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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses
- Saarland -

Vom 29. Oktober 2024
(Amtsbl. I Nr. 45 vom 21.11.2024 S. 882)



Aufgrund des § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 Haushaltsbegleitgesetz 2023 vom 8. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1566), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1984 (Amtsbl. S. 381), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. September 2022 (Amtsbl. I S. 1153), wird gemäß der beigefügten Anlage geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung (22.11.2024) in Kraft.

Anlage

Nr.PunktGegenstandbisherige Gebühr in Euroneue Gebühr in Euro
2Abfallrechtliche Angelegenheiten
Der Punkt 1.3. wird redaktionell überarbeitet. Die Gebühren des Punktes 2.1. werden erhöht. Der Punkt 2.5. und der Punkt 19. werden neu aufgenommen und die Untergrenze bei der Rahmengebühr des Punktes 4.3. wird gesenkt. Zudem wird der bisherige Punkt 6.10. neu in die Punkte 6.10.1. bis 6.10.3. untergliedert und ein neuer Punkt 6.10.4. aufgenommen.
1.3.Befreiung nach § 26a Absatz 1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) von den Verpflichtungen nach §§ 50 und 54 KrWG100 - 2.500100 - 2.500
2.1.Notifizierungsverfahren nach Artikel 4 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 i. V. m. AbfVerbrG100 - 20.000100 - 30.000
2.5.Amtshandlung aufgrund von Verstößen gegen die Vorgaben nach § 4 AbfVerbrG50 - 1.000
4.3.Widerruf der Genehmigung nach § 18 Absatz 3 VerpackG5.000 - 15.000500 - 15.000
6.10.1.in Zuständigkeit als Erzeugerbehörde
(pauschal pro Begleitschein)
77
6.10.2.in Zuständigkeit als Entsorgerbehörde (mengengestaffelt)7 - 507 - 50
6.10.3.Stornierung/Streichung
(pauschal pro Begleitschein)
1010
6.10.4.Säumniszuschlag bei verspäteter Übermittlung des Begleitscheins (pauschal pro Begleitschein, i. d. R. an den Entsorger)25 - 100
19.Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV) vom 9. Juli 2021 (BGBI. I S. 2598) in der jeweils geltenden Fassung
19.1.Zulassung von Ausnahmen nach § 21500 - 2.500
19.2.Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a250 - 1.500
7Anlagen, genehmigungsbedürftige
Die Punkte 1.1.2., 1.2.2., 1.3., 1.3.2., 1.4.2., 1.6., 1.11., 2.10., 2.10.1. und 2.10.7. werden redaktionell überarbeitet. Neu aufgenommen werden die Punkte 1.11.1., 2.10.2., 2.10.5., 2.10.6., 2.10.8. Der bisherige Punkt 2.10.2. wird zu Punkt 2.10.3. und redaktionell überarbeitet. Der bisherige Punkt 2.10.3. wird zu Punkt 2.10.4. Zudem wird der Punkt 2.10.4. redaktionell überarbeitet und die Gebühren werden erhöht.
1.1.2.für darüber hinausgehende Investitionskosten2/10 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von insgesamt 1.600 0002/10 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von insgesamt 1.600 000 (Addition der Punkte 1.1.1. und 1.1.2.)
1.2.2.für darüber hinausgehende Investitionskosten1/10 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von 800.0001/10 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von insgesamt 800.000 (Addition der Punkte
1.2.1. und 1.2.2.)
1.3.für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind, sowie für Änderungen an diesen Anlagen (§ 16 Absatz 1 und 4 bzw. § 16a BImSchG) im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung
1.3.2.für darüber hinausgehende Investitionskosten1/10 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von insgesamt 800.0001/10 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von insgesamt 800.000 (Addition der Punkte 1.3.1. und 1.3.2.)
1.4.2.für darüber hinausgehende Investitionskosten1/20 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von 400.0001/20 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von 400.000 (Addition der Punkte1.4.1. und 1.4.2.)
1.6.Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 8a Absatz 1 und 3 BImSchG10 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1., 1.2., 1.3. oder 1.4., Investitionskosten10 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1., 1.2., 1.3. oder 1.4.
1.11.Prüfung der Anzeige nach § 15 Absatz 1 und 2 BImSchG und Mitteilung nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei Beteiligung von Fachbehörden1/2 bis 3/4 der Gebühr zu 1.2. bzw. 1.4.1/2 bis 3/4 der Gebühr zu 1.2. bzw. 1.4.
1.11.1.Prüfung der Anzeige nach § 15 Absatz 1 und 2 BImSchG und Mitteilung nach § 15 Absatz 2 BImSchG ohne Beteiligung (Bsp. unproblematische Erweiterung Abfallschlüsselkatalog)nach Zeitaufwand
2.10.Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über Großfeuerungs-, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 in der jeweils geltenden Fassung
2.10.1.Bearbeitung der Anzeige über die Unverhältnismäßigkeit von KWK-Maßnahmen nach § 7 Absatz 1100 - 1.000100 - 1.000
2.10.2.Bearbeitung der Anzeige über die Unverhältnismäßigkeit der Kopplung mit Dampfturbinen nach § 7 Absatz 2100 - 1.000
2.10.3.Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen100 - 500100 - 500
2.10.4.Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Quecksilbermessungen (§ 18 Absatz 7)100 - 1.000500 - 2.000
2.10.5.Alternative zur kontinuierlichen Messung: der Einsatz eines anderen geeigneten, validierten Verfahrens (§ 18 Absatz 8)500 - 1.000
2.10.6.Befreiung von der Verpflichtung zur Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte (§ 28, § 29, § 30)1.000 - 2.500
2.10.7.Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 23)500 - 5.000500 - 5.000
2.10.8.Antrag zusätzlicher Emissionsmessungen bei Messintervall < 3 Jahre durch Emissions- schutzbeauftragten (§ 20 13. BImSchV, 5.3.2.1 TA-Luft)1.000 - 2.500
20Approbationen, Erlaubnisse, Befähigungs- und Berechtigungsnachweise akademischer Heilberufe, Erlaubnisse, Befähigungs- und Berechtigungsnachweise sowie sonstige Bescheinigungen nicht akademischer Berufe
Die Punkte 7.4. und 7.5. werden neu aufgenommen. Der bisherige Punkt 7.4. wird zu Punkt 7.6. Die Gebühren der Punkte 6.1., 7.1., 7.2. und 7.3. werden erhöht. Redaktionell überarbeitet werden die Punkte 6., 7.6. und 10.2.
6.Approbationen für Psychologische Psychotherapeuten, Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeuten nach § 2 Psychotherapeutengesetz (PsychThG)200 - 300200 - 300
6.1.Good-Standing-Zertifikat akademischer Bereich40 - 5040 - 70
7.1.Anmeldung zum dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M3)25 - 5050 - 100
7.2.Anmeldung zum zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (P2)25 - 5050 - 120
7.3.Anmeldung zum dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (P3)25 - 5050 - 80
7.4.Anmeldung zum dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z3)50 - 100
7.5.Anmeldung zur Psychotherapeutischen Prüfung50 - 120
7.6.Anmeldung zur Prüfung Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie und Psychologische Psychotherapie sowie Kinder und Jugendlichenpsychotherapie außer M3, P2, P3, Z3 und Psychotherapeutischer Prüfung25 - 5025 - 50
10.2.Erteilung einer Zweitschrift oder Abschrift von ärztlichen Zeugnissen, zahnärztlichen Zeugnissen und Zeugnissen für Apotheker/Apothekerinnen, Psychologische Psychotherapeuten/ Psychologische Psychotherapeutinnen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen sowie Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen20,4520,45


