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ThürVAG - Thüringer Versicherungsaufsichtsgesetz
Thüringer Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe, die Zusatzversorgungskasse sowie die Feuerwehrkasse

- Thüringen -

Vom 13. März 2014
(GVBl. Nr. 4 vom 28.03.2014 S. 84)



Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen

  1. die Versorgungswerke der Freien Berufe in Thüringen, soweit sie nicht der Aufsicht eines anderen Landes unterstehen,
  2. die Zusatzversorgungskasse Thüringen und
  3. die Feuerwehrkasse Thüringen

(beaufsichtigte Einrichtungen).

§ 2 Zweck des Gesetzes

(1) Das Gesetz dient dem Schutz der Versicherten sowie der Mitglieder der beaufsichtigten Einrichtungen, insbesondere vor den Solvenzrisiken der beaufsichtigten Unternehmen und vor Missständen.

(2) Die Aufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr.

Zweiter Abschnitt
Geschäftstätigkeit

§ 3 Geschäftsplan, Satzung

(1) Die beaufsichtigten Einrichtungen werden jeweils auf der Grundlage ihres Geschäftsplans und ihrer Satzung zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags tätig. Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs ist der Geschäftsplan der Aufsichtsbehörde einzureichen. Der Geschäftsplan enthält mindestens vollständige Angaben über

  1. die Grundsätze der Berechnung ausreichender mathematischer Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln,
  2. die Maßnahmen, mit denen die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Versicherten und den Mitgliedern der beaufsichtigten Einrichtungen dauerhaft sichergestellt wird,
  3. Verträge, durch die die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen übertragen werden (Ausgliederung) und
  4. die Bildung einer Verlustrücklage.

Der Geschäftsplan und dessen Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs ist die Satzung bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Satzungen und Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese führt das Einvernehmen des zuständigen Fachministeriums herbei.

§ 4 Versicherungsfremde Geschäfte

Die beaufsichtigten Einrichtungen dürfen nur solche Geschäfte betreiben, die mit ihrem gesetzlichen Auftrag im Einklang stehen. Bei Termingeschäften und Geschäften mit Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten ist ein solcher Zusammenhang anzunehmen, wenn sie der Absicherung gegen Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll, ohne dass bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des Vermögens eintreten kann. Bei einer Aufnahme von Fremdmitteln besteht regelmäßig kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des Satzes 2; bei einem anderen Geschäft ist ein solcher Zusammenhang nur anzunehmen, wenn es nicht mit einem zusätzlichen finanziellen Risiko verbunden ist.

Dritter Abschnitt
Geschäftsorganisation

§ 5 Allgemeine Anforderungen

(1) Die beaufsichtigten Einrichtungen müssen jederzeit über eine angemessene Geschäftsorganisation verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten entspricht.

(2) Die aufbau- und ablauforganisatorischen Regelungen sowie das interne Kontrollsystem sind für sachverständige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation ist sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

§ 6 Geschäftsleiter Inkrafttreten

(1) Geschäftsleiter nach Absatz 2 und 3 sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Führung der Geschäfte der beaufsichtigten Einrichtung berufen sind.

(2) Sofern ein Geschäftsleiter der beaufsichtigten Einrichtung hauptamtlich tätig ist, muss dieser zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt berufliche Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen voraus, die eine solide und umsichtige Leitung der beaufsichtigten Einrichtung gewährleisten. Dies erfordert angemessene theoretische und praktische Kenntnisse in Versicherungsgeschäften und der Vermögensanlage sowie ausreichende Leitungserfahrung. Die fachliche Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn eine dreijährige vergleichbare Tätigkeit nachgewiesen wird.

(3) Sofern ein Geschäftsleiter der beaufsichtigten Einrichtung ehrenamtlich tätig ist, muss dieser zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Sachkunde besitzen. Die erforderliche Sachkunde erfordert angemessene theoretische Kenntnisse in Versicherungsgeschäften und der Vermögensanlage. Fehlende Sachkunde ist grundsätzlich in den ersten sechs Monaten nach der Bestellung auszugleichen. Die erforderliche Sachkunde ist in der Regel anzunehmen, wenn eine dreijährige vergleichbare Tätigkeit nachgewiesen wird.

(4) Sofern die Geschäftsleitung einer beaufsichtigten Einrichtung ausschließlich ehrenamtlich besetzt ist, muss mindestens ein Mitglied des Geschäftsleitungsorgans die Geschäfte der beaufsichtigten, einer anderen beaufsichtigten oder einer vergleichbaren Einrichtung hauptberuflich führen. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(5) Die beaufsichtigte Einrichtung hat die beabsichtigte Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsleiters unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Eignung wesentlich sind, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige der beabsichtigten Bestellung widersprechen, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit oder fachliche Eignung nach Absatz 2 nicht vorliegt. In diesem Fall hat die Bestellung zu unterbleiben. Die Bestellung darf nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist nach Satz 2 vorgenommen werden.

(6) Die beaufsichtigte Einrichtung hat die Wahl oder die Bestellung eines ehrenamtlichen Geschäftsleiters unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Sachkunde wesentlich sind, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(7) Das Ausscheiden eines Geschäftsleiters ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(8) Die Abberufung eines Geschäftsleiters durch die beaufsichtigte Einrichtung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt wurde.

(9) Das Inkrafttreten sowie spätere Änderungen der Geschäftsordnung der Geschäftsleitung haben die beaufsichtigten Einrichtungen jeweils der Aufsichtsbehörde unverzüglich unter Beifügung entsprechender Unterlagen anzuzeigen.

§ 7 Aufsichtsorgan

(1) Mitglieder des Aufsichtsorgans sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsleitung der beaufsichtigten Einrichtung überwachen.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsorgans müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Sachkunde besitzen. Die erforderliche Sachkunde erfordert angemessene theoretische Kenntnisse in Versicherungsgeschäften und der Vermögensanlage. Fehlende Sachkunde ist grundsätzlich in den ersten zwölf Monaten nach der Bestellung auszugleichen. Die erforderliche Sachkunde ist in der Regel anzunehmen, wenn eine dreijährige vergleichbare Tätigkeit nachgewiesen wird.

(3) Die beaufsichtigte Einrichtung hat die Wahl oder die Berufung eines Mitglieds des Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Eignung wesentlich sind, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Das Ausscheiden eines Mitglieds des Aufsichtsorgans ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(5) Das Inkrafttreten sowie spätere Änderungen der Geschäftsordnung des Aufsichtsorgans haben die beaufsichtigten Einrichtungen jeweils der Aufsichtsbehörde unverzüglich unter Beifügung entsprechender Unterlagen anzuzeigen.

§ 8 Risikomanagement

(1) Die beaufsichtigten Einrichtungen müssen über ein angemessenes Risikomanagementsystem verfügen. Das Risikomanagementsystem muss die Identifikation und Bewertung von Risiken, die Risikotragfähigkeit, eine Risikosteuerung sowie eine Risikostrategie in dem erforderlichen Maß umfassen. Zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement kann die Aufsichtsbehörde Vorgaben erlassen.

(2) Die Geschäftsleitung erstellt jährlich einen Risikobericht, der mindestens folgende Angaben enthält:

  1. die wesentlichen Ziele des Risikomanagements,
  2. die Methoden zur Bewertung der Risiken,
  3. die Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken und
  4. die Auswirkungen der Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

§ 9 Interne Revision

(1) Als Instrument der Geschäftsleitung müssen die beaufsichtigten Einrichtungen über eine interne Revision ver-
fügen, welche die gesamte Geschäftsorganisation und insbesondere das interne Kontrollsystem auf deren Angemessenheit und Wirksamkeit überprüft.

(2) Die interne Revision muss objektiv und unabhängig von anderen betrieblichen Funktionen sein. Hierbei ist zu gewährleisten, dass sie bei der Prüfungsplanung, Berichterstattung und der Wertung der Prüfungsergebnisse keinen Weisungen unterworfen ist.

(3) Die Prüfungsplanung hat risikoorientiert zu erfolgen und basiert auf einem jährlich fortzuschreibenden Prüfungsplan. Die Prüfungsplanung ist von der Geschäftsleitung zu genehmigen.

(4) Die interne Revision berichtet ihre Prüfungsergebnisse und Empfehlungen direkt an die Geschäftsleitung. Diese entscheidet, welche Maßnahmen aufgrund der Feststellungen der internen Revision zu ergreifen sind, und stellt die Umsetzung der von ihr beschlossenen Maßnahmen sicher.

(5) Eine Übertragung der Revisionsfunktion auf Externe ist zulässig.

§ 10 Ausgliederung

(1) Die Ausgliederung von Funktionen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 lässt die Verantwortlichkeit der beaufsichtigten Einrichtung für die Erfüllung aller aufsichtsrechtlichen Vorschriften und Anforderungen unberührt.

(2) Durch die Ausgliederung dürfen die ordnungsgemäße Ausführung der ausgegliederten Funktionen und Tätigkeiten, die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung sowie die Prüfungs- und Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Insbesondere hat die beaufsichtigte Einrichtung hinsichtlich der von der Ausgliederung betroffenen Funktionen und Tätigkeiten sicherzustellen, dass

  1. sie selbst, ihre Abschlussprüfer und die Aufsichtsbehörde auf alle Daten zugreifen können,
  2. der Dienstleister mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet und
  3. die Aufsichtsbehörde Zugangsrechte zu den Räumen des Dienstleisters erhält, die sie selbst oder durch Dritte ausüben kann.

(3) Die beaufsichtigte Einrichtung hat sich die erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte vertraglich zusichern zu lassen und die ausgegliederten Funktionen und Tätigkeiten in ihr Risikomanagement einzubeziehen.

(4) Ein Ausgliederungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(5) Die beaufsichtigten Einrichtungen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich

  1. alle Vertragsänderungen sowie
  2. alle weiteren nach Vertragsschluss eingetretenen wesentlichen Umstände mit Bezug zu ausgegliederten Funktionen und Tätigkeiten

anzuzeigen. Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

§ 11 Versicherungsmathematiker

(1) Jede beaufsichtigte Einrichtung hat einen Versicherungsmathematiker zu bestellen. Er muss zuverlässig und fachlich geeignet sein.

(2) Der Versicherungsmathematiker hat die Finanzlage der beaufsichtigten Einrichtung auf die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versorgungs- und Versicherungsverhältnissen ergebenden Verpflichtungen zu überprüfen und ein versicherungsmathematisches Gutachten zu erstellen.

(3) Die beaufsichtigte Einrichtung hat die beabsichtigte Bestellung des Versicherungsmathematikers der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann der beabsichtigten Bestellung wegen fehlender persönlicher oder fachlicher Eignung binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige widersprechen. In diesem Fall hat die Bestellung zu unterbleiben. Die Bestellung darf nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist nach Satz 2 vorgenommen werden. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die einer Bestellung entgegengestanden hätten oder erfüllt der Versicherungsmathematiker die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht, kann die Aufsichtsbehörde die Bestellung eines anderen Versicherungsmathematikers verlangen.

(4) Das Ausscheiden des Versicherungsmathematikers ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Ist die Kündigung des mit dem Versicherungsmathematiker geschlossenen Vertrags oder dessen einvernehmliche Aufhebung beabsichtigt, so hat die beaufsichtigte Einrichtung dies der Aufsichtsbehörde vorab unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.

(5) Der Versicherungsmathematiker hat an der Sitzung der beaufsichtigten Einrichtung über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seines versicherungsmathematischen Gutachtens zu berichten.

(6) Der Versicherungsmathematiker ist in seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen. Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, dem Versicherungsmathematiker sämtliche erforderlichen Informationen zugänglich zu machen.

