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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024
- Thüringen -

Vom 2. Juli 2024
(GVBl. Nr. 9 vom 18.07.2024 S. 277, Ber. 522)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürVwVfG - Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2015 (GVBl. S. 131), wird wie folgt geändert:

1. Der Erste Teil wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Ersten Abschnitts

Erster Abschnitt
Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung

wird aufgehoben.

b) § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1 Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung

(1) Die Behörden des Landes und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar seiner Aufsicht unterstehen (Behörden), stellen nach den Bestimmungen dieses Teils zu.

(2) Im Widerspruchsverfahren wird nach den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung zugestellt.

(3) Gerichte können bei der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten auch nach den Bestimmungen zustellen, nach denen sie im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit zu verfahren haben. Das gilt entsprechend für Staatsanwaltschaften.

(4) Die Landesfinanzbehörden stellen nach den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes zu.

(5) Die Bestimmungen dieses Teils gelten nicht für Zustellungen nach der Justizbeitreibungsordnung und der Hinterlegungsordnung.

(6) Zugestellt wird, wenn es durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

" § 1 Geltungsbereich

(1) Für Zustellungsverfahren der Behörden des Landes und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar seiner Aufsicht unterstehen (Behörden), gelten die Bestimmungen dieses Teils sowie die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).

(2) Gerichte können bei der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten auch nach den Bestimmungen zustellen, nach denen sie im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit zu verfahren haben. Satz 1 gilt entsprechend für Staatsanwaltschaften.

(3) Die Bestimmungen dieses Teils gelten nicht für Zustellungen nach dem Justizbeitreibungsgesetz und dem Thüringer Hinterlegungsgesetz."

c) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts

Zweiter Abschnitt
Arten der Zustellung

wird aufgehoben.

d) Die §§ 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 2 Begriff der Zustellung, Zustellungsarten

(1) Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstücks oder eines elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. Zugestellt wird:

  1. im Fall des § 3 durch einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung beliehenen Unternehmer,
  2. im Fall des § 4 durch einen Erbringer von Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 des Postgesetzes, nachfolgend jeweils als Post bezeichnet,
  3. im Fall des § 5b durch einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung akkreditierten Dienstanbieter oder
  4. durch die Behörde (§§ 5, 5a und 6).

Daneben gelten die in den §§ 14 bis 17 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.

§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, so übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. Die Sendung ist mit der Anschrift des Empfängers, der Bezeichnung der absendenden Dienststelle und einer Geschäftsnummer zu versehen.

(2) Für das Zustellen durch die Post gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend; an die Stelle der Geschäftsstelle tritt die auftraggebende Behörde. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist das zuzustellende Schriftstück bei der Gemeinde des Zustellungsorts, bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle an diesem Ort oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niederzulegen. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 Satz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1019) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

" § 2 Erfordernis der Zustellung

Zugestellt wird, wenn es durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

§ 3 Zustellung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen

§ 5 Abs. 3 Satz VwZG gilt mit der Maßgabe, dass die schriftliche oder elektronische Erlaubnis neben dem Behördenleiter auch von seinem Stellvertreter, bei Landratsämtern auch von einem Staatsbeamten mit der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt, erteilt werden darf."

e) Die §§ 4 bis 6

§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

(1) Ein Schriftstück kann durch die Post durch Übergabe-Einschreiben oder durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Schriftstück am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht. Anstelle des Vermerks kann der Einlieferungsbeleg der Post verbunden mit der genauen Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstücks (Betreff, Datum, Aktenzeichen) zu den Akten genommen werden.

§ 5 Zustellung durch die Behörde

(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag dem Empfänger aus. Der Empfänger, die zustellende Behörde und das Geschäftszeichen sind auf der Sendung anzugeben. Sofern kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Empfängers entgegenstehen, kann das Schriftstück durch den fachlich zuständigen Bediensteten auch offen ausgehändigt werden. Der Empfänger hat eine mit dem Datum der Aushändigung versehene Empfangsbestätigung zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Schriftstücks oder bei offener Aushändigung auf dem Schriftstück selbst.

(2) Im Fall des Absatzes 1 finden die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung Anwendung. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:

  1. im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt,
  2. im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Schriftstück am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme,
  3. in den Fällen der §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Schriftstück in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.

Im Fall des § 181 der Zivilprozessordnung ist das zuzustellende Schriftstück bei der Gemeinde des Zustellungsorts oder bei der Behörde, die die Zustellung durchgeführt hat, niederzulegen. Die besondere Bestimmung des § 12 ist zu beachten.

(3) An Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, Buchprüfungsgesellschaften, Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kann das Schriftstück auch auf andere Weise übermittelt werden; als Nachweis der Zustellung genügt dann die mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbestätigung, die an die Behörde zurückzusenden ist.

§ 5a Zustellung elektronischer Dokumente

(1) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des § 5 Abs. 3 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet; es ist elektronisch zuzustellen, wenn aufgrund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.

(2) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) Der Nachweis der Zustellung erfolgt durch Empfangsbekenntnis, das schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument erteilt werden kann. Der Empfänger unterschreibt das mit dem Datum des Erhalts versehene Empfangsbekenntnis oder versieht es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und sendet es an die Behörde zurück. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 3 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach Satz 3 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 3 zu benachrichtigen.

§ 5b Zustellung elektronischer Dokumente über De-Mail-Dienste

(1) Die Zustellung elektronischer Dokumente kann unbeschadet des § 5 Abs. 3 und des § 5a Abs. 1 Satz 1 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes an das De-Mail-Postfach des Empfängers erfolgen. Für die Zustellung nach Satz 1 sind § 5 Abs. 3 und § 5a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt.

(2) Der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierte Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung nach § 5 Abs. 7 des De-Mail-Gesetzes und eine Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes zu erzeugen. Er hat diese Bestätigungen unverzüglich der absendenden Behörde zu übermitteln.

(3) Zum Nachweis der Zustellung genügt die Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes. Für diese gelten § 371 Abs. 1 Satz 2 und § 371a Abs. 2 der Zivilprozessordnung.

(4) Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des § 5a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 am dritten Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach des Empfängers als zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes zugeht. Satz 1 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des § 5a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1 dient die Versandbestätigung nach § 5 Abs. 7 des De-Mail-Gesetzes oder ein Vermerk der absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches De-Mail-Postfach das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu benachrichtigen.

§ 6 Zustellung durch die Behörde mittels Vorlegens der Urschrift

An Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann durch Vorlegen der Urschrift zugestellt werden. Hierbei ist zu vermerken, dass das Schriftstück zum Zwecke der Zustellung vorgelegt wird. Der Empfänger hat auf der Urschrift den Tag des Eingangs zu vermerken.

werden aufgehoben.

f) Die Überschrift des Dritten Abschnitts

Dritter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für alle Zustellungsarten

wird aufgehoben.

g) Die §§ 7 und 8

§ 7 Zustellung an gesetzliche Vertreter

(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit dies der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst.