25Arbeitsschutz
Die Punkte 3.2.2., 3.3.2., 3.4.2., 3.5.2., 3.6.2. und 3.7.2. werden redaktionell überarbeitet.
3.2.2.Erlaubnis für die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Druckgasfüllanlage beeinflusst
3.3.2.Erlaubnis für die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Gasfüllanlage beeinflusst
3.4.2.Erlaubnis für die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Lageranlage beeinflusst
3.5.2.Erlaubnis für die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Füllstelle beeinflusst
3.6.2.Erlaubnis für die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Tankstelle beeinflusst
3.7.2.Erlaubnis für die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Flugfeldbetankungsanlage beeinflusst
28Arbeitssicherheit, Fachkräfte
Die Rahmengebühr unter Punkt 1. wird zu einer Festgebühr. Der bisherige Punkt 4. fällt weg. Es werden ein neuer Punkt 4. und ein neuer Punkt 5. aufgenommen.
1.Zulassung nach § 7 Absatz 2 ASiG500 - 1.5001.500
4.Anerkennungsverfahren für Lehrgänge zum Erwerb der sicherheitstechnischen Fachkunde gemäß ASiG in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2 von freien Ausbildungsträgern3.000 - 6.000
5.Verlängerung einer Anerkennung nach Nummer 28.4.350 - 1.000
31Arbeitszeitschutz
Die untere Grenze der Rahmengebühr wird bei den Punkten 2.1., 2.2. und 2.3. erhöht. Es wird ein neuer Punkt 2.7. aufgenommen.
2.1.Bewilligung/Ablehnung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2a ArbZG100 - 1.500150 - 1.500
2.2.Bewilligung/Ablehnung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2b ArbZG100 - 1.500150 - 1.500
2.3.Bewilligung/Ablehnung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2c ArbZG100 - 1.500150 - 1.500
2.7.Bewilligung/Ablehnung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 2 ArbZG511 - 5.112


43Arzneimittel-, Tierarzneimittel-, Gewebe-, Betäubungsmittel- und Transfusions- und Medizinprodukterecht
Die Gebührenstelle wird bei den aufgeführten Punkten redaktionell überarbeitet und der Punkt 4.1.3. wird gelöscht.
1.Amtshandlungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG)/Amtshandlungen nach dem Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
1.1.Durchführung der Überwachung nach § 64 AMG/Durchführung der Überwachung nach § 72 TAMG
1.1.1.Inspektionen von Betrieben und Einrichtungen nach § 64 AMG einschließlich Vorbereitung/ Inspektionen von Betrieben und Einrichtungen nach § 72 TAMG einschließlich Vorbereitung250 - 30.000250 - 30.000
1.1.2.Nachbereitung von Inspektionen von Betrieben und Einrichtungen nach § 64 AMG (Followup)/ Nachbereitung von Inspektionen von Betrieben und Einrichtungen nach § 72 TAMG (Followup); nach Zeitaufwand, mindestens100100
1.1.3.Inspektionen nach § 72a Absatz 1 Nummer 2 AMG je Personentag zzgl. Reisekosten/Inspektionen nach § 15 Absatz 1 TAMG i. V. m. § 72 TAMG je Personentag zzgl. Reisekosten750750
1.1.4.Vor und/oder Nachbereitung von Inspektionen von Betrieben nach § 72a Absatz 1 Nummer 2 AMG/Vor- und Nachbereitung von Inspektionen von Betrieben nach § 15 Absatz 1 TAMG i. V. m. § 72 TAMG; nach Zeitaufwand, mindestens100100
1.2.Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Arzneimitteln/Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Tierarzneimitteln
1.2.1.Erlaubnis für die Herstellung von Arzneimitteln nach § 13 AMG/Erlaubnis für die Herstellung von Tierarzneimitteln nach § 15 i. V. m. § 28 TAMG; nach Zeitaufwand, mindestens500500
1.2.2.Erlaubnis für die Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72 AMG/Erlaubnis für die Einfuhr von Tierarzneimitteln nach § 15 Absatz 1 TAMG; nach Zeitaufwand, mindestens500500
1.2.3.Änderung der Erlaubnis für die Herstellung von Arzneimitteln nach § 13 AMG und/oder für die Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72 AMG/ Änderung der Erlaubnis für die Herstellung von Tierarzneimitteln nach § 15 i. V. m. § 28 (TAMG) und/oder für die Einfuhr von Tierarzneimitteln nach § 15 Absatz 1 TAMG; nach Zeitaufwand, mindestens300300
1.2.4.Rücknahme, Widerruf oder Ruhen der Erlaubnis zum Herstellen von Arzneimitteln nach § 13 AMG und/oder für die Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72 AMG/Rücknahme, Widerruf oder Ruhen der Erlaubnis zum Herstellen von Tierarzneimitteln nach § 15 i. V. m. § 28 (TAMG) und/oder für die Einfuhr von Tierarzneimitteln nach § 15 Absatz 1 TAMG; nach Zeitaufwand, mindestens320320
1.2.5.Bestätigung einer Herstellungs- und/oder Einfuhrerlaubnis nach AMG/TAMG170170
1.2.6.Erteilung eines GMP-Zertifikates - ohne Besichtigung nach AMG/TAMG320320
1.2.7.Mehrausfertigung eines GMP-Zertifikates - ohne Besichtigung nach AMG/TAMG170170
1.2.8.Rücknahme oder Widerruf eines GMP- - Zertifikates nach AMG/TAMG320320
1.2.9.Zertifikat für die Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72a Absatz 1 AMG/Zertifikat für die Ein- fuhr von Tierarzneimitteln nach § 15 Absatz 1 TAMG; nach Zeitaufwand, mindestens200200
1.3.Großhandel mit Arzneimitteln und Anerkennung von zentralen Beschaffungsstellen
1.3.7.Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für Arzneimittel nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 AMG/Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für Tierarzneimittel nach § 45 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 45 Absatz 3 TAMG1.0501.050
1.3.9.Änderung der Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für Arzneimittel nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 AMG /Änderung der Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für Tierarzneimittel nach § 45 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 45 Absatz 3 TAMG210210
1.3.10.Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für Arzneimittel nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 AMG /Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für Tierarzneimittel nach § 45 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 45 Absatz 3 TAMG210210
1.5.Untersuchung und Einstufung von Arzneimitteln/ Tierarzneimitteln
1.5.1.Entnahme einer Arzneimittelprobe nach § 64 Absatz 3 AMG/Entnahme einer Tierarzneimittel- probe nach §§ 73 und 75 TAMG7575
1.5.2.Untersuchung einer Arzneimittelprobe nach § 64 Absatz 3 AMG durch das Institut für pharmazeutische und angewandte Analytik (InphA)/ Untersuchung einer Tierarzneimittelprobe nach §§ 73 und 75 TAMG durch das Institut für pharmazeutische und angewandte Analytik (InphA)Kosten der ArzneimitteluntersuchungKosten der Arzneimitteluntersuchung
1.5.3.Entnahme, Untersuchung und Beurteilung einer Arzneimittelprobe nach § 64 Absatz 3 AMG bei eigener Herstellung durch eine Apotheke/ Entnahme, Untersuchung und Beurteilung einer Tierarzneimittelprobe nach §§ 73 und 75 TAMG bei eigener Herstellung durch eine Apotheke150, ggf. zzgl.
Kosten der Arzneimitteluntersuchung
150, ggf. zzgl.
Kosten der Arzneimitteluntersuchung
1.5.4.Beurteilung einer Arzneimittelprobe nach § 64 Absatz 3 AMG/Beurteilung einer Tierarzneimittelprobe nach §§ 73 und 75 TAMG7575
1.6.Sonstige Amtshandlungen nach AMG/TAMG
1.6.1.Aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach §§ 18, 64 oder 69 AMG/behördliche Änderungsmaß nahmen nach § 76 TAMGnach Zeitaufwandnach Zeitaufwand
1.6.7.Bestätigung von Gebrauchsinformationen und Fachinformationen; je Arzneimittel/ je Tierarzneimittel7575
1.6.8.Sonstige Bestätigung nach AMG/TAMG; nach Zeitaufwand, mindestens7575
1.7.Ablehnung von Anträgen nach dem AMG/ TAMGbis zu 75 % der
jeweiligen Gebühr
bis zu 75 % der jeweiligen Gebühr
1.8.Bearbeitung von Anzeigen anzeigepflichtiger Tätigkeiten nach § 79 TAMG; nach Zeitaufwand, mindestens100100


