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ThürKAG - Thüringer Kommunalabgabengesetz
- Thüringen -

Vom 19. September 2000
(GVBl. Nr. 10 vom 28.09.2000 S. 301; 19.12.2000 S. 418; 24.10.2001 S. 265; 17.12.2004 S. 889 04;18.08.2009 S. 646 09; 29.03.2011 S. 61 11; 20.03.2014 S. 82 14; 14.06.2017 S. 149 17; 14.06.2017 S. 150 17a; 10.10.2019 S. 396 19; 02.07.2024 S. 277 24; 02.07.2024 S. 277 24a)



Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 04

(1) Die Gemeinden und Landkreise (Kommunen) sind berechtigt, aufgrund dieses Gesetzes kommunale Abgaben zu erheben, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird.

(2) Abgaben sind Steuern, Beiträge, Gebühren und sonstige Abgaben.

(3) Die §§ 2 bis 4 und 15 bis 21 gelten auch für Abgaben, die die Kommunen aufgrund anderer Gesetze erheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Verwaltung der Realsteuern mit Ausnahme des Messbetrags- und des Zerlegungsverfahrens und die Verwaltung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern obliegen den steuerberechtigten Kommunen.

§ 2 Ermächtigungsgrundlage 11

(1) Abgaben werden aufgrund einer besonderen Satzung erhoben.

(2) Die Satzung muss den Abgabepflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmen.

(3) Soweit Abgabepflichtiger der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige abgabepflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.

(4) Satzungen über die Erhebung von Steuern bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn sie öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates beeinträchtigen würde.

(5) Die übrigen Satzungen müssen vor Ihrer Bekanntmachung der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt werden. Sie dürfen frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Kommune die Eingangsbestätigung für die anzuzeigende Satzung von der Rechtsaufsichtsbehörde erhalten hat, bekannt gemacht werden; die Rechtsaufsichtsbehörde hat die Eingangsbestätigung unverzüglich zu erteilen. Die Satzung darf vor Ablauf des Monats bekannt gemacht werden, wenn dies die Rechtsaufsichtsbehörde ausdrücklich zulässt. Die Bestimmungen über die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörden nach der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(6) Verträge über Abgaben sind nur bei Ablösungen, Vorauszahlungen und Vergleichen in Rechtsbehelfsverfahren zulässig. Anstelle der Erhebung von Gebühren und Beiträgen können die Gemeinden und Landkreise vertraglich die Zahlung von kostendeckenden Entgelten vereinbaren, wenn eine Mehrbelastung anderer Entgeltschuldner hierdurch nicht eintritt.

§ 3 Weitergeltung von Bescheiden

(1) Die Kommunen können in Bescheiden über Abgaben, die für einen Zeitabschnitt erhoben werden, bestimmen, dass diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten. Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden.

(2) Bescheide, die für mehrere Zeitabschnitte gelten, sind:

  1. von Amts wegen oder auf Antrag durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, wenn sich die Berechnungsgrundlagen ändern;
  2. auf Antrag des Schuldners für die nach der Antragstellung beginnenden neuen Zeitabschnitte zu ändern, wenn sie sachlich unrichtig sind.

§ 4 Kleinbeträge, Abrundung

(1) Es kann davon abgesehen werden, Abgaben festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als fünf Euro ist und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.

(2) Bei der Festsetzung können Centbeträge auf volle zehn Cent nach unten abgerundet und bei der Erstattung auf volle zehn Cent nach oben aufgerundet werden.

Zweiter Abschnitt
Einzelne Abgaben

§ 5 Steuern

(1) Die Gemeinden können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.

(2) Die Landkreise können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, die bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind, dort erheben, wo eine kreisangehörige Gemeinde diese Steuern nicht selbst erhebt. Die kreisangehörigen Gemeinden dürfen Steuern, die der Landkreis erhebt, nur vom Beginn eines Jahres an selbst erheben.

§ 6 Verpflichtung Dritter

Die Steuersatzung kann Dritte, die zwar nicht Steuerschuldner sind, aber in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Steuergegenstand oder zu einem Sachverhalt stehen, an den die Steuerpflicht oder der Steuergegenstand anknüpft, verpflichten, die Steuer zu kassieren, abzuführen und Nachweis darüber zu führen, und ferner bestimmen, dass sie für die Steuer neben dem Steuerschuldner haften.

§ 7 Beiträge 04 09 11 14 17 19
(Entscheidung VerfGH Th)

(1) Die Gemeinden und Landkreise können, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Der Investitionsaufwand umfasst auch den Wert der von der Kommune aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung. Der Beitrag kann für Teile der Einrichtung selbständig erhoben werden (Kostenspaltung), wenn diese Teile nutzbar sind.

(2) Für gemeindliche Straßenausbaumaßnahmen einschließlich Investitionsmaßnahmen für Straßenbeleuchtung (Straßenausbaumaßnahmen) sowie die Einrichtungen der Wasserversorgung werden keine Beiträge erhoben. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch bleibt unberührt.

(3) Sind die Vorteile der Beitragspflichtigen verschieden hoch, so sind die Beiträge entsprechend abzustufen. Verteilungsmaßstäbe sind insbesondere

  1. die Grundstücksflächen,
  2. das Maß der baulichen Nutzung (Geschossfläche, Anzahl der Vollgeschosse),
  3. die Art der baulichen Nutzung oder
  4. die Grundstücksbreite.

Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden. In der Satzung kann geregelt werden, dass bei der Berechnung der Beiträge die Grundstücksflächen in unbeplanten Gebieten nur bis zur ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung berücksichtigt werden.

(4) Kommt die Einrichtung neben den Beitragspflichtigen nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute, so ist in der Satzung eine Eigenbeteiligung der Kommune vorzusehen. Die Eigenbeteiligung muss die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigen.

(5) Steht im Zeitpunkt des Satzungserlasses der Aufwand nach Absatz 1 noch nicht fest, so kann in Abweichung von § 2 Abs. 2 davon abgesehen werden, den Abgabesatz festzulegen; es müssen aber die wesentlichen Bestandteile der einzelnen Einrichtungen in der Satzung nach Art und Umfang bezeichnet und der umzulegende Teil der Gesamtkosten bestimmt werden.

(6) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der Maßnahme oder der Teilmaßnahme.

(7) Bei leitungsgebundenen Einrichtungen entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Teileinrichtung nach Absatz 1 Satz 3 angeschlossen werden kann, frühestens mit In-Kraft-Treten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Abweichend von Satz 1 entsteht die sachliche Beitragspflicht

  1. für unbebaute Grundstücke, sobald und soweit das Grundstück bebaut und tatsächlich angeschlossen wird, und
  2. für bebaute Grundstücke in Höhe der Differenz, die sich aus tatsächlicher und zulässiger Bebauung ergibt, erst, soweit und sobald die tatsächliche Bebauung erweitert wird.

Die sachliche Beitragspflicht entsteht für bebaute Grundstücke nicht, soweit und solange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der Einrichtung des Aufgabenträgers um mehr als 30 vom Hundert übersteigt. Sofern die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist bei der Ermittlung der durchschnittlichen Grundstücksfläche insbesondere zwischen Grundstücken, die vorwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden, und sonstigen Grundstücken zu unterscheiden. Satz 3 gilt nicht für die tatsächlich bebaute Fläche. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich, unterrichten die Gemeinden die Aufgabenträger über Bauvorhaben, für die Baugenehmigungen erteilt oder die baurechtlich angezeigt wurden.

(8) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorauszahlungen auf den einmaligen Beitrag verlangt werden, sobald mit der Ausführung der beitragspflichtigen Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorauszahlung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorauszahlungsbescheides noch nicht entstanden, kann die Vorauszahlung zurückverlangt werden. Dies gilt nicht im Fall der gesonderten Erhebung der Vorauszahlung für Teile einer leitungsgebundenen Einrichtung, wenn für das herangezogene Grundstück eine Anschlussmöglichkeit an die Teileinrichtung besteht, die noch keine Beitragspflicht auslöst. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorauszahlung mit einem Zwölftel des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuzüglich 0,1 Prozentpunkten für jeden vollen Monat zu verzinsen. Ist eine Beitragspflicht bereits entstanden, können Vorschüsse auf den Beitrag erhoben werden, sofern die endgültige Beitragsschuld noch nicht berechnet werden kann.

(9) Für leitungsgebundene Einrichtungen können unbeschadet der Regelung des Absatzes 8 Vorauszahlungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 1 nach Maßgabe des Baufortschritts der Einrichtung bis zu 80 vom Hundert des voraussichtlichen, beitragsfähigen Investitionsaufwands erhoben werden. Im Falle der Kostenspaltung nach Absatz 1 Satz 3 ist die Erhebung der Vorausleistung für Teile der Einrichtung gesondert zulässig. Sofern die für die Berechnung der Vorauszahlung notwendigen Grunddaten nicht vorhanden sind, werden sie durch Selbstauskunft des Beitragspflichtigen ermittelt. Kommt der Beitragspflichtige dem Auskunftsverlangen nicht nach, können die notwendigen Grunddaten durch Schätzung ermittelt werden. Führt der im Wege der Selbstauskunft oder der Schätzung der Vorauszahlung zugrunde gelegte satzungsgemäße Verteilungsmaßstab zu einem anderen Beitrag, als er bei einer tatsächlichen Ermittlung anzusetzen gewesen wäre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der aufgrund der Selbstauskunft oder der Schätzung erhobenen und der sich nach Zugrundelegung der tatsächlich anzusetzenden Werte ergebenden Vorauszahlung mit einem Zwölftel des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuzüglich 0,1 Prozentpunkten für jeden vollen Monat zu verzinsen.

(10) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist; unabhängig hiervon richtet sich für restitutionsbelastete Grundstücke die Beitragspflicht nach Satz 2. Die Satzung kann bestimmen, dass beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(11) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, dem Erbbaurecht oder dem dinglichen Nutzungsrecht im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, im Falle des Absatzes 10 Satz 3 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; die öffentliche Last erlischt nicht, solange die persönliche Schuld besteht. Der Duldungsbescheid, mit dem die öffentliche Last geltend gemacht wird, ist wie ein Leistungsbescheid zu vollstrecken.

