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ThürVwKostG - Thüringer Verwaltungskostengesetz
- Thüringen -
Vom 23. September 2005
(GVBl. Nr. 14 vom 29.09.2005 S. 325; 08.07.2009 S. 592 09; 20.12.2010 S. 537; 30.12.2011 S. 534 11; 10.05.2018 S. 212 18; 18.12.2018 S. 731 18a)
§ 1 Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erheben
Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Verwaltungskostenordnungen nach § 21.
(2) Verwaltungskostenpflicht besteht auch, wenn
zurückgenommen wird oder sich auf andere Weise erledigt.
(3) Die Erhebung von Verwaltungskosten nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. Soweit für solche Verwaltungskosten nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend. Das Gesetz gilt nicht für den Bereich der Justizverwaltung.
(4) Unterliegt die öffentliche Leistung der Umsatzsteuer, ist diese zu erheben. Für die Erhebung der Umsatzsteuer gelten die Bestimmungen über die Auslagenerhebung entsprechend, sofern das Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.
(5) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(6) Öffentliche Leistungen sind
(7) Individuell zurechenbar sind insbesondere öffentliche Leistungen, die
§ 2 Sachliche Verwaltungskostenfreiheit
(1) Verwaltungskostenfrei sind
wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,
In den Verwaltungskostenordnungen nach § 21 Abs. 1 können weitere öffentliche Leistungen bestimmt werden, für die Verwaltungskosten nicht oder nur zum Teil erhoben werden. Andere gesetzliche Regelungen, nach denen öffentliche Leistungen verwaltungskostenfrei sind, bleiben unberührt.
(2) Die Verwaltungskostenfreiheit gilt nicht für
§ 3 Persönliche Gebührenfreiheit 18a
(1) Von der Zahlung der Gebühren sind befreit:
(2) Die persönliche Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn
(3) Die persönliche Gebührenfreiheit gilt ebenfalls nicht, wenn die öffentliche Leistung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 erbracht wird. Wird die gleiche öffentliche Leistung auch von Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erbracht, gilt die persönliche Gebührenfreiheit auch nicht für die öffentliche Leistung dieser Behörden.
(4) Die Befreiungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 gelten nicht für öffentliche Leistungen, der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde, der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und der Enteignungsbehörde nach § 17 des Thüringer Enteignungsgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Gebühren
(6) Unberührt bleiben Befreiungen und Ermäßigungen, die auf besonderen gesetzlichen Vorschriften beruhen.
§ 4 Gebühren in besonderen Fällen
(1) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 2 sind die Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu bemessen, soweit in einer Verwaltungskostenordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit ganz oder teilweise abgelehnt, ist eine Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die öffentliche Leistung vorgesehen ist, mindestens jedoch 20 Euro. Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, ist keine Gebühr zu erheben.
(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch ist, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu der für den angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe zu erheben. War für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr festgesetzt, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, ist eine Gebühr bis zu 3.000 Euro zu erheben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens 30 Euro. Bei einem allein gegen eine Verwaltungskostenentscheidung gerichteten Widerspruch beträgt die Gebühr bis zu 25 vom Hundert des Betrags, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch erfolglos angefochten worden ist, mindestens jedoch 20 Euro.
(4) Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat, zurückgenommen oder widerrufen, ist eine Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die zurückgenommene oder widerrufene Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs vorgesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, ist eine Gebühr bis zu 2 000 Euro zu erheben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens 20 Euro. Hatte der Verwaltungskostenschuldner die Rücknahme oder den Widerruf nicht zu vertreten, werden keine Gebühren erhoben.
(5) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, bevor die öffentliche Leistung vollständig erbracht worden ist, sind bis zu 75 vom Hundert der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu erheben. Erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand, wird der bis zur Zurücknahme oder Erledigung des Antrags entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens 20 Euro. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen oder ist die beantragte öffentliche Leistung gebührenfrei, ist keine Gebühr zu erheben.
(6) Wird ein Widerspruch zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrags nach Absatz 3 Satz 1. Erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand, wird der bis zur Zurücknahme oder Erledigung des Widerspruchs entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens 20 Euro. Richtete sich der Widerspruch allein gegen eine Kostenentscheidung, ist eine Gebühr von 20 Euro zu erheben. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben.
(7) Ist eine öffentliche Leistung, für die Verwaltungskosten nicht zu erheben wären, missbräuchlich veranlasst worden, so wird eine Gebühr bis zu 1 000 Euro erhoben, mindestens jedoch 20 Euro.
(8) Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.
§ 5 Verwaltungskostengläubiger
Verwaltungskostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde eine verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistung vornimmt. Wird die öffentliche Leistung von einer sonstigen Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 erbracht, ist Verwaltungskostengläubiger diese Person.