55Strahlenschutz
Die Punkte 1., 2., 3., 3.2. und 3.7. werden redaktionell überarbeitet und bei den Punkten 3.2. und 3.7. auch die Gebühren erhöht. Der bisherige Punkt 2.16. wird gestrichen.

Die Nummerierung der bisherigen Punkte 2.17. bis 2.20. ändert sich entsprechend. Neu aufgenommen werden die Punkte 2.7.4., 2.20., 2.21., 3.12., 3.13., 3.14. und 3.15. Die Gebühren der Punkte 2.7.1., 2.7.2., 2.7.3., 2.10.1., 2.10.2., 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3.1., 2.2.3.2., 2.2.3.3., 2.2.3.4., 2.2.4., 2.3., 2.5., 2.6., 2.8.1., 2.8.2., 2.9., 2.11., 2.13., 2.14., 2.17., 2.18., 2.19., 3.1., 3.4., 3.10., 3.11. und 4. werden erhöht.

1.Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der jeweils gültigen Fassung
2.Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) in der jeweils gültigen Fassung
2.2.1.Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung500 - 20.000750 - 50.000
2.2.2.Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen oder die wesentliche Änderung des Umgangs100 - 35.000200 - 35.000
2.2.3.1.Teleradiologie während des Nacht, Wochenend- und Feiertagsdienstes150 - 10.000300 - 10.000
2.2.3.2.Teleradiologie über den Nacht, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus300 - 10.000450 - 10.000
2.2.3.3.wesentliche Änderungen an Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie nach den Punk- ten 2.2.3.1. und 2.2.3.2.75 - 750150 - 1.000
2.2.3.4.Röntgeneinrichtungen, die nicht unter die Punkte 2.2.3.1. bis 2.2.3.3. fallen150 - 10.000250 - 10.000
2.2.4.Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Störstrahlers200 - 10.000300 - 10.000
2.3.Prüfung der Anzeigeunterlagen nach §§ 17 bis 22 StrlSchG150 - 1.000200 - 5.000
2 5.Bearbeitung von Genehmigungen und Anzeigen nach §§ 25 und 26 StrlSchG100 - 1.000200 - 2.000
2.6.Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe130 - 1.500250 - 5.000
2.7.1.Anerkennung von Fachkunde und Kenntniskursen150 - 2.000188 - 2.246
2.7.2.Änderungen von bereits erteilten Anerkennungen50 - 20094 - 281
2.7.3.Bescheinigung der Fachkunde50 - 30094 - 374
2.7.4.Anerkennung, dass die erforderliche Fachkunde gemäß § 48 Absatz 2 StrlSchV auf andere geeignete Weise aktualisiert wurde100 - 300
2.8.1. § 78 Absatz 1 StrlSchG150 - 500200 - 1.000
2.8.2. § 78 Absatz 3 StrlSchG100150
2.9.Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlen- exposition nach § 77 StrlSchG150 - 500200 - 1.000
2.10.1.Neubestimmung eines Sachverständigen nach § 172 StrlSchG1.000 - 10.0001.030 - 10.300
2.10.2.Änderung der Bestimmung eines Sachverständigen nach § 172 StrlSchG200 - 1.000281 - 1.030
2.11.Festlegung von Anforderungen zum Nachweis der Einhaltung der Überwachungsgrenzen für überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5 StrlSchG65 - 500100 - 1.000
2.13.Befreiung und Gestattung nach § 64 Absatz 3 StrlSchG500 - 6.000750 - 10.000
2.14.Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen und die Aktivierung nach § 40 StrlSchG65 - 35.000100 - 35.000
2.16.Befreiung gemäß § 123 Absatz 3 StrlSchG400 - 2.000400 - 2.000
2.17.Prüfungen nach § 180 StrlSchG150 - 1.000175 - 1.000
2.18.Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Genehmigungsbescheids sowie sonstige Nach- träge mit Ausnahme der Genehmigung neuer Nuklide, höherer Aktivitäten, neuer Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler30 v. H. der jeweiligen für den Genehmigungsbescheid angegebenen Mindestgebühr; mindestens 6030 v. H. der jeweiligen für den Genehmigungsbescheid angegebenen Mindestgebühr; mindestens 75
2.19.sonstige Amtshandlungen im Vollzug des StrlSchG25 - 35.00050 - 35.000
2.20.Umfassende, erweiterte oder einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person nach § 75 StrlSchG im Sinne von § 2 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung50 - 500
2.21.Widerruf und Rücknahme der Genehmigung nach § 179 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG200 - 10.000
3.Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung) in der derzeit gültigen Fassung
3.1.Bescheid zur Freigabe nach § 33 StrlSchV150 - 10.000250 - 20.000
3.2.Gestattung von Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht nach § 53 StrlSchV50 - 1.000100 - 1.000
3.4.Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis50 - 1.000100 - 1.000
3.7.Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 StrlSchV2540
3.10.Ermächtigung von Ärzten nach § 175 StrlSchV30 - 1.500200 - 2.500
3.11.sonstige Amtshandlungen im Vollzug der StrlSchV25 - 1.50050 - 3.000
3.12.Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4 oder § 158 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV250 - 1.000
3.13.Fristverlängerung nach § 88 Absatz 2 StrlSchV, Befreiung nach § 88 Absatz 3 StrlSchV oder Anordnung nach § 88 Absatz 5 StrlSchV im Zusammenhang mit der Wartung und Prüfung200 - 2.500
3.14.Befreiungen im Zusammenhang mit Dichtheitsprüfungen nach § 89 Absatz 1 Satz 5 StrlSchV200 - 500
3.15.Registrierung der Meldung und Prüfung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 110 Absatz 1 sowie §§ 167, 168 und 169 Absatz 1 StrlSchV200 - 10.000
4.Einlagerung und Verwahrung radioaktiver Abfälle in einer Landessammelstelle je nach Größe und Inhalt der Behältnisse100 - 100.000100 - 500.000
67Auskünfte
Die Nummerierung der Punkte 1.9.1.1. und 1.9.1.2. wird neu ausgebracht. Zudem wird die Gebühr des Punktes 1.9.1.2. erhöht.
1.9.1.Erteilung einer Meldebescheinigung (Aufenthaltsbescheinigung)
1.9.1.1.ohne Postversand77
1.9.1.2.mit Postversand7,87,85
134Berufsbezeichnung
Die Gebühren der Punkte 1. und 2. werden erhöht.
1.Genehmigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur (IngG) zu führen25,50 - 10250 - 300
2.Ablehnung, die Berufsbezeichnung Ingenieur (IngG) zu führen25,50 - 10250 - 300
138Anerkennung von Sachkundelehrgängen
Die Gebührenstelle wird neu ausgebracht.
Anerkennung gemäß § 8 Absatz 1 Betreuerregistrierungsverordnung alle, Module1.300
Anerkennung gemäß § 8 Absatz 6 Betreuerregistrierungsverordnung, einzelne Module650
Anerkennung gemäß § 8 Absatz 1 Betreuerregistrierungsverordnung, erneute Prüfung wesentlicher Inhalte260 - 520
211Buchmacher
Die Gebühren der Nummer 211 werden erhöht.
1.Zulassung eines Buchmachers300 - 500200 - 1.900
2.Zulassung eines Buchmachergehilfen100 - 25080 - 500
3.Abänderung der Zulassungsurkunde bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers5070
4.Neuausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums, auf den sich die Erlaubnis erstreckt
4.1.Buchmacherurkunden2040
4.2.Buchmachergehilfenurkunden2040
5.Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer außerhalb seines Zulassungsbezirks gelegenen Rennbahn3055
229Bürgschaften und Garantien
Die Höchstgebühr des Punktes 3. wird erhöht.
3.Übernahme, Verlängerung und Verwaltung von Bürgschaften und Rahmenbürgschaften bzw. Garantien und Rahmengarantien zur Absicherung von Darlehen, die die Saarländische Investitionskreditbank AG, Saarbrücken, zur Durchführung von staatlichen Förderprogrammen aufnimmteinmalig 0,1 v. H.
des verbürgten bzw. garantierten Kreditbetrages
einmalig 0,1 v. H. des verbürgten bzw. garantierten Kreditbetrages
höchstens100.000200.000


