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Regelwerk
Änderungstext

ThürAnerkG - Thüringer Anerkennungsgesetz
Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen und zur Umsetzung des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region
*
- Thüringen -

Vom 16. April 2014
(GVBl. Nr. 4 vom 30.04.2014 S.139)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürBQFG - Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Thüringer Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes

Das Thüringer Lehrerbildungsgesetz vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. 249), wird wie folgt geändert:

1. § 30 erhält folgende Fassung:

" § 30 Anerkennung von Lehrerausbildungen, die im Ausland erworben wurden

(1) Für die Anerkennung der Berufsqualifikation und der Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Lehrers in Thüringen sind für Lehrer, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine durch Diplom oder einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis abgeschlossene Ausbildung als Lehrer erworben haben und einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gestellt haben, abweichend und ergänzend zu den Bestimmungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes die Richtlinie 2005/36/EG , die Bestimmungen dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Ausführungsbestimmungen maßgeblich. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium ist für die Anerkennung zuständig.

(2) Sofern die Dauer der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 die in Thüringen vorgeschriebene Ausbildungsdauer um mehr als ein Jahr unterschreitet oder wesentliche bildungswissenschaftliche oder fachwissenschaftliche oder fachdidaktische Defizite der Ausbildung in den vom Bewerber nachgewiesenen Fächern vorliegen, kann verlangt werden, dass der Antragsteller die sich aus der Dauer oder dem Inhalt der Ausbildung ergebenden Defizite nach eigener Wahl durch die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgleicht. Dabei muss geprüft werden, ob die in praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse die festgestellten inhaltlichen Defizite der Ausbildung ganz oder teilweise ausgleichen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und dem Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz entfällt bei im Ausland abgeschlossenen Lehrerausbildungen, die nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/ EG unterliegen, das Wahlrecht. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium legt auf der Grundlage der festgestellten Defizite fest, ob diese durch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ausgeglichen werden können.

(4) Der Bewerber hat die für die Ausführung des Berufs des Lehrers erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachzuweisen.

(5) Näheres wird durch die nach § 37 Satz 1 Nr. 5 zu erlassende Rechtsverordnung geregelt."

2. § 37 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

"5. abweichend und ergänzend zu den Bestimmungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes die Einzelheiten des Vollzugs der Anerkennung von Lehrerausbildungen, die im Ausland erworben wurden, insbesondere zum Verfahren, die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung und Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs, das Rechtsverhältnis der Teilnehmer eines Anpassungslehrgangs, das Zulassungsverfahren, die Dauer der nachzuweisenden Berufserfahrung und die Anforderungen an den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse zu regeln,"

3. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 3
Änderung der Thüringer EG-Lehrämteranerkennungsverordnung

Die Thüringer EG-Lehrämteranerkennungsverordnung vom 28. April 2008 (GVBl. S. 115) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Thüringer Verordnung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Lehrämter, die im Ausland erworben wurden (Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung)"

2. Die §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

" § 1 Geltungsbereich, Anerkennung des Diploms

(1) Die Bestimmungen der Verordnung gelten abweichend oder ergänzend zu den Bestimmungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (ThürBQFG).

(2) Ein Diplom oder gleichgestellter Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchst. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG wird nach den Anerkennungsbedingungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag als Qualifikation zur Berufsausübung als Lehrer für mindestens ein Fach einer Schulart in Thüringen anerkannt, wenn

  1. das Diplom oder der Ausbildungsnachweis zur unmittelbaren Ausübung des Lehrerberufs im Herkunftsland in mindestens einem Fach berechtigt,
  2. die sich auf mindestens ein Fach beziehende Ausbildung des Antragstellers im Vergleich zu einer Thüringer Lehrerausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite aufweist und
  3. die Dauer der Ausbildung im Herkunftsland die in Thüringen vorgeschriebene Ausbildungsdauer nicht um mehr als ein Jahr unterschreitet.

Festgestellte Defizite nach Satz 1 Nr. 2 und 3 können durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, soweit sie durch nachgewiesene Berufserfahrung als Lehrer erworben wurden.

(3) Sofern die festgestellten Defizite nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht durch nachgewiesene Berufserfahrung als Lehrer auszugleichen sind, kann die Anerkennung davon abhängig gemacht werden, dass die für die Ausübung des betreffenden Lehramts erforderlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Eignungsprüfung nachgewiesen oder in einem Anpassungslehrgang erworben wurden.

§ 2 Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung des Diploms oder Ausbildungsnachweises ist an das für das Schulwesen zuständige Ministerium (Anerkennungsbehörde) zu richten.

(2) Dem Antrag sind die nach dem Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vorzulegenden Unterlagen für reglementierte Berufe beizufügen. Die §§ 14 und 15 ThürBQFG bleiben unberührt.

(3) Die Unterlagen sind in der nach dem Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vorgeschriebenen Form vorzulegen. Weitere Unterlagen, die für die beantragte Entscheidung erforderlich sind, können von der Anerkennungsbehörde nachgefordert werden.

