Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Gaststättenverordnung
- Thüringen -

Vom 1. Juni 2004
(GVBl. Nr. 12 vom 10.06.2004 S. 586)


Aufgrund des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2, des § 14 Satz 1 und 2, des § 18 Satz 1 und 2 sowie des § 30 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 112 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Thüringer Gaststättenverordnung vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Februar 1999 (GVBl. S. 209), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird die Verweisung " § 1 Abs. l der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen im allgemeinen Gewerberecht, Handwerksrecht, Schornsteinfegerrecht, Blindenwarenrecht, dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der Verordnung über Orderlagerscheine" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe" ersetzt.

2. Dem § 4 werden die Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Die untere Gewerbebehörde prüft den Antrag innerhalb von zwei Wochen auf Vollständigkeit und teilt dem Antragsteller den Eingang des Antrages mit. Ist der Antrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die untere Gewerbebehörde den Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

(7) Die untere Gewerbebehörde entscheidet über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist."

3. Die §§ 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 5 Allgemeine Sperrzeit

Die Sperrzeit für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung beginnt um 1.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Im Übrigen beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten in den Nächten zum Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag um 2.00 Uhr und in den Nächten zum Samstag und zum Sonntag um 3.00 Uhr und endet in jedem Fall um 6.00 Uhr. In den Nächten zum 1. Januar, zum Freitag, Samstag, Sonntag. Montag und Dienstag vor Aschermittwoch sowie zum 1. und 2. Mai und 3. Oktober ist die Sperrzeit aufgehoben.

§ 6 Sperrzeiten für bestimmte Betriebsarten

(1) Die Sperrzeit beginnt für

  1. Vergnügungsplätze. Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung Schaustellungen, unterhaltende Vorstellungen sowie Musikaufführungen und sonstige, nicht unter den Nummern 2 oder 3 genannte Lustbarkeiten, Betriebe und Veranstaltungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 22.00 Uhr,
  2. Theater- oder Filmvorführungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 24.00 Uhr,
  3. Biergärten, Wirtschaftsgärten und von der Nutzung für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften mitumfasste Freiflächen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 sowie sonstige Schank- und Speisewirtschaften im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 1.00 Uhr.

(2) Die Sperrzeit endet für die in Absatz 1 genannten Veranstaltungen um 6.00 Uhr.

(3) Für den Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte auf Schiffen oder in Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt.

 " § 5 Toiletten

In Gaststätten, für die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. I des Gaststättengesetzes erforderlich ist, sind Gästetoiletten vorzusehen. Für Gaststätten mit einer Sitzplatzkapazität von 50 bis zu 100 Sitzplätzen sind mindestens zwei Gästetoiletten vorzusehen; bei einer Sitzplatzkapazität von bis zu 200 Sitzplätzen mindestens vier Toiletten. Bei Gaststätten mit einer größeren Sitzplatzkapazität erfolgt die Festlegung im Einzelfall."

§ 6 Allgemeine Sperrzeit

Die Sperrzeit für Spielhallen und ähnliche Unternehmen nach § 33i der Gewerbeordnung beginnt um 1.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Im Übrigen beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. In den Nächten zum l . Januar, zum Freitag, Samstag, Sonntag, Montag und Dienstag vor Aschermittwoch sowie zum 1. Mai und 3. Oktober ist die Sperrzeit aufgehoben."

4. Der bisherige § 6 wird § 7.

5. § 8 wird

§ 8 Straußwirtschaften

(1) Der Ausschank selbsterzeugten Weines oder selbsterzeugten Apfelweines bedarf für die Dauer von vier Monaten im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft).

(2) Wer Wein oder Apfelwein gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, darf nicht auch noch eine Straußwirtschaft betreiben.

(3) Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur vier Monate im Jahr eine Straußwirtschaft unterhalten.

(4) Wer selbsterzeugten Wein und selbsterzeugten Apfelwein ausschenkt, darf auch insgesamt nur vier Monate im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten eine Straußwirtschaft betreiben.

(5) Der Ausschank ist nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbau- oder Apfelweinbaubetriebes gelegen sind.

(6) Der Ausschank darf nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind. In besonderen Härtefällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden. Das Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Antragsteller auf Verlangen der unteren Gewerbebehörde glaubhaft zu machen.

(7) Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden.

(8) In einer Straußwirtschaft dürfen nicht mehr als 40, Sitzplätze vorhanden sein.

(9) Der Betrieb einer Straußwirtschaft kann untersagt und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn die Versagungsgründe des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gaststättengesetzes vorliegen.

(10) In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden. Einfach zubereitete warme Speisen sind insbesondere Fertiggerichte einfacher Art und Gerichte, die nicht gebraten werden müssen; ansonsten solche, deren Zubereitung keine besonderen Fertigkeiten sowie wenig Zeit und Mühe erfordert.

(11) § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gaststättengesetzes findet keine Anwendung auf die Abgabe von Flaschenbier, von alkoholfreien Getränken, die der Straußwirt in seinem Betrieb nicht verabreicht, und von Süßwaren.

(12) Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs der unteren Gewerbebehörde anzuzeigen

  1. den Zeitraum, währenddessen der Ausschank stattfinden soll,
  2. eine Aufstellung der zum Ausschank vorgesehenen Weine und Apfelweine nach Menge und Bezeichnung sowie
  3. die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.

aufgehoben.

6. Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 5 Satz 3" durch die Verweisung " § 6 Satz 3" ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz l wird wie folgt geändert:

aa) Das Gliederungszeichen "(1)" wird gestrichen.

bb) In Nummer I wird die Verweisung " § 7 Abs. 4 Satz 3" durch die Verweisung " § 8 Abs. 4 Satz 3" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. eine Straußwirtschaft betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Anordnung nach § 8 Abs. 9 dieser Verordnung untersagt worden ist,
  2. über den nach § 8 Abs. 11 dieser Verordnung erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt,
  3. entgegen § 8 Abs. 12 dieser Verordnung die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

wird aufgehoben.

8. Nach § 10 wird folgender neue § 11 eingefügt:

" § 11 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form."

9. Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Kraft" werden die Worte "und am 30. Juni 2009 außer Kraft" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE