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ThürVwGebBVO - Thüringer Verwaltungsgebührenbemessungsverordnung
Verordnung über Vorgaben zur Bemessung der Verwaltungsgebühren nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz

- Thüringen -

Vom 23. August 2018
(GVBl. Nr. 10 vom 18.10.2018 S. 401)



Aufgrund des § 21 Abs. 4 Satz 8 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Regelungsgegenstand

Gegenstand dieser Verordnung sind weitere Vorgaben zur Bemessung der Verwaltungsgebühren nach den §§ 8 und 9 ThürVwKostG.

§ 2 Grundlagen der Gebührenbemessung

(1) Der Verwaltungsaufwand bildet die Grundlage der Bemessung der Gebühren. Für die Bemessung der Gebühren ist der durchschnittlich notwendige Verwaltungsaufwand einer typischen öffentlichen Leistung der betreffenden Art, beginnend mit der kostenrechtlichen Veranlassung bis zur Beendigung der öffentlichen Leistung, aller an der Erbringung beteiligten Behörden zu ermitteln. Mehrere sachlich zusammenhängende öffentliche Leistungen können in einem einheitlichen Gebührentatbestand zusammengefasst werden.

(2) Zu berücksichtigen ist der durchschnittliche notwendige Verwaltungsaufwand, der

  1. durch die öffentliche Leistung selbst und
  2. durch Neben- und Zusatzleistungen, die mit der eigentlichen Erbringung der öffentlichen Leistung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen, verursacht wird.

(3) Als Gemeinkosten werden innerhalb des notwendigen durchschnittlichen Verwaltungsaufwands nach Absatz 2 Nr. 2 insbesondere der Aufwand anteilig berücksichtigt für:

  1. die Leitung,
  2. die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche,
  3. die Rechts- und Fachaufsicht sowie
  4. sonstige Verwaltungsbereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.

(4) Für die anteilige Berücksichtigung der Gemeinkosten auf die Einzelkosten sind sachgerechte Maßstäbe anzuwenden, die an den für die öffentliche Leistung erforderlichen Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen sollen. Ist eine Verteilung der Gemeinkosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich, sind sie mit einem angemessenen prozentualen Zuschlag zu den Einzelkosten anzusetzen.

(5) Bei der Gebührenbemessung sind nicht zu berücksichtigen:

  1. der Verwaltungsaufwand, der bereits bei der Gebührenbemessung einer anderen öffentlichen Leistung berücksichtigt wird,
  2. der Verwaltungsaufwand für eine andere nicht gebührenpflichtige öffentliche Leistung,
  3. Mindereinnahmen, die durch eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung entstehen, und
  4. Mindereinnahmen, die durch eine nicht fristgerechte oder nicht erfolgte Zahlung, insbesondere durch eine Stundung oder einen Erlass, entstehen.

(6) Steht der Verwaltungsaufwand fest, ist nach dem Äquivalenzprinzip im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürVwKostG zu prüfen, in welchem Umfang die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der öffentlichen Leistung zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist zu prüfen, ob für den Gebührenschuldner ein wirtschaftlicher Vor- oder Nachteil mit der öffentlichen Leistung verbunden ist. Ferner sind den Gebührenschuldner betreffende Vor- und Nachteile rechtlicher, tatsächlicher, finanzieller und sonstiger Art zu würdigen. Maßgeblich für die Prüfung ist der Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung.

(7) Die Gebührenbemessung ist für Dritte nachprüfbar zu dokumentieren.

§ 3 Bemessungsmethoden für den durchschnittlich notwendigen Verwaltungsaufwand

(1) Zur Ermittlung des durchschnittlich notwendigen Verwaltungsaufwands einer öffentlichen Leistung sind grundsätzlich die Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Nummer 1.4 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Die Höhe dieser Gebühren gilt als Verwaltungsaufwand im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 4 ThürVwKostG für einen Standardbüroarbeitsplatz.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Besonderheiten einer bestimmten öffentlichen Leistung oder einer Gruppe von öffentlichen Leistungen zu einem erheblichen Abweichen des durchschnittlich notwendigen Verwaltungsaufwands vom Verwaltungsaufwand eines Standardbüroarbeitsplatzes führen würde. Die Ermittlung des für diese öffentlichen Leistungen durchschnittlich notwendigen Verwaltungsaufwandes erfolgt nach den Sätzen 3 und 4 sowie den §§ 4 bis 6 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Sach- und Rechtslage, soweit keine andere geeignete Methode zur Ermittlung des Verwaltungsaufwandes zur Verfügung steht. Bei der Ermittlung können auch einzelne Berechnungsgrößen der in Absatz 1 genannten Gebühren nach dem Zeitaufwand zugrunde gelegt werden. Lassen sich die Kosten nach den §§ 4 und 5 oder Teile davon nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 bis 4 kann für geeignete Bereiche im Sinne des § 7 Abs. 4 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung der durchschnittlich notwendige Verwaltungsaufwand im Rahmen einer Kosten-Leistungs-Rechnung ermittelt werden.

