Studierende bei der verantwortlichen Hochschule immatrikuliert. Auf der Grundlage der von der Kultusministerkonferenz beschlossenen "Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung" obliegt es der verantwortlichen Hochschule, die Qualität der Vorbereitungskurse sowie die Angemessenheit der für das Bestehen der Feststellungsprüfung erforderlichen Leistungen sicherzustellen. Die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren regelt die verantwortliche Hochschule in einer Ordnung, die der Zustimmung der für die Wissenschaft und der für die Bildung zuständigen obersten Landesbehörde bedarf. Die Rahmenbedingungen für die Lehrinhalte sind der für die Wissenschaft und der für die Bildung zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen."

46. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen kann es Studierenden anderer Hochschulen durch Ordnung ermöglicht werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "immatrikuliert werden" werden das Komma und der nachfolgende Satzteil

, wenn sie wegen Berufstätigkeit, der Betreuung von Angehörigen oder aus einem anderen wichtigen Grund dem Studium nur mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit widmen können.

durch einen Punkt ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Hochschule kann durch Ordnung nähere Regelungen insbesondere zum Umfang der individuellen Teilzeit treffen."

c) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter "nicht der Gebührenpflicht" durch die Wörter "keiner Gebühren- oder Beitragspflicht" ersetzt.

d) In Absatz 8 werden nach dem Wort "Doppelimmatrikulation" ein Komma sowie die Wörter "die Einschreibung und Registrierung von Weiterbildungsstudierenden" eingefügt.

47. § 82 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "oder Bedrohung mit Gewalt" durch ein Komma und durch die Wörter "durch Bedrohung mit Gewalt oder durch einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen eine rechtmäßige Anordnung im Rahmen des Hausrechts" ersetzt sowie nach den Wörtern "abzuhalten versuchen" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines entsprechenden strafbaren Versuchs zulasten eines Mitglieds oder einer/eines Angehörigen der Hochschule rechtskräftig verurteilt worden sind und nach Art der Straftat eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen Tätigkeiten des Mitglieds oder der/des Angehörigen droht."

48. Kapitel 9 wird wie folgt gefasst:

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Kapitel 9
Hochschulen in freier Trägerschaft
"Kapitel 9
Nichtstaatliche Hochschulen"

49. § 88 wird wie folgt gefasst:

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§ 88 Staatliche Anerkennung von Hochschulen in freier Trägerschaft

(1) Einrichtungen des tertiären Bildungswesens, die keine staatlichen Hochschulen sind, bedürfen der staatlichen Anerkennung als Hochschule, um eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleihen zu können.

(2) Die staatliche Anerkennung kann von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde erteilt werden, wenn die geplante Hochschule und die Qualität ihres Studienangebotes vom Wissenschaftsrat oder einer von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten anderen unabhängigen Stelle vor Aufnahme des Studienbetriebs gutachterlich positiv bewertet worden ist und aufgrund entsprechender Nachweise gewährleistet ist, dass

  1. das Studium an den in § 56 genannten Zielen ausgerichtet ist,
  2. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Hochschule allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
  3. die Studienbewerberinnen und -bewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
  4. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
  5. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken,
  6. die Vermögensverhältnisse des Trägers der Bildungseinrichtung deren vollständige Finanzierung aus eigenen Mitteln des Trägers auf Dauer gesichert erscheinen lassen und
  7. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesichert ist.

(3) Die institutionelle Akkreditierung erfolgt frühestens drei Jahre nach Aufnahme des Studienbetriebs durch den Wissenschaftsrat oder eine von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bestimmte andere unabhängige Stelle. Die Kosten der Begutachtung nach Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie anfallende weitere Begutachtungskosten sind von der zu überprüfenden Einrichtung zu tragen.

(4) Die staatliche Anerkennung ist zunächst zu befristen. Sie kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 oder der Qualitätssicherung dienen. Die staatliche Anerkennung setzt die positive Akkreditierung aller Studiengänge voraus. Nach längstens zehn Jahren ist die Hochschule zu reakkreditieren. Nach der erfolgreichen Reakkreditierung kann die staatliche Anerkennung auch unbefristet erfolgen.

