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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und zur verbesserten Teilhabe an kommunalen Entscheidungsprozessen

Vom 9. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 11 vom 17.10.2008 S. 353)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes

Das Thüringer Kommunalwahlgesetz vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Gemeinschaft besitzen" durch die Worte "Union besitzen" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 ist der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen."

2. Die §§ 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
 " § 4 Wahlgebiet, Wahlleiter, Wahlausschuss

(1) Wahlgebiet für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters ist die Gemeinde. Wahlgebiet für die Wahl des Ortschaftsbürgermeisters ist die Ortschaft, für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters der Ortsteil mit Ortsteilverfassung. Für die Gemeindewahl oder mehrere gleichzeitig stattfindende Gemeindewahlen wird ein Wahlausschuss gebildet. Er besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier in der Gemeinde wahlberechtigten Beisitzern.

(2) Der Gemeinderat beruft den Bürgermeister, einen der Beigeordneten oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft zum Wahlleiter und eine weitere Person zur Stellvertretung des Wahlleiters. Bewerber, Beauftragte für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter sowie Leiter einer Aufstellungsversammlung für die Gemeindewahl oder eine der gleichzeitig stattfindenden Gemeindewahlen können nicht Wahlleiter oder Stellvertreter des Wahlleiters sein. Die Berufung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Wahlleiter beruft die Beisitzer und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Bei der Auswahl der Beisitzer und der Stellvertreter sind nach Möglichkeit die Parteien und die Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Stimmenzahlen zu berücksichtigen und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten zu berufen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Wahlleiter bestellt einen Schriftführer für den Wahlausschuss. Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(5) Der Wahlausschuss hat

  1. über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge zu beschließen,
  2. das Ergebnis der Wahl in der Gemeinde festzustellen.

(6) Der Wahlausschuss ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Wahlausschusses hat der Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich.

(7) Die Mitglieder des Wahlausschusses, ihre Stellvertreter und der Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

§ 5 Stimmbezirke, Wahlvorsteher, Wahlvorstand, Briefwahlvorstand

(1) Für die Stimmabgabe werden Stimmbezirke gebildet. Jede Gemeinde bildet mindestens einen Stimmbezirk. Größere Gemeinden können in mehrere Stimmbezirke geteilt werden. Die Einteilung in Stimmbezirke ist Aufgabe der Gemeindeverwaltung. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Personen gewählt haben.

(2) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Wahlberechtigten als Beisitzern. Die Mitglieder der Wahlvorstände werden vom Wahlleiter berufen. Bei der Auswahl der Beisitzer und der Stellvertreter sind nach Möglichkeit die Parteien und die Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Stimmenzahlen zu berücksichtigen und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten zu berufen. Der Wahlleiter bestellt aus dem Kreis der Beisitzer einen Schriftführer und dessen Stellvertreter. Bewerber, Beauftragte für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter sowie Leiter einer Aufstellungsversammlung für die Gemeindewahl oder eine der gleichzeitig stattfindenden Gemeindewahlen können nicht Mitglied des Wahlvorstands sein. Für die Wahl des Ortschafts- und Ortsteilbürgermeisters gilt dies nur für das jeweilige Wahlgebiet der Ortschafts- und Ortsteilbürgermeisterwahl. In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, übernimmt der Wahlausschuss die Geschäfte des Wahlvorstands.

(3) In Gemeinden, die mehr als einen Stimmbezirk bilden, können zusätzliche Wahlvorstände für die Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl (Briefwahlvorstände) gebildet werden. Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

(4) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für zukünftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung und Nutzung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zum Mitglied eines Wahlvorstands und die dabei ausgeübte Funktion.

(5) Auf Ersuchen der Gemeinde sind zur Sicherstellung der Durchführung der Wahl Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung zu Mitgliedern der Wahlvorstände Personen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen, zu benennen und für die Mitwirkung im Wahlvorstand freizustellen. Das Ersuchen ist nur zulässig, wenn zuvor alle Bemühungen zur Gewinnung freiwilliger Wahlhelfer in der Gemeinde erfolglos waren. Die ersuchte Stelle hat die Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

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 "(2) Die Gemeindeverwaltung benachrichtigt spätestens am 21. Tag vor der Wahl die Wahlberechtigten von ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (Einsichtsfrist) während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach dem Thüringer Meldegesetz eingetragen ist. Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsichtnahme sind in ortsüblicher Weise vor Beginn der Einsichtsfrist öffentlich bekannt zu machen."