(4) Die Bemessungsmethoden können in geeigneter Weise miteinander kombiniert werden.

§ 4 Ermittlung des Personalaufwands und des kalkulatorischen Versorgungszuschlags

(1) In die Ermittlung des Personalaufwands sind folgende Berechnungsgrößen einzubeziehen:

  1. die durchschnittlichen jährlichen Bezüge,
  2. der kalkulatorische Versorgungszuschlag,
  3. die Personalnebenkosten sowie
  4. Personalgemeinkosten.

(2) Die durchschnittlichen jährlichen Bezüge werden für jede Laufbahngruppe der Beamten der Besoldungsordnung A und der vergleichbaren Arbeitnehmer (Beschäftigte) getrennt ermittelt. Hierbei ist von den Durchschnittswerten der jährlichen Bezüge entsprechend dem Anteil der Besoldungs- und Entgeltgruppen innerhalb der Laufbahngruppen auszugehen. Lehrer werden nicht berücksichtigt.

(3) Als kalkulatorischer Versorgungszuschlag ist ein Betrag in Höhe von 30 Prozent der in Absatz 2 ermittelten durchschnittlichen jährlichen Bezüge der jeweiligen Laufbahngruppe der Beamten anzusetzen.

(4) Personalnebenkosten sind

  1. Beihilfen für die aktiven Beamten und die Versorgungsempfänger und
  2. sonstige Personalnebenkosten, insbesondere Fürsorgeleistungen, Unterstützungen, Umzugskosten sowie

Trennungsgeld, als Durchschnittssatz je Beschäftigten. Den Kosten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind die entsprechenden Gesamtausgaben des jeweils abgeschlossenen Haushaltsjahres zugrunde zu legen und:

  1. im Fall des Satzes 1 Nr. 1 durch die Anzahl der aktiven Beamten und
  2. im Fall des Satzes 1 Nr. 2 durch die Anzahl der aktiven Beamten und vergleichbaren Arbeitnehmer

zu dividieren. Soweit keine anderweitigen Angaben zur Verfügung stehen, können für die Ermittlung der Anzahl der aktiven Beamten und vergleichbaren Arbeitnehmer der Stellenplan beziehungsweise die Stellenübersichten des jeweils aktuellen Landeshaushaltsplans zugrunde gelegt werden.

(5) Personalgemeinkosten sind der Personalkostenanteil in den Gemeinkosten nach § 2 Abs. 3. Soweit keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen, kann bei den Einzelkosten nach § 2 Abs. 4 Satz 2 im Regelfall ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent zur Summe der nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Beträge als Personalgemeinkosten berücksichtigt werden.

§ 5 Ermittlung des Sachaufwands und der kalkulatorischen Kosten

(1) In die Ermittlung des Sachaufwands sind alle Kosten einzubeziehen, die durch den Einsatz von Sachmitteln entstehen. Hierzu zählen insbesondere:

  1. Kosten für die Raumnutzung, insbesondere Kosten für Miete, Einrichtung, Ausstattung, Bewirtschaftung und Unterhaltung,
  2. Kosten für die Instandsetzung und Instandhaltung von Maschinen und Gebäuden,
  3. Kosten für Verbrauchsmaterialien, übliche Post- und Fernmeldeentgelte,
  4. Sachgemeinkosten, die als Zuschlag bei den Einzelkosten nach § 2 Abs. 4 Satz 2 im Regelfall in Höhe von 25 Prozent des in den Gemeinkosten nach § 2 Abs. 3 enthaltenen Sachkostenanteils zu berücksichtigen sind.

(2) Als kalkulatorische Kosten sind ansatzfähig:

  1. kalkulatorische Abschreibungen und
  2. kalkulatorische Zinsen.

(3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.

(4) Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals richtet sich nach dem hierfür vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzten durchschnittlichen Wert.

(5) Der Sachaufwand und die kalkulatorischen Kosten (Sachkosten) für einen Standardbüroarbeitsplatz werden pauschal auf 10.000 Euro pro Jahr festgesetzt (Sachkostenpauschale). Der Ansatz der Sachkostenpauschale reicht nicht aus, wenn hierdurch ein Missverhältnis zur Höhe der tatsächlichen Sachkosten entsteht. In diesem Fall sind die die Sachkostenpauschale übersteigenden Sachkosten zu ermitteln und dem Betrag der Sachkostenpauschale hinzuzurechnen.

§ 6 Maßgebliche Arbeitszeit

Die maßgebliche Arbeitszeit für die Ermittlung der Gebühren ist die durchschnittliche produktive Arbeitszeit pro Jahr, die der Erstellung der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistung zugerechnet werden kann. Für die Bestimmung der durchschnittlichen produktiven Arbeitszeit wird die Gesamtstundenzahl der zu leistenden Jahresarbeitszeit pauschal um einen Betrag für Verteilzeiten in Höhe von acht Prozent vermindert.