(5) Bei der Anerkennung werden die Bezeichnung und die Organisation der Hochschule sowie ihre Studiengänge festgelegt. Die Hochschule erhält das Recht nach Maßgabe der Anerkennung, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und die Bezeichnung "Universität", "Hochschule", "Fachhochschule" oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung in Wortverbindung mit einem sie von staatlichen Hochschulen unterscheidenden Zusatz zu führen, soweit sie als Einrichtung des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte. Nachträgliche wesentliche Änderungen, insbesondere die Erweiterung des Studienangebots oder der Wechsel des Trägers, setzen eine Überprüfung der staatlichen Anerkennung voraus.

(6) Eine vor dem 21. November 2014 erteilte staatliche Anerkennung bleibt unberührt. Im Übrigen finden die Vorschriften über die staatliche Anerkennung auch auf bereits bestehende Hochschulen in freier Trägerschaft Anwendung.

" § 88 Staatliche Anerkennung

(1) Nichtstaatliche Einrichtungen des tertiären Bildungswesens bedürfen der staatlichen Anerkennung als Hochschule, um eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleihen zu können.

(2) Träger einer nichtstaatlichen Hochschule ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. Betreiber sind die den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen.

(3) Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag des Trägers von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde erteilt werden, wenn die Einrichtung die in den Absätzen 4 bis 6 geregelten Voraussetzungen nachweislich erfüllt und die Konzeptprüfung nach § 88b Absatz 1 Satz 1 mit einer positiven gutachterlichen Bewertung abgeschlossen worden ist.

(4) Die Einrichtung gewährleistet, dass Lehre, Studium, Forschung und je nach Ausrichtung der Hochschule Kunstausübung auf Hochschulniveau angeboten werden und das Studium nach den in § 56 genannten Zielen ausgerichtet ist. Hierzu gehört insbesondere, dass

  1. zum Studium nur zugelassen wird, wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllt,
  2. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden und die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt werden,
  3. nur solche Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden, deren Qualität durch eine Akkreditierung nach Maßgabe der Studienakkreditierungsverordnung nachgewiesen wird,
  4. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Hochschule allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird, und
  5. sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt.

(5) Zur Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit stellt die Einrichtung sicher, dass

  1. Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind die Rechte der bekenntnisgebundenen Träger zu berücksichtigen,
  2. Interessenkollisionen durch die gleichzeitige Ausübung von akademischen Leitungsämtern oder -funktionen in der Hochschule und beim Betreiber oder Träger ausgeschlossen sind,
  3. die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,
  4. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eigenverantwortlich Lehre, Forschung und je nach Ausrichtung der Hochschule Kunstausübung durchführen können,
  5. die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer dauerhaft gesichert ist,
  6. eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre, Forschung und je nach Ausrichtung der Hochschule Kunstausübung unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden,
  7. die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre, Forschung und je nach Ausrichtung der Hochschule Kunstausübung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern des Betreibers oder des Trägers zu beraten und zu beschließen, und
  8. die Inhaberinnen und Inhaber akademischer Leitungsämter nach spätestens sechs Jahren neu benannt werden und die akademische Selbstverwaltung maßgeblichen Einfluss auf ihre Bestellung und Abberufung hat.

(6) Die Vermögensverhältnisse des Trägers der Einrichtung lassen deren vollständige Finanzierung aus eigenen Mitteln des Trägers auf Dauer gesichert erscheinen. Die Einrichtung muss über die zur Wahrnehmung der in Absatz 4 genannten Aufgaben erforderliche personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung verfügen. Sie gewährleistet insbesondere, dass

  1. die Lehrangebote überwiegend von hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern erbracht werden,
  2. die Anzahl an Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausreichend ist, um auch die über das Lehrangebot hinausgehenden Aufgaben der Hochschule angemessen erfüllen zu können,
  3. von ihrer Größe und Ausstattung her wissenschaftlicher und, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, künstlerischer Diskurs ermöglicht wird und
  4. nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 4 angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Verwaltung und je nach Ausrichtung Kunstausübung ermöglicht wird; dazu gehört insbesondere der ausreichende Zugang zu fachbezogenen Medien.

Die Einrichtung muss Vorkehrungen nachweisen, die sicherstellen, dass den aufgenommenen Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann.

