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Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses
- Saarland -

Fassung vom 29. Februar 1984
(Amtsbl. S. 381; 01.08.1984 S. 750; 17.12.1985 S. 1280; 08.12.1986 S. 1171; 24.03.1987 S. 266; 15.12.1987 S. 1393; 04.07.1989 S. 1135; 23.05.1990 S. 625; 10.03.1992 S. 326; 02.03.1993 S. 214; 26.01.1994 S. 509; 21.06.1994 S. 1145; 08.06.1995 S. 653, ber. S. 1029; 21.05.1996 S. 811; 19.09.1996 S. 990; 27.11.1996 S. 1313; 05.02.1997 S. 258; 10.07.1997 S. 922; 16.07.1997 S. 858; 09.06.1998 S. 863; 08.02.2000 S. 258; 13.03.2001 S. 540; 08.05.2001 S. 1434; 13.06.2001 S. 1222; 25.09.2001 S. 1923; 07.11.2001 S. 2158; 28.05.2002 S. 1074; 04.06.2002 S. 1173; 10.12.2002 S. 2594; 11.03.2003 S. 1054; 08.10.2003 S. 2910; 31.03.2004 S. 1037; 19.05.2004 S. 1498; 17.05.2005 S. 921; 13.07.2005 S. 1307; 15.03.2006 S. 602; 05. April 2006 S. 726; 27.03.2007 S. 826; 16.05.2007 S. 1390; 12.09.2007 S. 2026; 07.02.2008 S. 399; 18.05.009 S. 879; 27.10.2010 Amtsbl. I S. 1387; 18.11.2010 S. 1420; 23.02.2011 S. 74; 10.07.2012 S. 252; 26.05.2014 S. 173, ber. S. 300; 13.10.2015 S. 712; 06.04.2016 S. 246; 13.06.2018 S. 358 18; 19.06.2018 S. 402; 01.09.2020 S. 871 20; 02.09.2022 S. 1153 22)
Gl.-Nr.: 2013-1-1



Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (Saarl GebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Das dieser Verordnung als Anlage beigefügte Allgemeine Gebührenverzeichnis (GebVerz) wird hiermit erlassen.

§ 2 20

Diese Verordnung tritt am 1. August 1964 in Kraft.

.

Allgemeines Gebührenverzeichnis (GebVerz)Anlage 20 22


Nr.PunktGegenstand

Gebühr / Euro

1Auffanggebührentatbestand
1.Für eine Amtshandlung, für die noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist, ist längstens bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsvorschrift, auf der die Amtshandlung beruht, eine Gebühr zu erheben.2,55 - 10.225
2.hiervon sind gebührenbefreit:
2.1.Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts
2.2.Überwachungsmaßnahmen aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird
2.3.a) mündliche Auskünfte
2.3.b) einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien
2.4.Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen
2.5.Entscheidungen über die Stundung, den Erlass oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
2.6.Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln
2.7.Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen
2.8.Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien und ähnliche Vergünstigungen
2.9.Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozesskosten- oder Beratungshilfe
2.10.Amtshandlungen in Gnadensachen
2.11.Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses einschließlich eines Widerspruchsverfahrens
2.12.Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden
2.13.Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids
2.14.Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aussetzung der Vollziehung nach §§ 80, 80a der Verwaltungsgerichtsordnung
3.Die Gebührenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung sowie für die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit in Unternummer 2 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Anderes bestimmt ist.


2Abfallrechtliche Angelegenheiten
1.Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 1 a des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071)
1.1.Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG für gewerbliche Sammlungen50 - 1.500
1.2.Erteilung der Zustimmung zum Ausschluss von der Entsorgungspflicht oder zu dessen Widerruf nach § 20 Abs. 2 KrWG
1.2.nach Zeitaufwand mindestens50 - 500
1.3.Befreiung nach § 26 Abs. 3 KrWG von den Verpflichtungen nach §§ 50 und 54 KrWG100 - 2.500
1.4.Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Abs. 2 KrWG100 - 5.000
1.5.Verpflichtung zur Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG, ggf. einschließlich der Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung100 - 5.000
1.6.Übertragung der Beseitigungspflicht auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Abs. 2 KrWG100 - 5.000
1.7.Verpflichtung zur Beseitigung von Abfällen durch Mineralgewinnungsbetriebe und Bestimmung des Inhalts der Verpflichtung nach § 29 Abs. 3 KrWG100 - 5.000
1.8.Planfeststellung nach § 35 Abs. 2 KrWG i. V. m. DepV2.000 - 150.000
1.9.Plangenehmigung nach § 35 Abs. 3 KrWG i. V. m. DepV2.000 - 50.000
1.10.Entscheidung über eine Anzeige nach § 35 Abs. 4 KrWG i. V. m. § 19 DepV1.000 - 5.000
1.11.Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder des Genehmigungsverfahrens50 - 300
1.12.Entscheidung über Anträge bei Zustimmungsvorbehalten gemäß Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsbescheid nach § 35 KrWG50 - 2.500
1.13.Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 36 Abs. 3 KrWG und § 37Abs. 2 KrWG (bei vorzeitigem Beginn)50 - 2.500
1.14.Auflagen nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach Erteilung der Genehmigung nach § 36 Abs. 4 Satz 3 KrWG i. V. m. DepV50 - 2.500
1.15.Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 KrWG i. V. m. DepV10 v. H. der Gebühren nach Nr. 1.9., 1.10.
1.15.Verlängerung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KrWG150 - 500
1.16.Anordnung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen für bereits bestehende Deponien sowie Untersagung des Betriebs nach § 39 Abs. 1 KrwG i.V.m. DepV50 - 5.000
1.17.Amtshandlungen nach § 40 KrWG
1.17.1.Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen zur beabsichtigten Stilllegung von Deponien und Anlagen sowie Anordnung der Rekultivierung und sonstiger Vorkehrungen bei stillgelegten Deponien nach § 40 Abs. 2 KrWG i. V. m. DepV250 - 5.000
1.17.2.Feststellung der endgültigen Stilllegung einer Deponie nach § 40 Abs. 3 KrWG i. V. m. DepV100 - 2.500
1.17.3.Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Abs. 5 KrWG i. V. m. DepV100 - 2.500
1.18.Überwachung der Abfallentsorgung nach § 47 Abs. 2 KrWG
Anmerkung: Die Gebühr ist zu erheben, wenn eine Überwachung zu Beanstandungen geführt hat.
1.18.1.Örtliche Überprüfung von Abfallentsorgungsanlagen50 - 1.500
1.18.2.übrige Maßnahmen der Überwachung50 - 1.500
1.18.3.Entscheidung über die Art der Beseitigung/Verwertung von Abfällen50 - 500
1.19.Anordnung von kostenpflichtigen Überprüfungen für Verwertungs- und Beseitigungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden nach § 47 Abs. 4 KrWG50 - 2.500
1.20.Einstufung eines Abfalles im Einzelfall nach § 48 KrWG i. V. m. § 3 Abs. 3 Abfallverzeichnis-Verordnung- AVV50 - 1.500
1.21.Verpflichtung zur Register- und Nachweisführung gem. § 51 Abs. 1 KrWG i.V.m. § 49 Abs. 1 KrWG50 - 500
1.22.Anzeigeverfahren nach § 53 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler, Makler nicht gefährlicher Abfälle50 - 1.500
1.23.Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler, Makler gefährlicher Abfälle (ggf. i. V. m. §§ 7 bis 9 Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV))100 - 10.000
1.24.Behördliche Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG i. V. m. § 15 Abs. 1 und 3 EfbV150 - 40.000
1.25.Entzug des Zertifikates und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens / Untersagung der weiteren Verwendung der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" nach § 56 Abs. 8 KrWG250 - 5.000
1.26.Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragen für Abfall nach § 59 Abs. 2 KrWG50 - 1.000
1.27.Aufforderung zur Bestellung eines anderen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 60 Abs. 3 KrWG i. V. m. § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG50 - 1.000
1.28.Anordnungen zum Vollzug des KrWG und der auf Grundlage des KrWG erlassenen Verordnungen nach § 62 KrWG50 - 25.000
1.29.Übertragung von Aufgaben auf Dritte nach § 72 Abs. 1 KrWG i.V.m. § 16 Abs. KrW-/AbfG500 - 1.500
2.Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 S. 1, ber. Abl. Nr. L 299 S. 50 und Abl. 2008 Nr. L 318 S. 15), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EU) 135/2012 vom 16.02.2012 (Abl. Nr. L 46 S. 30) und aufgrund des Gesetzes zur Ausführung der o. g. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), in der jeweils geltenden Fassung
2.1.Notifizierungsverfahren nach Art. 4 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 i. V. m. AbfVerbrG100 - 20.000
2.2.Änderungen im Notifizierungsverfahren nach Zustimmung nach Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006100 - 1.000
2.3.Widerruf der Zustimmung zur Verbringung nach Art. 9 Abs. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006500 - 5.000
2.4.Anordnung im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG100 - 2.500
3.Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)
3.1.Anordnung kürzerer Zeitabstände für Bodenuntersuchungen nach § 4 Abs. 5 AbfKlärV100 - 1.500
3.2.Anordnung der Analyse weiterer Inhaltsstoffe bei der Klärschlammuntersuchung /und/oder der Verkürzung des Abstandes der Untersuchungen nach § 5 Abs. 5 AbfKlärV100 - 1.500
3.3.Anordnung der Analyse weiterer Inhaltsstoffe bei der Klärschlammuntersuchung /und/oder der Verkürzung des Abstandes der Untersuchungen nach § 6 Abs. 2 AbfKlärV100 - 1.500
3.4.Bestimmung der Untersuchungsstelle nach § 33 Abs. 1 AbfKlärV100 - 2.500
3.5.Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Aufbringung von Klärschlamm nach § 15 Abs. 6 AbfKlärV50 - 500
3.6.Durchführung eines Lieferscheinverfahrens nach § 17 AbfKlärV25 - 150
3.7.Durchführung eines Voranzeigeverfahrens nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV ohne nachfolgende Klärschlammaufbringung10 - 50
4.Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) vom 05. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)
4.1.Genehmigung eines Systems nach § 18 Abs. 1 VerpackG5.000 - 30.000
4.2.Nachträglicher Erlass von Nebenbestimmungen und/oder Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 2 und 4 VerpackG100 - 1.000
4.3.Widerruf der Genehmigung nach § 18 Abs. 3 VerpackG5.000 - 15.000
4.4.Anordnung der Abgabe einer Vollständigkeitserklärung (VE) nach § 11 Abs. 4 Satz 2 VerpackV250 - 1.000
4.5.Prüfung der Nachweise nach Anhang I Nr. 2 Abs. 3, Nr. 3 Abs. 3 und 4 und Nr. 4 VerpackV500 - 10.000
5.Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), in der jeweils geltenden Fassung
5.1.Zulassungen, Anordnungen bzw. Untersagungen nach den §§ 3, 4, 5a, 6, 7, 9, 9a und 13a BioAbfV200 - 5.000
5.2.Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 8a BioAbfV100 - 2.500
5.3.Freistellung nach § 10 Abs. 2 BioAbfV100 - 1.000
5.4.Widerruf der Freistellung nach § 10 Abs. 2 BioAbfV250 - 500
5.5.Befreiung von Nachweispflichten nach § 11 Abs. 3 BioAbfV100 - 1.000
5.6Zustimmung der elektronischen Datenverarbeitung nach § 12a BioAbfV75
6.Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), in der jeweils geltenden Fassung
6.1.Prüfung und Nachforderung von Unterlagen bei Unvollständigkeit der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 2 und 3 NachwV i. V. m. § 19 NachwV25 - 250
6.2.Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 1 oder des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 NachwV i. V. m. § 19 NachwV150 - 2.500
6.3.Prüfung privilegierter Nachweiserklärungen nach § 7 NachwV i. V. m. § 19 NachwV100 - 2.500
6.4.Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 5 NachwV oder des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 NachwV i. V. m. § 6 Abs. 5 und § 19 NachwV150
6.5.Fristverlängerung oder andere nachträgliche Änderungen von bestehenden Entsorgungsnachweisen oder Sammelentsorgungsnachweisen75
6.6.Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 Abs. 3 NachwV100 - 10.000
6.7.Nachträgliche Auflagen zur Sicherstellung der Freistellungsvoraussetzungen nach § 7 NachwV50 - 150
6.8.Anordnung oder Widerruf nach § 8 NachwV50 - 500
6.9.Anforderung von Angaben für einen unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitschein oder eine sonstige Mengenmitteilung nach §§ 10 ff. NachwV10 - 75
6.10.Prüfung und Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§ 10 ff. NachwV i. V. m. § 19 NachwV
6.10.- in Zuständigkeit als Erzeugerbehörde (pauschal pro Begleitschein)7
6.10.- in Zuständigkeit als Entsorgerbehörde (mengengestaffelt)7 - 50
6.10.- Stornierung / Streichung (pauschal pro Begleitschein)10
6.11.Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen § 6 Abs. 1 und 3 (auch i. V. m. § 9 Abs. 3), § 9 Abs. 4, § 7 Abs. 4 oder § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und § 19 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde25 - 50
6.12.Zulassung der Nachweisführung bei Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften nach § 14 NachwV25 - 5.000
6.13.Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten nach § 26 NachwV50 - 5.000
6.14.Prüfung von Listennachweisen oder sonstigen Nachweisen über die entsorgten Abfallarten und Abfallmengen bei Befreiung nach § 26 NachwV50 - 2.500
6.15.Vergabe einer Kennnummer nach § 28 NachwV25
6.16.Bearbeitung der Verfahrensbevollmächtigung und/oder Kostenübernahme (Beauftragung) im Nachweisverfahren25 - 50
6.17.Prüfung von Registern nach §§ 23, 24, 25 NachwV, wenn die Prüfung ergibt, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt werden50 - 2.500
6.18.Ermäßigung für EMAS-Betriebe
Ist ein Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (Abl. EG Nr. L 342 S. 1) registriert, ermäßigt sich die Gebühr nach Unternummern 6.2., 6.3., 6.5., 6.10., 6.14., 6.15. und 6.16. um 20 %.
7.Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), in der jeweils geltenden Fassung
7.1.Anerkennung eines Fachkundelehrgangs nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 EfbV250 - 1.500
7.2.Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs nach § 9 Abs. 3 EfbV100 - 250
7.3.Verpflichtung einer technischen Überwachungsorganisation zum Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zur Führung des Überwachungszeichens nach § 26 Abs. 1 EfbV250 - 2.500
7.4.Widerruf der Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 12 Abs. 4 EfbV250 - 2.500
7.5.Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" nach § 16 Satz 2 EfbV100 - 500
8.Amtshandlungen aufgrund der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 9. September 1996 (BAnz.Nr. 178 S. 10909), in der jeweils geltenden Fassung
8.1.Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie je Mitgliedsbetrieb250 - 1.000
8.2.Anerkennung der Entsorgergemeinschaft nach § 11 Abs. 1 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie2.500 - 40.000
8.3.Widerruf der Anerkennung nach § 11 Abs. 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie2.500
8.4.Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats und des Überwachungszeichens nach § 12 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie100 - 500
9.Amtshandlungen auf Grund der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), in der jeweils geltenden Fassung
9.1.Anerkennung von Fachkundelehrgängen nach § 5 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 AbfAEV250 - 1.500
9.2Anordnung eines Einarbeitungsplanes50 - 250
10.Amtshandlungen aufgrund der Altölverordnung (AltölV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), in der jeweils geltenden Fassung
10.1.Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AltölV100 - 250
10.2.Vorschreiben einer bestimmten Untersuchungsstelle nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AltölV100 - 250
11.Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung - AbfBeauftrV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2789), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)
11.1Anerkennung eines Fachkundelehrgangs nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV250 - 1.500
11.2Anordnung zur Bestellung mehrerer Abfallbeauftragte nach § 3 AbfBeauftrV50 - 250
11.3.Zulassung eines externen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 5 AbfBeauftrV50 - 250
11.4.Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 7 AbfBeauftrV50 - 500
12.Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeugverordnung - AltfahrzeugV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), in der jeweils geltenden Fassung
12.1.Nachforderung eines Verwertungs- und Verbleibnachweises (§ 4 AltfahrzeugV i. V. m. § 27a StVZO)50
12.2.Erlaubnis der Überlassung einer Restkarosse an sonstige Anlagen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AltfahrzeugV50 - 250
12.3.Überprüfungen und Entscheidungen gemäß Nr. 5 des Anhangs zur AltfahrzeugV50 - 2.500
13.Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), in der jeweils geltenden Fassung
13.1Zulassung von Ausnahmen, Festsetzungen, Fristverlängerungen nach § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 6, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 3 Satz 3, § 8 Abs. 5 Satz 3 und Satz 7, § 8 Abs. 6, § 12 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 3, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13 Abs. 5 Satz 3 DepV250 - 5000
13.2Anerkennung von Fachkundelehrgängen nach § 4 DepV250 - 1.500
13.3Abnahme von für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen der Deponie oder von Deponieabschnitten nach § 5 DepV250 - 1.500
13.4Anordnungen nach § 12 Abs. 5 DepV125 - 1.500
14.Amtshandlungen aufgrund des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), in der jeweils geltenden Fassung200 - 5.000
15.Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Abfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BBl. I S. 1938), in der jeweils geltenden Fassung
15.1Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 GewAbfV50 - 500
16.Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung
16.1.Anordnungen nach § 6 Abs. 6 AltholzV50 - 500
17.Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung - PflanzAbfV) vom 13. August 1999 (Amtsbl. S. 1319) in der jeweils geltenden Fassung
17.1.Anordnungen nach § 5 Abs. 1 und 2 PflanzAbfV50 - 250
18.Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. Nr. L 158 S. 7, ber. ABl. Nr. L 229 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung
18.1.Ausnahmezulassung nach Art. 7 Abs. 4 Unterpunkt b) der Verordnung (EG) Nr. 850/2004250 - 2.500
19.Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. Nr. L 158 S. 7, ber. ABl. Nr. L 229 S. 5), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EU) 757/2010 vom 24.08.2010 (ABl. Nr. L 223 S. 29)
19.1.Ausnahmezulassung nach Art. 7 Abs. 4 Unterpunkt b) der Verordnung (EG) Nr. 850/2004250 - 2.500


Nr.PunktGegenstand

Gebühr / Euro

3Abschriften, Auszüge, Ausfertigungen, Fotokopien, elektronische Dateien, Bildnutzungsrechte
1.Abschriften oder Auszüge aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Registern, Statistiken, Rechnungen und Ähnliches, soweit nicht an anderer Stelle aufgeführt
1.1für jede angefangene Seite2,04
1.2.Bei schwierigen Abschriften und Auszügen, beispielsweise bei fremdsprachlichem oder wissenschaftlichem Inhalt, tabellarischen Aufstellungen und schwer lesbaren Texten, kann die Gebühr für jede angefangene Seite erhöht werden bis auf5,10
2.Für Ausfertigungen und Nebenausfertigungen von Schriftstücken wird neben der Gebühr für die Abschrift oder den Auszug eine Beglaubigungsgebühr nach Nr. 121 Unternummer 2. erhoben.
3.Zweitstücke (Duplikate) von Urkunden über gebührenpflichtige Amtshandlungen (Bescheid, Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Ausweis, Zeugnis und Ähnliches), soweit nicht an anderer Stelle aufgeführt
3.1.für die erste Seite3,37
3.2.für jede weitere Seite1,02
4.Durchschriften
4.1.je angefangene Seite1,02
5.Fotokopien und andere Vervielfältigungen, soweit nicht an anderer Stelle aufgeführt
5.1.Positive (schwarze Schrift auf weißem Grund)
5.1.1.DIN A 5 je Seite0,71
5.1.2.DIN A 4 je Seite0,71
5.1.3.DIN A 3 je Seite1,12
5.2.Negative (weiße Schrift auf schwarzem Grund)
5.2.1.DIN A 5 je Seite0,76
5.2.2.DIN A 4 je Seite0,76
5.2.3.DIN A 3 je Seite1,02
5.3.Kopien von Karten (schwarz/weiß) im Format
5.3.1.≤ DIN A 40,76
5.3.2.≤ DIN A 31,53
5.3.3.≤ DIN A 23,06
5.3.4.≤ DIN A 16,12
5.3.5.> DIN A 112,24
5.4.Kopien von Karten (farbig) im Format
5.4.1.≤ DIN A 41,53
5.4.2.≤ DIN A 33,06
5.4.3.≤ DIN A 26,12
5.4.4.≤ DIN A 112,24
5.4.5.> DIN A 124,48
6.Erstellung elektronischer Aktenauszüge (PDF-Dateien)
6.1.≤ DIN A 40,30
6.2≤ DIN A 30,60
6.3≤ DIN A 21,20
6.4≤ DIN A 12,40
6.5> DIN A 14,80
7.Gebühr für die Versendung von elektronischen Dateien (Excel-Tabellen, PDF-Dateien, Word-Dateien, u. ä.)3
8.Anfertigung von Scans in Selbstbedienung
8.1.je Scan0,15
9.Anfertigung von Ausdrucken in Selbstbedienung (schwarz/weiß) im Format
9.1.DIN A 4 je Seite0,15
9.2.DIN A 3 je Seite0,20
10.Anfertigung von Ausdrucken in Selbstbedienung (farbig) im Format
10.1.DIN A 4 je Seite0,50
10.2.DIN A 3 je Seite1
11.Einräumung von Bildnutzungsrechtenbis 30


5Amtshandlungen zum Vollzug des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes - HeimG SL
1.Beratung
1.1.Allgemeine Beratung nach § 3 HeimG SLgebührenfrei
1.2.Beratung nach § 3 Nr. 3 HeimG SL auf Antrag von Personen und Trägern, die die Schaffung von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b HeimG SL anstreben, bei der Planung der Einrichtungen in Bezug auf ein konkretes Vorhaben, sofern sie baurechtlicher Natur ist und damit den Rahmen einer allgemeinen Beratung überschreitet, es sich also nicht um Auskünfte einfacher Art handelt0 - 1.000 je nach Zeitaufwand
1.3.Beratung nach § 3 Nr. 3 HeimG SL auf Antrag von Personen und Trägern, die Einrichtungen nach § 1a oder § 1b HeimG SL betreiben, bei dem Betrieb der Einrichtungen, sofern sie baurechtlicher Natur ist und damit den Rahmen einer allgemeinen Beratung überschreitet, es sich also nicht um Auskünfte einfacher Art handelt0 - 1.000 je nach Zeitaufwand
2.Feststellungsbescheid zur Anzeigeverpflichtung
2.1.nach § 4 Abs. 1 HeimG SL30 je angezeigten Einrichtungsplatz
mindestens300
2.2.nach § 4 Abs. 3 HeimG SL
2.2.1.Änderung der Art von Einrichtungsplätzen oder der angezeigten Platzzahl1/2 der Gebühr zu 2.1.
2.2.2.erstmalige Anzeige der Einrichtungsleitung und/oder der Pflegedienstleitung (verantwortliche Pflegekraft)75
2.2.3.Wechsel in der Einrichtungsleitung und/oder der Pflegedienstleitung (verantwortliche Pflegekraft)75
2.3.nach § 4 Abs. 5 Satz 1 HeimG SL200
2.4.nach § 4 Abs. 5 Satz 3 HeimG SL - Änderung der Nutzungsart und Konzeption der Einrichtung100
3.Erteilung einer Ausnahme vom Annahmeverbot gemäß § 8 Abs. 5 HeimG SL
4.Festsetzung einer Anpassungsfrist/Erteilung einer Befreiung auf Grund einer Rechtsverordnung gemäß § 10 HeimG SL250
5.Bescheid über die Duldung einer Überwachungsmaßnahme gemäß § 11 Abs. 3 HeimG SL250
6.Überwachung einer Wohn- und Betreuungsform nach § 11 HeimG SL Überwachung der Mängelbeseitigung ab zweiter Nachschau200 - 2.000
7.Erteilung einer Anordnung gemäß § 13 HeimG SL, je zu beseitigenden Mangel250
mindestens500
8.Erteilung eines Beschäftigungsverbotes gemäß § 14 HeimG SL300
9.Einsetzung einer kommissarischen Leitung gemäß § 14 Abs. 2 HeimG SL500
10.Untersagung bzw. vorläufige Untersagung des Betriebs gemäß § 15 HeimG SL1.000
11.Erteilung einer Befreiung gemäß § 17 Abs. 1 HeimG SL oder einer Dauerbefreiung gemäß § 17 Abs. 2 HeimG SL500


7Anlagen, genehmigungsbedürftige
1.Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der jeweils geltenden Fassung, auch wenn sie unter einer Bedingung, Auflage oder befristet erfolgen.
1.1.für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, sowie für Änderungen an diesen Anlagen (§ 16 Abs. 1 und 4 bzw. § 16a BImSchG) im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung
1.1.1.bei Investitionskosten bis zu 80.000.000 Euro4/10 v. H. dieser Kosten, mindestens 8.000
1.1.2.bei weiteren Invetitionskosten zusätzlich2/10 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von insgesamt 1.600.000
1.2.für Änderungen (§ 16 Abs. 1 und 4 bzw. § § 16a BImSchG) von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, im Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung
1.2.1.bei Investitionskosten bis zu 40.000.000 Euro2/10 v. H. dieser Kosten, mindestens 4.000
1.2.2.bei weiteren Investitionskosten zusätzlich1/10 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von 800.000 Euro
1.2.3.Bei Anlagen, die dem Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen unterliegen, ist für die Gebührentatbestände nach den Unternummern 1.1. bis 1.2.2. ein Gebührenaufschlag zu erheben von15 v. H.
1.3.für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind, sowie für Änderungen an diesen Anlagen (§ 16 Abs. 1 und 4 bzw. § 16a BImSchG) im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung1/10 v.H. der Investitionskosten
1.3.1.bei Investitionskosten bis zu 40.000.000 Euro2/10 v. H. dieser Kosten, mindestens 4.000
1.3.2.bei weiteren Investitionskosten zusätzlich1/10 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von insgesamt 800.000
1.4.für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind, sowie für Änderungen an diesen Anlagen (§ 16 Abs. 1 und 4 bzw. § 16a BImSchG) im Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung
1.4.1.bei Investitionskosten bis zu 20.000.000 Euro1/10 v. H. dieser Kosten, mindestens 2.000
1.4.2.bei weiteren Investitionskosten zusätzlich1/20 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von 400.000
1.5.Ermäßigung für EMAS-Betriebe
Ist eine Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) [zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2006 (ABl. EG Nr. L 32 S. 4] registrierten Unternehmens, ermäßigt sich die Gebühr nach Unternummern 1.1., 1.2., 1.3. und 1.4. um 30 %.
1.6.Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 8a Abs. 1 und 3 BImSchG10 v.H. der Gebühr nach Nr. 1.1., 1.2., 1.3. oder 1.4., Investitionskosten
1.7.In den Gebühren nach den Ziffern 1.1., 1.2., 1.3. und 1.4. ist die Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung einschließlich einmaliger Rohbau- und Schlussabnahmen nicht enthalten.
1.7.1.Wird die Genehmigung in Form von Teilgenehmigungen (§ 8 BImSchG) erteilt, sind der Berechnung der Gebühr die entsprechenden Teilinvestitionskosten zugrunde zu legen. Die Berechnung erfolgt im Übrigen nach Unternummer 1.
1.8.Versagung der Genehmigung1/2 der Gebühr zu 1.1, 1.2, 1.3, oder 1.4
1.9.Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG1/4 bzw. 3/4 der Gebühr zu 1.1., 1.2., 1.3. oder 1.4.
1.10.Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 BImSchG1/5 der Gebühr zu 1.9. mindestens 200
1.11.Prüfung der Anzeige nach § 15 Abs. 1 und 2 BImSchG und Mitteilung nach § 15 Abs. 2 BImSchG1/2 bis 3/4 der Gebühr zu 1.2. bzw. 1.4.
1.12Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 3 BImSchG und Bestätigung der Anzeige150 - 2.500
1.13.Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG511 - 5.112
1.14.Nachträgliche Anordnung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 17 BImSchG102 - 2.556
1.15.Anordnung zur Untersagung, Stilllegung oder Beseitigung102 - 2.556
1.16.Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3 BImSchG102
1.17.Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG102 - 2.556
1.18.Prüfung einer Anzeige nach § 23a Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG und Bestätigung / Veröffentlichung nach § 23a Abs. 2 BImSchG1/2 bis 3/4 der Gebühr zu 1.2 bzw. 1.4
1.19.Genehmigungen nach § 23b BImSchG in der jeweils geltenden Fassung, auch wenn sie unter einer Bedingung, Auflage oder befristet erfolgen für die Errrichtung und den Betrieb von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sindentsprechend zu 1.3
1.20.Anordnung bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 24 BImSchG102 - 1.533
1.21.Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlagenach § 25 BImSchG102 - 2.556
1.22.Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach §§ 26 oder 28 BImSchG102 - 1.533
1.23.Anordnung der kontinuierlichen Ermittlung bestimmter Emissionen und Immissionen nach § 29 BImSchG102 - 1.533
1.24.Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29 Abs. 1 BImSchG102 - 1.533
1.25.Festsetzung der Entschädigung nach § 42 Abs. 3 BImSchG1. v.H. der Entschädigungssumme
mindestens 102
1.26.Maßnahmen der Überwachung nach § 52 Abs. 2 und 3 BImSchG (außer Entnahme und Untersuchung von Stichproben)25,50 - 511
1.27.Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 3 BImSchG25,50 - 511
1.28.Anordnung zur erstmaligen Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs.2 BImSchG153
1.29.Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG153
1.30.Anordnung zur erstmaligen Bestellung von Störfallbeauftragten nach § 58a Abs.2 BImSchG153
1.31.Anordnung zur Bestellung eines anderen Störfallbeauftragten nach § 58c Abs.1 BImSchG153
1.32.Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 67 Abs. 2 BImSchG153
1.33.Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 67 Abs. 2 BImSchG250 - 1.000
2.Verordnungen zur Durchführung des BImSchG
2.1.Ausnahmen nach § 22 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen [Überschrift geändert in "kleine und mittlere Feuerungsanlagen" durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950)] in der jeweils geltenden Fassung. Werden Sammelausnahmegenehmigungen beantragt, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte150 - 500
2.2.Ausnahmen nach § 19 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen- 2. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung255 - 1.022
2.3Fristverlängerung für Anlagen nach § 2 Abs. 3 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung102 - 511
2.4.Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte -5. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung
2.4.1.Gestattung, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten unterbleibt gemäß § 1 Abs. 2200 - 600
2.4.2.Anordnung zur Bestellung von mehreren Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten gemäß § 2150 - 500
2.4.3Gestattung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten gemäß § 4150 - 500
2.4.4Gestattung zur Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten gemäß § 5200 - 600
2.4.5Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten gemäß § 6300 - 700
2.4.6Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs gemäß § 7 Nr. 2 oder § 9 Abs. 1200 - 500
2.4.7.Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Anerkennung eines Lehrgangs gemäß § 7 Nr. 2 oder § 9 Abs. 150 v. H. der Gebühr zu 2.4.6.
2.4.8.Umschreibung einer bestehenden Anerkennung eines Lehrgangs gemäß § 7 Nr. 2 oder § 9 Abs. 120 v. H. der Gebühr zu 2.4.6.
2.4.9.Entscheidung über die Anerkennung der Fachkunde gemäß § 8 Abs. 1200 - 500
2.4.10Entscheidung über die Anerkennung der Ausbildung in anderen Fachgebieten gemäß § 8 Abs. 2200 - 500
2.5.Ausnahmen nach § 6 der Siebten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung40,90 - 255
2.6.Ausnahmen nach § 16 Abs. 3 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung100
2.7.Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Emissionserklärungsverordnung -[aufgehoben durch § 7 Satz 2 und ersetzt durch die Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289)] 11. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung
2.7.1.Ausnahmen nach § 3 Abs. 250 - 500
2.7.2.Ausnahmen nach § 6100 - 1.000
2.8.Durchführung der Störfallverordnung (12. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung
2.8.1.Auferlegung der Pflichten der oberen Klasse nach § 1 Abs. 2150 - 3.000
2.8.2.Prüfung der Anzeige eines Betreibsbereichs nach § 7 Abs. 1. Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Prüfung im Zusammenhang mit einem Genehmigungsverfahren erfolgt.100 - 1.000
2.8.3.Prüfung der Anzeige der Änderung eines Betreibsbereichs nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3. Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Prüfung im Zusammenhang mit einem Genehmigungsverfahren erfolgt.200 - 1.000
2.8.4.Prüfung eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen nach § 8300 - 3.000
2.8.5.Entgegennahme und Prüfung eines Sicherheitsberichts und ggf.Mitteilung über das Ergebnis an den Betreiber (§ 9 Abs. 4 und Abs. 5, § 13)500 - 5.000
2.8.6.Entscheidung über einen Antrag bestimmte Teile des Sicherheitsberichts aus Gründen nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG nicht offenlegen zu müssen (§ 11 Abs. 6)200 - 2.000
2.8.7.Feststellung des Domino-Effekts (§ 15 Abs. 1)250 - 1.000
2.8.8.Prüfung von Mitteilungen nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2100 - 500
2.8.9.Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige eines bestehenden Betriebsbereichs (§ 20 Abs. 1 und Abs. 3)200 - 2.000
2.9.Ausnahmen nach § 18 [ § 18 der Störfall-Verordnung aufgehoben durch Art. 1 der Verordnung vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1591)] der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfallverordnung - 12. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung25,50 - 1.533
2.10.Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung
2.10.1.Bearbeitung der Anzeige über die Unverhältnismäßigkeit von KWK-Maßnahmen nach § 12100 - 1.000
2.10.2.Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen100 - 500
2.10.3.Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Quecksilbermessungen (§ 21 Abs. 5)100 - 1.000
2.10.4.Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 26 Abs. 1)500 - 5.000
2.11.Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung - 17. BImSchV
2.11.1.Zulassung von Ausnahmen von den in § 3 Abs. 2 bis 4 geforderten Maßnahmen und Dokumentationen (§ 3 Abs. 5)100 - 1.000
2.11.2.Zulassung von Ausnahmen von den in § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 bis 3 geforderten Verbrennungsbedingungen (§ 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 6)100 - 5.000
2.11.3.Entscheidung über Verzicht auf kontinuierliche Messung der Hg-Emissionen (§ 16 Abs. 8)120 - 1.200
2.11.4.Zulassung von Einzelmessungen (§ 16 Abs. 6)120 - 1.200
2.11.5.Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 24 Abs. 1 und 2)500 - 5.000
2.12.Ausnahmen nach § 24 der Siebzehnten Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen) in der jeweils geltenden Fassung1.022 - 10.225
2.14.Ausnahmen nach § 11 der 20. BImSchV v. 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174) [Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2009 (BGBl. I S. 1043)]
2.14.1.Ausnahmebewilligung von den Anforderungen der Verordnung (§ 11 Abs. 1)50 - 1.000
2.14.2.Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 2 von der Forderung wiederkehrender Messungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 oder im Sinne von Nr. 5.3.2.1 der TA Luft50 - 500
2.15.Ausnahmen nach § 7 der Einundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung
2.16.Durchführung der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung
2.16.1.Prüfung einer Anzeige (§ 7)150
2.16.2.Entscheidung über eine Ausnahme nach § 8102 - 511
2.17.Ausnahmen nach § 12 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung 27. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung102 - 1.022
2.18.Entscheidung über eine Ausnahme auf Antrag des Betreibers nach § 16 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 in der jeweils geltenden Fassung - 30. BImSchV50 - 500
2.19.Ausnahmen nach § 11 der Einundreißigsten Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV100 - 1.000
2.20.Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme für den Betrieb von Geräten und Maschinen (§ 7 Abs. 2) der Geräte und Maschinenlärmverordnung vom 29. August 2002 - 32. BImSchV - in der jeweils gültigen Fassung100 - 500
2.21.Durchführung der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 - 41. BImSchV - in der jeweils geltenden Fassung
2.21.1.Bekanntgabe einer Stelle oder eines Sachverständigen nach § 29 BImSchG bzw. Ablehnung eines Antrags auf Bekanntgabe511 - 5112
2.21.2.Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Bekanntgabe50 v.H. der Gebühr nach 2.21.1
2.21.3.Auslagen für die fachliche Prüfung eines Antrags auf Bekanntgabe als Stelle oder als Sachverständiger nach § 29 BImSchG durch Drittenach Aufwand der Prüfung
2.21.4.Umschreibung einer bestehenden Bekanntgabe20 v.H. der Gebühr zu 2.21.1.
2.21.5.Änderung einer fachlich verantwortlichen Person10 v.H. der Gebühr zu 2.21.1.
2.21.6.Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen einer Stelle oder eines Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 14100 - 3.000
2.21.7.Widerruf der Bekanntgabe nach § 14 bzw. 18100 - 2.500
2.22.Ausnahmen nach § 15 der Zweiundvierzigsten Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV)100 - 1.000
2.23.Durchführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-,Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 - 44. BImSchV - in der jeweils geltenden Fassung
2.23.1.Verzicht auf die Durchführung kontinuierlicher Messungen gemäß § 29 Abs. 7100 - 1.000
2.23.2.Zulassung von Ausnahmen gemäß § 32 Abs. 1100 - 2.000
2.24.Durchführung von Lärm- oder Erschütterungsmessungen auf Grundlage von Nachbarschaftsbeschwerden. Die Gebühr wird nur erhoben, wenn nach dreimaliger Überprüfung keine Überschreitung der zulässigen Richtwerte festgestellt wurde.Gebühr nach Zeitaufwand zzgl.einer Gerätepauschale von 120
2.25Bestätigung der Überwachungsbehörde zur Einhaltung der Vorgaben zur Erlangung der Zusatzvergütung des Formaldehydbonus nach EEG für Verbrennungsmotoranlagen die Biogas einsetzen200