§ 6 Verwaltungskostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist verpflichtet,
(2) Verwaltungskostenschuldner ist auch, wer als gesetzlicher Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigter im Sinne der §§ 34 und 35 der Abgabenordnung infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten veranlasst hat, dass Verwaltungskosten nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise erhoben werden können. Dies umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
(3) Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(4) Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen oder durch schuldhaftes Verhalten entstanden sind, hat derjenige zu tragen, der sie verursacht hat.
§ 7 Entstehen der Verwaltungskostenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung. In den Fällen des § 1 Abs. 6 Nr. 2 entsteht die Gebührenschuld, soweit eine Benutzungserlaubnis notwendig ist, mit deren Erteilung, im Übrigen mit dem Beginn der Benutzung. Bei Pauschgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Genehmigung des Antrags nach § 10.
(2) Die Auslagenschuld entsteht mit der Aufwendung des zu erhebenden Betrags; in den Fällen des § 11 Abs. 4 mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung.
§ 8 Gebühren nach festen Sätzen
(1) Gebühren nach festen Sätzen sind Festgebühren, Wertgebühren und Zeitgebühren.
(2) Festgebühren sind die mit einem bestimmten unveränderlichen Betrag vorgesehenen Gebühren.
(3) Wertgebühren sind nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die öffentliche Leistung bezieht, zu bemessen. Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung zugrunde zu legen.
(4) Zeitgebühren sind nach dem für die öffentliche Leistung erforderlichen Zeitaufwand zu bemessen.
§ 9 Rahmengebühren
Rahmengebühren werden durch einen Mindest- und Höchstsatz bestimmt. Bei der Festsetzung von Rahmengebühren im Einzelfall gilt § 21 Abs. 4 sinngemäß.
§ 10 Pauschgebühren
Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende öffentliche Leistungen kann auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht für länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag abgegolten werden; bei der Bemessung des Pauschbetrags ist der geringere Umfang der Verwaltungsarbeit zu berücksichtigen. Die Pauschgebühr ist im Voraus festzusetzen.
§ 11 Auslagen
(1) Folgende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Leistung und in den Fällen des § 1 Abs. 2 entstehen, werden als Auslagen gesondert erhoben:
In einer Verwaltungskostenordnung nach § 21 kann bestimmt werden, dass entstandene Auslagen mit der Gebühr abgegolten sind.
(2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte Auslagen können in einer Verwaltungskostenordnung nach § 21 bestimmt werden.
(3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art bestimmt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Auslagen nach Absatz 1 Nr. 5 werden auch dann erhoben, wenn die verwaltungskostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die andere Behörde, Einrichtung, natürliche oder juristische Person keine Zahlungen leistet.
(5) Auslagen sind außer in den Fällen des § 2 Abs. 1 auch dann zu erheben, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei ist.
(6) Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch die Verlegung eines Termins oder durch die Vertagung einer Verhandlung entstanden sind, soweit dies nicht dem Auslagenschuldner zuzurechnen ist.
§ 12 Verwaltungskostenentscheidung
(1) Die Verwaltungskosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Verwaltungskosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Verwaltungskostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:
(2) Die Verwaltungskostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungskosten sowie deren Berechnung anzugeben.
(3) Die Verwaltungskostenentscheidung kann vorläufig ergehen, wenn der für die Ermittlung der Gebühr maßgebende Wert des Gegenstands der öffentlichen Leistung ungewiss ist. Sie ist zu ändern oder für endgültig zu erklären, sobald die Ungewissheit beseitigt ist.
(4) Vor der endgültigen Festsetzung der Gebühr kann die Summe der erstattungsfähigen Auslagen im Sinne des § 11 festgesetzt werden. Gebühren und Auslagen sind dann jeweils nach Maßgabe des Absatzes 1 getrennt festzusetzen.
§ 13 Fälligkeit
Verwaltungskosten werden mit der Bekanntgabe der Verwaltungskostenentscheidung an den Verwaltungskostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§ 14 Säumniszuschlag
(1) Werden Gebühren oder Auslagen nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des abgerundeten rückständigen Betrags zu erheben, wenn dieser 50 Euro übersteigt. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.
(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlags wird der rückständige Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
(5) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als entstanden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
§ 15 Kostenvorschuss, Sicherheitsleistung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Behörde kann bei öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, die Zahlung eines Kostenvorschusses und/oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Verwaltungskosten verlangen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde eine öffentliche Leistung, die auf Antrag vorgenommen wird, davon abhängig machen, dass der Antragsteller keine Verwaltungskostenrückstände für öffentliche Leistungen des gleichen Sachgebiets hat. Satz 2 gilt nicht für das Widerspruchsverfahren.