(7) Die staatliche Anerkennung ist zunächst zu befristen. Sie kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 dienen. Im Anschluss an eine erfolgreiche Reakkreditierung nach § 88b Absatz 1 Satz 2 kann die staatliche Anerkennung auch unbefristet erfolgen.

(8) Bei der Anerkennung werden Name und Träger der Hochschule, deren Sitz, weitere Niederlassungen sowie die am Sitz der Hochschule und an den jeweiligen Niederlassungen anerkannten Studiengänge und die mit deren Abschluss zu verleihenden akademischen Grade festgelegt. Die Hochschule erhält das Recht, nach Maßgabe der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und die Bezeichnung "Universität", "Hochschule", "Fachhochschule" oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung in Wortverbindung mit einem sie von staatlichen Hochschulen unterscheidenden Zusatz zu führen, soweit sie als Einrichtung des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte. Nachträgliche wesentliche Änderungen setzen eine Änderung der staatlichen Anerkennung voraus. Wesentliche Änderungen sind insbesondere der Wechsel des Trägers, die Errichtung einer neuen Niederlassung, die Einführung eines neuen Studiengangs am Sitz der Hochschule oder an einer Niederlassung, die wesentliche Änderung eines bestehenden Studiengangs sowie die Ausweitung eines bestehenden Studiengangs auf den Sitz der Hochschule oder auf eine Niederlassung.

(9) Eine vor dem 2. August 2024 erteilte staatliche Anerkennung bleibt unberührt. Im Übrigen finden die Vorschriften über die staatliche Anerkennung auch auf bereits bestehende Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft Anwendung."

50. Nach § 88 werden folgende §§ 88a und 88b eingefügt:

" § 88a Promotions- und Habilitationsrecht

(1) Das Promotionsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule auf Antrag durch die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde verliehen werden, wenn

  1. sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist,
  2. die an der nichtstaatlichen Hochschule erbrachten Forschungsleistungen der Professorinnen und Professoren sowie die Qualität der forschungsbasierten Studiengänge den für promotionsberechtigte staatliche Universitäten geltenden Maßstäben entsprechen und
  3. die nichtstaatliche Hochschule über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren verfügt.

(2) Das Habilitationsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule auf Antrag durch die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde verliehen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und über ein geregeltes, transparentes Verfahren sichergestellt ist, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zur Professorin/zum Professor in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten förmlich festgestellt werden kann.

§ 88b Akkreditierung

(1) Vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung holt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrates oder einer vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung ein, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 88 Absatz 4 bis 6 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Nach der Konzeptprüfung soll für bereits staatlich anerkannte nichtstaatliche Hochschulen in regelmäßigen Abständen eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrates oder einer vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung eingeholt werden, auf deren Grundlage die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde das Vorliegen der in § 88 Absatz 4 bis 6 genannten Kriterien überprüft (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Die institutionelle Akkreditierung soll frühestens drei Jahre nach Aufnahme des Studienbetriebs erfolgen. Nach längstens zehn Jahren ist die Hochschule zu reakkreditieren. Bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde eine Reakkreditierung verlangen, um überprüfen zu können, ob die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden.

(2) Vor der Verleihung des Promotions- und des Habilitationsrechts soll die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrates oder einer vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung der in § 88a Absatz 1 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts und der in § 88a Absatz 2 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts einholen.

(3) Die gutachterliche Stellungnahme nach den Absätzen 1 und 2 wird von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde im Benehmen mit dem Träger der nichtstaatlichen Hochschule eingeholt. Der Wissenschaftsrat oder die vergleichbare Akkreditierungseinrichtung muss gewährleisten, dass

  1. eine Gutachterkommission eingesetzt wird, die mehrheitlich mit nicht der zu begutachtenden Bildungseinrichtung angehörenden, unabhängigen, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt ist, darunter mindestens ein professorales Mitglied einer nichtstaatlichen Hochschule, sowie mit mindestens einem studentischen Mitglied,
  2. die nichtstaatliche Hochschule, ihr Träger, ihr Betreiber und die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde Gelegenheit erhalten, vor der abschließenden Entscheidung des Wissenschaftsrates oder der vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung Stellung zu dem Gutachten zu nehmen, und
  3. für Streitfälle eine interne Beschwerdestelle eingerichtet wird, die mit drei nicht der zu begutachtenden Bildungseinrichtung angehörenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern besetzt ist, und das Beschwerdeverfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen geregelt wird.