(12) Ein Beitrag kann auch für öffentliche Einrichtungen erhoben werden, die vor In-Kraft-Ttreten der Abgabesatzung hergestellt, angeschafft, erweitert, verbessert oder erneuert wurden. Eine ungültige Satzung kann rückwirkend oder mit Wirkung für die Zukunft durch eine gültige Satzung ersetzt werden.

(13) Der Beitragsberechtigte kann die Ablösung des Beitrags vor Entstehung der Beitragspflicht gegen eine angemessene Gegenleistung zulassen. Das Nähere ist in der Satzung zu bestimmen.

(14) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind dazu verpflichtet, auf Verlangen der beitragsberechtigten Körperschaft die für die Berechnung der Vorauszahlungen, Vorschüsse und Beiträge erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen und die ihnen bekannten Beweismittel anzugeben. Dies gilt insbesondere für Angaben zu der Grundstücksfläche sowie der Art und dem Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks. Kommt der Verpflichtete einer Aufforderung der beitragsberechtigten Körperschaft nicht nach, kann er mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro werden.

§ 7a (aufgehoben) 11 19

§ 7b Stundung von einmaligen Beiträgen 04 11 17

(1) Einmalige Beiträge können auf Antrag des Beitragspflichtigen insoweit verzinslich gestundet werden, als die Beitragsschuld in bis zu fünf aufeinander folgenden Jahresraten beglichen wird. Die Höhe und Fälligkeit der Raten wird durch Bescheid oder öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegt. § 222 Satz 1 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.

(2) Einmalige Beiträge können zur Vermeidung erheblicher Härten im Sinne des § 222 Satz 1 der Abgabenordnung im Einzelfall über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus gestundet werden. In diesem Fall soll der Beitrag in höchstens 20 Jahresraten entrichtet werden. Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresraten wird durch Bescheid festgelegt. Der jeweilige Restbetrag ist mit einem Zwölftel des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuzüglich 0,1 Prozentpunkten für jeden vollen Monat zu verzinsen. Der Beitragsschuldner kann am Ende eines jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtungen tilgen. Die Jahresraten stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 713) in der jeweils geltenden Fassung gleich.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen für bebaute, gewerblich genutzte Grundstücke zinslos gestundet wird, soweit und solange der Beitragspflichtige nachweist, dass

  1. das Verhältnis der genutzten Grundstücksfläche zu der nicht genutzten Grundstücksfläche das Verhältnis 1:3 überschreitet und
  2. die nicht genutzten Grundstücksteile nicht zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen veräußert werden können.

Die Stundung soll auf die Grundstücksfläche begrenzt werden, die über das in Satz 1 Nr. 1 genannte Verhältnis hinausgeht.

(4) Die Satzung kann bestimmen, dass der Beitrag zinslos gestundet wird, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden und der Beitragspflichtige nachweist, dass die darauf befindlichen Gebäude nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

(5) Die Satzung kann bestimmen, dass der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen zinslos gestundet wird, soweit und solange Grundstücke

  1. als Friedhof genutzt werden oder
  2. mit Kirchen bebaut sind, die zur Religionsausübung genutzt werden, soweit diese nicht tatsächlich an die Einrichtung angeschlossen sind.

(6) Eine erhebliche Härte im Sinne des § 222 der Abgabenordnung (Stundung) kann bei Beitragsforderungen insbesondere für unbebaute, beitragspflichtige Grundstücke vorliegen, deren landwirtschaftliche Nutzung weiterhin notwendig ist oder deren Nichtbebauung im Interesse der Erhaltung der charakteristischen Siedlungsstruktur oder des Ortsbildes liegt. In diesen Fällen soll auf die Erhebung von Zinsen verzichtet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 sind entsprechend auf Vorauszahlungen und Vorschüsse anzuwenden.

(8) Soweit sich die für eine Stundung von einmaligen Beiträgen, Vorauszahlungen und Vorschüssen nach den Absätzen 2 bis 6 maßgeblichen Umstände ändern, ist der Beitragspflichtige verpflichtet, dies unverzüglich dem Beitragsberechtigten anzuzeigen.

§ 7c Ungetrennte Hofräume 11

Ist ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden, so gilt die vom Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Die Gemeinde kann diesen auffordern, die Lage und Größe der Fläche nachprüfbar nachzuweisen.

§ 8 Tourismusbeitrag 17a

(1) Gemeinden können zur Deckung des gemeindlichen Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Unterhaltung und Vermarktung der touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie die für diesen Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag erheben. Beitragspflichtig sind alle in der Gemeinde selbständig tätigen Personen und Unternehmen, denen aufgrund des Tourismus unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen.

(2) Die Abgabe bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem einzelnen Abgabepflichtigen aus dem Fremdenverkehr erwachsen.

(3) Die Gemeinden können auf die Beitragsschuld eines Kalenderjahres bereits während dieses Jahres Vorauszahlungen verlangen.

§ 9 Kurbeitrag 17a

(1) Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort oder Erholungsort staatlich anerkannt sind, können für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken in dem anerkannten Gebiet bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die, ggf. auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs einen Beitrag (Kurbeitrag) erheben.

