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ThürVwVfG - Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz
- Thüringen -

Vom 2. Juli 2024
(GVBl. Nr. 9 vom 18.07.2024 S. 277 i.K.)



Zur bis zum 31.12.2024 gültigen Fassung

Gültig ab 01.01.2025 siehe =>

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

  1. des Landes,
  2. der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

gelten dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit Ausnahme der §§ 1, 2, 33 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, § 34 Abs. 5, § 61 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 78 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie der §§ 94, 96 und 100, 101, 102, 102a und 103 VwVfG. Die nach Satz 1 geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und dieses Gesetz finden nur Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Thüringer Rundfunks.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

  1. Verwaltungsverfahren, in denen Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwenden sind; soweit in diesen Verfahren ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stattfindet, ist § 80 VwVfG anzuwenden,
  2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4 VwVfG, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
  3. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
  4. das Recht des Lastenausgleichs,
  5. das Recht der Wiedergutmachung,
  6. die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern,
  7. Verfahren im Zusammenhang mit Ehrungen und der Ausübung des Begnadigungsrechtes.

(3) Für die Tätigkeit

  1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt,
  2. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79 und 80 VwVfG sowie die §§ 3, 7 und 8 Abs. 1 bis 4 dieses Gesetzes,
  3. der Schulen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 52, 79 und 80 VwVfG sowie die §§ 3, 7 und 8 Abs. 1 bis 4 dieses Gesetzes; § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG findet keine Anwendung auf Schulleiterinnen oder Schulleiter und Lehrerinnen oder Lehrer, wenn eine von ihnen unterrichtete Schülerin Beteiligte oder ein von ihnen unterrichteter Schüler Beteiligter ist.

Die §§ 28 und 39 VwVfG gelten nur, soweit die Entscheidung nicht auf einer Leistungs- oder Eignungsbeurteilung beruht.

§ 3 Verordnungsermächtigung der Landesregierung zur Bestimmung der Befugnis zur Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften

Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwVfG.

§ 4 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

§ 61 Abs. 2 Satz VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz entsprechend anzuwenden ist. § 61 Abs. 2 Satz VwVfG gilt in Bezug auf Behörden im Sinne dieses Gesetzes.

§ 5 Rechtswirkungen der Planfeststellung

Für Planfeststellungen, die aufgrund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, gelten die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz VwVfG auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen.

§ 6 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben

(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.

(2) § 78 Abs. 2 Satz VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass über die Zweifel die Landesregierung entscheidet, wenn nach den in Betracht kommenden Rechtvorschriften mehrere Landesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Landesbehörden zuständig sind, im Übrigen entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde.

§ 7 Erstattung von Kosten im Vorverfahren

§ 80 Abs. 1 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass

  1. § 155 Abs. 1 VwGO entsprechend gilt, wenn der Widerspruch zum Teil erfolgreich ist und
  2. über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden wird, wenn sich der Widerspruch auf andere Weise erledigt; der bisherige Sachstand ist zu berücksichtigen.

Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, soweit Regelungen des § 80 VwVfG zur Anwendung kommen.

§ 8 Überleitungs- und Übergangsbestimmungen

(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Für Verwaltungsverfahren nach Satz 1, bei denen das Planungssicherstellungsgesetz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 oder der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung zur Anwendung kam oder kommt, gilt § 102a VwVfG entsprechend.

(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.

(3) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen ist.

(4) § 53 in der am 3. Dezember 2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Eine vor Ablauf des 3. Dezember 2004 eingetretene und zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendete Unterbrechung der Verjährung gilt mit Ablauf des Tages vor dem 3. Dezember 2004 als beendet; die neue Verjährung ist mit Beginn des 3. Dezember 2004 gehemmt. Ist ein Verwaltungsakt, der zur Unterbrechung der Verjährung geführt hat, vor Ablauf des 3. Dezember 2004 aufgehoben worden und wurde innerhalb von sechs Monaten nach der Aufhebung ein entsprechender zweiter Verwaltungsakt erlassen, gilt die Verjährung des Anspruchs mit Erlass des ersten Verwaltungsakts als gehemmt.

§ 9 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.


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