Die abschließende Entscheidung des Wissenschaftsrates oder der vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung setzt die Zustimmung eines mehrheitlich mit nicht der zu begutachtenden Bildungseinrichtung angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzten Gremiums des Wissenschaftsrates oder der vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung voraus. Der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme ist in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zu veröffentlichen.

(4) Mit der gutachterlichen Stellungnahme berichtet der Wissenschaftsrat oder die vergleichbare Akkreditierungseinrichtung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen des § 88 Absatz 4 bis 6 oder des § 88a Absatz 1 und 2 entspricht. Sie benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die nichtstaatliche Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Sie kann die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb von angemessenen Fristen abhängig machen. Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindestens fünf Jahre befristet.

(5) Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde. Sie nimmt deren Entscheidung weder ganz noch teilweise vorweg."

51. § 89 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 89 Zuschüsse

Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.

" § 89 Kosten

(1) Für die Erteilung und die Aufrechterhaltung der staatlichen Anerkennung sowie für sonstige Amtshandlungen in Bezug auf nichtstaatliche Hochschulen erhebt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde Gebühren. Sie umfassen auch die Auslagen der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde für die Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder die vergleichbare Akkreditierungseinrichtung im Rahmen der Verfahren nach § 88b Absatz 1 und 2 einschließlich etwa anfallender Umsatzsteuer. Hierfür kann eine Vorausleistung auf die Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Durchführung der Verfahren kann von der Vorausleistung abhängig gemacht werden.

(2) Die Gebühren einschließlich der Auslagen sind vom Träger der nichtstaatlichen Hochschule zu tragen.

(3) Der Träger einer staatlich anerkannten Hochschule hat keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe."

52. In § 90 Absatz 3 werden die Wörter "Die Grundordnung sowie die Studien- und Prüfungsordnungen" durch die Wörter "Die Grundordnung, die Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Promotions- und Habilitationsordnungen" ersetzt.

53. § 91 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "die zuständige Behörde" durch die Wörter "die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 88 Absatz 4" durch die Angabe " § 88 Absatz 7" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "die zuständige Behörde" durch die Wörter "die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Träger" ein Komma und die Wörter "der Betreiber" eingefügt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter "einer Hochschule in freier Trägerschaft" durch die Wörter "einer nichtstaatlichen Hochschule" ersetzt.

54. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "aus einem Mitgliedstaat" die Wörter "einer Hochschule" eingefügt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

" § 30 Absatz 5 Satz 3 und § 43 Absatz 9 finden entsprechende Anwendung."

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Für die Genehmigung gilt § 88 Absatz 2 entsprechend. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde mit dem Antrag auf erstmaligen Betrieb und bei jeder Ausweitung oder wesentlichen Änderung des Studienangebots nachzuweisen."Die Genehmigung setzt voraus, dass
  1. es sich um eine staatliche Hochschule handelt oder die Hochschule im Herkunftsstaat staatlich anerkannt ist,
  2. die im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung angeboten wird und die dort anerkannten Grade verliehen werden,
  3. die Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaats steht,
  4. sichergestellt ist, dass nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule im Saarland oder im Herkunftsstaat der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule erfüllen,
  5. das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Niederlassung, soweit dieses auf einen Bachelor- oder Mastergrad hinführt, unter Mitwirkung einer vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung der in der Studienakkreditierungsverordnung vorgesehenen Kriterien zertifiziert worden ist und
  6. die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaats gesichert ist."

55. Nach § 100 wird folgender § 101 eingefügt:

" § 101 Übergangsregelung für den Hochschulzugang beruflich qualifizierter Personen

Für Personen, die vor dem 2. August 2024 die Zulassung zur Aufnahme eines Probestudiums erhalten haben, gilt § 77 Absatz 5 in der bis zum 2. August 2024 geltenden Fassung fort."

