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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Strukturen im Freistaat Thüringen
- Thüringen -

Vom 9. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 11 vom 17.10.2008 S. 369)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Kommunalordnung

Die Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Landgemeinde. In der Landgemeinde sind Doppelbenennungen zulässig, soweit keine Verwechslungsgefahr besteht."

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Benachbarte kreisangehörige Gemeinden können eine Landgemeinde mit mindestens 3.000 Einwohnern bilden. Die Landgemeinde hat eine Ortschaftsverfassung nach § 45a."

3. § 12 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Sie sind zur Übernahme von Ehrenämtern in der Gemeinde verpflichtet; dies gilt nicht für die Ämter des ehrenamtlichen Bürgermeisters und Beigeordneten, des Gemeinderatsmitglieds sowie des Ortsbürgermeisters und der weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats."Sie sind zur Übernahme von Ehrenämtern in der Gemeinde verpflichtet; dies gilt nicht für die Ämter des ehrenamtlichen Bürgermeisters und Beigeordneten, des Gemeinderatsmitglieds, des Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters sowie der weiteren Mitglieder des Ortsteil- und Ortschaftsrats."

4. § 45 erhält folgende Fassung:

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§ 45 Ortschaften, Ortsbürgermeister, Ortschaftsrat

(1) Durch Regelung in der Hauptsatzung kann die Gemeinde für alle oder für einzelne Ortsteile eine Ortschaftsverfassung einführen. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefasst werden. In jeder Ortschaft werden der Ortsbürgermeister und der Ortschaftsrat gewählt. Die Ortschaftsverfassung kann für einzelne Ortschaften wieder aufgehoben werden, wenn die Wahlen für den Ortsbürgermeister und die weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats auch nach einmaliger Wiederholung erfolglos bleiben. Ansonsten kann die Ortschaftsverfassung frühestens zum Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats aufgehoben oder geändert werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder. Der Beschluss wird wirksam, wenn Ortschaftsrat und Ortsbürgermeister nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses widersprechen.

(2) Der Ortsbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Ortsbürgermeisters in einer mit Beginn der neuen Amtszeit des Gemeinderats eingeführten oder geänderten Ortschaft gilt die Einführung oder Änderung der Ortschaftsverfassung als zum Zeitpunkt der Wahl bereits eingetreten. Die Wahl wird von den für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder zuständigen Wahlorganen geleitet. Bleibt die Wahl erfolglos, wählt der Ortschaftsrat den Ortsbürgermeister aus seiner Mitte. Der Ortsbürgermeister hat das Recht, beratend an allen die Belange der Ortschaft betreffenden Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Er ist hierzu wie ein Gemeinderatsmitglied zu laden.

(3) Der Ortschaftsrat wird für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gebildet. Er besteht aus dem Ortsbürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Ortschaftsrats. Die Zahl der weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats beträgt in Ortschaften

mit bis zu500 Einwohnern4,
mit mehr als500 bis zu 1.000 Einwohnern6,
mit mehr als1.000 bis zu 2.000 Einwohnern8,
mit mehr als2.000 Einwohnern10.

Die weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats werden in geheimer Wahl gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung der Gemeinde.

(4) Der Ortsbürgermeister ist Vorsitzender des Ortschaftsrats. Der Ortschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Ortsbürgermeisters. Die Regelungen über den Geschäftsgang des Gemeinderats (§§ 34 bis 42) gelten entsprechend. Für die Abwahl des Ortsbürgermeisters gilt § 28 Abs. 6 entsprechend.

(5) Der Ortschaftsrat berät über die Angelegenheiten der Ortschaft. Er gibt Empfehlungen ab, die innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Gemeinde behandelt werden müssen. Dem Ortschaftsrat ist vor Beginn der Beratungen zum Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde sowie der Nachtragshaushaltssatzungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ortschaftsrat erhält vor der Beschlussfassung des zuständigen Organs der Gemeinde eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu baurechtlichen Satzungen und Planungen.