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Auslegungsfrist" durch das Wort "Einsichtsfrist" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein von der Gemeindeverwaltung. § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "durch ein körperliches Gebrechen" durch die Worte "wegen einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort "Gemeindewahlausschuss" durch das Wort "Wahlausschuss" ersetzt.

b) In Absatz 6 wird das Wort "Gemeindewahlleiter" durch das Wort "Wahlleiter" ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Unzulässige Beeinflussung, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen, Wahlgeheimnis"

b) In Absatz 1 werden die Worte "im Umkreis von 50 Meter um den" durch die Worte "unmittelbar vor dem" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Den mit der Durchführung der Wahl betrauten Behörden und den Wahlorganen ist es untersagt, den Inhalt der Stimmrechtsausübung in irgendeiner Weise zu beeinflussen oder das Wahlgeheimnis zu verletzen."

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Papierart, Druck, Form und Ausführung der Stimmzettel müssen so beschaffen sein, dass die Geheimhaltung der Wahl gewährleistet ist."

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Wahlkreis" durch das Wort "Wahlgebiet" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Liegt das vorzeitige Ende jedoch 42 Monate nach Beginn der gesetzlichen Amtszeit oder später, wird der Gemeinderat für den Rest der gesetzlichen Amtszeit sowie für die gesetzliche Amtszeit, die den nächsten allgemeinen Wahlen der Gemeinderatsmitglieder folgt, gewählt."

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Jede Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Parteien und Wählergruppen (Wahlvorschlagsträger) können einen Wahlvorschlag gemeinsam aufstellen. Alle Wahlvorschläge müssen die eigenhändigen Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Namen" die Worte "und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung" eingefügt.

c) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "(5) Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat ununterbrochen vertreten sind, müssen zusätzlich zu den nach Absatz 1 Satz 4 erforderlichen Unterzeichnungen von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder in der Gemeinde vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags zusätzliche Unterstützungsunterschriften nach Satz 1. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften nach Satz 1, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keine Unterstützungsunterschriften nach Satz 1 benötigen würde.

(6) Für Wahlvorschläge, für die Unterstützungsunterschriften nach Absatz 5 Satz 1 erforderlich sind, werden vom Tag nach der Einreichung bis 18 Uhr des 34. Tages vor dem Wahltag (Eintragungsfrist) bei der Gemeinde Unterstützungslisten ausgelegt. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, haben sich darin unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen oder einen Wahlvorschlag nach Absatz 1 Satz 3 unterzeichnet haben. Wer glaubhaft macht, dass er wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage ist, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein außerdem an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen nach Satz 4 vorliegen. Gegen die Versagung eines Eintragungsscheins ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt."

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Alle von einer Partei oder Wählergruppe aufzustellenden Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck für das Wahlgebiet einberufenen Versammlung von den im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden."

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen."

b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Personen, die nach § 17 Abs. 2 Satz 3 bei Wegfall von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 werden das Wort "Gemeindewahlleiter" durch das Wort "Wahlleiter" und das Wort "ist" durch die Worte "und die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 beachtet worden sind" ersetzt.

bb)In Satz 3 wird das Wort "Gemeindewahlleiter" durch das Wort "Wahlleiter" ersetzt.

12. In § 16 Abs. 3 wird das Wort "Gemeindewahlleiter" durch das Wort "Wahlleiter" ersetzt.

13. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Der Wahlleiter fordert frühestens drei Monate und spätestens am 58. Tag vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Gemeindewahlleiter" durch das Wort "Wahlleiter" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der bisherige Halbsatz 2 aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Gemeindewahlleiter" durch das Wort "Wahlleiter" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird der Klammerzusatz " (§ 14 Abs. 1 Satz 3)" durch den Klammerzusatz " (§ 14 Abs. 1 Satz 4)" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Gemeindewahlausschuß" durch das Wort "Wahlausschuss" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Worte "über ganz oder teilweise für ungültig erklärte Wahlvorschläge oder Listenverbindungen" gestrichen.

e) In Absatz 5 werden das Wort "Gemeindewahlausschuß" durch das Wort "Wahlausschuss" und das Wort "Gemeindewahlausschusses" durch das Wort "Wahlausschusses" ersetzt.

14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort "Gemeindewahlleiter" durch das Wort "Wahlleiter" und das Wort "Gemeindewahlausschuß" durch das Wort "Wahlausschuss" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Gemeindewahlleiter" durch das Wort "Wahlleiter" ersetzt.

15. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl als Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat so viele Stimmen wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind."

b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, wird dieser auf dem Stimmzettel vorgedruckt. Der Wähler kann Bewerber streichen und Stimmen an wählbare Personen vergeben, indem er diese mit Nachnamen, Vornamen und Beruf oder in sonst eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich hinzufügt. Kennzeichnet der Wähler den Wahlvorschlag in der Kopfleiste, so wählt er dadurch so viele Bewerber des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Kennzeichnet der Wähler den Wahlvorschlag in der Kopfleiste und streicht Bewerber, kann er ebenso viele wählbare Personen mit Nachnamen, Vornamen und Beruf oder in sonst eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich hinzufügen, wie er Bewerber gestrichen hat.

(3) Liegt kein gültiger Wahlvorschlag vor, vergibt der Wähler seine Stimmen dadurch, dass er wählbare Personen mit Namen, Vornamen und Beruf oder in sonst eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich einträgt."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa)Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.

bb)Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 1 bis 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:

altneu
 "(6)Gewählt sind so viele Personen, wie Gemeinderatssitze zu vergeben sind. Die Reihenfolge der Gewählten richtet sich nach der Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Nachrücker werden in der Reihenfolge der Stimmenzahl berufen."

16. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 6 bis 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab oder streicht er Bewerber, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt. Kennzeichnet der Wähler einen Wahlvorschlag, ohne seine Stimmen einzelnen Bewerbern zu geben, so entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme. Kennzeichnet der Wähler einen Wahlvorschlag und vergibt er gleichzeitig innerhalb der Stimmenzahl an einzelne Bewerber Stimmen, so haben die auf die Bewerber abgegebenen Stimmen Vorrang vor der Kennzeichnung des Wahlvorschlags; nur gegebenenfalls verbleibende Stimmen entfallen auf die Bewerber des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern."

17. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" und das Wort "Wahlumschlags" durch das Wort "Stimmzettelumschlags" ersetzt.

b) In Nummer 5 wird das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

c) In Nummer 8 wird das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

18. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Verweisung "den Absätzen 1 und 2" durch die Verweisung "Absatz 1" ersetzt.

19. § 23 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Gemeindewahlleiter" durch das Wort "Wahlleiter" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Gemeindewahlleiters" durch das Wort "Wahlleiters" ersetzt.

20. Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgende Fassung:

altneu
 "Wahl der Bürgermeister, Ortschafts- und Ortsteilbürgermeister"

21. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Der Bürgermeister wird in allen Gemeinden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar von den Wahlberechtigten gewählt. Die Bestimmungen des Ersten und Zweiten Abschnitts des Ersten Teils gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeister, soweit sich nicht aus der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(2) Für das Amt des Bürgermeisters wählbar ist jede wahlberechtigte Person im Sinne des § 1, die am Tag der Wahl

  1. das 21. Lebensjahr vollendet hat,
  2. nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  3. im Fall der Bewerbung um das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt hat.

Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann auch gewählt werden, wer zur Zeit der Wahl seinen Aufenthalt nicht in der Gemeinde hat. Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat; § 25 des Beamtenrechtsrahmengesetzes findet im Übrigen keine Anwendung."

b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Gemeindewahlleiter" durch das Wort "Wahlleiter" ersetzt.

c) Die Absätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "(4) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerbern eingereicht werden. Diese Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von mindestens fünfmal so vielen Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder in der Gemeinde zu wählen sind. Findet die Bürgermeisterwahl nicht gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderats statt, ist für die Anzahl der Unterstützungsunterschriften nach § 14 Abs. 5 und nach Satz 3 die gesetzliche Anzahl von Gemeinderatsmitgliedern bei Beginn der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats zugrunde zu legen. Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften nach Satz 3 erforderlich. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt dessen Nachnamen als Kennwort.

(5) Der Wähler hat eine Stimme.

(6) Hat der Wahlausschuss mehrere Wahlvorschläge als gültig zugelassen, gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem amtlichen Stimmzettel den Bewerber kennzeichnet, dem er seine Stimme geben will. Streichungen gelten nicht als Stimmvergabe. Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn der Stimmzettel

  1. erkennbar nicht amtlich hergestellt ist,
  2. mit einem äußeren Merkmal versehen ist,
  3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält."

d) Nach Absatz 6 werden folgende neue Absätze 7 und 8 eingefügt:

"(7) Hat der Wahlausschuss nur einen oder keinen Wahlvorschlag als gültig zugelassen, gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem amtlichen Stimmzettel entweder den Bewerber des aufgedruckten zugelassenen Wahlvorschlags kenn-

zeichnet oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf einträgt. Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn

  1. der Stimmzettel erkennbar nicht amtlich hergestellt ist,
  2. der Stimmzettel mit einem äußeren Merkmal versehen ist,
  3. der Stimmzettel den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. der Stimmzettel einen Zusatz oder Vorbehalt enthält; dies gilt nicht für das Streichen des Bewerbers oder für das Hinzufügen einer wählbaren Person,
  5. die Person, die der Wähler wählen will, nicht wählbar ist.