(7) Die beaufsichtigten Einrichtungen haben der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres ein versicherungsmathematisches Gutachten zur Berechnung der für die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen erforderlichen Rückstellungen vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann ohne besonderen Anlass das versicherungsmathematische Gutachten auf Kosten der beaufsichtigten Einrichtung durch einen von ihr beauftragten Versicherungsmathematiker prüfen lassen.

§ 12 Freistellung

Die Aufsichtsbehörde kann die beaufsichtigten Einrichtungen von Pflichten der § § 8 und 9 befreien, wenn sie nachweisen, dass der geforderte Aufwand in Anbetracht der Art, des Umfangs und der Komplexität des betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbundenen Risiken unverhältnismäßig wäre. Die Freistellung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, dass die Voraussetzungen der Freistellung entfallen sind.

Vierter Abschnitt
Kapitalausstattung

§ 13 Verlustrücklage

Die beaufsichtigten Einrichtungen haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen eine Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb (Verlustrücklage) in Höhe von mindestens vier vom Hundert der Deckungsrückstellung zu bilden.

Fünfter Abschnitt
Anlagen

§ 14 Anlagegrundsätze

(1) Das gebundene Vermögen ist unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Geschäfte sowie der Struktur der beaufsichtigten Einrichtung so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität der beaufsichtigten Einrichtung unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht werden.

(2) Das gebundene Vermögen darf grundsätzlich nur angelegt werden in

  1. Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten,
  2. Schuldbuchforderungen,
  3. Aktien,
  4. Beteiligungen,
  5. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  6. Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung und für andere Anlagen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden, wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen, und
  7. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten. Darüber hinaus darf das Vermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.

(3) Die beaufsichtigten Einrichtungen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.

(4) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1, insbesondere quantitative und qualitative Vorgaben zur Anlage des gebundenen Vermögens, festzulegen.

Sechster Abschnitt
Rechnungslegung, Prüfung

§ 15 Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Für die Erstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die Bestimmungen des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Bestimmungen des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Die Bestimmungen der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Die Aufsichtsbehörde kann von den Bestimmungen der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die beaufsichtigten Einrichtungen haben den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht jeweils unverzüglich, den aufgestellten Jahresabschluss spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.

§ 16 Vorlage des Risikoberichts und des Revisionsberichts

Die beaufsichtigten Einrichtungen haben der Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung des Risikoberichts nach § 8 Abs. 2 sowie eine Ausfertigung des Berichts, der die wesentlichen Prüfungsfeststellungen der internen Revision des vergangenen Geschäftsjahres sowie die geplanten Prüfungsthemen des laufenden Geschäftsjahres aufzeigt (Revisionsbericht), spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres vorzulegen.

§ 17 Prüfung

(1) Für die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen gilt die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob die beaufsichtigte Einrichtung die Anzeigepflichten nach diesem Gesetz erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Der Prüfer hat auch sonstige bei der Prüfung bekanntgewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte sprechen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen treffen, wonach Prüfungsfeststellungen in den Prüfungsberichten hervorzuheben und zu kategorisieren sind.

(4) Die Geschäftsleitung der beaufsichtigten Einrichtung hat eine Ausfertigung des Berichts des Abschlussprüfers unverzüglich, spätestens mit der Einladung zur Sitzung, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses beschlossen wird, der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese kann den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten der beaufsichtigten Einrichtung veranlassen.

(5) Die Geschäftsleitung hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich den von der beaufsichtigten Einrichtung bestimmten Abschlussprüfer anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie gegen den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses Bedenken hat, verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist ein anderer Abschlussprüfer bestimmt wird. Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen den neuen Abschlussprüfer Bedenken, so hat sie den Abschlussprüfer selbst zu bestimmen. In diesem Fall gilt § 318 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, dass das für die Auswahl des Prüfers zuständige Organ den Prüfungsauftrag unverzüglich dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Prüfer zu erteilen hat.