(2) Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem nach Absatz 1 anerkannten Gebiet zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. Sind die Vorteile, die den Beitragspflichtigen aus den Einrichtungen und Veranstaltungen erwachsen können, verschieden groß, so ist dies durch entsprechende Abstufung der Beitragshöhe zu berücksichtigen. Die Satzung kann aus wichtigen Gründen die vollständige oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen. In der Satzung können die in Satz 1 bezeichneten Personen verpflichtet werden, der Gemeinde unverzüglich die für die Feststellung der Beitragspflicht notwendigen Angaben zu machen; Inhaber von Zweitwohnungen können verpflichtet werden, der Gemeinde Auskunft über die Benutzung der Zweitwohnung zu geben.

(3) Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum überlässt, kann in der Satzung verpflichtet werden, diese Personen der Gemeinde zu melden, ferner den Beitrag zu kassieren und an die Gemeinde abzuführen. Dieselben Verpflichtungen können den Inhabern von Campingplätzen auferlegt werden. Die Satzung kann bestimmen, dass die zur Beitragsabführung verpflichteten Personen neben den Beitragspflichtigen als Gesamtschuldner haften. Satz 1 und Satz 3 gelten auch für die Inhaber von Kuranstalten, soweit der Kurbeitrag von Personen erhoben wird, welche die Kuranstalten benutzen, ohne in der Gemeinde zu übernachten. Ist der Kurbeitrag im Preis für eine Gesellschaftsreise enthalten, so kann die Satzung die Reiseunternehmer verpflichten, den Beitrag an die Gemeinde abzuführen; Satz 3 gilt entsprechend.

§ 10 Gebühren

Die Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände und sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts können für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) und für die Nutzung ihrer Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben.

§ 11 Verwaltungskosten

(1) Soweit nicht Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften vorgehen, können als Gegenleistung für Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse eines Einzelnen vorgenommen werden, von diesem Verwaltungsgebühren erhoben werden. Zusätzlich sind die entstandenen Auslagen zu erstatten.

(2) Die Gebühren sind unter Berücksichtigung des Interesses des Gebührenpflichtigen und nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen. Ihr Aufkommen soll in der Regel die Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges decken.

(3) Für Widerspruchsbescheide wird eine Gebühr erhoben, wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr für das Widerspruchsverfahren beträgt höchstens das Anderthalbfache der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

(4) Die §§ 2 und 3 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die Kommunen können anstelle einer eigenen Kostensatzung mit Gebührenverzeichnis durch Satzung das Verwaltungskostengesetz nebst Gebührenverzeichnis für den eigenen Wirkungskreis für anwendbar erklären.

§ 12 Benutzungsgebühren 04

(1) Die Kommunen können für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben. Benutzungsgebühren sollen erhoben werden, wenn und soweit eine Einrichtung überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das Nehmen eines Anschlusses ist keine Benutzung im Sinne dieses Gesetzes. Insofern durch die Träger der Straßenbaulast keine, den Anforderungen des § 23 Abs. 5 des Thüringer Straßengesetzes vom 7. Mai 1993 (GVBl. I S. 273) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Beteiligung an den Kosten der Herstellung oder der Erneuerung einer von einer Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichteten Abwasseranlage erfolgt, sind Benutzungsgebühren auch von den Trägern der Straßenbaulast für Einleitungen von Oberflächenwasser von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in die Einrichtung der Abwasserbeseitigung zu erheben.

(2) Das Gebührenaufkommen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Wirtschaftliche Unternehmen und Beteiligungen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Körperschaft abwerfen. Soweit ein Benutzungszwang besteht, soll das Aufkommen die Kosten nach Satz 1 nicht übersteigen. Zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) kann eine Grundgebühr erhoben werden, die - unter besonderer Beachtung des Absatzes 5 - so zu bemessen ist, dass neben ihr in der Mehrzahl der Fälle auch noch eine angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung stattfindet; die Erhebung einer Mindestgebühr ist bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung unzulässig.

(3) Zu den Kosten im Sinne von Absatz 2 Satz 1 gehören insbesondere angemessene Abschreibungen von den Kosten für die Beschaffung sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals; zulässig sind auch angemessene Abschreibungen von den Kosten für die Wiederbeschaffung, bezogen auf den Zeitpunkt der Gebührenkalkulation sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht. Die bei der Abschreibung zugrunde zu legenden Wiederbeschaffungskosten sind in entsprechender Weise zu kürzen wie das Anlagekapital nach Satz 2; dies gilt für die Zuwendungen nur insoweit, wie der Wille des Zuwendungsgebers darauf gerichtet ist, die Gebührenpflichtigen zu entlasten.

(4) Die Gebühren sind nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung oder das kommunale Eigentum benutzen; sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange dies rechtfertigen.

(5) Die Gebührenbemessung bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung hat dem schonenden und sparsamen Umgang mit Wasser zu dienen. Progressive und degressive Gebührenbemessung sind bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung zulässig. Wasser- und Abwassergebühren können insoweit degressiv bemessen werden, wie bei zunehmender Leistungsmenge eine Kostendegression eintritt.

(6) Bei der Gebührenbemessung können die Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraumes ergeben, sind bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb des folgenden Bemessungszeitraumes auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

(7) Auf die Gebührenschuld aus einem Dauerbenutzungsverhältnis können vom Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.