(6) Der Ortschaftsrat entscheidet über folgende Angelegenheiten der Ortschaft:

  1. Verwendung der der Ortschaft für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
  2. Pflege des Brauchtums und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Ortsfeuerwehr.

Der Ortschaftsrat gibt Stellungnahmen ab zu folgenden Angelegenheiten der Ortschaft:

  1. Änderung
    1. der Einteilung oder
    2. des Namens
      des Ortsteils oder der Ortsteile, die zur Ortschaft gehören,
  2. Benennung der im Gebiet der Ortschaft dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen,
  3. beabsichtigten Veranstaltungen und Märkten in der Ortschaft.

Durch die Hauptsatzung können dem Ortschaftsrat weitere auf die Ortschaft bezogene Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen werden. Aufgaben nach § 26 Abs. 2 dürfen nicht übertragen werden. Die Ortschaft hat gegen die Gemeinde einen Anspruch darauf, dass ihr die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 in angemessenem Umfang in der Haushaltssatzung zur Verfügung gestellt werden. Soweit ein Ortschaftsrat nicht besteht, trifft die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 der Ortsbürgermeister.

(7) Die Entscheidungen des Ortschaftsrats und des Ortsbürgermeisters dürfen dem Zusammenwachsen der Gemeinde nicht entgegenwirken und den Gesamtbelangen der Gemeinde nicht widersprechen. Sie müssen die gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, die planerischen Entscheidungen sowie das Ortsrecht (einschließlich der Haushaltssatzung) der Gemeinde beachten. Ihr Vollzug obliegt dem Bürgermeister der Gemeinde. Dieser kann die Entscheidungen des Ortschaftsrats und des Ortsbürgermeisters beanstanden; § 44 gilt entsprechend.

(8) Im Falle der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere oder der Bildung einer neuen Gemeinde während der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats ist mit Wirksamwerden der Bestandsänderung für den Rest der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt; Absatz 1 Satz 4 bis 7 bleibt unberührt. Der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde ist für die Dauer der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortsbürgermeister zu ernennen. Die bisherigen Gemeinderatsmitglieder sind die weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats. § 12 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

" § 45 Ortsteilverfassung, Ortsteilbürgermeister, Ortsteilrat

(1) Durch Regelung in der Hauptsatzung kann die Gemeinde für alle oder für einzelne Ortsteile eine Ortsteilverfassung einführen. Mehrere benachbarte Ortsteile können gemeinsam eine Ortsteilverfassung erhalten. In Ortsteilen mit Ortsteilverfassung werden ein Ortsteilbürgermeister und ein Ortsteilrat gewählt. Die Ortsteilverfassung kann wieder aufgehoben werden, wenn die Wahl des Ortsteilbürgermeisters und die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrats auch nach jeweils einmaliger Wiederholung erfolglos bleiben. Ansonsten kann die Ortsteilverfassung frühestens zum Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats aufgehoben oder geändert werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder. Der Beschluss wird wirksam, wenn Ortsteilrat und Ortsteilbürgermeister nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses widersprechen.

(2) Der Ortsteilbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Bleibt die Wahl erfolglos, wählt der Ortsteilrat den Ortsteilbürgermeister aus seiner Mitte. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Ortsteilbürgermeisters in einem mit Beginn der neuen Amtszeit des Gemeinderats eingeführten oder geänderten Ortsteil mit Ortsteilverfassung gilt die Einführung oder Änderung der Ortsteilverfassung als zum Zeitpunkt der Wahl bereits eingetreten. Für die Abwahl des Ortsteilbürgermeisters gilt § 28 Abs. 6 entsprechend. Der Ortsteilbürgermeister hat das Recht, beratend an allen die Belange des Ortsteils betreffenden Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Er ist hierzu wie ein Gemeinderatsmitglied zu laden.

