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Regelwerk
Änderungstext

ThürDSAnpUG-EU - Thüringer Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU
Thüringer Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680

- Thüringen-

Vom 6. Juni 2018
(GVBl. Nr. 6 vom 14.06.2018 S. 229)



Artikel 1
ThürDSG - Thüringer Datenschutzgesetz

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 237) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "und genutzt" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Worte "oder nutzt" gestrichen.

2. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "und genutzt" gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes

Das Ordnungsbehördengesetz vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. 251), wird wie folgt geändert:

1. § 26 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 26 Geltung des Datenschutzgesetzes

Das Thüringer Datenschutzgesetz vom 29. Oktober 1992 (GVBl. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung gilt mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Ordnungsbehörden können personenbezogene Daten, auch durch Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen, bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, oder zur Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben nur erheben, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen. Die Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach Ablauf des auslösenden Ereignisses zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden.
  2. Für Datenerhebungen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen und Aufzügen gelten die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes.
  3. Unbeschadet der sich aus den §§ 14 und 17 des Thüringer Datenschutzgesetzes ergebenden Pflichten gilt für die Berichtigung von Daten folgendes: Stellen die Ordnungsbehörden fest, dass unrichtige oder unzulässig gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt worden sind und ist der Empfänger bekannt, ist ihm die Berichtigung oder Löschung mitzuteilen, es sei denn, dass die Mitteilung für die Beurteilung der Person oder des Sachverhalts nicht oder nicht mehr wesentlich ist.
  4. § 34 Abs. 2 des Thüringer Datenschutzgesetzes gilt mit folgender Maßgabe: Die vorherige schriftliche Freigabe durch die den Datenschutz sicherstellende Stelle (§ 34 Abs. 1 Thüringer Datenschutzgesetz) hat sich auch auf die Fristen zu erstrecken, nach deren Ablauf zu überprüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; bei der Festlegung dieser Fristen ist nach Art und Bedeutung des Sachverhalts und des Alters des Betroffenen zu unterscheiden.
" § 26 Datenschutz

(1) Sofern Ordnungsbehörden Daten im Rahmen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verarbeiten, finden der Erste, Dritte und Vierte Abschnitt des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) Anwendung; im Übrigen gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in Verbindung mit dem Ersten, Zweiten, Vierten und Sechsten Abschnitt des Thüringer Datenschutzgesetzes, mit der Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Ordnungsbehörden können personenbezogene Daten, auch durch Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen, bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, oder zur Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben nur erheben, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen. Die Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach Ablauf des auslösenden Ereignisses zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden.

(3) Für Datenerhebungen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen und Aufzügen gelten die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes.

(4) Stellen die Ordnungsbehörden fest, dass bei der Verarbeitung von Daten im Rahmen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unrichtige oder unzulässig gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt worden sind und ist der Empfänger bekannt, gelten die §§ 35 und 43 ThürDSG.

(5) In Ausführung von § 35 Abs. 5 ThürDSG findet § 40 Abs. 4 und 5 PAG entsprechend Anwendung."

2. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 4
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

Das Polizeiaufgabengesetz vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. August 2014 (GVBl. S. 529), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 wird die Verweisung " §§ 13 bis 47" durch die Verweisung " §§ 13 bis 44" ersetzt.

2. In § 25 Abs. 2 wird der Klammerzusatz " (§ 104 Abs. 3 der Strafprozeßordnung)" durch den Klammerzusatz " (§ 104 Abs. 3 StPO)" ersetzt.

3. § 31 erhält folgende Fassung:

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§ 31 Grundsätze der Datenerhebung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies durch dieses Gesetz oder besondere Rechtsvorschriften über die Datenerhebung der Polizei zugelassen.

(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den Betroffenen zu erheben. Personenbezogene Daten des Betroffenen können auch bei Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn die Datenerhebung beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gefährden würde.

(3) Personenbezogene Daten sind von der Polizei grundsätzlich offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar ist oder sein soll, ist zulässig, wenn die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf andere Weise gefährdet oder erheblich erschwert würde oder wenn anzunehmen ist, dass dies den überwiegenden Interessen des Betroffenen entspricht.

(4) Werden Daten beim Betroffenen oder bei Dritten offen erhoben, sind diese in geeigneter Weise hinzuweisen auf

  1. die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und
  2. eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft.

Der Hinweis kann zunächst unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe oder die schutzwürdigen Belange Dritter beeinträchtigt oder gefährdet würden.

" § 31 Anwendbares Recht, Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung und Löschung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben im Sinne des § 2 zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und zur Verhütung von Straftaten sowie zum Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten verarbeiten, soweit dies durch dieses Gesetz in Verbindung mit den Bestimmungen des Ersten und Dritten Abschnitts des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) oder besonderer Rechtsvorschriften über die Datenerhebung der Polizei zugelassen ist.

(2) Die Wahrnehmung der Rechte der von einer polizeilichen Datenverarbeitung betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung und Löschung richtet sich nach den §§ 40 bis 45 ThürDSG."

4. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Datenerhebung"Grundsätze der Datenerhebung"

b) In Absatz 1 wird die Verweisung " §§ 12 bis 47" durch die Verweisung " §§ 12 bis 44" ersetzt.

c) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

"(3) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den betroffenen Personen zu erheben. Personenbezogene Daten der betroffenen Person können auch bei Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn die Datenerhebung bei der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gefährden würde.

(4) Personenbezogene Daten sind von der Polizei grundsätzlich offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar ist oder sein soll, ist zulässig, wenn die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf andere Weise gefährdet oder erheblich erschwert würde oder wenn anzunehmen ist, dass dies den überwiegenden Interessen der betroffenen Person entspricht.