§ 13 Informationspflichten 04 11 19

Sobald die Gemeinden und Landkreise entschieden haben, eine Maßnahme im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, für die Beiträge erhoben werden sollen, teilen sie dies unverzüglich den Personen, die als Beitragspflichtige voraussichtlich in Betracht kommen, in geeigneter Form mit und weisen darauf hin, dass diese mit der Zahlung von Beiträgen zu rechnen haben. Zugleich sind die Beitragspflichtigen darauf hinzuweisen, dass sie in die Satzung sowie in die Planungsunterlagen, die den Ausschreibungen zugrunde gelegt werden sollen, Einblick nehmen und während der Zeit der Einsichtnahme Anregungen vorbringen können. Vor Ausführung einer Maßnahme nach Satz 1 sollen Gemeinden und Landkreise im Rahmen einer gesonderten, für die Betroffenen öffentlichen Veranstaltung über das Vorhaben unter Einbeziehung hierzu ergangener Anregungen unterrichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die erstmalige Erhebung von Benutzungsgebühren. Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen sind berechtigt, die Kosten- und Aufwandsrechnung einzusehen.

§ 14 Grundstücksanschlüsse 24a

(1) Die Kommunen können bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, in der tatsächlichen Höhe oder nach Einheitssätzen nach § 130 des Baugesetzbuchs erstattet wird.

(2) Zahlungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner.

(3) Die Art der Ermittlung des Aufwandes sowie die Höhe des Einheitssatzes sind in der Satzung festzulegen.

Dritter Abschnitt
Verweisungen, Bewehrungsvorschriften,
Schlussvorschriften

§ 15 Geltung der Abgabenordnung 14 17

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung folgende Bestimmungen der Abgabenordnung 1977 entsprechend anzuwenden:

  1. Aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
    1. über den Anwendungsbereich:
      § 1 Abs. 3 und § 2,
    2. über die steuerlichen Begriffsbestimmungen:
      § 3 Abs. 1, Abs. 3 ohne die Worte und Klammerzusätze "Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§ 178, §§ 337 bis 345)", Absatz 4, §§ 4, 5, 7 bis 15,
    3. über das Steuergeheimnis:
      § 30 mit folgenden Maßgaben:
      aa) die Bestimmung gilt nur für kommunale Steuern und den Fremdenverkehrsbeitrag,
      bb) bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundeshalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden,
      cc) die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchst. c trifft die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
      dd) §§ 30a und 31a,
    4. über die Haftungsbeschränkung der Amtsträger: § 32;
  2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
    1. über die Steuerpflichtigen:
      §§ 33 bis 36,
    2. über das Steuerschuldverhältnis:
      §§ 37 bis 50,
    3. über die Haftung:
      §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77;
  3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
    1. über die Verfahrensgrundsätze:
      §§ 78 bis 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 beim Bürgermeister und seinem Stellvertreter die Gemeindevertretung und beim Landrat und seinem Stellvertreter der Kreistag die Anordnung trifft, §§ 85 bis 93, 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 109, 111 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, §§ 112 bis 115, 117 Abs. 1, 2 und 4,
    2. über die Verwaltungsakte:
      §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 122 Abs. 5 Satz 2 das Wort "Verwaltungszustellungsgesetzes" durch die Worte "Thüringer Verwaltungzustellungs- und Vollstreckungsgesetzes" und in § 132 das Wort "finanzgerichtlichen" durch das Wort "verwaltungsgerichtlichen" ersetzt werden;
  4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
    1. über die Mitwirkungspflichten:
      § 140 ohne die Worte "als den Steuergesetzen", §§ 145 bis 149 und 150 Abs. 1 bis 5 sowie §§ 151 bis 153,
    2. über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:
      aa) § 155, § 156 Abs. 2, §§ 157 bis 162 und § 163 Abs. 1
      Satz 1 und 3, § 165 Abs. 1 sowie §§ 166 und 167,
      bb) § 169 mit der Maßgabe,
      • dass in Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 die Verweisung " § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes" durch die Verweisung " § 15 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes" ersetzt werden und
      • dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, in Abweichung von der Festsetzungsfrist von vier Jahren beträgt die Festsetzungsfrist für die Erhebung von Beiträgen nach § 7 für die bis zum 31. Dezember 1993 entstandenen Beitragspflichten fünf Jahre, soweit es nicht leitungsgebundene Einrichtungen betrifft, in Abweichung von der Festsetzungsfrist von vier Jahren tritt die Verjährung der Festsetzungsfrist für die Erhebung von Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen für Beitragspflichten, die bis zum 31. Dezember 1997 entstanden sind, nicht vor dem 31. Dezember 2002 ein, in Abweichung von der Festsetzungsfrist von vier Jahren beträgt die Festsetzungsfrist für die Fälle der rückwirkenden Ersetzung einer ungültigen Satzung durch eine gültige Satzung zwölf Jahre.,

      cc) § 170 Abs. 1 mit der Maßgabe,

      • dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist,
      • dass bei rückwirkender Ersetzung einer ungültigen Satzung durch eine gültige Satzung die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die Abgabenschuld nach Maßgabe der ungültigen Satzung entstanden wäre, und
      • dass bei Ersetzung einer ungültigen Satzung für die Erhebung von Beiträgen durch eine gültige Satzung mit Wirkung für die Zukunft die Festsetzungsfrist mit Ablauf des achten Kalenderjahres beginnt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Beitragsschuld nach Maßgabe der ungültigen Satzung entstanden wäre,

      dd) § 171 mit der Maßgabe, dass im Absatz 3a die Verweisung " § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 101 der Finanzgerichtsordnung" durch die Verweisung " § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt wird,
      ee) § 179 mit der Maßgabe, dass die Grundlagen für die Abgabenfestsetzung durch besonderen Bescheid festgestellt werden können, soweit die Satzung dies vorsieht,
      ff) §§ 191 bis 194, § 195 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auch Organe der überörtlichen Rechnungsprüfung mit der Prüfung betraut werden können, §§ 196 bis 203 mit der Maßgabe, dass in § 196 bis der Klammerzusatz entfällt;