(2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt.

(3) Sind mehrere gesetzliche Vertreter oder Behördenleiter vorhanden, so genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entspricht.

§ 8 Zustellung an Bevollmächtigte

(1) Zustellungen können an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligte.

(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sollen so viele Ausfertigungen oder Abschriften zugestellt werden, als Beteiligte vorhanden sind.

werden aufgehoben.

h) § 9

§ 9 Heilung von Zustellungsmängeln

Lässt sich eine formgerechte Zustellung des Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5a in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

wird aufgehoben.

i) Der Vierte Abschnitt

Vierter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Zustellung durch die Behörde

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 (aufgehoben)

§ 12 Zustellung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen

(1) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenvorstandes oder seines Stellvertreters, bei Landratsämtern auch eines Staatsbeamten mit der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt, zugestellt werden.

(2) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einundzwanzig bis sechs Uhr.

(3) Die Erlaubnis ist bei der Zustellung vorzuzeigen.

(4) Eine Zustellung, bei der diese Bestimmungen nicht beachtet sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert worden ist.

§ 13 (aufgehoben)

und der Fünfte Abschnitt

Fünfter Abschnitt
Sonderarten der Zustellung

§ 14 Zustellung im Ausland

(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt

  1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist,
  2. auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staats oder durch die diplomatische oder die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland oder
  3. auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen, oder
  4. durch Übermittlung elektronischer Dokumente, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.

(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. Der Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 4 richtet sich nach § 5a Abs. 3 Satz 1 bis 4 und 6 sowie nach § 5b Abs. 3 und 4 Satz 1, 2 und 4.

(3) Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass der Empfänger innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift des Empfängers zur Post gegeben wird. Das Dokument gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde. Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) abgewickelt werden kann, finden die Sätze 1 bis 6 keine Anwendung.

§ 15 Öffentliche Zustellung

(1) Durch öffentliche Bekanntmachung kann zugestellt werden,

  1. wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
  2. wenn der Inhaber der Wohnung, in der zugestellt werden müsste, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen und die Zustellung in der Wohnung deshalb unausführbar ist,
  3. wenn bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsstelle zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
  4. wenn die Zustellung im Fall des § 14 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die durch die Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss

  1. die Behörde, für die zugestellt wird,
  2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
  3. das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
  4. die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann, erkennen lassen und
  5. den Hinweis enthalten, dass ein Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können; bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.

(3) Das Schriftstück, das eine Ladung enthält, gilt als an dem Tag zugestellt, an dem seit dem Tage des Aushängens ein Monat verstrichen ist. Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist es an dem Tag als zugestellt anzusehen, an dem seit dem Tag des Aushängens zwei Wochen verstrichen sind. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde.

§ 16 Zustellung an Beamte, Richter und Versorgungsberechtigte

(1) Verfügungen und Entscheidungen, deren Zustellung an einen Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Bestimmungen des Beamtenrechts erforderlich ist, können dem Beamten oder Versorgungsberechtigten auch in der Weise zugestellt werden, dass sie ihm mündlich oder durch Gewährung von Einsicht bekannt gegeben werden; hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Beamte oder Versorgungsberechtigte erhält von ihr auf Antrag eine Abschrift; er ist auf dieses Antragsrecht hinzuweisen.

(2) Eine Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses eines Beamten, der sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes aufhält, kann auch dadurch zugestellt werden, dass ihr wesentlicher Inhalt dem Beamten durch Telegramm oder in anderer Form dienstlich mitgeteilt wird. Die Zustellung soll in der sonst vorgeschriebenen Form nachgeholt werden, sobald es die Umstände gestatten.

(3) Das Gleiche gilt für Zustellungen an Richter, Richter im Ruhestand und versorgungsberechtigte Hinterbliebene von Richtern.

§ 17 (aufgehoben)

werden aufgehoben.

2. Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:

a) In § 18 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung "Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Polizeiaufgabengesetzes (PAG) vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199)" ersetzt.

b) § 22 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Deutsche Behörden mit Sitz außerhalb Thüringens sind zum Ersatz der Vollstreckungskosten verpflichtet, die beim Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden können, sofern für sie eine von § 8 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende und für die Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 nachteilige Kostenregelung gilt und die Kosten im Einzelfall 25 Euro übersteigen."Deutsche Behörden mit Sitz außerhalb Thüringens sind zum Ersatz der Vollstreckungskosten verpflichtet, die beim Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden können, sofern für sie eine von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abweichende und für die Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 nachteilige Kostenregelung gilt und die Kosten im Einzelfall 25 Euro übersteigen."

bbb) In Satz 5 werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die Worte "oder der Europäischen Union" eingefügt.

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Vollstreckungsersuchen bedarf der Schriftform. Die ersuchende Behörde hat in dem Vollstreckungsersuchen zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen."Das Vollstreckungsersuchen bedarf der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)."

bbb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung eine Kleinbetragsgrenze für die Ausführung von Vollstreckungsersuchen bestimmen."Bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können der Abdruck des Dienstsiegels, die Unterschrift oder die Namenswiedergabe fehlen."

c) § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete der Vollstreckungsbehörde (Vollziehungsbeamter) wird dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. Er gilt als bevollmächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen für die Vollstreckungsbehörde in Empfang zu nehmen. Auf Verlangen hat der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsauftrag vorzuzeigen. § 3a Abs. 2 ThürVwVfG findet keine Anwendung."(1) Der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete der Vollstreckungsbehörde (Vollziehungsbeamter) wird dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. Er gilt als bevollmächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen für die Vollstreckungsbehörde in Empfang zu nehmen. Der Vollziehungsbeamte hat eine Kopie oder einen Ausdruck des Auftrags dem Vollstreckungsschuldner oder dem Dritten unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen."

d) Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) § 13a Abs. 2 bis 6 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 757a der Zivilprozessordnung finden auf Vollstreckungsverfahren nach diesem Gesetz mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Gerichtsvollzieher die Vollziehungsbeamten treten und an die Stelle der Schuldner die Vollstreckungsschuldner. Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt zur Durchführung dieser Regelung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, insbesondere über die formellen Voraussetzungen der Anfrage und das weitere Verfahren nach positiver Auskunft."

e) § 27 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Worte "oder elektronischer" eingefügt.

bbb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie ist auf Verlangen vorzuzeigen."Sie ist unaufgefordert vorzuzeigen."

bb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Nachtzeit umfasst den in § 12 Abs. 2 genannten Zeitraum."(2) Die Nachtzeit umfasst den in § 5 Abs. 3 Satz VwZG genannten Zeitraum."

