umwelt-online: Thüringer Kommunalordnung (5)
![]() | zurück | ![]() |
§ 95 Entschädigung
(1) Ehrenamtlich tätige Bürger haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Außerdem erhalten sie Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls hinsichtlich der zur Wahrnehmung des Ehrenamts notwendigen Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen. Selbständig Tätige erhalten anstelle des Ersatzes des Verdienstausfalls eine Verdienstausfallpauschale. Personen, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine zusätzliche Entschädigung nach Maßgabe eines Stundenpauschalsatzes. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung.
(2) Für die ehrenamtlich tätigen kommunalen Wahlbeamten gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.
(1) Die Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten des Landkreises zu tragen.
(2) Auswärts wohnende Personen haben für ihren Grundbesitz oder ihre gewerbliche Niederlassung im Kreisgebiet gegenüber dem Landkreis die gleichen Rechte und Pflichten wie im Landkreis wohnende Grundbesitzer und Gewerbetreibende.
(3) Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 finden auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.
§ 96a Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid 09 09a 16a
Die §§ 16 und 17 gelten entsprechend für Angelegenheiten des Landkreises.
Vierter Unterabschnitt
Landkreishoheit
§ 97 Verwaltungs- und Finanzhoheit
(1) Die Hoheitsgewalt des Landkreises umfasst das Kreisgebiet und alle Personen, die sich dort aufhalten. Die Landkreise können im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis die zur Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen notwendigen Verwaltungsakte erlassen und unter Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel vollziehen.
(2) Die Landkreise haben das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln. Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs nach Maßgabe der Gesetze Abgaben zu erheben sowie Entgelte für ihre Leistungen festzulegen.
(3) Reichen die Einnahmen der Landkreise zur Erfüllung ihrer eigenen und übertragenen Aufgaben nicht aus, so stellt das Land die erforderlichen Mittel im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zur Verfügung. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Geldbußen und Verwarnungsgelder, die aufgrund bewehrter Satzungen und Verordnungen festgesetzt werden, sowie Ordnungsgelder, die aufgrund dieses Gesetzes festgesetzt werden, fließen in die Kreiskasse.
§ 98 Satzungsbefugnis
(1) Die Landkreise können die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln. In der Satzung können Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bedroht werden (bewehrte Satzung). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Kreisbehörde. Der Erlass von Rechtsverordnungen ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. In den Rechtsverordnungen ist die Rechtsgrundlage anzugeben.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Gebot oder Verbot einer bewehrten Satzung oder Rechtsverordnung oder einer aufgrund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf die zugrunde liegende gesetzliche Bußgeldvorschrift verweist.
§ 99 Inhalt der Satzungen; Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Landkreis hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu regeln, was nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einer Regelung durch die Hauptsatzung zugewiesen ist. Darüber hinaus können andere für die Verfassung des Landkreises wesentliche Fragen in der Hauptsatzung geregelt werden. Die Hauptsatzung und ihre Änderung können nur durch die Mehrheit der Mitglieder des Kreistags beschlossen werden.
(2) Weiter können die Landkreise in Satzungen insbesondere regeln:
Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen; sie kann den Anschluss- und Benutzungszwang auf bestimmte Teile des Kreisgebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.
§ 100 Verfahren
(1) Satzungen sind auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen ist in der Hauptsatzung zu regeln.
(2) Satzungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. In der Satzung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, in bewehrten Satzungen und anderen Satzungen, die nicht mit rückwirkender Kraft erlassen werden können, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
(3) Satzungen müssen vor ihrer Bekanntmachung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Sie dürfen frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem der Landkreis die Eingangsbestätigung für die vorzulegende Satzung von der Rechtsaufsichtsbehörde erhalten hat, bekannt gemacht werden, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet; die Rechtsaufsichtsbehörde hat die Eingangsbestätigung unverzüglich zu erteilen. Die Satzung darf vor Ablauf des Monats bekannt gemacht werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde dies ausdrücklich zulässt.