  5. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -
    1. über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis: §§ 218, 219, 221, 222, 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232,
    2. über die Verzinsung und die Säumniszuschläge:
      aa) §§ 233, 234 Abs. 1 und 2, § 235,
      bb) § 236 mit der Maßgabe,
      • dass in Absatz 1 Satz 1 nach den Worten "durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung" die Worte "oder eine bestandskräftige Widerspruchsentscheidung" und nach den Worten " vorbehaltlich des Absatz 3 vom" die Worte "Tag der Einlegung des Widerspruchs, wenn ein Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist" sowie in Absatz 1 Satz 2 nach den Worten "der zu erstattende Betrag erst" die Worte "nach Einlegung des Widerspruchs, wenn ein Widerspruchsverfahren nicht vorausgegangen ist" einzufügen sind,
      • dass in Absatz 2 nach der Angabe "2" die Worte "eine bestandskräftige Widerspruchsentscheidung," einzufügen sind und
      • dass in Absatz 3 die Verweisung " § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" durch die Verweisung " § 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt wird,

      cc) § 237 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe,

      • dass in Absatz 1 die Worte "eine Einspruchsentscheidung" durch die Worte "einen Widerspruchsbescheid"
      • sowie in Absatz 4 die Worte "und 3 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt werden,

      dd) §§ 238 bis 240 mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Abs. 1 Satz 1 ein Zwölftel des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuzüglich 0,1 Prozentpunkten für jeden vollen Monat beträgt,

    3. über die Sicherheitsleistung:
      §§ 241 bis 248;
  6. aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung -
    1. über die Allgemeinen Vorschriften:
      § 251 Abs. 2 und 3 und § 254 Abs. 2,
    2. über die Niederschlagung:
      § 261.

(2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle

  1. der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
  2. des Wortes "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort "Abgabe(n)",
  3. des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben".

§ 16 Abgabehinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgaberechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
  2. die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über

abgaberechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt. § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 17 Leichtfertige Abgabeverkürzung

Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in § 16 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

§ 18 Abgabegefährdung

Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann, wenn die Handlung nicht nach § 17 geahndet werden kann, belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
  2. den Vorschriften zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabeerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt,

und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabevorteile zu erlangen.

§ 19 Geldbußen

Die Geldbuße fließt in die Kasse der Körperschaft, der die Abgabe, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, zusteht.

§ 20 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen).

§ 21 Verwaltungsvorschriften 24a

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für kommunales Abgabenrecht zuständige Ministerium.

§ 21a Übergangsbestimmungen 04 09 11 14 17 19
(Entscheidung VerfGH)
(Wasser- Abwasser-Erstattungsrichtlinie)

(1) Kur- oder Erholungsorte, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in § 21c genannten Beitrittsgebiet als solche anerkannt waren, gelten als Kur- bzw. Erholungsorte im Sinne des § 9 Abs. 1.

(2) Die Aufgabenträger der Wasserversorgung haben innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes ihr Satzungsrecht an die Regelungen des § 7 Abs. 2 anzupassen. Die Aufgabenträger der Abwasserentsorgung haben bis zum 31. Dezember 2009 ihr Satzungsrecht rückwirkend zum 1. Januar 2005 an die Regelungen des § 7 Abs. 7 anzupassen.

(3) Beiträge für Wasserversorgungseinrichtungen, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes bereits bezahlt worden sind, werden in den Fällen des § 7 Abs. 2 unverzinst zurückgezahlt. Bereits entstandene Beiträge werden nicht mehr erhoben. Die Rückzahlung von Beiträgen bis 1.000 Euro soll innerhalb von 13 Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes erfolgen. Ein 1.000 Euro übersteigender Betrag soll in bis zu zwei weiteren Raten, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 36 Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes, zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung erfolgt an die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes.