(5) Werden Daten bei der betroffenen Person oder bei Dritten offen erhoben, sind diese in geeigneter Weise auf

  1. die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und
  2. eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft

hinzuweisen. Der Hinweis kann zunächst unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe oder die schutzwürdigen Belange Dritter beeinträchtigt oder gefährdet würden."

5. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

" § 33a Datenerhebung bei Notrufen, Aufzeichnung von Notrufen

(1) Die Polizei kann Anrufe über Notrufeinrichtungen aufzeichnen. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; auf die Aufzeichnung soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird.

(2) Die Polizei kann mit Einwilligung des Anschlussinhabers Anrufe aufzeichnen, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist.

(3) Die Aufzeichnungen sind spätestens nach zwei Monaten zu löschen oder zu vernichten, soweit die weitere Speicherung oder Nutzung der personenbezogenen Daten zu einem der in § 32 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist."

6. § 34 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:

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Rechtswidrig erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen; die Löschung der Daten ist zu protokollieren."Tritt die Anordnung nach Satz 3 außer Kraft, sind die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen und die Löschung zu protokollieren."

7. Dem § 34a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Tritt die Anordnung nach Satz 3 außer Kraft, sind die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen und die Löschung zu protokollieren."

8. Die §§ 38 und 39

§ 38 Allgemeine Regeln über die Dauer der Datenspeicherung

Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, zu denen spätestens überprüft werden muss, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). Für nichtautomatisierte Dateien und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. Dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen. Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen für die in Dateien oder Akten suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten von Kindern dürfen zwei Jahre nicht überschreiten; die Frist beginnt mit dem Tag der ersten Speicherung.

§ 39 Zweckbindung bei der Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung

Die Speicherung, Veränderung und Nutzung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die Daten erlangt worden sind. Die Nutzung sowie die weitere Speicherung und Veränderung zu einem anderen Zweck ist jedoch zulässig, soweit die Polizei die Daten auch zu diesem Zweck erheben dürfte.

werden aufgehoben.

9. Die §§ 40 und 41 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 40 Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten

(1) Die Polizei kann rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.

(2) Dabei kann die Polizei auch die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 2 Abs. 1) speichern, verändern und nutzen. Eine suchfähige Speicherung dieser Daten in Dateien und Akten ist nur über Personen zulässig, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Die nach § 38 festzulegenden Überprüfungs- und Aufbewahrungsfristen für Daten nach Satz 1 dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre nicht überschreiten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Ist der Verdacht der Straftat gegen die Person entfallen, sind ihre in diesem Zusammenhang in Dateien suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen sowie die zu ihrer Person suchfähig angelegten Akten zu vernichten.

(3) Die Polizei kann gespeicherte personenbezogene Daten zu statistischen Zwecken nutzen. Die Daten sind zum frühest möglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

(4) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung nutzen. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren. Einer Anonymisierung bedarf es nicht, wenn diese dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und die berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich überwiegen.

" § 40 Weiterverarbeitung von Daten

(1) Die Polizei kann rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.

(2) Dabei kann die Polizei auch die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr nach § 2 Abs. 1 weiterverarbeiten von

  1. Verurteilten,
  2. Beschuldigten,
  3. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, oder
  4. Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung der Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffenen Personen in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (Anlasspersonen).

(3) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist, kann die Polizei personenbezogene Daten von Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

  1. sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen,
  2. sie als Opfer einer künftigen Straftat in Betracht kommen,
  3. sie mit in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung oder vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen von der Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken, oder
  4. es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen handelt.

Personenbezogene Daten über Personen nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.

(4) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung nutzen. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren. Einer Anonymisierung bedarf es nicht, wenn diese dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und die berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich überwiegen.

(5) Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Es sind Fristen festzulegen, zu denen spätestens zu prüfen ist, ob die Speicherung personenbezogener Daten für die Aufgabenerfüllung noch erforderlich ist (Aussonderungsprüffristen). Die Aussonderungsprüffristen dürfen bei Verarbeitungen nach Absatz 2 bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist. In den Fällen des Absatzes 3 dürfen die Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten der in Absatz 3 bezeichneten Personen können ohne Zustimmung der betroffenen Person nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 weiterhin vorliegen. Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung nach Satz 4 sind aktenkundig zu machen.

(6) Die Fristen nach Absatz 5 Satz 2 bis 6 beginnen für alle zu einer Person gespeicherten Daten mit dem Tag, an dem die betroffene Person letztmalig zur Speicherung nach diesem Gesetz Anlass gegeben hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Speicherung kann über die in Absatz 5 Satz 3 genannten Fristen hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten werden, sofern dies erforderlich ist; in diesem Fall können die Daten nur noch für diesen Zweck oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot verwendet werden. Wird ein Beschuldigter rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Weiterverarbeitung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

(7) Das für die Polizei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Kriterien für die Festlegung der Aussonderungsprüffristen zu regeln.

§ 41 Datenübermittlung

(1) Zwischen Dienststellen der Polizei können in Übereinstimmung mit datenschutzrechtlichen Regelungen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. § 39 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Sind andere Behörden oder öffentliche Stellen für die Gefahrenabwehr zuständig, kann die Polizei diesen Behörden oder öffentlichen Stellen die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich erscheint. Die Übermittlung personenbezogener Daten an das Amt für Verfassungsschutz richtet sich nach dem Thüringer Verfassungsschutzgesetz.