(4) § 21 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Verfassung und Verwaltung
Erster Unterabschnitt
Kreisorgane
§ 101 Kreisorgane
(1) Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat. Sie verwalten den Landkreis nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Die vom Landrat geleitete Behörde führt die Bezeichnung Landratsamt in Verbindung mit dem Namen des Landkreises.
(3) Der Kreistag beschließt über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises des Landkreises, soweit er nicht die Beschlussfassung einem beschließenden Ausschuss übertragen hat (§ 105) oder der Landrat zuständig ist. Der Kreistag überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse. Über den Vollzug der Beschlüsse hat der Landrat dem Kreistag und den Ausschüssen regelmäßig zu berichten. Der Kreistag hat das Recht und auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, vom Landrat in diesen Angelegenheiten Auskunft zu fordern und Akteneinsicht durch von ihm damit beauftragte Ausschüsse oder bestimmte Kreistagsmitglieder zu nehmen.
§ 102 Zusammensetzung des Kreistags
(1) Der Kreistag besteht aus dem Landrat und den gemäß Absatz 2 gewählten Kreistagsmitgliedern. Den Vorsitz führt der Landrat, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter; der Stellvertreter hat auch dann Stimmrecht, wenn er nicht Kreistagsmitglied ist. Die Hauptsatzung kann zu Beginn der Amtszeit des Kreistags bestimmen, dass den Vorsitz ein vom Kreistag gewähltes Kreistagsmitglied, im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, führt; diesem obliegt anstelle des Landrats die Leitung in den Sitzungen des Kreistags; weitere Aufgaben können ihm nicht übertragen werden. Das nach Satz 3 gewählte Kreistagsmitglied kann aus seiner Funktion als Vorsitzender vom Kreistag abberufen werden.
(2) Die Kreistagsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(3) Die Zahl der gemäß Absatz 2 zu wählenden Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen
mit bis zu | 80.000 Einwohnern | 40, |
mit mehr als | 80.000 bis zu 120.000 Einwohnern | 46, |
mit mehr als | 120.000 Einwohnern | 50. |
Veränderungen der Einwohnerzahl werden erst bei der nächsten Wahl nach Ablauf der gesetzlichen Amtszeit des Kreistags berücksichtigt.
(4) Zu Kreistagsmitgliedern gewählte Personen können ihr Amt nicht antreten oder verlieren ihr Amt, wenn sie gleichzeitig tätig sind als
Satz 1 gilt nicht, wenn die zum Kreistagsmitglied gewählte Person von ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist oder die Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen.
(5) § 23 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(1) Die Kreistagsmitglieder üben ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Kreistagsmitglieder sind in der ersten nach ihrer Wahl stattfindenden öffentlichen Sitzung des Kreistags vom Landrat auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu verpflichten. Verweigert ein Kreistagsmitglied die Verpflichtung, so verliert es sein Amt.
§ 104 Fraktionen
Kreistagsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Das Nähere über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.
(1) Es ist ein Kreisausschuss zu bilden, der unter anderem mit der Vorbereitung der Sitzungen des Kreistags zu beauftragen ist; den Vorsitz führt der Landesrat, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 110); der Stellvertreter hat Stimmrecht im Kreisausschuss.
(2) Der Kreistag kann weitere vorberatende oder beschließende Ausschüsse bilden. Die § § 26 und 27 gelten für die Ausschüsse entsprechend.
§ 105a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 24
Die Landkreise sollen bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu entwickelt der Landkreis geeignete Verfahren. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
§ 106 Rechtsstellung des Landrats
(1) Der Landrat ist Beamter des Landkreises; er ist Beamter auf Zeit.
(2) Der Landrat wird in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar auf die Dauer von sechs Jahren von den Bürgern des Landkreises gewählt.
(3) § 28 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 107 Aufgaben des Landrats
(1) Der Landrat leitet das Landratsamt und bestimmt die Geschäftsverteilung. Er vollzieht die Beschlüsse des Kreistags und der Ausschüsse.
