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ThürStatG - Thüringer Statistikgesetz
- Thüringer -

Vom 21. Juli 1992
(GVBl. S. 368; 24.10.2001 S. 265; 25.11.2004 S. 853; 06.06.2018 S. 229 18)



Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung von Statistiken durch öffentliche Stellen. Führen diese Stellen Bundesstatistiken oder Statistiken der Europäischen Gemeinschaften (EG-Statistiken) durch und haben sie dabei andere Rechtsvorschriften anzuwenden, so finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur ergänzend Anwendung.

(2) Für Geschäftsstatistiken gilt dieses Gesetz nur, soweit das ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 Begriffe

(1) Amtliche Statistiken sind EG-, Bundes-, Landes- und Kommunalstatistiken.

(2) Landesstatistiken sind Statistiken, die von Organen des Landes Thüringen angeordnet und von staatlichen Stellen durchgeführt werden.

(3) Kommunale Statistiken sind Statistiken, die von Gemeinden und Landkreisen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben durchgeführt werden.

(4) Geschäftsstatistiken sind statistische Aufbereitungen von Daten, die bei öffentlichen Stellen im Vollzug ihrer Aufgaben, die nicht die Durchführung von Statistiken betreffen, erhoben werden oder auf sonstige Weise anfallen.

(5) Öffentliche Stellen sind alle Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen des Landes Thüringen, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der Aufsicht des Landes Thüringen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.

(6) Einzelangaben sind Daten über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher oder juristischer Personen und deren Vereinigungen, die bei der Durchführung einer Statistik erhoben oder übermittelt werden.

§ 3 Anwendbarkeit des Thüringer Datenschutzgesetzes 18

Werden für eine Statistik, die von einer öffentlichen Stelle durchgeführt wird, Einzelangaben verarbeitet, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in Verbindung mit den §§ 3 bis 12 und 19 Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG). Für die Durchführung von Geschäftsstatistiken findet es Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Einzelangaben dürfen an das Thüringer Landesamt für Statistik und an Statistikstellen für die Durchführung von Geschäftsstatistiken weitergegeben werden.

Zweiter Abschnitt
Thüringer Landesamt für Statistik

§ 4 Rechtsstellung

Das Thüringer Landesamt für Statistik (Landesamt) ist eine dem Thüringer Innenministerium unmittelbar nachgeordnete Behörde.

§ 5 Allgemeine Aufgaben

(1) Das Landesamt ist zentrale Behörde für die EG-, Bundes- und Landesstatistik in Thüringen. Seine allgemeinen Aufgaben sind:

  1. die Durchführung von EG-, Bundes- und Landesstatistiken, soweit nichts anderes bestimmt ist, sowie die Veröffentlichung* ihrer Ergebnisse oder deren Bereitstellung in sonstiger Weise;
  2. die Aufstellung volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
  3. die Beratung öffentlicher Stellen und, soweit ein öffentliches Interesse besteht, Privater auf dem Gebiet der Statistik;
  4. sonstige durch Rechtsvorschrift zugewiesene Aufgaben.

(2) Das Landesamt kann die zur Durchführung von EG-, Bundes- und Landesstatistiken erforderlichen fachlichen, erhebungstechnischen, ablauforganisatorischen und die Geheimhaltung betreffenden Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Das Landesamt erfüllt seine Aufgaben neutral und objektiv nach wissenschaftlichen Grundsätzen. Es gewinnt die Daten unter Einsatz der jeweils sachgerechten statistischen Methoden und Informationstechniken und stellt sie in geeigneter Weise bereit.

(4) Soweit es die Wahrung des Statistikgeheimnisses (§ 16 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes; § 17 dieses Gesetzes) erfordert, sind im Landesamt statistische Aufgaben in räumlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht von der Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben zu trennen.

(5) Die im oder für das Landesamt tätigen Personen dürfen statistische Einzelangaben und gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht für andere Verfahren oder für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes zugelassen ist. Sie sind vor ihrem Einsatz auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten und über die Folgen seiner Verletzung zu belehren.