231Chemikalienrecht
Die Punkte 1.2., 1.3., 2.6., 3., 3.1. werden neu ausgebracht. Die Nummerierung der bisherigen Punkte 1.2. bis 1.7. und der Punkte 3. bis 6. ändert sich entsprechend. Die Gebühren der Punkte 2.1., 2.2., 2.3., 2.5., 4.1., 5.1., 5.2. und 6.1. werden erhöht. Bei den Punkten 1.1. und 2.4. werden die Gebühren erhöht und sie werden redaktionell überarbeitet.
1.1.Erteilung einer GLP(Gute-Labor-Praxis)-Bescheinigung einschließlich der Durchführung des erforderlichen Inspektionsverfahrens nach § 19b Absatz 1 ChemG1.200 - 24.0001.370 - 27.400
1.2.Entgegennahme der Mitteilung nach § 19a Absatz 4 des ChemG0 - 3.760
1.3.Feststellung der Nichtkonformität nach § 19b Absatz 3 Satz 2 des ChemG750 - 3.760
1.4.Verlangen zur Einholung eines Gutachtens nach § 21 Absatz 6 ChemG150 - 300150 - 300
1.5.Übrige Maßnahmen zur Überwachung einschließlich Rücknahmen oder Widerruf einer Anordnung0 - 3.0000 - 3.000
1.6.Anordnung nach § 23 Absatz 1 ChemG200 - 2.000200 - 2.000
1.7.Untersagung der von einer Anordnung betroffenen Arbeit nach § 23 Absatz 1a ChemG150 - 1.000150 - 1.000
1.8.Anordnung nach § 23 Absatz 2 Satz 1 ChemG200 - 5.000200 - 5.000
1.9.Verlängerung einer Anordnung nach § 23 Absatz 2 Satz 2 ChemG75 - 15075 - 150
2.1.Erlaubniserteilung nach § 6 Absatz 1 ChemVerbotsV82 - 1.64094 - 1.880
2.2.Prüfung einer Anzeige nach § 7 ChemVerbotsV82 - 82094 - 940
2.3.Teilnahme an einer Prüfung zum Nachweis der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 ChemVerbotsV einschließlich der Ausstellung einer Sachkundebescheinigung82 - 3.28094 - 3.760
2.4.Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung656 - 3.280752 - 3.760
2.5.Anerkennung von Einrichtungen zur Abnahme von Prüfungen oder zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 ChemVerbotsV164 - 6.560188 - 7.520
2.6.Anerkennung der Gleichwertigkeit der Nachweise über berufliche Qualifikation oder Sachkunden, die nicht in Deutschland erworben wurden, nach § 11 Absatz 4 und 5 der ChemVerbotsV188 - 7.520
3.Biozidrechts-Durchführungverordnung (ChemBiozidDV) in der jeweils geltenden Fassung
3.1.Anerkennung der Gleichwertigkeit der Nachweise über berufliche Qualifkation oder Sachkunden, die nicht in Deutschland erworben wurden, nach § 13 Absatz 2 der ChemBiozidDV188 - 7.520
4.Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) in der jeweils geltenden Fassung
4.1.Anerkennung nach § 5 Absatz 2 ChemOzonSchichtV328 - 6.560376 - 7.520
5.Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) in der jeweils geltenden Fassung
5.1.Anerkennung nach § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV328 - 6.560376 - 7.520
5.2.Zertifizierung nach § 6 ChemKlimaschutzV164 - 6.560188 - 7.520
6.Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emission flüchtiger, organischer Verbindungen durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (ChemVOCFarbV) in der jeweils geltenden Fassung
6.1.Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 ChemVOCFarbV82 - 1.64094 - 1.880
7.Ausstellung von Ersatzurkunden und Aktualisierung von Mitteilungen, Feststellungen, Bescheinigungen, Erlaubnissen, Anzeigen, Anerkennun- gen, Zertifizierungen nach den Nummern 1.1., 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 2.5., 3.1., 4.1., 4.2. und 5.1.1/10 bis 1/2 der
jeweiligen Gebühr
1/10 bis 1/2 der
jeweiligen Gebühr
248Denkmalschutz
Die Rechtsquellen der Gebührenstelle werden aktualisiert.
1.Anordnung nach § 23 Absatz 2 SDschG [SDschG vgl. BS-Nr. 2245.]bis 500bis 500
2.Genehmigung nach § 6 SDschG
2.1.Genehmigung der Zerstörung und Beseitigung des Bestandes eines Baudenkmals50 - 50050 - 500
2.2.Genehmigung von An- oder Aufbautengebührenfreigebührenfrei
2.3.Genehmigung von Aufschriften und Werbeeinrichtungengebührenfreigebührenfrei
2.4.alle sonstigen Genehmigungen in der Baudenkmalpflegegebührenfreigebührenfrei
3.Genehmigung nach § 8 Absatz 1, 2 und § 9 SDschG (Grabungsgenehmigung)bis 500bis 500
257Druckluft
Die Unter und Obergrenze der Rahmengebühr des Punktes 2. wird neu festgelegt.
2.Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen nach § 13 Druckluftverordnung102 - 562100 - 600
289Energiewirtschaft
Die Gebührenstelle wird neu strukturiert und neue gebührenpflichtige Gegenstände werden geschaffen.
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 161) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
1.1.Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Absatz 1 EnWG500 - 10.000500 - 50.000
1.2.Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Absatz 2 EnWG500 - 10.000500 - 10.000
1.3.Untersagung des Netzbetriebs oder vorläufige Verpflichtung eines Netzbetreibers nach § 4 Absatz 4 EnWG500 - 10.000800 - 10.000
2.Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG1.000 - 50.0001.000 - 50.000
3.Entscheidung (Genehmigung gegenüber dem Antragsteller, Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern) nach § 29 Absatz 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Absatz 3, § 21a Absatz 3 Satz 4 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen
3.1.Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 27 Absatz 1 StromNZV1.500 - 150.000
3.2.Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 27 Absatz 2 StromNZV2.500 - 70.000
3.3.Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 27 Absatz 3 StromNZV8.000 - 80.000
3.4.Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 28 Absatz 1 bis 4 StromNZV20.000 - 150.000
3.5.Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 50 Absatz 1 GasNZV10.000 - 150.000
3.6.Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 50 Absatz 2 GasNZV10.000 - 175.000
3.7.Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 50 Absatz 3 GasNZV8.000 - 80.000
3.8.Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 50 Absatz 4 GasNZV25.000 - 160.000
3.9.Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 29 StromNEV500 - 5.000500 - 5.000
3.10.Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 30 Absatz 1, 2 oder 3 StromNEV1.000 - 15.0001.000 - 15.000
3.11.Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 29 GasNEV500 - 5.000500 - 5.000
3.12.Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 30 Absatz 1 oder 2 GasNEV1.000 - 20.0001.000 - 100.000
3.13.Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 25a ARegV1.000 - 30.000
3.14.Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV1.000 - 80.0001.000 - 100.000
3.15.Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 2 ARegV500 - 50.000500 - 50.000
3.16.Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 3 ARegV500 - 50.000500 - 50.000
3.17.Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 3 a und § 10a ARegV500 - 100.000
3.18.Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 4 ARegV500 - 50.000500 - 50.000
3.19.Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 4a ARegV1.000 - 100.0001.000 - 100.000
3.20.Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 4b ARegV1.000 - 100.000
3.21.Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 5 ARegV500 - 50.000500 - 50.000
3.22.Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 6 ARegV500 - 100.000500 - 100.000
3.23.Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 7 ARegV500 - 50.000500 - 50.000
3.24.Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 8 ARegV500 - 100.0001.000 - 100.000
3.25.Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV1.000 - 100.0001.000 - 100.000
3.26.Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 8b ARegV10.000 - 50.000
3.27.Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 8c ARegV15.000 - 100.000
3.28.Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 9 und § 24 Absatz 4 Satz 3 ARegV500 - 10.000500 - 10.000
3.29.Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 9 ARegV1.000 - 50.0001.000 - 50.000
3.30.Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 9a ARegV1.000 - 100.000
3.31.Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 10 ARegV500 - 100.0001.000 - 100.000
3.32.Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 11 ARegV500 - 100.0001.000 - 100.000
3.33.Entscheidung über das Vorliegen der besonderen Härte zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 34a Absatz 1 ARegV500 - 10.000
4.Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 2 EnWG1.000 - 100.0001.000 - 180.000
5.Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen, oder die Feststellung einer Zuwiderhandlung, nachdem diese beendet ist, nach § 30 Absatz 3 EnWG2.500 - 180.0003.000 - 180.000
6.Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Absatz 1 und 3 EnWG500 - 180.0005.000 - 180.000
7.Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 2 Satz 2 EnWG50 - 10.00050 - 10.000
8.Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG2.500 - 75.0002.500 - 75.000
9.Maßnahme zur Sicherstellung nach § 36 Absatz 2 Satz 3 bis 5 EnWG500 - 5.000500 - 5.000
10.Maßnahme der technischen Aufsicht nach § 49 Absatz 5 EnWG500 - 10.000500 - 10.000
11.Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG500 - 180.0001.000 - 180.000
12.Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 EnWG1525
13.Einstufung nach § 110 Absatz 2 EnWG500 - 30.0001.000 - 50.000
14.Entscheidungen nach § 110 Absatz 4 EnWG500 - 30.0005.000 - 50.000
15.Untersagung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 8 und 9 StromNEV1.000 - 15.000
16.Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Gashochdruckleitungen
16.1.Forderung nach fortschrittlicheren Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen nach § 2 Absatz 2b Satz 2 GasHDrLtgV200 - 5.000
16.2.Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften der §§ 3 und 4 GasHDrLtgV und Abweichungen vom Stand der Technik300 - 3.000300 - 5.000
16.3.Erteilung eines Nichtbeanstandungsbescheids gemäß § 5 Absatz 2 GasHDrLtgV500 - 4.000500 - 5.000
16.4.Fristsetzung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 GasHDrLtgV100 - 500
16.5.Untersagung oder Verfügung von Bedingungen und Auflagen nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV100 - 2.000
16.6.Verlangen nach § 9 Absatz 2 oder 3 GasHDrLtgV, soweit eine schriftliche Anordnung notwendig ist50 - 100
16.7.Anordnung von Überprüfungen und wiederkehrenden Überprüfungen nach § 10 Absatz 1 oder 2 GasHDrLtgV100 - 1.500
16.8.Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 GasHDrLtgV500 - 3.000250 - 3.000
16.9.Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung nach § 16 Absatz 4 Satz 1 GasHDrLtgV100 - 3.000
16.10.Überprüfung der Berufsqualifikation nach § 18 Absatz 2 GasHDrLtgV100 - 3.000
16.11.Verlangen von Anpassungen nach § 20 GasHDrLtgV100 - 3.000
17.Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach §§ 48 oder 49 SVwVfG100 - 1.500
18.Sonstige Amtshandlungen der Regulierungsbehörde, soweit sie nicht unter 1. - 17. fallen50 - 100.00050 - 100.000