f) § 28 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Erfolgt die Vollstreckung in Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen."(4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. In den Fällen des Satzes 1
  1. ist die Unterzeichnung durch die Personen nach Absatz 2 Nr. 4 entbehrlich, ohne dass es dafür der Angabe von Gründen nach Absatz 3 bedarf,
  2. ist die erfolgte Vorlesung oder Vorlegung zur
    Durchsicht gegenüber den Personen nach Absatz 2 Nr. 4 und deren Genehmigung zu vermerken; ist eine Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht nicht möglich oder liegt eine Genehmigung nicht vor, sind die Gründe hierfür anzugeben,
  3. finden Absatz 2 Nr. 7, § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 3a Abs. 2 Satz VwVfG sowie sonstige Regelungen zur elektronischen Schriftformersetzung keine Anwendung."

bb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Dem Vollstreckungsschuldner ist,

  1. wenn die Vollstreckung in seiner Abwesenheit erfolgt und
  2. im Übrigen auf sein Verlangen,

eine Abschrift der Niederschrift zur Verfügung zu stellen; dies gilt auch, wenn die Niederschrift elektronisch erstellt wurde. Die Abschrift kann auch elektronisch übermittelt oder als Schriftstück übergeben werden. Soweit keine sofortige Übermittlung oder Übergabe erfolgt, soll diese unverzüglich nach Beendigung der Vollstreckungshandlung erfolgen."

g) In § 31 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Verwaltungsbehörden (Vollstreckungsbehörden)" durch das Wort "Vollstreckungsbehörden" ersetzt.

h) § 32 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Zivilprozessordnung oder der Abgabenordnung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

wird aufgehoben.

bb) In Absatz 2 wird die Verweisung " §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Verweisung " §§ 187 bis 193 BGB" ersetzt.

cc) In Absatz 3 wird jeweils die Verweisung "Zivilprozeßordnung" durch die Verweisung "Zivilprozessordnung" ersetzt.

i) § 36 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Für die Beitreibung von Forderungen von Zweckverbänden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen ist die Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig, in dem oder in der der Vollstreckungsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, oder seinen Sitz hat."Für die Beitreibung von Forderungen von Zweckverbänden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen ist die Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig, in dem oder in der der Vollstreckungsschuldner seine vorwiegend benutzte Wohnung im Sinne des § 21 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptwohnung) oder seinen Sitz hat."

j) In § 37a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "nach § 21 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

k) In § 37b wird die Verweisung " § 30 der Abgabenordnung" durch die Verweisung " § 30 AO" ersetzt.

l) In § 38 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b wird die Verweisung " §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung" durch die Verweisung " §§ 328 bis 335 AO" ersetzt.

m) In § 38a Abs. 1 Satz 2 werden die Verweisung " § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Abgabenordnung" durch die Verweisung " § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO" und die Verweisung " § 299 Abs. 2 der Abgabenordnung" durch die Verweisung " § 299 Abs. 2 AO" ersetzt.

n) In § 38b wird die Verweisung " § 234 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Abgabenordnung" durch die Verweisung " § 234 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AO" ersetzt.

o) In § 39 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "den Bestimmungen des Achten Buches der Zivilprozeßordnung und dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher" durch die Angabe "dem Buch 8 der Zivilprozessordnung und dem Gerichtsvollzieherkostengesetz" ersetzt.

p) Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

" § 40a Ermittlung der Vermögensverhältnisse

Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln."

q) Nach § 41 werden die folgenden §§ 41a und 41b eingefügt:

" § 41a Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners

(1) Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:

  1. beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde und die Angaben zum Zuzug oder Fortzug des Vollstreckungsschuldners und bei der Ausländerbehörde, die nach der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführend ist, den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners,
  2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die dort bekannte derzeitige Anschrift und den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners sowie
  3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 35 Abs. 4c Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).

(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Vollstreckungsschuldners erheben

  1. durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
  2. durch Einholung der Anschrift bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.

(4) Ist der Vollstreckungsschuldner Unionsbürger, darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 nur erheben, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist. Eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nr. 1 an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn der Vollstreckungsschuldner ein Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf die Vollstreckungsbehörde nur durchführen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

§ 41b Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde

(1) Die Vollstreckungsbehörde darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen:

  1. Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Vollstreckungsschuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI,
  2. Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Vollstreckungsschuldner eingetragen ist.

Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn

  1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und
    1. die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde,
    2. die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder
    3. die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist,
  2. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
  3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.

Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) Nach Absatz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen."

r) In § 51 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " §§ 58 bis 67 des Polizeiaufgabengesetzes" durch die Verweisung " §§ 58 bis 67 PAG" ersetzt.

s) In § 53 Abs. 4 Satz 3 wird die Verweisung " §§ 296 bis 300 der Abgabenordnung" durch die Verweisung " §§ 296 bis 300 AO" ersetzt.

t) In § 54 Satz 2 wird die Angabe " § 9 des Polizeiaufgabengesetzes und § 12 des Ordnungsbehördengesetzes" durch die Angabe " § 9 PAG und § 12 des Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

u) § 55 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 55 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund des Zweiten Teils dieses Gesetzes werden eingeschränkt

  1. das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
  2. das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
  3. das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen).
" § 55 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund des Zweiten Teils dieses Gesetzes werden eingeschränkt:

  1. das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
  2. das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
  3. das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
  4. das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen)."

v) Dem § 56 wird folgender Satz angefügt:

"In der Rechtsverordnung nach Satz 2 können vom Thüringer Verwaltungskostengesetz abweichende Regelungen zur Bestimmung des Verwaltungskostenschuldners, zur Entstehung der Verwaltungskostenschuld sowie zur Fälligkeit der Verwaltungskosten getroffen werden."

3. Der Dritte Teil wird wie folgt geändert:

a) Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Zustellungen und Vollstreckungsverfahren, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verfahrensrechtlicher Vorschriften und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingeleitet wurden."

b) In § 58 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

4. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Sammlungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Thüringer Sammlungsgesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 Satz 2 werden die Angabe "den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" und die Verweisung " § 42a ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 42a VwVfG" ersetzt.

2. In § 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§§ 48 oder 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 48 und 49 VwVfG)" ersetzt.

Gültig ab 19.07.2024 siehe =>
3. § 12 Nr. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"2. der Landkreis im übertragenen Wirkungskreis für Sammlungen, die sich über den Bereich einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus erstrecken,

3. im Übrigen die Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis."

Gültig ab 19.07.2024 siehe =>
4. Nach § 14 wird folgender neue § 15 eingefügt:

" § 15 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter."

Gültig ab 19.07.2024 siehe =>
5. Der bisherige § 15 wird § 16.