§ 6 Auftragsarbeiten

(1) Die Thüringer Ministerien und die Staatskanzlei können mit Zustimmung des Thüringer Innenministeriums das Landesamt beauftragen,

  1. Geschäftsstatistiken durchzuführen,
  2. amtliche Verzeichnisse zu erstellen und zu veröffentlichen,
  3. sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Statistik zu übernehmen. Vorhandenes statistisches Material kann das Landesamt auswerten (Sonderauswertung), soweit eine Zweckbindung nicht entgegensteht.

erteilten Aufträge nach Maßgabe des Landeshaushalts durch.

§ 7 Vergabe statistischer Arbeiten

Das Landesamt kann sich bei der Durchführung einzelner Aufgaben ganz oder teilweise anderer Personen oder Stellen (Auftragnehmer) bedienen, sofern sichergestellt ist, dass die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und zur statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. Für die Personen, die zur Erledigung der übertragenen Arbeiten eingesetzt werden sollen, gelten die Bestimmungen des § 14 entsprechend. Die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes über die Datenverarbeitung im Auftrag bleiben unberührt.

§ 8 Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen

(1) Das Landesamt ist zu hören, bevor eine staatliche Stelle einen Forschungs-, Planungs- oder Untersuchungsauftrag erteilt, zu dessen Durchführung nicht veröffentlichte Daten vom Landesamt benötigt werden oder dessen Ergebnis eine Statistik sein soll. Wird für solche Aufträge sonstiges statistisches Material benötigt, soll das Landesamt gehört werden.

(2) Auf Anforderung unterrichten öffentliche Stellen das Landesamt über die von ihnen erstellten Statistiken und stellen ihm zur Erfüllung seiner allgemeinen Aufgaben die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Statistiken in geeigneter Form zur Verfügung. Dabei sind ihm auf Verlangen zusätzliche Unterlagen, die nicht Einzelangaben betreffen, zu überlassen, anhand derer es die Aussagekraft der Ergebnisse beurteilen kann. Das Landesamt kann die ihm zur Verfügung gestellten Ergebnisse im Einvernehmen mit der Stelle, die sie ihm überlassen hat, veröffentlichen oder Dritten überlassen. Die Sätze 1 bis 3 finden auch auf Geschäftsstatistiken Anwendung.

Dritter Abschnitt
Landesstatistiken

§ 9 Anordnung

(1) Landesstatistiken werden durch Gesetz oder Rechtsverordnung angeordnet. Die Anordnung bedarf keiner Rechtsvorschrift, wenn:

  1. die einer Landesstatistik zu Grunde liegenden Daten
    1. auf freiwilligen Auskünften oder allgemein zugänglichen Quellen beruhen,
    2. keine Einzelangaben enthalten oder
    3. der die Landesstatistik durchführenden Stelle rechtmäßig übermittelt werden oder ihrem Zugriff auf Grund einer Rechtsvorschrift zur Verfügung stehen;
  2. lediglich Sonderauswertungen vorhandenen statistischen Materials vorgenommen werden, dessen Verwendung eine Zweckbindung nicht entgegensteht, oder
  3. zur Anordnung der Landesstatistik eine Rechtsvorschrift ermächtigt.

(2) Die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muss die näheren Bestimmungen treffen über die Art der Erhebung, den Kreis der zu Befragenden, sonstige Auskunftsstellen, die durch Erhebungsmerkmale zu erfassenden Sachverhalte, die Hilfsmerkmale, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Häufigkeit der Erhebung (Periodizität) sowie über Art und Umfang einer Auskunftspflicht.

§ 10 Genehmigung, Statistischer Genehmigungsausschuss

(1) Landesstatistiken nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bedürfen, sofern sie nicht von der Thüringer Landesregierung angeordnet sind, einer Genehmigung durch den Statistischen Genehmigungsausschuss.

(2) Der Statistische Genehmigungsausschuss wird beim Landesamt gebildet. Er besteht aus dem Präsidenten des Landesamtes, der den Vorsitz führt, und weiteren Mitgliedern, von denen je eines durch das Thüringer Innenministerium, das Thüringer Kultusministerium, durch die Thüringer Ministerien für Wirtschaft und Verkehr, Finanzen, Soziales und Gesundheit, Landwirtschaft und Forsten und Umwelt und Landesplanung sowie durch die im Einzelfall für den Inhalt der Statistik fachlich zuständigen Thüringer Ministerien entsandt wird. Der Präsident des Landesamtes kann sich durch seinen Stellvertreter im Amt vertreten lassen. Der Genehmigungsausschuss entscheidet mehrheitlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die von seinen ständigen Mitgliedern beschlossen wird und die der Zustimmung des Thüringer Innenministeriums bedarf. Die Geschäftsführung obliegt dem Landesamt.