(3) Im übrigen kann die Polizei personenbezogene Daten an Behörden und öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur

  1. Erfüllung polizeilicher Aufgaben,
  2. Abwehr einer Gefahr durch den Empfänger oder
  3. Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder für die schutzwürdigen Belange Einzelner

erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 oder 3 kann die Polizei personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen oder Personen übermitteln. Die Übermittlung personenbezogener Daten nach anderen Gesetzen bleibt unberührt.

(4) Die Polizei kann personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit

  1. sie dazu durch ein Gesetz, einen Rechtsakt der Europäischen Union oder einen internationalen Vertrag verpflichtet ist oder
  2. dies zur Erfüllung einer Aufgabe der übermittelnden Dienststelle der Polizei oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Empfänger erforderlich ist.

Die Übermittlung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erfolgen, wenn für den Empfänger den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Datenschutzbestimmungen gelten. Dies gilt nicht, soweit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen und der Bedeutung, die der Erfüllung der Aufgabe zukommt, Belange der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(5) Die Polizei kann personenbezogene Daten nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die Daten erhoben oder gespeichert hat. Abweichend von Satz 1 kann die Polizei personenbezogene Daten, die sie zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 erhoben oder nach § 40 Abs. 2 Satz 1 gespeichert hat, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 übermitteln, soweit dies für die Erfüllung dort genannter Aufgaben durch den Empfänger unerlässlich ist und dieser die Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann.

(6) Unterliegen die von der Polizei zu übermittelnden Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, ist für die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Polizei ferner erforderlich, dass der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erhoben hat oder hätte erheben können.

(7) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen können personenbezogene Daten an die Polizei übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint. Auf Verlangen sind die Daten zu übermitteln. Die Polizei darf entsprechende Übermittlungsersuchen nur stellen, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung vorliegen. Die Vorschriften des Thüringer Datenschutzgesetzes und andere besondere Rechtsvorschriften über die Datenübermittlung bleiben unberührt.

(8) Die übermittelnde Dienststelle der Polizei prüft die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens einer anderen öffentlichen Stelle, hat die übermittelnde Stelle lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Die Zulässigkeit der Übermittlung im Übrigen prüft sie nur, wenn hierfür im Einzelfall besonderer Anlass besteht. Der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.

(9) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Schutzwürdige Belange des Betroffenen dürfen nicht verletzt werden.

§ 41 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten an Dienststellen der Polizei oder andere für die Gefahrenabwehr zuständige Behörden oder öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an das Amt für Verfassungsschutz richtet sich nach dem Thüringer Verfassungsschutzgesetz.

(2) An andere Behörden, öffentliche oder nichtöffentliche Stellen sowie Einzelpersonen kann die Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies

  1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder
  2. zulässig oder erforderlich ist zur
    1. Erfüllung polizeilicher Aufgaben,
    2. Abwehr einer Gefahr durch den Empfänger oder
    3. Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder für die schutzwürdigen Belange Einzelner.

(3) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen können personenbezogene Daten an die Polizei übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen sind die Daten zu übermitteln. Die Polizei darf entsprechende Übermittlungsersuchen nur stellen, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung vorliegen. Andere besondere Rechtsvorschriften über die Datenübermittlung bleiben unberührt.

(4) Die Polizei kann personenbezogene Daten nach Absatz 2 nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die Daten erhoben oder gespeichert hat. Abweichend hiervon kann die Polizei nach Maßgabe des Absatzes 2 personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies für die Erfüllung dort genannter Aufgaben durch den Empfänger unerlässlich ist und dieser die Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann. Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten teilt die Polizei dem Empfänger die bestehenden Löschungsverpflichtungen mit.

(5) Unterliegen die von der Polizei zu übermittelnden Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, ist für die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Polizei ferner erforderlich, dass der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erhoben hat oder hätte erheben können.

(6) Die übermittelnde Dienststelle der Polizei prüft die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens einer anderen öffentlichen Stelle, hat die übermittelnde Stelle lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Die Zulässigkeit der Übermittlung im Übrigen prüft sie nur, wenn hierfür im Einzelfall besonderer Anlass besteht. Der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.

(7) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind."

10. Die §§ 41b bis 41d erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 41b Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI

(1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder einer sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union kann die Polizei personenbezogene Daten zum Zwecke der Verhütung von Straftaten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält:

  1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde,
  2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden,
  3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,
  4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,
  5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
  6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, soweit sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, und
  7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.

(3) Die Polizei kann auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermitteln, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) begangen werden soll und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu verhindern. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.

(4) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu dokumentieren. Bei der Übermittlung sind besondere Verwendungsbeschränkungen und geltende Sperr- oder Löschfristen mitzuteilen.

(5) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grundlage des § 41 Abs. 4 bleibt unberührt.

(6) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 3 unterbleibt über die in § 41 Abs. 4 Satz 4 genannten Gründe hinaus auch dann, wenn

  1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes beeinträchtigt würden,
  2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,
  3. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde,
  4. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
  5. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich ist.

(7) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 3 kann darüber hinaus auch unterbleiben, wenn

  1. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Stelle nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
  2. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.

(8) Als Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede Stelle, die von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. Nr. L 386 vom 29. Dezember 2006, S. 89, L 75 vom 15. März 2007, S. 26) benannt wurde.

(9) Die Absätze 1 bis 8 finden auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Staats, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwendet (Schengenassoziierter Staat).

" § 41b Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) § 41 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an

  1. öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
  2. zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind.

(2) Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen von Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.

(4) Die Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. Nr. L 210 vom 06.08.2008 S. 1) sind bei der polizeilichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar.