(8) Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los."

e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.

f) Nach dem neuen Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Stirbt ein Bewerber oder verliert ein Bewerber seine Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. Die Wahl wird zu einem Termin nachgeholt, der innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der ausgefallenen Wahl liegen soll; den Wahltermin bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Als gültig zugelassene Wahlvorschläge behalten ihre Gültigkeit. Wurde der verstorbene oder nicht mehr wählbare Bewerber von einer Partei oder Wählergruppe aufgestellt, kann diese einen neuen Wahlvorschlag aufstellen; die Bestimmungen über die Aufstellung, Einreichung, Prüfung und Bekanntmachung von Wahlvorschlägen finden Anwendung."

22. Die §§ 25 und 26 erhalten folgende Fassung:

altneu
 " § 25 Amtszeit des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Den Wahltermin, der innerhalb der letzten drei Monate der Amtszeit des vorhergehenden Bürgermeisters liegen soll, bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Amtszeit beginnt am Tag nach der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des vorhergehenden Bürgermeisters.

(2) Endet das Beamtenverhältnis vor Ablauf der Amtszeit, so findet eine Neuwahl an einem Termin statt, der innerhalb der nächsten drei Monate liegen soll. Den Wahltermin bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis eines hauptamtlichen Bürgermeisters wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft eintritt.

(3) Steht im Fall des Absatzes 2 schon vorher fest, wann das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters endet, so

bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde einen möglichst noch innerhalb der letzten drei Monate des Beamtenverhältnisses des Bürgermeisters liegenden Wahltermin. Die Amtszeit des Neugewählten beginnt nicht vor Ende des Beamtenverhältnisses seines Vorgängers.

§ 26 Wahl und Amtszeit des Ortschafts- und Ortsteilbürgermeisters

(1) Für die Wahl des Ortschafts- und Ortsteilbürgermeisters gelten die Bestimmungen für den ehrenamtlichen Bürgermeister in § 24 bezogen auf die Ortschaft und den Ortsteil mit Ortschaftsverfassung entsprechend, soweit sich nicht aus der Thüringer Kommunalordnung und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(2) Ortschafts- und Ortsteilbürgermeister werden zugleich mit den Gemeinderatsmitgliedern von den in der Ortschaft oder in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Wahlberechtigten gewählt. Die Amtszeit beginnt und endet mit der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats nach § 13 Abs. 2.

(3) Endet das Beamtenverhältnis eines Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeisters vor dem Ablauf der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats, so findet eine Neuwahl für den Rest der gesetzlichen Amtszeit an einem Termin statt, der innerhalb der nächsten drei Monate liegen soll. Den Wahltermin bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Amtszeit beginnt am Tag nach der Annahme der Wahl. Endet das Beamtenverhältnis des Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeisters erst 54 Monate nach Beginn der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats oder später, wird der Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeister nicht mehr für den Rest der gesetzlichen Amtszeit neu gewählt. Ist die Wahl des Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeisters nicht mit einer Gemeinderatswahl verbunden, sollen die zu Mitgliedern des Wahlausschusses und der Wahlvorstände zu berufenden Wahlberechtigten ihren Aufenthalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 in der Ortschaft oder dem Ortsteil mit Ortschaftsverfassung haben.

(4) Steht im Fall des Absatzes 2 schon vorher fest, wann das Beamtenverhältnis des Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeisters endet, so bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde einen möglichst noch innerhalb der letzten drei Monate der Amtszeit liegenden Wahltermin. Die Amts zeit des Neugewählten beginnt nicht vor Ende des Beamtenverhältnisses seines Vorgängers.

(5) Sind für die Aufstellung von Wahlvorschlägen zusätzliche Unterstützungsunterschriften im Sinne des § 24 Abs. 4 erforderlich, ist auf die gesetzliche Anzahl der Ortschafts- oder Ortsteilratsmitglieder abzustellen."

23. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Für die Wahl der Kreistagsmitglieder gelten die Bestimmungen des Ersten und Zweiten Abschnitts

des Ersten Teils bezogen auf den Landkreis entsprechend, soweit sich nicht aus der Thüringer Kommunalordnung und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen oder gemeinsamen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag oder im Kreistag vertreten sind, müssen zusätzlich zu den nach § 14 Abs. 1 Satz 4 erforderlichen Unterzeichnungen von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, wie Kreistagsmitglieder zu wählen sind. Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags zusätzliche Unterstützungsunterschriften nach Satz 1. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften nach Satz 1, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keine Unterstützungsunterschriften nach Satz 1 benötigen würde. Die Unterstützungslisten nach § 14 Abs. 6 werden zusätzlich bei den Gemeindeverwaltungen des Landkreises ausgelegt."