(3) Der Statistische Genehmigungsausschuss prüft, ob die vorgesehenen Landesstatistiken rechtlich zulässig und zweckmäßig sind, insbesondere, ob sie methodisch sachgerecht durchgeführt werden, ob ihre organisatorischen, personellen und finanziellen Folgen für das Land Thüringen vertretbar sind und ob sie im Konflikt mit anderen Statistiken stehen. Er kann Ausnahmen von der Durchführung durch das Landesamt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) zulassen, wenn eigene Statistikstellen eingerichtet werden. Die Genehmigung kann allgemein für bestimmte Arten von Landesstatistiken erteilt werden. Zur Vermeidung einer Versagung kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 11 Rechtsverordnungen

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. für einen Zeitraum bis zu vier Jahren eine durch Gesetz angeordnete Landesstatistik insgesamt oder hinsichtlich einzelner Erhebungs- oder Hilfsmerkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, die Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden oder sonstigen Auskunftsstellen einzuschränken, soweit die Ergebnisse nicht benötigt werden;
  2. statt einer durch Gesetz vorgesehenen Erhebung mit Auskunftspflicht eine Erhebung ohne Auskunftspflicht anzuordnen, soweit sich ergibt, dass ausreichende Ergebnisse auch auf diese Weise erzielt werden können;
  3. Landesstatistiken mit Auskunftspflicht für die Dauer bis zu drei Jahren anzuordnen, wenn deren Ergebnisse zur Erfüllung bestimmter Aufgabenplanungen erforderlich sind.

§ 12 Auskunftspflicht

(1) Ist eine Auskunftspflicht angeordnet so besteht sie gegenüber den mit der Durchführung der Landesstatistiken amtlich betrauten Stellen und Personen

(2) Die Auskunft ist rechtzeitig, richtig, vollständig und für die empfangende Stelle oder Person kostenfrei zu erteilen. Eine Auskunft ist erst erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke

  1. bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen sind,
  2. bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind.

(3) Die Erhebungsvordrucke dürfen keine Fragen über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

(4) Sind von den Auskunftspflichtigen Erhebungsvordrucke auszufüllen und zu übermitteln, so haben sie die Auskunft in der vorgegebenen Form zu erteilen. Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen, soweit das in den Erhebungsvordrucken vorgesehen ist.

(5) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen mündlich, schriftlich oder elektronisch beantwortet werden. Werden die Auskünfte schriftlich oder elektronisch erteilt, sind ausgefüllte Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben, dorthin zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln.

§ 13 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landesstatistiken, die durch Rechtsvorschrift angeordnet sind, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 14 Erhebungsbeauftragte

(1) Als Erhebungsbeauftragte dürfen nur Personen eingesetzt werden, die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten und bei denen nicht auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden.

(2) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen. Sie dürfen statistische Einzelangaben und gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht für andere Verfahren oder andere Zwecke verarbeiten oder nutzen.

(3) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Rechte und Pflichten der zu Befragenden zu belehren. Vor ihrem Einsatz sind sie auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung der Erkenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit gewonnen haben, schriftlich zu verpflichten.

§ 15 Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale sind zur Erstellung einer Statistik bestimmte Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Statistiken dienen.

(2) Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Laufende Nummern und Ordnungsnummern können auf den Erhebungsunterlagen verbleiben. Sie dürfen auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernommen werden.

(3) Die Hilfsmerkmale sind zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Bei wiederkehrenden Erhebungen kann die Löschung der Hilfsmerkmale unterbleiben, soweit sie noch künftig zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden benötigt werden. Die Hilfsmerkmale sind gesondert aufzubewahren und nach Beendigung der wiederkehrenden Erhebungen zu löschen. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für die Vernichtung von Erhebungsunterlagen, die Hilfsmerkmale enthalten.