Nr.PunktGegenstand

Gebühr / Euro

20Approbationen, Erlaubnisse, Befähigungs- und Berechtigungsnachweise akademische Heilberufe, Erlaubnisse, Befähigungs- und Berechtigungsnachweise sowie sonstige Bescheinigungen nicht akademische Heilberufe
1.Approbationen für Ärzte nach § 3 Abs. 1 und 2 der Bundesärzteordnung (BÄO)200 - 300
2.Approbationen für Tierärzte nach § 4 Abs. 1 und 2 Bundes-Tierärzteordnung (BTO)200 - 300
3.Approbationen für Apotheker nach § 4 Abs. 1 Bundes-Apothekerordnung (BApO)200 - 300
4.Approbationen für Zahnärzte nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHKG)200 - 300
5.Zeugnisse für Ausländer über das abgeschlossene Universitätsstudium (sog. Diplome)30,60
6.Approbationen für Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 2 Psychotherapeutengesetz (PsychThG)200 - 300
6.1.Good Standing-Zertifikat akademischer Bereich40 - 50
6.2.Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 BÄO, § 4 Abs. 1a BTÄO, § 4 Abs. 2 BApO, § 12 Abs. 3 PsychThG; Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 BÄO, § 4 Abs. 2 BTÄO, § 4 Abs. 3 BApO, § 11 Abs. 4 PsychTHG400 - 800
7.Erlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung
Erlaubnis nach § 11 Bundes-Tierärzteordnung
Erlaubnis nach § 11 Bundes-Apothekerordnung
Erlaubnis nach § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Erlaubnis nach § 3 Psychotherapeutengesetz
150 - 250
7.1.Anmeldung zum zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (P2)25 - 50
7.2Anmeldung zum zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (P2)25 - 50
7.3Anmeldung zum dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (P3)25 - 50
7.4Anmeldung zur Prüfung Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie und Psychologische Psychotherapie sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie außer M3, P2 und P325 - 50
8.Befähigungsausweis als Lebensmittelchemiker127
9.Ausstellung einer Ersatzurkunde (1. bis 11.2.)1/2 der jeweiligen Gebühr von 1. bis 11.2.
10.Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Studierende in Studiensachen29,10 - 71,20
10.1.Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Studierende betreffend die Anerkennung von Prüfungen sowie von Zeugnissen aller Gesundheitsfachberufe69,50 - 90
10.2.Erteilung einer Zweitschrift oder Abschrift von ärztlichen Zeugnissen, zahnärztlichen Zeugnissen und Zeugnissen für Apotheker/innen, Psychologische Psychotherapeuten/Psychologische Psychotherapeutinnen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen20,45
11.1.Erteilung der Erlaubnis der Führung der Berufsbezeichnung der Fachberufe des Gesundheitswesens40 - 60
11.2.Anerkennung von im Ausland, bei der Bundeswehr oder ähnlichen Einrichtungen erworbenen Berufsqualifikationen aus dem Bereich der nicht akademischen Gesundheitsfachberufe60 - 500
11.3.Genehmigung von Ausbildungsverkürzungen im Bereich der nicht akademischen Heilberufe29,10 - 150
11.4.Zulassungen zu Prüfungen im Bereich der nicht akademischen Heilberufe25 - 50
11.5.Zulassungen zu Weiterbildungsprüfungen im Bereich der nicht akademischen Heilberufe25 - 50
11.6.Bescheinigung Konformität, Good Standing-Zertifikat im Bereich der nicht akademischen Heilberufe17,50 - 40
12.gesonderter Bescheid über die Feststellung einer Qualifikation180
13.Mitwirkung am Verfahren für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises, Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises150 - 220
14.Begutachtungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen sowie im Rahmen approbations- bzw. beruferechtlicher Verfahren20 - 2000


21Erlaubniserteilung nach dem Infektionsschutzgesetz
1.Arbeiten mit Krankheitserregern
1.1.Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ohne Besichtigung der Laborräumlichkeiten330 - 750
1.2.Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern mit Besichtigung der Laborräumlichkeiten530 - 1250
1.3.Besichtigung der Laborräumlichkeiten ohne Erteilung einer Erlaubnis200 - 600
2.Änderung der Erlaubnis wegen
2.1.Ausweitung des Krankheitserregerspektrums ohne Besichtigung der Laborräumlichkeiten210 - 600
2.2.Ausweitung des Krankheitserregerspektrums mit Besichtigung der Laborräumlichkeiten440 - 1200
2.3.Bestätigung des Wechsel der mit der Vertretung der Tätigkeit beauftragten Person160 - 300
2.4.Bestätigung der wesentlichen Änderungen der Laborräume und Einrichtungen350 - 800
2.5.Freistellung von der Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 3 IfSG100 - 500
2.6.Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufsicht nach § 51 IfSG150 - 1200
2.7.Ablehnung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern100 - 700
2.8.Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregernnach Zeitaufwand
3.Gelbfieberimpfstellen
3.1.Genehmigung einer Gelbfieberimpfstelle275
3.2.Überprüfung einer Gelbfieberimpfstellenach Zeitaufwand
3.3.Änderung der Genehmigung einer Gelbfieberimpfstelle150
3.4.Ablehnung der Genehmigung einer Gelbfieberimpfstelle50 - 120
3.5.Rücknahme bzw. Widerruf der Genehmigung einer Gelbfieberimpfstellenach Zeitaufwand
25Arbeitsschutz
1.Arbeitsschutzgesetz
1.1.Anordnung nach § 22 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz i. V. m. den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung500 - 2.500
2.Arbeitsstätten
2.1.Zulassung von Ausnahmen nach § 3a Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung250 - 5.000
2.2.für Beratungen, die länger als 15 Minuten dauernnach Zeitaufwand
3.Betriebssicherheitsverordnung
3.1.Dampfkesselanlagen Kategorie IV
3.1.1.Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 der Betriebssicherheitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung
3.1.1.1.bei Errichtungskosten für Anlagen bis zu 5.000.000 Euro3/1000 der Kosten
3.1.1.2.bei weiteren Kosten zusätzlich1/1000 der Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von insgesamt 50.000
mindestens500
3.1.2.Erlaubnis für die Änderung einer Bauart oder einer Betriebsweise, welche die Sicherheit der Dampfkesselanlage beeinflusst
3.1.2.1.bei Kosten der Änderung bis zu 5.000.000 Euro2/1000 der Kosten
3.1.2.2.bei weiteren Kosten zusätzlich2/1000 der Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von insgesamt 25.000
mindestens500
3.1.3.Versagung der Erlaubnis1/10 bis 1/2 der Gebühr zu 3.1.1, 3.1.2.
mindestens im Fall zu 3.1.1500
mindestens im Fall zu 3.1.2500
3.1.3.1.bei Kosten der Änderung bis zu 5.000.000 Euro2/1000 der Kosten
3.1.3.2.bei weiteren Kosten zusätzlich1/2000 der Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von insgesamt 25.000
mindestens250
In den Gebühren nach den Ziffern 3.1.1.1. bis 3.1.3.2. ist die Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung einschließlich einmaliger Rohbau- und Schlussabnahme der Feuerungsanlage nicht enthalten. Diese Gebühr ist nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörden in der jeweils geltenden Fassung gesondert zu berechnen.
3.2.Druckgasfüllanlagen > 10 kg/h
3.2.1.Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage mit Druckgeräten, in denen ortsbewegliche Druckgeräte mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde mit Druckgasen zur Abgabe an Andere, befüllt werden nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Betriebssicherheitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung
3.2.1.1.bei Errichtungskosten für die Anlage bis zu 50.000 Euro4/100 der Kosten
3.2.1.2.bei weiteren Kosten zusätzlich1/100 der Kosten
mindestens500
3.2.2.Erlaubnis für die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Füllanlage beeinflusst
3.2.2.1.bei Kosten der Veränderung bis zu 50.000 Euro2/100 der Kosten
3.2.2.2.bei weiteren Kosten zusätzlich1/200 der Kosten
mindestens500
3.2.3.Versagung der Erlaubnis1/2 der Gebühr zu 3.2.1., 3.2.2.
mindestens im Fall zu 3.2.1.500
mindestens im Fall zu 3.2.2.500
In den Gebühren nach den Ziffern 3.2.1. bis 3.2.3. ist die Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung nicht enthalten. Diese Gebühr ist nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörden in der jeweils geltenden Fassung gesondert zu berechnen.
3.3.Gasfüllanlagen / Gastankstellen
3.3.1.Erlaubnis zur Errichtung und Betrieb von Anlagen zum Befüllen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff (Gasfüllanlagen) nach § 18 Abs.1 Nr.3 der Betriebssicherheitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung
3.3.1.1.bei Errichtungskosten für die Anlage bis zu 50.000 Euro4/100 der Kosten
3.3.1.2.bei weiteren Kosten zusätzlich1/100 der Kosten
mindestens500
3.3.2.Erlaubnis für die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Füllanlage beeinflusst
3.3.2.1.bei Kosten der Änderung bis zu 50.000 Euro2/100 der Kosten
3.3.2.2.bei weiteren Kosten zusätzlich1/200 der Kosten
mindestens500
3.3.3.Versagung der Erlaubnis1/2 der Gebühr zu 3.3.1, 3.3.2
mindestens im Fall zu 3.3.1500
mindestens im Fall zu 3.3.2500
3.4.Lageranlagen > 1000 l
3.4.1.Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage für die Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten von mehr als 10.000 Litern nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 der Betriebssicherheitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung
3.4.1.1.bei Errichtungskosten für die Anlage bis zu 50.000 Euro4/100 der Kosten
3.4.1.2.bei weiteren Kosten zusätzlich1/100 der Kosten
mindestens500
3.4.2.Erlaubnis für die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Füllanlage beeinflusst
3.4.2.1.bei Kosten der Änderung bis zu 50.000 Euro2/100 der Kosten
3.4.2.2.bei weiteren Kosten zusätzlich1/200 der Kosten
mindestens500
3.4.3.Versagung der Erlaubnis1/2 der Gebühr zu 3.4.1., 3.4.2.
mindestens im Fall zu 3.4.1.500
mindestens im Fall zu 3.4.2.500
3.5.Füllstellen > 1000 l/h
3.5.1.Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 Litern je Stunde, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt werden (Füllstellen) nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 der Betriebssicherheitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung
3.5.1.1.bei Errichtungskosten für die Anlage bis zu 50.000 Euro4/100 der Kosten
3.5.1.2.bei weiteren Kosten zusätzlich1/100 der Kosten
mindestens500
3.5.2.Erlaubnis für die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Füllanlage beeinflusst
3.5.2.1.bei Kosten der Änderung bis zu 50.000 Euro2/100 der Kosten
3.5.2.2.bei weiteren Kosten zusätzlich1/100 der Kosten
mindestens500
3.5.3.Versagung der Erlaubnis1/2 der Gebühr zu 3.5.1, 3.5.2
mindestens im Fall zu 3.5.1.500
mindestens im Fall zu 3.5.2.500
3.6.Tankstellen
3.6.1.Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage für die Betankung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten (Tankstellen) nach § 18 Abs. 1 Nr. 6 der Betriebssicherheitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung
3.6.1.1.bei Errichtungskosten für die Anlage bis zu 50.000 Euro4/100 der Kosten
3.6.1.2.bei weiteren Kosten zusätzlich1/100 der Kosten
mindestens500
3.6.2.Erlaubnis für die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Füllanlage beeinflusst
3.6.2.1.bei Kosten der Änderung bis zu 50.000 Euro2/100 der Kosten
3.6.2.2.bei weiteren Kosten zusätzlich1/200 der Kosten
mindestens500
3.6.3.Versagung der Erlaubnis1/2 der Gebühr zu 3.6.1, 3.6.2.
mindestens im Fall zu 3.6.1.500
mindestens im Fall zu 3.6.2.500
3.7.Flugfeldbetankungsanlagen
3.7.1.Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage oder Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt werden nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 der Betriebssicherheitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung
3.7.1.1.bei Errichtungskosten für die Anlage bis zu 50.000 Euro4/100 der Kosten
3.7.1.2.bei weiteren Kosten zusätzlich1/100 der Kosten
mindestens500
3.7.2.Erlaubnis für die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Füllanlage beeinflusst
3.7.2.1.bei Kosten der Änderung bis zu 50.000 Euro2/100 der Kosten
3.7.2.2.bei weiteren Kosten zusätzlich1/200 der Kosten
mindestens500
3.7.3.Versagung der Erlaubnis1/2 der Gebühr zu 4.7.1, 4.7.2
mindestens im Fall zu 3.7.1.500
mindestens im Fall zu 3.7.2.500
3.8.Anerkennung einer befähigten Person für den Explosionsschutz nach § 15 Abs. 3 i.V.m. Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2500 - 2.500
3.9.Endscheidung über die festgelegten Prüffristen von überwachungsbedürftigen Anlagen im Streitfall nach § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung1.000 - 5.000
3.10.Ausnahmen von §§ 8-11 und Anhang 1 bei unverhältnismäßiger Härte im Einzelfall, wenn keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen gemäß § 19 Abs. 4 der Betriebssicherheitsverordnung1.000 - 5.000
3.11.Anordnung einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall nach § 19 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung1.000 - 5.000
3.12.Verlängerung oder Verkürzung von Prüffristen überwachungsbedürftiger Anlagen nach § 19 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung1.000 - 2.500
4.Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
4.1.Ausnahme von den Vorschriften der §§ 7 und 10 wegen unverhältnismäßiger Härte nach § 15 Abs.1 der LärmVibrationsArbSchV in der jeweils geltenden Fassung500 - 2.500
4.2.Zulassung eines Wochen-Lärmexpositionspegels anstatt eines Tages-Lärmexpositionspegels nach § 15 Abs. 2 LärmVibrationsArbSchV500 - 2.500
5.Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
5.1.Ausnahme von den Vorschriften des § 7 wegen unverhältnismäßiger Härte nach § 10 Abs. 1 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) in der jeweils geltenden Fassung500 - 2.500
6.Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern
6.1.Ausnahme von den Vorschriften der §§ 6 bis 17 wegen unverhältnismäßiger Härte nach § 21 Abs. 1 der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) in der jeweils geltenden Fassung500 - 2.500
28Arbeitssicherheit, Fachkräfte
1.Zulassung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)500 - 1.500
2.Anordnung gemäß § 12 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz100 - 1.500
3.Gestattung der Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit ohne die erforderliche Fachkunde gemäß § 18 Arbeitssicherheitsgesetz250 - 1.000
4.Abnahme der Prüfung eines SachkundelehrgangsGrundgebühr 50
je Teilnehmer: 7,50 Reisekosten n. Zeitaufwand


Nr.PunktGegenstandGebühr Euro
29Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
1.Erteilung/Verweigerung von Zulässigkeitserklärungen zur Kündigung gem. § 5 Abs. 2 PflegeZG100 - 1.000
30Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
1.Erteilung/Verweigerung von Zulässigkeitserklärungen zur Kündigung gem. § 2 Abs. 3 FPfZG100 - 1.000
31Arbeitszeitschutz
1.Tägliche Arbeitszeit, Ruhezeit
1.1Bewilligung/Ablehnung von Arbeitszeitverlängerungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG150 - 2.500
1.2Bewilligung/Ablehnung von Arbeitszeitverlängerungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1b ArbZG150 - 2.500
1.3Bewilligung/Ablehnung von Arbeitszeitverlängerungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG150 - 2.500
1.4Bewilligung/Ablehnung von abweichender Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft oder Rufbereitschaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG150 - 2.500
1.5Bewilligung/Ablehnung einer von den §§ 5 und 11 Abs. 2 ArbZG abweichenden Ruhezeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG150 - 2.500
1.6Bewilligung/Ablehnung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 2 ArbZG511 - 5.112
2.Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
2.1.Bewilligung/Ablehnung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2a ArbZG100 - 1.500
2.2.Bewilligung/Ablehnung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG100 - 1.500
2.3.Bewilligung/Ablehnung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2c ArbZG100 - 1.500
2.4Bewilligung/Ablehnung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 4 ArbZG250 - 10.000
2.5Bewilligung/Ablehnung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 5 ArbZG255 - 5.112
2.6.Feststellung, dass eine Beschäftigung nach § 10 ArbZG zulässig/unzulässig ist100 - 1.500
3.Anordnung nach § 17 Abs. 2 ArbZG250 - 2.000


Nr.PunktGegenstand

Gebühr / Euro

43Arzneimittel-, Gewebe-, Betäubungsmittel- und Transfusionrecht
1.Amtshandlungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG)
1.1.Durchführung der Überwachung nach § 64 AMG
1.1.1.Inspektionen von Betrieben und Einrichtungen nach § 64 AMG einschließlich Vorbereitung250 - 30.000
1.1.2.Nachbereitung von Inspektionen von Betrieben und Einrichtungen nach § 64 AMG (Followup)nach Zeitaufwand
mindestens100
1.1.3.Inspektionen nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 AMG je Personentag zzgl. Reisekosten750
1.1.4.Vor- und/oder Nachbereitung von Inspektionen von Betrieben nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 AMGnach Zeitaufwand
mindestens100
1.1.5.Besichtigungen von Betrieben die Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken betreiben70
1.1.6.Besichtigung von mobilen Blutspendediensten nach § 64 AMG einschließlich Vor- und Nachbereitung120
1.1.7.Bearbeitung sonstiger Anfragen zum AMGnach Zeitaufwand
mindestens120
1.2.Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Arzneimitteln
1.2.1.Erlaubnis für die Herstellung von Arzneimitteln nach § 13 AMGnach Zeitaufwand
mindestens500
1.2.2.Erlaubnis für die Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72 AMGnach Zeitaufwand
mindestens500
1.2.3.Änderung der Erlaubnis für die Herstellung von Arzneimitteln nach § 13 AMG und/oder für die Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72 AMGnach Zeitaufwand
mindestens300
1.2.4.Rücknahme, Widerruf oder Ruhen der Erlaubnis zum Herstellen von Arzneimitteln nach § 13 AMG und/oder für die Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72 AMGnach Zeitaufwand
mindestens320
1.2.5.Bestätigung einer Herstellungs- und/oder Einfuhrerlaubnis170
1.2.6.Erteilung eines GMP-Zertifikates - ohne Besichtigung320
1.2.7.Mehrausfertigung eines GMP-Zertifikates - ohne Besichtigung170
1.2.8.Rücknahme oder Widerruf eines GMP-Zertifikates320
1.2.9.Zertifikat für die Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72a Abs. 1 AMGnach Zeitaufwand
mindestens200
1.2.10.Exportzertifikat nach § 73a Abs. 2 AMG - je Arzneimittel100
1.2.11.Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Abs. 6 AMG - je Arzneimittel100
1.2.12.Entscheidung über einen Antrag nach § 18 Abs. 1 Nr. 6 oder § 27 Abs. 1 Satz 3 AMWHV über Ausnahmen von der Rückstellmusterpflicht (Einzelfallentscheidung)
bei Arzneimitteln, die für den Einzelfall hergestellt werden: je Zytostatikazubereitung oder parenteraler Zubereitung oder je 1000 Blisterbeutel mit unveränderten Arzneimitteln1
bei Arzneimitteln, die in kleinen Mengen hergestellt werden oder deren Lagerung besondere Probleme bereitet: je Charge120
1.2.13.Entscheidung über einen Antrag nach § 18 Abs. 1 Nr. 6 oder § 27 Abs. 1 Satz 3 AMWHV über Ausnahmen von der Rückstellmusterpflicht (generelle Ausnahmegenehmigung)500
1.3.Großhandel mit Arzneimitteln und Anerkennung von zentralen Beschaffungsstellen
1.3.1.Erlaubnis zum Betrieb eines Arzneimittelgroßhandels nach § 52a AMGnach Zeitaufwand
mindestens210
1.3.2.Änderung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Arzneimittelgroßhandels nach § 52a AMGnach Zeitaufwand
mindestens105
1.3.3.Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Arzneimittelgroßhandels nach § 52a AMGnach Zeitaufwand
mindestens160
1.3.4.Erteilung eines GDP-Zertifikates - ohne Besichtigung270
1.3.5.Mehrausfertigung von GDP-Zertifikaten - ohne Besichtigung160
1.3.6.Rücknahme oder Widerruf eines GDP-Zertifikates160
1.3.7.Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für Arzneimittel nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 AMG1050
1.3.8.Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für Arzneimittel für Betriebe zur Versorgung ihrer Mitarbeiter im Pandemiefall oder bei Katastrophen und Kriegsereignissen nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 AMG210
1.3.9.Änderung der Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für Arzneimittel nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 AMG210
1.3.10.Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für Arzneimittel nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 AMG210
1.3.11.Bescheinigung nach § 47 Abs. 1a AMG über die Anzeigepflicht nach § 67 AMG50
1.3.12.Eintragung der Firmendaten in die EUDRAGMDP-Datenbank105
1.4.Gewebe und Gewebezubereitungen
1.4.1.Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die erforderlichen Laboruntersuchungen nach § 20b AMG, sowie die Be- oder Verarbeitung, die Konservierung, die Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe und Gewebezubereitungen nach § 20c AMGnach Zeitaufwand
mindestens400
1.4.2.Änderung einer Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die erforderlichen Laboruntersuchungen, die Be- oder Verarbeitung, die Konservierung, die Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe und Gewebezubereitungen nach § 20b und § 20c AMGnach Zeitaufwand
mindestens200
1.4.3.Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die erforderlichen Laboruntersuchungen nach § 20b AMG, sowie die Be- oder Verarbeitung, die Konservierung, die Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe und Gewebezubereitungen nach § 20c AMGnach Zeitaufwand
mindestens200
1.5.Untersuchung und Einstufung von Arzneimitteln
1.5.1.Entnahme einer Arzneimittelprobe nach § 64 Abs. 3 AMG75
1.5.2.Untersuchung einer Arzneimittelprobe nach § 64 Abs. 3 AMG durch das Institut für pharmazeutische und angewandte Analytik (INPHA)Kosten der Arzneimitteluntersuchung
1.5.3.Entnahme, Untersuchung und Beurteilung einer Arzneimittelprobe nach § 64 Abs. 3 AMG, bei eigener Herstellung durch eine Apotheke150
ggf. zzgl. Kosten der Arzneimitteluntersuchung
1.5.4.Beurteilung einer Arzneimittelprobe nach § 64 Abs. 3 AMG75
1.5.5.Einstufung einer Probe/eines Produkts als Arzneimittel in Abgrenzung zu anderen Produktennach Zeitaufwand
1.5.6.Übersetzungsarbeiten zwecks Einstufung eines Produktes als Arzneimittel in Abgrenzung zu anderen Produkten50
zzgl. Kosten für die professionelle Übersetzung
1.5.7 .Analytische Untersuchung zwecks Einstufung eines Produktes als Arzneimittel in Abgrenzung zu anderen Produkten50
zzgl. Kosten der Arzneimitteluntersuchung
1.5.8.Bearbeitung von bestätigten arzneimittelrechtlichen Beanstandungen sowie Anmahnungen100 - 3.000
1.5.9.Bestellung als Gegenprobensachverständiger zur Untersuchung von Arzneimitteln nach § 65 Abs. 4 AMG300
1.6.sonstige Amtshandlungen nach AMG
1.6.1.Aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach §§ 18, 64 oder 69 AMGnach Zeitaufwand
1.6.2.Prüfung einer Anzeige (An- und Abmeldung) nach § 67 AMG über eine klinische Prüfung je in der Anzeige
benannten Prüfer60
je benannten Stellvertreter20
je LKP80
je PU120
Prüfung einer Änderungsmitteilung nach § 67 AMG über eine klinische Prüfung60
1.6.3.Einholung einer Entscheidung nach § 21 Abs. 4 AMG über die Zulassungspflicht eines Arzneimittels oder die Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung bei der Bundesoberbehörde100 zzgl. Kosten der Bundesoberbehörde
1.6.4.Prüfung und/oder Bestätigung einer Anzeige nach § 67 AMG über die erlaubnisfreie Arzneimittelherstellung durch Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Heilpraktiker gemäß § 13 Abs. 2b AMG und § 20d AMG50 - 1.500
1.6.5.Prüfung von Bauplänen von Betrieben ohne Besichtigung150
1.6.6.Prüfung und Bestätigung der Sachkenntnis nach §§ 15, 52a, 63a, 74a oder 75 AMG200
1.6.7.Bestätigung von Gebrauchsinformationen und Fachinformationen
je Arzneimittel75
1.6.8.sonstige Bestätigung nach AMGnach Zeitaufwand
mindestens75
1.7.Ablehnung von Anträgen nach dem AMGbis zu 75 % der jeweiligen Gebühr
2.Amtshandlungen nach dem Transfusionsgesetz (TFG)
2.1.Durchführung der Überwachung nach § 4 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 6, § 9 Satz 2 TFG50 - 2.000
3.Amtshandlungen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
3.1.Durchführung der Überwachung nach § 19 BtMG vor Ort100 - 1.000
3.2.Aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach § 22 BtMG100 - 2.000
3.3.Überprüfung der Dokumentation nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)nach Zeitaufwand
mindestens150
4.Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz (MPG)
4.1.1.Durchführung der Überwachung nach § 26 MPG bei Inverkehrbringern einschl. Vor- und Nachbereitung200 - 5.000
4.1.2.Durchführung der Überwachung nach § 26 MPG bei klinischen Prüfungen und
Leistungsbewertungsprüfungen einschl. Vor- und Nachbearbeitung
200 - 5.000
4.1.3.Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit eines Medizinprodukts nach § 34 Abs. 1 MPG100 - 5.000
4.1.4.Auskunft über die Einstufung als Medizinprodukt in Abgrenzung zu Produkten, die anderen gesetzlichen Regelungen unterliegen.63 - 1.000
4.1.5.Untersuchung und Beurteilung einer Medizinprodukte-Probe nach § 26 Abs. 3 MPG64 zzgl. Untersuchungskosten
4.2.Anordnung nach dem Medizinproduktegesetz (MPG)
4.2.1.Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 26 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 bis 4 MPG25 - 2.000
4.2.2.Maßnahmen bei unrechtmäßiger Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Medizinprodukt nach § 27 Abs. 1 und 2 MPG100 - 5.000
4.2.3.Verlangen einer Prüfung eines Medizinproduktes durch eine benannte Stelle oder einen Sachverständigen bei begründetem Verdacht einer Gefährdung nach § 26 Abs. 2 MPG63 - 250
4.2.4.Prüfung und Auskunft über die Sachkenntnis nach § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 MPG63
4.3.Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder von der Aufnahme bestimmter Medizinprodukte nach § 8 Abs. 3 MPBetreibV25 - 400
4.4sonstige Gebühren
4.5.Entgegenahme, Bearbeitung und Prüfung einer Anzeige35
5.Amtshandlungen nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
5.1.Ausstellen eines Freiverkaufszertifikats nach § 10 MDPG110 - 5.500
5.2.Durchführung der Überwachung nach § 77 i.V.m. § 79 MPDG bei Hersteller, Bevollmächtigten, Importeuren, Händler einschl. Vor- und Nachbereitung200 - 5.000
5.3.Durchführung der Überwachung nach § 68 i.V.m. § 79 MPDG bei klinischen Prüfungen einschließlich Vor- und Nachbereitung200 - 5.000
5.4.Durchführung der Überwachung nach § 77 i.V.m. § 79 MPDG und i.V.m. der MPBetreibV
5.4.1.Nachkontrollen bei festgestellten Mängeln50 - 1.000
5.4.2.Mahnung bei nicht fristgerechter Erfüllung auferlegter Maßnahmen, deren Vollzugsmeldung oder Zwischennachricht50 - 1.000
5.5.Untersuchung und Beurteilung einer Medizinprodukte-Probe nach § 79 Abs. 1 MPDG70 zzgl. Untersuchungskosten
5.6.Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 74 Abs. 1 und 2 MPDG50 - 5.000
5.7.Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 76 Absatz 3 MPDG50 - 5.000
5.8.Anordnungen im Rahmen der Überwachung nach § 78 MPDG200 - 5.000
5.9.Maßnahmen nach § 82 Absatz 2 MPDG50 - 5.000
5.10.Prüfung und Auskunft über die Sachkenntnis nach § 83 Abs. 3 MPDG100
5.11.Verlangen einer Prüfung eines Medizinproduktes durch eine benannte Stelle oder einen Sachverständigen bei begründetem Verdacht einer Gefährdung nach § 77 Abs. 2 MPDG50 - 250
5.12.Mahnung zur Meldung nach § 3 MPAMIV i.V.m. § 77 MPDG50 - 200


49Anerkennung von Einrichtungen (Ausbildungsstätten) des Gesundheitswesens
1.Anerkennung von Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen, Pflegeschulen, Pflegevorschulen, Schulen für Krankenpflegehilfe, Krankengymnastik- und Massageschulen, Diätassistentenschulen, Lehranstalten für technische und pharmazeutisch-technische Assistenten, Desinfektorenschulen, Hebammenlehranstalten und Schulen für andere Heilhilfspersonen127 - 255
2.Ermächtigung zur Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Notfallsanitätergesetz und den Gesetzen über die Ausbildung der Berufe der technischen Assistenten, des Masseurs, des medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten [Die Berufsbezeichnung gilt nur noch für Altfälle gem. § 16 Abs. 4 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084)] sowie nach den Verordnungen zur Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens25,50 - 102
3.Zulassung von Apotheken, Krankenhausabteilungen, Instituten oder anderen Einrichtungen als Weiterbildungsstätten zur Durchführung der Weiterbildung von Apothekern, Ärzten und Zahnärzten
3.1.für jede(s) Krankenhausabteilung, Institut oder andere Einrichtung213
3.2.Fristverlängerungen und Befristungen1/4 der Gebühr zu 1.
4.Zulassung von öffentlichen Apotheken, Krankenhausapotheken, Institutionen oder anderen Einrichtungen als Weiterbildungsstätten zur Durchführung der Weiterbildung von Apothekern/innen für jede zuzulassende Weiterbildungsstätte147 - 255