24. § 28 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Für die Wahl des Landrats gelten § 27 und die Bestimmungen des Ersten Teils zur Wahl des Bürgermeisters entsprechend, soweit sich nicht aus der Thüringer Kommunalordnung etwas anderes ergibt. Für die Amtszeit des Landrats finden die für den hauptamtlichen Bürgermeister geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung."

25. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Amtsantrittshindernisse, Verlust des Amtes"

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Gemeinderatsmitglieder, Kreistagsmitglieder, Bürgermeister, Ortschaftsbürgermeister, Ortsteilbürgermeister und Landräte verlieren ihr Amt, wenn sie die Wählbarkeit verlieren."

c) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Eine in den Gemeinderat oder in den Kreistag gewählte Person kann ihr Amt nicht antreten, ein Gemeinderatsmitglied oder ein Kreistagsmitglied verliert sein Amt

  1. bei Verweigerung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 oder § 103 Abs. 2 ThürKO,
  2. in den Fällen des § 23 Abs. 4 oder des § 102 Abs. 4 ThürKO.

(3) Eine zum ehrenamtlichen Bürgermeister gewählte Person kann in den Fällen des § 28 Abs. 4 ThürKO in Verbindung mit § 23 Abs. 4 ThürKO ihr Amt nicht antreten, ein ehrenamtlicher Bürgermeister verliert in diesen Fällen sein Amt."

d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.

e) Nach dem neuen Absatz 5 werden folgende neue Absätze 6 und 7 eingefügt:

"(6) Die Rechtsaufsichtsbehörde stellt ein Amtsantrittshindernis und den Verlust des Amtes spätestens sechs Wochen, nach dem sie Kenntnis von den Gründen erhalten hat, fest. Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

(7) Mit Bestandskraft der Entscheidung nach Absatz 6 ist, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, für Gemeinderatsmitglieder und Kreistagsmitglieder ein Nachrücker zu berufen. Betrifft die Entscheidung einen Bürgermeister, Ortschaftsbürgermeister, Ortsteilbürgermeister oder Landrat, findet eine Neuwahl statt."

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung "Absätzen 2 oder 3" durch die Verweisung "Absätzen 4 oder 5" ersetzt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 1 und 2 wird jeweils die Verweisung "Absätzen 2 oder 3" durch die Verweisung "Absätzen 4 oder 5" ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9 und in Satz 1 wird die Verweisung "Absatzes 4 Satz 1" durch die Verweisung "Absatzes 8 Satz 1" ersetzt.

h) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.

26. In § 31 Abs. 1 werden nach dem Wort "Erklärung" die Worte "mit Begründung" eingefügt.

27. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Rechtsweg, Nachwahl, Neuwahl"

b) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

"(4) Wenn im Wege der Wahlanfechtung oder der Wahlprüfung unanfechtbar oder rechtskräftig die Ungültigkeit einer Wahl ausgesprochen worden ist, hat die Rechtsaufsichtsbehörde eine Nachwahl anzuordnen, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder der Rechtskraft der Entscheidung stattfinden soll. Kann die Nachwahl nicht innerhalb eines Jahres seit dem Tag der für ungültig erklärten Wahl durchgeführt werden, findet eine Neuwahl statt.

(5) Bei der Nachwahl ist das Wahlverfahren insoweit zu wiederholen, als Wahlrechtsverstöße zur Ungültigerklärung geführt haben. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Nachwahl auf die Abstimmung in allen oder in einzelnen Stimmbezirken oder auf die Briefwahl beschränken, wenn die zur Ungültigerklärung führenden Wahlrechtsverstöße sich nur dort ausgewirkt haben können."

c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:

"(6) Bei der Nachwahl ist wahlberechtigt, wer das Wahlrecht am Tage der Nachwahl besitzt; die Wählerverzeichnisse sind auf den neuesten Stand zu bringen. Wurde die Nachwahl auf die Abstimmung in Stimmbezirken beschränkt, ist wahlberechtigt, wer in diesen Stimmbezirken wahlberechtigt ist und bei der für ungültig erklärten Wahl keinen Wahlschein erhalten hat. Wurde die Nachwahl auf die Briefwahl beschränkt, ist nur wahlberechtigt, wer bei der für ungültig erklärten Wahl einen Wahlschein erhalten hat.