(2) Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses, zur Leistung der Sicherheit oder zur Begleichung des Rückstands zu setzen. Die Behörde kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses, der Sicherheitsleistung oder des Rückstands hierauf hingewiesen worden ist. Satz 2 gilt nicht für das Widerspruchsverfahren.
(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der angeforderten Verwaltungskosten zurückbehalten werden.
§ 16 Billigkeitsregelungen
(1) Die festsetzende Behörde kann die Verwaltungskosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwaltungskostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
(2) Die zuständigen Ministerien können im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium anordnen, dass für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen von der Erhebung der Verwaltungskosten ganz oder zum Teil abzusehen ist, wenn die Erhebung der Gebühr unbillig erscheint oder dem öffentlichen Interesse widerspricht.
(3) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen des Landes auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung. In den Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger als das Land Verwaltungskostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.
§ 17 Verjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Verwaltungskosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist, spätestens mit Ablauf des vierten Jahrs nach der Entstehung, erlischt der Anspruch. Ist die öffentliche Leistung mit Ablauf des vierten Jahrs nach der Entstehung der Verwaltungskostenschuld nicht beendet, erlischt der Anspruch mit Ablauf eines Jahrs nach vollständiger Erbringung der öffentlichen Leistung.
(2) Die Verjährung wird unterbrochen durch
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(5) Wird eine Verwaltungskostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Verwaltungskostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
§ 18 Erstattung
(1) Überbezahlte oder zu Unrecht erhobene Verwaltungskosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Verwaltungskosten jedoch nur, soweit eine Verwaltungskostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Verwaltungskosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.
(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Verwaltungskostenentscheidung.
§ 19 Anfechtung der Verwaltungskostenentscheidung
Wird eine Verwaltungskostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren verwaltungskostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.
§ 20 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union 11
Werden öffentliche Leistungen erbracht, für die Gebührenvorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union maßgebend sind, sind die Gebühren nach Maßgabe dieser Vorschriften zu bemessen. Die Gebühren können abweichend bemessen werden, soweit die Gebührenvorschriften der Rechtsakte dies zulassen.
(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung (Verwaltungskostenordnung) Gebühren für öffentliche Leistungen festsetzen und die Erstattung von Auslagen regeln. Die in einer Verwaltungskostenordnung vorgesehenen Verwaltungskostentatbestände gelten nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 6 auch im Fall
soweit die Verwaltungskostenordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Gebühren sind nach festen Sätzen (Festgebühren, Wertgebühren, Zeitgebühren) oder Rahmensätzen (Rahmengebühren) zu bestimmen.
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger öffentlicher Leistungen für denselben Gebührenschuldner können Pauschgebühren vorgesehen werden. Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen.
(4) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Gebühr darf den Verwaltungsaufwand nur dann unterschreiten Kostenunterschreitungsverbot), wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit erforderlich ist oder wenn die öffentliche Leistung für den Empfänger der öffentlichen Leistung belastend wirkt. Ist gesetzlich oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union vorgesehen, dass Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben werden, sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die öffentlichen Leistungen entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt. Verwaltungsaufwand im Sinne der Sätze 1 bis 3 sind der Personal- und Sachaufwand sowie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen. Zum Personalaufwand zählen insbesondere die tatsächlich gezahlten Bezüge oder Entgelte und Personalnebenkosten. Dabei sind Steigerungen der Bezüge oder Entgelte zu berücksichtigen. Der Sachaufwand umfasst die Kosten eines Arbeitsplatzes einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zur Bemessung der Verwaltungsgebühren nach den §§ 8 und 9 sowie zu den in Satz 9 genannten Pflichten der gebührenerhebenden Behörden erlassen. Die gebührenerhebenden Behörden haben die aus der Sicht der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörden zur Bemessung der Gebührensätze erforderlichen Angaben nach deren zeitlichen Vorgaben zu erheben und diesen mitzuteilen.
(5) Spätestens drei Jahre nach der letzten Überprüfung der Verwaltungskostensätze sind diese erneut zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
§ 22 Übergangsbestimmungen
Wird eine Verwaltungskostenordnung erlassen oder geändert, gelten für öffentliche Leistungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung beantragt waren, aber noch nicht beendet sind, die bisherigen Vorschriften, wenn sie für den Verwaltungskostenpflichtigen günstiger sind.
§ 23 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 24 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten tritt das Thüringer Verwaltungskostengesetz vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 -321-), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115), außer Kraft.
ENDE |