(6) Der Abschlussprüfer soll für die Abschlussprüfung nicht länger als fünf Jahre ununterbrochen bestellt sein.

Siebenter Abschnitt
Aufsicht

§ 18 Aufgaben

Gegenstand der Aufsicht nach diesem Gesetz ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebes der beaufsichtigten Einrichtungen mit dem Ziel, die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der jeweiligen beaufsichtigten Einrichtungen gegenüber ihren Mitgliedern und Versicherten sicherzustellen sowie die Belange der Mitglieder und Versicherten der beaufsichtigten Einrichtungen ausreichend zu wahren. Hierzu ist im Rahmen der Aufsicht insbesondere darauf zu achten, dass die beaufsichtigten Einrichtungen den Geschäftsplan erfüllen und ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen bilden, ihr Vermögen in geeigneten Vermögenswerten anlegen, die kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Rechnungslegung und internen Kontrolle sowie ein angemessenes Risikomanagement einhalten und eine ausreichende Kapitalausstattung vorhalten.

§ 19 Aufsichtsbefugnisse

(1) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den beaufsichtigten Einrichtungen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Missstand ist jedes Verhalten, das dem in § 18 genannten Aufsichtsziel widerspricht. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde

  1. jederzeit, soweit dies zur Erreichung der Aufsichtsziele erforderlich ist, eine Änderung des Geschäftsplans verlangen,
  2. soweit die Verlustrücklage die Höhe nach § 13 nicht erreicht, die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung der erforderlichen Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) verlangen,
  3. soweit eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit der beaufsichtigten Einrichtung gefährden kann, Anordnungen auch dann treffen, wenn die Vermögensanlage nicht zum gebundenen Vermögen gehört,
  4. soweit eine beaufsichtigte Einrichtung keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder ihre versicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend bedeckt, die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände untersagen oder einschränken,
  5. eine Absenkung der Verpflichtungen fordern, wenn die beaufsichtigte Einrichtung nicht mehr imstande ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen,
  6. von den beaufsichtigten Einrichtungen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen verlangen,
  7. auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der beaufsichtigten Einrichtungen Prüfungen des Geschäftsbetriebs vornehmen,
  8. Prüfungen auch so vornehmen, dass sie an einer von den beaufsichtigten Einrichtungen nach § 341k des Handelsgesetzbuchs veranlassten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält,
  9. zu Prüfungen nach den Nummern 7 und 8 Personen hinzuziehen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs zu Prüfern bestimmt werden können; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüfer sinngemäß und
  10. zu den Sitzungen und Tagungen der Aufsichts- und Mitgliederorgane der beaufsichtigten Einrichtungen Vertreter entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist sowie die Einberufung solcher Sitzungen und Tagungen und die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung verlangen. Der Aufsichtsbehörde sind die Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Sitzung sowie nach der Sitzung das Protokoll zu übersenden.

(2) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 9 beauftragten Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 7 und 8 und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 9 die Geschäftsräume der beaufsichtigten Einrichtung betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Aufsicht erstreckt sich auch auf die Abwicklung der Auflösung von beaufsichtigten Einrichtungen und die im Zuge der Liquidation erforderlichen Maßnahmen zur Abwicklung der bestehenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Verpflichtungen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 auch gegenüber den Unternehmen treffen, auf die die Funktionen und die Tätigkeiten nach § 10 Abs. 1 ausgegliedert wurden.

(5) Die Befugnisse nach § 6 Abs. 5, § 11 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 bis 5 bleiben unberührt.

§ 20 Sonderbeauftragter

Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die Organen einer beaufsichtigten Einrichtung nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Geschäftsleiter nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht geeignet ist,
  2. die beaufsichtigte Einrichtung nachhaltig gegen Bestimmungen des Aufsichtsrechts verstoßen hat,
  3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist, oder
  4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsorgans die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 nicht erfüllen.

Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden Vergütung fallen der beaufsichtigten Einrichtung zur Last. Die Höhe dieser Vergütung setzt die Aufsichtsbehörde fest. Beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist die Übertragung der Befugnisse nach Satz 1 erst nach Anhörung des für die Angelegenheiten der Rechtsanwälte zuständigen Ministeriums zulässig.

§ 21 Keine aufschiebende Wirkung

Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung.

Achter Abschnitt
Kosten

§ 22 Kosten der Versicherungsaufsicht

(1) Die beaufsichtigten Einrichtungen haben dem Land die Kosten der Aufsicht nach diesem Gesetz (Personal- und Sachaufwand) nach folgendem Verteilungsschlüssel zu erstatten:

  1. ein Drittel der Gesamtkosten zu je gleichen Teilen,
  2. ein Drittel der Gesamtkosten nach der Höhe der jeweiligen bereinigten Beitragseinnahmen; diese errechnen sich aus den Beitragseinnahmen der beaufsichtigten Einrichtung im abgelaufenen Geschäftsjahr abzüglich zurückgezahlter oder übergeleiteter Beiträge im abgelaufenen Geschäftsjahr,
  3. ein Drittel der Gesamtkosten nach der Höhe der jeweiligen Kapitalanlagen der beaufsichtigten Einrichtung

zum Ende des abzurechnenden Geschäftsjahres. Die zu erhebenden Umlagen zur Kostenerstattung nach Satz 1 dürfen ein Tausendstel der Beitragseinnahmen der jeweiligen beaufsichtigten Einrichtung nicht überschreiten. Die Erhebung erfolgt unabhängig davon, ob die Einrichtung zugleich der Rechtsaufsicht einer anderen Landesbehörde unterliegt.

(2) Die Aufsichtsbehörde setzt die Umlagen jährlich nachträglich fest.

(3) Die beaufsichtigten Einrichtungen haben der Aufsichtsbehörde die zur Festsetzung der Umlage erforderlichen Angaben spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres mitzuteilen. Liegen diese nicht rechtzeitig vor, kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Angaben vorläufig schätzen.

(4) Die Kosten, die durch das Hinzuziehen von Abschlussprüfern, Versicherungsmathematikern und Beauftragten nach § 11 Abs. 7 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 und § 20 entstehen, sind von der jeweiligen geprüften beaufsichtigten Einrichtung als Auslagen zu erstatten.

Neunter Abschnitt
Zuständigkeit

§ 23 Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz ist das für Versicherungsaufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke zuständige Ministerium. Die von anderen Stellen ausgeübte Aufsicht bleibt unberührt.

Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24 Besondere Vorschriften für die Zusatzversorgungskasse Thüringen und die Feuerwehrkasse Thüringen

(1) Wenn ein Abrechnungsverband der Zusatzversorgungskasse nicht ausschließlich nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitet, findet § 13 für den betroffenen Abrechnungsverband keine Anwendung.

(2) Soweit die Zusatzversorgungskasse im Wege der freiwilligen Versicherungen Leistungen der Altersvorsorge anbietet, ist für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband einzurichten. Die Verbindlichkeiten und Vermögenswerte werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Zusatzversorgungskasse verwaltet und organisiert. Für den Abrechnungsverband finden über dieses Gesetz hinaus die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) über die Geschäfte von Pensionskassen und die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 3 gilt hinsichtlich der Kapitalausstattung ausschließlich § 13. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zu den Bestimmungen des Satzes 3 genehmigen.

(3) § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht für die Zusatzversorgungskasse und die Feuerwehrkasse.

(4) § 22 gilt nicht für die Feuerwehrkasse.

(5) § 14 VAG in der am 24. April 2013 geltenden Fassung findet auf die Zusatzversorgungskasse und die Feuerwehrkasse entsprechende Anwendung.

§ 25 Übergangsbestimmungen

Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 4 ergeben sich Art und Umfang der zulässigen Anlagen des gebundenen Vermögens aus § 54 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 und 5 VAG in der am 24. April 2013 geltenden Fassung und den § § 2 bis 6 der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 250).

§ 26 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.


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