Artikel 4
Änderung des Thüringer Enteignungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Thüringer Enteignungsgesetz vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), wird wie folgt geändert:

Gültig ab 19.07.2024 siehe =>
1.
In § 5 Abs. 3 werden der Klammerzusatz " (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs - BauGB -)" gestrichen und die Verweisung " § 35 Abs. 1 BauGB" durch die Verweisung " § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs" ersetzt.

Gültig ab 19.07.2024 siehe =>
2. In § 13 Abs. 2 werden die Worte "sechs vom Hundert" durch die Worte "zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" ersetzt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung "Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)" durch die Verweisung "Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 3a ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 3a VwVfG" ersetzt.

4. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 6 wird die Verweisung " § 67 Abs. 1 Satz 4 bis 6 ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Satz 4 bis 6 VwVfG" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 67 Abs. 2 ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 67 Abs. 2 VwVfG" ersetzt.

5. In § 38 Abs. 2 wird die Verweisung " § 73 Abs. 3 ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 73 Abs. 3 VwVfG" ersetzt.

6. In § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Verweisung " § 14 Abs. 8, §§ 16, 23, 25 Abs. 7, § 35 Abs. 4 und § 36 Abs. 3, § 38 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 3 und § 75 Abs. 2 Satz 4 ThürVwVfG" durch die Angabe " § 14 Abs. 8 Satz 3, den §§ 16, 23 oder 25 Abs. 7 Satz 3, § 35 Abs. 4 Satz 2 oder § 36 Abs. 3 Satz 2 oder nach § 38 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG sowie § 74 Abs. 2 Satz 3 und § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG" ersetzt.

Gültig ab 19.07.2024 siehe =>
7. Nach § 49 wird folgender neue § 50 eingefügt:

" § 50 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter."

Gültig ab 19.07.2024 siehe =>
8. Die bisherigen §§ 50 und 51 werden die §§ 51 und 52.

Gültig ab 19.07.2024 siehe =>
9. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 13 Abs. 2 des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 282), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, wird die Angabe " § 20 Abs. 5 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Regulierungskammer des Freistaats Thüringen

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 6 des Gesetzes über die Regulierungskammer des Freistaats Thüringen vom 10. April 2018 (GVBl. S. 72) wird die Verweisung "Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung und das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz und das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Ordnungsbehördengesetz vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung "Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 -314-) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes" ersetzt.

2. In § 26 Abs. 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung "Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2)" durch die Verweisung "Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35)" ersetzt.

3. In § 55 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 242), wird wie folgt geändert:

1. Ber In § 10 Abs. 7 Satz 6 wird die Verweisung " § 42a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung "durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" ersetzt.

2. In § 14 Abs. 5 wird die Verweisung " §§ 8a bis 8e ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 8a bis 8e VwVfG" ersetzt.

3. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung "Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG)" durch die Angabe "nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e VwVfG" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Thüringer Aufbaubankgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Thüringer Aufbaubankgesetz vom 21. November 2001 (GVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 271), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung "Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes" ersetzt.

2. In § 16 Abs. 2 wird die Angabe "der §§ 4 bis 8 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Thüringer Beamtengesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Thüringer Beamtengesetz vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 270), wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" ersetzt.

2. In § 65 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 49 ThürVwVfG" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 49 VwVfG" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz vom 12. Juni 2003 (GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 wird die Verweisung "Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)" ersetzt.

2. § 7 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Auf das Verfahren bei der Genehmigung der technischen Planung finden § 73 Abs. 1 Satz 2 und § 75 Abs. 4 ThürVwVfG entsprechende Anwendung."Auf das Verfahren bei der Genehmigung der technischen Planung findet § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Satz 2 und § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechende Anwendung; § 5 ThürVwVfG bleibt unberührt."

Artikel 12
Änderung des Thüringer Bestattungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 22 Abs. 6 Satz 2 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229) geändert worden ist, wird die Angabe "den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThürVwVfG" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 42a VwVfG" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Thüringer Bildungsfreistellungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 10 Abs. 5 des Thüringer Bildungsfreistellungsgesetzes vom 15. Juli 2015 (GVBl. S. 114) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 3 wird die Verweisung "Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In Satz 4 wird die Verweisung "den §§ 71a und 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Thüringer Disziplinargesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Thüringer Disziplinargesetz vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508), wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Satz 4 wird die Verweisung " § 16 Abs. 2 und 4 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 16 Abs. 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" ersetzt.

2. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 28 ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 28 VwVfG" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "die §§ 48 , 49 ThürVwVfG bleiben" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 48 und 49 VwVfG bleibt" ersetzt.

3. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 28 ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 28 VwVfG" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "die §§ 48 , 49 ThürVwVfG bleiben" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 48 und 49 VwVfG bleibt" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Thüringer E-Government-Gesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Thüringer E-Government-Gesetz vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212, 294), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 370), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 3a Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 4 ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 3a Abs. 3 Nr. 1 VwVfG" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 ThürVwVfG, des § 36a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder des § 87a Abs. 3 Satz 4 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 AO" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 3a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d oder Nr. 3 Buchst. b VwVfG, des § 36a Abs. 2a Nr. 2 Buchst. d oder Nr. 3 Buchst. b des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder des § 87a Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 oder Abs. 4 Satz 3 AO" ersetzt.

2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Verweisung " § 10 ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 10 VwVfG" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Verweisung " § 5a des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 5 bis 7 des Verwaltungszustellungsgesetzes" ersetzt.

3. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 3a Abs. 2 ThürVwVfG und § 5a Abs. 1 Satz 2 und Abs.3 Satz 2 ThürVwZVG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 3a Abs. 2 und 3 VwVfG und § 1 Abs. 1 ThürVwZVG in Verbindung mit § 5 Abs. 5 bis 7 VwZG" ersetzt.

b) In Satz 5 wird die Verweisung " § 3a Abs. 2 ThürVwVfG und § 5a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 ThürVwZVG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 3a Abs. 2 und 3 VwVfG und § 1 Abs. 1 ThürVwZVG in Verbindung mit § 5 Abs. 5 bis 7 VwZG" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Thüringer ES-Errichtungsgesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "der §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" ersetzt.

b) In Absatz 1a Satz 2 wird die Verweisung " § 71c Abs. 1 ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71c Abs. 1 VwVfG" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 Nr. 4 wird die Verweisung " § 71d ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71d VwVfG" ersetzt.

3. In § 11 Nr. 2 Buchst. c wird die Verweisung " § 42a ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 42a VwVfG" ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Thüringer EU-Amtshilfegesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 1 Abs. 4 des Thüringer EU-Amtshilfegesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229) geändert worden ist, wird die Verweisung "den §§ 8a bis 8e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Thüringer Gaststättengesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 2 Abs. 8 Satz 2 des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Oktober 2017 (GVBl. S. 198) geändert worden ist, wird die Verweisung "den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Thüringer Geodateninfrastrukturgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Geodateninfrastrukturgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 574), das durch Gesetz vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 525) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 1 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685)" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 20
Änderung des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 237), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 6 Satz 2 wird die Verweisung " § 8 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG)" ersetzt.