(7) Bei der Nachwahl ist wählbar, wer die Wählbarkeit am Tag der Nachwahl noch besitzt. Ob die sich bewerbenden Personen die Wählbarkeit noch besitzen, entscheidet der Wahlausschuss am 33. Tag vor der Nachwahl bis 24 Uhr. Stehen keine sich bewerbenden Personen mehr zur Verfügung, findet eine Neuwahl statt.

(8) Eine Nachwahl wird von denjenigen Wahlorganen durchgeführt, die bereits bei der für ungültig erklärten Wahl im Amt waren, wenn das Wahlverfahren nicht insgesamt zu wiederholen ist; eine fehlerhafte Besetzung ist zu bereinigen. Das Gesamtergebnis der Wahl ist neu festzustellen."

28.Der Punkt am Ende des § 36 Satz 2 wird gestrichen, und es werden die Worte "nach einem von dem Landesamt zu bestimmenden Meldeverfahren." angefügt.

29. In § 38 Abs. 2 werden der Geldbetrag "einhunderttausend Deutsche Mark" durch den Geldbetrag "fünfzigtausend Euro" und der Geldbetrag "zehntausend Deutsche Mark" durch den Geldbetrag "fünftausend Euro" ersetzt.

30. In § 39 werden die Verweisung " § 12 Abs. 2" sowie das Wort "und" gestrichen.

31. § 40 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse, über die Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten."

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Bildung" die Worte "und Tätigkeit" eingefügt.

c) In Nummer 10 werden nach dem Wort "die" die Worte "Stimmabgabe und" eingefügt.

32. § 41 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 41 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form."

33. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung der Thüringer Kommunalordnung

Die Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), wird wie folgt geändert:

1. § 16 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 16 Bürgerantrag

(1) Die Bürger können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Bürgerantrag). Der Bürgerantrag kann abgelehnt werden, wenn dieselbe Angelegenheit innerhalb des letzten Jahres bereits Gegenstand eines zulässigen Bürgerantrags gewesen ist.

(2) Der Bürgerantrag muss schriftlich bei der Gemeinde eingereicht werden, hinreichend bestimmt sein und eine Begründung enthalten. Für das weitere Verfahren nach Einreichung eines Antrags auf Durchführung eines Bürgerantrags gelten die Regelungen des § 17 zum Bürgerbegehren entsprechend. Die Zulässigkeit des Bürgerantrags setzt voraus, dass er in Gemeinden

mit bis zu3.000Bürgern von acht vom Hundert,
mit3.001bis zu 10.000 Bürgern von sechs vom Hundert (mindestens von 240 Bürgern),
mit mehr als10.000Bürgern von vier vom Hundert (mindestens von 600 Bürgern)

der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der Bürger unterzeichnet wurde.

(3) Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags entscheidet der Gemeinderat. Ist der Bürgerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten nach Eingang über die Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden; er soll hierbei Vertreter des Bürgerantrags hören.

(4) § 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

" § 16 Bürgerantrag

(1) Die Bürger können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet. Ein Bürgerantrag darf nicht Angelegenheiten zum Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist.

(2) Unterschrifts- und stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag der Sammlungsfrist Bürger ist.

(3) Die Sammlungsfrist beträgt acht Wochen. Der Beginn der Sammlung ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Der Bürgerantrag muss schriftlich bei der Gemeinde eingereicht werden, hinreichend bestimmt sein und eine Begründung enthalten. Der Bürgerantrag ist zulässig, wenn er innerhalb der Sammlungsfrist von mindestens eins vom Hundert der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der Bürger persönlich und handschriftlich unterzeichnet wurde.

(4) Nach Einreichung des Bürgerantrags prüft die Gemeindeverwaltung die Stimmabgabe und legt den Antrag unverzüglich dem Gemeinderat vor. Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags entscheidet der Gemeinderat innerhalb eines Monats nach der Einreichung. Ist der Bürgerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden; er soll hierbei Vertreter des Bürgerantrags hören.

(5) § 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung."

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Bürger können über eine wichtige Angelegenheit im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Die Durchführung eines Bürgerentscheids setzt voraus, dass in Gemeinden
mit bis zu3.000Bürgern 17 vom Hundert,
mit3.001bis zu 10.000 Bürgern 15 vom Hundert (mindestens 510 Bürger),
mit mehr als10.000Bürgern 13 vom Hundert (mindestens 1300 Bürger)

der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der Bürger das Bürgerbegehren unterzeichnet haben. Die Ablehnung eines Begehrens in einem Bürgerentscheid schließt für die Dauer von zwei Jahren ein Bürgerbegehren in der gleichen Angelegenheit aus, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