(2) Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit
(3) Der Kreistag kann dem Landrat im Einzelfall durch Beschluss mit dessen Zustimmung oder allgemein durch die Hauptsatzung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen; das gilt nicht für Angelegenheiten, die nach § 105 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. Der Kreistag kann dem Landrat übertragene Angelegenheiten im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des Kreistags, die Übertragung allgemein zu widerrufen, bleibt unberührt.
§ 108 Eilentscheidungsrecht 21a
Der Landrat kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für den Landkreis bis zu einer Sitzung des Kreistags oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann und kein Beschluss nach § 112 in Verbindung mit § 36a gefasst wird, anstelle des Kreistags oder des Ausschusses entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Kreistagsmitgliedern oder den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen.
§ 109 Vertretung des Landkreises
(1) Der Landrat vertritt den Landkreis nach außen.
(2) Erklärungen, durch welche der Landkreis verpflichtet werden soll, binden ihn nur, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben werden. Die Erklärungen sind durch den Landrat oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung handschriftlich zu unterzeichnen. Sie können aufgrund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von Beigeordneten oder Bediensteten des Landkreises unterzeichnet werden.
§ 110 Vertretung des Landrats, Beigeordnete 11
(1) Jeder Landkreis muss einen Beigeordneten haben; er ist Stellvertreter des Landrats bei dessen Verhinderung. Als Verhinderung gilt insbesondere die urlaubs- und krankheitsbedingte Abwesenheit des Landrats und die Nichtbesetzung des Dienstpostens des Landrats. Die Hauptsatzung kann bis zu drei Beigeordnete vorsehen. Diese vertreten den Landrat, soweit der allgemeine Vertreter nach Satz 1 verhindert ist. Der Landrat hat die Reihenfolge der Stellvertretung durch die weiteren Beigeordneten vor der Wahl zu bestimmen. Die hauptamtlichen Beigeordneten gehen den ehrenamtlichen in der Reihenfolge der Stellvertretung vor.
(2) Die Beigeordneten sind Ehrenbeamte des Landkreises. Die Landkreise können davon abweichend in der Hauptsatzung vor der Wahl regeln, dass bis zu zwei Beigeordnete hauptamtlich tätig sind.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete werden vom Kreistag aus seiner Mitte für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Kreistags gewählt. Der Kreistag kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen ehrenamtlichen Beigeordneten abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; § 27 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Hauptamtliche Beigeordnete werden vom Kreistag auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die hauptamtlichen Beigeordneten müssen die für ihr Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Stellen der hauptamtlichen Beigeordneten sind rechtzeitig vor der Wahl öffentlich mindestens im Thüringer Staatsanzeiger auszuschreiben. Der Landrat legt die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen in der Stellenausschreibung fest und gibt darin die Besoldungsgruppe an. Zum hauptamtlichen Beigeordneten darf nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin rechtzeitig beworben hat und die objektiven Anforderungen der Ausschreibung erfüllt. Der Landrat wählt aus dem Kreis der Bewerber diejenigen aus, die den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen. Aus dem Kreis dieser ausgewählten Bewerber können sowohl der Landrat als auch die Kreistagsmitglieder einen oder mehrere Bewerber zur Wahl vorschlagen. Kommt eine Wahl nicht zustande, hat der Landrat in derselben oder der nächsten Sitzung, die innerhalb von vier Wochen zu folgen hat, den oder die nicht gewählten Bewerber oder weitere Bewerber, die sich auf die Ausschreibung hin beworben haben und den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen, zur Wahl vorzuschlagen; die Kreistagsmitglieder können ebenfalls aus dem Bewerberkreis nach Halbsatz 1 Bewerber zur Wahl vorschlagen. Stehen nach Ansicht des Landrats keine geeigneten Bewerber mehr zur Verfügung, hat er unverzüglich eine neue Ausschreibung einzuleiten. Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, allein den bisherigen Beigeordneten zur Wahl zu stellen und deshalb von einer Ausschreibung abzusehen. Der Beschluss über das Absehen von einer Ausschreibung ist in geheimer Abstimmung zu fassen; der Beigeordnete darf an der Beratung und Abstimmung auch dann nicht teilnehmen, wenn er den Landrat vertritt.