2. In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 8 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 ThürVwZVG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 VwZG" ersetzt.

Artikel 21
Änderung des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 30 des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid vom 7. Oktober 2016 (GVBl. S. 506, 691), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Thüringer Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte

(Gültig ab 19.07.2024 siehe =>)

In § 13 Abs. 4 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte vom 31. Mai 1996 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 22. November 2016 (GVBl. S. 517) geändert worden ist, wird die Verweisung "Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 23
Änderung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 (GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414), wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 20 Abs. 5 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Verweisung " § 20 ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 20 VwVfG" ersetzt.

2. In § 22 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 wird die Verweisung " § 20 Abs. 5 ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 20 Abs. 5 VwVfG" ersetzt.

Artikel 24
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 10 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen vom 21. Mai 2024 (GVBl. S. 98) wird die Verweisung "den §§ 20 und 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 25
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 3 Abs. 4 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 11. Februar 2003 (GVBl. S. 104), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229) geändert worden ist, wird die Angabe "den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThürVwVfG" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 42a VwVfG" ersetzt.

Artikel 26
Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 13 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 340) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Verweisung "Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Verweisung "den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 27
Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 15 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 93), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 224) geändert worden ist, wird die Verweisung "den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 28
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 424), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), wird wie folgt geändert:

1. In § 2a wird die Verweisung " § 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

(Gültig ab 19.07.2024 siehe =>)
2. § 27

§ 27 Anlegung von Mündelgeld

(1) Sparkassen im Sinne des Thüringer Sparkassengesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 911) in der jeweils geltenden Fassung sind geeignet zur Anlegung von Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB.

(2) Für die Anlegung von Mündelgeld ist eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nur als sicher anzusehen, wenn sie innerhalb der ersten Hälfte des Grundstückswerts liegt.

wird aufgehoben.

(Gültig ab 19.07.2024 siehe =>)
3. In § 30 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

Artikel 29
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 16 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 12. Oktober 1993 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2023 (GVBl. S. 180) geändert worden ist, wird die Verweisung "den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 30
Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Thüringer Heilberufegesetz in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 2024 (GVBl. S. 108), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2a Satz 2 wird die Verweisung "den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2a Satz 1 wird die Verweisung "Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Absatz 2b Satz 2 wird die Verweisung "den §§ 71a bis 71e ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e VwVfG" ersetzt.

3. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe "gelten in Bezug auf Tierärzte die §§ 71a bis 71e ThürVwVfG" durch die Angabe "gilt in Bezug auf Tierärzte § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e VwVfG".

Artikel 31
Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Thüringer Hochschulgesetz vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 340), wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 4 Satz 1 wird die Verweisung "gelten die §§ 20 und 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" ersetzt.

2. In § 123 Abs. 1 wird die Verweisung " § 36 Abs. 2 ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 36 Abs. 2 VwVfG" ersetzt.

3. In § 125 Abs. 4 wird die Verweisung "Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung "Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz" ersetzt.

4. § 133 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 133 Anwendung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz findet auf Prüfungsverfahren einschließlich Promotionen und Habilitationen Anwendung, soweit die Satzungen der Hochschulen nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

" § 133 Anwendung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes

Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG gehen auch inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen in Satzungen der Hochschulen zum Prüfungsverfahren einschließlich Promotionen und Habilitationen den Regelungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz vor."

Artikel 32
Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes

(Gültig ab 19.07.2024 siehe =>)

Das Thüringer Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1 wird der Klammerzusatz " (§ 130 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 - BGBl. I S. 2141 - in der jeweils geltenden Fassung)" durch die Angabe "nach § 130 des Baugesetzbuchs" ersetzt.

2. In § 21 werden die Worte "der Innenminister" durch die Worte "das für kommunales Abgabenrecht zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 33
Änderung der Thüringer Kommunalordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 234) und Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 270), wird wie folgt geändert:

1. In § 35 Abs. 7 Satz 2 wird die Verweisung " § 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" ersetzt.

2. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 20 Abs. 5 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 20 Abs. 5 VwVfG" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Verweisung " § 20 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 20 VwVfG" ersetzt.

Artikel 34
Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 40a Satz 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Mai 2022 (GVBl. S. 283) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 35
Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 15 Abs. 3 des Thüringer Krankenhausgesetzes vom 30. April 2003 (GVBl. S. 262), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Mai 2024 (GVBl. S. 111) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die §§ 48, 49 und 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 27. November 1997 (GVBl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."(3) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt."

Artikel 36
Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Thüringer Landeswahlgesetz in der Fassung vom 30. Juli 2012 (GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 27), wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 19.07.2024 siehe =>)
1.
In § 46 Abs. 4 Satz 1 werden der Klammerzusatz " (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht)" durch die Angabe "nach § 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG)" und der Klammerzusatz " (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht)" durch die Angabe "nach § 46 BVerfGG" ersetzt.

2. In § 47 Abs. 3 Satz 4 wird die Verweisung "Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 -314-) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 37
Änderung des Thüringer Lebensmittelchemikergesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 3 Abs. 3 des Thüringer Lebensmittelchemikergesetzes vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 237), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229) geändert worden ist, wird die Verweisung "Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung "Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz" ersetzt.

Artikel 38
Änderung des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 6 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581), das zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Januar 2023 (GVBl. S. 4) geändert worden ist, wird die Angabe "den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThürVwVfG" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 42a VwVfG" ersetzt.

Artikel 39
Änderung des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 34 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 379) geändert worden ist, wird die Angabe "den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThürVwVfG" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 42a VwVfG" ersetzt.

Artikel 40
Änderung des Thüringer Markscheidergesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Thüringer Markscheidergesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (GVBl. S. 660), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThürVwVfG" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 42a VwVfG" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 wird die Verweisung " § 42a ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 42a VwVfG" ersetzt.

Artikel 41
Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 37 Abs. 3 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 1, 111), das zuletzt durch Gesetz vom 16. November 2023 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 20 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 42
Änderung des Thüringer Rettungsdienstgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Thüringer Rettungsdienstgesetz vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2023 (GVBl. S. 328), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung "Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)" ersetzt.

2. In § 25 Abs. 3 wird die Verweisung "Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung "Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz" ersetzt.

3. In § 26 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung " § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG" ersetzt.

Artikel 43
Änderung des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2021 (GVBl. S. 592), wird wie folgt geändert:

1. In der Einleitung des § 13 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" ersetzt.

2. In § 14 Abs. 5 Satz 1 wird die Verweisung " § 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 49 VwVfG" ersetzt.