(4) Beiträge für Abwasserentsorgungseinrichtungen, die bis zum Inkrafttreten des Beitragsbegrenzungsgesetzes bereits entstanden sind, werden in den Fällen des § 7 Abs. 7 erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem nach dieser Bestimmung die sachliche Beitragspfl icht entstehen würde; bereits gezahlte Beträge werden auf Antrag unverzinst zurückgezahlt und unverzinst gestundet. Die Rückzahlung erfolgt unverzüglich nach Anpassung des Satzungsrechts an den Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitragsbegrenzungsgesetzes, spätestens zwölf Monate nach Antragstellung

(5) Das Land erstattet den Aufgabenträgern sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie nach den Absätzen 3 und 4 Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen. Erstattet werden insbesondere:

  1. für Einrichtungen der Wasserversorgung
    1. die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes entstandenen Gebührenmindereinnahmen, die auf der Kürzung des Ausgangswertes der Abschreibung um bereits entstandene Beitragspflichten beruhen, sowie
    2. der in den Gebührenkalkulationen nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes enthaltene Zinsbetrag, der bei Erhebung der Beiträge aus den. bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes bereits entstandenen Beitragspflichten nicht anfallen würde; dabei wird ein Zinssatz von 4 vom Hundert zugrunde gelegt,
  2. für Einrichtungen der Abwasserentsorgung
    1. die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes entstandenen Gebührenmindereinnahmen, die auf der Kürzung des Ausgangswertes der Abschreibung um bereits entstandene Beitragspflichten beruhen, sowie
    2. der sich aus Absatz 4 ergebende angemessene Zinsaufwand unter Berücksichtigung erbrachter Tilgungen nach Absatz 6; angemessen sind die Konditionen für die marktübliche Kapitalbeschaffung für Kommunen.

Das Land erstattet den Aufgabenträgern unter Berücksichtigung erbrachter Tilgungen nach Absatz 6 darüber hinaus den angemessenen Zinsaufwand, der sich daraus ergibt, dass abweichend von § 7 Abs. 7 Satz 1 sachliche Beitragspflichten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. Angemessen sind die Konditionen für die marktübliche Kapitalbeschaffung für Kommunen.

(6) Das Land erstattet den Aufgabenträgern ab dem Jahr 2010 bis zur vollständigen Finanzierung des Privilegierungsvolumens nach Absatz 4 sowie § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 6 jährlich zwei vom Hundert des für den 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres nachgewiesenen Ausgangsbetrages der Privilegierung (Tilgungsanteil). Der Ausgangsbetrag wird für jedes Kalenderjahr, beginnend mit dem Jahr 2009, getrennt fortgeführt. Beiträge, die nicht mehr unter die Privilegierungstatbestände fallen, werden dem jeweiligen Ausgangsbetrag zugeordnet und abgezogen. Die Ausgangsbeträge werden für die Erstattung jährlich ohne Abzug des Tilgungsanteils zu Grunde gelegt. Beiträge, die nicht mehr unter die Privilegierungstatbestände fallen, sind zum 31. März des Folgejahres in dem Umfang, in dem sie bereits nach Satz 1 gedeckt wurden, an das Land abzuführen. Voraussetzung für die Erstattung des Tilgungsanteils ist der Nachweis der Aufgabenträger, dass den Belangen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinsichtlich der zukünftigen Investitionen im Abwasserbereich in besonderer Weise Rechnung getragen wird. Die Investitionen müssen mit Blick auf Kostendämpfungspotentiale notwendig sein, dem Stand der Technik entsprechen und die demographische Entwicklung berücksichtigen. Die Nachweisführung über die Belange der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgt gegenüber der oberen Wasserbehörde. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach Satz 6 sowie zur Durchführung der technischen Prüfung nach Satz 7 im Einzelnen zu regeln.

(7) Die Festsetzungs- und die Zahlungsverjährung für die Erhebung von Beiträgen für Einrichtungen der Wasserver- und Abwasserentsorgung tritt nicht vor dem 31. Dezember 2007 ein, soweit die Beitragspflicht zum 31. Dezember 2004 unverjährt bestand. Eine Zahlungsverjährung tritt in den Fällen des § 7 Abs. 7 sowie der Absätze 2 und 3 nicht ein. Für die Verjährung gestundeter Forderungen gilt § 231 der Abgabenordnung.

(8) § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 sowie § 21a Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b und Satz 3 sowie Abs. 6 gelten nur solange und soweit eine Beitragssatzung zur Deckung des Aufwands für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Einrichtung Ermächtigungsgrundlage für die Beitragserhebung ist.

(9) Soweit eine ungültige Satzung, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze beschlossen wurde, durch eine gültige Satzung ersetzt wird, tritt ungeachtet des § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 2 und 3 die Festsetzungsverjährung nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2021 ein. Soweit eine ungültige Satzung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze durch eine gültige Satzung ersetzt wurde, findet § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb und cc in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

§ 21b Übergangsbestimmungen zum Straßenausbaubeitragsrecht 19

(1) Für die Erhebung von einmaligen Beiträgen für Straßenausbaumaßnahmen gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, soweit die sachlichen Beitragspflichten bis spätestens 31. Dezember 2018 entstanden sind. Für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Straßenausbaumaßnahmen gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, wenn die Beitragsschuld spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 entstanden ist.

(2) Die Gemeinden haben innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung der Straßenausbaubeiträge ihr Satzungsrecht anzupassen. § 7 Abs. 12 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine ungültige Satzung nur rückwirkend auf einen vor dem 1. Januar 2019 liegenden Zeitpunkt durch eine gültige Satzung ersetzt werden kann.

(3) Einmalige Beiträge für Straßenausbaumaßnahmen, bei denen die sachlichen Beitragspflichten nach dem 31. Dezember 2018 entstanden sind und die bereits gezahlt worden sind, werden von den Gemeinden auf Antrag an denjenigen, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, unverzinst zurückgezahlt. Die Rückzahlung soll innerhalb von zwölf Monaten ab Antragstellung erfolgen, die Frist beginnt jedoch frühestens ab dem 1. Januar 2021. Der Antrag ist spätestens am 31. Dezember 2025 zu stellen.