56. Es werden ersetzt:

a) in § 2 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2, § 23 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1, in der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 3, in § 42a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 1 und 2, § 46 Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4, § 72 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 7, in der Überschrift zu § 100 sowie in § 100 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 5 das Wort "Fachhochschule" jeweils durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" und

b) in § 42a Absatz 1 Satz 2 das Wort "Fachhochschulprofessur" durch die Wörter "Professur an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften".

57. Es werden ersetzt:

a) in § 44 Absatz 8 Satz 1 sowie in § 49 Absatz 2 Satz 5 die Wörter "dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport" jeweils durch die Wörter "der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen obersten Landesbehörde" und die Wörter "dem Ministerium für Finanzen und Europa" jeweils durch die Wörter "der für die Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde",

b) in § 87 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 8 Satz 2 die Wörter "dem Ministerium für Finanzen und Europa" jeweils durch die Wörter "der für die Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde" und

c) in § 87 Absatz 8 Satz 3 die Wörter "das Ministerium für Finanzen und Europa" durch die Wörter "die für die Finanzen zuständige oberste Landesbehörde".

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes

§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 662), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16./17. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1762), i. V. m. der Bekanntmachung vom 9. Mai 2022 (Amtsbl. I S. 858) wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes

Das Saarländische Berufsakademiegesetz vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 438), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629, 2638), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
"Bei der Anerkennung werden Name und Träger der Berufsakademie, deren Sitz, weitere Niederlassungen sowie die am Sitz der Berufsakademie und an den jeweiligen Niederlassungen anerkannten Ausbildungsgänge und die mit deren Abschluss zu verleihenden Abschlussbezeichnungen festgelegt. Nachträgliche wesentliche Änderungen setzen eine Änderung der staatlichen Anerkennung voraus. Wesentliche Änderungen sind insbesondere der Wechsel des Trägers, die Errichtung einer neuen Niederlassung, die Einführung eines neuen Ausbildungsgangs am Sitz der Berufsakademie oder an einer Niederlassung, die wesentliche Änderung eines bestehenden Ausbildungsgangs sowie die Ausweitung eines bestehenden Ausbildungsgangs auf den Sitz der Berufsakademie oder auf eine Niederlassung."

b) Die Sätze nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden durch folgenden Satz ersetzt:

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"Abweichend von Buchstabe a können auch Personen zugelassen werden, die ihre Qualifikation für ein Studium an der Berufsakademie nach den Voraussetzungen und in einem Verfahren entsprechend § 77 Absatz 5 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 555), in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben."

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Befristet erteilte Anerkennungen sind zu verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind."

2. § 4a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Durchführung von Akkreditierungsverfahren erfolgt nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags, der mit Gesetz vom 20. September 2017 (Amtsbl. I S. 902) in Landesrecht überführt worden ist, sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften, insbesondere der Studienakkreditierungsverordnung vom 30. Juli 2018 (Amtsbl. I S. 584) in der jeweils geltenden Fassung."

b) In Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag)

Artikel 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) vom 20. September 2017 (Amtsbl. I S. 902) wird wie folgt geändert:

1. Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Rechtsverordnungen nach Artikel 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages oder ihre Änderungen erlässt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde."

2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 5
Änderung der Studienakkreditierungsverordnung

In § 6 Absatz 2 Satz 5 der Studienakkreditierungsverordnung vom 30. Juli 2018 (Amtsbl. I S. 584) werden nach dem Wort "Weiterbildungsstudiengänge" die Wörter "oder für Studienabschlüsse, die auf Grund einer staatlichen Prüfung erworben wurden," eingefügt.

Artikel 6
Aufhebung von Verordnungen

(1) Die Baumaßnahmenverordnung UdS vom 4. Oktober 2018 (Amtsbl. I S. 724) wird aufgehoben. Für Baumaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 2. August 2024 begonnen wurden, findet die Baumaßnahmenverordnung UdS in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter Anwendung.

(2) Die Verordnung über die Prüfung der Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes vom 16. Dezember 1993 (Amtsbl. 1994 S. 183), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629, 2637), wird aufgehoben.

(3) Die Verordnung über die Prüfung der Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme des Studiums an den Universitäten und ihnen gleichgestellten Hochschulen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1067) wird aufgehoben.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (02.08.2024) in Kraft.

ID 241902

ENDE