(5) Hauptamtliche Beigeordnete können vom Kreistag vorzeitig abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung muss von der Mehrheit der Mitglieder des Kreistags gestellt werden. Über den Antrag auf Abberufung ist zweimal zu beraten und jeweils mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kreistags zu beschließen. Die zweite Beratung darf frühestens zwei Wochen nach der ersten erfolgen. Der hauptamtliche Beigeordnete scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt. Er erhält als Ruhestandsbeamter Bezüge nach Maßgabe der Bestimmungen des Thüringer Besoldungsgesetzes und des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes über die Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit.
(6) § 32 Abs. 7 bis 9 gilt für die Beigeordneten des Landkreises entsprechend.
§ 111 Kreisbehörde und untere staatliche Verwaltungsbehörde
(1) Das Landratsamt ist Behörde des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis (Kreisbehörde). Der Landkreis muss hierzu das fachlich geeignete Personal anstellen, das erforderlich ist, um den geordneten Gang der Geschäfte zu gewährleisten; er muss mindestens einen hauptamtlichen Beamten mit der Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt anstellen, wenn nicht der Landrat diese Befähigung besitzt. § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Für die ordnungsgemäße und rechtmäßige Aufgabenerfüllung haftet der Landkreis.
(2) Aufgabe des Landratsamts als untere staatliche Verwaltungsbehörde im Landkreisgebiet (§ 91 Satz 2) ist die staatliche Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zwecgemoerbände.
(3) Alle anderen Aufgaben, die nicht eigene Aufgaben des Landkreises im Sinne des § 87 sind, werden durch ihn als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erfüllt.
(4) Das Land weist jedem Landratsamt zur Wahrnehmung der Aufgabe der Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zwecgemoerbände einen direkt dem Landrat unterstellten leitenden staatlichen Beamten mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt zu; das übrige Personal und die erforderlichen Einrichtungen stellt der Landkreis. Die Zuweisung erfolgt im Benehmen mit dem Landrat. Der Landrat ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Landesbediensteten. Bei der Ausübung der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde trägt das Land das Haftungsrisiko. In Verwaltungsstreitverfahren, in denen das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde handelt, trägt das Land im Falle des Unterliegens die Prozesskosten.
Zweiter Unterabschnitt
Geschäftsgang
§ 112 Anzuwendende Bestimmungen
Für den Geschäftsgang des Kreistags und seiner Ausschüsse gelten die § § 34 bis 43 entsprechend.
§ 113 Beanstandungsverfahren
Hält der Landrat eine Entscheidung des Kreistags oder eines Ausschusses für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Kreistag oder dem Ausschuss zu beanstanden. Verbleibt der Kreistag oder der Ausschuss bei seiner Entscheidung, so hat der Landrat unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde kann der Landkreis Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO entfällt.
Dritter Abschnitt
Kreiswirtschaft
§ 114 Anzuwendende Bestimmungen 16b
Für die Haushaltswirtschaft, das Kreditwesen, die Vermögenswirtschaft, die wirtschaftliche Betätigung, das Kassen- und Rechnungswesen und das Prüfungswesen der Landkreise gelten die Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Ersten Teils dieses Gesetzes (§§ 52a bis 85) entsprechend.
§ 115 Rechnungsprüfungsamt
Jeder Landkreis hat ein Rechungsprüfungsamt.
Dritter Teil
Gemeinsame Bestimmungen
Erster Abschnitt
Staatliche Aufsicht
§ 116 Grundsatz
Die Aufsichtsbehörden sollen die Gemeinden und Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten, fördern und unterstützen, ihre Rechte schützen und sie in ihrer Entschlusskraft und Selbstverwaltung stärken.