(3) Der Ortsteilrat wird für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gebildet. Er besteht aus dem Ortsteilbürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Ortsteilrats. Die Zahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrats beträgt in Ortsteilen

mit bis zu500 Einwohnern4,
mit mehr als500 bis zu 1.000 Einwohnern6,
mit mehr als1.000 bis zu 2.000 Einwohnern8,
mit mehr als2.000 Einwohnern10.

Die weiteren Mitglieder des Ortsteilrats werden in geheimer Wahl gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung der Gemeinde.

(4) Der Ortsteilbürgermeister ist Vorsitzender des Ortsteilrats. Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters. Die Regelungen über den Geschäftsgang des Gemeinderats (§§ 34 bis 42) gelten entsprechend.

(5) Der Ortsteilrat berät über die Angelegenheiten des Ortsteils. Er gibt Empfehlungen und Vorschläge ab, die innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Gemeinde behandelt werden müssen. Dem Ortsteilrat ist vor Beginn der Beratungen zum Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde sowie der Nachtragshaushaltssatzungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ortsteilrat erhält vor der Beschlussfassung des zuständigen Organs der Gemeinde eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu baurechtlichen Satzungen und Planungen.

(6) Der Ortsteilrat entscheidet über folgende Angelegenheiten des Ortsteils:

  1. Verwendung der dem Ortsteil für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
  2. Pflege des Brauchtums und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Ortsfeuerwehr.

Er gibt Stellungnahmen ab zu:

  1. der Änderung der Einteilung der Gemeinde in Ortsteile, soweit der Ortsteil betroffen ist, oder der Änderung des Namens des Ortsteils,
  2. der Benennung der im Gebiet des Ortsteils dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen,
  3. den beabsichtigten Veranstaltungen und Märkten im Ortsteil.

Durch die Hauptsatzung können dem Ortsteilrat weitere auf den Ortsteil bezogene Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen werden. Aufgaben nach § 26 Abs. 2 dürfen nicht übertragen werden. Der Ortsteil hat gegen die Gemeinde einen Anspruch darauf, dass ihm die finanziellen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben in angemessenem Umfang in der Haushaltssatzung zur Verfügung gestellt werden. Soweit ein Ortsteilrat nicht besteht, hat der Ortsteilbürgermeister die Befugnisse des Ortsteilrats.

(7) Die Entscheidungen des Ortsteilrats und des Ortsteilbürgermeisters dürfen dem Zusammenwachsen der Gemeinde nicht entgegenwirken und den Gesamtbelangen der Gemeinde nicht widersprechen. Sie müssen die gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, die planerischen Entscheidungen sowie das Ortsrecht einschließlich der Haushaltssatzung der Gemeinde beachten. Entscheidungen, die nicht den Anforderungen nach Satz 1 entsprechen, können durch den Gemeinderat mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder geändert oder aufgehoben werden. Der Vollzug der Entscheidungen obliegt dem Bürgermeister der Gemeinde. Hält der Bürgermeister eine Entscheidung des Ortsteilsrats für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung des Ortsteilrats, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Ortsteilrat zu beanstanden. Verbleibt der Ortsteilrat bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde kann der Ortsteil Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfällt.

(8) Im Falle der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere oder der Bildung einer neuen Gemeinde während der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats ist mit Wirksamwerden der Bestandsänderung für den Rest der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde die Ortsteilverfassung eingeführt; Absatz 1 Satz 4 bis 7 bleibt unberührt. Der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde ist für die Dauer der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortsteilbürgermeister zu ernennen. Die bisherigen Gemeinderatsmitglieder sind die weiteren Mitglieder des Ortsteilrats. § 12 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."

5. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

" § 45a Ortschaften, Ortschaftsbürgermeister, Ortschaftsrats

(1) Die Landgemeinde hat durch Regelung in der Hauptsatzung für die Ortsteile die Ortschaftsverfassung einzuführen. Mehrere benachbarte Ortsteile können gemeinsam eine Ortschaftsverfassung erhalten. In jedem Ortsteil mit Ortschaftsverfassung (Ortschaft) werden der Ortschaftsbürgermeister und der Ortschaftsrat gewählt. Die Ortschaftsverfassung kann für einzelne Ortschaften, außer auf Vorschlag der Ortschaft selbst, nur wieder aufgehoben werden, wenn die Wahlen für den Ortschaftsbürgermeister und die weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats auch nach einmaliger Wiederholung erfolglos bleiben. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder.

