Regelwerk, Bildung/Kultur |
Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region
- Thüringen -
Vom 16. April 2014
(GVBl. Nr. 4 vom 30.04.2014 S.139)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz hat den Zweck, Inhabern von Qualifikationen, die in einem der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) ausgestellt wurden, in Thüringen Zugang zu einer Bewertung dieser Qualifikation zu gewähren.
§ 2 Aufgabenübertragung
Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium ist berechtigt, die Bewertung im Ausland erworbener Hochschulqualifikationen auf der Grundlage des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region auf eine andere Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und deren Sitz auch in einem anderen Land sein kann, zu übertragen. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 1 durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land zu regeln. Das Recht der Hochschulen in Bezug auf die Bewertung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen bleibt unberührt.
ENDE |