319Fischereiwesen
Die Gebühren der Punkte 2. und 3. werden erhöht und der Punkt 6. wird neu ausgebracht.
2.Zustimmung für gemeinsames Fischen gemäß § 39 Absatz 4 SFischG2535
3.Aufhebung des Nachtfischverbots gemäß § 9 Absatz 4 LFO2535
6.Zweitausfertigung für abhandengekommene oder unbrauchbar gewordene Fischereiprüfungszeugnisse20
330Forstverwaltung
Die Gebühren der Punkte 2.1., 5., 7.1., 7.7. und 7.8. werden erhöht.
2.1.Entgelt für den Verkauf von Holz bei nicht durch den Saar-Forst betreuten Gemeinden2 % des Netto-Umsatzes3 % des Netto-Umsatzes
5.Genehmigung zur Umwandlung von Wald gemäß § 8 Absatz 1 LWaldG150150 - 5.000
7.1.Abschluss von Holzverkaufsverträgen und/ oder Integration in bestehende Rahmenverträge (Holzverkaufshilfe)5 % des Brutto-Erlöses6 % des Brutto-Erlöses
7.7.Holzaufnahme, Erstellung von HolzlistenFestmetersatz
1 - 2 je Fm
Festmetersatz
2 - 3 je Fm
7.8.Holzverkauf außerhalb von Rahmenverträgen (mit Selbstwerberfirmen)Festmetersatz
1 - 2 je Fm
Festmetersatz
2 - 3 je Fm
364Gentechnische Angelegenheiten
Die Gebühren der Punkte 1.1., 1.2., 1.3., 2.1., 2.2., 3.1., 3.2., 3.3., 3.4., 3.5., 4., 5., 6., 7., 8., 9.1., 9.2., 10., 11., 12., 13., 14. und 15. werden erhöht. Zudem wird der Punkt 14. redaktionell überarbeitet.
1.1.zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 nach § 8 Absatz 2 GenTG328 - 3.280376 - 3.760
1.2.zur wesentlichen Änderung der Lage, des Betriebes oder der Beschaffenheit einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden, nach § 8 Absatz 4 Satz 2 GenTG164 - 1.640188 - 1.880
1.3.zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Absatz 2 GenTG165 - 1.640188 - 1.880
2.1.zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 8 Absatz 2 GenTG656 - 6.560752 - 7.520
2.2.zur wesentlichen Änderung der Lage, des Betriebes oder der Beschaffenheit einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden, nach § 8 Absatz 4 Satz 2 GenTG328 - 3.280376 - 3.760
3.1.zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Absatz 1 GenTG1.312 - 13.1201.504 - 15.040
3.2.zur wesentlichen Änderung der Lage, des Betriebes oder der Beschaffenheit einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden, nach § 8 Absatz 4 Satz 1 GenTG656 - 6.560752 - 7.520
3.3.zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 nach § 9 Absatz 3 GenTG656 - 6.560752 - 7.520
3.4.zur Errichtung einer gentechnischen Anlage oder eines Teils einer solchen Anlagenach § 8 Absatz 3 Nummer 1 GenTG328 - 3.280376 - 3.760
3.5.zur Errichtung oder des Betriebs eines Teils einer gentechnischen Anlagenach § 8 Absatz 3 Nummer 2 GenTG328 - 3.280376 - 3.760
4.Untersagung nach § 12 Absatz 7 GenTG164 - 656188 - 752
5.Entscheidung nach § 17 Absatz 4 Satz 3 GenTG246 - 410282 - 470
6.Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 GenTG164 - 3.280376 - 3.760
7.Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 GenTG164 - 3.280376 - 3.760
8.Prüfung von Mitteilungen nach § 9 Absatz 4a und § 21 Absatz 1, 1 b, 2, 3 oder 5 GenTG82 - 82094 - 940
9.1.Maßnahmen der Überwachung nach § 25 GenTG (außer Entnahme und Untersuchung von Proben)82 - 12094 - 940
9.2.Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Absatz 3 GenTG82 - 3.28094 - 3.760
10.Anordnung nach § 26 GenTG164 - 3.280376 - 3.760
11.Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 GenTG410470
12.sonstige Amtshandlungen nach dem GenTG und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen164 - 1.640188 - 1.880
13.zusätzliche umwelttechnische Untersuchungen82 - 4.10094 - 4.700
14.Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)82 - 3.28094 - 3.760
15.Beantwortung einer Anfrage nach § 5 Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)82 - 32894 - 376
365Produktsicherheitsgesetz
Die bisherigen Punkte 1. - 3. werden ersatzlos gestrichen.

Die Nummerierung der nachfolgenden Punkte 4. - 6. ändert sich entsprechend.

1.Anordnung nach § 25 Absatz 5 Nummer 1 ProdSG i. V. m. den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung200 - 5.000200 - 5.000
2.Anordnung nach § 25 Absatz 5 Nummer 2 ProdSG i. V. m. den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung200 - 5.000200 - 5.000
3.Anordnung nach § 25 Absatz 7 ProdSG i. V. m. den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung200 - 5.000200 - 5.000
385Gewerberechtliche Angelegenheiten
Die Gebühren der Punkte 5.2. und 16. werden erhöht. Zudem wird der Punkt 16. inhaltlich überarbeitet und die Punkte 17. und 18. werden neu geschaffen.
5.2.Bestätigung nach § 33c Absatz 3 der Gewerbeordnung40 - 800100 - 1.000
16.Erlass eines gewerberechtlichen Untersagungsbescheids (§ 35 GewO) sowie die Unterbindung eines zulassungspflichtigen Betriebes ohne Zulassung (§ 15 Absatz 2 GewO; § 16 Absatz 3 HWO), Rücknahme, Widerruf von gewerberechtlichen Erlaubnissen, soweit nicht anders geregelt60 - 1.20060 - 1.200
17.Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 13a Absatz 2 Satz 2 GewO)neu15 - 50
18.Einholen von Auskünften durch die Behörde anstelle des Gewerbetreibenden nach § 38 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Gewerbeordnungneu33 - 200
454Jagdwesen
Die Gebühren der Punkte 1. - 4. werden erhöht.
1.Erstellen von Pachtverträgen50 je Vertrag60 je Vertrag
2.Erstellen von Jagderlaubnisscheinen25 je Schein30 je Schein
3.Änderungen in Pachtverträgen25 je Vertragsänderung30 je Vertragsänderung
4.Verwaltungskostenanteil für die Auszahlung anteiliger Jagdpachterlöse10 je Auszahlung20 je Auszahlung
517Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle
Die Gebühren des Punktes 9. werden erhöht und der Punkt 9. redaktionell überarbeitet.
9.Exportbescheinigungen für 5 Positionen55,362
für jede weitere Position1,151,5
Apostille, Vorbeglaubigung, Bestätigung IHK hierzu17,517,5
520Personenstandswesen
Die Gebühren der bisherigen Punkte 1.1. bis 1.5. werden erhöht. Der Punkt 1.3. wird neu eingefügt. Die Nummerierung der nachfolgenden Punkte ändert sich entsprechend.

Die Gebühren des Punktes 2. und des Punktes 3. werden erhöht und der Punkt 2.1. und der Punkt 3.2. redaktionell überarbeitet. Neu ausgebracht wird der Punkt 3.4, der bisherige Punkt 3.4. wird 3.5. Die Gebühren des Punktes 4. werden erhöht. Unter 4.12. wird ein neuer Punkt ausgebracht. Zudem wird der Punkt 4.8. neu strukturiert und die Punkte 4.3. und 4.4. werden redaktionell überarbeitet. Der Punkt 5. wird redaktionell überarbeitet und die Gebühren werden erhöht.

1.Eheschließung
1.1.Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses4455
1.2.wenn in Fällen der Tarifstelle 1.1. ausländisches Recht zu beachten ist70 - 14080 - 160
1.3.Vornahme der Eheschließung in den Diensträumen des Standesamts während der üblichen Öffnungszeiten40
1.4.Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten oder außerhalb der Dienst- räume des Standesamts, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlicher Erkrankung66 - 10083 - 214
1.5.Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt3340
1.6.Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer4455
2.nachträgliche Beurkundungen
2.1.nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft nach §§ 34 , 35 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der jeweils geltenden Fassung70 - 14080 - 160
2.2.nachträgliche Beurkundung einer Geburt nach § 36 PStG70 - 14080 - 160
2.3.nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG40 - 7050 - 100
3.namensrechtliche Erklärungen
3.1.Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften2232
3.2.Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Namenswahl nach Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) in der jeweils geltenden Fassung oder die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 EGBGB (§ 43 Absatz 1 PStG)2540
3.3.Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a PStG2228
3.4.Anmeldung und Beurkundung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 45b PStG i. V. m. §§ 2 und 4 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in der jeweils geltenden Fassung45
3.5.Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung1014
4.sonstige Amtshandlungen
4.1.Aufnahme einer Niederschrift über eine eides- stattliche Versicherung2232
4.2.Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern1114
4.3.Ausstellung einer sonstigen Personenstandsurkunde oder einer elektronischen Personenstandsbescheinigung1114
4.4.für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde oder einer elektronischen Personenstandsbescheinigung, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird50 % der Gebühr
nach 4.3.
50 % der Gebühr
nach 4.3.
4.5.Erteilung einer Auskunft aus einem oder die Gewährung der Einsicht
4.5.1.in ein Personenstandsbuch oder -register714
4.5.2.in eine Sammelakte918 - 71
4.6.Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand20 - 6030 - 107
4.7.Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie1115
4.8.Ausländische Entscheidungen in Ehe oder Lebenspartnerschaftssachen
4.8.1.Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen zur Vorlage bei der zuständigen Justizbehörde3040
4.8.2.Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt3050
4.9.Berichtigung nach §§ 47 , 48 PStG, wenn der in der Beurkundung zu berichtigende Fehler auf falschen Angaben beruht und der Anzeigepflichtige dies zu vertreten hat
4.9.1.Aufnahme eines Antrags auf Berichtigung30 - 15054 - 214
4.9.2.Berichtigung des fehlerhaften Personenstandsregistereintrags30 - 15054 - 214
Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher sowie die bei einer Eheschließung veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumen sind als besondere Auslagen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland zu erheben.
4.10.Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EU) 2016/11911114
4.11.für ein zweites oder jedes weitere Exemplar eines mehrsprachigen Formulars, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird50 % der Gebühr
nach 4.10.
50 % der Gebühr nach 4.10.
4.12.Ausstellung einer Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalls14
5.öffentlich-rechtliche Namensänderungen
5.1.Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach §§ 3 und 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) in der jeweils geltenden Fassung50 - 1.20071 - 1.428
5.2.Änderung eines Vornamens nach § 11 NamÄndG50 - 30071 - 571
525Lotterien, Sportwetten, Rennwetten
Die Gebühren der Punkte 2.1. und 2.2. werden erhöht.
2.Rennwetten
2.1.Zulassung von Totalisatoren100 - 200150 - 1.500
2.2.Änderung der Zulassung von Totalisatoren6 - 5020 - 100
542Naturschutzrechtliche Angelegenheiten
Der bisherige Punkt 1.8. wird ersatzlos gestrichen.

Die Nummerierung der nachfolgenden Punkte ändert sich entsprechend. Der Punkt 1.15. wird redaktionell überarbeitet. Bei Punkt 1.19. wird bei der Rahmengebühr die Untergrenze gesenkt.

1.8.Anordnung zur zeitlichen Befristung oder anderweitige Beschränkung für die Durchführung eines Projekts gemäß § 34 Absatz 6 BNatSchG0 - 6.0000 - 6.000
1.9.Untersagung oder Anordnung der vorläufigen Einstellung eines Projekts, das ohne die erforderliche Anzeige begonnen wurde, gemäß § 34 Absatz 6 BNatSchG100 - 6.000100 - 6.000
1.10.Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen, gemäß § 39 Absatz 2BNatSchG0 - 1.0000 - 1.000
1.11.Genehmigung von gewerbsmäßigem Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen (§ 39 Absatz 4 BNatSchG)50 - 1.00050 - 1.000
1.12.Beseitigungsanordnung nach § 40 Absatz 3 BNatSchG ("Ausbringen von Pflanzen und Tieren")50 - 1.00050 - 1.000
1.13.Beseitigungsanordnung nach § 40a Absatz 3 BNatSchG ("Maßnahmen gegen invasive Arten")50 - 1.00050 - 1.000
1.14.Genehmigungen nach § 40c BNatSchG ("Forschung an/Exsitu-Erhaltung von invasiven Arten")50 - 1.00050 - 1.000
1.15.Genehmigung für das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur oder von Tieren gemäß § 40 Absatz 1 BNatSchG50 - 1.00050 - 1.000
1.16.Anordnung zur Beseitigung ungenehmigt ausgebrachter Tiere und Pflanzen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitender Pflanzen sowie dorthin entkommener Tiere gemäß § 40 Absatz 6 BNatSchG0 - 1.0000 - 1.000
1.17.Genehmigung von Zoos gemäß § 42 Absatz 2 BNatSchG sowie deren Widerruf oder Änderung gemäß § 42 Absatz 8 BNatSchG (i. V. m. § 34 SNG)150 - 5.000150 - 5.000
1.18.Anordnung gemäß § 42 Absatz 7 BNatSchG zur Einhaltung der Anforderungen aus den Absatz 2 und 3150 - 5.000150 - 5.000
1.19.Anordnungen bezüglich Errichtung, Erweiterung, wesentlicher Änderung oder Betrieb eines Tiergeheges (§ 43 BNatSchG i. V. m. § 35 SNG)150 - 2.0000 - 2.000
1.20.Anordnungen erforderlicher Bewirtschaftungs- vorgaben gemäß § 44 Absatz 4 BNatSchG0 - 6.0000 - 6.000
1.21.Ausnahme von den Besitz- und Vermarktungsverboten gemäß § 45 Absatz 1 bis 6 BNatSchG, Ausstellung behördlicher Herkunftsnachweise10 - 1.00010 - 1.000
1.22.Einzelfallzulassung einer Ausnahme gemäß § 45 Absatz 7 von den Verboten des § 44 BNatSchG0 - 6.0000 - 6.000
1.23.Einziehen oder Beschlagnahmen von artgeschützten Tieren und Pflanzen nach § 47 BNatSchG100 - 6.000100 - 6.000
1.24.Genehmigungen oder Untersagungen (Veranstaltungen in der freien Landschaft) gemäß § 59 BNatSchG i. V. m. § 12 SNG0 - 6.0000 - 6.000
1.25.Ausnahmegenehmigung gemäß § 61 BNatSchG (Freihalten von Gewässern und Uferzonen)50 - 6.00050 - 6.000
1.26.Gewährung von Befreiungen gemäß § 67 BNatSchG0 - 6.0000 - 6.000
1.27.Erteilung von Ausnahmen von Verboten nach den Verordnungen über Naturschutzgebiete0 - 6.0000 - 6.000
1.28.Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmen von Verboten nach den Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete0 - 6.0000 - 6.000
580Planfeststellungsverfahren
Die allgemeinen Erläuterungen und der Punkt 4 werden redaktionell überarbeitet.
⦁ § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994; S. 2439), in der jeweils geltenden Fassung, soweit das Land Planfeststellungsbehörde ist

⦁ § 21 Gesetz Nummer 843 über Eisenbahnen und Seilbahnen vom 26. April 1967 (Amtsbl. S. 402) in der jeweils geltenden Fassung

⦁ § 28 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. d. F. vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung

4.Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens (gilt auch im Änderungsverfahren vor Fertigstellung des Vorhabens gemäß § 76 SVwVfG)500 - 50.000500 - 50.000
595Privatschulen
Die Gebühren der Punkte 1. - 3. werden erhöht und die Gebührentatbestände redaktionell überarbeitet. Zudem werden die Punkte 4. und 5. neu ausgebracht.
1.Entscheidung über die Staatliche Genehmigung einer privaten Ersatzschule nach § 6 PrivSchG in der jeweils geltenden Fassung250 - 450350 - 800
2.Entscheidung über die Staatliche Anerkennung nach §§ 18, 19 PrivSchG in der jeweils geltenden Fassung200 - 300300 - 450
3.Entscheidung über die Anzeige von privaten Ergänzungsschulen nach § 15 PrivSchG in der jeweils geltenden Fassung100 - 230200 - 350
4.Widerruf der Genehmigung einer Ersatzschule nach § 10 PrivSchG in der jeweils geltenden Fassung200 - 600
5.Untersagung des Betriebs einer Ergänzungsschule nach § 16 PrivSchG in der jeweils gelten- den Fassung150 - 500
596Prüfungen
Der Punkt 2.1.3. wird neu eingefügt. Die Gebühren der Punkte 6.1., 6.2., 6.3., 7.1., 7.2., 7.3., 8.1., 8.2., 8.3., 9.1., 9.2. und 9.3. werden erhöht.
2.1.3.zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses in beruflichen Schulen102
6.Prüfung der "Zuständigen Stelle für Straßenwärter/-in" beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
6.1.Zwischenprüfung5160
6.2.Abschlussprüfung102120
6.3.Wiederholungsprüfung
teilweise7790
vollständig102120
7.Prüfungen der "Zuständigen Stelle für umwelttechnische Berufe" beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
7.1.Zwischenprüfung5160
7.2.Abschlussprüfung102120
7.3.Wiederholungsprüfung
teilweise7790
vollständig102120
8.Prüfungen der "Zuständigen Stelle für Vermessungstechniker/-in" beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
8.1.Zwischenprüfung5160
8.2.Abschlussprüfung102120
8.3.Wiederholungsprüfung
teilweise7790
vollständig102120
9.Prüfungen der "Zuständigen Stelle für Fachkraft für Straßen und Verkehrstechnik" beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
9.1.Zwischenprüfung5160
9.2.Abschlussprüfung102120
9.3.Wiederholungsprüfung
teilweise7790
vollständig102120
631Spielhallen und ähnliche Unternehmen
Der Punkt 7. wird neu ausgebracht.
7.Verlängerungsantrag bei Erlöschen der Erlaubnis gemäß § 3 Absatz 4 SSpielhG100 - 1.500
635Sprengstoffrecht
Die Gebühr der Punkte 1.3.2., 1.12.1., 1.12.2. und 1.12.3. werden erhöht. Die Punkte 1.12.1. und 2.9. werden redaktionell überarbeitet und die Punkte 1.3.4. und 1.15.4. neu aufgenommen.
1.3.2.Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab 2. Ausfertigung)2050
1.3.4.Versagung der Erlaubnis nach § 8 Absätze 1, 2 und 3220 - 500 zuzüglich der Gebühr nach Ziffer 1.4.
1.12.Befähigungsschein
1.12.1.Erteilung oder Versagung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 260 - 120 zuzüglich der Gebühr nach Ziffer 1.4.100 - 150 zuzüglich der Gebühr nach Ziffer 1.4.
1.12.2.Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 160 - 120100 - 150
1.12.3.Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 160 zuzüglich der Gebühr nach Ziffer 1.4.100 - 150 zuzüglich der Gebühr nach Ziffer 1.4.
1.15.Erlaubnis nach § 27
1.15.4.Versagung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 370 zuzüglich der Gebühr nach Ziffer 1.4.
2.9.Ausstellung oder Versagung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 260 zuzüglich der Gebühr nach Ziffer 1.4.60 zuzüglich der Gebühr nach Ziffer 1.4.
637Gesundheitsämter, zuständige Behörde und Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete beim Landesamt für Soziales
Die Bezeichnung der Gebührenstelle und des Punktes 5. wird redaktionell überarbeitet.
5.Maßnahmen im Rahmen der Trinkwasser, Badebeckenwasser- und Badegewässerüberwachung
645Strahlung
Die Gebührenstelle wird neu ausgebracht.
1.Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) in der jeweils gültigen Fassung
1.1.Überprüfung von Anlagen oder deren Betrieb nach § 6 Absatz 1 NiSG85 - 560
1.2.Erlass einer Anordnung nach § 6 Absatz 2 NiSG85 - 1.000
1.3.Ganz oder teilweise Untersagung des Betriebs nach § 6 Absatz 3 NiSG85 - 1.000
1.4.Bekanntgabe einer Stelle zur Überprüfung einer Anlagenach § 6a Absatz 1 Satz 1 NiSG400 - 2.000
1.5.Rücknahme oder Widerruf einer Bekanntgabe nach § 6a Absatz 1 NiSG70 - 750
1.6.Sonstige Amtshandlungen im Vollzug des NiSG50 - 1.500
2.Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV)
2 1.Überprüfung der Qualifikationsnachweise nach § 6 Absatz 2 Satz 2 UVSV25 - 500
2.2.Sonstige Amtshandlungen im Vollzug der UVSV50 - 1.500
3.Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
3.1.Prüfen von Anzeigen oder Fachkundenachweisen nach § 3 Absatz 3 NiSV85 - 500
3.2.Sonstige Amtshandlungen im Vollzug der NiSV50 - 1.500
663Umweltinspektionen
Neu aufgenommen wird der Punkt 1.10. Die Nummerierung der bisherigen Punkte 1.10. und 1.11. ändert sich entsprechend. Statt einer Rahmengebühr wird eine Festgebühr bei den Punkten 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.9. und 1.11. zukünftig ausgebracht.
1.Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung aufgrund der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (Industrie-Emissions-Richtlinie - IED)
1.1.Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 22a DepV4.000 - 9.0005.000
1.2.Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 52 Absatz 1b i. V. m. § 52a BImSchG4.000 - 9.0005.000
1.3.Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 9 IZÜV2.000 - 6.0002.500
1.4.Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 22a DepV einschließlich § 9 IZÜV6.000 - 15.0007.500
1.5.Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 52 Absatz 1b i. V. m. § 52a BImSchG einschließlich § 9 IZÜV6.000 - 15.0007.500
1.9.Durchführung und Nachbereitung einer anlassbezogenen Vor-Ort-Besichtigung nach § 22a Absatz 4 DepV250 - 5.0001.000
1.10.Durchführung und Nachbereitung einer anlassbezogenen Vor-Ort-Besichtigung nach § 52 Absatz 1b i. V. m. § 52a BImSchG1.000
1.11.Durchführung und Nachbereitung einer anlassbezogenen Vor-Ort-Besichtigung nach § 9 Absatz 4 IZÜV250 - 5.0001.000
1.12.Ist eine Anlage Teil eines Unternehmens, das nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschafts- system für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1) registriert ist (EMAS- Betrieb), ermäßigt sich die Gebühr nach den Unterpunkten x.1.1. bis x.1.5. um 30 %.30 v. H. der Gebühr zu x.1.1. bis x.1.5.30 v. H. der Gebühr zu x.1.1. bis x.1.5.
666Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
Die Punkte 7., 8., 9. und 10. werden neu aufgenommen.
7.Anordnung nach § 27 Absatz 1 ÜAnlG200 - 5.000
8.Anordnung nach § 27 Absatz 2 ÜAnlG200 - 5.000
9.Anordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 ÜAnlG200 - 5.000
10.Anordnung nach § 31 Satz 2 ÜAnlG200 - 5.000
720Wohnungs- und Siedlungswesen, Städtebauförderung
Der Punkt 2. wird ersatzlos gestrichen. Der nachfolgende Punkt 3. wird zu Punkt 2.
2.Städtebauförderung nach dem Baugesetzbuch - BauGB - in der jeweils geltenden Fassung
Bestätigung als Sanierungs- oder Entwicklungsträger (§ 158 BauGB bzw. § 167 i. V. m. § 158 BauGB)
bei einem Finanzvolumen
bis zu 5.000 000 Euro511511
bis zu 12.500 000 Euro766766
bis zu 25.000 000 Euro1.0221.022
bis zu 50.000 000 Euro1.2781.278
für jede weiteren angefangenen 50.000 000 Euro255255
zusätzlich eines vorab zu berechnenden allgemeinen Sockelbetrages von in jedem Fall255255


Nr.PunktGegenstandBisherige Gebühr EuroNeue Gebühr EuroNeue Gebühr Euro
685Veterinärverwaltung
Die Punkte III. 1. und 2. werden redaktionell überarbeitet und die Gebühren des Punktes 1. erhöht.
Übersicht zum Gebührenverzeichnis
Arzneimittel- und FuttermittelrechtAbschnitt IIIAbschnitt IIIAbschnitt III
Nr.GegenstandPunktzahlen
I.TierseuchenrechtEinzelpunktzahlEinzelpunktzahlMindestpunktzahlHöchstpunktzahl
III.Arzneimittel- und Futtermittelrecht
1.Bescheinigung nach § 79 Absatz 2 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) über die Anzeige einer tierärztlichen Hausapotheke6070
2.Änderungsbescheinigung über die Anzeige nach § 79 Absatz 4 des Tierarzneimittelgesetzes(TAMG)3030


ENDE