(2) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über

  1. Angelegenheiten, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind (§ 26 Abs. 2), ausgenommen die Entscheidung über die Gebiets- und Bestandsänderungen der Gemeinde,
  2. Aufgaben, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
  3. die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der Gemeindebediensteten,
  4. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
  5. Entscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren sowie
  6. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.
"(1) Die Bürger können über wichtige Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Die Durchführung eines Bürgerentscheids setzt voraus, dass in Gemeinden
bis zu 10.000 Einwohnern mindestens zehn vom Hundert,
bis zu 20.000 Einwohnern mindestens neun vom Hundert,
bis zu 30.000 Einwohnern mindestens acht vom Hundert,
bis zu 50.000 Einwohnern mindestens sieben vom Hundert,
bis zu 100.000 Einwohnern mindestens sechs vom Hundert
mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens fünf vom Hundert
der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der Bürger das Bürgerbegehren unterzeichnet haben. Die Ablehnung eines Begehrens in einem Bürgerentscheid schließt für die Dauer von zwei Jahren ein Bürgerbegehren in der gleichen Angelegenheit aus, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat.

(2) Ein Bürgerentscheid ist unzulässig über Angelegenheiten,

  1. die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
  2. über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
  3. über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten,
  4. über die Haushaltssatzung und
  5. über Anträge, die ein gesetzeswidriges Ziel verfolgen."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Antrag muss ein bestimmtes, nach den gesetzlichen Vorschriften zulässiges Begehren, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Vorschriften durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahmen enthalten."Der Antrag muss den Wortlaut und die Begründung des begehrten Anliegens enthalten; bei einem finanzwirksamen Bürgerbegehren muss ein Vorschlag über die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sein."

bb) Satz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Gemeindeverwaltung prüft den Antrag und entscheidet innerhalb von vier Wochen über den Antrag auf Zulassung des Begehrens und den Beginn der Sammlungsfrist, die acht Wochen beträgt."Der Bürgermeister prüft die Zulässigkeit des Antrags und entscheidet innerhalb von vier Wochen über den Antrag auf Zulassung des Begehrens und den Beginn der Sammlungsfrist, die acht Wochen beträgt (Zulassungsentscheidung)."

cc) Satz 11

Die Sammlungsfrist ist mit dem vollständigen Text des Bürgerbegehrens rechtzeitig vor dem Beginn der Sammlungsfrist ortsüblich bekannt zu machen.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (4) Wird das Bürgerbegehren zugelassen, fertigt der Antragsteller Eintragungslisten an, aus denen jeweils der volle Wortlaut des Begehrens, der Begründung und des Vorschlags zur Deckung der Kosten sowie Name und Anschrift des Antragstellers und der weiteren vertretungsberechtigten Personen ersichtlich sein müssen. Die Eintragungslisten müssen ferner einen Hinweis darüber enthalten, dass die sich Eintragenden mit ihrer Unterschrift darin einwilligen, dass ihre Daten von anderen an den Zielen des Bürgerbegehrens interessierten Personen eingesehen werden können. Das Bürgerbegehren kann nur von Bürgern unterzeichnet werden, die am letzten Tag der Sammlungsfrist nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt sind. Sie haben dazu persönlich und handschriftlich in die Liste neben ihrer Unterschrift deutlich lesbar ihren Vor- und Nachnamen, ihre Anschrift, ihr Geburtsdatum sowie das Datum der Unterschriftsleistung einzutragen.

(5) Nach der Einreichung der Eintragungslisten bei der Gemeindeverwaltung prüft diese unverzüglich die geleisteten Eintragungen und legt dem Gemeinderat unverzüglich das Bürgerbegehren zur Entscheidung über die Zulässigkeit vor. Der Gemeinderat entscheidet hierüber innerhalb von acht Wochen nach Einreichung der Eintragungslisten. Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen gemeinsam Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO entfällt.

"(4) Wird das Bürgerbegehren zugelassen, fertigt die Gemeindeverwaltung Eintragungslisten an, aus denen jeweils der volle Wortlaut des Begehrens, der Begründung und des Vorschlags zur Deckung der Kosten sowie die Namen und Anschriften des Antragstellers und der weiteren vertretungsberechtigten Personen ersichtlich sein müssen. Die Eintragungslisten müssen ferner einen Hinweis darüber enthalten, dass die sich Eintragenden mit ihrer Unterschrift darin einwilligen, dass ihre Daten von anderen an den Zielen des Bürgerbegehrens interessierten Personen eingesehen werden können. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Eintragungslisten für die Dauer der Auslegungsfrist von acht Wochen zur Eintragung bereitzuhalten. Die Eintragungsräume und Eintragungsstunden sind so zu bestimmen, dass jeder Eintragungsberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Bürgerbegehren zu beteiligen. Dabei ist die Eintragung an einem Samstag zu ermöglichen. Die Auslegungsfrist und die Auslegungsstelle sind mit dem vollständigen Text des Bürgerbegehrens ortsüblich bekannt zu machen. Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am letzten Tag vor der Auslegungsfrist nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt sind. Sie haben dazu persönlich und handschriftlich in die bei der Gemeindeverwaltung ausgelegten Listen neben ihrer Unterschrift deutlich lesbar ihren Vor- und Nachnamen, ihre Anschrift und ihr Geburtsdatum einzutragen.

