Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung
des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes
Vom 17. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 22 vom 29.12.2004 S. 889)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes
Das Thüringer Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort "erheben" ein Komma und die Worte "soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird" eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "können" ein Komma und die Worte "soweit nicht ein privat-rechtliches Entgelt gefordert wird," eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3
Zur Finanzierung der Investitionsaufwendungen für leitungsgebundene Einrichtungen können die kommunalen Gebietskörperschaften einmalige Beiträge, zur Abgeltung der Kosten für leitungsgebundene Einrichtungen wiederkehrende Beiträge erheben; einmalige und wiederkehrende Beiträge können nebeneinander erhoben werden. Als Kosten bei wiederkehrenden Beiträgen gelten die verbrauchsunabhängigen Kosten.
werden aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Für Einrichtungen der Wasserversorgung werden keine Beiträge erhoben."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der Maßnahme oder der Teilmaßnahme und im Falle der Abschnittsbildung mit der Beendigung des Abschnitts. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Teileinrichtung nach Absatz 1 Satz 8 angeschlossen werden kann, frühestens mit In-Kraft-Treten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Bei wiederkehrenden Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen entsteht die Beitragspflicht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. | "(6) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der Maßnahme oder der Teilmaßnahme und im Falle der Abschnittsbildung mit der Beendigung des Abschnitts." |
e) Der neue Absatz 7 wird eingefügt:
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und Satz 6
Für wiederkehrende Beiträge können von Beginn des Kalenderjahres an Vorauszahlungen verlangt werden; Satz 2 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Verweisung "Absatzes 6" durch die Verweisung "Absatzes 8" und die Verweisung "Absatzes 6 Satz 1" durch die Verweisung "Absatzes 8 Satz 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 1 Satz 7" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 5" ersetzt.
h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10.
i) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11 und in Satz 1 Halbsatz 1 wird die Verweisung "Absatzes 8 Satz 3" durch die Verweisung "Absatzes 10 Satz 3" ersetzt.
j) Die bisherigen Absätze 10 bis 12 werden die Absätze 12 bis 14.
3. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) In der Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen für unbebaute Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen und die dem Eigentümer keinen wesentlichen wirtschaftlichen Vorteil vermitteln, bis zu dem Zeitpunkt zinslos gestundet wird, in dem das Grundstück bebaut, tatsächlich angeschlossen oder veräußert wird.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6.
c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und die Verweisung "Absätze 1 bis 7" wird durch die Verweisung "Absätze 1 bis 6" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8 und die Verweisung "Absätzen 2 bis 7" wird durch die Verweisung "Absätzen 2 bis 6" ersetzt.
4. § 12 Abs. 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gebührensenkung bei einem Teil der Gebührenschuldner darf nicht zu Lasten der übrigen Benutzer erfolgen. | "Wasser- und Abwassergebühren können insoweit degressiv bemessen werden, wie bei zunehmender Leistungsmenge eine Kostendegression eintritt." |
5. § 13 Satz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Beitragspflichtigen sind berechtigt, die Kosten- und Aufwandsrechnung einzusehen. | "Die Beitrags- und die Gebührenpflichtigen sind berechtigt, die Kosten- und Aufwandsrechnung einzusehen." |
6. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Übergangsvorschrift | "Übergangsbestimmungen" |
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Die Absätze 2 bis 6 werden angefügt
Artikel 2
Änderung des Thüringer Wassergesetzes
Das Thüringer Wassergesetz in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 244) wird wie folgt geändert:
1. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5
(5) Die zur Abwasserbeseitigung gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts können durch Satzung Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben sowie Gebühren und Beiträge nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes erheben.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
2. § 61 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) § 58 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. | "(2) § 58 Abs. 4 gilt entsprechend." |
Artikel 3
In-Kraft-Treten
In Artikel 1 Nr. 6 Buchst. c tritt § 21a Abs. 6 am 31. Dezember 2004 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2005 in Kraft.
ENDE