55Strahlenschutz
1.Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122, 1124)
1.1.Amtshandlungen im Vollzug des Atomgesetzes50 - 10.000
2.Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)
2.1.Genehmigung nach § 10 StrlSchG500 - 20.000
2.2.Genehmigungen nach § 12 StrlSchG
2.2.1.Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung500 - 20.000
2.2.2.Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen oder die wesentliche Änderung des Umgangs100 - 35.000
2.2.3.Betrieb oder wesentliche Änderung einer Röntgeneinrichtung
2.2.3.1.Teleradiologie während des Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienstes150 - 10.000
2.2.3.2.Teleradiologie über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus300 - 10.000
2.2.3.3.wesentliche Änderungen an Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie nach den Punkten 2.2.3.1. und 2.2.3.2.75 - 750
2.2.3.4.Röntgeneinrichtungen, die nicht unter die Punkte 2.2.3.1 bis 2.2.3.3 fallen150 - 10.000
2.2.4.Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Störstrahlers200 - 10.000
2.3.Prüfung der Anzeigeunterlagen nach §§ 17 bis 22 StrlSchG150 - 1.000
2.4.Untersagung des Betriebs einer Anlagenach § 20 StrlSchG200 - 5.000
2.5.Bearbeitung von Genehmigungen und Anzeigen nach §§ 25 und 26 StrlSchG100 - 1.000
2.6.Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe130 - 1.500
2.7.Fachkunde- und Kenntniskurse nach § 74 StrlSchG
2.7.1.Anerkennung von Fachkunde- und Kenntniskursen150 - 2.000
2.7.2.Änderungen von bereits erteilten Anerkennungen50 - 200
2.7.3.Bescheinigung der Fachkunde50 - 300
2.8.Zulassungen nach § 78 StrlSchG
2.8.1. § 78 Abs. 1 StrlSchG150 - 500
2.8.2. § 78 Abs. 3 StrlSchG100
2.9.Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 77 StrlSchG150 - 500
2.10.Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 StrlSchG
2.10.1.Neubestimmung eines Sachverständigen nach § 172 StrlSchG1000 - 10000
2.10.2.Änderung der Bestimmung eines Sachverständigen nach § 172 StrlSchG200 - 1000
2.11.Festlegung von Anforderungen zum Nachweis der Einhaltung der Überwachungsgrenzen für überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Abs. 5 StrlSchG65 - 500
2.12.Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus der Überwachung nach § 62 StrlSchG200 - 4.000
2.13.Befreiung und Gestattung nach § 64 Abs. 3 StrlSchG500 - 6.000
2.14.Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen und die Aktivierung nach § 40 StrlSchG65 - 35.000
2.15.Prüfung der Anzeigeunterlagen nach §§ 57 und 59 StrlSchG150 - 1.000
2.16.Befreiung gemäß § 64 Abs. 3 StrlSchG500 - 6.000
2.17.Befreiung gemäß § 123 Abs. 3 StrlSchG400 - 2.000.150 - 1.000 30 v.H. der jeweiligen für den Genehmigungsbescheid angegebenen Mindestgebühr; mindestens 60
2.18.Prüfungen nach § 180 StrlSchG
2.19.Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Genehmigungsbescheids sowie sonstige Nachträge mit Ausnahme der Genehmigung neuer Nuklide, höherer Aktivitäten, neuer Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
2.20.sonstige Amtshandlungen im Vollzug des StrlSchG25 - 35.000
3.Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036)
3.1.Bescheid zur Freigabe nach § 33 StrlSchV150 - 10.000
3.2.Gestattung von Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht nach § 52 StrlSchV50 - 1.000
3.3.Gestattungen nach § 55 StrlSchV100 - 2.500
3.4.Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis50 - 1.000
3.5.Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 StrlSchV75 - 1.000
3.6.Übermittlung einer Dosis an das Strahlenschutzregister25
3.7.Registrierung eines Strahlenpasses nach § 68 StrlSchV25
3.8.Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 86 StrlSchV50 - 500
3.9.Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach §§ 29 und 30 StrlSchV150 - 10.000
3.10.Ermächtigung von Ärzten nach § 175 StrlSchV30 - 1.500
3.11.sonstige Amtshandlungen im Vollzug der StrlSchV25 - 1.500
4.Einlagerung und Verwahrung radioaktiver Abfälle in einer Landessammelstelle je nach Größe und Inhalt der Behältnisse100 - 100.000
67Auskünfte
1.aus dem Melderegister gem. Bundesmeldegesetz (BMG) in der jeweils geltenden Fassung
1.1.einfache Melderegisterauskunft gem. § 44 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der jeweils geltenden Fassung
1.1.1.mittels automatisierten Abrufs über das Internet gem. § 49 Abs. 2 BMG
je Betroffenen6
1.1.2.im manuellen Verfahren gem. § 44 Abs. 1 BMG
je Betroffenen10
1.2.erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Abs. 1 BMG
je Betroffenen13
1.3.Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht (insbesondere Rückgriffe auf gem. § 13 BMG gesondert aufzubewahrende Daten - Archivauskunft)
je Betroffenen10 - 60
1.4.Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind
je Betroffenen zusätzlich7 - 15
1.5.Gruppenauskunft gem. § 46 BMG
bei manueller Auskunftserteilung für jeden ausgewählten Einwohner12
bei automatisierter Auskunftserteilung240 - 1.000
1.6.Melderegisterauskunft gem. § 50 Abs. 1 BMG (Parteien und Wählergruppen)240 - 1.000
1.7.Melderegisterauskunft gem. § 50 Abs. 2 BMG (Alters- und Ehejubiläen)
je Jubiläumsfall9
höchstens810
1.8.Melderegisterauskunft gem. § 50 Abs. 3 BMG (Adressbuchverlage)450 - 2.300
1.9.für sonstige Inanspruchnahme der Meldebehörde, und zwar
1.9.1.Erteilung einer Meldebescheinigung (Aufenthaltsbescheinigung)
ohne Postversand7
mit Postversand7,80
1.9.2.Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EU) 2016/11917
1.9.3.für jedes weitere Exemplar dieses mehrsprachigen Formulars, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird50 % der Gebühr nach 1.9.2.
2.aus dem Gewerberegister
2.1.Einzelauskunft, soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann15
2.2.Sammelauskunft aus dem Gewerberegister unter den Voraussetzungen zu 2.1.
- für die erste bis zehnte Person je15
- für jede weitere Person je5
- die Gebühr erhöht sich für jede Person, über die Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind, auf15
3.aus Akten oder Büchern für eine mündliche oder schriftliche Auskunft, die eine Behörde aus dem Inhalt ihrer Akten oder Bücher erteilt5 - 25
4.Auskünfte über die Zusammensetzung des Vorstands von Religionsgesellschaften, anderen Gesellschaften und Vereinen2,55
5.schriftliche Auskünfte über Grundwasserstände
je angefangene Arbeitsstunde2,55
mindestens5,10
6.schriftliche Auskünfte über Baugrundangelegenheiten für Innenarbeiten
je angefangene Arbeitsstunde2,55
mindestens10,20
für Außenarbeiten (Sondierungsbohrungen)
je angefangener Arbeitshalbtag für einen Bohrtrupp (Ingenieur und Gehilfen)25,50
73Ausländische akademische Grade
Genehmigung zur Führung eines von einer ausländischen Hochschule verliehenen akademischen Grades50 - 120
85Auswanderungsagenten
1.Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb25,50 - 511
2.Änderung der Erlaubnis sowie Genehmigung der Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf benachbarte Bezirke5,10 - 102
97Bauanlagen an Straßen
1.Ausnahmegenehmigungen von Anbauverboten und Anbaubeschränkungen für Bauanlagen längs der Bundes- und Landstraßen gemäß § 9 Abs. 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 24 Abs. 2 Saarländisches Straßengesetz (StrG) [StrG vgl. BS-Nr. 90-1.] in den jeweils geltenden Fassungen
1.1.für Wohngebäude
1.1.1.1. Wohneinheit68,50
1.1.2.jede weitere Wohneinheit57
1.2.für die Änderung von Wohngebäuden46 - 68,50
1.3.für Gebäude untergeordneter Art, wie Wohnbauten, Wartehallen, Feldscheunen, Schuppen, Buden usw.51,50
1.4.für Garagen
1.4.1.Einzelgarage51,50
1.4.2.jede weitere Garage34,50
1.5.für gewerbliche Hochbauten
1.5.1.Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude85,50 - 1.145
1.5.2.Gebäude mit Versammlungsräumen114 - 572
1.5.3.Betriebe des Beherbergungsgewerbes114 - 1.145
1.5.4.Schank- und Speisewirtschaften57 - 687
1.5.4.1.Imbissstände, Kioske und sonstige Verkaufsstände62,50 - 171
1.5.5.Handwerksbetriebe57 - 572
1.5.6.Fabrikanlagen und sonstige größere Gewerbeanlagen286 - 2.863
1.6.für Werbeanlagen pro angefangener qm34,50
1.7.für Tankstellen
1.7.1.einseitig286 - 572
1.7.2.zweiseitig400 - 859
1.7.3.Überdachung (nachträglich)85,50
1.8.Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Anlagen28,50 - 286
1.9.sonstige bauliche Anlagen geringeren Umfangs, z.B. Stellplätze, Einfriedungen, Stützmauern usw.23 - 286
2.Genehmigung von Bauanlagen längs der Bundes- und Landstraßen in den Fällen des § 9 Abs. 5 und 5a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 25 Abs. 2 Saarländisches Straßengesetz (StrG) in den jeweils geltenden Fassungen28,50 - 572
109Befähigungszeugnisse
1.Befähigungszeugnis für die Anstellung als Amtsarzt5,10
2.Befähigungszeugnis für die Anstellung als Amtstierarzt5,10
115Befreiungen
(Ausnahmebewilligungen, Zulassungen) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist10,20 - 2.556
121Beglaubigungen, Bestätigungen, Zeugnisse
1.Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen2,55
2.Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente
2.1.die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde10
2.2.in anderen Fällen für jede angefangene Seite3
3.Zeugnisse (z.B. Führungs- und Leumundszeugnisse u. a.)2 - 25
4.Bestätigung inländischer Urkunden
4.1.Urkunden, die die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften zum Gegenstand haben
bei einem Wert bis zu 500 Euro7,15
bei einem Wert bis zu 5.000 Euro14,30
bei einem Wert von mehr als 5.000 Euro20,45
Behandeln mehrere gleichzeitig zur Bestätigung vorgelegte Urkunden dasselbe Geschäft, so wird für die zweite und jede weitere Urkunde die Hälfte der Gebühr erhoben.
4.2.sonstige Urkunden5,10
5.Beglaubigungen inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland
5.1.Vorbeglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland (Legalisation)
5.1.1.im Regelfall (insbesondere: bei Postversand durch das Landesverwaltungsamt)25
5.1.2.in Fällen der besonderen Eilbedürftigkeit bei persönlicher Vorsprache beim Landesverwaltungsamt (Ausnahmefall)30
5.2.Ausstellung einer Apostille für inländische öffentliche Urkunden nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Gesetz vom 21.Juni 1965, BGBl. II S. 875) in der jeweils geltenden Fassung
5.2.1.im Regelfall (insbesondere: bei Postversand durch das Landesverwaltungsamt)25
5.2.2.in Fällen der besonderen Eilbedürftigkeit bei persönlicher Vorsprache beim Landesverwaltungsamt (Ausnahmefall)30
6.Zweitausfertigung von Zeugnissen aufgrund von Rekonstruktionen12 - 24
7.Gleichstellung ausländischer Bildungsnachweise mit dem Hauptschulabschluss30
7.1.Erstellung einer Zweitschrift10
8.Gleichstellung ausländischer Bildungsnachweise mit dem Mittleren Bildungsabschluss35
8.1.Erstellung einer Zweitschrift10
9.Gleichstellung ausländischer Bildungsnachweise mit der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung40
9.1.Erstellung einer Zweitschrift10
10.Gleichstellung ausländischer Bildungsnachweise mit der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung50
10.1.Erstellung einer Zweitschrift10


Nr.PunktGegenstand

Gebühr / Euro

132Berufsausbildung
1.Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2704) [Berufsbildungsgesetz zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917)]180 - 300
2.Anerkennung einer Ausbildungsstätte76,50 - 120
3.Bescheinigung über die Befreiung vom Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung44
4.Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages25,50
5.Eintragung einer Änderung oder Auflösung des Berufsausbildungsvertrages15,30
6.Zweitausfertigung von Prüfungszeugnissen aufgrund von Rekonstruktionen12 - 24
7.Anerkennung von Qualifizierungsbausteinen in der Berufsausbildungsvorbereitung (§ 69 BBiG)50 - 60
133Berufsausübung - Bestellung, Zulassung
1.Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen/Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
1.1.Zulassung und Vereidigung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen/Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure523
1.2.Bestellung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters, einer Treuhänderin/eines Treuhänders171
1.3.Verlegung der Geschäftsstelle einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin/eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs101,50
1.4.Ersatz eines in Verlust geratenen Ausweises einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin/eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder deren/dessen Mitarbeiters101,50
2.Sachverständige
Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger25,50 - 357
3.Zulassung von Sachverständigen
3.1.Zulassung von Sachverständigen zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben im Sinne des § 43 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) [vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), umbenannt in: Vorläufiges Tabakgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3365); vgl. nunmehr das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gem. Art. 1 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl I S. 2618, ber. S. 3007), nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630)] in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I. S. 945)64,50 - 323
3.2.Zulassung von Sachverständigen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung im Saarland im Sinne des § 6 des SBodSchG vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 590) [SBodSchG vgl. BS-Nr. 2128-21] i. V. m. der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung im Saarland (VSU Boden und Altlasten) vom 2. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2508) [VSU- Boden und Altlast vgl. BS-Nr. 2128-21-1]3.000 pro SG (dessen Vorauszahlung 600 je SG)
3.2.1.Verlängerung der Zulassung gemäß § 8 Abs. 5 VSU Boden und Altlasten300
3.2.2.Widerruf der Zulassung gemäß § 10 VSU Boden und Altlasten350
4.sonstige Bestellungen
Zulassungen oder Vereidigungen für private Berufe, soweit nicht anderweitig geregelt10,20 - 102
5.Widerruf der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger2,55 - 153
134Berufsbezeichnung
1.Genehmigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur (IngG) zu führen25,50 - 102
2.Ablehnung, die Berufsbezeichnung Ingenieur (IngG) zu führen25,50 - 102
135Amtshandlungen nach der Verordnung über die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung im Saarland (Saarländische Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - SaarLBAVO)
Für die Entscheidung über den Antrag sowie für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs erhebt die nach § 3 der SaarLBAVO zuständige Behörde bei der antragstellenden Person eine im Einzelfall aufwandsabhängige Gebühr. Diese liegt für
1.die Entscheidung über den Antrag/Gleichwertigkeitsprüfung ohne weitere Ausgleichsmaßnahmen50 - 100
2.die Durchführung der Eignungsprüfung100 - 200
3.die Durchführung des Anpassungslehrgangs300 - 500
140Weiterbildung
1.Entscheidung über die staatliche Anerkennung einer Landesorganisation von Einrichtungen der Weiterbildung nach §§ 5 ff. SWFG511
2.Entscheidung über die staatliche Anerkennung einer Einrichtung der allgemeinen oder beruflichen Weiterbildung nach §§ 5 ff. SWFG511
141Private Hochschulen und private Berufsakademien
1.Private Hochschulen
1.1.Entscheidung über die erstmalige Erteilung der staatlichen Anerkennung als private Hochschule (i.d.R. nach erfolgter Konzeptprüfung) gemäß § 88 Abs. 2 SHSG (inkl. der Studiengänge, unabhängig von deren Anzahl)5.000 - 7.000
1.2.Entscheidung über die Verlängerung der staatlichen Anerkennung einer privaten Hochschule (i.d.R. nach erfolgter Institutioneller Akkreditierung) gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 (i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 1-Nr. 7) SHSG (inkl. der Studiengänge, unabhängig von deren Anzahl)2.500 - 4.500
1.3.Entscheidung über die Erteilung der unbefristeten staatlichen Anerkennung einer privaten Hochschule (i.d.R. nach erfolgter Institutioneller Reakkreditierung) gemäß § 88 Abs. 4 Satz 5 (i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 1-Nr. 7) SHSG (inkl. der Studiengänge, unabhängig von deren Anzahl)2.500 - 4.500
1.4.Entscheidung über die Erweiterung einer bestehenden staatlichen Anerkennung um einen neuen Studiengang gemäß § 88 Abs. 5 Satz 3 SHSG500 - 700
1.5.Entscheidung über die Anpassung einer bestehenden staatlichen Anerkennung bei wesentlicher Änderung eines bestehenden Studiengangs gemäß § 88 Abs. 5 Satz 3 SHSG500 - 700
1.6.Entscheidung über die Zustimmung zur Verleihung der Bezeichnung "Professor/in" durch eine private Hochschule an eine/n hauptberuflich Lehrende/n gemäß § 90 Abs. 4 Satz 2 SHSG200 - 400
1.7.Rücknahme oder Widerruf der staatlichen Anerkennung einer privaten Hochschule gemäß § 91 Abs. 2 und Abs. 3 SHSG1.500 - 3.500
2.Private Berufsakademien
2.1.Entscheidung über die erstmalige Erteilung der staatlichen Anerkennung als private Berufsakademie gemäß § 2 Abs. 2 Saarl. BAkadG (inkl. der Studiengänge, unabhängig von deren Anzahl)5.000 - 7.000
2.2.Entscheidung über die Verlängerung der staatlichen Anerkennung einer privaten Berufsakademie gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 5 Saarl. BAkadG (inkl. der Studiengänge, unabhängig von deren Anzahl)2.500 - 4.500
2.3.Entscheidung über die Erweiterung einer bestehenden staatlichen Anerkennung um einen neuen Studiengang gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative Saarl. BAkadG500 - 700
2.4.Entscheidung über die Anpassung einer bestehenden staatlichen Anerkennung bei wesentlicher Änderung eines bestehenden Studiengangs gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative Saarl. BAkadG500 - 700
2.5.Zustimmung zu einer Ordnung, die das Zulassungsverfahren für beruflich Qualifizierte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 Saarl. BAkadG regelt500 - 700
2.6.Zustimmung zu einer Studienordnung gemäß § 3 Abs. 1 Saarl. BAkadG500 - 700
2.7.Zustimmung zu einer Prüfungsordnung gemäß § 3 Abs. 1 Saarl. BAkadG500 - 700
2.8.Entscheidung über die Genehmigung der Einstellung einer/eines hauptberuflich Lehrenden gemäß § 4b Satz 1, 1. Alternative Saarl. BAkadG100 - 300
2.9.Entscheidung über die Genehmigung der Änderung des mit einer/einem hauptberuflich Lehrenden abgeschlossenen Vertrages gemäß § 4b Satz 1, 2. Alternative Saarl. BAkadG100 - 300
2.10.Entscheidung über die Zustimmung zur Verleihung der Bezeichnung "Professor/in" durch eine private Berufsakademie an eine/n hauptberuflich im Saarland Lehrende/n gemäß § 4b Satz 2 Saarl. BAkadG200 - 400
2.11.Rücknahme oder Widerruf der staatlichen Anerkennung einer privaten Berufsakademie gemäß § 48 SVwVfG und § 5 Abs. 2 Saarl. BAkadG1.500 - 3.500
142Franchising (§ 92 Abs. 2 SHSG) und Niederlassungen ausländischer Hochschulen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (§ 92 Abs. 3 SHSG)
1.Franchising (§ 92 Abs. 2 SHSG, Definition von Franchising: "Bildungseinrichtungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die keine Hochschulen sind, können auf der Grundlage einer Kooperation mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule oder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Hochschulstudiengänge durchführen oder zu Hochschulabschlüssen hinführen (Franchising), wenn...")
1.1.Entscheidung über die Genehmigung zum Betrieb einer Franchiseeinrichtung gemäß § 92 Abs. 2 Satz 2 SHSG (inkl. der Studiengänge, unabhängig von deren Anzahl)700 - 900
1.2.Entscheidung über die Genehmigung zur Ausweitung des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gemäß § 92 Abs. 2 Satz 4, 1. Alternative i.V.m. Satz 2 SHSG (je Studiengang)300 - 500
1.3.Entscheidung über die Genehmigung einer wesentlichen Änderung des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gemäß § 92 Abs. 2 Satz 4, 2. Alternative i.V.m. Satz 2 SHSG (je Studiengang)300 - 500
1.4.Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung zum Betrieb einer Franchiseeinrichtung gemäß § 48 SVwVfG und § 49 SVwVfG200 - 400
2.Niederlassungen ausländischer Hochschulen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (§ 92 Abs. 3 SHSG)
2.1.Entscheidung über die Genehmigung zum (erstmaligen) Betrieb einer Niederlassung einer ausländischen Hochschule aus einem Staat außerhalb der EU gemäß § 92 Abs. 3 Satz 3, 1. Alternative i.V.m. Satz 1 SHSG (inkl. der Studiengänge, unabhängig von deren Anzahl)5.000 - 7000
2.2.Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung zum Betrieb einer Niederlassung einer ausländischen Hochschule aus einem Staat außerhalb der EU gemäß § 92 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Satz 1 SHSG (inkl. der Studiengänge, unabhängig von deren Anzahl)2.500 - 4.500
2.3.Entscheidung über die Genehmigung zur Ausweitung des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gemäß § 92 Abs. 3 Satz 3, 2. Alternative i.V.m. Satz 1 SHSG (je Studiengang)500 - 700
2.4.Entscheidung über die Genehmigung einer wesentlichen Änderung des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gemäß § 92 Abs. 3 Satz 3, 3. Alternative i.V.m. Satz 1 SHSG (je Studiengang)500 - 700
2.5.Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung zum Betrieb einer Niederlassung einer ausländischen Hochschule aus einem Staat außerhalb der EU gemäß § 92 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 91 Abs. 2 und Abs. 3 SHSG1.500 - 3.500
145Besamungserlaubnis
Erteilung oder Änderung der Besamungserlaubnis nach § 10 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes (TierZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 187 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) [Tierzuchtgesetz nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1749)] bei
Hengsten40,90
Bullen5,10 - 51
Ebern je Besamungsstation51
Schafböcken3,06 - 12,75
151Bescheinigungen
1.Erteilung von Bescheinigungen aufgrund lebensmittelrechtlicher Vorschriften5,10 - 1.533
2.Ärztliche Bescheinigung über Kranke und ehemalige Kranke der Krankenanstalten2,04
3.Bescheinigungen, dass keine ordnungsbehördlichen Bedenken gegen Veranstaltungen in öffentlichen Versammlungsräumen oder unter freiem Himmel bestehen1,02 - 5,10
4.Richtigkeitsbescheinigungen aller Art1,02 - 5,10
5.Bescheinigung über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Baumeister"30,60
6.Bescheinigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung (§ 7d Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG)25,50 - 1.022
7.Wohnsitzbescheinigungen0,51
8.Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes von Religionsgesellschaften und anderen Gesellschaften und Vereinen2,55
9.Bescheinigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung gem. § 4 Nr. 20 Buchstabe aa Umsatzsteuergesetz70 - 200
10.Bescheinigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung gem. § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Umsatzsteuergesetz90 - 270
11.Bescheinigungen aufgrund des Gesetzes zum Schutze deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (BGBl. I S. 501) in der jeweils geltenden Fassung10,20 - 76,50
12.sonstige Bescheinigungen20 - 40
Ausgenommen Bescheinigungen, deren Erteilung überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt (z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Grunderwerbssteuer) und die sich aus dem Dienstverhältnis der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes ergeben. Hierzu gehören auch die Genehmigung der Übernahme eines Nebenamtes, einer Nebenbeschäftigung im öffentlichen Dienst und einer Nebentätigkeit. Auf die Gebühr wird verzichtet, wenn deren Einziehung in keinem Verhältnis zum Verwaltungsaufwand steht.
13.Bescheinigung in Steuersachengebührenfrei
163Bestattungswesen
1.Genehmigung der Anlegung und Erweiterung eines Friedhofs nach § 4 BestattG250 - 2.500
1.1.Genehmigung zur Errichtung oberirdischer Grabkammern100 - 1.000
2.Genehmigung der Anlegung und Erweiterung von Begräbnisstätten außerhalb der öffentlichen Friedhöfe nach § 5 BestattG180 - 1500
3.Ausnahmebewilligung zur Entwidmung eines Friedhofes oder einer Begräbnisstätte außerhalb der öffentlichen Friedhöfe nach § 7 Abs. 3 BestattG150 - 1000
4.Genehmigung zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage nach § 11 BestattG500 - 1.500
5.Genehmigung von baulichen und/oder technischen Änderungen an einer Feuerbestattungsanlage nach § 11 Abs. 2 BestattG100 - 500
6.Erlaubnis zur Bestattung bei Nichtvorliegen eines Leichenpasses nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BestattG bzw. sonstiger Bestattungszulässigkeitsbescheinigungen nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 BestattG22 - 190
7.Erlaubnis zur Überführung von Leichen an einen anderen Ort (Leichenpass) nach § 34 Abs. 4 BestattG40 - 85
8.Genehmigung zum Ausgraben/ Umbetten von Leichen nach § 33 BestattG20 - 125
9.Erlaubnis zur Feuerbestattung nach § 28 Abs. 2 BestattG5 bis 75
10.Zulassung von Ausnahmen vom Verbot, Leichen öffentlich auszustellen und Särge bei Bestattungsfeierlichkeiten zu öffnen nach § 19 Abs. 2 BestattG25 - 75
11.Erlaubnis zum Öffnen des Sarges in Fällen einer Ansteckungsgefahr nach § 6 BestattVO25 - 75
12.Bewilligung einer Ausnahme von der Verpflichtung, eine Leiche binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine öffentliche Leichenhalle zu überführen nach § 21 Abs. 2 BestattG25 - 75
13.Anordnung gegenüber Bestattungspflichtigen, die Leiche in eine öffentliche Leichenhalle zu überführen oder Veranlassung der Überführung nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 BestattG25- 75
14.Anordnung gegenüber Bestattungspflichtigen, für die Bestattung zu sorgen oder Veranlassung der Bestattung nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 BestattG50 - 500
15.Zulassung bzw. Anordnung einer Bestattung, die früher als 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgt nach § 29 Abs. 4 und 5 BestattG25
16.Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Erdbestattung spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes nach § 29 Abs. 5 BestattG25
17.Zulassung anderer Fahrzeuge als Leichenwagen zur Leichenbeförderung nach § 37 Abs. 3 BestattG30 - 80
169Betriebsabbruch und Betriebsstillegung
1.Genehmigung von Betriebsabbruch oder Betriebsstillegung vor Ablauf der Sperrfrist2,55 - 255
2.Genehmigung einer die ordnungsmäßige Führung des Betriebs beeinträchtigenden Veränderung der Sach- und Rechtslage innerhalb der Sperrfrist2,55 - 255
181Bildwerfergeräte und Zubehörteile
Prüfung von Bildwerfergeräten und Zubehörteilen25,50 - 255
193Blindenwerkstätten
Anerkennung von Blindenwerkstätten oder Zusammenschlüssen von Blindenwerkstätten nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaG) vom 9. April 1965 (BGBl. III 7120-2), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) [BliwaG aufgehoben durch Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)]2,55 - 10,20
197Blutalkoholbestimmung bei strafbaren Handlungen
Gemäß Gemeinsamem Erlass der Ministerien der Justiz, für Inneres und Sport und für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 1. November 1999 [GMBl. S. 360. Nunmehr: Ministerium der Justiz, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und Ministerium für Inneres und Sport gem. der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden (BS-Nr. 1101-5)]
205Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) in der jeweils geltenden Fassung und des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Saarländisches Bodenschutzgesetz - SBodSchG) vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 990), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) in der jeweils geltenden Fassung Amtshandlungen zum Vollzug der bodenrechtlichen Bestimmungen gemäß § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 6 SBodSchG50 - 50.000
211Buchmacher
1.Zulassung eines Buchmachers300 - 500
2.Zulassung eines Buchmachergehilfen100 - 250
3.Abänderung der Zulassungsurkunde bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers50
4.Neuausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums, auf den sich die Erlaubnis erstreckt
4.1.Buchmacherurkunden20
4.2.Buchmachergehilfenurkunden20
5.Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer außerhalb seines Zulassungsbezirks gelegenen Rennbahn30