(2) Der Ortschaftsbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Bleibt die Wahl erfolglos, wählt der Ortschaftsrat den Ortschaftsbürgermeister aus seiner Mitte. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Ortschaftsbürgermeisters in einer mit Beginn der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats eingeführten oder geänderten Ortschaft gilt die Einführung oder Änderung der Ortschaftsverfassung als zum Zeitpunkt der Wahl bereits eingetreten. Für die Abwahl des Ortschaftsbürgermeisters gilt § 28 Abs. 6 entsprechend. Der Ortschaftsbürgermeister hat das Recht, beratend an allen die Belange der Ortschaft betreffenden Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Er ist hierzu wie ein Gemeinderatsmitglied zu laden.

(3) Der Ortschaftsrat wird für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gebildet. Er besteht aus dem Ortschaftsbürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Ortschaftsrats. Die Zahl der weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats beträgt in Ortschaften

mit bis zu500 Einwohnern4,
mit mehr als500 bis zu 1.000 Einwohnern6,
mit mehr als1.000 bis zu 2.000 Einwohnern8,
mit mehr als2.000 Einwohnern10.

Die weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats werden in geheimer Wahl gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung der Landgemeinde.

(4) Der Ortschaftsbürgermeister ist Vorsitzender des Ortschaftsrats. Der Ortschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Ortschaftsbürgermeisters. Die Regelungen über den Geschäftsgang des Gemeinderats (§§ 34 bis 42) gelten entsprechend.

(5) Der Ortschaftsrat berät über die Angelegenheiten der Ortschaft. Er gibt Empfehlungen und Vorschläge ab, die innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Landgemeinde behandelt werden müssen. Dem Ortschaftsrat ist vor Beginn der Beratungen zum Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde sowie der Nachtragshaushaltssatzungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ortschaftsrat erhält vor der Beschlussfassung des zuständigen Organs der Gemeinde eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu baurechtlichen Satzungen und Planungen.

(6) Der Ortschaftsrat entscheidet über folgende Angelegenheiten der Ortschaft:

  1. Verwendung der der Ortschaft für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
  2. Pflege des Brauchtums und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Vereine, insbesondere der Ortsfeuerwehr,
  3. Benennung der im Gebiet der Ortschaft dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen; besteht bei vorhandenen Doppelbenennungen Verwechslungsgefahr entscheidet der Gemeinderat,
  4. Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Beleuchtungsanlagen, der Parkanlagen und Grünflächen,
  5. Teilnahme an Wettbewerben zur Dorfentwicklung und -verschönerung,
  6. Pflege von Partner- und Patenschaften,
  7. Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortschaftsangelegenheiten,
  8. Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze, Sporteinrichtungen, Büchereien, Dorfgemeinschaftshäuser, Heimatmuseen und Einrichtungen des Bestattungswesens.

(7) Der Ortschaftsrat unterbreitet Vorschläge zu:

  1. der Auflösung der Ortsteile und Ortschaften, der Einteilung der Gemeinde in Ortsteile und Ortschaften, deren Benennung sowie der Änderung der Einteilung und der Benennung, jeweils soweit die Ortschaft betroffen ist,
  2. der Änderung des Namens der Ortschaft oder der zu der Ortschaft gehörenden Ortsteile,
  3. dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung einer die Ortschaft betreffenden Gestaltungssatzung,
  4. dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung eines die Ortschaft betreffenden Bebauungsplans,
  5. der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu Bauvorhaben im Gebiet der Ortschaft,
  6. beabsichtigten Veranstaltungen und Märkten in der Ortschaft,
  7. dem Abschluss neuer Partner- und Patenschaften der Landgemeinde,
  8. der Ausstattung der öffentlichen Kinderspielplätze, Sporteinrichtungen, Büchereien, Dorfgemeinschaftshäuser, Heimatmuseen und Einrichtungen des Bestattungswesens.