§ 41c Verarbeitung von Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt worden sind

(1) Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Polizei übermittelt worden sind, dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle oder Einwilligung der betroffenen Person nur

  1. für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden,
  2. zur Verhütung von Straftaten, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung,
  3. für andere justizielle und verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit der Verhütung von Straftaten, der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung unmittelbar zusammenhängen oder
  4. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit

verarbeitet werden.

(2) Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an die Polizei übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verarbeitet werden. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet werden, wenn die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.

(3) Die übermittelten Daten sind zu kennzeichnen. Die empfangende Stelle hat von der übermittelnden Stelle mitgeteilte Bedingungen und besondere Verarbeitungsbeschränkungen zu beachten, insbesondere Fristen, nach deren Ablauf die Daten zu löschen, zu sperren oder auf die Erforderlichkeit ihrer fortgesetzten Speicherung zu prüfen sind. Hat die übermittelnde Stelle eine nach ihrem innerstaatlichen Recht geltende Sperr- oder Löschfrist mitgeteilt, dürfen die Daten nach Ablauf dieser Frist nur noch für laufende Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsverfahren verarbeitet werden. Hat die übermittelnde Stelle mitgeteilt, dass unrichtige Daten oder Daten unrechtmäßig übermittelt wurden, sind diese unverzüglich zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. Der übermittelnden Stelle ist auf deren Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber zu erteilen, wie die übermittelten Daten verarbeitet wurden.

(4) Die übermittelten Daten dürfen mit Zustimmung der übermittelnden Stelle an andere öffentliche Stellen außerhalb des Anwendungsbereichs des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. Nr. L 350 vom 30. Dezember 2008, S. 60) oder an internationale Einrichtungen weiterübermittelt werden, soweit dies zur Verhütung von Straftaten, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung erforderlich ist und

  1. der Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet,
  2. die Weiterübermittlung aufgrund überwiegender Interessen der betroffenen Person oder überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist oder
  3. die empfangende Stelle im Einzelfall angemessene Garantien bietet.

Ohne Zustimmung ist eine Weiterübermittlung nur zulässig, soweit dies zur Wahrung wesentlicher Interessen eines Mitgliedstaats oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist und die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige Stelle des übermittelnden Mitgliedstaats ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(5) Die übermittelten Daten dürfen innerhalb der Europäischen Union an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle weiterübermittelt werden, soweit dies

  1. zur Verhütung von Straftaten,
  2. zur Strafverfolgung,
  3. zur Strafvollstreckung,
  4. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
  5. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner

erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Schengenassoziierte Staaten sowie Behörden und Informationssysteme, die aufgrund des Vertrages über die Europäische Union oder des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft errichtet worden sind.

§ 41c Datenübermittlung im internationalen Bereich

Die Polizei kann bei Vorliegen der übrigen für Datenübermittlungen geltenden Voraussetzungen personenbezogene Daten an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 41b Abs. 1 genannten Staaten (Drittstaaten) und an andere als die in § 41b Abs. 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, übermitteln, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe,
  2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder
  3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. Die übermittelnde Stelle hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen und dem Empfänger den bei der übermittelnden Stelle vorgesehenen Löschungszeitpunkt mitzuteilen.

§ 41d Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund des Ratsbeschlusses 2008/615/JI

Die Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. Nr. L 210 vom 6. August 2008, S. 1) sind bei der polizeilichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar.

§ 41d Übermittlungsverbote

(1) Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen.

(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 41b und 41c unterbleibt darüber hinaus,

  1. wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
  2. wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,
  3. soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder
  4. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde."

11. § 42 Abs. 2 Satz 2

Dieses unterrichtet den Landesbeauftragten für den Datenschutz unter Übersendung der Errichtungsanordnung.

wird aufgehoben.

12. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "geboten erscheint" durch die Worte "erforderlich ist" ersetzt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "abgleichen" ein Komma und die Worte "wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist" angefügt.

13. Die §§ 45 bis 47

§ 45 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

(1) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Bestreitet der Betroffene die Richtigkeit gespeicherter Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen, und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn

  1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
  2. bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

Das Nähere über die Fristen für die Überprüfung regelt das für die Polizei zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(3) Stellt die Polizei fest, dass unrichtige oder nach Absatz 2 Nr. 1 zu löschende personenbezogene Daten übermittelt worden sind und ist der Empfänger bekannt, ist ihm die Berichtigung oder Löschung mitzuteilen, es sei denn, dass die Mitteilung für die Beurteilung der Person oder des Sachverhalts nicht oder nicht mehr wesentlich ist.

(4) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt würden,
  2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind,
  3. die Nutzung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist oder
  4. dies wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung des Betroffenen genutzt werden.

(5) An Stelle der Löschung und Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 können die Datenträger an ein Staatsarchiv abgegeben werden, soweit archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.

§ 46 Errichtungsanordnung

(1) Vor dem erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen Polizeidienststellen personenbezogene Daten verarbeiten, sind in einer Errichtungsanordnung die in § 10 Abs. 2 des Thüringer Datenschutzgesetzes genannten Angaben festzulegen.

(2) Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums. Sie ist nach Erteilung der Zustimmung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen des Verfahrens.

(3) Die speichernde Stelle hat in angemessenem Abstand die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung ihrer Verfahren zu prüfen.

(4) Das für die Polizei zuständige Ministerium kann hierzu das Nähere durch Verwaltungsvorschriften regeln.

§ 47 Auskunftsrecht

(1) Die Polizei erteilt dem Betroffenen auf Antrag über die zu seiner Person gespeicherten Daten Auskunft. In dem Antrag sollen die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, und der Grund des Auskunftsverlangens näher bezeichnet werden. Die Polizei bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Die Auskunft unterbleibt, soweit

  1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung, insbesondere eine Ausforschung der Polizei, zu besorgen ist,
  2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung nicht überwiegt.