Nr.PunktGegenstand

Gebühr / Euro

229Bürgschaften und Garantien
1.Übernahme, Verlängerung und Verwaltung der Bürgschaft bzw. Garantiemindestens 1 v. H. p.a. des valutierenden Bürgschaftsbetrags
Von der unter Ziffer 1. genannten Gebühr kann in besonders begründeten Ausnahmefällen unter Maßgabe der beihilferechtlichen Vorschriften abgewichen werden
1.1Ergänzend wird ein einmaliges Antragsentgelt entsprechend den allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag (vgl. Anlage 2 der Richtlinie des Saarlandes für die Übernahme von Bürgschaften) erhoben
2.Übernahme von Bürgschaften im sozialen Wohnungsbau
2.1.Bearbeitung des Antrags auf Übernahme der Bürgschaft und Übernahme und Verwaltung der Bürgschaft im sozialen Wohnungsbaueinmalig 2 v. H. des verbürgten Darlehensbetrags
2.2.wird der Antrag abgelehnt oder vor Erteilung des Bürgschaftsvorbescheids zurückgenommen0,5 v. H. des Darlehensbetrags
3.Übernahme, Verlängerung und Verwaltung von Bürgschaften und Rahmenbürgschaften bzw. Garantien und Rahmengarantien zur Absicherung von Darlehen, die die Saarländische Investitionskreditbank AG, Saarbrücken, zur Durchführung von staatlichen Förderprogrammen aufnimmt.einmalig 0,1 v. H. des verbürgten bzw. garantierten Kreditbetrages
höchstens100.000
Von den Unternummern 1. bis 3. sind ausgenommen:
a) Bürgschaften für Landesbaudarlehen gemäß § 24 WoBauG-Saar sowie für sonstige Bürgschaften im sozialen Wohnungsbau, soweit ein zivilrechtliches Bearbeitungsentgelt erhoben wird.
b) Bürgschaften für Landwirtschaftsdarlehen
c) Bürgschaften und Rahmenbürgschaften für Kredite zur Durchführung von Förderprogrammen des Saarlandes, sofern eine Gebührenerhebung nicht vorgesehen ist
d) Bürgschaften und Rahmenbürgschaften zur Absicherung von Darlehen, die die Saarländische Investitionskreditbank AG, Saarbrücken, zur Durchführung von Landesprogrammen aufnimmt
e) Rahmenbürgschaften des Landes zur Durchführung von Programmen der Europäischen Gemeinschaft einschließlich ihrer Unterorganisationen, des Bundes, der Sondervermögen des Bundes und des Landes, soweit bei den Rahmenbürgschaften von dem Enddarlehnsnehmer eine Bürgschaftsgebühr erhoben wird dem Enddarlehnsnehmer eine Bürgschaftsgebühr erhoben wird.
231Chemikalienrecht
1.Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) in der jeweils geltenden Fassung
1.1.Erteilung einer GLP (Gute-Labor-Praxis)-Bescheinigung einschließlich der erforderlichen Besichtigungen nach § 19b Abs. 1 ChemG1.200 - 24.000
1.2.Verlangen zur Einholung eines Gutachtens nach § 21 Abs. 6 ChemG150 - 300
1.3.Übrige Maßnahmen zur Überwachung einschließlich Rücknahmen oder Widerruf einer Anordnung0 - 3.000
1.4.Anordnung nach § 23 Abs. 1 ChemG200 - 2.000
1.5.Untersagung der von einer Anordnung betroffenen Arbeit nach § 23 Abs. 1a ChemG150 - 1.000
1.6.Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 ChemG200 - 5.000
1.7.Verlängerung einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 ChemG75 - 150
2.Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in der jeweils geltenden Fassung
2.1.Erlaubniserteilung nach § 6 Abs. 1 ChemVerbotsV82 - 1.640
2.2.Prüfung einer Anzeige nach § 7 ChemVerbotsV82 - 820
2.3.Teilnahme an einer Prüfung zum Nachweis der Sachkunde nach § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV einschließlich der Ausstellung einer Sachkundebescheinigung82 - 3.280
2.4.Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung656 - 3.280
2.5.Anerkennung von Einrichtungen zur Abnahme von Prüfungen oder zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV164 - 6.560
3.Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) in der jeweils geltenden Fassung
3.1.Anerkennung nach § 5 Abs. 2 ChemOzonSchichtV328 - 6.560
4.Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) in der jeweils geltenden Fassung
4.1.Anerkennung nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV328 - 6.560
4.2.Zertifizierung nach § 6 ChemKlimaschutzV164 - 6.560
5.Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emission flüchtiger, organischer Verbindungen durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (ChemVOCFarbV) in der jeweils geltenden Fassung
5.1.Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 ChemVOCFarbV82 - 1.640
6.Ausstellung von Ersatzurkunden und Aktualisierung von Mitteilungen, Feststellungen, Bescheinigungen, Erlaubnissen, Anzeigen, Anerkennungen, Zertifizierungen nach den Nr. 1.1, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 3.1, 4.1, 4.2. und 5.1.1/10 bis 1/2 der jeweiligen Gebühr
240Amtshandlungen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
1.Untersuchungsbefugnisse nach Art. 58 Abs. 1 DSGVO
1.1.Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 1 lit. a, b und e DSGVO50 - 5.000
1.2.Überprüfungen von Zertifizierungen nach Art. 42 Abs. 7 DSGVO gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. c DSGVO200 - 10.000
1.3.Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 1 lit. f DSGVO in Verbindung mit § 40 Abs. 5 BDSG100 - 5.000
2.Abhilfebefugnisse nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO
2.1.Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 lit. a bis e DSGVO50 - 2.500
2.2.Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 lit. f, g, h und j DSGVO100 - 2.500
3.Genehmigungs- und Beratungsbefugnisse nach Art. 58 Abs. 3 DSGVO
3.1.Konsultation nach Art. 58 Abs. 3 lit. a DSGVO100 - 10.000
3.2.Stellungnahme zu und Genehmigung von Verhaltensregeln im Sinne des Art. 58 Abs. 3 lit. d DSGVO200 - 10.000
3.3.Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach Art. 58 Abs. 3 lit. e DSGVO bzw. Erteilung der diesbezüglichen Befugnis in dem Verfahren nach § 39 BDSG200 - 10.000
3.4.Zertifizierungen und Billigung von Kriterien für die Zertifizierung nach Art. 58 Abs. 3 lit. f DSGVO200 - 10.000
3.5.Genehmigungen nach Art. 58 Abs. 3 lit. h und j DSGVO200 - 10.000
4.Beratung betrieblicher Datenschutzbeauftragter nach § 40 Abs. 6 Satz 1 BDSG, sofern es sich nicht um einfache Auskünfte handelt50 - 5.000
5.Verlangen der Abberufung des Datenschutzbeauftragten nach § 40 Abs. 6 Satz 2 BDSG100 - 1.000
248Denkmalschutz
1.Anordnung nach § 3 Abs. 2 SDschG [SDschG vgl. BS-Nr. 224-5.]bis 500
2.Genehmigung nach § 8 SDschG
2.1.Genehmigung der Zerstörung und Beseitigung des Bestandes eines Baudenkmals50 - 500
2.2.Genehmigung von An- oder Aufbautengebührenfrei
2.3.Genehmigung von Aufschriften und Werbeeinrichtungengebührenfrei
2.4.alle sonstigen Genehmigungen in der Baudenkmalspflegegebührenfrei
3.Genehmigung nach § 10 Abs. 1, 2 SDschG (Grabungsgenehmigung)bis 500
255Diplomgrad, nachträglich
1.nachträgliche Verleihung des Diplomgrades gemäß § 100 Absatz 2 und 3 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30.11.2016 (Amtsbl. S. 1080)100
2.Verleihung des Diplomgrades als staatliche Bezeichnung nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 1173 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. November 1984 (Amtsbl. S. 1329) [Vgl. BS-Nr. 2030-12.]80
3.Verleihung des Diplomgrades "Diplom-Finanzwirt/in" als staatliche Bezeichnung gemäß Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes der saarländischen Steuerverwaltung vom 14. November 1986 (Amtsbl. S. 1128) [Vgl. BS-Nr. 2030-12-6.]80
257Druckluft
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung) vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung
1.Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Druckluftverordnung100 - 500
2.Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen nach § 13 Druckluftverordnung102 - 562
3.Ausstellung eines Befähigungsscheins n. § 18 Abs. 2 Druckluftverordnung100 - 500
258Biostoff
1.Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der BioStoffV300 - 3.000
2.Ausnahme von den §§ 9, 10, 11 und 13 einschließlich der Anhänge II und III nach § 18 BioStoffV150 - 3.500
271Einsicht in Akten und amtliche Bücher
Einsicht in Akten oder Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt2
je Akte oder Buch
mindestens3
Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als 10 Jahre vergangen sind.
277Eisenbahnen
1.Amtshandlungen nach dem Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen vom 26. April 1967 (Amtsbl. S 402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2910) [jetzige Fassung vgl. BS-Nr. 932-1]
1.1.Genehmigung zum Bau und Betrieb und zu Erweiterungen oder Änderungen von Gleisanlagen
für die erste 1.000.000 Euro der Baukosten4 v.T.
für die weiteren 1.500.000 Euro2 v.T.
für die weiteren 250.000 Euro1 v.T.
für die weiteren Beträge0,5 v.T.
mindestens117,50
1.2.Genehmigung der Übertragung der aus der Betriebserlaubnis erwachsenen Rechte und Pflichten auf einen Anderen148 - 706
1.3.sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. auf dem Gebiet der Allgemeinen Eisenbahnaufsicht, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen istnach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens89 *
1.4.Abnahme von Bahnanlagen (ausgenommen signaltechnische Anlagen und Sicherung der Bahnübergänge) einer Anschlussbahn oder eines Anschlussgleises und Erteilung der Betriebserlaubnisnach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens200 *
1.5.Genehmigung zum Bau, zur Erweiterung oder Änderung der
a) signaltechnischen Anlagennach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens90 *
b) technischen Bahnübergangssicherungennach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens120 *
1.6.Abnahme und Betriebserlaubnis der
a) signaltechnischen Anlagennach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens90 *
1.6.2.technischen Bahnübergangssicherungennach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens80 *
1.7.Prüfung der Antragsunterlagen, Abnahmeuntersuchung und Erteilung einer Betriebserlaubnis für Triebfahrzeugenach Zeitaufwand und Auslagen
1.7.1.bis 175 kWnach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens210 *
1.7.2.bis 520 kWnach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens330 *
1.7.3.über 520 kWnach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens450 *
1.8.Prüfung der Antragsunterlagen und Abnahme anderer ortsfester und beweglicher technischer Einrichtungen für den Eisenbahnbetriebnach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens120 *
1.9.Bestätigung des Obersten Betriebsleiters, des Eisenbahnbetriebsleiters oder deren Stellvertreternach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens120 *
1.10.Zustimmung zur Geschäftsanweisung des Obersten Betriebsleiters oder des Eisenbahnbetriebsleitersnach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens65 *
1.11.Anerkennung eines Sachverständigen zur Abnahme, Prüfung und Fristverlängerung von Fahrzeugen und maschinellen Anlagennach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens235 *
1.12.Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu den Verordnungen und Vorschriften für den Bau und Betrieb von Eisenbahnennach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens180 *
1.13.Genehmigung von Kreuzungen zwischen Eisenbahnstrecken und Versorgungsleitungennach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens90 *
1.14.Zustimmung zur Errichtung oder zu wesentlichen Änderungen baulicher Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Bahnanlagen (§ 2 Landeseisenbahngesetz)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens120 *
1.15.Aufsichtsrechtliche Prüfung über nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörende Eisenbahnen. Zeitaufwand und Auslagen für die Anreise der erforderlichen Prüfer fließen nur bei Sonder- und Wiederholungsprüfungen in die Berechnung der Gebühren ein. Regelprüfungen sind davon ausgenommen.nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens250 *
1.16.Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu Sonderfahrten auf Eisenbahnstrecken mit besonderen Schienenfahrzeugennach Zeitaufwand und Auslagen *
1.17.beantragte Änderungen oder Widerruf von gebührenpflichtigen Genehmigungennach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens50 *
2.Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) [AEG zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)], der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV vom 18.07.2000, BGBl. I Nr. 32 S. 1025 und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563)
2.1.Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs nach § 2 Abs. 4 EBO und § 5a Abs. 2 AEGnach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens100 *
2.2.Erteilung und Versagung der Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen bzw. für das Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 AEG)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens260 *
2.3.Genehmigung zur Aufnahme / Erweiterung des Betriebs (§ 7f AEG)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens150 *
2.4.Widerruf von gebührenpflichtigen Genehmigungen (z.B. § 7 AEG)50 v. H. der für die Genehmigung erhobenen Gebühr
2.5.Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen (§ 11 AEG)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens260 *
2.6.Genehmigung der Beförderungsbedingungen und deren Änderung (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 [ § 12 Abs. 3 AEG neu gefasst] AEG)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens60 *
2.7.Genehmigung der Beförderungsentgelte im Schienenpersonennahverkehr und deren Änderung (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 AEG)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens95 *
2.8.Versagen einer Genehmigung (§ 12 Abs. 5 AEG)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens55 *
2.9.Genehmigung der Abkürzung der Bekanntmachungsfrist für Tarife (§ 12 Abs. 6 Satz 2 AEG)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens55 *
2.10.Entscheidung über den Anschluss an andere Eisenbahnen (§ 13 Abs. 2 AEG)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens55 *
2.11.Zulassung einer Ausnahme im Einzelfall nach § 3 EBO oder Abweichungen von anerkannten Regeln der Techniknach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens150 *
2.12.Amtshandlungen sowie Prüfungen und Untersuchungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stellen, der anerkannten Personen und Stellen sowie der Regulierungsbehördenach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens100 *
2.13.Zulassung zur Eisenbahnbetriebsleiterprüfung nach § 9 der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPVnach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens100 *
2.14.Zulassung einer Ausnahme von den Voraussetzungen des § 7 i.V.m. § 9 Abs. 2 der EBPVnach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens100 *
2.15.Sonstige Amtshandlungen, Genehmigungen, Erlaubnisse, Abnahme und Zulassungen der Landeseisenbahnaufsicht für die keine andere Tarifstelle vorgesehen istnach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens100 *
* darunter fallen auch Weiterberechnungen von Fremdleistungen
289Energiewirtschaft
Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
1.1.Genehmigung der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Abs. 1 EnWG500 - 10.000
1.2.Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes § 4 Abs. 2 EnWG500 - 10.000
1.3.Untersagung des Netzbetriebs oder vorläufige Verpflichtung eines Netzbetreibers nach § 4 Abs. 4 EnWG500 - 10.000
2.Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG1.000 - 50.000
3.Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG
3.1.Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), in der jeweils geltenden Fassung500 - 15.000
3.2.Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 29 StromNEV500 - 5.000
3.3.Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 30 StromNEV1.000 - 15.000
3.4.Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 29 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400), in der jeweils geltenden Fassung500 - 5.000
3.5.Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 30 GasNEV1.000 - 20.000
3.6.Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), in der jeweils geltenden Fassung1.000 - 80.000
3.7.Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 4 ARegV500 - 40.000
3.8.Festlegungen und Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Abs. 2 ARegV500 - 50.000
3.9.Sonstige Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV500 - 100.000
3.10.Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 ARegV500 - 50.000
3.11.Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 3 ARegV500 - 50.000
3.12.Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV500 - 50.000
3.13.Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV1.000 - 100.000
3.14.Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 5 ARegV500 - 50.000
3.15.Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 6 ARegV500 - 100.000
3.16.Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 7 ARegV500 - 50.000
3.17.Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 8 und § 23 ARegV500 - 80.000
3.18.Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 8 ARegV500 - 100.000
3.19.Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV1.000 - 100.000
3.20.Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 9 und § 24 Abs. 4 S. 3 ARegV500 - 10.000
3.21.Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 9 ARegV1.000 - 50.000
3.22.Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 10 ARegV500 - 100.000
3.23.Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV500 - 100.000
3.24.Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 2 EnWG1.000 - 100.000
4.Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen2.500 - 180.000
5.Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 EnWG50 - 10.000
6.Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 3 EnWG500 - 180.000
7.Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG2.500 - 75.000
8.1.Maßnahme zur Sicherstellung nach § 36 Abs. 2 Satz 3 EnWG500 - 5.000
8.2.Entscheidung über Einwände nach § 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG500 - 5.000
9.Verlangen und Prüfung eines Nachweises nach § 49 Abs. 3 Satz 2 EnWG500 - 10.000
10.Anordnung einer Maßnahme nach § 49 Abs. 5 EnWG500 - 10.000
11.Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG500 - 180.000
12.Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG15
13.Einstufung nach § 110 Abs. 2 und 3 EnWG500 - 30.000
14.Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 EnWG500 - 30.000
15.Bestätigung der Notwendigkeit von Umstrukturierungsmaßnahmen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV500 - 10.000
16.Schriftliche Auskunft zum Recht der Regulierung des Netzbetriebsnach Aufwand
17.Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), zuletzt geändert durch Artikel 281 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in der jeweils geltenden Fassung
17.1.Erteilung eines Nichtbeanstandungsbescheids gemäß § 5 der Verordnung500 - 4.000
17.2.Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung300 - 3.000
17.3.Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 der Verordnung500 - 3.000
18.Sonstige Amtshandlungen der Energieaufsichtsbehörde oder der Regulierungsbehörde, soweit sie nicht unter 1. - 17. fallen50 - 100.000
290Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz und Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
1.Vollzug des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes (EVPG)
1.1.Untersagung und Anordnung nach § 7 Abs. 3 EVPG i.V.m. den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und den von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht erlassenen Rechtsakte250 - 3.000
1.2.Besichtigung, Prüfung oder Inbetriebnahme eines Produktes nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EVPGnach Zeitaufwand - > Stundensatz gem. SaarlGebG nach Anlage 1: Pauschbeträge für die Kosten einer Arbeitsstunde
1.3.Entnahme von Proben, Verlangen von Mustern und Anforderung von erforderlichen Unterlagen und Informationen nach § 7 Abs. 5 Satz 115 - 150
2.Vollzug des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)
2.1.Anordnung nach § 8 Abs. 3 EnVKG i.V.m. den aufgrund dieses Gesetzes erlassenenen Verordnungen und den von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht erlassenen Rechtsakte205 - 3.000
2.2.Untersagung und Anordnung nach § 8 Abs. 4 EVPG i.V.m. den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und den von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht erlassenen Rechtsakte250 - 3.000
2.3.Besichtigung oder Prüfung eines Produktes nach § 10 Abs. 2 Satz 1 EnVKGnach Zeitaufwand - > Stundensatz gem. SaarlGebG nach Anlage 1: Pauschbeträge für die Kosten einer Arbeitsstunde
2.4.Entnahme von Proben, Verlangen von Mustern und Anforderung von erforderlichen Unterlagen und Informationen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 EnVKG15 - 150
295Enteignungsrechtliche Angelegenheiten
1.Entscheidung über die Verleihung des Enteignungsrechts250 - 1.000
2.Entscheidung über die Anordnung des vereinfachten Enteignungsverfahrens250 - 1.000
3.Entscheidung über die Ermächtigung zur Vornahme von vorbereitenden Handlungen200 - 800
4.Feststellung des Plans500 - 5.000
5.Entscheidung über die vorläufige/vorzeitige Besitzeinweisung300 - 3.000
6.Feststellung der Entschädigung200 - 4.000
7.Beurkundung einer Einigung5 ‰ der vereinbarten Entschädigung
mindestens100
8.Beurkundung einer Teileinigung5 ‰ der vereinbarten Entschädigung
mindestens100
9.Vollzug der Enteignung300 - 3.000
10.Verfahrensgebühr für die Vorbereitung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Nr. 1. bis 9. gegeben ist100 - 1.500
Planfeststellungsverfahren siehe Gebührenstelle 580
306Amtshandlungen nach der Polizeikostenverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1246) in der Fassung vom 9. Dezember 2003 (Amtsbl. S. 2996) [Vgl. BS-Nr. 20121-3]
1.Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 150 - 300
2.Erteilung, Änderung und Widerruf der Erlaubnis für das Halten und die Ausbildung von gefährlichen Hunden nach § 2100 - 300
3.Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 2 Abs. 550 - 300
4.sonstige Anordnung zur Abwehr von Gefahren durch Hunde50 - 100
5.Erteilung einer Wesenstestbescheinigung nach § 6100 - 300
6.Anordnung der Unfruchtbarmachung nach § 6 Abs. 450 - 100
7.Befreiung vom Maulkorbzwang nach § 7 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 350 - 100
8.Anerkennung von Bescheinigungen anderer Bundesländer gem. den Verwaltungsvorschriften zur Polizeiverordnung25 - 50


Nr.PunktGegenstand

Gebühr / Euro

307Fähren
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Fähren5,10 - 102
311Fahrpersonalgesetz (FpersG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit
1.Ausgabe der Fahrerkarten nach § 4a FpersG25
2.Ausgabe der Werkstattkarte nach § 4a FpersG35
3.Ausgabe der Unternehmerkarte nach § 4a FpersG25
Zu den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gebühren werden die für das Kraftfahrt-Bundesamt fälligen Auslagen erhoben.
319Fischereiwesen
1.Fischereischein
1.1.Jugendfischereischein2,60
1.2.Jahresfischereischein5
1.3.Fünfjahresfischereischein16
1.4.Zweitausfertigung für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Fischereischeine2,60
2.Zustimmung für gemeinsames Fischen gemäß § 39 Abs. 4 SFischG [SFischG vgl. BS-Nr. 793-1]25
3.Aufhebung des Nachtfischverbots gemäß § 10 Absatz 425
4.Genehmigung zur Elektrobefischung25 - 50 je nach Aufwand
5.Genehmigung Ausnahmeregelung Fischereischein10
330Forstverwaltung
1.Amtshandlungen aufgrund des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 214 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2704)
1.1.Zulassung von Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke gemäß § 4 Abs. 2100
1.2.Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 9 Abs. 2 Satz 2100
1.3.Untersagung der Betriebsfortführung sowie Aufhebung der Untersagung gemäß § 17 Abs. 4100 - 500
1.4.Durchführung einer erweiterten Vermehrungsgutkontrolle gemäß § 18 Abs. 7200 - 2.000
1.5.Entscheidung über die Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 FoVG (Registrierung als Forstsamenbetrieb nach § 17 Abs. 1 FoVG)55,50 - 166,50
2.Übernahme von Aufgaben der Gemeinden durch die Landesforstverwaltung gem. § 32 LWaldG vom 26. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 1009), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Januar 2001 (Amtsbl. S. 358) und durch Artikel 10 Abs. 89 des 7. RBG [jetzige Fassung des LWaldG vgl. BS-Nr. 790-14]
2.1.Entgelt für den Verkauf von Holz bei nicht durch den SaarForst betreuten Gemeinden2 % des Netto-Umsatzes
3.Lehrgangsgebühren an der Waldarbeitsschule für Waldarbeiter, Angestellte, Beamte und Auszubildende kommunaler und privater Forstbetriebe sowie sonstige Gäste
3.1.Lehrgangsgebühren Azubis je Tag15
3.2.Lehrgangsgebühren Sonstige je Tag
3.2.1.Motorsägenlehrgang
Grundlehrgang (je 2 Tage)120
Aufbaulehrgang (je 3 Tage)180
3.2.2.Externer Lehrgang (je Tag)60
3.2.3.Hubsteigerlehrgang (je Tag)100
4.Ausnahmegenehmigung zur Unterschreitung des Waldabstandes gemäß § 14 Abs. 3 Satz 4 LWaldG100
5.Genehmigung zur Umwandlung von Wald gemäß § 8 Abs. 1 LWaldG150
6.Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 1 Nr. 4.1.2. und 4.2.2. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002200
7.Privatwaldbetreuung
7.1.Abschluss von Holzverkaufsverträgen und/oder Integration in bestehende Rahmenverträge (Holzverkaufshilfe)5 % des Bruttoerlöses
7.2.Auszeichnen von Waldbeständen (aktueller Stundensatz gehobener Dienst) 2 Std/ha
7.3.km-Entschädigung (Fahrkilometer Dienst-KFZ)0,32/km
7.4.Planung forstlicher Maßnahmen (Hiebsplanung, Walderschließung, Pflanzplan etc.)nach Stundensatz
7.5.Einsatz und Kontrolle von Forstunternehmennach Stundensatz
7.6.Abnahme und Abrechnung von forstlichen Maßnahmennach Stundensatz
7.7.Holzaufnahme, Erstellung von HolzlistenFestmetersatz 1-2 je Fm
7.8.Holzverkauf außerhalb von Rahmenverträgen (mit Selbstwerberfirmen)Festmetersatz 1-2 je Fm
7.9.Aufsuchen von Parzellengrenzen ab 5 Parzellen20 je zusätzliche Parzelle
337Fundsachen
Für die Aufbewahrung und pflegliche Behandlung von Fundsachen wird vom Verlierer oder Eigentümer eine Gebühr erhoben, und zwar1 v. H. des Wertes
mindestens3,83
Dazu treten etwaige notwendige Auslagen für die Pflege oder Unterhaltung des Fundgegenstands einschl. der Futterkosten bei Tieren.
Anmerkung: Gebührenschuldner sind die Empfangsberechtigten im Sinne des § 965 BGB.
339Futtermittelüberwachung
1.Zulassung von Betrieben (§ 17 Abs. 2 bis 4 der Futtermittelverordnung Neufassung vom 29.08.2016 (BGBl. S 2004) in der zur Zeit gültigen Fassung), je Betriebnach Auslagen nach Zeitaufwand
2.Amtliche Registrierung von Betrieben, die Futtermittel aus einem Drittland einführen (§ 21 Abs. 1 der Futtermittelverordnung Neufassung vom 29.08.2016 (BGBl. S 2004) in der zur Zeit gültigen Fassung), je Betriebnach Auslagen nach Zeitaufwand
3.Rücknahme oder Widerruf der Zulassung oder Registrierung (§ 24 der Futtermittelverordnung Neufassung vom 29.08.2016 (BGBl. S 2004) in der zur Zeit gültigen Fassung), je Betriebnach Auslagen nach Zeitaufwand
4.Registrierung als Futtermittelunternehmer (Artikel 9 der Verordnung- EG- Nr. 183/2005 vom 12. Jan.2005 (ABl. L Nr. 35 S. 1) in der zur Zeit gültigen Fassung), je Betriebnach Auslagen nach Zeitaufwand
5.Zulassung als Futtermittelunternehmer (Artikel 10 der Verordnung- EG- Nr. 183/2005 vom 12. Jan.2005 (ABl. L Nr. 35 S. 1) in der zur Zeit gültigen Fassung), je Betriebnach Auslagen nach Zeitaufwand
6.Aussetzung der Registrierung oder Zulassung (Artikel 14 der Verordnung- EG- Nr. 183/2005 vom 12. Jan.2005 (ABl. L Nr. 35 S. 1) in der zur Zeit gültigen Fassung), je Betriebnach Auslagen nach Zeitaufwand
7.Entzug der Registrierung oder Zulassung (Artikel 15 der Verordnung- EG- Nr. 183/2005 vom 12. Jan.2005 (ABl. L Nr. 35 S. 1 in der zur Zeit gültigen Fassung), je Betriebnach Auslagen nach Zeitaufwand
8.Änderung der Registrierung oder Zulassung (Artikel 16 der Verordnung- EG- Nr. 183/2005 vom 12. Jan.2005 (ABl. L Nr. 35 S. 1) in der zur Zeit gültigen Fassung), je Betriebnach Auslagen nach Zeitaufwand
9.Ausnahmegenehmigung nach § 69 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuches, Neufassung durch Bekanntmachung vom 03.06.2013 (BGBl I S. 1426) in der zur Zeit gültigen Fassung80 - 260
10.Zusätzliche amtliche Kontrollen (Artikel 79 Punkt 2, Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 in der zur Zeit gültigen Fassung), je Betriebnach Auslagen nach Zeitaufwand
11.Ausstellung von Exportzertifikaten für Futtermittel30 - 60
12.Registrierung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln (Artikel 7 i.V.m. Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 3 der Verordnung- EG- Nr. 999/2001 vom 22. Mai.2001 (ABl EU Nr. L 147 S. 1) in der zur Zeit gültigen Fassung), je Betriebnach Auslagen nach Zeitaufwand
13.Zulassung zur Herstellung von Futtermitteln (Artikel 7 i.V.m. Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 1 u. 2 der Verordnung- EG- Nr. 999/2001 vom 22. Mai.2001 (ABl EU Nr. L 147 S. 1) in der zur Zeit gültigen Fassung), je Betriebnach Auslagen nach Zeitaufwand
14.Zulassung Verwendung u. Lagerung von Futtermitteln in landw. Betrieben (Artikel 7 i.V.m. Anhang IV Kapitel III Abschnitt D der Verordnung- EG- Nr. 999/2001 vom 22. Mai.2001 (ABl EU Nr. L 147 S. 1) in der zur Zeit gültigen Fassung), je Betriebnach Auslagen nach Zeitaufwand
341Gartenbau und Landwirtschaft
1.Teilnahme Fachschule Landwirtschaft (2 Semester Vollunterricht)520
2Teilnahme Fachschule Gartenbau (1-jährig mit Meistervorbereitung)520
3Teilunterricht mit Prüfung (Fachtheorie, Berufs- und Arbeitspädagogik)300
345Gasöl-Verbilligung
Nach dem Gesetz über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz) vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert durch Anlage I, Kapitel IV, Sachgebiet B, Abschnitt II Nr. 13 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 972) [Das Gesetz, das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) geändert wurde, ist durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1980) aufgehoben worden. Vgl. nunmehr das Energiesteuergesetz]
Gewährung von Verbilligung (§ 10 LwGVG) je Antrag5,10
349Gebührentarife
Abstempelung von Gebührentarifen2,04
350Gefahrstoffe
1.Entscheidung über die Anerkennung/Ablehnung von Sachkundelehrgängen für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest nach § 2 Abs. 17 Satz 1 i. V. m. Anhang I Nr. 2.4.2. Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) in der jeweils gültigen Fassung150 - 1.500
2.Entscheidung über die Anerkennung/Ablehnung von Sachkundelehrgängen für Begasungstätigkeiten nach § 2 Abs. 17 Satz 1 i. V. m. Anhang I Nr. 4.3.1. Abs. 2 GefStoffV150 - 1.500
3.Entscheidung über die Anerkennung der gleichwertigen Qualifikation nach § 2 Abs. 17 Satz 3 GefStoffV150 - 2.500
4.Anerkennung/Ablehnung von Verfahren und Geräten nach § 10 Abs. 5 GefStoffV150 - 2.500
5.Ausnahme von den §§ 6 bis 15 GefStoffV nach § 19 Abs. 1 GefStoffV150 - 2.500
6.Anordnung von Maßnahmen nach § 19 Abs. 3 GefStoffV, die der Hersteller, Inverkehrbringer oder Arbeitgeber erfüllen muss150 - 2.500
7.Anordnung zur Untersagung einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen und insbesondere eine Stilllegung der betroffenen Arbeitsbereiche nach § 19 Abs. 5 GefStoffV500 - 2.500
8.Prüfungsabnahme durch einen Vertreter der zuständigen Behörde bei den Sachkundelehrgängen für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest nach Anhang I Nr. 2.4.2. Abs. 3 und Sachkundelehrgängen für Begasungstätigkeiten nach Anhang I Nr. 4.3.1. Abs. 2 GefStoffV250 - 2.500
9.Zulassung/Ablehnung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebunden Asbestprodukte enthalten nach Anhang I Nr. 2.4.2. Abs. 4 GefStoffV1.500 - 5000
10.Anerkennung/Ablehnung von Tätigkeiten und Prüfungen nach Anhang I Nummer 3.4. Abs. 6 GefStoffV500 - 2.500
11Erteilung/Verweigerung einer Begasungserlaubnis nach Anhang I Nr. 4.2. Abs. 1 GefStoffV150 - 2.500
12Erteilung/Verweigerung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1. Abs. 2 GefStoffV150 - 2.500
13Zulassung/Ablehnung einer Ausnahme nach Anhang I Nr. 4.3.2. Abs. 1 GefStoffV150 - 2.500
364Gentechnische Angelegenheiten
1.Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen und gentechnischer Arbeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG) in der jeweils geltenden Fassung
1.1.zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 nach § 8 Abs. 2 GenTG328 - 3.280
1.2.zur wesentlichen Änderung der Lage, des Betriebes oder der Beschaffenheit einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden nach § 8 Abs. 4 Satz 2 GenTG164 - 1.640
1.3.zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Abs. 2 GenTG165 - 1.640
2.Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen und gentechnischer Arbeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG) in der jeweils geltenden Fassung
2.1.zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 8 Abs. 2 GenTG656 - 6.560
2.2.zur wesentlichen Änderung der Lage, des Betriebes oder der Beschaffenheit einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden nach § 8 Abs. 4 Satz 2 GenTG328 - 3.280
Kosten für externe Gutachter sind gesondert in Rechnung zu stellen.
3.Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (Anlagengenehmigung) und gentechnischer Arbeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG) in der jeweils geltenden Fassung
3.1.zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 GenTG1.312 - 13.120
3.2.zur wesentlichen Änderung der Lage, des Betriebes oder der Beschaffenheit einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden nach § 8 Abs. 4 Satz 1 GenTG656 - 6.560
3.3.zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 nach § 9 Abs. 3 GenTG656 - 6.560
3.4.zur Errichtung einer gentechnischen Anlage oder eines Teils einer solchen Anlagenach § 8 Abs. 3 Nr. 1 GenTG328 - 3.280
3.5.zur Errichtung oder des Betriebs eines Teils einer gentechnischen Anlagenach § 8 Abs. 3 Nr. 2 GenTG328 - 3.280
Anmerkung zu Nr. 3.4. und 3.5.: Bei mehreren Teilgenehmigungen ist jede gesondert abzurechnen.
4.Untersagung nach § 12 Abs. 7 GenTG164 - 656
Anmerkung zu Nrn. 1. bis 4.:
a) Schließt die Genehmigung bzw. das Verfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.
b) Die im Rahmen des Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.
5.Entscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GenTG246 - 410
6.Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 GenTG164 - 3.280
7.Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 GenTG164 - 3.280
8.Prüfung von Mitteilungen nach § 9 Abs. 4a und § 21 Abs. 1, 1b, 2, 3 oder 5 GenTG82 - 820
9.Maßnahmen der Überwachung nach § 25 GenTG

Anmerkung: Wenn keine Beanstandungen festgestellt werden oder aus Gründen der Billigkeit kann auf die Gebühr verzichtet werden

83 - 820
9.1.Maßnahmen der Überwachung nach § 25 GenTG (außer Entnahmen und Untersuchung von Proben)82 - 120
9.2.Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Abs. 3 GenTG82 - 3.280
10.Anordnung nach § 26 GenTG164 - 3.280
11.Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 GenTG410
12.sonstige Amtshandlungen nach dem Gentechnik-Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen164 - 1.640
13.zusätzliche umwelttechnische Untersuchungen82 - 4.100
14.Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 4 Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)820 - 3.280
15.Beantwortung einer Anfrage nach § 5 Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)82 - 328
365Produktsicherheitsgesetz
1.Anordnung nach § 35 Abs. 1200 - 2.000
2.Anordnung nach § 35 Abs. 2200 - 2.000
3.Untersagung nach § 35 Abs. 3200 - 2.000
4.Anordnung nach § 25 Abs. 5 Nr. 1 ProdSG i.V.m. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung200 - 5.000
5.Anordnung nach § 25 Abs. 5 Nr. 2 ProdSG i.V.m. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung200 - 5.000
6.Anordnung nach § 25 Abs. 7 ProdSG i.V.m. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung200 - 5.000
379Getränkeschankanlagen
Getränkeschankanlagen nach der Verordnung über Getränkeschankanlagen (Getränkeschankanlagenverordnung - SchankV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1421) [SchankV mit Ausnahme der hygienischen Anforderungen, die am 30. Juni 2005 außer Kraft treten, aufgehoben zum 1. Januar 2003 durch Art. 8 Abs. 3 Nr. 7 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) geändert durch Art. 83 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I. 1818); vgl. jetzt die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (Art. 1 der vorgenannten Verordnung)]
1.Anordnung weitergehender Anforderungen gemäß § 4 SchankV51 - 153
2.Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall gemäß § 5 Abs. 1 SchankV51 - 153
3.Zulassung von allgemeinen Ausnahmen auf Antrag des Herstellers gemäß § 5 Abs. 2 SchankV76,50 - 511
4.Entscheidung über ein der Verordnung nicht entsprechendes Baumuster auf Antrag des Herstellers gemäß § 6 Abs. 3 SchankV76,50 - 511
5.Entscheidung über die Feststellungen des Sachverständigen auf Antrag des künftigen Betreibers gemäß § 7 Abs. 8 SchankV in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1998 (BGBl. I S. 1421)102 - 766
6.Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen und Erteilung der Bescheinigung darüber gemäß § 12 Abs. 1 SchankV51 - 511
7.Entscheidung über die Verlängerung oder die Verkürzung der Fristen für die innere Prüfung und die Druckprüfung für Getränkebehälter der Gruppe IV gemäß § 12 Abs. 2 SchankV51 - 153
8.Entscheidung über die Feststellungen des Sachverständigen auf Antrag des künftigen Betreibers gemäß § 12 Abs. 2 SchankV102 - 766
9.Anordnung einer außerordentlichen Prüfung bei einem Getränkebehälter der Gruppe IV gemäß § 13 Abs. 5 SchankV51 - 409
10.Anordnung nachträglicher Auflagen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SchankV51 - 409