(8) Durch die Hauptsatzung können dem Ortschaftsrat über Absatz 6 und 7 hinaus weitere Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen werden. Aufgaben nach § 26 Abs. 2 dürfen nicht übertragen werden. Soweit ein Ortschaftsrat nicht besteht, hat der Ortschaftsbürgermeister die Befugnisse des Ortschaftsrats.

(9) Die Ortschaft hat gegen die Gemeinde einen Anspruch darauf, dass ihr die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben in angemessenem Umfang in der Haushaltssatzung zur Verfügung gestellt werden. Die für die Erfüllung der Aufgaben der Ortschaften veranschlagten Haushaltsansätze sind nach § 16 Abs. 2 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung für jede einzelne Ortschaft zu Budgets zu verbinden. Führt die Landgemeinde ihre Haushaltswirtschaft nach den Regelungen des Neuen Kommunalen Finanzwesens, erfolgt die Budgetierung in einem Teilhaushalt der Landgemeinde. Die Höhe des Budgets wird im Benehmen mit den Ortschaften vom Gemeinderat der Landgemeinde im Haushaltsplan festgelegt.

(10) Die Entscheidungen des Ortschaftsrats und des Ortschaftsbürgermeisters dürfen dem Zusammenwachsen der Landgemeinde nicht entgegenwirken und den Gesamtbelangen der Landgemeinde nicht widersprechen. Sie müssen die gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, die planerischen Entscheidungen sowie das Ortsrecht einschließlich der Haushaltssatzung der Landgemeinde beachten. Entscheidungen des Ortschaftsrats, die nicht den Anforderungen nach Satz 1 entsprechen, können durch den Gemeinderat mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder geändert oder aufgehoben werden. Der Vollzug der Entscheidungen des Ortschaftsrats obliegt dem Bürgermeister der Landgemeinde. Hält der Bürgermeister eine Entscheidung des Ortschaftsrats für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung des Ortschaftsrats, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Ortschaftsrat zu beanstanden. Verbleibt der Ortschaftsrat bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde kann die Ortschaft Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO entfällt.

(11) Im Falle der Bildung oder Erweiterung einer Landgemeinde während der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats ist mit Wirksamwerden der Bestandsänderung der Gemeinden für den Rest der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt; Absatz 1 Satz 4 und 5 bleibt unberührt. Der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde ist für die Dauer der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortschaftsbürgermeister zu ernennen. Die bisherigen Gemeinderatsmitglieder sind die weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats. § 12 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."

6. § 46 erhält folgende Fassung:

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§ 46 Bildung, Erweiterung und Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften

(1) Zur Stärkung ihrer Selbstverwaltungs- und Leistungskraft können benachbarte kreisangehörige Gemeinden desselben Landkreises unter Aufrechterhaltung ihres Bestands eine Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren und deren Anerkennung beantragen. Eine Gemeinde kann nur einer Verwaltungsgemeinschaft angehören. Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern müssen einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, es sei denn, dass Gründe des öffentlichen Wohls im Einzelfall eine Ausnahme von dieser Verpflichtung fordern.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht, Dienstherr von Beamten zu sein. Sie entsteht mit der Anerkennung durch Rechtsverordnung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums. Die Anerkennung muss erfolgen, wenn die beteiligten Gemeinden insgesamt mindestens 5.000 Einwohner haben und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Haben die beteiligten Gemeinden insgesamt nicht mindestens 5.000 Einwohner, so kann die Anerkennung ausnahmsweise erfolgen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls die Anerkennung fordern. In der Rechtsverordnung werden auch Name und Sitz der Verwaltungsgemeinschaft bestimmt.

(3) Die Erweiterung, Änderung oder Auflösung einer bestehenden Verwaltungsgemeinschaft erfolgt durch Rechtsverordnung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums, wenn ein übereinstimmender Antrag der beteiligten Gemeinden vorliegt und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.