(4) Die Namen von Gemeinden und von Gemeindeteilen sowie Blockseiten dürfen für die regionale Zuordnung von Erhebungsmerkmalen genutzt werden. Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebiets die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung von Blockseiten für einen Zeitraum bis zu vier Jahren nach Abschluss der jeweiligen Erhebung genutzt werden. Besondere Regelungen in einer eine EG-, Bundes- oder Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.

(5) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 3 gelten nicht für Daten, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle zugeordnet werden können.

§ 16 Führen von Adressdateien

Adressdateien, die nach den jeweils geltenden bundesrechtlichen Vorschriften geführt werden, führt und nutzt das Landesamt in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen.

§ 17 Geheimhaltung

(1) Einzelangaben sind von den mit der Durchführung der Statistik betrauten Stellen und Personen geheim zu halten. Dies gilt nicht für:

  1. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung* die Auskunftgebenden oder die betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben;
  2. Einzelangaben, soweit deren Übermittlung oder Veröffentlichung* durch § 18 oder durch besondere Rechtsvorschrift zugelassen ist;
  3. Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen;
  4. Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt, zugeordnet werden können;
  5. Einzelangaben, die keiner befragten oder betroffenen Person zuzuordnen sind, insbesondere, wenn sie mit den Einzelangaben anderer zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind.

Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben nach § 18 oder auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift sind.

(2) Sonstige Vorschriften über die Geheimhaltung und Verschwiegenheit bleiben unberührt.

§ 18 Zweckbindung und Übermittlung von Einzelangaben 18

(1) Einzelangaben dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet oder genutzt werden, es sei denn, sie beruhen auf allgemein zugänglichen Quellen oder eine Rechtsvorschrift lässt eine andere Verwendung zu. Beruhen Einzelangaben auf einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Statistik, so dürfen sie für andere Statistiken verwendet werden, wenn eine ausdrückliche Zweckbindung durch die anordnende Rechtsvorschrift nicht entgegensteht.

(2) Das Landesamt darf Einzelangaben, wenn eine ausdrückliche Zweckbindung nicht entgegensteht, an Statistikstellen anderer öffentlicher Stellen für deren Zuständigkeitsbereich zu ausschließlich statistischen Zwecken übermitteln. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, dürfen Hilfsmerkmale nicht übermittelt werden.

(3) Zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken darf das Landesamt Einzelangaben an das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder übermitteln.

(4) Für Gesetzesvorhaben und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, darf das Landesamt den Thüringer Ministerien Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass nur Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete Kenntnis von Einzelangaben erhalten.

(5) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben darf das Landesamt Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermitteln. Sofern es sich bei den Empfängern nicht um Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, sind sie vor der Übermittlung vom Landesamt besonders zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) ist in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar. Personen, die nach Satz 2 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich. Empfänger haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass sonstige Personen keine Kenntnis von Einzelangaben erhalten. Die Einzelangaben sind zu löschen oder zu vernichten, sobald das wissenschaftliche Vorhaben abgeschlossen ist, zu dessen Durchführung sie übermittelt wurden. Die Löschung ist dem Landesamt schriftlich anzuzeigen.

(6) Einzelangaben, die auf Grund der Absätze 2 bis 5 oder auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift übermittelt werden, dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung ist vom Landesamt unter Angabe von Inhalt, empfangender Stelle, Datum und Zweck aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(7) Einzelangaben dürfen vom Landesamt wieder an die auskunftgebende Stelle übermittelt werden.

(8) Die Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend, wenn Statistikstellen anderer staatlicher Stellen für die Durchführung von Landesstatistiken zuständig sind.

§ 19 Hinweispflichten 18

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch neben den Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) hinzuweisen auf:

  1. Art und Umfang der Erhebung;
  2. die Geheimhaltung (§ 17);
  3. die Auskunftspflicht (§ 12) oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung;
  4. die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale (§ 15 Abs. 2 und 3);
  5. die Rechte und die Pflichten (§ 14 Abs. 2) der Erhebungsbeauftragten;
  6. den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 13);
  7. die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von Adressdateien (§ 16);
  8. die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern. Dies gilt nicht, soweit es sich bei den Befragten um öffentliche Stellen oder um Einrichtungen handelt, die der Aufsicht von staatlichen Stellen unterliegen.