(4) Hatte die Gemeinde für Straßenausbaumaßnahmen nach § 7 Abs. 8 sowie § 7a Abs. 5 Satz 2 Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt, den endgültigen Beitrag hingegen noch nicht festgesetzt, hebt sie auf Antrag diese Vorausleistungsbescheide ab dem 1. Januar 2021 auf und zahlt die Vorauszahlung an denjenigen, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, unverzinst zurück. Dies gilt nicht, wenn bis einschließlich 31. Dezember 2018 die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens am 31. Dezember 2025 zu stellen. Unberührt bleiben Ansprüche auf Rückzahlung von Vorauszahlungen aus anderen Gründen; in den Fällen des § 7 Abs. 8 gilt dies nicht, wenn als Grund für das Nichtentstehen der Beitragspflicht ausschließlich das Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zu sehen ist.

(5) Das Land erstattet den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie für bereits begonnene Straßenausbaumaßnahmen infolge des Gesetzes zur Aufhebung der Straßenausbaubeiträge einmalige sowie wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nicht mehr erheben dürfen oder nach den Absätzen 3 und 4 zurückzahlen müssen. Eine Erstattung nach Satz 1 kann frühestens nach Abschluss des Jahres beantragt werden, in dem

Ein Erstattungsanspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die Gemeinde

  1. spätestens am 31. Dezember 2018 eine Satzung über die Erhebung einmaliger oder wiederkehrender Straßenausbaubeiträge nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erlassen hatte,
  2. spätestens am 31. Dezember 2018 das Vergabeverfahren für die Bauleistung eingeleitet hatte oder mit eigenem Personal mit der technischen Herstellung begonnen hatte und
  3. den Antrag auf Erstattung spätestens am 31. Dezember 2028 gestellt hat.

Es werden höchstens die Beiträge erstattet, die sich bei der Ausführung der Maßnahme gemäß dem am 31. Dezember 2018 bestehenden Bauprogramm ergeben hätten.

(6) Hinsichtlich der Erstattungsansprüche nach Absatz 5 wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Gewährung von Erstattungsleistungen, das Verfahren der Antragstellung, der Fälligkeit und der Auszahlung der Erstattungsleistungen nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel, die Auskunftspflichten der Gemeinden zur Ermittlung der Erstattungsansprüche, die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren zur Gewährung der vorgezogenen Erstattung sowie die zuständigen Verwaltungsbehörden näher zu regeln.

(7) Die Gemeinden erhalten für Straßenausbaumaßnahmen, die ab dem 1. Januar 2019 begonnen wurden, auf Antrag einen nach der Verkehrsbedeutung der Straße sowie der einzelnen Teileinrichtungen pauschalierten prozentualen Anteil an den tatsächlichen Investitionskosten. Gleiches gilt für Gemeinden, die bis zum 31. Dezember 2018 mit einer Straßenausbaumaßnahme begonnen hatten, aber in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 12 Satz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung noch nicht über eine Straßenausbaubeitragssatzung verfügten. Die Pauschale soll sich an dem Anteil orientieren, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung der Straßenausbaubeiträge unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 4 nicht von der Gemeinde zu tragen war (Anliegeranteil). Die Auszahlung erfolgt frühestens im Jahr nach der Beendigung der Straßenausbaumaßnahme. Die Gemeinden können ab dem Beginn der Bauausführung Abschlagszahlungen beantragen.

(8) Hinsichtlich der Ausgleichsansprüche nach Absatz 7 wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichansprüche, das Verfahren der Antragstellung, der Fälligkeit und der Auszahlung der Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel, die Höhe der Pauschale entsprechend der Verkehrsbedeutung der Straße sowie der einzelnen Teileinrichtungen (in Prozent), die zu berücksichtigenden Investitionskosten, die Auskunftspflichten der Gemeinden zur Ermittlung der Ausgleichsansprüche, die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren zur Gewährung der Abschlagszahlungen sowie die zuständigen Verwaltungsbehörden näher zu regeln. Die Regelung nach Absatz 7 wird nach dem 1. Januar 2025 evaluiert. Das für Kommunales zuständige Ministerium legt der Landesregierung spätestens 18 Monate nach Ablauf der Evaluierungsfrist einen schriftlichen Bericht vor.

§ 21c Gleichstellungsbestimmung 19

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 21d Außer-Kraft-Treten von Vorschriften 19

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten alle Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften, die die Kommunen im Beitrittsgebiet gemäß Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 zur Erhebung von Abgaben im Sinne von § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes berechtigten und die im Land Thüringen gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages in Kraft geblieben sind, außer Kraft; dies gilt insbesondere für die Anordnung über die Erhebung der Kulturabgabe vom 18. Februar 1955 (GBl. II S. 54), die Verordnung über die Erhebung der Hundesteuer vom 18. Juli 1957 (GBl. I S. 381) sowie die Verordnung über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 18. Juli 1957 (GBl. I Nr. 49) und die Zweite Verordnung über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 27. Mai 1964 (GBl. II S. 559).

§ 22 (In-Kraft-Treten)

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