(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung. Wird die Auskunft verweigert, ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.

(4) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht das für die Polizei zuständige Ministerium im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Polizei zulassen, sofern diese nicht einer weiter gehenden Auskunft zustimmt.

werden aufgehoben.

14. In § 54 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "7. August 1991 (GVBl. S. 321)" durch die Angabe "23. September 2005 (GVBl. S. 325)" ersetzt.

15. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 5
Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung des Thüringer Beamtengesetzes

Das Thüringer Beamtengesetz vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 91), wird wie folgt geändert:

1. § 72 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 8 des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 27) in der jeweils geltenden Fassung weitergeben" durch die Angabe "Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) übermitteln" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "und nutzen" gestrichen.

2. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Personalplanung und des Personaleinsatzes" durch die Worte "Personalverwaltung und Personalwirtschaft" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist."(2) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden. Darüber hinaus ist eine Verarbeitung zu anderen Zwecken in Übereinstimmung mit Artikel 6 Abs. 4 oder Artikel 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist."

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "automatisierter" durch die Worte "im Wege des automatisierten Verfahrens erfolgter" ersetzt.

d) In Absatz 5 wird das Wort "automatisiert" durch die Worte "im Wege des automatisierten Verfahrens" ersetzt.

3. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Auftragsdatenverarbeitung ist im Rahmen der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Dem Beauftragten für den Datenschutz nach § 10a ThürDSG ist auf Verlangen mit Einwilligung der betroffenen Beamten Zugang zu Personalakten zu gewähren."Dem Datenschutzbeauftragten nach § 13 des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) ist auf Verlangen mit Einwilligung der betroffenen Beamten Zugang zu den Personalakten zu gewähren."

4. § 81 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "bearbeitet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Personalakten können, soweit die erforderlichen technischen Voraussetzungen hierzu vorliegen, in Teilen oder vollständig automatisiert geführt und nach sachlichen Gesichtspunkten in einen Grunddatenbestand (Grundakte) und Teildatenbestände (Teilakten) gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Daten enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Werden die Personalakten nicht vollständig in Schriftform oder nicht vollständig automatisiert geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 4 auf."(2) Die Personalakten können nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert und in Teilen oder vollständig im Wege des automatisierten Verfahrens geführt werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten mit Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden, dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamten zuständig sind. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Werden die Personalakten nicht vollständig in Schriftform oder nicht vollständig im Wege des automatisierten Verfahrens geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 4 auf."

5. Die §§ 83 und 84 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 83 Anhörungspflicht

Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.

" § 83 Anhörung

Ist beabsichtigt, Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für die Beamten ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, in die Personalakte auf-

zunehmen, so sind die betroffenen Beamten darüber zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit die Anhörung nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.

§ 84 Einsichtnahme in die Personalakte

(1) Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte.

(2) Bevollmächtigten von Beamten ist Einsicht in deren Personalakten zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können gegen Erstattung der Kosten Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden. Beamten ist auf Verlangen ein kostenloser Ausdruck der zu ihrer Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4) Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Beamten Auskunft zu erteilen.

§ 84 Auskunft an die betroffenen Beamten

(1) Der Anspruch der Beamten auf Auskunft aus ihren vollständigen Personalakten oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten enthalten, kann auch in Form der Einsichtnahme gewährt werden. Die personalaktenführende Stelle bestimmt, wo Einsichtnahme gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden. Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(2) Bevollmächtigten von Beamten ist Auskunft zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Beamten Auskunft zu erteilen."

6. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 85 Vorlage von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte" § 85 Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "vorzulegen" durch die Worte "zu übermitteln" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

dd) In Satz 4 wird das Wort "vorgelegt" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.

ee) In Satz 6 wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die personalverwaltende Behörde kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Aufgaben, die ihr gegenüber den Beamten obliegen, auf eine andere Stelle übertragen. Dieser Stelle dürfen die zur Erfüllung der nach Satz 1 übertragenen Aufgaben erforderlichen Personalaktendaten übermittelt werden."

d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und das Wort "Vorlage" wird durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.

7. In § 86 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

8. In § 87 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "automatisiert" durch die Worte "im Wege des automatisierten Verfahrens" ersetzt.

9. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 7
Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes

In § 80 Abs. 2 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 205, 212) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 37 des Thüringer Datenschutzgesetzes" durch die Verweisung " § 6 des Thüringer Datenschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes

Das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz vom 14. Dezember 2012 (GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 2014 (GVBl. S. 529), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "18. August 2009 (GVBl. S. 699)" durch die Angabe "1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685)" ersetzt.

2. § 7 Abs. 4

(4) In seiner Eigenschaft als Landesbeauftragter für den Datenschutz kann sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf seine institutionelle Garantie nach Artikel 69 der Verfassung des Freistaats Thüringen berufen.

wird aufgehoben.

3. § 9 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Besonders geschützte Daten im Sinne des § 4 Abs. 5 des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 27) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur zugänglich gemacht werden, wenn der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat."Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) dürfen nur zugänglich gemacht werden, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat."