§ 20 Statistikstellen

(1) Werden Statistiken außerhalb des Landesamtes durchgeführt, so sind besondere Statistikstellen einzurichten. Nicht statistische Aufgaben des Verwaltungsvollzugs dürfen ihnen nicht übertragen werden. Statistikstellen veröffentlichen die Ergebnisse ihrer Statistiken oder stellen sie in sonstiger Weise bereit.

(2) Für jede Statistikstelle ist ein Leiter zu bestimmen. Statistikstellen sind räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu sichern und mit Personal auszustatten, das die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bietet.

(3) Die in Statistikstellen tätigen Personen dürfen statistische Einzelangaben und gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen, soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes zugelassen ist. Sie sind vor ihrem Einsatz auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten und über die Folgen seiner Verletzung zu belehren. Soweit und solange sie Einzelangaben bearbeiten, dürfen sie nicht andere Aufgaben des Verwaltungsvollzugs wahrnehmen. Im Anschluss an eine Tätigkeit in der Statistikstelle sollen sie nicht für Aufgaben eingesetzt werden, bei denen eine Nutzung der in den Statistikstellen gewonnenen Erkenntnisse möglich ist, soweit das die organisatorischen und personellen Verhältnisse zulassen.

(4) Statistikstellen können mit der Durchführung von Geschäftsstatistiken beauftragt werden.

§ 21 Erhebungsstellen

(1) Das Landesamt ist bei Statistiken, die es als allgemeine Aufgabe durchführt, Erhebungsstelle.

(2) Das Thüringer Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Thüringer Ministerien durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass andere staatliche Stellen sowie Gemeinden Erhebungsstellen einzurichten oder in sonstiger Weise an der Durchführung von EG-, Bundes- und Landesstatistiken mitzuwirken haben, wenn das wegen der Art der Erhebung, der Zahl oder der räumlichen Verteilung der zu Befragenden oder zur Sicherung der Qualität der Erhebung zweckmäßig ist. Eine aufsichtliche Zuständigkeit des Landesamtes wird durch eine solche Bestimmung nicht begründet. Landräte erfüllen die Aufgaben der Erhebungsstellen als untere staatliche Verwaltungsbehörde; für Gemeinden handelt es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.

(3) Die Erhebungsstellen nach Absatz 2 Satz 1 führen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die statistischen Erhebungen durch. § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die räumliche und organisatorische Trennung von anderen Verwaltungsstellen ab dem Eingang der Erhebungsunterlagen bis zu ihrer Ablieferung sicherzustellen ist. Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 können Abweichungen von den Anforderungen des § 20 Abs. 2 und 3 bestimmt werden, wenn das ein erweiterter Schutz von Einzelangaben erforderlich macht oder wenn eine andere staatliche Stelle oder eine Gemeinde an der Erhebung lediglich mitwirkt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, haben diese Erhebungsstellen:

  1. bei Bedarf Erhebungsbezirke festzulegen;
  2. die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, zu unterrichten, zu verpflichten und zu beaufsichtigen;
  3. die zu Befragenden gemäß § 19 zu unterrichten, zur Auskunft heranzuziehen, die Erhebungsvordrucke auszuteilen und einzusammeln;
  4. Personen, die noch keine Auskünfte gegeben haben, zur Auskunftserteilung anzuhalten;
  5. die Vollzähligkeit der ausgefüllten Erhebungsvordrucke sowie deren Vollständigkeit und die formale Richtigkeit der Angaben zu überprüfen;
  6. unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsvordrucke durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen.

(4) Stellen nach Absatz 2 Satz 1 sind nicht berechtigt, erhobenes Material für eigene Auswertungen zu nutzen.

Vierter Abschnitt
Kommunale Statistiken und Statistiken anderer nichtstaatlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts

§ 22 Zulässigkeit

Gemeinden und Landkreise sowie andere nichtstaatliche juristische Personen des öffentlichen Rechts können für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse Statistiken durchführen, wenn Einzelangaben oder Ergebnisse vom Landesamt oder von anderen öffentlichen Stellen weder zur Verfügung gestellt noch anderweitig ermittelt werden können und eigene Statistikstellen eingerichtet werden.