§ 117 Inhalt der Aufsicht
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (§§ 2, 87) beschränkt sich die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit im staatlichen Interesse zu überwachen (Rechtsaufsicht).
(2) In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (§§ 3, 88) erstreckt sich die staatliche Aufsicht über die Rechtsaufsicht hinaus auch auf die Handhabung des Verwaltungsermessens (Fachaufsicht).
(1) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zwecgemoerbände ist das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Sofern der Landkreis in einer Angelegenheit als Gebietskörperschaft beteiligt ist, tritt an die Stelle des Landratsamts als Rechtsaufsichtsbehörde das Landesverwaltungsamt.
(2) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte, die Großen Kreisstädte und die Landkreise ist das Landesverwaltungsamt; dieses ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände.
(3) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium ist oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde ist Fachaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zwecgemoerbände, soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung der Landesregierung eine Fachaufsichtsbehörde nicht bestimmt ist.
(5) Das Landesverwaltungsamt ist Fachaufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte, die Großen Kreisstädte und die Landkreise, soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung der Landesregierung eine Fachaufsichtsbehörde nicht bestimmt ist. Es ist obere Fachaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zwecgemoerbände, soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung der Landesregierung eine obere Fachaufsichtsbehörde nicht bestimmt ist.
(6) Soweit Große kreisangehörige Städte Aufgaben wahrnehmen, die ihnen nach § 6 Abs. 4 übertragen sind, richtet sich die Fachaufsicht nach den für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften.
§ 119 Informationsrecht
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde oder des Landkreises zu unterrichten und Prüfungen durchzuführen. Sie kann insbesondere Einrichtungen besichtigen und prüfen, Berichte, Akten und sonstige Unterlagen einsehen und anfordern.
§ 120 Beanstandungspflicht 08b
(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse, Anordnungen und sonstige Maßnahmen der Gemeinde oder des Landkreises sowie Bürgerentscheide, die geltendes Recht verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie aufgehoben werden. Kommen Gemeinden und Landkreise ihren gesetzlichen Pflichten und Aufgaben nicht nach, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass sie diese erfüllen.
(2) Die Fachaufsichtsbehörde kann der Gemeinde oder dem Landkreis in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises Weisungen erteilen. Zu weiter gehenden Eingriffen in die Verwaltungstätigkeit sind die Fachaufsichtsbehörden unbeschadet der Entscheidung über Widersprüche nicht befugt.
§ 121 Ersatzvornahme
(1) Kommt eine Gemeinde oder ein Landkreis innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde (§ 120 Abs. 1) nicht nach, so hat diese die notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Gemeinde oder des Landkreises zu treffen und zu vollziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
(2) Kommt eine Gemeinde oder ein Landkreis innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde (§ 120 Abs. 2) nicht nach, so ist die Rechtsaufsichtsbehörde auf Antrag der Fachaufsichtsbehörde verpflichtet, diese bei der Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigenfalls unter Anwendung der in § 120 Abs. 1 und Absatz 1 festgelegten Befugnisse zu unterstützen. Soweit Große kreisangehörige Städte Aufgaben wahrnehmen, die ihnen nach § 6 Abs. 4 übertragen sind, richtet sich die Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörden im Rahmen von Satz 1 nach den für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften.
§ 122 Beauftragter
(1) Entspricht die Verwaltung einer Gemeinde oder eines Landkreises in erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verwaltung und reichen die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde nach den § § 119 bis 121 nicht aus, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sichern, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf deren Kosten wahrnimmt.
(2) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann ferner, wenn sich der gesetzwidrige Zustand nicht anders beheben lässt, den Gemeinderat oder den Kreistag auflösen und Neuwahlen anordnen.