(Gültig ab 19.07.2024 siehe =>)
3.
In § 93 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Verweisung " § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

(Gültig ab 19.07.2024 siehe =>)
4. In § 103 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

Artikel 44
Änderung des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 14 Abs. 5 des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 121 -122-), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. November 2023 (GVBl. S. 291) geändert worden ist, wird die Angabe "gelten für den Widerruf oder die Rücknahme von vollzuglichen Maßnahmen nach diesem Gesetz die §§ 48 bis 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "gilt für den Widerruf oder die Rücknahme von vollzuglichen Maßnahmen nach diesem Gesetz § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 45
Änderung des Thüringer Spielhallengesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 2 Abs. 3 Satz 3 des Thüringer Spielhallengesetzes vom 21. Juni 2012 (GVBl. S. 153 -159-), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 31) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 48 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 18. August 1999 (GVBl. S. 699) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 46
Änderung des Thüringer Stiftungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Thüringer Stiftungsgesetz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 561), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), wird wie folgt geändert:

1. In § 20 wird die Verweisung " § 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

2. In § 21 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

Artikel 47
Änderung des Thüringer Straßengesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Thüringer Straßengesetz vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 489), wird wie folgt geändert:

1. In § 18a Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung "das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)" ersetzt.

2. In § 24 Abs. 5 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 73 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes -ThürVwVfG- in der Fassung vom 1. Dezember 2014 - GVBl. S. 685 - in der jeweils geltenden Fassung)" durch den Klammerzusatz " (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz VwVfG)" ersetzt.

3. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Verweisung "Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung "Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie hat die Rechtswirkung der Planfeststellung nach § 75 Abs. 1 ThürVwVfG."Sie hat die Rechtswirkung der Planfeststellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 VwVfG; § 5 ThürVwVfG bleibt unberührt."

bb) In Satz 4 wird die Verweisung " § 4 ThürUVPG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 3 Abs. 1 ThürUVPG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 2 wird die Verweisung "Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung "Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz" ersetzt.

4. In § 39 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 73 Abs. 3 Satz ThürVwVfG)" durch den Klammerzusatz " (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz VwVfG)" ersetzt.

Artikel 48
Änderung des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 17 Abs. 5 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 236) geändert worden ist, wird die Verweisung "Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 49
Änderung des Thüringer Transparenzgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 10 Abs. 2 des Thüringer Transparenzgesetzes vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 373) wird die Angabe "gelten die §§ 17 bis 19 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 50
Änderung des Thüringer Umweltinformationsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 5 Abs. 1 Satz 4 des Thüringer Umweltinformationsgesetzes vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Juni 2017 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 39 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 51
Änderung des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 52
Änderung des Thüringer Wassergesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 67 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Wassergesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Für die Planfeststellung gelten die Bestimmungen des Teils V Abschnitt 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) mit den Maßgaben, dass
  1. § 73 Abs. 1 und 9 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 5 und 7 ThürVwVfG nicht anzuwenden sind,
  2. wenn Privatrechte streitig sind, den Beteiligten aufgegeben werden kann, eine Entscheidung der ordentlichen Gerichte herbeizuführen,
  3. der Plan nach § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 ThürVwVfG in den Gemeinden auszulegen ist, in denen eine Beeinträchtigung von Rechten oder rechtlich geschützten Interessen Dritter zu erwarten ist; die Auslegungsfrist kann bis auf zwei Wochen beschränkt werden,
  4. den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis zuzustellen ist, wo diese eingesehen werden können.

(2) Für das Bewilligungsverfahren und für das Verfahren für eine gehobene Erlaubnis gilt Absatz 1 entsprechend mit den Maßgaben, dass

  1. zusätzlich zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bestimmungen auch die §§ 75, 77 und 78 ThürVwVfG nicht anzuwenden sind,
  2. der Bescheid zudem auch Angaben über
    1. die genaue Bezeichnung des erlaubten oder bewilligten Rechts nach Art, Umfang und Zweck des der Benutzung zugrunde liegenden Plans,
    2. die Dauer der Erlaubnis oder Bewilligung,
    3. die Benutzungsbedingungen und Auflagen, soweit erforderlich, den Vorbehalt nachträglicher Auflagen (§ 13 Abs. 1 WHG),
    4. die Frist für den Beginn der Benutzung,
    5. die Festsetzung einer Entschädigung, soweit sie einem späteren Verfahren nicht vorbehalten wird,
      enthalten muss,
  3. die Nachprüfung des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nicht nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 ThürVwVfG entfällt.

(3) Für die Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG ist § 74 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 ThürVwVfG nicht anzuwenden.

"(1) Für die Planfeststellung gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 5 und 6 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit Teil V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit den Maßgaben, dass
  1. § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 und 9 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 5 und 7 VwVfG nicht anzuwenden ist,
  2. wenn Privatrechte streitig sind, den Beteiligten aufgegeben werden kann, eine Entscheidung der ordentlichen Gerichte herbeizuführen,
  3. der Plan nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 VwVfG in den Gemeinden auszulegen ist, in denen eine Beeinträchtigung von Rechten oder rechtlich geschützten Interessen Dritter zu erwarten ist; die Auslegungsfrist kann bis auf zwei Wochen beschränkt werden,
  4. den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind,
    die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis zuzustellen ist, wo diese eingesehen werden können.

(2) Für das Bewilligungsverfahren und für das Verfahren für eine gehobene Erlaubnis gilt Absatz 1 entsprechend mit den Maßgaben, dass

  1. zusätzlich zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bestimmungen auch § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 75, 77 und 78 VwVfG nicht anzuwenden ist,
  2. der Bescheid zudem auch Angaben über
    1. die genaue Bezeichnung des erlaubten oder bewilligten Rechts nach Art, Umfang und Zweck des der Benutzung zugrundeliegenden Plans,
    2. die Dauer der Erlaubnis oder Bewilligung,
    3. die Benutzungsbedingungen und Auflagen, soweit erforderlich, den Vorbehalt nachträglicher Auflagen (§ 13 Abs. 1 WHG),
    4. die Frist für den Beginn der Benutzung,
    5. die Festsetzung einer Entschädigung, soweit sie einem späteren Verfahren nicht vorbehalten wird, enthalten muss,
  3. die Nachprüfung des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVerwVfG in Verbindung mit § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VwVfG entfällt.

(3) Für die Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG ist § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 VwVfG nicht anzuwenden."

Artikel 53
Änderung des Thüringer Wohnraumfördergesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 23 Abs. 4 Satz 2 des Thüringer Wohnraumfördergesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 1) werden die Worte "gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe "gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 54
Änderung des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 wird die Verweisung " § 20 Abs. 5 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" ersetzt.