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Aufgabe des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. Seine Rechtsstellung richtet sich nach § 36 ThürDSG. Er überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bei den Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1."(2) Dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; entsprechende Haushaltsmittel sind im Einzelplan des Landtags in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Besetzung der Personalstellen erfolgt auf Vorschlag des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit. Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden; er ist ihr Dienstvorgesetzter, sie sind in ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz nur an seine Weisungen gebunden. Für bestimmte Einzelfragen kann der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit auch Dritte zur Mitarbeit heranziehen. Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit
  1. ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen,
  2. steht zum Land nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis; der Präsident des Landtags führt die Dienstaufsicht, soweit nicht die Unabhängigkeit beeinträchtigt wird,
  3. darf neben seinem Amt kein mit seiner Aufgabe nicht zu vereinbarendes anderes Amt ausüben,
  4. darf kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören; er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben,
  5. ist auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
  6. ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung sowie oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung; er trifft die Entscheidungen über Aussagegenehmigungen für sich und seine Mitarbeiter sowie die Entscheidung über die Verweigerung der Aktenvorlage und der Auskunftserteilung in eigener Verantwortung. Der Nachfolger im Amt entscheidet über die genannten Entscheidungen für seine Vorgänger."

b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Er berät die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen und kann Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs geben."Er überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes bei den in § 2 Abs. 1 genannten Stellen; er berät sie und kann Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs geben."

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Die Aufgabe des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann sich auf seine institutionelle Garantie nach Artikel 69 der Verfassung des Freistaats Thüringen und seine Unabhängigkeit nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2016/679 berufen."

Artikel 9
Änderung des Thüringer Stiftungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 10
Änderung des Thüringer Rettungsdienstgesetzes

§ 30 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für alle am Rettungsdienst beteiligten Stellen die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 27) in der jeweils geltenden Fassung."(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die am Rettungsdienst beteiligten Stellen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz."

2. In Absatz 2 werden die Worte "oder genutzt" gestrichen.

3. In Absatz 3 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.

4. Absatz 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. zur Abwehr einer nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit des Patienten oder eines Dritten, sofern diese Gefährdung das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt, erforderlich ist."3. zum Schutz der betroffenen Person oder zur Abwehr von Gefahren für die Rechte und Freiheiten einer anderen Person, sofern diese Gefährdung das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt,"

5. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.

b) In Nummer 1 wird das Wort "nutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.

c) In Nummer 2 werden die Worte "oder nutzen" gestrichen.

Artikel 11
Änderung des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes

Das Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2012 (GVBl. S. 355), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "18. August 2009 (GVBl. S. 699)" durch die Angabe "1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685)" ersetzt.

2. § 9 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Einer besonderen Benachrichtigung nach dem Thüringer Datenschutzgesetz in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung bedarf es nicht."Auf Eigentumsangaben, die im Liegenschaftskataster in Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu führen sind, finden die Artikel 16, 18 und 21 und auf Anschriften, Informationen über Bevollmächtigte der Eigentümer sowie über die Erben finden die Artikel 13, 14, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) keine Anwendung."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 4 gilt nicht, wenn die betroffene Person fehlende Übereinstimmung der Eigentumsangaben mit dem Grundbuch geltend macht."

Artikel 12
Änderung des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 13
Änderung des Thüringer Schulgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 14
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes

In § 3 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 245), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 530) geändert worden ist, werden die Worte "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes

Das Thüringer Verfassungsschutzgesetz vom 8. August 2014 (GVBl. S. 529) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nr. 7 wird das Wort "Weiterleitung" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "Verwaltungsvorschrift" durch das Wort "Dienstvorschrift" ersetzt.

2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4

4. das Recht auf Bildung, Maßnahmen der Wirtschafts- und Arbeitsförderung sowie der Daseinsvorsorge,

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 4 bis 7.

3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "und nutzen, namentlich speichern, übermitteln, verändern, löschen und abgleichen" gestrichen sowie nach dem Wort "entgegenstehen" ein Semikolon und die Worte "die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat" eingefügt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium für die Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 und 2 zu regeln."Für Auskünfte der Verpflichteten nach Absatz 1 und 2 an das Amt für Verfassungsschutz gelten die aufgrund von § 8b Abs. 8 Satz 1 bis 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954 -2970-) in der jeweils geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnung sowie die Vorgaben nach § 8b Abs. 8 Satz 4 und 5 BVerfSchG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Übrigen gilt § 8b Abs. 4 bis 6 BVerfSchG für besondere Auskunftsverlangen des Amtes für Verfassungsschutz entsprechend."

b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Worte "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

5. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "speichern, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "Speicherung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Worte "weitere Verarbeitung oder Nutzung" durch die Worte "Abfrage und Verwendung" ersetzt.

6. In § 16 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "und Nutzung" gestrichen.

7. In § 22 Abs. 2 wird die Verweisung " § 5 Abs. 1 oder 3 Bundesverfassungsschutzgesetz" durch die Verweisung " § 6 BVerfSchG" ersetzt.

8. § 36 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 36 Geltung des Thüringer Datenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 durch das Amt für Verfassungsschutz finden § 3 Abs. 2 und 6, die §§ 7 bis 7b sowie 13 bis 25a des Thüringer Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 27) in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.

" § 36 Geltung des Thüringer Datenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 durch das Amt für Verfassungsschutz finden § 2 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, Abs. 5 bis 8, die §§ 3 bis 6, § 7 Abs. 2 bis 6, die §§ 8, 10 bis 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, die §§ 18, 32, 39 Abs. 1 bis 4, § 42 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 48, 49 und 54 des Thüringer Datenschutzgesetzes entsprechend Anwendung."

Artikel 16
Änderung des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 17. März 2003 (GVBl. S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2014 (GVBl. S. 529), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. den vom Thüringer Landtag gewählten Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit."

2. In § 6 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe " § 37 Abs. 2 des Thüringer Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 27) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe " § 7 Abs. 3 des Thüringer Datenschutzgesetzes" ersetzt.