§ 123 Genehmigungsbehörde
(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Genehmigungen erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Rechtsaufsichtsbehörde (§ 118).
(2) Beschlüsse sowie Geschäfte des privaten Rechts erlangen Rechtswirksamkeit erst mit der Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung; im Falle einer dem Gesamtgenehmigungserfordernis nach § 63 Abs. 2 unterliegenden Kreditaufnahme erst mit Erteilung der Gesamtgenehmigung.
(3) Die Genehmigung nach § 71 Abs. 4 Satz 3, § 73 Abs. 1 Satz 4 und die für die Beteiligung an einem anderen Unternehmen nach § 74 Abs. 1 Satz 3 erforderliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde verweigert wird.
Zweiter Abschnitt 11a
(aufgehoben)
Dritter Abschnitt
Vereinigungen der Kommunen
§ 126 Spitzenverbände
Zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung und Wahrnehmung ihrer Interessen können die Gemeinden und Landkreise Vereinigungen bilden. Das Land unterstützt die Vereinigungen angemessen in ihrer Tätigkeit.
§ 127 Beteiligungsrechte
(1) Die Landesregierung und alle staatlichen Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts arbeiten mit den Spitzenverbänden der Kommunen eng und vertrauensvoll zusammen.
(2) Die Landesregierung hat Entwürfe von Rechtsvorschriften, die die Belange der Selbstverwaltung berühren, und Entwürfe von allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die wichtige Belange der Selbstverwaltung unmittelbar betreffen, mit den Spitzenverbänden (Gemeinde- und Städtebund Thüringen sowie Thüringischer Landkreistag) in geeigneter Form rechtzeitig zu erörtern.
(3) Die Ausschüsse des Landtags sollen bei der Beratung entsprechender Gesetzentwürfe die Spitzenverbände anhören.
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 128 Einwohnerzahl
Soweit nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist und nichts anderes bestimmt ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die bei der Wahl der Gemeinderatsmitglieder zum Beginn der laufenden gesetzlichen Amtszeit zugrunde gelegt wurde.
§ 129 Ausführungsvorschriften 08b 13a 18
(1) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften. Es wird insbesondere ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
(2) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu regeln:
(3) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird außerdem ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium und mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Wirtschaftsführung der Krankenhäuser der Gemeinden und Landkreise durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften und gibt Muster, insbesondere für
im Staatsanzeiger bekannt. Es kann solche Muster für verbindlich erklären. Die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben in die Gliederung und die Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans und die Zuordnung der vermögenswirksamen Vorgänge in die Gliederung und die Gruppierung der Vermögensnachweise kann durch Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise verbindlich festgelegt werden. Die Verwaltungsvorschriften zur Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erlassen.
(5) Soweit das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium in diesem Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt ist, kann es seine Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§ 130 Übergangsbestimmungen
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister im Jahr 2004 findet die durch das Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze geänderte Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 Anwendung.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze begonnene Verfahren zur Besetzung der Dienstposten hauptamtlicher Beigeordneter und Gemeinschaftsvorsitzender werden nach den vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze geltenden Regelungen zu Ende geführt.
(3) Von der Bestimmung des § 51 Abs. 2 ThürKO abweichende Kostenregelungen sind bis zum 31. Dezember 2003 zu ändern.
§ 130b Kommunalisierung der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter *)
(1) Die Aufgaben auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung, die vor dem In-Kraft-Treten des Thüringer Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung sowie zur Änderung veterinär- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften den Landratsämtern als untere staatliche Verwaltungsbehörden übertragen waren, nehmen die Landkreise ab dem 1. April 2002 als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die bisher für die Erfüllung der Aufgaben der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung vom Land gestellten Bediensteten zum 1. April 2002 in ihren Dienst zu übernehmen. Sie haben rechtzeitig alle dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 111 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte haben ihre Verpflichtung nach Absatz 2 in der Weise zu erfüllen, dass sie dem jeweiligen Angestellten rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Arbeitsvertragsangebot mindestens auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen unterbreiten oder ein entsprechendes Arbeitsvertragsangebot des Arbeitnehmers annehmen:
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Arbeiter.
