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Thüringer Gaststättenverordnung
Thüringer Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

- Thüringen -

Vom 9. Januar 1992
(GVBl. S. 43; 21.02.1996 S. 28; 08.02.1999 S. 209; 01.06.2004 S. 58604; 09.10.2008 S. 367 08)
Gl.-Nr.: 711-1



  Aufgrund der §§ 14 Satz 1 und 2, 18 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 1 und 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 958 -) in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 4 zum Einigungsvertrag, und des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündigungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) wird verordnet:

  § 1 Sachliche Zuständigkeit 04

  (1) Die Ausführung des Gaststättengesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen obliegt den unteren Gewerbebehörden. § 3 dieser Verordnung bleibt unberührt.

  (2) Die unteren Gewerbebehörden sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Gaststättengesetzes.

  (3) Untere Gewerbebehörden sind die in § 1 Abs. 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe in der jeweils geltenden Fassung genannten Behörden.

  § 2 Örtliche Zuständigkeit

  (1) Örtlich zuständig nach § 1 Abs. 1 ist die Behörde, in deren Gebiet die Betriebsstätte liegt.

  (2) Werden Getränke oder zubereitete Speisen an Fahrgäste verabreicht oder Fahrgäste beherbergt, so ist bei zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen die für den Betriebssitz des Unternehmens zuständige Behörde zuständig. Bei Schiffen ist die Behörde des Heimathafens zuständig.

  (3) Für die Nachschau nach § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes ist auch die Behörde zuständig, in deren Gebiet sich geschäftliche Unterlagen befinden.

  § 3 Vollzugshilfe

  Für die Nachschau nach § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes sind auch die Polizeiinspektionen zuständig; für die örtliche Zuständigkeit gilt § 2 entsprechend.

  § 4 Verfahren 04

  (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Abs., 2 des Gaststättengesetzes oder einer Gestattung nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat auf Verlangen die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages von Bedeutung sind.

  (2) Bei einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Stellvertretungserlaubnis sind insbesondere erforderlich Angaben und Unterlagen über

  1. die Person des Antragstellers,
  2. die zur Betriebsleitung oder Geschäftsführung vom Antragsteller eingesetzten Personen,
  3. die Person des Stellvertreters,
  4. die Betriebsart und
  5. die zum Betrieb des Gewerbes und die zum Aufenthalt für die Beschäftigten bestimmten Räume und Einrichtungen sowie die von der beabsichtigten Nutzung mitumfaßten Freiflächen.

  Zu den betriebsbezogenen Unterlagen gehören vor allem Lagepläne, Bauzeichnungen sowie Baugenehmigungen für die beantragte Betriebsart. Zur Vorlage personenbezogener Unterlagen über die zur Betriebsleitung oder Geschäftsführung eingesetzten Personen oder über die Person des Stellvertreters ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Betroffenen erforderlich. Wird diese erteilt, so obliegt es dem Antragsteller, sie zusammen mit den anderen Unterlagen der unteren Gewerbebehörde vorzulegen.

  (3) Bei einem Antrag auf Gestattung oder Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis oder einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis kann die untere Gewerbebehörde auf Angaben nach Absatz 2 verzichten.

  (4) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren sind insbesondere anzuhören:

  1. das Amt für Arbeitsschutz,
  2. die untere Bauaufsichtsbehörde,
  3. die untere Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde und
  4. der Landkreis oder die kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis als Immissionsschutzbehörde.

  (5) Die Entscheidung über den Antrag und Zusagen für eine Erlaubnis oder Gestattung bedürfen der Schriftform.

  (6) Die untere Gewerbebehörde prüft den Antrag innerhalb von zwei Wochen auf Vollständigkeit und teilt dem Antragsteller den Eingang des Antrages mit. Ist der Antrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die untere Gewerbebehörde den Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

  (7) Die untere Gewerbebehörde entscheidet über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

  § 5 Toiletten 04

  In Gaststätten, für die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes erforderlich ist, sind Gästetoiletten vorzusehen. Für Gaststätten mit einer Sitzplatzkapazität von 50 bis zu 100 Sitzplätzen sind mindestens zwei Gästetoiletten vorzusehen; bei einer Sitzplatzkapazität von bis zu 200 Sitzplätzen mindestens vier Toiletten. Bei Gaststätten mit einer größeren Sitzplatzkapazität erfolgt die Festlegung im Einzelfall.

  § 6 Allgemeine Sperrzeit 04

  Die Sperrzeit für Spielhallen und ähnliche Unternehmen nach § 33i der Gewerbeordnung beginnt um 1.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Im Übrigen beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. In den Nächten zum l . Januar, zum Freitag, Samstag, Sonntag, Montag und Dienstag vor Aschermittwoch sowie zum 1. Mai und 3. Oktober ist die Sperrzeit aufgehoben.

  § 7 Sperrzeiten für bestimmte Betriebsarten 04

  (1) Die Sperrzeit beginnt für

  1. Vergnügungsplätze. Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung Schaustellungen, unterhaltende Vorstellungen sowie Musikaufführungen und sonstige, nicht unter den Nummern 2 oder 3 genannte Lustbarkeiten, Betriebe und Veranstaltungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 22.00 Uhr,
  2. Theater- oder Filmvorführungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 24.00 Uhr,
  3. Biergärten, Wirtschaftsgärten und von der Nutzung für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften mitumfasste Freiflächen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 sowie sonstige Schank- und Speisewirtschaften im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 1.00 Uhr.

  (2) Die Sperrzeit endet für die in Absatz 1 genannten Veranstaltungen um 6.00 Uhr.

  (3) Für den Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte auf Schiffen oder in Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt.

  § 8 Ausnahmen 04

  (1) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch Rechtsverordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Zuständig zum Erlaß der Rechtsverordnung sind die unteren Gewerbebehörden.

  (2) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe oder Veranstaltungen die Sperrzeit durch Verwaltungsakt verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Für die in § 6 Satz 3 genannten Nächte kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe oder Veranstaltungen eine Sperrzeit durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.

  (3) Die Verlängerung der Sperrzeit kann entweder durch die Vorverlegung ihres Beginns auf frühestens 20.00 Uhr oder durch das Hinausschieben ihres Endes auf spätestens 8.00 Uhr oder durch eine Kombination der beiden vorgenannten Verlängerungsmöglichkeiten erfolgen. Die Verkürzung der Sperrzeit kann entweder durch das Hinausschieben ihres Beginns oder durch die Vorverlegung ihres Endes oder durch eine Kombination der beiden vorgenannten Verkürzungsmöglichkeiten erfolgen.

  (4) Die Verkürzung und die Aufhebung der Sperrzeit können nur befristet oder widerruflich erfolgen. Die Verlängerung der Sperrzeit kann befristet oder unbefristet erfolgen. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden. Eine Entscheidung über die Verlängerung, die Verkürzung oder die Aufhebung der Sperrzeit bedarf der Schriftform. Die Belange der betroffenen Gemeinden sind angemessen zu berücksichtigen.

  § 9 Anzeigepflicht

  Soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Gäste erforderlich ist, kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden, über die in seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind Vor- und Zuname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und der Wohnort oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der beschäftigten Person sowie der Beginn der Beschäftigung anzugeben.

  § 10 Ordnungswidrigkeiten 04

  Ordnungswidrig im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 4 Satz 3 dieser Verordnung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  2. entgegen einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 9 dieser Verordnung eine Anzeige nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.

  § 11 Gleichstellungsbestimmung 04

  Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

  § 12 Inkrafttreten 04

  Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkündigung folgenden Monats in Kraft und am 30. Juni 2009 außer Kraft.

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