3. In § 22 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "verarbeiten und nutzen" durch die Worte "speichern, nutzen, verändern und übermitteln" ersetzt.

4. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 23 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten" § 23 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten"

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "zu sperren" durch die Worte "in der Verarbeitung einzuschränken" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "genutzt" durch die Worte "gespeichert, genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht" ersetzt.

5. In § 24 Abs. 4 Satz 3 bis 6 werden jeweils die Worte "Landesbeauftragten für Datenschutz" durch die Worte "Landesbeauftragten für den Datenschutz" ersetzt.

6. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:


altneu
§ 36 Übergangsbestimmungen" § 36 Übergangsbestimmungen, Geltung des Thüringer Datenschutzgesetzes"

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) § 2 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, Abs. 5 bis 8, die §§ 3 bis 6, § 7 Abs. 2 bis 6, die §§ 8, 10 bis 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, die §§ 18, 32, 39 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 48, 49 und 54 des Thüringer Datenschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung."

7. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 17
Änderung des Thüringer Statistikgesetzes

Das Thüringer Statistikgesetz vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Werden für eine Statistik, die von einer öffentlichen Stelle durchgeführt wird, Einzelangaben verarbeitet, so gelten von den Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes nur die §§ 8 und 9 und der Fünfte Abschnitt."Werden für eine Statistik, die von einer öffentlichen Stelle durchgeführt wird, Einzelangaben verarbeitet, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in Verbindung mit den §§ 3 bis 12 und 19 Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)."

2. § 18 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben darf das Landesamt Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können."Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben darf das Landesamt Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermitteln."

3. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung werden nach dem Wort "elektronisch" die Worte "neben den Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2)" eingefügt.

b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung und ihre Rechtsgrundlage;"1. Art und Umfang der Erhebung;"

Artikel 18
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 8c des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1992 (GVBl. S. 576), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. August 2014 (GVBl. S. 527) geändert worden ist,

§ 8c Verwaltungsakte der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich nach § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes

(1) Ein Vorverfahren nach § 68 der VwGO entfällt gegen Verwaltungsakte der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich nach § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufsichtsbehörde fähig, am Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein. Klagen sind unmittelbar gegen die Aufsichtsbehörde selbst zu richten.

wird aufgehoben.

Artikel 19
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung der Bestimmungen über die europäische Amtshilfe

(nicht dargestellt)

Artikel 20
Änderung des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes

In § 35 Satz 1 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 299) geändert worden ist, werden die Worte "und zu nutzen" gestrichen.

Artikel 21
Änderung des Thüringer Landesmediengesetzes

Das Thüringer Landesmediengesetz vom 15. Juli 2014 (GVBl. S. 385), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2015 (GVBl. S. 134), wird wie folgt geändert:

1. § 6 erhält folgende Fassung:


altneu
§ 6 Datenschutz und Datenschutzkontrolle

(1) Für den landesweiten, regionalen und lokalen Rundfunk sowie für landesweit, regional und lokal ausgerichtete Anbieter von Telemedien gilt § 47 RStV.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Festgestellte Verletzungen von Bestimmungen über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten werden der Landesmedienanstalt mitgeteilt, damit diese die nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen treffen kann.

(3) Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit stehen gegenüber den nicht öffentlichen Stellen die in § 38 Abs. 3 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Auskunfts-, Betretungs- und Weisungsrechte in Verbindung mit § 42 des Thüringer Datenschutzgesetzes zu.

" § 6 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg

(1) Soweit Veranstalter von landesweitem, regionalem und lokalem Rundfunk sowie landesweit, regional und lokal ausgerichtete Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) außer den Kapiteln l, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß Satz 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Satz 1 bis 5 gilt entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. Die Veranstalter von landesweitem, regionalem und lokalem Rundfunk sowie landesweit, regional und lokal ausgerichtete Anbieter von Telemedien können sich Verhaltenskodizies geben, die in einem transparenten Verfahren erlassen und veröffentlicht werden. Den betroffenen Personen stehen nur die in Absatz 2 und 3 genannten Rechte zu. Die Vorschriften über die Aufgaben und Befugnisse einer Aufsichtsbehörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 finden keine Anwendung, soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.

(2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit

  1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
  2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann oder
  3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.

Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Teleshoppingkanäle.

(5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Festgestellte Verletzungen von Bestimmungen über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten werden der Landesmedienanstalt mitgeteilt, damit diese die nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen treffen kann.

(6) Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz stehen gegenüber den nichtöffentlichen Stellen die in § 40 Abs. 3 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Rechte in Verbindung mit § 11 des Thüringer Datenschutzgesetzes zu."

2. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 22
Änderung des Thüringer Pressegesetzes

§ 11a des Thüringer Pressegesetzes vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 271), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

altneu
§ 11a Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nur die §§ 5, 9 und 38a sowie § 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 BDSG eintreten.

" § 11a Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken, Medienprivileg

Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden außer den Kapiteln I, VIII, X und XI der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) nur die Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt entsprechend, wenn gegen das Datengeheimnis nach Satz 1 bis 3 verstoßen wurde. Die Vorschriften über die Aufgaben und Befugnisse einer Aufsichtsbehörde nach Kapitel VIII finden keine Anwendung, da eine Aufgabenzuweisung nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 nicht erfolgt. Die Selbstregulierung der Presse durch den Pressekodex und die Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates bleiben unberührt."

Artikel 23
Änderung des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren
und Bürgerentscheid

Das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid vom 7. Oktober 2016 (GVBl. S. 506, 691), geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2017 (GVBl. S. 157), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "und genutzt" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Worte "oder nutzt" gestrichen.