§ 7 Gebühren nach festen Sätzen

(1) Die Normierung einer Festgebühr nach § 8 Abs. 2 ThürVwKostG soll erfolgen, wenn der Verwaltungsaufwand für alle in Betracht kommenden öffentlichen Leistungen einer bestimmten Art nicht erheblich differiert. Sie soll im Übrigen angesetzt werden, wenn der Verwaltungsaufwand sehr gering ist. Festgebühren sollen den durchschnittlichen Aufwand decken, der bei der Erbringung der öffentlichen Leistung anfällt, sowie eine nach § 2 Abs. 6 zu prüfende durchschnittliche Bedeutung berücksichtigen.

(2) Eine Wertgebühr nach § 8 Abs. 3 ThürVwKostG soll dann angesetzt werden, wenn es eine einfach ermittelbare aussagekräftige Bemessungsgrundlage gibt und der Verwaltungsaufwand bei gleicher Bemessungsgrundlage nicht erheblich differiert. Eine Wertgebühr scheidet aus, wenn ein solcher Maßstab nicht ersichtlich ist oder wenn der Verwaltungsaufwand selbst bei gleicher Bemessungsgrundlage sehr unterschiedlich sein kann. Wertgebühren werden durch einen vom Hundert- oder vom Tausendsatz oder einen anderen Maßstab nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die öffentliche Leistung bezieht, ermittelt. Bei Wertgebühren ist in der Regel eine gestaffelte Gebührendegression vorzusehen. Bei dieser mindert sich mit steigendem Gegenstandswert die Gebühr pro Bezugsgröße.

(3) Zeitgebühren nach § 8 Abs. 4 ThürVwKostG sollen nur dann bestimmt werden, wenn die betreffende öffentliche Leistung regelmäßig weitgehend neutrale Auswirkungen auf den Gebührenschuldner hat und eine Gebührenart nach den Absätzen 1 und 2 nicht in Betracht kommt. Im Regelfall werden die Zeitgebühren auf Grundlage der Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Nummer 1.4 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung durch die gebührenfestsetzende Stelle ermittelt. Bei der Festsetzung der Zeitgebühr durch die gebührenfestsetzende Stelle ist der für die Erbringung der öffentlichen Leistung erforderliche Zeitaufwand für alle daran Beteiligten minutengenau zu erfassen. Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde der maßgebliche Viertelstundensatz anzusetzen. Erfordern die Besonderheiten einer öffentlichen Leistung oder einer Gruppe von öffentlichen Leistungen eine von den in der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung normierten Gebühren nach dem Zeitaufwand abweichende Gebührenhöhe, sind diese Gebühren zu ermitteln und entsprechend der Bemessungsgrundlage nach Nummer 1.4 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in den jeweiligen Verwaltungskostenordnungen zu bestimmen.

§ 8 Rahmengebühren

(1) Rahmengebühren nach § 9 ThürVwKostG kommen in Betracht, wenn der Verwaltungsaufwand nicht abschätzbar ist und daher weder eine Festgebühr noch eine Wertgebühr zu zutreffenden Ergebnissen führen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verwaltungsaufwand für alle in Betracht kommenden öffentlichen Leistungen einer bestimmten Art erheblich differiert oder sich die Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 6 der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner bei der Gebührenbemessung regelmäßig gebührenerhöhend oder gebührenmindernd auswirken. Rahmengebühren kommen auch dann in Betracht, wenn neue Gebührentatbestände zu normieren sind.

(2) Die Untergrenze der Rahmengebühr ist grundsätzlich so festzulegen, dass mit diesem Betrag der gesamte Verwaltungsaufwand einer bestimmten öffentlichen Leistung der einfachsten Art gegebenenfalls zuzüglich eines Zuschlags für die den Gebührenschuldner betreffenden Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 6 der öffentlichen Leistung berücksichtigt wird.

(3) Als Obergrenze der Rahmengebühr ist ein Betrag anzusetzen, der nur geringfügig höher liegt als der in der Praxis maximal denkbare sachlich notwendige Verwaltungsaufwand zuzüglich eines Zuschlags für die den Gebührenschuldner betreffenden Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 6 der öffentlichen Leistung.

(4) Zur gleichmäßigen Ermessensausübung bei der Festsetzung der konkreten Gebühr innerhalb des in der Verwaltungskostenordnung vorgegebenen Gebührenrahmens können die gebührenfestsetzenden Behörden Ermessensrichtlinien erlassen. In diesen können durchschnittliche Fallgestaltungen erfasst werden, die insbesondere mit unterschiedlichem Verwaltungsaufwand verbunden sind.

§ 9 Technische Unterstützung

Die Bemessung der Gebührensätze soll mit Hilfe eines vom Landesrechenzentrum entwickelten IT-gestützten Gebührenbemessungs- und Anpassungssystems vorgenommen werden, soweit dies technisch möglich ist. Besondere Bemessungskriterien zur Bestimmung des durchschnittlich notwendigen Verwaltungsaufwands sind als Berechnungsparameter zu ergänzen. Für die Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens der öffentlichen Leistung sind entsprechende Berechnungsparameter in das IT-gestützte Gebührenbemessungs- und Anpassungssystem einzugeben.

§ 10 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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