Nr.PunktGegenstand

Gebühr / Euro

385Gewerberechtliche Angelegenheiten
1.Bearbeitung von Gewerbeanzeigen (§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 55c der Gewerbeordnung, § 3 Abs. 1 des Saarländischen Gaststättengesetzes)15 - 80
2.Besondere Amtshandlungen nach dem Saarländischen Gaststättengesetz
2.1.Entgegennahme und Prüfung der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 3 Abs. 4 SGastG)35
2.2.Weitere Amtshandlungen nach § 4 SGastG15 - 400
2.3.Untersagung einer Beschäftigung nach § 8 SGastG50 - 400
2.4.Erteilung von Auflagen und Anordnungen nach § 9 SGastG25 - 400
2.5.Verlängerung oder Verkürzung der Sperrzeit nach § 11 SGastG40 - 400
3.Amtshandlungen zum Betrieb des Pfandleih- und Pfandvermittlergeschäftes (§ 34 GewO)80- 800
4.Zulassung als gelegentliche Theaterveranstaltung0,51 - 25,50
5.Mechanisch betriebene Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
5.1.Erlaubnis zur Aufstellung technisch betriebener Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung)100 - 1600
5.2.Bestätigung nach § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung40 - 800
5.3.Erteilung der Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung)60 - 600
6.Amtshandlungen hinsichtlich der Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO)60 - 200
7.Amtshandlungen zur Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 GewO)60 - 800
8.Amtshandlungen zur Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes (§ 35 GewO)
8.1.Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes60 - 800
8.2.Überprüfung eines Mitarbeiters im Bewachungsgewerbe und Bestätigung der Zuverlässigkeit gemäß § 34a Abs. 1 i.V.m. Nr. 3.2. und 3.3. BewachVwV30 - 200
8.3.Untersagung der Beschäftigung eines Bewachungsmitarbeiters gemäß § 34a Abs. 4 GewO50 - 400
8.4.Sonstige Amtshandlungen zur Überwachung im Vollzug, soweit der Gewerbetreibende hierfür Anlass gegeben hat60 - 800
9.Erlaubnis zur Fortführung eines Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter (§§ 35 Abs. 2, 45 GewO)60 - 200
10.Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes nach dem Tod des Gewerbetreibenden nach § 46 Abs. 3 GewO60 - 200
11.Erteilung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von Schaustellungen von Personen (§ 33a GewO) für einmalige Vorführungen solcher Art60 - 800
12.Erteilung einer Erlaubnis im Sinne des § 34c GewO153 - 1.600
13.Erteilung einer Erlaubnis im Sinne des § 34f GewO120 - 1.600
14.Erteilung einer Erlaubnis im Sinne des § 34h GewO120 - 1.600
15.Erteilung einer Erlaubnis im Sinne des § 34i GewO120 - 1.600
16.Erlass eines gewerberechtlichen Untersagungsbescheids (§ 35 GewO) sowie die Unterbindung eines zulassungspflichtigen Betriebes ohne Zulassung (§ 15 Abs. 2 GewO; § 16 Abs. 3 HWO)60 - 1.200
390Amtshandlungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
1.1.Verlangen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG, die aktuelle Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen, soweit der Verpflichtete hierzu Anlass gegeben hat50 - 500
1.2.Verlangen nach § 5 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG die aktuelle Risikoanalyse für die gesamte Gruppe zur Verfügung zu stellen, soweit der Verpflichtete hierzu Anlass gegeben hat50 - 500
1.3.Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 Abs. 4 GwG50 - 3.000
2.1.Untersagung der Übertragung interner Sicherungsmaßnahmen auf einen Dritten nach § 6 Abs. 7 Satz 2 GwG50 - 5.000
2.2.Anordnung nach § 6 Abs. 8 GwG zur Schaffung der erforderlichen internen Sicherheitsmaßnahmen50 - 3.000
2.3.Anordnung nach § 6 Abs. 9 GwG zur risikoangemessenen Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 650 - 3.000
3.1.Entscheidung nach § 7 Abs. 2 GwG über den Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten50 - 3.000
3.2.Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG50 - 3.000
3.3.Verlangen des Widerrufs der Bestellung einer Person zum Geldwäschebeauftragten oder zu dessen Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 GwG50 - 3.000
4.Verlangen einer Auskunft nach § 10 Abs. 2 Satz 4 GwG, soweit der Verpflichtete einen besonderen Anlass dazu gegeben hat50 - 3.000
5.Anordnung einer verstärkten Überwachung nach § 15 Abs. 8 GwG50 - 10.000
6.Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG50 - 10.000
399Graduierung, nachträgliche
1.nachträgliche Graduierung von Absolventen der früheren Kath. höheren Fachschule für Sozialarbeit25,50
2.nachträgliche Graduierung von Absolventen der früheren Staatlichen Werkkunstschule Saarbrücken bzw. deren Rechtsvorgänger25,50
3.rückwirkende Graduierung von Ingenieurschulabsolventen25,50
403Gutachten (Schreibgebühren für Anfertigung)
1.für erste Ausfertigung
für jede angefangene Seite0,2550
Zuschlag, wenn die erste Ausfertigung nach Kurzschriftaufnahme gefertigt wird, für jede angefangene Seite0,1020
2.für jede weitere Ausfertigung, die im Wege der Durchschrift hergestellt wird, für jede angefangene Seite0,1020
409Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen
Erlaubnis im grenzüberschreitenden Verkehr5,10 - 511
415Handel
1.Milchhandel
1.1.Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens (§ 4 Milch- und Margarinegesetz)
1.1.1.für eine Molkerei, Milchzentrale, einen Milchhof und dergleichen153 - 1.022
1.1.2.für eine Betriebsstätte oder Verkaufseinrichtung innerhalb des Zulassungsbezirks des Hauptunternehmens15,30 - 204
1.1.3.außerhalb desselben25,50 - 255
1.1.4.bei mehr als zwei Betriebsstätten oder Verkaufseinrichtungen im Zulassungsbezirk für die dritte und jede weitere1/4 der Gebühren
1.1.5.für Handelsunternehmen30,60 - 511
1.1.6.für Milcheinzelhändler u. Erzeugerbetriebe, die Milcherzeugnisse herstellen15,30 - 127
1.1.7.für sonstige natürliche oder juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine25,50 - 153
1.2.Erlaubnis zur Ausübung der Befugnis zum Betrieb eines Unternehmens zur Abgabe von Milch durch einen Stellvertreter (§ 5 Milch- und Margarinegesetz)25,50 - 102
1.3.Widerrufliche Zulassung von Personen zur Weiterführung eines Unternehmens zur Abgabe von Milch bis zur Erteilung der Erlaubnis (§ 6 Milch- und Margarinegesetz)15,30 - 76,50
Die Gebühr wird auf die Gebühr für die endgültige Zulassung angerechnet.
1.4.Zulassung von Erzeugerbetrieben, die Vorzugsmilch herstellen, behandeln und in den Verkehr bringen (§ 6 Abs. 3 Milchverordnung) [Milchverordnung aufgehoben durch Art. 23 Nr. 12 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816)]25,50 - 255
421Handwerksrecht
1.Berufsausbildung im Handwerk
1.1.Fristverlängerung nach § 22 Abs. 4 der Handwerksordnung [Bezugsvorschrift aufgehoben durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934)]15,30
1.2.1.2. Untersagung des Einstellens und des Ausbildens nach § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung180 - 300
2.Meisterprüfung
2.1.Entscheidung durch Widerspruchsbescheid bei Nichtzulassung nach § 49 Abs. 5 Handwerksordnung30,60
2.2.Entscheidung durch Widerspruchsbescheid bei Widerspruch gegen Entscheidungen des Meisterprüfungsausschusses nach § 47 der Handwerksordnung i. V. m. § 9 Abs. 1 SaarlGebG [SaarlGebG vgl. BS-Nr. 2013-1]180 - 300
3.Organisation des Handwerks
3.1.Innungsverbände
Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes25,50 - 51
4.Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied nach § 20 Abs. 1 der Verordnung über den Hufbeschlag (Hufbeschlagsverordnung) vom 14. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) [Hufbeschlagverordnung neu erlassen durch Verordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205); vgl. § 1 der Verordnung]25,50 - 102
433Heilpraktiker
Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung58 - 133
439Heimarbeit
1.Erteilung/Verweigerung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz10 - 50
2.Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz10 - 100
451Hinterlegung bei Staatsbehörden (gilt nicht für das Landesarchiv)
1.Annahme
1.1.von Urkunden einschl. der auf den Namen lautenden Schuldscheine für jedes Stück, jedoch ohne Rücksicht auf etwaige Beilagen1,53
1.2.von Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren, die auf den Inhaber lauten, einschl. der mit Blankoindossament versehenen Orderpapiere von angefangenen 50 Euro des Wertes, bei Wertpapieren des Kurswertes z. Z. der Fälligkeit der Gebühr0,305
mindestens1,02
2.Rückgabe, falls sie erst nach Ablauf eines Jahres erfolgt:
2.1.von Urkunden (1.1.)0,76
und wenn die Rückgabe erst nach Ablauf von 6 Jahren stattfindet, für jedes begonnene weitere Jahr über 6 Jahre hinaus0,153
2.2.von Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren (1.2.) für jedes begonnene weitere Jahr für je 50 Euro des Wertes, bei Wertpapieren des Kurswertes z. Z. der Fälligkeit der Gebühr0,102
mindestens0,51
454Jagdwesen
1.Erstellen von Pachtverträgen50 je Vertrag
2.Erstellen von Jagderlaubnisscheinen25 je Schein
3.Änderungen in Pachtverträgen25 je Vertragsänderung
4.Verwaltungskostenanteil für die Auszahlung anteiliger Jagdpachterlöse10 je Auszahlung
455Informationsfreiheitsgesetz
1.Auskünfte
1.1.Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften. Eine einfache schriftliche Auskunft liegt dann nicht vor, wenn der Zeitaufwand zur Erteilung der Auskunft mehr als 45 Minuten betragen hat.gebührenfrei
1.2.Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften35 - 350
1.3.Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen76 - 650
2.Herausgabe
2.1.Herausgabe von Abschriften15 -125
2.2.Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen30 - 500
3.Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften15 - 500
4.Veröffentlichungen entsprechend § 11 des Informationsfreiheitsgesetzesgebührenfrei
5.Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchesbis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr
mindestens30
Die Kosten für Kopien können jeweils in tatsächlicher Höhe als besondere Auslagen erhoben werden.
456Investitionsförderung in der Landwirtschaft
1.Prüfung der Förderfähigheit50 - 500
2.Beratung/ Hilfe zur Antragstellung200 -1.000
3.Volumengebühr je Antrag1 % der Fördersumme (Zuschuss)
4.Beratung/ Hilfe zum Verwendungsnachweis je angefangene Stunde60
5.Fahrtkostenpauschale bei Außendienst je Anfahrt10 - 50
457Jahrmarktspiele u. Ä.
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamts für die Veranstaltung von anderen Spielen nach § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO auf Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen (§ 60a Abs. 2 GewO)7,65 - 25,50
460Jugendarbeitsschutz
1.Zulassung/Ablehnung von Ausnahmen nach § 6 und § 27 Abs. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz100 - 500
2.Anordnung nach § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz100 - 1.500
3.Zulassung/Ablehnung von Beschäftigungen nach § 40 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz100 - 500
461Jugendschutz
Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 Jugendschutzgesetz25,50 - 76,50
463Juristische Personen
1.Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, Genehmigung zur Änderung der Satzung und Auflösung eines Vereins50 - 5.000
2.Stiftungen - Saarländisches Stiftungsgesetz (SStiftG) i.V.m. §§ 80 ff BGB
2.1.ausführliche, über allgemeine Hinweise und Informationen hinausgehende Beratung insbesondere im Vorfeld einer (möglichen) Stiftungsgründung65 - 2.600
2.2.Anerkennung der Rechtsfähigkeit von Stiftungen140 - 7.500
2.3.Entscheidung über die Genehmigung von Satzungsänderungen, der Auflösung, des Zusammenschlusses sowie der Aufhebung65 - 2.700
2.4.Anordnung von Aufsichtsmaßnahmen nach SStiftG160 - 3.200
2.5.Bescheinigungen in Stiftungsangelegenheiten, insbesondere Vertretungsbescheinigungen15 - 270
2.6.Bei besonders aufwändigen Verfahren, deren Bearbeitung das übliche Maß deutlich übersteigt, kann ein Zuschlag von 60 bis 600 Euro erhoben werden.
2.7.Soweit ein Antrag auf Anerkennung, Genehmigung einer Satzungsänderung, Auflösung oder Zusammenschluss oder Ausstellung einer Bescheinigung abzulehnen ist, gelten die o.g. Gebührentatbestände entsprechend.
3.Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 BGB5 - 100
4.Auflösung einer GmbH nach § 62 GmbHG25,50 - 255
470Kampfmittelräumdienst
Inanspruchnahme des Kampfmittelräumdienstes ohne Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Kampfmittelgefährdung je angefangene Stunde120 - 150
mindestens140
471Kirchenaustritt32
475Konten
Zustimmung zur Verfügung über Guthaben u. Ä. auf Konten mit falschem oder erdichtetem Namen (§ 154 Abs. 3 AO 1977)5,10 - 51
477Ökologischer Landbau
Verordnung (EG) Nr. 834/207 des Rates vom 28.06.2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (Öko-VO) sowie ihren Durchführungsbestimmungen. U. a. Verordnung (EG) Nr. 889/2008 (DVO)
1.Feststellung einer Unregelmäßigkeit und nachfolgende Anordnung nach Art. 30 Absatz 1 Satz 150 - 100
2.Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung und nachfolgender Untersagung nach Art. 30 Abs. 1 S. 250 - 1.000
3.Ausnahmegenehmigungen aufgrund des Ökolandbaugesetzes, der VO 834/2007 sowie deren Durchführungsbestimmungen VO 889/200820 - 250
485Krankenhauspflegesätze
Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen im Rahmen der Anwendung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung [Vorschrift zum 1. Januar 2004 aufgehoben durch Art. 4 Abs. 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1405); vgl. jetzt die Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes (Art. 5 des zitierten Gesetzes)]
pro Bett0,51
mindestens25,50
490Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
1.Erteilung/ Verweigerung von Zulässigkeitserklärungen nach § 18 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 BEEG100 - 1.000
499Ladenöffnungsgesetz (LÖG Saarland)
1.Erteilung von Ausnahmen im öffentlichen Interesse nach § 9 LÖG46 - 409
511Landwirtschaftliche Erzeugnisse
1.Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" (§ 8 der Butterverordnung vom 3. Februar 1997, BGBl. I S. 144), geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) [Butterverordnung zuletzt geändert durch Art. 10 der der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl I S. 929)]51 - 102
2.Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Markenkäse" (§ 11 Abs. 2 Käse-VO)51 - 102
3.Bescheinigung über den Übergang von Referenzmengen (§ 17 Zusatzabgabenverordnung) [Die Verordnung hat nunmehr gem. Art. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 26. März 2004 (BGBl. I S. 462) den Titel: Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV); die Verordnung wurde neu erlassen und grundlegend umgestaltet durch Verordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295)]56 - 281
517Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle
1.Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes25,60 - 1.790
2.1.Genehmigung aufgrund des Weingesetzes25,60 - 2.000
2.2.Ausnahmegenehmigung nach WeinÜVO1 % des Verkehrswertes mindestens 50
3.1.Amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nach § 3 der Mineral- und Tafelwasserverordnung435 - 2.556
3.2.Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird, nach § 5 der Mineral- und Tafelwasserverordnung435 - 2.556
3.3. Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung oder Nutzungsgenehmigung gemäß §§ 3 oder 5 der Mineral- und Tafelwasserverordnung35,60 - 1.790
4.Herkunftsbescheinigung für Weine, die zur Ausfuhr bestimmt sind30 - 200
5.sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Anmeldungen und Untersuchungen aufgrund lebensmittel (wein)-rechtlicher Vorschriften30 - 200
6.schriftliche Belehrung über die Pflicht zur Einhaltung lebensmittel (wein)-rechtlicher Vorschriften25,50 - 500
7.Zuteilung einer Prüfungsnummer
7.1.für Qualitätswein bzw. Qualitätsschaumwein mit Prädikat nach §§ 19 und 20 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) [Weingesetz zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2015 (BGBl. I S.1207)]
bis 1.000 l16
für jede weitere 1.000 l1,50
7.2.für Qualitätsschaumwein nach § 4 ff der Verordnung über Spirituosen [umbenannt in "Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke (Alkoholhaltige Getränke-Verordnung - AGeV) durch Art. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1686); AGeV jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S.798)] vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310)
bis 100 l30,60
für jede weitere 100 l2,55
8.Rücknahme oder Widerruf aufgrund lebensmittel (wein)-rechtlicher Vorschriften25,60 - 2.000
9.Exportbescheinigungen für 5 Positionen55,30
für jede weitere Position1,15
Vorbeglaubigung/Akkreditiv hierzu17,50
520Personenstandswesen
1.Eheschließung
1.1.Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses44
1.2.wenn in Fällen der Tarifstelle 1.1. ausländisches Recht zu beachten ist70 - 140
1.3.Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt33
1.4.Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten oder außerhalb der Diensträume des Standesamts, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlicher Erkrankung66 - 100
1.5.Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer44
2.nachträgliche Beurkundungen
2.1.nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft nach §§ 34, 35 PStG70 - 140
2.2.nachträgliche Beurkundung einer Geburt nach § 36 PStG70 - 140
2.3.nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG40 - 70
3.namensrechtliche Erklärungen
3.1.Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften22
3.2.Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Namenswahl nach Art. 48 EGBGB oder die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Art. 47 EGBGB (§ 43 Abs. 1 PStG)25
3.3.Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a PStG22
3.4.Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung10
4.sonstige Amtshandlungen
4.1.Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung22
4.2.Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern11
4.3.Erteilung einer sonstigen Personenstandsurkunde11
4.4.für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird50 % der Gebühr nach 4.3.
4.5.Erteilung einer Auskunft aus einem oder die Gewährung der Einsicht
4.5.1.in ein Personenstandsbuch oder -register7
4.5.2.in eine Sammelakte9
4.6.Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand20 - 60
4.7.Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie11
4.8.Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen zur Vorlage bei der zuständigen Justizbehörde oder Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt30
4.9.Berichtigung nach §§ 47, 48 PStG, wenn der in der Beurkundung zu berichtigende Fehler auf falschen Angaben beruht und der Anzeigepflichtige dies zu vertreten hat
4.9.1.Aufnahme eines Antrags auf Berichtigung30 - 150
4.9.2.Berichtigung des fehlerhaften Personenstandsregistereintrags30 - 150
Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher sowie die bei einer Eheschließung veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumen sind als besondere Auslagen im Sinne § 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland zu erheben.
4.10.Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EU) 2016/119111
4.11.für ein zweites oder jedes weitere Exemplar eines mehrsprachigen Formulars, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird50 % der Gebühr nach 4.10.
5.öffentlich-rechtliche Namenänderungen
5.1.Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach §§ 1 und 8 Namensänderungsgesetz50 - 1.200
5.2.Änderung eines Vornamens nach § 11 Namensänderungsgesetz50 - 300
525Lotterien, Sportwetten, Rennwetten
1.Lotterien und Sportwetten
1.1.Erlaubnisse zur Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten
1.1.1.Erlaubnis zur Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung2 v.T. des Spielkapitals
mindestens30
bei Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential je Veranstaltungsjahr höchstens5.000
bei Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential je Veranstaltungsjahr höchstens8.000
Als Spielkapital gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils. Steht das Spielkapital bei Erteilung der Erlaubnis nicht fest, ist zunächst eine vorläufige Gebühr auf Grund des voraussichtlichen Spielkapitals festzusetzen. Die Festsetzung der endgültigen Gebühr erfolgt nach Ablauf der Erlaubnis. Bei Lotterien oder Ausspielungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr erfolgt eine Festsetzung der Gebühr für jedes Veranstaltungsjahr.
1.1.2.Änderung einer Erlaubnis zur Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung bei unverändertem Spielkapital einschließlich der Genehmigung einer Sonderauslosung sowie der Genehmigung von Teilnahmebedingungen oder Auslosungsbestimmungen30 - 1.500
Wird durch die Änderung der Erlaubnis das Spielkapital erhöht, so ist die Gebühr nach 1.1.1. unter Berücksichtigung des dort genannten Höchstbetrages aus dem Betrag der Erhöhung zu bemessen.
1.1.3.Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis zur Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung30 - 300
1.1.4.Erlaubnis zur Veranstaltung einer Sportwette der Saarland-Sporttoto GmbH2 v. T. des Spielkapitals
je Veranstaltungsjahr höchstens8.000
Als Spielkapital gilt die Gesamtsumme der Spieleinsätze abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils. Bei Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr auf Grund des voraussichtlichen Spielkapitals festzusetzen. Die Festsetzung der endgültigen Gebühr erfolgt nach Ablauf der Erlaubnis.
Bei Sportwetten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr erfolgt eine Festsetzung der Gebühr für jedes Veranstaltungsjahr.
1.1.5.Änderung einer Erlaubnis zur Veranstaltung einer Sportwette der Saarland-Sporttoto GmbH30 - 1.500
1.1.6.Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis zur Veranstaltung einer Sportwette30 - 2.000
1.1.7.Erlaubnis neuer Vertriebswege oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege100 - 2.000
1.2.Annahmestellen, gewerbliche Spielvermittlung, Wettvermittlungsstellen, örtliche Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer
1.2.1.Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle70
Erlaubnis zum Betreiben von Annahmestellen nach Sammelantrag100 - 400
Änderung der Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle30
Widerruf einer Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle70
Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle70
1.2.2.Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler2.000 - 5.000
Änderung der Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler200 - 5.000
Widerruf einer Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler2.000 - 5.000
Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler2.000 - 5.000
1.2.3.Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle200 - 3.000
Änderung der Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle100 - 1.500
Widerruf einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle200 - 3.000
Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle200 - 3.000
1.2.4.Erlaubnis zum Betreiben einer örtlichen Verkaufsstelle der Lotterieeinnehmer70
Erlaubnis zum Betreiben von örtlichen Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer nach Sammelerlaubnis100 - 400
Änderung der Erlaubnis zum Betreiben einer örtlichen Verkaufsstelle der Lotterieeinnehmer30
Widerruf einer Erlaubnis zum Betreiben einer örtlichen Verkaufsstelle der Lotterieeinnehmer70
Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis zum Betreiben einer örtlichen Verkaufsstelle der Lotterieeinnehmer70
1.3.Untersagungen
1.3.1.Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel (Veranstaltung und Durchführung)100 - 10.000
1.3.2.Untersagung von unerlaubter Vermittlung von Glücksspielen100 - 10.000
1.3.3.Untersagung von unerlaubter Werbung für Glücksspiele100 - 10.000
2.Rennwetten
2.1.Zulassung von Totalisatoren100 - 200
2.2.Änderung der Zulassung von Totalisatoren6 - 50


Nr.PunktGegenstand

Gebühr / Euro

530Marktüberwachungsgesetz (MüG)
1.Untersagung und Anordnung nach § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 MÜG i.V.m. Artikel 16 (EU) 2019/1020 und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung200 - 5.000
2.Untersagung und Anordnung nach § 8 Abs. 2 S. 3 MÜG i.V.m. Artikel 19 Abs.1 S. 1 (EU) 2019/1020 und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung200 - 5.000
534Messen, Ausstellungen, Märkte
1.Festsetzung (§ 69 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung)
1.1.einer Messe, Ausstellung oder eines Großmarktes102 - 1.022
1.2.eines Wochen-, Spezial- oder Jahrmarkts51 - 511
1.3.eines Volksfestes25,50 - 255
2.Festsetzung für zwei Jahre bzw. für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer (§ 69 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung)
2.1.einer Messe oder Ausstellung153 - 1.533
2.2.eines Marktes oder Volksfestes255 - 2.556
3.Änderung oder Aufhebung der Festsetzung (§ 69b Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung)
3.1.einer Messe, Ausstellung oder eines Großmarkts25,50 - 255
3.2.eines Marktes oder Volksfestes10,20 - 102
4.Rücknahme oder Widerruf der Festsetzung (§ 69b Abs. 2 der Gewerbeordnung)
4.1.einer Messe, Ausstellung oder eine Großmarkts51 - 511
4.2.eines Marktes oder eines Volksfestes25,50 - 255
535Messung von Geräuschen
Gutachtertätigkeit: nach Zeitaufwand auf Basis des Stundensatzes der jeweils aktuellen vom Ministerium für Finanzen und Europa per Erlass festgesetzten "Pauschbeträge für die Kosten einer Arbeitsstunde im höheren, gehobenen, mittleren und einfachen Dienst"
für jede angefangene Viertelstunde ist 1/4 dieser Stundensätze zu berechnen
540Mutterschutz
1.Erteilung/Verweigerung von Zulässigkeitserklärungen zur Kündigung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG100 - 1.000
2.Genehmigung/Ablehnung einer Beschäftigung zwischen 20:00 und 22:00 Uhr gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 MuSchG100 - 1.000
3.Untersagung einer Beschäftigung zwischen 20:00 und 22:00 Uhr gem. § 28 Abs. 2 Satz 3 MuSchG100 - 1.000
4.Bescheinigung der Genehmigungsfiktion gem. § 28 Abs. 3 Satz 2 MuSchG50 - 1.500
5.Anordnung von erforderlichen Maßnahmen in Einzelfällen gem. § 29 Abs. 3 Satz 1 MuSchG100 - 1.500
6.Bewilligung/Ablehnung von Mehrarbeit sowie Nachtarbeit gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 MuSchG100 - 1.000
7.Verbot von Nachtarbeit (Ausbildungsstellen) sowie Sonn- und Feiertagsarbeit (Arbeitgeber/Ausbildungsstellen) gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 MuSchG100 - 1.000
8.Anordnung zur Freistellung zum Stillen nach § 7 Abs. 2 MuSchG und zur Bereithaltung von Räumlichkeiten, die zum Stillen geeignet sind, gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 MuSchG100 - 1.500
9.Anordnung von Einzelheiten zur zulässigen Arbeitsmenge nach § 8 MuSchG (Heimarbeit) gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 MuSchG100 - 1.500
10.Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 bis 3 und § 13 MuSchG gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 MuSchG100 - 1.500
11.Anordnung von Einzelheiten zu Art und Umfang der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 MuSchG100 - 1.500
12.Verbot bestimmter Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen für Schwangere (§ 11 MuSchG) oder Stillende (§ 12 MuSchG) gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 MuSchG100 - 1.000
13.Bewilligung/Ablehnung von Akkord-, Fließ- oder getakteter Arbeit für Schwangere (§ 11 MuSchG) oder Stillende (§ 12 MuSchG) gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 MuSchG100 - 1.000
14.Anordnung von Einzelheiten zu Art und Umfang der Dokumentation und Information nach § 14 MuSchG gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 9 MuSchG100 - 1.500
542Naturschutzrechtliche Angelegenheiten
1.Amtshandlungen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i. V. m. dem Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) in der jeweils geltenden Fassung [SNG vgl. BS-Nr. 791-14]
1.1.Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG, soweit keine der nachfolgenden lfd. Nr. einschlägig ist100 - 6.000
1.2.Genehmigung von Maßnahmen des Ökokontos gemäß § 16 BNatSchG i. V. m. § 30 SNG100 - 6.000
1.3.Genehmigungen von Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG ("selbständige naturschutzrechtliche Genehmigung") i. V. m. § 29 SNG0 - 6.000
1.4.Anordnung zur Untersagung der Fortsetzung eines Eingriffes, zur Wiederherstellung des früheren Zustands und zur Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 8 BNatSchG i. V. m. § 29 SNG100 - 6.000
1.5.Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder von Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs in dem bis dahin vorgenommenen Umfang nach § 17 Abs. 9 BNatSchG100 - 6.000
1.5.Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder von Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs in dem bis dahin vorgenommenen Umfang nach § 17 Abs. 9 BNatSchG100 - 6.000
1.6.Genehmigungen bzgl. § 28 BNatSchG (Naturdenkmäler) und § 29 BNatSchG (GLB)50 - 1.000
1.7.Zulassung von Ausnahmen in gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. § 22 SNG0 - 6.000
1.8.Genehmigung für das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur oder von Tieren gemäß § 40 Abs. 4 BNatSchG50 - 500
1.9.Anordnung zur zeitlichen Befristung oder anderweitige Beschränkung für die Durchführung eines Projekts gemäß § 34 Abs. 6 BNatSchG0 - 6.000
1.10.Untersagung oder Anordnung der vorläufigen Einstellung eines Projekts, das ohne die erforderliche Anzeige begonnen wurde gemäß § 34 Abs. 6 BNatSchG100 - 6.000
1.11.Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen gemäß § 39 Abs. 2 BNatSchG0 - 1.000
1.12.Genehmigung von gewerbsmäßigem Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen (§ 39 Abs. 4 BNatSchG)50 - 1.000
1.13.Beseitigungsanordnung nach § 40 Abs. 3 BNatSchG ("Ausbringen von Pflanzen und Tieren")50 - 1.000
1.14.Beseitigungsanordnung nach § 40a Abs. 3 BNatSchG ("Maßnahmen gegen invasive Arten")50 - 1.000
1.15.Genehmigungen nach § 40c BNatSchG ("Forschung an / Exsitu-Erhaltung von invasiven Arten")50 - 1.000
1.16.Genehmigung für das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur oder von Tieren gemäß § 40 Abs. 4 BNatSchG50 - 1.000
1.17.Anordnung zur Beseitigung ungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitender Pflanzen sowie dorthin entkommener Tiere gemäß § 40 Abs. 6 BNatSchG0 - 1.000
1.18.Genehmigung von Zoos gemäß § 42 Abs. 2 BNatSchG sowie deren Widerruf oder Änderung gemäß § 42 Abs. 8 BNatSchG (i. V. m. § 34 SNG)150 - 5.000
1.19.Anordnung gemäß § 42 Abs. 7 BNatSchG zur Einhaltung der Anforderungen aus den Abs. 2 und 3150 - 5.000
1.20.Anordnungen bezüglich Errichtung, Erweiterung, wesentlicher Änderung oder Betrieb eines Tiergeheges (§ 43 BNatSchG i. V. m. § 35 SNG)150 - 2.000
1.21.Anordnungen erforderlicher Bewirtschaftungsvorgaben gemäß § 44 Abs. 4 BNatSchG0 - 6.000
1.22.Ausnahme von den Besitz- und Vermarktungsverboten gemäß § 45 Abs.1 bis 6 BNatSchG, Ausstellung behördlicher Herkunftsnachweise10 - 1.000
1.23.Einzelfallzulassung einer Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 von den Verboten des § 44 BNatSchG0 - 6.000
1.24.Einziehen oder Beschlagnahmen von artgeschützten Tieren und Pflanzen nach § 47 BNatSchG100 - 6.000
1.25.Genehmigungen oder Untersagungen (Veranstaltungen in der freien Landschaft) gemäß § 59 BNatSchG i.V.m. § 12 SNG0 - 6.000
1.26.Ausnahmegenehmigung gemäß § 61 BNatSchG (Freihalten von Gewässern und Uferzonen)50 - 6.000
1.27.Gewährung von Befreiungen gemäß § 67 BNatSchG0 - 6.000
1.28.Erteilung von Ausnahmen von Verboten nach den Verordnungen über Naturschutzgebiete0 - 6.000
1.29.Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmen von Verboten nach den Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete0 - 6.000
2.Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Abl. EG Nr. L 61 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2004 vom 28. April 2004 (Abl. Nr. L 127 S. 40 [Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 398/2009 vom 23. April 2009 (L 126 S. 11) ]), oder der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), in der jeweils geltenden Fassung
2.1.Kennzeichnung und Bescheinigung über Haltung, Ein- und Durch- oder Ausfuhr weltweit geschützter Tier- und Pflanzenarten oder der aus ihnen gefertigten Produkte6,50 - 6.000
2.2.Ausnahmegenehmigungen gemäß § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 4, § 7 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 der Bundesartenschutzverordnung65 - 1.500
3.Amtshandlungen aufgrund des Umweltschadensgesetz (USchadG) vom 10. Mai 2007 in der geltenden Fassung
3.1.Anordnung zur Vorlage aller Informationen und Daten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 USchadG, von Vermeidungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 USchadG oder von Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 USchadG100 - 6.000


547Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) in der jeweils geltenden Fassung; Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (BGBl. I S. 247) in der jeweils geltenden Fassung
1.Ausstellung einer Bescheinigung des Besitznachweises (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung)10,20 - 15,30
2.Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 10 der Verordnung i. V. m. § 9 Abs. 1 des Gesetzes)10,20 - 15,30
3.Ausstellung eines Berechtigungsausweises (§ 13 Abs. 1 i. V. m. § 19 der Verordnung)10,20 - 15,30
4.Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen ohne Vorlegung eines Besitznachweises (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes)10,20 - 15,30
553Orderlagerscheine
Ermächtigung von Anstalten zur Ausstellung von Orderlagerscheinen25,50 - 255
559Papageien und Sittiche
Genehmigung zur Zucht und zum Handel von Papageien2,55 - 25,50
571Pfandleiher, gewerbliche
Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Satz 1 Halbsatz 2 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung- PfandLV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2001 (BGBl. I S. 3073) [PfandlV zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550)]
575Pflanzenschutz
1.Überwachungen des Verkehrs von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen sowie amtliche Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen und Bescheinigungen aufgrund des § 59 Abs. 2 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2012 [zuletzt geändert durch Art. 375 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)]
1.1.für jede angefangene halbe Stunde der Fahr-, Warte- und/oder Untersuchungszeit25 - 40
1.2.die Gebühr nach Nr. 1.1. erhöht sich für Tätigkeiten außerhalb der Dienststunden
1.2.1.an Arbeitstagen und dienstfreien Werktagen um25 v. H.
1.2.2.an Sonn- und Feiertagen um50 v. H.
1.2.3.Wegstreckenentschädigung für die Benutzung von Kraftfahrzeugen (Pauschale je angefangene Stunde)10 - 50
1.3.Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen mit Duplikat
1.3.1.Pflanzengesundheitszeugnis, IntraEC je20 - 40
1.3.2.Weiterversendungszeugnis5
1.3.3.Teilungsbescheinigung5
1.3.4.Kontrollbescheinigungen (z.B. Verpackungshölzer)5
1.3.5.sonstige Bescheinigungen5
1.3.6.Untersuchungen, Kontrollen
1.3.6.1.Import- und Exportkontrollen
1.3.6.1.1.für Dokumentenkontrollen je Sendung7
1.3.6.1.2.für Nämlichkeitskontrollen je Sendung
bis zu einer LKW-Ladung einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe7
größer14
1.3.6.1.3.für Pflanzengesundheitsuntersuchungen von
1.3.6.1.3.1.Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut) Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüsen je Sendung
bis zu 10.000 Stück22
pro weitere 1.000 Stück0,84
Höchstbetrag200
1.3.6.1.3.2.Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung
bis zu 1.000 Stück22
pro weitere 100 Stück0,53
Höchstbetrag200
1.3.6.1.3.3.Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung
bis zu 200 kg Gewicht22
pro weitere 10 kg0,19
Höchstbetrag200
1.3.6.1.3.4.Samen, Gewebekulturen je Sendung
bis zu 100 kg Gewicht22
pro weitere 10 kg0,22
Höchstbetrag200
1.3.6.1.3.5.anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung
bis zu 5.000 Stück22
pro weitere 100 Stück0,22
Höchstbetrag200
1.3.6.1.3.6.Schnittblumen je Sendung
bis zu 20.000 Stück22
pro weitere 1.000 Stück0,17
Höchstbetrag200
1.3.6.1.3.7.Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung
bis zu 100 kg Gewicht22
pro weitere 100 kg2,10
Höchstbetrag200
1.3.6.1.3.8.gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung
bis zu 1.000 Stück22
pro weitere 100 Stück2,10
Höchstbetrag200
1.3.6.1.3.9.Blätter von Pflanzen (z.B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung
bis zu 100 kg Gewicht22
pro weitere 10 kg2,10
Höchstbetrag200
1.3.6.1.3.10.Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung
bis zu 25.000 kg Gewicht22
pro weitere 1.000 kg Gewicht0,84
1.3.6.1.3.11.Kartoffelknollen je Partie
bis zu 25.000 kg Gewicht64
pro weitere 25.000 kg64
1.3.6.1.3.12.Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung
bis 100 cbm Volumen22
pro weiteren cbm Volumen0,22
1.3.6.1.3.13.Erde und Nährsubstraten, Rinde je Sendung
bis zu 25.000 kg Gewicht22
pro weitere 1.000 kg Gewicht1
Höchstbetrag200
1.3.6.1.3.14.Getreidekörnern je Sendung
bis zu 25.000 kg Gewicht20
pro weitere 1.000 kg0,80
Höchstbetrag700
1.3.6.1.3.15.anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind einschl. Verpackungsholz, je Sendung20
1.3.6.2.Kontrollen im Rahmen der Erteilung von AusnahmegenehmigungenPersonalkosten u. Wegstreckenentschädigung entspr. Pos. 1.1.-1.2.3.
1.3.7.Ausnahmegenehmigungen
1.3.7.1.Ausnahmegenehmigungen für den Import bestimmter Drittlandwaren26 - 77
1.3.8.Vervielfältigungen von Zeugnissen, Bescheinigungen etc. pro Stück3
1.4.Handel (Registrierung/Pflanzenpass
1.4.1.Registrierung inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer50 - 70
1.4.2.Entscheidungen über Genehmigungen
1.4.2.1.zur Ausstellung von Pflanzenpässen21
1.4.2.2.zur Ausstellung von Pflanzenpässen für Schutzgebiete16
1.4.2.3.Änderungsbescheide zu 1.4.2.1. und 1.4.2.2.10
1.4.3.Kontrolle in registrierten Betrieben
1.4.3.1.vorgeschriebene Routinekontrollen von Betrieben gemäß EG-Richtlinie bzw. PflanzenPersonalkosten u. Wegstreckenentschädigung entspr. Pos. 1.1.-1.2.3.
1.4.3.2.Sonderkontrollen bei Lieferung in SchutzgebietePersonalkosten u. Wegstreckenentschädigung entspr. Pos. 1.1.-1.2.3.
2.Phytosanitäre Untersuchungen
2.1.von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie Böden
2.1.1.auf parasitäre und nichtparasitäre Ursachen, je Probe10 - 90
2.1.2.Entnahme von Pflanzen- und/oder Bodenproben zur Untersuchung auf parasitäre und nichtparasitäre Schaderreger, je ProbePersonalkosten u. Wegstreckenentschädigung entspr. Pos. 1.1.-1.2.3.
3.sonstige Dienstleistungen
3.1.phytomedizinische Gutachten
3.1.1.mit Berechnung nach dem Objekt- oder Streitwert1 v. H.
3.1.1.mindestens50
3.2.phytosanitäre Untersuchung durch Drittezum Selbstkostenpreis
3.3.Durchführungen von Lehrgängen, Prüfungen, Anerkennungen, Betreuungen
3.3.1.zum Erwerb der erforderlichen fachlichen Kenntnisse
3.3.1.1.Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§§ 1, 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)80 - 120
3.3.1.2.Prüfung zum Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)80 - 150
3.3.1.3.Wiederholung nicht bestandener Prüfung zum Sachkundenachweis (§§ 1, 2, 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)50
3.3.1.4.Anerkennung einer nicht in der Sachkundeverordnung genannten Aus-, Fort- oder Weiterbildung (Pauschale je angefangene Stunde)60
3.3.1.5.Entscheidung über die Anerkennung eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates § 1(1) Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 oder (1) Nr. 4 oder (2) Nr. 4 Sachkundeverordnung oder anderer Staaten als Mitgliedstaaten nach § 6 Sachkundeverordnung (Pauschale je angefangene Stunde)60
3.3.1.6.Nochmalige Anfertigung eines Sachkundenachweises20
3.3.1.7.Ausstellung eines Sachkundenachweises30 - 50
3.3.1.8.Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung200
3.3.1.9.Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung für eine Fortbildungsveranstaltung0 - 20
3.3.2.Gebühr für die Anerkennung von Fachbetrieben für die Pflanzenschutzfeldspritzenüberprüfung100 - 200
3.3.3.Gebühr für die Anerkennung von Fachbetrieben von Pflanzenschutzfeldspritzenprüfständen160 - 210
3.3.4.Gebühr für die jährliche Betreuung des Betriebs nach 3.3.2.100
3.4.Erteilung von sonstigen Genehmigungen, Bescheinigungen und Zeugnissen nach dem Pflanzenschutzgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen5 - 80
3.5.Abgabe von Druckschriften, Zertifikaten und sonstigen Materialienzum Selbstkostenpreis
580Planfeststellungsverfahren
  • § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994, S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2919) soweit das Land Planfeststellungsbehörde ist
  • § 21 Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen vom 26. April 1967 (Amtsbl. S. 402 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530) [jetzige Fassung vgl.BS-Nr. 932-1.]
  • § 28 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1961) [PBefG zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258)],
  • § 43 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz-EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I. S. 1970, 3621)
  • § 20 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490)
  • § 14 Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (PrGS S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amstbl. S. 474, 530) [vgl. BS-Nr. 214-2.], in den jeweils geltenden Fassungen
1.Planfeststellung, außer nach § 43 EnWG1.000 - 100.000
2.Plangenehmigung, außer nach § 43 EnWG50 % der Gebühr nach 1.
3.Entscheidung über das Unterbleiben der Planfeststellung und Plangenehmigung25 % der Gebühr nach 1.
4.Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder des Genehmigungsverfahrens (gilt auch im Änderungsverfahren vor Fertigstellung des Vorhabens gemäß § 76 SVwVfG) [SVwVfG vgl. BS-Nr. 2010-5.]500 - 50.000
5.Änderungsbeschluss gemäß § 75 Abs. 2 Satz 3 SVwVfG zur Auferlegung zusätzlicher Nebenbestimmungen nach Unanfechtbarkeit500 - 50.000
6.Planänderung gemäß § 76 SVwVfG auf Antrag des Vorhabenträgers vor Fertigstellung des Vorhabens
6.1.Planfeststellung gemäß § 76 Abs. 1 SVwVfG500 - 50.000
6.2.Plangenehmigung gemäß § 76 Abs. 2 SVwVfG50 % der Gebühr nach 6.1.
6.3.Entscheidung gemäß § 76 Abs. 3 SVwVfG über das Unterbleiben der Planfeststellung und Plangenehmigung25 % der Gebühr nach 6.1.
7.Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 77 SVwVfG25 % der Gebühr nach 1.
8.Planfeststellung nach § 43 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. S. 1970, 3621)
8.1.1.Planfeststellung für Herstellungskosten bis 2,5 Mio. Euro8 ‰ der Herstellungskosten
8.1.2.Planfeststellung für Herstellungskosten bis 7,5 Mio. Eurozuzüglich 4 ‰ der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
8.1.3.Planfeststellung für Herstellungskosten bis 20 Mio. Eurozuzüglich 2 ‰ der 7,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
8.1.4.Planfeststellung für Herstellungskosten für mehr als 20 Mio. Eurozuzüglich 1 ‰ der 20 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
8.2.Plangenehmigung von Energieanlagen nach § 43b Nr. 2 EnWG50 % der Gebühren nach 8.1.1. - 8.1.4.
8.3.Anzeigeverfahren für eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung gem. § 43f EnWG25 % der Gebühren nach 8.1.1. - 8.1.4.
Anmerkung: Schließt der Änderungsbeschluss oder die Genehmigung andere das Vorhaben betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren


Nr.PunktGegenstand

Gebühr / Euro

589Privatkrankenanstalten
(§ 30 GewO)
1.Genehmigung zum Betrieb eines Privatkrankenhauses, einer Privatentbindungs- oder Privatnervenklinik
für jedes Bett30
mindestens260
2.Änderung der Genehmigung oder Neugenehmigung eines bestehenden Privatkrankenhauses, einer bestehenden Privatentbindungs- oder bestehenden Privatnervenkliniknach Zeitaufwand
mindestens200
3.nachträgliche Genehmigung zur Aufstellung weiterer Betten
für jedes Bett30
4.Fristenverlängerung und Befristungen1/4 der Gebühr zu 1.
595Privatschulen
1.Staatliche Genehmigung einer Privatschule (Ersatzschule) n. § 6 PrivSchG [PrivSchG vgl. BS-Nr. 223-4.]250 - 450
2.Staatliche Anerkennung einer Privatschule nach §§ 18, 19 PrivSchG200 - 320
3.Entscheidungen über die Anzeigen von privaten Ergänzungsschulen nach § 15 PrivSchG100 - 230
596Prüfungen
1.Prüfungen der "Zuständigen Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft" beim Ministerium für Bildung und Kultur
1.1.Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin bzw. Berufsausbildung nach § 66 BBiG (Berufsbildungsgesetz)
1.1.1.Zwischenprüfung60
1.1.2.Abschlussprüfung120
1.1.3.Wiederholungsprüfung
teilweise90
vollständig120
1.1.4.überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen für Hauswirtschafter/Hauswirtschafterinnen vor der Zwischen- und Abschlussprüfung
eintägige Veranstaltung40
zweitägige Veranstaltung70
1.2.Fortbildung zum Hauswirtschaftsmeister/zur Hauswirtschaftsmeisterin
1.2.1.Meisterprüfung450
1.2.2.Meisterprüfung ohne BAP390
1.2.3.Wiederholungsprüfung
teilweise280
vollständig450
1.3.Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse
1.3.1.Prüfung150
1.3.2.Wiederholungsprüfung
teilweise90
vollständig150
1.4.Fortbildung zur Fachkraft für Betreuung
1.4.1.Prüfung70
1.4.2.Wiederholungsprüfung70
2.1.Abschlussprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
2.1.1.zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses30
2.1.2.zum nachträglichen Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses50
2.2.Prüfung der "Zuständigen Stelle für Geprüfte Meister/Geprüfte Meisterinnen für Bäderbetriebe" beim Ministerium für Bildung und Kultur
2.2.1.Meisterprüfung450
2.2.2.Meisterprüfung ohne BAP390
2.2.3.Wiederholungsprüfung
teilweise280
vollständig450
3.1.Staatliche Prüfung für Heilerziehungspfleger/Heilerziehungspflegerinnen102
3.2.Staatliche Prüfung zum Erwerb einer sonderpädagogischen Zusatzbefähigung für sozialpädagogische Fachkräfte102
3.3.Staatliche Prüfung zum Erwerb einer sonderpädagogischen Qualifikation für die Arbeit in sozialpädagogischen Einrichtungen (sonderpädagogische Zusatzausbildung)102
3.4.jeweils Wiederholungsprüfungen zu 3.1., 3.2. und 3.3.102
4.Staatliche Prüfung für Dolmetscher und Übersetzer
Prüfung für Dolmetscher270
Prüfung für Übersetzer286
Prüfung für Dolmetscher und Übersetzer332
5.Prüfung der zuständigen Stelle zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit
5.1.Prüfung180
5.2.Wiederholungsprüfung
teilweise90
vollständig180
5.3.Duplikate von Prüfungszeugnissen15
6.Prüfung der "Zuständigen Stelle für Straßenwärter/in" beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
6.1.Zwischenprüfung51
6.2.Abschlussprüfung.102
6.3.Wiederholungsprüfung
teilweise76,50
vollständig102
7.Prüfungen der "Zuständigen Stelle für umwelttechnische Berufe" beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
7.1.Zwischenprüfung51
7.2.Abschlussprüfung.102
7.3.Wiederholungsprüfung
teilweise76,50
vollständig102
8.Prüfung der "Zuständigen Stelle für Vermessungstechniker/-in" beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
8.1.Zwischenprüfung51
8.2.Abschlussprüfung.102
8.3.Wiederholungsprüfung
teilweise76,50
vollständig102
9.Prüfung der "Zuständigen Stelle für Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik" beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
9.1.Zwischenprüfung51
9.2.Abschlussprüfung.102
9.3.Wiederholungsprüfung
teilweise76,50
vollständig102
597PRTR-Gesetz
1.Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 06. Juni 2007 in der jeweils geltenden Fassung
1.1.Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach § 3 Abs. 2100 - 500
598Raumordnungsverfahren
Verfahren nach § 6 und § 7 des Saarländischen Landesplanungsgesetzes (SLPG) vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599), in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühr wird anhand der Herstellungskosten für das dem Raumordnungsverfahren zugrunde liegende Vorhaben berechnet. Sie beträgt bei Herstellungskosten
bis 250.000 Euro1,6 v.H.
mindestens2.500
von 500.000 Euro1,2 v.H.
von 1.000.000 Euro0,8 v.H.
von 2.500.000 Euro0,4 v.H.
von 5.000.000 Euro0,24 v.H.
von 10.000.000 Euro0,14 v.H.
von 25.000.000 Euro0,08 v.H.
von 50.000.000 Euro0,06 v.H.
und über den 250.000.000 Euro übersteigenden Mehrbetrag0,02 v.H.
bis zu einem Höchstbetrag von250.000
Zwischenwerte sind zu interpolieren
599Zielabweichungsverfahren
Verfahren nach § 5 des Saarländischen Landesplanungsgesetzes (SLPG) vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599), in der jeweils geltenden Fassungmindestens 2.000
601Reisegewerbe
1.Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO)153 - 766
2. Erteilung einer Reisegewerbekarte für weniger als 3 Jahre (§ 55 Abs. 3 GewO) oder für bestimmte Tage (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO)51 - 255
3.Verlängerung der Geltungsdauer einer befristet erteilten Reisegewerbekarte25,50 - 153
4.Änderung der Eintragung in die Reisegewerbekarte oder sonstige Nachträge (z.B. Ergänzung der Handelsgegenstände)5,10 - 25,50
5.Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO i. V. m. § 60c Abs. 2 GewO)10,20 - 51
6.Versagung oder Entziehung der Reisegewerbekarte oder Ablehnung ihrer Verlängerung (§ 57 Abs. 1 GewO)51 - 255
7.Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 GewO10,20 - 51
8.Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten (§ 59 GewO)51 - 255
9.Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen usw. (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO)5,10 - 51
10.Zulassung einer Ausnahme von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO)5,10 - 51
11.Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO)10,20 - 51
12.Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens von geistigen Getränken aus besonderem Anlass (§ 56 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO)10,20 - 51
13.Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes leicht verderblicher Waren im Wege der Versteigerung (§ 56 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f GewO)10,20 - 51
14.Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den übrigen Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO)10,20 - 102
15.Entgegennahme von Anzeigen nach § 56a Abs. 2 GewO (Wanderlager)5,10 - 75
16.Untersagung eines Wanderlagers (§ 56a Abs. 3 GewO)10,20 - 250
17.Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung eines andern Spiels im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 Satz 2 GewO)25,50 - 102
18.Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens i.S. des § 33i GewO im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO)102 - 511
605Rettungsdienst
1.Ungerechtfertigte Alarmierung des Rettungshubschraubers "Christoph 16" über die Rettungsleitstelle Saarland64 - 1.022
2.Ungerechtfertigte Alarmierung des bodengebundenen Rettungsdienstes über die Rettungsleitstelle Saarland64 - 818
606Saatgutverkehr
für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Anerkennungsstelle - Landwirtschaftskammer Saarland
1.Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten (Saatgutverordnung) vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 146) in der jeweils geltenden Fassung
1.1.Entscheidung über die Anerkennung von im Inland vermehrtem Saatgut einschließlich Prüfung des Feldbestandes und Erteilung des Prüfungsbescheids, jedoch ohne Probenahme, Kennzeichnung, Verschließung und Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes
bis 1 ha der angemeldeten Vermehrungsfläche50 - 100
1 - 2 ha der angemeldeten Vermehrungsfläche100 - 150
> 2 ha der angemeldeten Vermehrungsfläche150 - 300
607Sammlungen von Geld und anderen Wertgegenständen
Erlaubnis nach dem Saarländischen Sammlungsgesetz (SaarlSammlG) vom 3. Juli 1968 (Amtsbl. S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 39 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung [vgl. BS- Nr. 2184-1]6 - 160
Soweit es sich um Veranstaltungen zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken handelt, kann vom Ansatz einer Gebühr abgesehen werden.
610Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
1.Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeisterin/ Bezirksschornsteinfegermeister oder als bevollmächtigte Bezirksschorsteinfegerin/ bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 10 SchfHwG)550
2.Bestellung einer Stellvertreterin/ eines Stellvertreters (§ 11 SchfHwG)50
3.Kehrbezirksüberprüfung, sofern wesentliche Mängel bei der Überprüfung festgestellt wurden (§ 21 SchfHwG)100 - 500
4.Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen (§ 21 SchfHwG)50 - 100
5.Aufhebung der Bestellung auf Antrag (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG)50
6.Aufhebung der Bestellung bei persönlicher oder fachlicher Unzuverlässigkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG)100
7.Erlass eines Verwaltungaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Feuerstättenverordnung (§ 14 SchfHwG)50 - 100
8.Erlass eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG)50 - 100
9.Anordnung der Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG)50 - 100
10.Erlass eines Bescheides zur Feststellung der rückständigen Gebühren und Auslagen (§ 20 Abs. 3 SchfHwG)50 - 100
611Saarländische Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO Saar)
1.Bescheinigung der Tauglichkeit und/oder der sicheren Benutzbarkeit (Bauabnahmen bzw. Eignungsprüfungen)
bei Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung von Feuerstätten, Abgasanlagen bzw. sonstigen Anlagen (§ 41 Abs. 6 LBO
bei Bauzustandsbesichtigungen (§ 79 Abs. 2 LBO)
1.1.Grundwert je Gebäude / je Baumaßnahme
1.1.1.Tauglichkeit50,90
1.1.2.Sichere Benutzbarkeit (Neubauten und bestehende Gebäude)34,90
1.1.3.Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit, gleichzeitig50,90
1.2.je Abgasanlage und je erforderlichen Lüftungsschacht (zzgl. zum Grundwert)
1.2.1.Tauglichkeit16,80
1.2.2.Sichere Benutzbarkeit (Neubauten und bestehende Gebäude)8,40
1.2.3.Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit, gleichzeitig25,20
1.3.je Meter Abgasanlage (zzgl. zum Grundwert)
1.3.1.Tauglichkeit2,70
1.3.2.Sichere Benutzbarkeit (Neubauten und bestehende Gebäude)1,40
1.3.3.Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit, gleichzeitig2,7
1.4.Für jede erforderliche Vor- und Nachprüfung je Arbeitsminute0,80
1.5.Bei erhöhtem Aufwand, der im Einzelfall zu begründen ist, Zuschlag je Arbeitsminute0,80
1.6.Setzt die Ausstellung der Bescheinigung nach Nr. 1.1. insbesondere eine Dichtigkeitsprüfung voraus, wird ein Zuschlag berechnet - je Arbeitsminute0,80
620Seilbahnen
1.Bestätigung eines Betriebsleiters oder eines stellvertretenden Betriebsleitersnach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens65 *
2.Versagung der Bestätigung eines Betriebsleiters oder eines stellvertretenden Betriebsleitersnach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens30 *
3.Abnahme von Bahnanlagen, Einrichtungen oder Fahrzeugennach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens55 *
4.Zulassung von Bahnanlagen, Einrichtungen oder Fahrzeugennach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens30 *
5.Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften über den Bau und Betriebnach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens55 *
6.Genehmigung der Planung von neuen Seilbahnen oder Anlagen von besonderer Bauart, die in Bauabschnitten zu den Seilbahnen zu zählen sindnach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens250 *
7.Abnahme von neuen Seilbahnen oder Anlagen von besonderer Bauart, die in Bauabschnitten zu den Seilbahnen zu zählen sindnach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens250 *
8.Erlaubnis zur Inbetriebnahme von neuen Seilbahnen oder Anlagen von besonderer Bauart, die in Bauabschnitten zu den Seilbahnen zu zählen sindnach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens250 *
9.sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse, Abnahmen und Zulassungen der allgemeinen technischen Aufsicht, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen istnach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens50 *
* darunter fallen auch Weiterberechnungen von Fremdleistungen
626Brandverhütungsschau
für die Durchführung der Brandverhütungsschau nach der Brandverhütungsschau-Verordnung vom 15. März 1989 (Amtsbl. S. 453), [vgl. nunmehr die Gefahrverhütungsschau-Verordnung (BS-Nr. 2131-1-1)] in der jeweils geltenden Fassung23 - 870
628Sonn- und Feiertage
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - SFG) vom 18. Februar 1976 (Amtsbl. S. 213) [vgl. BS-Nr. 1131-1] in der jeweils geltenden Fassung16 - 523
629Staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen und Kindheitspädagoginnen/Kindheitspädagogen nach dem Saarländischen Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe (SLASozBG) vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 184)
1.Erteilung der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge sowie Ausstellung der Urkunde nach § 8 SLASozBG50
2.Erteilung der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge mit zusätzlicher Feststellung der Gleichwertigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erlangter Abschlüsse sowie Ausstellung der Urkunde nach den §§ 5 und 8 SLASozBG100
3.Ausstellung einer Zweitausfertigung der Urkunde nach § 8 Abs. 2 SLASozBG20
630Spielbank
Zulassung zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank oder eines Zweigspielbetriebes2 v. T. des Bruttospielertrages für jedes Erlaubnisjahr
höchstens8.000
Für jedes Erlaubnisjahr erfolgt die Festsetzung einer vorläufigen Gebühr, die zu Beginn des Jahres als Vorauszahlung zu leisten ist. Die Berechnung der Vorauszahlung erfolgt auf der Grundlage des Bruttospielertrages des Vorjahres. Die endgültige Gebühr wird am Ende eines jeden Jahres festgesetzt.
Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank oder eines Zweigspielbetriebes2.000
Ermäßigung der Spielbankabgabe gemäß § 11 Abs. 2 SpielbG-Saar500 - 1.500
631Spielhallen und ähnliche Unternehmen
1.1.Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gemäß § 2 SSpielhG800 - 4.000
1.2.Änderung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle100 - 3.000
1.3.Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle200 - 4.000
1.4.Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle200 - 4.000
2.Erteilung von Auflagen und Anordnungen nach § 9 SSpielhG100 - 5.000
3.Amtshandlungen nach § 15 Abs. 2 GewO für Spielhallen200 - 10.000
4.Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen von höherem Umfang außerhalb eines Antragsverfahrens100 - 1.500
5.Amtshandlungen im Zusammenhang mit § 12 SSpielhG800 - 4.000
6.Erteilung von Genehmigungen von Sozialkonzepten nach § 5 Abs. 2 SSpielhG300 - 600


Nr.PunktGegenstand

Gebühr / Euro

635Sprengstoffrecht
1.Sprengstoffgesetz (SprengG)
1.1.Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 5a Absatz 1 Nr. 460 - 450
1.2.Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Absatz 670 - 450
1.3.Erlaubnis nach § 7
1.3.1.Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1220 - 500 zuzüglich der Gebühr nach Ziffer 1.4.
1.3.2.Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab 2. Ausfertigung)20
1.3.3.Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 180 -500
1.4.Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 1460 - 410
1.5.Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz100 - 1.600 zuzüglich 16 pro Fachkundeprüfung je Teilnehmer
1.6.Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit den §§ 29 bis 31 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz100 - 500 pro Person
1.7.Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins nach § 11 Satz 280
1.8.Genehmigung einer Verbringungsgenehmigung nach § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nr. 1150 - 300
1.9.Prüfungen und Besichtigungen gemäß § 16k Abs. 4 oder Abs. 5 sowie § 33b Abs. 1nach Zeitaufwand
1.10.Lagergenehmigung
1.10.1.Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nr. 1 sowie nach § 17 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28.
Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen
bis maximal 500 kg NEM = 285 Euro
je weitere 500 kg bis maximal 5.000 kg NEM = 45 Euro
je weitere 500 kg oberhalb 5.000 kg NEM = 15 Euro
285 - 3.500 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren
1.10.2.Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nr. 290 - 1.900
1.11.Bauartzulassung
1.11.1.Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4150 - 1.500
1.11.2.Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4100 - 1.200
1.11.3.Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4100 - 1.200
1.12.Befähigungsschein
1.12.1.Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 160 - 120 zuzüglich der Gebühr nach Ziffer 1.4.
1.12.2.Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 160 - 120
1.12.3.Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 160 zuzüglich der Gebühr nach Ziffer 1.4.
1.13.Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 360 zuzüglich der Gebühr nach Ziffer 1.4.
1.14.Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 560 - 120
1.15.Erlaubnis nach § 27
1.15.1.Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 180 - 220 zuzüglich der Gebühr nach Ziffer 1.4.
1.15.2.Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 180 - 220
1.15.3.Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 170 zuzüglich der Gebühr nach Ziffer 1.4.
1.16.Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Absatz 580
1.17.Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2120 zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
1.18.Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse und Befähigungsscheine sowie Genehmigungen nach § 1790
1.19. Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 oder 4, § 33b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 oder Absatz 4 sowie nach § 33 Absatz 1, 2, oder 360 - 600
1.20.Anordnungen nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5 oder § 33d Absatz 1 oder § 4860 - 1.600
1.21.Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 33b Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder Absatz 460 - 1.000
1.22.Maßnahmen nach § 33b Absatz 2 Satz 1 oder Abs. 3 oder Abs. 4 sowie § 33d Absatz 3nach Zeitaufwand
1.23.Aufforderung nach § 33b Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder Absatz 4 sowie § 33d Absatz 3nach Zeitaufwand
1.24.Aufforderung nach § 33d Absatz 2nach Zeitaufwand
1.24.Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
2.Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. Spreng V)
2.1.Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 im Einzelfall60 - 500
2.2.Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 260 - 500
2.3.Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 23 Abs. 360 - 300
2.4.Erteilung einer Genehmigung nach § 23 Absatz 6 zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern60 - 800
2.5.Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 160 - 500
2.6.Anordnung im Einzelfall nach § 24 Absatz 260 - 500
2.7.Staatlich anerkannte Lehrgänge
2.7.1Anerkennung eines Lehrganges zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1200 - 1.500
2.7.2Verlängerung der Anerkennung eines Lehrganges50 - 200
2.8.Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 260
2.9.Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 260 zuzüglich der Gebühr nach Ziffer 1.4.
2.10.Prüfung von Unterlagen nach § 4060 - 700
2.11.Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 160 - 700
2.12.Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 160 - 500
3.Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. Spreng V)
3.1.Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 Absatz 160 - 500
4.Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. Spreng V)
4.1.Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 260 - 200
5.Gebühren in sonstigen Fällen
5.1.Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Ziffern 1., 2., 3. oder 4. aufgeführt sind30 - 300
637Gesundheitsämter und Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete beim Landesamt für Soziales
1.Untersuchungen, Zeugnisse, Gutachten
1.1.Amtsärztliches Zeugnis/Gutachten aufgrund allgemeiner Untersuchung (ohne Labor) mit einem zeitlichen Aufwand von bis zu einer halben Stunde49
1.2.Amtsärztliches Zeugnis/Gutachten aufgrund allgemeiner Untersuchung (ohne Labor) mit einem zeitlichen Aufwand von bis zu einer Stunde89
1.3.Amtsärztliches Zeugnis/Gutachten aufgrund allgemeiner Untersuchung mit einem zeitlichen Aufwand von über einer Stunde78 - 150
1.3.1. Amtsärztliches Zeugnis/Gutachten aufgrund allgemeiner Untersuchung i. V. m. einer psychiatrischen Begutachtung je nach Zeitaufwand40 - 325
1.4.Zahnmedizinische Untersuchung36
1.5.Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz38
1.6.Schriftliche Auskunft über einen Untersuchungsbefund aufgrund Aktenlage25
1.6.1.Zweitschrift / Duplikat (Zeugnis/Gutachten)13
1.6.2.Dienstsiegel (Internationale Impfzeugnisse mit Dienstsiegel u.a.)7
1.7.Laboruntersuchungen, allgemeine Tests, technische Leistungen. Es sind die Gebühren für die v.g. Leistungen für Vollkosten gem. Spalte 7 de DKG-NT in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.
1.7.1.Röntgen-Untersuchung durch Vertragsärztinnen/Vertragsärztegemäß Vertrag
2.Überprüfung einer Heilpraktikerin/eines Heilpraktikers (die Auslagen der Beisitzer im Prüfungsausschuss sind zusätzlich zu berechnen)
2.1.Gesamtprüfung337
2.2.nur schriftliche Prüfung203
2.3.Überprüfung nach Aktenlage134
3.Leichenwesen
3.1.LeichenöffnungEs sind die Gebühren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung zu erheben.
3.2.Bescheinigung für die Feuerbestattung (2. Leichenschau) nach § 28 Abs. 3 Nr. 2 BestattG46
3.3.Bescheinigung zur Erlangung eines Leichenpasses nach § 34 BestattG, einer Umbettung oder Ausgrabung nach § 33 Abs. 2 BestattG
3.3.1.ohne Besichtigung der Leiche20
3.3.2.mit Besichtigung der Leiche54
3.4.Ausstellung einer Todesbescheinigung nach § 16 BestattG52
3.5.Auskünfte aus Todesbescheinigungen nach § 16 Abs. 3 BestattGnach Zeitaufwand
4.Hausbesuche
Hausbesuche der Amtsärztin/des Amtsarztes oder einer Ärztin/eines Arztes im Zusammenhang mit einer amtsärztlichen
Untersuchung
40
5.Untersuchung im Rahmen der Trinkwasser-, Badebeckenwasser- und Badegewässer-Überwachung
5.1.Untersuchung auf freies Chlor, gebundenes Chlor und ph-Wert bei Trinkwasser42
5.2.Potentiometrische Bestimmung des Redoxpotentials bei Trink- und Badebeckenwasser, die über den gesetzlichen Rahmen hinaus auf Veranlassung des Betreibers oder sonstigen Inhabers der Anlage durchgeführt wird37
5.3.Werden die Untersuchungen der Unternummern 5.1 und 5.2 gleichzeitig durchgeführt, ist eine Gebühr in Höhe von zu erheben58
5.4.Untersuchungen des Badebeckenwassers und sonstige Amtshandlungen nach § 37 Absatz 2 und 3 Infektionsschutzgesetz oder der Badegewässerverordnung in der jeweils gültigen Fassung [Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) vom 6. Dezember 2007, geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsblatt I S. 1420)] pro Badebecken/Badestelle/Badegewässernach Zeitaufwand
5.5.Untersuchung des Trinkwassers laut Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung -TrinkwV) in der jeweils gültigen Fassung [Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977), geändert durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl I S. 3154)]nach Zeitaufwand
5.6.Entscheidung über die Weiterführung der Wasserversorgung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 TrinkwVnach Zeitaufwand
5.7.Anordnung von Maßnahmen und Untersuchungen nach § 9 Absatz 1 TrinkwVnach Zeitaufwand
5.8.Anordnung einer anderweitigen Versorgung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 TrinkwVnach Zeitaufwand
5.9.Prüfung der Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung und Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 TrinkwVnach Zeitaufwand
5.10.Anordnung der Unterbrechung der Wasserversorgung oder von sonstigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität nach § 9 Absatz 3 TrinkwVnach Zeitaufwand
5.11.Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 5 und 6 TrinkwVnach Zeitaufwand
5.12.Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zulassung einer Abweichung nach TrinkwVnach Zeitaufwand
5.13.Prüfung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität gemäß § 9 TrinkwVnach Zeitaufwand
5.14.Anordnung von Maßnahmen nach § 9 TrinkwV (Information über Abweichungen und Schutzmaßnahmen)nach Zeitaufwand
5.15.Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter gemäß § 10 TrinkwVnach Zeitaufwand
5.16.Maßnahmen des Gesundheitsamtes nach Entgegennahme einer Anzeige nach § 13 TrinkwVnach Zeitaufwand
5.17.Anordnung von Untersuchungen und Maßnahmen nach § 14 TrinkwVnach Zeitaufwand
5.17.1.Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 2a TrinkwV im Rahmen risikobewertungsbasierter Anpassung der Probenahmeplanung (RAP)350 - 2.600
5.18.Maßnahmen des Gesundheitsamtes im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer Kopie der Niederschrift eines Untersuchungsergebnisses gemäß § 15 TrinkwVnach Zeitaufwand
5.19.Bescheid eines Antrages zur Aufnahme von Untersuchungsstellen in eine Liste gemäß § 15 Absatz 4 TrinkwVnach Zeitaufwand
5.20.Überprüfung von Untersuchungsstellen auf Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 15 Absatz 4 und 5 TrinkwVnach Zeitaufwand
5.21.Maßnahmen des Gesundheitsamtes im Zusammenhang mit der Entgegennahme besonderer Anzeige- und Handlungspflichten gemäß § 16 Absatz 1 bis 7 TrinkwVnach Zeitaufwand
5.22.Stellungnahme zum Maßnahmenplan gemäß § 16 TrinkwVnach Zeitaufwand
5.23.Prüfung einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Absatz 2 nach § 18 Absatz 1 TrinkwVnach Zeitaufwand
5.24.Entnahme von Wasserproben nach § 19 TrinkwVnach Zeitaufwand
5.25.Erstellung eines Probenentnahmeplans gemäß § 19 TrinkwVnach Zeitaufwand
5.26.Verringerung der Anzahl der Probenentnahmen nach § 19 Absatz 5 TrinkwVnach Zeitaufwand
5.27.Bestimmung von Untersuchungsparametern und Zeitabständen nach § 19 Absatz 5 TrinkwVnach Zeitaufwand
5.28.Anordnung von Probenentnahmestellen und Untersuchungen nach § 20 Absatz 1 TrinkwVnach Zeitaufwand
5.29.Bestimmung des zur Untersuchung verpflichteten Unternehmers oder sonstigen Inhabers nach § 20 Absatz 2 TrinkwVnach Zeitaufwand
5.30.Anordnung von Maßnahmen und Beratung des Unternehmers oder sonstigen Inhabers nach § 20 Absatz 1 TrinkwVnach Zeitaufwand
6.Gelbfieber-Impfung70-100
7.Überprüfung von Krankentransportfahrzeugen, Leichenwagen und ähnlichen Fahrzeugen72
8.Maßnahmen des Gesundheitsamtes im Zusammenhang mit dem Vollzug des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) in der aktuell gültigen Fassung [Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz-ÖGDG) (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1429) vom 19. Mai 1999, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2007 (Amtsblatt S. 742)]
8.1.Beratung durch das Gesundheitsamt im Rahmen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes gemäß § 10 ÖGDG in der aktuell gültigen Fassungnach Zeitaufwand
8.2.Maßnahmen des Gesundheitsamtes im Zusammenhang mit der Überwachung von Einrichtungen gemäß § 12 Absatz 1 und § 13 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) in der aktuell gültigen Fassungnach Zeitaufwand
9.Leistungen anderer Einrichtungen (Krankenanstalten, Institute, Labore usw.) sind zusätzlich zu der jeweiligen Gebührenposition in Rechnung zu stellen
10.Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der aktuellen gültigen Fassung [Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG) vom 20. Juli 2000, geändert durch Artikel 2 Absatz 36 u. Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154)]
10.1.Überwachung der Einhaltung der Infektionshygiene gemäß § 36 IfSG - einschließlich der Fertigung der Niederschriftnach Zeitaufwand
10.2.Nachkontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Infektionshygiene gemäß § 36 IfSGnach Zeitaufwand
11.Maßnahmen nach der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen in der aktuell gültigen Fassung [Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom 28. März 2012 (Amtsblatt I S. 103)]
11.1.Beratung und Maßnahmen des Gesundheitsamtes hinsichtlich der Anforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb von medizinischen Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 2 und 3 der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungennach Zeitaufwand
11.2.Überprüfung des Gesundheitsamtes hinsichtlich der Ausstattung mit Hygienefachpersonal gemäß § 4 der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungennach Zeitaufwand
11.3.Infektionshygienische Überprüfungen des Gesundheitsamtes gemäß § 9 Absatz 1, 2 und 3 der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungennach Zeitaufwand
650Straßenbahnen
1.Für Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PbefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), [PBefG zuletzt geändert durch Art. 292 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149)] der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab) vom 11.12.1987 (BGBl. I S. 2648), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 08.11.2007 (BGBl. I S. 2569) und anderer Gesetze im Bereich der Straßenbahnen und des Urban Rail Sektors, werden folgende Gebühren erhoben:
1.1.Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PbefG)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens260 *
1.2.Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 PbefG)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens260 *
1.3.Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 PbefG)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens130 *
1.4.Genehmigung der Übertragung des Betriebs auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PbefG)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens55 *
1.5.Entbindung von der Betriebspflicht (§ 21 PbefG)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens55 *
1.6.sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse, Abnahmen und Zulassungen der allgemeinen technischen Aufsicht, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen istnach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens100 *
1.7.1.Zulassung zur Prüfung eines Betriebsleiters von Straßenbahnennach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens100 *
1.7.2.Prüfung eines Betriebsleiters von Straßenbahnen nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnungnach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens410 *
1.8.Entscheidung bei fehlender Einigung in den Fällen des § 32 Abs. 1 bis 3 PbefGnach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens55 *
1.9.Zustimmung für die Aufnahme des Betriebs (§ 37 PBefG)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens55 *
1.10.Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren Änderung (§ 39 Abs. 1 PBefG)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens55 *
1.11.Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und deren Änderung (§ 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PBefG)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens55 *
1.12.Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens55 *
1.13.für nicht unter 1.1.bis 1.12. aufgeführte Amtshandlungen von geringerer Bedeutung, wie z.B. Mehrausfertigungen von Genehmigungennach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens11 *
2.Für Amtshandlungen nach der Verordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen (Straßenbahnbau- und Betriebsordnung - BOStrab) vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), [BOStraB zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2569)] werden folgende Gebühren erhoben:
2.1.Prüfung der Pläne für Betriebsanlagen und Erteilung des Zustimmungsbescheids für deren Bau (§ 60 Abs. 3 BOStrab)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens55 *
2.2.Beaufsichtigung des Baus von Betriebsanlagen (§ 61 Abs. 1 BOStrab)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens40 *
2.3.Abnahme von Betriebsanlagen und Fahrzeugen
2.3.1.Abnahme neuer oder geänderter Betriebsanlagen (§ 62 Abs. 1 BOStrab)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens40 *
2.3.2.Abnahme neuer oder geänderter Fahrzeuge (§ 62 Abs. 1 BOStrab)
2.3.2.1.für das erste Fahrzeug eines serienmäßig gebauten Typsnach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens40 *
2.3.2.2.für jedes weitere Fahrzeug des nach denselben Bauunterlagen gebauten Fahrzeugs dieses Typsnach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens155 *
2.3.3.Erteilung des Abnahmebescheids (§ 62 Abs. 6 BOStrab)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens55 *
2.4.Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters und ihrer Stellvertreterin/seines Stellvertreters (§ 7 Abs. 4 und § 9 BOStrab)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens55 *
2.5.Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das Streckennetz oder für Teile des Netzes (§ 50 Abs. 1 BOStrab)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens55 *
2.6.Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 6 BOStrab)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens55 *
2.7.Anordnung und Maßnahmen, soweit sie vorstehend nicht besonders aufgeführt sind (§ 5 Abs. 1 und Abs. 5BOStrab)nach Zeitaufwand und Auslagen
mindestens55 *
* darunter fallen auch Weiterberechnungen von Fremdleistungen


Nr.PunktGegenstand

Gebühr / Euro

654Landesbetrieb für Straßenbau
1.Dienstleistungen der Straßenbauverwaltung und Benutzung seiner Einrichtungen25,50 - 5.112
2.Auskünfte, die aus dem Inhalt von Akten erteilt werden5,10 - 102
3.Herausgabe von Daten aus dem Geschäftsbereich der Straßenbauverwaltung25,50 - 255
660Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
1.Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 in der jeweils geltenden Fassung - TEHG
1.1.Erteilung oder Ablehnung einer Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 1. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Emissionsgenehmigung in einem Genehmigungsverfahren nach BImSchG erteilt wird.100 - 2.000
1.2.Änderung einer Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 5. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Änderung der Emissionsgenehmigung in einem Genehmigungsverfahren nach BImSchG erteilt wird.100 - 1.000
661Umweltschutz, ablehnende Entscheidungen
Ablehnung einer beantragten gebührenpflichtigen Amtshandlung in den Bereichen des Abfallrechts, des Immissions- und Strahlenschutzes, des Gentechnikrechts, des Chemikalienrechts, der Natur- und Landschaftspflege, des Fischereiwesens sowie des Wasserrechts, soweit keine spezialgesetzlichen Gebührenregelungen bestehen.50 v. H. der Gebühr der beantragten Amtshandlung
Erfordert die Ablehnung der Amtshandlung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zur vollen Höhe der für die beantragte Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben werden.
662Umweltverträglichkeitsprüfung
Werden im Rahmen gebührenpflichtiger behördlicher Zulassungsverfahren Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich, werden Gebühren erhoben.50 - 25.564
Werden im Rahmen gebührenpflichtiger behördlicher Zulassungsverfahren Umweltverträglichkeitsvorprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich, werden Gebühren erhoben.50 - 2.000


Nr.PunktGegenstandGebühr/Euro
663Umweltinspektionen
1.Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung aufgrund der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (Industrie-Emissions-Richtlinie - IED)
1.1.Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 22a DepV4.000 - 9.000
1.2.Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 52 Abs. 1b i.V.m. § 52a BImSchG4.000 - 9.000
1.3.Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 9 IZÜV2.000 - 6.000
1.4.Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 22a DepV einschließlich § 9 IZÜV6.000 - 15.000
1.5.Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 52 Abs. 1b i.V.m. § 52a BImSchG einschließlich § 9 IZÜV6.000 - 15.000
1.6.Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 22a Abs. 3 S. 2 DepV, die aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes durchgeführt werden muss30 v.H. der Gebühr zu x.1.1.
1.7.Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 52 Abs. 1b i.V.m. § 52a BImSchG, die aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Genehmigung durchgeführt wird30 v.H. der Gebühr zu x.1.2.
1.8.Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 9 Abs.3 IZÜV, die aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes durchgeführt werden muss30 v.H. der Gebühr zu x.1.3.
1.9.Durchführung und Nachbereitung einer anlassbezogenen Vor-Ort-Besichtigung nach § 22a Abs. 4 DepV250 - 5.000
1.10.Durchführung und Nachbereitung einer anlassbezogenen Vor-Ort-Besichtigung nach § 9 Abs. 4 IZÜV250 - 5.000
1.11.Ist eine Anlage Teil eines Unternehmens, das nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1) registriert ist (EMAS-Betrieb), ermäßigt sich die Gebühr nach den Unterpunkten x.1.1. bis x.1.5. um 30 %30 v.H. der Gebühr zu x.1.1. bis x.1.5.


664Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
1.Anerkennung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765) [UBGG zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 20 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)]611 - 3.067
2.Rücknahme und Widerruf der Anerkennung611 - 3.067
665Umweltbezogene Informationen
Gebühren
Gebühren beim Vollzug des Gesetzes zur Umsetzung Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Abl.EG Nr. L 41 Seite 26) ("Saarländisches Umweltinformationsgesetz" [SUIG vgl. BS-Nr. 2128-27])
1.Auskünfte
1.1.Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei der Herausgabe von wenigen Duplikaten. Eine einfache schriftliche Auskunft liegt dann nicht vor, wenn der Zeitaufwand zur Erteilung der Auskunft mehr als 45 Minuten betragen hat.gebührenfrei
1.2.Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten
⦁ zum Beispiel Übermittlung von Schutzgebietsinformationen auf Datenträgern oder mittels E-Mail
35 - 350
1.3.Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen.
Auslagen werden mit Ausnahme der Nr. 1.1. zusätzlich erhoben
75 - 650
2.Herausgabe
2.1.Herausgabe von Duplikaten20,45 - 125
2.2.Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen.
Auslagen werden zusätzlich erhoben
50 - 500
2.3.elektronische Übermittlung von Dokumentengebührenfrei
3.Einsichtnahme vor Ort einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikatengebührenfrei
4.Vorkehrungen nach § 7 Abs. 2 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzesgebührenfrei
5.Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 10 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzesgebührenfrei
6.Die Kosten für Kopien können jeweils in tatsächlicher Höhe als besondere Auslagen erhoben werden.
666Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
1.Anordnung nach § 27 Abs. 5 Nr. 1 ÜAnlG200 - 5.000
2.Anordnung nach § 27 Abs. 5 Nr. 2 ÜAnlG200 - 5.000
3.Anordnung nach § 27 Abs. 5 Nr. 3 ÜAnlG200 - 5.000
4.Anordnung nach § 27 Abs. 5 Nr. 4 ÜAnlG200 - 5.000
5.Anordnung nach § 27 Abs. 5 Nr. 5 ÜAnlG200 - 5.000
6.Stilllegung nach § 27 Abs. 6 ÜAnlG200 - 5.000
667Vermisstenanzeigen
Polizeiliche Erörterung und Ermittlungen, die auf eine Vermisstenanzeige hin nach der Rückkehr oder dem Wiederauffinden des Vermissten oder nach Bekanntwerden des Aufenthaltsorts des Vermissten stattgefunden haben und von dem Anzeigenden verschuldet worden sind27 - 65
673Versicherungsaufsicht
1.Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und Genehmigung der Übertragung des Versicherungsbestandes
1.1.von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (Pensionskassen, Sterbekassen und Krankenversicherungsvereinen)
bis 500 Mitglieder75
für je weitere angefangene 500 Mitglieder50
bis zum Höchstbetrag von250
1.2.von Tierversicherungen
bis zu einer Versicherungssumme von 5.000 Euro50
für je weitere angefangene 2.500 Euro an Versicherungssumme25
bis zum Höchstbetrag von225
1.3.von Sachversicherungsvereinen
bis zu einer Versicherungssumme von zusammen 250.000 Euro50
für jede weitere angefangene 250.000 Euro Versicherungssumme25
bis zum Höchstbetrag von225
2.Für die Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, werden die gleichen Gebühren wie in Ziffer 1.1., 1.2., und 1.3. erhoben.
2.1.Für die Genehmigung der Auflösung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit nach 1.1.200
2.2.Für den Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit nach 1.1.250
2.3.Für die Einsetzung eines Sonderbeauftragten bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nach 1.1. werden die gleichen Gebühren wie in Ziffer 2.2. erhoben
2.4.Für die Genehmigung der Auflösung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit nach 1.2. und 1.3. werden die gleichen Gebühren wie in Ziffer 1.2. und 1.3. erhoben.
3.Für Versicherungsunternehmen, die zu einer Umlage herangezogen werden, entfällt die Erhebung der Gebühr.
679Versteigerergewerbe
1.Erteilung der Erlaubnis für die Versteigerung fremder beweglicher Sachen oder fremder Rechte mit Ausnahme grundstücksgleicher Rechte nach § 34b Abs. 1 GewO51 - 153
2.Erteilung der Erlaubnis für die Versteigerung fremder Grundstücke oder fremder grundstücksgleicher Rechte nach § 34b Abs. 1 GewO102 - 511
3.Öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 34b Abs. 5 GewO188 - 306
4.Bewilligung einer Ausnahme
4.1.von der Vorschrift, die Versteigerung zwei Wochen vorher anzuzeigen, nach § 5 [ § 5 VerstV aufgehoben durch Art. 10 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550)] Versteigererverordnung - VerstV i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1345), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291) [VerstV aufgehoben zum 1. Oktober 2003 durch Art. 6 Abs. 2 und ersetzt durch Art. 1 der Verordnung vom 24.04.2003 (BGBl. I S. 547)]15,30 - 51
4.2.von der Vorschrift, das Versteigerungsgut mindestens 2 Stunden zur Besichtigung freizugeben, nach § 9 VerstV15,30 - 51
4.3.von dem Verbot, an Sonn- und Feiertagen Versteigerungen durchzuführen oder Besichtigungen des Versteigerungsguts zu veranstalten, nach § 10 VerstV15,30 - 51
4.4.von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern, nach § 12 VerstV15,30 - 102
4.5.von dem Verbot, das Versteigerungsgut in eine andere Gemeinde zu verbringen, nach § 12 VerstV15,30 - 102
5.Erteilung der Erlaubnis, die Versteigerung durch Angestellte leiten zu lassen, nach § 13 VerstV15,30 - 25,50
6.Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung, nach § 23 VerstV51 - 255
681Verwendung des Landeswappens, Genehmigung
Genehmigung zur Verwendung des Landeswappens gemäß § 3 Abs. 2 des Saarländischen Hoheitszeichengesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. 2002 S. 566) [SHzG vgl. BS-Nr. 1130-1]20 - 200
682Verzeichnis national wertvollen Kulturguts
Entscheidung über Antrag auf Eintragung89 - 153


Nr.PunktGegenstandGebühr/Euro
685Veterinärverwaltung
Bestimmt sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, wird diese auf Basis des Stundensatzes der jeweils aktuellen vom Ministerium für Finanzen und Europa per Erlass festgesetzten "Pauschbeträge für die Kosten einer Arbeitsstunde in höheren, gehobenen, mittleren und einfachen Dienst" erhoben. Die Gebühren werden nach angefangenen 10 Minuten berechnet. Gebühren nach Zeitaufwand werden nur innerhalb eines Gebührenrahmens von einer Mindestpunktzahl von 1 bis zu einer Höchstpunktzahl von 5.000 erhoben.
Für Amtshandlungen und Leistungen der Veterinärverwaltung einschließlich der Lebensmittelüberwachung werden
Gebühren gemäß nachstehendem Gebührenverzeichnis erhoben.
Als Auslagen sind zu erheben
1.Beförderungskosten für Proben
2.Kosten für Untersuchungen, die von der jeweils zuständigen Behörde nicht selbst durchgeführt werden.
Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen werden, können sich die Gebühren um bis zu 100 vorn Hundert erhöhen.
Bei Amtshandlungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt sowie verschuldensunabhängig Wartezeiten mit zu berücksichtigen.
Werden bei einer Dienstreise mehrere Dienstaufgaben gleichzeitig erledigt, Bild die Zeiten der An- und Abfahrt bei der Ermittlung des Zeitaufwandes der einzelnen Dienstaufgaben zu berücksichtigen.
Bearbeitung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 IV VwGOnach Zeitaufwand
Punktwerte:
In den Fällen, in denen Punktzahlen vorgesehen sind, ist der Gebührensatz der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistungen der Gebührenstelle mit dem Punktwert vervielfacht wird.
Der Punktwert beträgt 1 EUR.
Übersicht zum Gebührenverzeichnis
TierseuchenrechtAbschnitt IAbschnitt I
Tierische Nebenprodukte-BeseitigungsrechtAbschnitt IIAbschnitt II
Durchführung der VO (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 300 S. 1) (Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2007 (Amtsbl. EG Nr. L 191 S. 1)]Abschnitt IIaAbschnitt IIa
Arzneimittel- und FuttermittelrechtAbschnitt IIIAbschnitt III
LebensmittelrechtAbschnitt IVAbschnitt IV
Untersuchungen und Kontrollen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen UrsprungsAbschnitt VAbschnitt V
TierschutzrechtAbschnitt VIAbschnitt VI


NummerGegenstand

Punktzahlen

I.TierseuchenrechtEinzelpunktzahlMindestpunktzahlHöchstpunktzahl
A.Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen, Bescheinigungen
1.Erteilung von tierseuchenrechtlichen Erlaubnissen, Genehmigungen, Zulassungen
1.1.Jede Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung40nach Zeitaufwand
1.2.Verlängerung und Abänderung von erteilten Erlaubnissen, Genehmigungen, Zulassungen20nach Zeitaufwand
1.3.Widerrufen von Genehmigungen im Fall eines Verschuldens des Antragstellers30200
2.Spezielle Tierseuchenrechtliche Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen und Anordnungen
2.1.Anzeige und Registrierung gem. § 4 BmTierSSchV25500
2.2.Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern oder zum Erwerb oder zur Abgabe von Tierseuchenerregern nach § 2 der Tierseuchenerreger-Verordnung oder deren Verlängerung40750
2.3.Zulassung eher Ausnahme nach § 11 Abs. 6 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)40250
2.4.Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 12 TierGesG100750
2.5.Zulassung von Ausnahmen, Verboten oder Beschränkungen, die aufgrund § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 TierGesG oder aufgrund einer Verordnung nach dem Tiergesundheitsgesetz erlassen worden sind, soweit nicht Verbote oder Beschränkungen für Eh- oder Durchfuhren betroffen sind20250
2.6.Zulassung einer Ausnahme nach §§ 43 - 44 der Tierimpfstoff-Verordnung (je Tierbestand)20500
2.7.Genehmigung gemäß § 3 der Fischseuchenverordnung20nach Zeitaufwand
2.8.Genehmigung der Freilandhaltung nach § 4 der Schweinehaltungshygiene-Verordnung20150
2.9.Ausnahmegenehmigung gem. § 25 Abs. 2 TierGesG, oder § 3 Abs. 2 ViehVerkV
2.10.Ausnahmegenehmigungen gem. § 34 Abs. 3 Buchstabe c) der Viehverkehrsverordnung20
2.11Genehmigungen über das Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern oder Impfstoffe gemäß Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung (TierSeuchErEinfV)402
3.Zulassung oder Registrierung von Betrieben oder Einrichtungen20nach Zeitaufwand
3.1.Zulassung oder Registrierung zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr oder zum Handelsverkehr mit Drittländern20250
3.2.Zulassung von Betrieben oder Einrichtungen nach der Viehverkehrsverordnung20250
B.Amtstierärztliche Tätigkeiten und sonstige Amtshandlungen
Amtliche Überwachung und Untersuchung von Tieren, Tierbeständen, Tiersendungen, Waren und Teilen von Tieren
1.einschließlich Ausstellung eher Bescheinigung durch den beamteten Tierarzt10250
2Überwachung von Tierbeständen auf Einhaltung von amtlich angeordneten Verbringungsverboten oder Nutzungsbeschränkungen je Kontrolle10250
3.Impfungen und Entnahme von Untersuchungsmaterial sowie sonstige Maßnahmen an Tieren auf besondere Anforderung
3.1.Impfungen
3.1.1.Einhufer oder Rind
Einzeltier10
1. bis 100. Tier2,50
jedes weitere Tier1,50
3.1.2.Schweine
Einzeltier10
1. bis 100. Tier je Tier2
jedes weitere Tier0,50
3.1.3.Schaf oder Ziege
Einzeltier10
1. bis 100. Tier je Tier2
jedes weitere Tier1
3.1.4.Geflügel10nach Zeitaufwand
4.Tuberkulinisierungen
4.1.Tuberkulinisierung bei Rindern, Schafen und Ziegen10
1. bis 3. Tier5
jedes weitere Tier3
4.2.Simultantuberkulinisierung von Rindern10
bei einem Tier10
bei zwei oder mehreren Tieren je Tier8
5.Entnahme von Untersuchungsmaterial
5.1.Blutproben10nach Zeitaufwand
5.2.Milchproben oder Kotproben
5.2.1.Einzelprobe10
1. bis 4. Probe2,50
jede weitere Probe1,50
5.2.2.Sammelprobe10
1. bis 2. Probe je Probe5
jede weitere Probe2,50
5.2.3.Futtermittelproben10
1. bis 50. Probe je Probe2
jede weitere Probe1
5.2.4.sonstige Einzel- oder Sammelproben210
6.Bescheinigungen, Gutachten, Atteste
6.1.Ursprungszeugnis über die Herkunft eines oder mehrerer Tiere1010
6.2.Bescheinigung der Seuchenfreiheit oder Seuchenunverdächtigkeit10100
6.2.1.Einzelbescheinigung
6.2.1.1.für einen Bestand15
6.2.1.2.für ein Tier eines Bestandes10
6.2.2.Sammelbescheinigung
6.2.2.1.für mehrere Bestände je Bestand10
6.2.2.2.für mehrere Tiere eines Bestandes je Tier2,515150
6.3.Bescheinigung über die Durchführung eher Impfung je Tier550
6.4.Bescheinigung über das Freisein eines Gebietes von Tierseuchen und Tierkrankheiten oder über die hygienische Unbedenklichkeit von tierischen Teilen, Erzeugnissen oder Gegenständen10100
6.5.Traces-Bescheinigungen
6.5.1.Jede Bescheinigung (alle Tierarten)30nach Zeitaufwand
6.5.2.Pferde: Jedes weitere Pferd auf einer Bescheinigung zuzüglich10nach Zeitaufwand
6.6.Gesundheitsbescheinigung für das Verbringen/Ausfuhr (Hunde, Katze, Vogel, Heimtier)
6.6.1.Jede Bescheinigung20nach Zeitaufwand
6.6.2.Jedes weitere Tier auf einer Bescheinigung zuzüglich10nach Zeitaufwand
6.7.sonstige Bescheinigungen und Atteste10100
6.8.Widerruf oder Rücknahme einer Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung oder Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung20100
6.9.Gutachten40250
7.Abnahme zum Zweck der Zulassung oder Überwachung von Betrieben und Einrichtungen
7.1.Viehhöfe, Viehmärkte, Tierschauen und Veranstaltungen sonstiger Art, Schlachthöfe, Großschlachtereien, Geflügelschlachtereien und sonstige Schlachtstätten25250
7.2.Wollwäschereien, Gerbereien und federnverarbeitende Betriebe, die aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften der amtstierärztlichen Überwachung unterliegen2080
7.3.Viehhandelsunternehmen/Transportunternehmen
7.3.1.Umfassende Überwachung des Gesamtbetriebes einschließlich Überprüfung der Kontrollbücher20250
7.3.2.Überprüfung von Betriebsteilen15
7.4.Viehsammelstellen, Viehladestellen, Gast- und Händlerställe einschließlich Überprüfung der Viehkontrollbücher20100
7.5.Überprüfung von Viehhandelskantrollbüchern (soweit nicht Teil des Dienstgeschäftes nach den Nummern 7.3. und 7.4.)1050
7.6.Viehtransportfahrzeuge (einschließlich Überprüfung des Desinfektions- und des Transportkontrollbuchs)2050
7.7.Vatertierhaltung (einschließlich Überprüfung des Deckregisters)2050
7.8.Vogelhandlungen, zoologische Handlungen, zoologische Gärten und andere Tierhaltungen, die der amtstierärztlichen Überwachung in den Nummern 7.1 bis 7.5 unterliegen und nicht aufgeführt sind2080
7.9.Molkereien, Milch verarbeitende Betriebe30200
7.10.Betriebe, die Futtermittel tierischer Herkunft herstellen2080
7.11.Betriebe, die mit Genehmigung Teile oder Erzeugnisse von Tieren verfüttern oder verbrennen20200
7.12.EU-Betriebe (Besamungsstation Pferd, Rind, Schwein, Embryotransferstation, Embryoentnahmeeinheiten, Laboratorien, Quarantänestationen, Brütereien, Fischzuchtanlagen, sonstige Betriebe)20100
7.13.Beaufsichtigung nach § 10 der Schweinehaltungshygieneverordnung20nach Zeitaufwand
8.Beaufsichtigung oder Überwachungen
8.1.eines Betriebes oder einer Einrichtung nach § 24 Abs. 3 TierGesG ausgenommen tierärztliche Hausapotheken40nach Zeitaufwand
8.2.eines Betriebes oder einer Einrichtung, der oder die mit Tierseuchenerregern arbeitet oder diagnostische Untersuchungen durchführt, die nicht unter Nr. 8.1. fallen50250
8.3.eines Herstellers oder pharmazeutischen Unternehmers sowie von Betrieben oder Einrichtungen, die mit Tierseuchenerregern arbeiten25250
9.Erteilung von Kennzeichnungen
9.1.Gelbe Doppelohrmarken (mit Stanzfunktion) für Rinder mit Geburtsmeldekarten Mindestversandmenge: 5 Ohrmarken, danach 5er-Einheiten
Gebühr pro Stück
ab 5 Doppelohrmarken5,99
ab 10 Doppelohrmarken4,77
ab 20 Doppelohrmarken4,17
ab 40 Doppelohrmarken3,86
ab 60 Doppelohrmarken3,76
ab 100 Doppelohrmarken3,68
9.2.Ausdruck und Übersendung eines Bestandsverzeichnisses aus der HIT-Rinderdatenbank
je Betrieb/Ausgabe10,23
zzgl. Versandgebühr
bei Postversand1,45
bei Faxversand0,51
9.3.Übertragung des Rinderbestandes mit allen Tieren und vorhandenen Ohrmarkenserien zu einem festgelegten Termin nur auf schriftlichen Antrag. (Rückdatierte Umschreibungen sind nicht möglich!)
je Betrieb/Antrag25
9.4.Ersatzohrmarken nachgeprägt je Stück2,93
1 Ohrmarke einfach (mit Barcode)2,93
1 Ohrmarke doppelt (1 x mit Barcode, 1 zahne)4,36
zzgl. je Sendung
Bearbeitungsgebühr5
Versandgebühr2,40
9.5.Elektronische Doppelohrmarken für Schafe/Ziegen gelbe Farbe zur Einzelkennzeichnung für Zuchttiere und Ausfuhr Mindesbestellmenge: 5 Ohrmarken, danach 5er Einheiten
Gebühr pro Stück
ab 5 Ohrmarken5,14
ab 10 Ohrmarken3,59
ab 20 Ohrmarken2,83
ab 40 Ohrmarken2,43
ab 60 Ohrmarken2,30
ab 100 Ohrmarken2,20
ab 500 Ohrmarken2,07
9.6.Ohrmarken für Schafe/Ziegen weiße Farbe bedruckt mit Betriebsnummer für weniger als 12 Monate alte Schlachttiere
Mindestbestellmenge: 5 Ohrmarken, danach 5er Einheiten
Gebühr pro Stück
ab 5 Ohrmarken3,40
ab 10 Ohrmarken1,79
ab 20 Ohrmarken0,99
ab 40 Ohrmarken0,59
ab 60 Ohrmarken0,46
ab 100 Ohrmarken0,35
ab 500 Ohrmarken0,22
ab 1.000 Ohrmarken0,20
9.7.Ohrmarken für Schweine weile Farbe bedruckt mit Betriebsnummer und Metallspize
Mindestbestellmenge: 25 Ohrmarken, danach 25er Einheiten
Gebühr pro Stück
ab 25 Ohrmarken0,41
ab 50 Ohrmarken0,25
ab 100 Ohrmarken0,20
ab 200 Ohrmarken0,16
ab 500 Ohrmarken0,12
ab 1.000 Ohrmarken0,11
9.8.Ersatz-Rinderpässe sowie Rinderpässe für 'Tiere aus anderen EU- und Dritt-Ländern
Gebühr pro Pass
Ersatz-Rinderpass2,50
zzgl. je Sendung
Bearbeitungsgebühr5,00
Versandgebühr1,45
9.9 .Einzelohrmarken/ Ersatzohrmarken für Schafe, Ziegen und Schweine können im Einzelfall gegen kostendeckende Gebühr beantragt werden - Gebühr pro Stück510
10.Ordnungsgemäße Führung des Bestandsregisters20250
11.Nachkontrolle von Betrieben nach Feststellung von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 17. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) sowie darauf beruhenden Rechtsakten25100
12.Bearbeitung einer Glaubhaftmachung nach § 294 Abs. ZPO zum Abmelden von Rindern deren Verbleib nicht nachvollziehbar ist30500
II.Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
A.Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen
1.1.Jede Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung40nach Zeitaufwand
1.2.Verlängerung und Abänderung von erteilten Erlaubnissen, Genehmigungen, Zulassungen20nach Zeitaufwand
2Übertragung der Beseitigungspflicht auf Private nach § 3 Abs. 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) oder Verlängerung der Übertragung2501000
3.Ausnahmegenehmigung nach § 4 TierNebG40250
B.Amtstierärztliche Tätigkeiten und sonstige Amtshandlungen
1.Überwachung einer Anlage zur Erhitzung von Küchen- und Speiseabfällen für die Verfütterung50400
1.Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 TierNebG50200
IIa.Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 101392009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Versehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Nr. L 300 S.1)
A.Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen, Bescheinigungen
1.Abnahme zum Zwecke der Zulassung eines Betriebes, eher Anlage oder eher sonstigen Einrichtung für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung, Beseitigung, das Inverkehrbringen oder die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten40nach Zeitaufwand
2.Zulassung eines Betriebes, eher Anlage oder eher sonstigen Einrichtung für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung, Beseitigung, das Inverkehrbringen oder die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten501500
3.Registrierung eines Betriebes, einer Anlage oder einer sonstigen Einrichtung40200
4.sonstige Erlaubnis oder Genehmigung
5.Aussetzung einer Zulassung, Widerruf oder Rücknahme einer Zulassung, Erlaubnis oder Genehmigung50200
6.Ausstellung einer nicht von Buchstabe B Nr. 4 erfassten Bescheinigung1030
B.Amtstierärztliche Tätigkeiten und sonstige Amtshandlungen
1.Abnahme zum Zwecke der Zulassung eines Betriebes, einer Anlage oder sonstigen Einrichtung für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung, Beseitigung, das Inverkehrbringen oder die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Nebenprodukten40nach Zeitaufwand
2.Überwachung eines Betriebes, einer Anlage oder sonstigen Einrichtung für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung, Beseitigung, das Inverkehrbringen oder die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten40nach Zeitaufwand
3.Durchführung eines Validierungsverfahrens40nach Zeitaufwand
4.Ausstellung einer Veterinärbescheinigung einschließlich der Überprüfung der Voraussetzungen für die Bescheinigung15nach Zeitaufwand
5.Verplombung oder Entplombung einer Sendung15nach Zeitaufwand
6.Überprüfung von Verarbeitungsmethoden15nach Zeitaufwand
7.Dokumente, und Nämlichkeitskontrolle1050
III.Arzneimittel- und Futtermittelrecht
1.Bescheinigung nach § 67 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) über die Anzeige einer tierärztlichen Hausapotheke60
2.Änderungsbescheinigung über die Anzeige nach § 67 Abs. 1 AMG30
3.Überwachung von tierärztlichen Hausapotheken30500
4.Überwachung von Betriebsräumen außerhalb tierärztlicher Hausapotheken30130
5.Überprüfung eines Futtermittelmischbetriebes, der im Auftrag einer Tierärztin oder eines Tierarztes Fütterungsarzneimittel herstellt30130
6.Nachbesichtigung von Betriebsräumen oder Einrichtungen zu den Nummern 2. bis 4.50200
7.sonstige Kontrollen im Zusammenhang mit der Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln15250
IV.Lebensmittelrecht
A.Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen, Bescheinigungen
1.Zulassung von Betrieben
1.1.nach § 9 der Tierische Lebensmittelhygiene-Verordnung (Tier-LMHV)100nach Zeitaufwand
1.2.nach § 9 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), die ihre Tätigkeit nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erst nach Zulassung aufnehmen dürfen100nach Zeitaufwand
2Entzug oder Aussetzung einer Zulassung nach Nr. 1.1. oder Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Zulassung nach Nr. 1.2.nach Zeitaufwand
3.Genehmigung der Gewinnung von Rohmilch zum Zweck der Abgabe als Vorzugsmilch nach § 18 Tier-LMHV25
4.Widerruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach Nr. 350nach Zeitaufwand
5.Genehmigung oder Prüfung eher Anmeldung aufgrund lebensmittelrechtlicher Vorschriften, einschließlich Registrierung10200
6.Anordnung aufgrund lebensmittelrechtlicher Vorschriften50nach Zeitaufwand
7.Ausstellen einer anderen als in Buchstabe B genannten Bescheinigung10nach Zeitaufwand
8.Übertragung der Trichinenprobenentnahme nach § 6 Abs. 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung1030
B.Amtstierärztliche Tätigkeiten und sonstige Amtshandlungen400
1.Kontrolle in einem Betrieb nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ausgenommen in einem Betrieb nach Nr. 2nach Zeitaufwand
2Kontrolle in einem Fischereierzeugnisse verarbeitenden Betrieb nach Artikel 7 L V. m. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 je angefangene Tonne angelieferter Erzeugnisse0,50nach Zeitaufwand
3.Kontrolle von Fischereierzeugnissen nach Artikel 7 L V. m. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004nach Zeitaufwand
4.Kontrolle in einem Milch- oder Kolostrumerzeugungsbetrieb nach Artikel 8 L V. m. Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
4.1.bis 30 t je angefangene Tonne1nach Zeitaufwand
4.2.über 30 t je angefangene Tonne0,50nach Zeitaufwand
Besichtigung eines Betriebes zum Zwecke der Zulassung nach Artikel 148 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 oder
5.Kontrolle eines bedingt zugelassenen Betriebes zum Zwecke der Zulassung nach Artikel 148 Abs. 4 Buchstabe Verordnung (EG) Nr. 2017/625 oder Kontrolle eines zugelassenen Betriebes durch die Zulassungsbehörde (Abs. 5)20nach Zeitaufwand
C.Kontrolle bei der Einfuhr und Durchfuhr
1.Einfuhrkontrollen von Fischereierzeugnissen, Milch oder Milchprodukten sowie sonstiger Lebensmittel
1.1.je Tonnenach Zeitaufwand
1.2.je Partie mindestens30nach Zeitaufwand
2.Dokumenten und Nämlichkeitskontrollen1050,00
V.Untersuchungen und Kontrollen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs
1.bei lebenden Tieren und Fleisch je Tonne Schlachtfleisch0,5010,70
2.bei Milch je 1.000 Liter Rohmilch0,020,04
3.bei Eiern je vermarktete Tonne0,200,40
4.bei Honig je vermarktete Tonne1,506,20
5.bei Fischereierzeugnissen je vermarktete Tonne0,104,50
VI.Tierschutzrecht
A.Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen, Anordnungen, Untersagungen
1.Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG)100500
2.Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs.1 Satz 3 TierSchG30200
3.Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 TierSchG für das Kürzen
3.1.der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel30200
3.2.des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe30200
4.Genehmigung nach § 5 Abs. 1 TierSchG (Genehmigung von Tierversuchen)50250
5.Zulassung einer Ausnahme nach § 8b Abs. 2 Satz 3 TierSchG (Bestellung von Tierschutzbeauftragten)30100
6.Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 4 TierSchG30150
7.Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 TierSchG30100
8.Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG30500
9.Fachgespräch zum Prüfen der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG einschließlich Anfertigung der Niederschrift30nach Zeitaufwand
10.Untersagung der Ausübung der Tätigkeit nach § 11 Abs. 3 TierSchG30500
11.Anordnung der Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume nach § 11 Abs. 4 TierSchG30500
12.Genehmigung der Einfuhr von Wirbeltieren nach § 11a Abs. 4 TierSchG30100
13.Verpflichtung zur Benennung eines Verantwortlichen im Einzelfall nach § 16 Abs. 4a Nr. 2 TierSchG30500
14.Anordnung nach § 16a TierSchG, Wiedergestattung der Haltung nach Halteverbot nach § 16a TierSchG30nach Zeitaufwand
15.Sachkundebescheinigung nach § 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)20150
15.1.Abnahme einer fachtheoretischen Prüfung einschließlich Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung30
15.2.Abnahme der fachpraktischen Prüfung einschließlich Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung20
15.3.Entziehung der Sachkundebescheinigung20
16.Zulassung von Betäubungs- und Tötungsverfahren nach § 14 TierSchlV1002500
17.Zulassung und Zulassungsnachweis nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängern sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1)
17.1.Zulassung eines Transportunternehmers nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/200510100
17.2.Zulassung eines Transportunternehmers nach Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/200520200
17.3.Ausstellung eines Zulassungsnachweises für ein Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/200520500
17.4.Änderung einer Zulassung nach Artikel 10 Abs. 1 oder Artikel 11 Abs. 1 oder eines Zulassungsnachweises nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
17.5.Entziehung einer Zulassung oder Aussetzung der Gültigkeit des Zulassungsnachweises nach Artikel 26 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1/200510200
18.Schulung und Befähigungsnachweis nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1/2005
18.1.Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/200520100
18.2.Abnahme der fachtheoretischen Prüfung Ausstellung Prüfungsbescheinigung Prüfungsveranstaltung einschließlich einer je nach Artikel 17 Abs. 2 i. V. m. Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/200520200
18.3.Abnahme der fachpraktischen Prüfung einschließlich Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung nach Artikel 17 Abs. 2
i. V. m. Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
20100
18.4.Entziehung eines Befähigungsnachweises nach Artikel 26 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/200520200
B.Amtstierärztliche Tätigkeiten und sonstige Amtshandlungen
1.Entgegennahme und Überprüfung des Sachkundenachweises für berufs- und gewerbsmäßig regelmäßiges Betäuben oder Töten von Wirbeltieren und Fischen nach § 4 Abs. 1a TierSchG12100
2.Überprüfung der Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften nach den §§ 9 und 9a TierSchG50100
3.Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 TierSchG50100
4.Feststellung der Transportfähigkeit der Tiere und/oder Überprüfung der Ladebedingungen einschließlich der Transportbescheinigung beim grenzüberschreitenden Verkehr5100
5.Kontrolle in Bezug auf ein Fahrtenbuch oder eine andere Maßnahme nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/200520200
6.Zusätzliche amtliche Kontrolle (gem. Artikel 79 Abs. 2 c. i, ii der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. März 2017 über amtliche Kontrollen ... zur Gewährleistung der Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU 2017 Nr. L 95 S. 1) ..., die nicht eingeplant war, aber aufgrund eines Verstosses erforderlich wird, um Ausmass und Folgen des Verstosses zu bewerten oder zu überprüfen, ob der Verstoss beendet worden ist.nach Zeitaufwand