2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "und genutzt" gestrichen.

Artikel 24
Änderung des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49)" durch den Klammerzusatz "(ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115)" ersetzt.

2. § 13b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3 richtet sich nach den Richtlinien 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31) und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37) jeweils in der jeweils geltenden Fassung.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und die Verweisung "Absatz 5" wird durch die Verweisung "Absatz 4" ersetzt.

d) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7.

3. In § 16 Abs. 6 Nr. 2 Halbsatz 2 werden das Wort "Arten" durch das Wort "Kategorien" und die Verweisung " § 3 Abs. 1 Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 27) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2)" ersetzt.

Artikel 25
Änderung des Thüringer Bestattungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 26
Änderung des Thüringer Laufbahngesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 27
Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes

§ 11 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte "und Nutzung" gestrichen.

2. In Absatz 1 werden die Worte "und nutzen" gestrichen.

3. In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "und nutzen" gestrichen.

4. In Absatz 5 werden die Worte "und Nutzung" gestrichen.

Artikel 28
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder

(nicht dargestellt)

Artikel 29
Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes

Das Thüringer Heilberufegesetz in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Worte "erheben, verarbeiten und nutzen und nach Auswertung dieser Daten" durch die Worte "verarbeiten und" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Worte "erhoben und" gestrichen.

c) In Satz 5 werden die Worte "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

2. § 30a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "zu erheben, zur verarbeiten, zu nutzen und zu übermitteln" durch die Worte "zu verarbeiten" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31)" durch die Worte "Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 ff.; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2)" ersetzt.

3. In § 31a Abs. 3 werden die Worte "den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG " durch die Worte "der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG " ersetzt.

Artikel 30
Änderung des Thüringer Patientenmobilitätsgesetzes

In § 5 Abs. 2 des Thüringer Patientenmobilitätsgesetzes vom 15. Juli 2014 (GVBI. S. 402) werden die Worte "Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31)" durch die Worte "Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 ff.; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2)" ersetzt.

Artikel 31
Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes

Das Thüringer Krankenhausgesetz in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2014 (GVBl. S. 4), wird wie folgt geändert:

1. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "erhoben, gespeichert, verändert oder sonst genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "andere Personen" durch das Wort "Auftragsverarbeiter" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Worte "anderen Personen" durch das Wort "Dritten" und das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

dd) In Satz 4 wird das Wort "Personen" durch das Wort "Dritten" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "Personen und Stellen" durch das Wort "Empfänger" ersetzt.

e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte "Stellen oder Personen" durch das Wort "Empfänger" ersetzt.

f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte "auf Antrag" gestrichen und die Worte "Personen und Stellen" durch das Wort "Dritten" ersetzt.

g) In Absatz 9 wird in Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. der Patient seine Einwilligung zu Recht widerrufen oder der Verarbeitung widersprochen hat."

2. § 27a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "und Nutzung" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "und genutzt" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Worte "Hochschulen oder andere" gestrichen, das Wort "Stellen" durch das Wort "Empfänger", die Worte "die empfangende Stelle" durch die Worte "den Empfänger" sowie die Worte "von der empfangenden Stelle" durch die Worte "vom Empfänger" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Die übermittelnde Stelle" durch die Worte "Der Verantwortliche" und die Worte "die empfangende Stelle" durch die Wörter "der Empfänger" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte "Die die Forschung betreibende Stelle" durch die Worte "Der Dritte" ersetzt.

e) In Absatz 5 werden die Worte "die empfangende Stelle" durch die Worte "den Empfänger", die Worte "der empfangenden Stelle" durch die Worte "dem Empfänger" und das Wort "Kontrollbehörden" durch das Wort "Aufsichtsbehörden" ersetzt.

3. § 27b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "eine andere Stelle im Auftrag" durch die Worte "einen Auftragsverarbeiter", das Wort "Auftragnehmer" durch das Wort "Auftragsverarbeiter" und das Wort "Auftraggeber" durch das Wort "Verantwortliche" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Auftraggeber" durch das Wort "Verantwortlichen" und das Wort "Auftragnehmer" durch das Wort "Auftragsverarbeiter" ersetzt.

Artikel 32
Änderung des Thüringer Gesetzes über betreute Wohnformen und Teilhabe

In § 15 Abs. 4 des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) erhält Satz 5 folgende Fassung:

altneu
Sie dürfen personenbezogene Daten über Bewohner nicht speichern und an Dritte übermitteln."Sie dürfen personenbezogene Daten über Bewohner nicht verarbeiten."

Artikel 33
Änderung des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes

Das Thüringer Maßregelvollzugsgesetz vom 8. August 2014 (GVBl. S. 545) wird wie folgt geändert:

1. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person."(1) Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen (im Folgenden 'betroffene Person') beziehen."

b) In Absatz 2 wird das Wort "Arten" durch das Wort "Kategorien" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "Erhebung und" gestrichen und das Wort "anonymisierten" durch das Wort "pseudonymisierten" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte "oder Nutzung" gestrichen und wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 54" ersetzt.

2. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Worte "Datenerhebung und" sowie die Worte "bei der Datenerhebung" gestrichen.

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "ist" die Worte "unter Beachtung des § 30 ThürDSG" eingefügt.

3. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "anonymisierten" durch das Wort "pseudonymisierten" ersetzt.

4. In § 38 Satz 2 wird die Angabe " § 8" durch die Angabe " § 48" ersetzt.

Artikel 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt das Thüringer Datenschutzgesetz vom 13. Januar 2001 (GVBl. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2014 (GVBl. S. 539, 544), außer Kraft.

ID 181014

ENDE