§ 23 Anordnung

(1) Statistiken für die Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben (eigener Wirkungskreis) sind durch Satzung anzuordnen; in ihr sind zugleich die erforderlichen Bestimmungen nach § 9 Abs. 2 zu treffen. Die Anordnung bedarf keiner Satzung, wenn

  1. die einer Statistik zu Grunde liegenden Daten auf allgemein zugänglichen Quellen beruhen, keine Einzelangaben enthalten, der Statistikstelle rechtmäßig übermittelt werden oder ihrem Zugriff auf Grund einer Rechtsvorschrift zur Verfügung stehen oder
  2. lediglich Sonderauswertungen vorhandenen statistischen Materials vorgenommen werden, dessen Verwendung eine Zweckbindung nicht entgegensteht.

Bei juristischen Personen, denen kein Satzungsrecht zusteht, werden Statistiken durch die zuständigen Organe angeordnet. Durch Satzungen können Gemeinden und Landkreise auch eine Auskunftspflicht begründen, wenn es der Zweck der Erhebung erfordert, und zulassen, dass Statistikstellen Adressdateien in entsprechender Anwendung der für Landesstatistiken geltenden Bestimmungen führen und nutzen.

(2) Statistiken für die Wahrnehmung von übertragenen Aufgaben (übertragener Wirkungskreis) bedürfen einer Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen vor, unter denen auch für eine Landesstatistik keine Anordnung durch Rechtsvorschrift erforderlich ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2). In den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bedarf die Statistik einer Genehmigung durch den Statistischen Genehmigungsausschuss (§ 10).

§ 24 Statistikstellen

(1) Statistikstellen führen die angeordneten Statistiken durch. In die Wahrnehmung nicht statistischer Aufgaben des Verwaltungsvollzugs dürfen Statistikstellen nicht eingeschaltet werden. Statistikstellen veröffentlichen die Ergebnisse der von ihnen erstellten Statistiken oder stellen sie in sonstiger Weise bereit, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht.

(2) Statistikstellen sind durch Satzung einzurichten, die auch die wesentlichen organisatorischen Bestimmungen, vornehmlich zur Wahrung des Statistikgeheimnisses, zu treffen hat. § 20 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. Bei juristischen Personen, denen kein Satzungsrecht zukommt, werden Statistikstellen durch die zuständigen Organe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingerichtet.

(3) Geschäftsstatistiken führen die Statistikstellen durch, wenn sie damit beauftragt werden. Kommunale Statistikstellen können die Ergebnisse von Europa-, Bundes-, Landes- und Kommunalwahlen aufbereiten. Sie nehmen die Aufgaben einer Erhebungsstelle im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 wahr.

§ 25 Durchführung von Statistiken

Die Bestimmungen über die Grundsätze der Aufgabenerfüllung (§ 5 Abs. 3), über die Vergabe statistischer Arbeiten (§ 7), die Auskunftspflicht (§ 12), den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 13), die Erhebungsbeauftragten (§ 14), die Erhebungs- und Hilfsmerkmale (§ 15), die Geheimhaltung (§ 17), die Zweckbindung (§ 18 Abs. 1), die Übermittlung von Einzelangaben (§ 18 Abs. 2, 4, 5, 6 und 7) und Hinweispflichten (§ 19) gelten entsprechend.

Fünfter Abschnitt
Kosten der Statistiken, Reidentifizierungsverbot, Strafvorschrift, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Kosten der Statistiken

Die Kosten der Landesstatistiken werden vom Land getragen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Kosten der Kommunal- und Geschäftsstatistiken trägt die jeweils anordnende Stelle.

§ 27 Reidentifizierungsverbot

Die Zusammenführung

  1. von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen oder
  2. von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen mit anderen Angaben

zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs ist untersagt, es sei denn, die Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ein sonstiger eine Statistik einer öffentlichen Stelle anordnender Rechtsakt lassen das zu.

§ 28 Strafvorschrift

Wer entgegen § 27 Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 die Auskunft nicht in der vorgegebenen Form erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer einer Auskunftspflicht nach einer Satzung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30 Übergangsbestimmungen

(1) Bereits bestehende Statistiken, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Rechtsvorschrift anzuordnen sind, können bis zu zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ohne eine solche Rechtsgrundlage weiter durchgeführt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die Gemeinden und Landkreise können sich bis zum 31. Dezember 1995 zur Durchführung von Statistiken anderer kommunaler Statistikstellen bedienen.

§ 31 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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