(5) Die tatsächlich durch
entstehenden und nachgewiesenen Kosten werden den Landkreisen und kreisfreien Städten für das Jahr 2002 vom Land erstattet.
(6) In den Jahren 2003 und 2004 erfolgt auf Grundlage der Kosten im Jahre 2002 eine Erstattung mit einer an die Personalkostenentwicklung angepassten Pauschale. Die Anpassung berücksichtigt insbesondere
(7) Den kreisfreien Städten werden für das Jahr 2002 die erforderlichen tatsächlich entstehenden und nachgewiesenen Sachkosten vom Land erstattet, soweit sie nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind. In den Jahren 2003 und 2004 erfolgt eine Erstattung in jeweils gleicher Höhe.
(8) Ab dem Jahr 2005 erfolgt die Erstattung der Personal- und Sachkosten über die Auftragskostenpauschale nach § 23 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBl. S. 15) in der jeweils geltenden Fassung; der Finanzausgleichsmasse wird diese Erstattung als zusätzlicher Betrag, der nicht der Regelung des § 3 Abs. 3 ThürFAG unterliegt, zugeführt.
(9) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die bisher auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 9. November 1994 (StAnz. 1996 Nr. 15 S. 756 - 760 -) in der jeweils geltenden Fassung angestellten Personen zum 1. April 2002 in ihren Dienst zu übernehmen. Sie haben rechtzeitig alle dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben ihre Verpflichtung insbesondere in der Weise zu erfüllen, dass sie dem jeweiligen Angestellten rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Arbeitsvertragsangebot unterbreiten oder ein entsprechendes Arbeitsvertragsangebot des Arbeitnehmers annehmen. Absatz 3 Nr. 2 gilt hinsichtlich der Beschäftigungszeit und Jubiläumszeit entsprechend.
(10) Zur Absicherung der Erfüllung der den Landkreisen und kreisfreien Städten (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter) übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung und damit zur Gewährleistung einer hinreichenden Vorsorge und eines hinreichenden Schutzes für die menschliche und tierische Gesundheit ist ein bedarfsgerechter Personalbestand sicherzustellen. Der nach Absatz 2 Satz 1 zu übernehmende Personalbestand einschließlich der Mitarbeiter nach Absatz 5 Nr. 2 ist unter Einbeziehung des bei Übernahme des Personals bestehenden Aufgabenumfangs auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung ausreichend und erforderlich. Um zukünftigen Änderungen beim Aufgabenumfang Rechnung zu tragen, ist der Personalbestand regelmäßig zu überprüfen. Sofern wesentliche Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eintreten, die zu einer Veränderung des Aufgabenumfangs auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung führen, bestimmt das für das Veterinärwesen und die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht und dem für Finanzen zuständigen Ministerium sowie im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden die Personalausstattung dieser Ämter. Bei der Ermittlung des für eine fachgerechte Aufgabenerfüllung erforderlichen Personalbestands sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(11) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 10 Satz 1 stellen die Landkreise und kreisfreien Städte den Anschluss der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter an das Veterinärinformationssystem des Landes und die Verfügbarkeit über ausreichende und den fachlichen Anforderungen entsprechende Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände in diesen Ämtern, insbesondere die Verfügbarkeit über Kraftfahrzeuge für die Durchführung von Kontrollaufgaben, sicher.
§ 131 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 132 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)
__________
*) Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 12. Oktober 2004 - VerfGH 16/02 - (GVBl. 2004 S. 849) wird die Nummer 1 der Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 25 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzeskraft.
**) In § 82 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird die Angabe " § 4 Abs. 3" durch die Angabe " § 3 Abs. 2" ersetzt.
![]() | ENDE | ![]() |
...
X
⍂
↑
↓