2. In § 15 Abs. 9 wird die Verweisung " § 20 Abs. 5 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 20 Abs. 5 VwVfG" ersetzt.

Artikel 55
Änderung der Ausführungsverordnung zum Thüringer Fischereigesetz

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 28 Abs. 4 Satz 2 der Ausführungsverordnung zum Thüringer Fischereigesetz vom 11. August 2020 (GVBl. S. 457) wird die Angabe "Die §§ 20 und 81 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung sind" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 20 und 81 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist" ersetzt.

Artikel 56
Änderung der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In Satz 3 der Anmerkung zu Nummer 2 der Anlage der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (GVBl. S. 498) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 8 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 57
Änderung der Thüringer ASP-Mehrbelastungsausgleichsverordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 8 Abs. 4 der Thüringer ASP-Mehrbelastungsausgleichsverordnung vom 26. September 2023 (GVBl. S. 276) wird die Verweisung "den §§ 4 bis 8 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 58
Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 5 Abs. 4 Satz 13 Halbsatz 2 der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker vom 14. September 2021 (GVBl. S. 524) wird die Verweisung " § 41 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 59
Änderung der Thüringer Bauvorlagenverordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 1 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Bauvorlagenverordnung vom 23. März 2010 (GVBl. S. 129), die durch Verordnung vom 2. Dezember 2015 (GVBl. S. 212) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 60
Änderung der Thüringer EU-Amtshilfezuständigkeitsverordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 1 Nr. 3 der Thüringer EU-Amtshilfezuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 766), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

altneu
"3. zuständige Stelle für die Weiterleitung grenzüberschreitender Ersuchen von oder an Behörden im Land im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das Binnenmarktinformationssystem für die Richtlinie 2006/123/EG und die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung,"

Artikel 61
Änderung der Thüringer Gutachterausschussverordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Thüringer Gutachterausschussverordnung vom 30. Juni 2021 (GVBl. S. 356) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Verweisung "den §§ 20 und 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 83 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 und 2 ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 83 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 und 2 VwVfG" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Verweisung " § 3a Abs. 2 ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 3a Abs. 2 VwVfG" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe "gelten die §§ 83 und 84 ThürVwVfG" durch die Angabe "gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 83 und 84 VwVfG" ersetzt.

3. In § 17 Abs. 3 wird die Angabe "gelten die §§ 20 und 21 ThürVwVfG" durch die Angabe "gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 20 und 21 VwVfG" ersetzt.

4. In § 18 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung " § 90 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Satz 2 VwVfG" ersetzt.

Artikel 62
Änderung der Thüringer Heilberufezuständigkeitsverordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 1 Abs. 2 Satz 3 der Thüringer Heilberufezuständigkeitsverordnung vom 26. September 1994 (GVBl. S. 1071), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2021 (GVBl. S. 315) geändert worden ist, wird die Verweisung "den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 63
Änderung der Thüringer Indirekteinleiterverordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 5 Abs. 7 der Thüringer Indirekteinleiterverordnung vom 8. März 2000 (GVBl. S. 94), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG)" durch die Angabe "nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" ersetzt.

2. In Satz 3 wird die Verweisung " § 42a ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 42a VwVfG" ersetzt.

Artikel 64
Änderung der Thüringer Kapazitätsverordnung des juristischen Vorbereitungsdienstes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 10 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Kapazitätsverordnung des juristischen Vorbereitungsdienstes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 580), die durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) geändert worden ist, wird die Angabe "von § 20 Abs. 5 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe "des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 65
Änderung der Thüringer Kommunalanstaltsverordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 11 Abs. 4 Satz 2 der Thüringer Kommunalanstaltsverordnung vom 28. April 2016 (GVBl. S. 196) wird die Angabe " § 20 Abs. 5 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe " § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 66
Änderung der Thüringer Landeswahlordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 82 der Thüringer Landeswahlordnung in der Fassung vom 12. Juli 1994 (GVBl. S. 817), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Mai 2024 (GVBl. S. 180) geändert worden ist, wird die Verweisung "Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz vom 7. August 1991 (GVBl. S. 314) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in Verbindung mit dem Verwaltungszustellungsgesetz" ersetzt.

Artikel 67
Änderung der Thüringer Landwirtschaftssachverständigenverordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 der Thüringer Landwirtschaftssachverständigenverordnung vom 5. Oktober 2005 (GVBl. S. 352), die zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) geändert worden ist, wird die Angabe "Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG)" durch die Angabe "Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes)" ersetzt.

Artikel 68
Änderung der Thüringer Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 3 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 18. August 2016 (GVBl. S. 432), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (GVBl. S. 660) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 3a Abs. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 69
Änderung der Thüringer Pflegefachberufe-Weiterbildungsverordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 7 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Pflegefachberufe-Weiterbildungsverordnung vom 24. Januar 2010 (GVBl. S. 41), die zuletzt durch Verordnung vom 18. November 2020 (GVBl. S. 592) geändert worden ist, wird die Angabe "den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThürVwVfG" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 42a VwVfG" ersetzt.

Artikel 70
Änderung der Thüringer PÜZ-Stellenanerkennungsverordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 7 Satz 2 der Thüringer PÜZ-Stellenanerkennungsverordnung vom 7. Februar 1997 (GVBl. S. 85), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 784) geändert worden ist, wird der Klammerzusatz " (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG)" durch den Klammerzusatz " (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes)" ersetzt.

Artikel 71
Änderung der Thüringer Schulordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 36 Abs. 2 der Thüringer Schulordnung vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. September 2020 (GVBl. S. 505) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 20 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 72
Änderung der Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 6 der Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Februar 2009 (GVBl. S. 277), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Januar 2023 (GVBl. S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung "den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird in der Einleitung des Satzes 1 die Verweisung "den §§ 71a bis 71e ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e VwVfG" ersetzt.

Artikel 73
Änderung der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 20 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 26. April 2016 (GVBl. S. 180) erhält folgende Fassung:

altneu
"(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei einem Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet nach Beginn der praktischen oder mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss; § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 20 Abs. 4 VwVfG bleibt unberührt."

Artikel 74
Änderung der Thüringer Verordnung über die Förderung von Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 7 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über die Förderung von Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen vom 12. November 2019 (GVBl. S. 486) wird die Angabe "gelten die §§ 48 bis 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe "gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 75
Änderung der Thüringer Verordnung über die Informationsbereitstellung und die elektronische Verfahrensabwicklung bei den einheitlichen Stellen

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 2 der Thüringer Verordnung über die Informationsbereitstellung und die elektronische Verfahrensabwicklung bei den einheitlichen Stellen vom 4. November 2014 (GVBl. S. 670) wird der Klammerzusatz " (§§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes)" ersetzt.