(5) Nach der Einreichung der Eintragungslisten bei der Gemeindeverwaltung prüft der Bürgermeister die geleisteten Eintragungen und legt dem Gemeinderat unverzüglich das Bürgerbegehren zur Entscheidung über die Zulässigkeit vor (Zulässigkeitsentscheidung). Der Vorlage hat der Bürgermeister eine Stellungnahme über die möglichen finanziellen Auswirkungen des Vollzugs des Bürgerentscheids auf den Gemeindehaushalt (§§ 53 und 56) und die Finanzplanung (§ 62) beizufügen. Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens innerhalb von acht Wochen nach Zuleitung der Vorlage und der Stellungnahme durch den Bürgermeister durch Beschluss. Stellt der Gemeinderat durch Beschluss die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest, sind in dem Beschluss auch die möglichen finanziellen Auswirkungen des Vollzugs des Bürgerentscheids auf den Gemeindehaushalt (§§ 53 und 56) und die Finanzplanung (§ 62) darzustellen. Die Stellungnahme des Bürgermeisters und der Beschluss des Gemeinderats sind in der Gemeinde in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Wird die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens abgelehnt, können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben."

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Den Termin zur Abstimmung bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Gemeinde."Die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung finden entsprechende Anwendung; den Termin zur Abstimmung bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Gemeinde."

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit
bis zu3.000 Bürgern25 vom Hundert,
3.001 bis zu 10.000 Bürgern23 vom Hundert und
mehr als10.000 Bürgern20 vom Hundert

der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

"Der Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, sofern diese Mehrheit in Gemeinden
bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 vom Hundert,
bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 vom Hundert,
mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens zehn vom Hundert
der Stimmberechtigten beträgt."

e) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:

"(12) Das Land erstattet den betroffenen Gemeinden die notwendigen zusätzlichen Kosten, die ihnen durch das Erfordernis der Unterschriftsleistung in Eintragungsräumen nach Absatz 4 entstehen. Das für Kommunalrecht zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zur Erstattung der Kosten an die Gemeinden."

3. Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt:

" § 96a Bürgerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können beantragen, dass der Kreistag über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises (§ 87), für dessen Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Bürgerantrag). Der Bürgerantrag muss von mindestens eins vom Hundert der Bürger unterschrieben sein. Für die Zulässigkeit und Durchführung des Bürgerantrags gilt im Übrigen § 16 entsprechend.

(2) Die Bürger können über eine wichtige Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises des Landkreises (§ 87) die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren muss in Landkreisen mit bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens sechs vom Hundert,
im Übrigen von mindestens fünf vom Hundert der Bürger des Landkreises unterzeichnet sein.
Bei einem Bürgerentscheid ist der Antrag angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, sofern diese Mehrheit in Landkreisen
mit bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 vom Hundert,
mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens zehn vom Hundert
der Bürger beträgt. Für die Zulässigkeit und die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids gilt im Übrigen § 17 entsprechend."

4. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung

Das Thüringer Gesetz über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung vom 31. Januar 2007 (GVBl. S. 1), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Verweisung " §§ 3, 5 und 6" durch die Verweisung " §§ 3, 5 bis 7" ersetzt.

2. Nach § 6 wird folgender neue § 7 eingefügt:

" § 7 Ergänzende Bestimmungen für kommunale Wahlbeamte auf Zeit

Für kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die bis zum 31. Dezember 1991 in ihr Amt gewählt wurden und ihr Wahlamt über den 31. Dezember 1991 hinaus fortgeführt haben, ist § 66 Abs. 2 BeamtVG in der im bisherigen Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung sowie § 85 Abs. 11 BeamtVG anzuwenden."

3. Der bisherige § 7 wird § 8.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 1 finden erstmals zur Vorbereitung und Durchführung der allgemeinen Gemeinderats- und Kreistagswahlen 2009 und der damit verbundenen Ortschafts- und Ortsteilbürgermeisterwahlen Anwendung.