(4) Liegen alle Unterlagen entsprechend den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 vor, so wird geprüft, ob und gegebenenfalls welche Defizite nach § 30 Abs. 2 Satz 1 ThürLbG die Ausbildung des Antragstellers aufweist. Sofern der Antragsteller einen Nachweis über Zeiten einer beruflichen Tätigkeit erbringt, muss geprüft werden, ob die in praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse die festgestellten Defizite ganz oder teilweise ausgleichen. Stellt die Anerkennungsbehörde bei der Prüfung des Antrags fest, dass der Anerkennung nicht ausgeglichene Defizite entgegenstehen, teilt die Anerkennungsbehörde dem Antragsteller dies in einem Bescheid mit, in dem er über die nach § 30 Abs. 2 oder 3 ThürLbG in Betracht kommenden Ausgleichsmöglichkeiten informiert wird. Ausgehend von den festgestellten Defiziten enthält dieser Bescheid neben der Abgabefrist für den Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung oder zur Teilnahme an einem Anpassungslehrgang Informationen über die Dauer, die Durchführung und die wesentlichen Inhalte des Anpassungslehrgangs oder über die ausgewählten Sachgebiete der Eignungsprüfung und deren Durchführung, Inhalt und Dauer; auf § 10 Abs. 3 ist hinzuweisen.

(5) Ergibt die Überprüfung nach Absatz 4 Satz 1, dass keine Defizite vorliegen oder wurden festgestellte Defizite durch den Nachweis beruflicher Tätigkeit als Lehrer ausgeglichen oder die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert, so wird die nachgewiesene Ausbildung als Qualifikation zur Berufsausübung als Lehrer für mindestens ein Fach einer Schulart in Thüringen anerkannt. Ein Anspruch auf Einstellung in den staatlichen Schuldienst kann aus der Bescheinigung nicht abgeleitet werden. Soweit die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, wird die anerkannte Qualifikation einer Laufbahn für ein in Thüringen eingerichtetes Lehramt zugeordnet. Über die Anerkennung erhält der Antragsteller eine Bescheinigung der Anerkennungsbehörde."

3. § 6 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes ist mit dem Antrag nachzuweisen."

4. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 4
Änderung des Thüringer Beamtengesetzes

§ 20 des Thüringer Beamtengesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

altneu
§ 20 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erworben werden. Das Nähere, insbesondere die Anerkennungsvoraussetzungen, das Verfahren und die Ausgleichsmaßnahmen im Einzelnen, wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

" § 20 Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

  1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder
  3. einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Beamt StG nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,

anerkannt werden. Das Nähere, insbesondere die Anerkennungsvoraussetzungen, das Verfahren und die Ausgleichsmaßnahmen im Einzelnen, wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

(3) Für öffentliche Leistungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 erhebt die zuständige Behörde Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) in entsprechender Anwendung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für öffentliche Leistungen nach dem Thüringer Anerkennungsgesetz (ThürVwKostOAnerkG) in der jeweils geltenden Fassung. Auf Verlangen sind dem Antragsteller die Grundlagen für die Verwaltungskostenentscheidung vorab mitzuteilen.

(4) Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme seines § 16 keine Anwendung."

Artikel 5
Änderung des Thüringer Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes

Das Thüringer Sozialberufe-Anerkennungsgesetz vom 10. Oktober 2007 (GVBl. S. 149), geändert durch Gesetz vom 7. Oktober 2012 (GVBl. S. 413), wird wie folgt geändert:

1. Im Zweiten Abschnitt werden der Erste und der Zweite Unterabschnitt aufgehoben.

2. Nach der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden folgende neue §§ 5 und 6 eingefügt:

" § 5 Staatliche Anerkennung ausländischer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise

Die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ist auf Antrag nach dem Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festzustellen.

§ 6 Sprachkenntnisse


Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind."

3. Der bisherige § 12 wird § 7 und Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach dem Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz."

4. Die bisherigen §§ 13 bis 15 werden die §§ 8 bis 10.

5. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 6
Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes

Das Thüringer Heilberufegesetz in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2014 (GVBl. S. 84), wird wie folgt geändert:

1. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 Satz 6 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Worte "die Frist kann um einen Monat verlängert werden." angefügt.

b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

"(8a) Für Angehörige von Drittstaaten regelt die zuständige Kammer in der Weiterbildungsordnung die Anerkennung von Bezeichnungen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 entsprechend den für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union geltenden Bestimmungen. Dabei können, soweit zur Nachprüfung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung erforderlich, ergänzende oder abweichende Bestimmungen für das Anerkennungsverfahren getroffen werden."

c) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

"(10) Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme seines § 16 auf die Weiterbildungen nach diesem Gesetz keine Anwendung."