Artikel 76
Änderung der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 22. Februar 2018 (GVBl. S. 47), geändert durch Verordnung vom 4. Januar 2021 (GVBl. S. 10) wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 Satz 7 wird die Verweisung "den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung des Absatzes 2 wird die Verweisung " § 49 ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 49 VwVfG" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 48 ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 48 VwVfG" ersetzt.

3. In § 9 Abs. 4 Satz 3 wird der Klammerzusatz " (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG)" durch den Klammerzusatz " (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e VwVfG)" ersetzt.

Artikel 77
Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Verbrauchskennzeichnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 2 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Verbrauchskennzeichnung vom 5. Dezember 2006 (GVBl. S. 553), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Oktober 2022 (GVBl. S. 429) geändert worden ist, wird der Klammerzusatz " (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG)" durch den Klammerzusatz " (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes)" ersetzt.

Artikel 78
Änderung der Thüringer Verordnung zum Anerkennungsverfahren nach der Markscheider-Bergverordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 2 Satz 2 der Thüringer Verordnung zum Anerkennungsverfahren nach der Markscheider-Bergverordnung vom 8. Dezember 2009 (GVBl. S. 779) wird der Klammerzusatz " (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG)" durch den Klammerzusatz " (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes)" ersetzt.

Artikel 79
Änderung der Thüringer Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle in den Bereichen der Land- und Ernährungswirtschaft

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 1 Satz 2 der Thüringer Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle in den Bereichen der Land- und Ernährungswirtschaft vom 14. Juni 2013 (GVBl. S. 164), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juli 2022 (GVBl. S. 326) geändert worden ist, wird der Klammerzusatz " (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG)" durch den Klammerzusatz " (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den § 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes)" ersetzt.

Artikel 80
Änderung der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 1 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden vom 5. Februar 1997 (GVBl. S. 84) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Verweisung " § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" ersetzt.

2. In Nummer 2 wird die Verweisung " § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwVfG" ersetzt.

Artikel 81
Änderung der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit der einheitlichen Stellen

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 1 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit der einheitlichen Stellen in der Fassung vom 7. Dezember 2009 (GVBl. S. 803), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2019 (GVBl. S. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Verweisung " § 71c Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 71c Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" ersetzt.

2. In den Absätzen 2 bis 7 wird jeweils die Verweisung " § 71c Abs. 1 ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71c Abs. 1 VwVfG" ersetzt.

Artikel 82
Änderung der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Bearbeitungsfristen, Genehmigungsfiktionen und zur Anordnung des Verwaltungsverfahrens über eine einheitliche Stelle auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 1 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Bearbeitungsfristen, Genehmigungsfiktionen und zur Anordnung des Verwaltungsverfahrens über eine einheitliche Stelle auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts vom 28. Januar 2011 (GVBl. S. 9), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. März 2019 (GVBl. S. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG)" durch die Angabe "nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Verweisung "Absatz 1 Nr. 1" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" und die Verweisung " § 42a ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 42a VwVfG" ersetzt.

3. In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 2 bis 6" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6" ersetzt.

Artikel 83
Änderung der Thüringer Verordnung zur dritten Phase der Lehrerbildung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Thüringer Verordnung zur dritten Phase der Lehrerbildung vom 1. Juli 2014 (GVBl. S. 420) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Satz 4 wird die Verweisung " § 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 36 ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 36 VwVfG" ersetzt.

Artikel 84
Änderung der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 12 Satz 2 der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 20. Oktober 2014 (GVBl. S. 665), die zuletzt durch Verordnung vom 13. März 2019 (GVBl. S. 62) geändert worden ist, wird die Angabe "gelten die §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699) in der jeweils geltenden Fassung sowie des § 42a ThürVwVfG" durch die Angabe "gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie des § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 42a VwVfG" ersetzt.

Artikel 85
Änderung der Thüringer Verordnung zur Führung eines elektronischen Stiftungsverzeichnisses

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 6 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung zur Führung eines elektronischen Stiftungsverzeichnisses vom 8. Dezember 2010 (GVBl. S. 586), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. März 2013 (GVBl. S. 92) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 86
Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In der Einleitung des § 6 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208), die durch Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) geändert worden ist, wird die Verweisung "den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

Artikel 87
Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Verwaltungskostenverzeichnis der Anlage der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 9. September 2006 (GVBl. S. 497), die zuletzt durch Verordnung vom 23. April 2024 (GVBl. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Spalte 2 der Nummer 3.1.13 wird die Verweisung " § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 PBefG in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 PBefG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" ersetzt.

2. In Spalte 2 der Nummer 3.5.5 wird der Klammerzusatz " (§ 18b AEG in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 ThürVwVfG)" durch den Klammerzusatz " (§ 18b AEG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 VwVfG)" ersetzt.

3. In Spalte 2 der Nummer 3.5.7 wird der Klammerzusatz " (§ 18 Abs. 1 Satz 4 und 5 AEG in Verbindung mit § 74 Abs. 7 ThürVwVfG)" durch den Klammerzusatz " (§ 18b AEG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 74 Abs. 7 VwVfG)" ersetzt.

4. In Spalte 2 der Nummern 4.2.39, 4.2.53, 4.3.19, 5.2.1.1.2, 5.2.1.2.2 und 5.2.1.3.2 wird jeweils die Verweisung "den §§ 48 oder 49 ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 48 oder 49 VwVfG" ersetzt."

Artikel 88
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen vom 1. Dezember 2022 (GVBl. S. 494) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird die Verweisung " § 25 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" ersetzt.

2. In § 10 Abs. 3 wird die Verweisung " § 25 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 2 VwVfG" ersetzt.

Artikel 89
Änderung der Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Verwaltungskostenverzeichnis der Anlage der Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz vom 29. November 2013 (GVBl. S. 338) wird wie folgt geändert:

1. In Spalte 2 der Nummer 1.1.1.1 wird die Verweisung " § 3a Abs. 2 ThürVwVfG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

2. In Spalte 2 der Nummer 2.2.1 wird der Klammerzusatz " (§ 5 ThürVwZVG)" durch den Klammerzusatz " (§ 1 Abs. 1 ThürVwZVG in Verbindung mit § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 3 ThürVwZVG)" ersetzt.

Artikel 90
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 3 Nr. 3 bis 5, Artikel 4 Nr. 1, 2 und 7 bis 9, die Artikel 22 und 28 Nr. 2 und 3, die Artikel 32 und 36 Nr. 1 sowie Artikel 43 Nr. 3 und 4 am Tage nach der Verkündung (19.07.2024) in Kraft.

(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212), außer Kraft.



Berichtigung des Thüringer Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024

Vom 6. August 2024
(GVBl. Nr. 11 vom 16.08.2024 S. 522)

In Artikel 8 Nr. 1 wird der Verweis " § 42a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung" durch den Verweis " § 42a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

ID 241736

ENDE