Nr.PunktGegenstand

Gebühr / Euro

686Zusätzliche amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EU) 2017/625, LFGB, VetALG
Die Gebühr bestimmt sich neben etwaigem Extrasachmittelaufwand nach dem zusätzlichem Zeitaufwand und wird auf Basis des Stundensatzes der jeweils aktuellen vom saarländischen Finanzministerium per Erlass festgesetzten "Pauschbeträge für die Kosten einer Arbeitsstunde im höheren, gehobenen, mittleren und einfachen Dienst" erhoben. Die Gebühren werden nach angefangenen 10 Minuten berechnet. Gebühren nach Zeitaufwand werden nur innerhalb eines Gebührenrahmens von 1 bis 5.000 Punkte erhoben. Der Punktwert beträgt 1 Euro.
1.Zusätzliche amtliche Kontrolle gem. Artikel 79 Abs. 2c. i, ii der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. März 2017 über amtliche Kontrollen zur Gewährleistung der Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU 2017 Nr. L 95 S. 1), die nicht eingeplant war, sondern aufgrund eines Verstoßes erforderlich wird, um Ausmaß und Folgen des Verstoßes zu bewerten oder zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist.nach Zeitaufwand
2.Zusätzliche amtliche Kontrolle im Anwendungsbereich des LFGB, die durch eine Auflage oder Beanstandung im Anwendungsbereich des LFGB erforderlich wird, sofern nicht bereits durch Ziffer 1 erfasst, (insbesondere Kontrolle von Bedarfsgegenständen und Kosmetika)nach Zeitaufwand
3.Zusätzliche amtliche Kontrolle im Anwendungsbereich des VetALG (insbesondere im Tierseuchen- und Tierschutzrecht), die durch eine Beanstandung oder durch unzureichende Mitwirkung oder Duldung des Pflichtigen bei einer Kontrolle erforderlich wird, sofern nicht bereits durch Nr. 685 Punkt 6 oder 686 Punkt 1 oder 2 erfasst.nach Zeitaufwand
687Auskünfte nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Die Gebühr bestimmt sich nach dem Zeitaufwand und wird auf Basis des Stundensatzes der jeweils aktuellen vom saarländischen Finanzministerium per Erlass festgesetzten "Pauschbeträge für die Kosten einer Arbeitsstunde im höheren, gehobenen, mittleren und einfachen Dienst" erhoben. Die Gebühren werden nach angefangenen 10 Minuten berechnet. Gebühren nach Zeitaufwand werden nur innerhalb eines Gebührenrahmens von 1 bis 5.000 Punkte erhoben. Der Punktwert beträgt 1 Euro.
1.Antragsbearbeitung/Auskunftserteilung:
Freibetrag: gemäß § 7 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) ist der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand zu 1.000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro.nach Zeitaufwand
2.Widerspruchnach Zeitaufwand
Die Gebührenerhebung erfolgt ohne Berücksichtigung von Freibeträgen gem. § 7 VIG
3.Auslagen
Erforderliche Auslagen sind gemäß § 2 des Saarl. Gebührengesetzes in Ansatz zu bringen.
703Amtshandlungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), in der jeweils geltenden Fassung und des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324) in der jeweils geltenden Fassung (SWG vgl. BS-Nr. 753-1)
1.Benutzungen
1.1.Bewilligung (§ 10 WHG)1.000 - 20.000
1.2.gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG, § 15 SWG)1.000 - 20.000
1.3.Erlaubnis (§ 10 WHG)102 - 10.000
1.3.1.Änderung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 10 WHG60 - 5.000
1.4.Verlängerung der Erlaubnis (§ 19 SWG)51 - 2.556
1.5.Setzen, Erneuern, Versetzen und Berichtigen einer Staumarke (§§ 29, 30 SWG)102 - 1.022
1.6.Genehmigung zum dauernden Außerbetriebsetzen oder Beseitigen einer Stauanlage (§ 32 SWG)51 - 1.022
1.7.Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG, § 18 SWG)102 - 5.112
Soweit eine Bewilligung (§ 10 WHG), eine gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG; § 15 SWG) oder eine Erlaubnis (§ 10 WHG) eine baurechtliche Genehmigung einschließt, ist zusätzlich die entsprechende Gebühr nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörden in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.
1.8.Voranfrage zur Zulässigkeit von Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren50 - 150
2.Wasserversorgungs-, Abwasseranlagen
2.1.Genehmigung von Anlagen (§ 48 SWG)250 - 10.000
Soweit eine Genehmigung eine baurechtliche Genehmigung einschließt, ist zusätzlich die entsprechende Gebühr nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörden in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.
2.2.Genehmigung für das Einleiten in Abwasseranlagen ((§ 51 SWG)250 - 10.000
2.3.Zulassung von Ausnahmen (§ 9 Eigenkontrollverordnung, § 54 SWG)51 - 255
2.4.Anerkennung von Untersuchungsstellen und Prüfstellen (§ 5 Eigenkontrollverordnung, § 54 SWG)200 - 4.000
3.Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen
3.1.Planfeststellung (§§ 67, 68 WHG, §§ 72, 73 SWG)204 - 10.225
3.2.Plangenehmigung (§§ 67, 68 WHG, §§ 72, 73 SWG)102 - 1.022
3.3.Verlängerung der Frist zur Ausführung des Plans (§§ 67, 68 WHG, § 117 SWG)51 - 306
3.4.Erklärung über den Umfang der Unterhaltung (§§ 38, 39 WHG, § 56 SWG)51 - 306
3.5.Festsetzung des Kostenanteils an der Unterhaltungslast bei Anlagen in oder an Gewässern (§ 36 WHG, § 59 SWG)51 - 306
3.6.Zustimmung zur Übernahme oder Übertragung der Unterhaltungslast (§ 40 WHG, § 60 SWG)51 - 306
3.7.Festsetzung des Kostenanteils bei Ersatzvornahme (§ 62 SWG)51 - 1.022
3.8.Feststellung der Unterhaltungspflicht oder der besonderen Pflicht im Interesse der Unterhaltung in Streitfällen (§ 42 WHG, § 65 SWG)51 - 1.022
3.9.Festsetzung des Kostenanteils zur Herbeiführung eines Vorteilsausgleichs (§ 71 SWG)51 - 1.022
4.Sicherung des Wasserabflusses
4.1.Genehmigung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 36 WHG, § 78 SWG)51 - 1.533
Soweit eine Genehmigung eine baurechtliche Genehmigung einschließt, ist zusätzlich die entsprechende Gebühr nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörden in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.
4.2.Zulassungen, Genehmigungen in Überschwemmungs- und weiteren Risikogebieten (§§ 78, 78a WHG, 78c WHG, § 80 SWG)51 - 1.533
4.3.Verfügung von Maßnahmen zum schadlosen Hochwasserabfluss (§ 81 SWG)51 - 1.533
4.4Anordnung aufgrund von Wasserschauen (§ 88 SWG)20,45 - 511
5.Grundwasserschutz
5.1.Amtshandlungen zum Vollzug einer Wasserschutzgebietsverordnung (§§ 51, 52 WHG, § 37 SWG)51 - 2.556
5.2.Amtshandlungen zum Vollzug der Vorschriften über Genehmigungen von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (§§ 62, 63 WHG, § 39 SWG)51 - 5.112
5.3.Amtshandlungen zum Vollzug der Vorschriften über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (§§ 62, 63 WHG, § 39 SWG)51 - 5.112
6.Zwangsrechte
6.2.Anschluss einer Stauanlage (§ 92 SWG)51 - 511
6.3.Durchleiten von Wasser oder Abwasser (§ 93 WHG)51 - 511
6.4.Mitbenutzung einer Anlage (§ 94 WHG)51 - 511
7.Wasserbuch
7.1.Eintragung von Rechtsverhältnissen (§ 123 SWG)51 - 511
8.Schifffahrt, Häfen und Fähren
8.1.Einrichtungs- und Betriebsgenehmigung für Häfen oder Umschlagstellen oder Fährbetrieb (§ 28 SWG)511 - 5.112
9.Sonstiges
9.1.Amtshandlungen der Wasserbehörden, soweit sie nicht unter Nummer 1. bis 8. aufgeführt sind51 - 10.225
9.2.Durch Angaben Dritter missbräuchlich veranlasste Überprüfungen baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern sich die Angaben als offensichtlich unrichtig erweisen.nach Zeitaufwand mindestens 50


705Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
1.Dienstleistungen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz und Benutzung seiner Einrichtungen entsprechend dem in der Dienstanweisung festgelegten Tätigkeitsbereich, insbesondere für
Gutachten
Entwurfsarbeiten
Bauleitung
Herausgabe von Daten des gesamten Geschäftsbereichs des Landesamtes für Umwelt-
und Arbeitsschutz
1.1.Gutachten, Sachverständigenleistungen und sonstige Dienstleistungen nach
Zeitaufwand auf Basis des Stundensatzes der jeweils aktuellen vom Ministerium für
Finanzen und Europa per Erlass festgesetzten "Pauschbeträge für die Kosten einer
Arbeitsstunde im höheren, gehobenen, mittleren und einfachen Dienst" - soweit nicht
Nummer 1.2. Anwendung findet:
1.2.Entwicklungsbearbeitung und Bauleitung (die Gebühren werden in Hundertsteln der Kostensummer erhoben)


Kosten der Maßnahme bis Euro

Gebührensatz

Vorentwurf

Entwurf

Bauleitung

1

2

3

4

5.000

0,40

3,50

4,0

12.500

0,30

3,00

3,2

25.000

0,25

2,50

2,6

50.000

0,20

2,00

2,1

100.000

0,20

1,80

1,8

250.000

0,15

1,50

1,5

500.000

0,10

1,00

1,3

1.000.000

0,07

0,80

1,0

5.000.000

0,05

0,60

0,75

25.000.000

0,05

0,50

0,5

und mehr
Zwischenwerte können interpoliert werden


Nr.PunktGegenstandGebühr/Euro
1.3.Die Gebühren der Spalten 2 und 3 sind nach den Kostenanschlägen des Vorentwurfs, die der Spalte 4 nach den Ausführungskosten zu berechnen. Die Ausführungskosten werden durch die Abrechnung ermittelt. Solange diese nicht vorliegt, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
1.4.Werden vom Gebührenschuldner verwertbare Einzelleistungen erbracht, so sind diese bei der Gebührenberechnung durch Abschläge von den Gebührensätzen zu berücksichtigen.
1.5.Wird eine Maßnahme in der Ausführung unterbrochen und innerhalb eines Jahres nicht fortgesetzt, so ist die Gebühr für den bereits ausgeführten Teilabschnitt abzurechnen. Der Gebührensatz ergibt sich aus den Kosten dieses Teilabschnitts. Wird eine Maßnahme fortgesetzt, können die Gebühren nach den Gesamtkosten berechnet und die bereits geleisteten Zahlungen angerechnet werden. Bei Unterbrechung von mehr als drei Jahren müssen sowohl der alte als auch der neue Abschnitt als selbstständige Maßnahme berechnet werden.
1.6.Die Einzelleistungen sind wie folgt aufzugliedern:
1.6.1.Vorentwurf
Generelle Lösung der Aufgabe mit gutachtlichen Erläuterungen, Übersichtskarten, Skizzen und überschläglicher Schätzungen der Kosten
1.6.2Entwurf
Baureife Lösung der Aufgabe einschließlich Beschaffung der Unterlagen, örtlicher Vermessung, Bodenuntersuchung, Anfertigung der zeichnerischen Unterlagen, Massenberechnungen kleinerer hydraulischer, statischer und sonstiger Berechnungen, Erläuterungsbericht, Kostenanschlag
Für Entwürfe mit größeren hydraulischen, statischen und sonstigen Berechnungen und für die Aufstellung von Anlieger- und Eigentumsverzeichnissen kann ein Zuschlag bis zu 25 v. H. der Entwurfsgebühren erhoben werden.
1.6.3.Bauleitung
Ausschreibung, Überwachung der planmäßigen Ausführung und Lieferung der Materialien, Prüfung der Baukostenrechnungen und Abrechnung der Baumaßnahme örtliche Absteckung, Aufsicht über die Regiearbeiter, Überwachung der Unternehmerarbeiten und Mithilfe bei Aufmessungsarbeiten und dergleichen durch Landesbedienstete
2. Werden auf einer Dienstreise Tätigkeiten für verschiedene Schuldner vorgenommen, so werden "die Besonderen Auslagen" nach § 2 des Gesetzes Nr. 800 98 auf die einzelnen Tätigkeiten nach der aufgewendeten Zeit und der vom Dienstort aus zurückgelegten Wegstrecke angemessen verteilt.
3. Für besondere Leistungen kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz besondere Kostenvereinbarungen treffen, die jedoch der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten bedürfen.
4. Herausgabe von Daten des Geschäftsbereichs des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz25,50 - 2.556


Nr.PunktGegenstand

Gebühr / Euro

710Waffenrecht
Die Gebührentatbestände 1.1 bis 1.3 beinhalten jeweils die Eintragung der ersten Waffe bzw. der ersten Erwerbsberechtigung
1.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
1.1.Grüne WBK für Sportschützen (§ 14 Abs. 2 WaffG)50
1.2.Grüne WBK für Sportschützen (§ 14 Abs. 3 WaffG)70
1.3.Grüne WBK für Brauchtumsschützen (§ 16 Abs. 1 WaffG)50
1.4.Grüne WBK für Jäger (§ 13 Abs. 2 und 3 WaffG)50
1.5.Grüne WBK für Erben (§ 20 WaffG)50
1.6.Grüne WBK für Bewachungsunternehmer (§ 28 Abs. 1 WaffG)75
1.7.Grüne WBK für sonstige Personen (§ 10 Abs. 1 WaffG)70
1.8.Gelbe WBK für Sportschützen (§ 14 Abs. 4 WaffG)75
1.9.Gelbe WBK für Sportschützen, Folgedokument (§ 14 Abs. 4 WaffG)50
1.10.Rote WBK für Sachverständige (§ 18 WaffG)250
1.11.Rote WBK für Sammler (§ 17 WaffG)250
1.12.Rote WBK für Sammler/Sachverständige, Folgedokument (§§ 17, 18 WaffG)50
1.13.Gemeinsame WBK pro Berechtigter (§ 10 Abs. 2 S. 1 WaffG)50
1.14.Vereins-WBK (§ 10 Abs. 2 S. 2 WaffG)75
2.Munitionserwerb
2.1.Ausstellung eines Munitionserwerbscheines (§ 10 Abs. 3 S. 2 WaffG)50
2.2.Eintragung einer Munitionserwerbsberechtigung in eine WBK je Kaliber (§ 10 Abs. 3 S. 1 WaffG)25
3.Waffenschein
3.1.Ausstellung eines Waffenscheines für Bewachungsunternehmen (§ 28 Abs. 1 WaffG)250
3.2.Verlängerung eines Waffenscheines für Bewachungsunternehmen125
3.3.Zustimmung je Mitarbeiter von Bewachungsunternehmen (§ 28 Abs. 3 S. 2 WaffG)25
3.4.Bewilligung einer Ausnahme zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege (§ 16 Abs. 2 WaffG)80
3.5.Ausstellung eines Waffenscheines für gefährdete Personen (§ 19 Abs. 2 WaffG)150
3.6.Verlängerung eines Waffenscheines für gefährdete Personen75
3.7.Ausstellung eines kleinen Waffenscheines (§ 10 Abs. 4 S. 4 WaffG)50
4.Ausstellung einer Ersatzausfertigungdie Höhe der jeweiligen Ursprungsgebühr
5.Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte
5.1.einer Berechtigung zum Erwerb einer Waffe der 1. oder 2. Kurzwaffe für Jäger (§ 13 Abs. 2 S. 2 WaffG)50
5.2.einer Berechtigung zum Erwerb einer Waffe ab der 3. Kurzwaffe für Jäger (§ 10 Abs. 1 WaffG i.V. § 13 WaffG)70
5.3.einer Berechtigung zum Erwerb einer Waffe für Sportschützen (§ 14 Abs. 2 WaffG)50
5.4.einer Berechtigung zum Erwerb einer Waffe für Sportschützen (§ 14 Abs. 3 WaffG)70
5.5.je Langwaffe für Jäger (§ 13 Abs. 3 WaffG)15
5.6.je Waffe aufgrund bestehender Erwerbsberechtigung (§ 10 Abs. 1a WaffG i.V. mit § 10 Abs. 1 WaffG)15
5.7.je Wechsel- oder Austauschlauf oder je Wechseltrommel gleichen oder kleineren Kalibers (Anl. 2, Abschn. 2, Nr. 2.1. und 2.2. WaffG)15
5.8.je Schusswaffe für Erben (§ 20 WaffG)15
5.9.je Waffe in eine rote WBK für Sammler (§ 10 Abs. 1a WaffG i.V. mit § 10 Abs. 1 WaffG)15
5.10.je Waffe in eine gelbe WBK für Sportschützen (§ 10 Abs. 1a WaffG i.V. mit § 10 Abs. 1 WaffG)15
6.Änderungen
6.1.Erweiterung der roten WBK nach Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern (§ 17 WaffG)100
6.2.Änderung einer Vereins-WBK nach Wechsel eines Berechtigten (§ 10 Abs. 2 S. 4 WaffG) je Person25
6.3.Änderung einer bestehenden WBK zu einer gemeinsamen WBK pro Mitberechtigter (§ 10 Abs. 2 S. 1 WaffG)50
6.4.Korrekturen in Erlaubnisdokumenten, wenn Fehler nicht durch Behörden verursacht wurden15
7.Austrag einer Waffe aus einer WBK (§ 34 Abs. 2 S. 2 WaffG)15
8.Europäischer Feuerwaffenpass/Erlaubnisse in Bezug auf Europäische Union und Drittstaaten
8.1.Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Abs. 6 WaffG)50
8.2.Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 33 Abs. 1 AWaffV)25
8.3.Eintrag/Austrag von Waffen aus einem/in einen Europäischen Feuerwaffenpass (§ 34 Abs. 2 S. 2 WaffG)15
8.4.Erlaubnis/Zustimmung zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen/Munition in, durch oder aus dem Geltungsbereich (§§ 29,30 und 31 Abs. 1 WaffG)25
8.5.Erlaubnis zur Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen/Munition in, durch oder aus dem Geltungsbereich (§ 32 WaffG)25
8.6.Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen/Munition von Waffenhändlern aus dem Geltungsbereich zu Waffenhändlern anderer EU-Mitgliedstaaten (§ 31 Abs. 2 WaffG)75
8.7.Erlaubnis für den Erwerb von Schusswaffen/Munition in einem anderen EU-Mitgliedstaat (§ 11 Abs. 2 WaffG)25
8.8.Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen und Munition in der Bundesrepublik Deutschland durch Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (§ 34 Abs. 4 und 5 WaffG)25
8.9.Anzeige über das Verbringen von Schusswaffen/Munition aus dem Geltungsbereich durch zugelassene Händler (§ 31 Abs. 2 WaffG)5
8.10.Beschreibung der Waffen/Munition zu den Verbringungserlaubnissen5
9.Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel
9.1.Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Schusswaffen oder Munition (Waffenhandelserlaubnis) (§ 21 Abs.1 2. HS WaffG)150 - 2.500
9.2.Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Herstellen mit Schusswaffen oder Munition (Waffenherstellungserlaubnis) (§ 21 Abs.1 2. HS WaffG)300 - 2.500
9.3.Stellvertretererlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe (§ 21a WaffG)150 - 2.500
9.4.Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen (§ 26 Abs. 1 WaffG)75 - 500
10.Erlaubnistatbestände für Schießstätten/außerhalb von Schießstätten
10.1.Erlaubnis zum Betrieb einer ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstätte oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte (§ 27 Abs. 1 WaffG)50 - 1.000
10.2.Sicherheitstechnische Regel- und Sonderüberprüfung von Schießständen50 - 500
10.3.Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Schießstätte ((§ 9 Abs. 3 WaffG) i.V.m. § 27 Abs. 2 WaffG50 - 300
10.4.Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen ((§ 23 Abs. 2 AWaffV)25 - 100
10.5.Untersagung/Einstellung von Lehrgängen im Verteidigungsschießen ((§ 25 AWaffV)100 - 200
10.6.Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten für Brauchtumsschützen (§ 16 Abs. 3 WaffG)30 - 200
10.7.Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten für sonstige Personen (§ 10 Abs. 5 WaffG)30 - 200
11.Gebühren im Rahmen der Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung
11.1.Verdachtsabhängige Prüfung der Aufbewahrung von Waffen und Munition (§ 36 WaffG und § 13 AWaffV)50 - 250
11.2.Verdachtsunabhängige Prüfung der Aufbewahrung von Waffen und Munition (§ 36 WaffG und § 13 AWaffV)gebührenfrei
11.3.Nachkontrolle einer Beanstandung bei verdachtsunabhängiger Prüfung der Aufbewahrung von Waffen und Munition (§ 36 WaffG und § 13 AWaffV)50 - 250
11.4.Nachkontrolle einer Beanstandung bei verdachtsabhängiger Prüfung der Aufbewahrung von Waffen und Munition (§ 36 WaffG und § 13 AWaffV)50 - 250
11.5.Ausnahme zur Aufbewahrung (§§ 13 Abs. 6, 7, 8 AWaffV)50 - 200
12.Allgemeine und sonstige Gebühren
12.1.Ausnahme von Alterserfordernissen (§ 3 Abs. 3 WaffG)50 - 200
12.2.Durchführung der Regelzuverlässigkeitsprüfung aller Waffenbesitzer (alle 3 Jahre) § 4 Abs. 3 WaffG30
12.3.Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen zu einer Erlaubnis nach dem WaffG (§ 9 WaffG)25 - 1000
12.4.Ausnahme von den Erlaubnispflichten im Einzelfall (§ 12 Abs. 5 WaffG)25 - 200
12.5.Ausnahmebewilligung zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege (§ 16 Abs. 2 WaffG)75
12.6.Ausnahmeerteilung bzgl. der Verpflichtung zum Einbau von Blockiersystemen (§ 20 Abs. 7 WaffG)25
12.7.Anordnung zur Anbringung von bestimmten Kennzeichen je Waffe (§ 25 Abs. 2 WaffG)15
12.8.Ausnahme vom Mindestalter des § 27 Abs. 3 Satz 1 WaffG für ein Kind zur Förderung des Leistungssports (§ 27 Abs. 4 WaffG)15
12.9.Ausnahmen vom Verbot des Vertriebs und Überlassens von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen im Reisegewerbe, auf Märkten, Messen, Festen, usw. (§ 35 Abs. 3 WaffG)75 - 250
12.10.Anordnung zur Vorlage von Gegenständen (§ 39 Abs. 3 WaffG)50
12.11.Festsetzung eines Waffenbesitzverbotes (§ 41 WaffG)150
12.12.Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 42 Abs. 2 WaffG)50 - 250
12.13.Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlass gegeben hat (§ 45 WaffG)150
12.14.Anordnung zur Sicherstellung/Einziehung von Gegenständen (§ 40 Abs. 5 WaffG, § 46 WaffG)100
12.15.Ablehnung aus anderen als Unzuständigkeitsgründen oder auf Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach Beginn der Sachbearbeitung25 - 500
12.16.Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 WaffG i.V.m. § 3 Abs. 2 AWaffV200 - 1.500
12.17.Gebühr für sonstige Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden25 - 500
714Wirtschafterin, staatliche Anerkennung
für die Erteilung der staatlichen Anerkennung als Wirtschafterin5,10
720Wohnungs- und Siedlungswesen, Städtebauförderung
1.1. Umbewilligung einer Zuwendung zur Wohnungsbauförderung nach den §§ 21a oder 51e des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der jeweils geltenden Fassung [Das Gesetz ist aufgehoben durch Art. 3 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) mit Ausnahme der in § 49 dieses Gesetzes genannten Vorschriften.] auf den Rechtsnachfolger im Eigentum der geförderten Wohnung (ausgenommen Eigentumsänderungen aufgrund gesetzlicher Erbfolge)
je Antrag102
2.soziale Wohnraumförderung
2.1.Erteilung einer Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Nr. 1 WoFG15
2.2.Erteilung einer Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Nr. 2 WoFG100
2.3.Erteilung einer Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Nr. 3 WoFG100
2.4.Erteilung einer Auskunft nach § 28 Abs. 5 Satz 3 WoFG15
2.5.Bestätigung nach § 29 Abs. 2 Satz 2 WoFG15
2.6.Freistellung nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 WoFG100
3.Städtebauförderung nach dem Baugesetzbuch - BauGB - in der jeweils geltenden Fassung
Bestätigung als Sanierungs- oder Entwicklungsträger (§ 158 BauGB bzw. § 167 i. V. m. § 158 BauGB)
bei einem Finanzierungsvolumen
bis zu 5.000.000 Euro511
bis zu 12.500.000 Euro766
bis zu 25.000.000 Euro1.022
bis zu 50.000.000 Euro1.278
für jede weitere angefangenen 50.000.000 Euro255
zusätzlich eines vorab zu berechnenden allgemeinen Sockelbetrages von in jedem Fall255




Stichwortverzeichnis


GegenstandNr. des Gebührenverzeichnisses
Abfallrechtliche Angelegenheiten2
Abschriften verschiedener Art3.1.
Abstempelung, s. Gebührentarife349
Akteneinsicht, s. Einsicht in die Akten271
Amtsarzt, Befähigungszeugnis für die Anstellung eines Amtsarztes109.1
Amtstierarzt, Befähigungszeugnis für die Anstellung eines Amtstierarztes109.2
Anerkennung von Einrichtungen (Ausbildungsstätten) des Gesundheitswesens49
Anerkennung von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern,
Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen und Kindheitspädagoginnen/ Kindheitspädagogen629
Anlagen, genehmigungsbedürftige Amtshandlungen betr.7
Anlagen, überwachungsbedürftige666
Approbationen, Erlaubnisse, Befähigungs- und Berechtigungsnachweise20
Approbationen für Ärzte20.1.
Approbationen für Apotheker20.3.
Approbationen für Tierärzte20.2.
Approbationen für Zahnärzte20.4.
Approbationen für Psychologische Psychotherapeuten20.6.
Arbeitsschutz, Amtshandlungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes25
Arbeitssicherheit28
Arbeitszeitschutz, Amtshandlungen betr.31
Arzneimittelrecht, Amtshandlungen betr.43.1
Ausländische Akademische Grade73.
Ausstellungen, Messen, Märkte534
Atomgesetz, s. Strahlenschutz55
Aufenthaltsbescheinigung, s. Auskünfte67.1.9.1.
Auffanggebührentatbestand1
Ausbildungsstätten des Gesundheitswesens,
Anerkennung von -49
Ausfertigungen, s. Abschriften3.2.
Auskünfte67
Auswanderungsagenten85
Auszüge aus Akten, öffentliche Verhandlungen o. Ä., s. Abschriften3.1.
Bauanlagen an Straßen97
Baumeister, Führung der Berufsbezeichnung -151.5.
Befähigungs- und Berechtigungsnachweise20
Befähigungszeugnisse109
Befreiung von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen115
Beglaubigungen verschiedener Art121
Berufsausbildung132
Berufsausübung - Bestellung, Zulassung133
Berufsbezeichnung - Ingenieur134
Besamungserlaubnis145
Bescheinigungen verschiedener Art151
Bestätigungen, s. Beglaubigungen121
Bestattungswesen163
Betriebsabbruch169
Betäubungsmittelgesetz43.3.
Betriebsstilllegung169
Bildnutzungsrechte3.10.
Bildwerfergeräte und Zubehörteile181
Biostoff258
Blindenwerkstätten193
Blutalkoholbestimmung bei strafbaren Handlungen
Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten205
Brandverhütungsschau626
Buchmacher211
Bürgschaften und Garantien229
Chemikalienrecht231
Datenschutz, Amtshandlungen betr.240
Denkmalschutz248
Diplomgrad, nachträglich255
Diätassistentenschulen49.1.
Druckluft257
Duplikate3.3.
Durchschriften3.4.
Ehrenzeichen, s. Orden547
Einsicht in Akten und amtliche Bücher271
Eisenbahnen277
Energieverbrauchsrelevante Produkte-Gesetz290.1.
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz290.2.
Energiewirtschaft289
Enteignung295
Erlaubnisse20.7.
Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern21
Fachkräfte für Arbeitssicherheit28
Fähren307
Familienpflegezeitgesetz30
Feiertage, Ausnahmegenehmigung nach SFG628
Feuerbestattung, s. Bestattungswesen163.4.
Fischereischeine319
Fahrpersonalgesetz311
Forstverwaltung330
Fotokopien, s. Abschriften3.5.
Franchising142
Fundsachen337
Futtermittelüberwachung339
Gartenbau, Teilnahme Fachschule341.2.
Gasöl-Verbilligung345
Gaststätten, s. gewerberechtliche Genehmigungen385
Gebührentarife349
Gefahrstoffe350
Geld, s. Sammlungen607
Geldwäschegesetz, Amtshandlungen betr.390
Gentechnische Angelegenheiten nach dem GenTG364
Geräusche, Messung von -535
Geschäftsplan, s. Versicherungsaufsicht673.2.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung s. juristische Personen463
Gesundheitsämter637
Getränkeschankanlangen379
Gewerberechtliche Angelegenheiten, Amtshandlungen betr.385
Gewerberegister, s. Auskünfte67.2.
Graduierung, nachträgliche399
Gutachten, Schreibgebühren für Anfertigungen von -403
Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen409
Handel415
Handwerksrecht421
Heilpraktiker433
Heimarbeit439
Hinterlegung bei Staatsbehörden451
Infektionsschutzgesetz, Erlaubniserteilung21
Informationsfreiheitsgesetz, Auskünfte, Herausgabe von Abschriften etc.455
Investitionsförderung, Landwirtschaft456
Jagdwesen454
Jahrmarktspiele457
Jugendarbeitsschutz460
Jugendschutz461
Juristische Personen463
Käse511
Kampfmittelräumdienst470
Kehr- und Überprüfungsordnung, saarl.611
Kirchenaustritt471
Konten475
Kontrollstelle für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel477
Krankenanstalten, private589
Krankenhauspflegesätze485
Krankentransport544
Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen o. ä., s. Ausbildungsstätten d. Gesundheitswesens49.1.
Kulturgut, wertvolles -682
Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld, und Elternzeitgesetz490
Ladenöffnungsgesetz499
Landbau, ökologischer477
Landesamt für Umwelt- und
Arbeitsschutz
705
Landesbetrieb für Straßenbau654
Landesheimgesetz (LHeimGS)5
Landeswappen, Verwendung681
Landwirtschaft, Investitionsförderung456
Landwirtschaft, Teilnahme Fachschule341.1.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse511
Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle517
Leichen, s. Bestattungswesen163
Leichenpass, s. Bestattungswesen163
Lotterien, Renn- und Sportwetten525
Marktüberwachungsgesetz530
Medizinproduktegesetz43.4.
Melderegister, s. Auskünfte67.1.
Messen, Ausstellungen, Märkte534
Messungen von Geräuschen535
Milchhandel, s. Handel415.1.
Mutterschutz540
Naturschutzrechtliche Angelegenheiten542
Notfallrettung und Krankentransport544
Ökologischer Landbau477
Orden und Ehrenzeichen547
Orderlagerscheine553
Papageien und Sittiche559
Personenstandswesen520
Pfandleiher, gewerbliche -571
Pflanzenschutz575
Pflegeheim, s. Landesheimgesetz5
Pflegezeitgesetz29
Planfeststellungsverfahren580
Plangenehmigungen, s. abfallrechtliche Angelegenheiten2.2.
Private Hochschulen141.1.
Private Berufsakademien141.2.
Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO)589
Privatschulen595
Produktsicherheitsgesetz365
PRTR-Gesetz597
Prüfungen596
Raumordnungsverfahren598
Rechtsfähigkeit, s. juristische Personen,463
Reisegewerbe601
Rennwetten, s. Lotterien525.2.
Rettungsdienst605
Röntgenverordnung, s. Strahlenschutz55
Saarländische Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - SaarLBAVO135
Saatgutverkehr606
Sachverständige, s. Berufsausübung133.2. und 133.3.
Sammlungen von Geld und anderen Wertgegenständen607
Schaustellungen, s. gewerberechtliche Genehmigungen385.11.
Schornsteinfegerwesen610
Schreibgebühren, s. Gutachten403
Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, Amtshandlungen betr.306
Seilbahnen620
Sittiche, s. Papageien559
Sonn- und Feiertage, Ausnahme-Genehmigung nach SFG628
Sozialarbeiter(in), Sozialpäd.629
Spielbank630
Spielgeräte, s. gewerberechtliche Genehmigungen385.5.
Spielhallen u. ä. Unternehmen631
Sprengstoffrecht635
Stiftungen, s. juristische Personen463
Strahlenschutz, Genehmigungen55
Straßenbahnen650
Transfusionsrecht, Amtshandlungen betr.43.2.
Umweltbezogene Informationen665
Umweltschutz, ablehnende
Entscheidungen
661
Umweltverträglichkeitsprüfung662
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamtes für Jahrmarktspiele457
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft664
Unterschriften, Beglaubigungen121.1.
Vereine, s. juristische Personen463
Verbraucherinformationsgesetz, Auskünfte687
Vermessungsingenieure, s. Berufsausübung133.1.
Vermisstenanzeigen667
Versicherungsaufsicht673
Versteigerergewerbe679
Verwendung des Landeswappens,
Genehmigung681
Verzeichnis national wertvollen
...Kulturgutes682
Veterinärverwaltung685
Waffenrecht710
Wasserrechtliche Angelegenheiten, Amtshandlungen betreffend -703
Wasserschutzgebiete, s. wasserrechtliche Angelegenheiten703.5.
Weinkontrolle, s. Lebensmittelüberwachung517
Weiterbildung140
Wertgegenstände, s. Sammlungen607
Wetten (Sport- und Renn-)525
Wirtschafterin, staatl. Anerkennung714
Wohnungs- und Siedlungswesen, Städtebauförderung720
Zahnärzte, Approbationen für -20.4.
Zentrale Gutachtenstelle637
Zeugnisse für Ausländer, abgeschl. Universitätsstudium20.5
Zielabweichungsverfahren599
Zeugnisse, Beglaubigungen etc.121.3.
Zulassung, Bestellung, s. Berufsausübung133
Zusätzliche amtl. Kontrollen LFGB686
Zustimmung zur Verfügung über Guthaben u. Ä. auf Konten mit falschen oder erdichtetem Namen475
Zweitstücke, s. Duplikate3.3.

Verzeichnis der Abkürzungen

AbfallG= Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz)
AcetV= Acetylenverordnung
AEG= Allgemeines Eisenbahngesetz
AGBGB= Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
AktG= Aktiengesetz
AMSG= Agrarmarktstrukturgesetz
AMSVO= Agrarmarktstrukturverordnung
Amtsbl.= Amtsblatt des Saarlandes
AO= Abgabenordnung
ApoBO= Apothek. Betriebsordnung
ArbStättVO= Arbeitsstättenverordnung
AufzV= Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung)
BAnz= Bundesanzeiger
BÄO= Bundesärzteordnung
BApO= Bundes-Apothekerordnung
BBiG= Berufsbildungsgesetz
BDSG= Bundesdatenschutzgesetz
BEEG= Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BGB= Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. I= Bundesgesetzblatt Teil I
BImSchG= Bundes-Immissionsschutzgesetz
BioStoffV= Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung)
BJG= Bundesjagdgesetz
BliwaG= Blindenwarenvertriebsgesetz
BMG= Bundesmeldegesetz
BOStrab= Betriebsordnung Straßenbahnbau
BTO= Bundes-Tierärzteordnung
DampfkV= Dampfkesselverordnung
EBPV= Eisenbahnerbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
EDV= Elektronische Datenverarbeitung
ENV= Energiewirtschaftsgesetz
ENVKG= Energieverbrauchs-Kennzeichnungsgesetz
EStDV= Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EVPG= Energieverbrauchsrelevante-Produktegesetz
FPfZG= Familienpflegezeitgesetz
FStrG= Bundesfernstraßengesetz
GastG= Gaststättengesetz
GasNEV= Gastnetzentgeltverordnung
GebVerz= Allgemeines Gebührenverzeichnis
GefStoffV= Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung)
GenG= Gesetz betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz)
GewO= Gewerbeordnung
GmbH= Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG= Gesetz betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GS= Preußische Gesetzessammlung
GwG= Geldwäschegesetz
HwO= Handwerksordnung
IfSG= Infektionsschutzgesetz
KrWG= Kreislaufwirtschaftsgesetz
KÜO Saar= Saarländische Kehr- und Überprüfungsordnung
LEG= Landeseisenbahngesetz
LBO= Landesbauordnung
LÖG= Ladenöffnungsgesetz
MuSchG= Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz)
MüG= Marktüberwachungsgesetz
ÖGDG= öffentl. Gesundheitsdienstgesetz
PbefG= Personenbeförderungsgesetz
PVO= Polizeiverordnung
RGBl. I= Reichsgesetzblatt Teil I
RÖV= Röntgenverordnung
SchfHwG= Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SJG= Saarländisches Jagdgesetz
SLPG= Saarländisches Landesplanungsgesetz
SNG= Saarländisches Naturschutzgesetz
SSpielhG= Saarländisches Spielhallengesetz
SStiftG= Saarländisches Stiftungsgesetz
SStrG= Saarländisches Straßengesetz
StrlSchV= Strahlenschutzverordnung
StromNEV= Stromnetzentgeltverordnung
SUIG= Saarländisches Umweltinformationsgesetz
SWG= Saarländisches Wassergesetz
TierSG= Tierseuchengesetz
TierZG= Tierzuchtgesetz
TrinkwV= Trinkwasserverordnung
UVPG= Umweltverträglichkeitsprüfung
UWG= Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
ÜAnlG= Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
VA= Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
VbF= Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
VerstV= Versteigerungsverordnung
VO= Verordnung
WaffG= Waffengesetz
WBH= Waffenbesitzkarte
WHG= Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes
WoBauG Saar= Wohnungsbaugesetz für das Saarland
WPO= Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
ZHKG= Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde


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