2. § 33 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 

altneu
3. die Grundsätze für die Anerkennung von Bezeichnungen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 8 auf Antrag von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,"3. das Verfahren zur Anerkennung nach § 30 Abs. 7 bis 8 a; abweichend von Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG müssen Ärzte sowie Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen," 

Artikel 7
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens

§ 2a des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 11. Februar 2003 (GVBl. S. 104), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

" § 2a Feststellung und Anerkennung der Gleichwertigkeit

(1) Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen ist auf Antrag nach dem Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (ThürBQFG) festzustellen.

(2) Abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 ThürBQFG liegen aufgrund der Ausbildungsdauer wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation auch dann vor, sofern die von dem Antragsteller nachgewiesene Weiterbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in einer auf diesem Gesetz beruhenden Verordnung festgesetzten Weiterbildungszeit liegt."

Artikel 8
Änderung des Thüringer Pflegehelfergesetzes

Das Thüringer Pflegehelfergesetz vom 21. November 2007 (GVBl. S. 206), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 527), wird wie folgt geändert:

1. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 3 Erlaubniserteilung für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Vertragsstaaten

(1) Auf Antrag kann Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft beziehungsweise Deutschland oder die Europäische Gemeinschaft vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die Erlaubnis nach § 1 erteilt werden, wenn sie die Anerkennungsbedingungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) erfüllen. Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG sind den nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG geforderten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt.

(2) Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt.

 " § 3 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen

Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen ist auf Antrag nach dem Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festzustellen."

2. Die §§ 4 bis 7

§ 4 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Die zuständige Behörde ist unter den Voraussetzungen des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. In diesem Fall hat der Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG unter Berücksichtigung der Buchstaben f und g des Artikels 10 der Richtlinie 2005/36/EG ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der jeweils erforderlichen Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen sowie das Zulassungsverfahren nach Maßgabe von Artikel 3 Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 2005/36/EG regeln.

(2) Für Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 sind nach Artikel 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG unter Fächern, die sich wesentlich unterscheiden, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung aufweist.

(3) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Anwendung des Absatzes 1 nach Maßgabe des Artikels 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Absatz 2 ganz oder teilweise ausgleichen können.

§ 5 Sonstige Drittstaatsangehörige

Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend für Staatsangehörige anderer als in § 3 genannter Staaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichwertigkeit ergibt.

§ 6 Außerhalb des Geltungsbereiches der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene Ausbildungsnachweise

Eine außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesrepublik Deutschland in einem Mitgliedstaat außerhalb der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung in der Alten- und Krankenpflegehilfe erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt ist.

§ 7 Unterlagen, Formalitäten, Verfahren

(1) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nummer 1 Buchst. d bis f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch für Ausbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden.

(2) Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung innerhalb kürzester Frist, spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen.

werden aufgehoben.

3. In § 8 wird die Angabe "den §§ 3 bis 6" durch die Angabe " § 3" ersetzt.

4. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 9
Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"

Das Thüringer Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 237), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GVBl. S. 98), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In der Einleitung wird das Wort "schriftlich" durch die Worte "durch Ausstellung einer Befähigungsurkunde auf Antrag" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Worte "vom Ministerium für Soziales und Gesundheit" durch die Worte "von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium" und das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

dd) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

"(2) Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln, insbesondere zu Inhalt und Ablauf der praktischen Ausbildung und der Prüfung, zur Anrechnung von Tätigkeiten auf die Ausbildungszeit, zur Zusammensetzung und Arbeitsweise der Prüfungsausschüsse, zum Prüfungsverfahren und zur Bewertung der Prüfungsleistungen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium auch Regelungen zur Umsetzung der mit der Umstellung der Hochschulausbildung auf Bachelor- und Masterabschlüsse verbundene Anpassungen, insbesondere das Verhältnis des Bachelor- und Masterabschlusses zu bisherigen Abschlüssen, getroffen werden."

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

(1) Qualifikationen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, können auf Antrag als gleichwertig zu den Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Für die Anerkennung gelten die Bestimmungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes, sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht besondere Bestimmungen getroffen sind oder im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung im Einzelnen nicht besondere Bestimmungen anzuwenden sind.

(2) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.

(3) Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Ausübung eines dem Beruf des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers entsprechenden Berufs als Dienstleister im Sinne des Titels II der Richtlinie 2005/36/EG zu erlassen, soweit das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz hierzu keine Bestimmungen enthält."

Artikel 10
Änderung des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

§ 1 des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 9), geändert durch Gesetz vom 13. März 2014 (GVBl. S. 96), wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 6 wird folgender neue Absatz 7 eingefügt:

"(7) Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme seines § 16 keine Anwendung."

2. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

Artikel 11
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 16 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 12. Oktober 1993 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die fachliche Eignung ist nachzuweisen durch

  1. ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übesetzerstudiums an einer Hochschule oder
  2. ein Zeugnis über eine bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung."

2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung."

Artikel 12
Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

- wie eingefügt -

Artikel 13
ThürAGBQFG - Thüringer Ausführungsgesetz zum Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 14
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 § 6 Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3 und 4 sowie § 13 Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3 und 4 am 1. Januar 2015 in Kraft.

____
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. Nr. 354 vom 28.12.2013 S. 132).

ENDE