(3a) Der Name und der Sitz einer bestehenden Verwaltungsgemeinschaft kann bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses auf Antrag der Verwaltungsgemeinschaft oder nach Anhörung der Verwaltungsgemeinschaft von Amts wegen durch Rechtsverordnung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums geändert werden. Der Antrag auf Änderung des Namens oder des Sitzes der Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung.

(4) Die Bildung, Erweiterung, Änderung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft gegen den Willen einer oder mehrerer beteiligter Gemeinden erfolgt durch Gesetz.

(5) Das Landesverwaltungsamt regelt die mit der Bildung, Erweiterung, Änderung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft entstehenden Rechts- und Verwaltungsfragen, soweit nicht in der Rechtsverordnung oder dem Gesetz Regelungen enthalten sind.

" § 46 Bildung, Erweiterung, Änderung und Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften

(1) Verwaltungsgemeinschaften können durch Gesetz gebildet, geändert, erweitert oder aufgelöst werden, sofern Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Von den beteiligten Gemeinden kann ein entsprechender Antrag an das für Kommunalrecht zuständige Ministerium gestellt werden, wenn mindestens die Mehrheit dieser Gemeinden, in der die Mehrheit der Einwohner der Verwaltungsgemeinschaft wohnt, übereinstimmende Beschlüsse gefasst haben.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht, Dienstherr von Beamten zu sein. Eine Gemeinde kann nur einer Verwaltungsgemeinschaft angehören. Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern müssen einer Verwaltungsgemeinschaft angehören oder einer benachbarten Gemeinde nach § 51 zugeordnet sein.

(3) Hat die Einwohnerzahl einer Gemeinde, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehört, in drei aufeinander folgenden Jahren am Stichtag 31. Dezember nach der amtlichen Einwohnerstatistik des Landesamtes für Statistik weniger als 3.000 Einwohner betragen, so muss diese Gemeinde bis zum Ende des zweiten auf den letzten Stichtag folgenden Jahres den Beitritt zu einer benachbarten Verwaltungsgemeinschaft, die Zuordnung zu einer benachbarten Gemeinde nach § 51, die Eingliederung in eine benachbarte oder den Zusammenschluss mit einer benachbarten Gemeinde bei dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium beantragen. Wird in dem genannten Zeitraum kein Antrag nach Satz 1 gestellt, erfolgt eine Zuordnung durch den Gesetzgeber.

(4) Der Name und der Sitz einer bestehenden Verwaltungsgemeinschaft kann bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses auf Antrag der Verwaltungsgemeinschaft oder nach Anhörung der Verwaltungsgemeinschaft von Amts wegen durch Rechtsverordnung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums geändert werden. Der Antrag auf Änderung des Namens oder des Sitzes der Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung.

(5) Das Landesverwaltungsamt regelt die mit der Bildung, Erweiterung, Änderung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft entstehenden Rechts- und Verwaltungsfragen, soweit nicht in dem Gesetz Regelungen enthalten sind."

7. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes

Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259) wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen nach Absatz 2 wird für das Jahr 2008 das Istaufkommen vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 angesetzt. Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen nach Absatz 2 wird ab dem Jahr 2009 jeweils der Durchschnitt des Istaufkommens des vergangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre angesetzt."(3) Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen nach Absatz 2 wird für das Jahr 2008 das Istaufkommen vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007, für das Jahr 2009 das Istaufkommen vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 angesetzt. Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen nach Absatz 2 wird ab dem Jahr 2010 der Durchschnitt des vorvergangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre angesetzt."

2. § 36 erhält folgende Fassung:

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§ 36 Förderung freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse oder Eingliederungen

(1) Gemeinden, die aufgrund freiwilliger Zusammenschlüsse oder Eingliederungen nach den Absätzen 2 und 3 bis zum Ende des Jahres 2009 durch Gesetz gebildet oder vergrößert werden, erhalten nach Inkrafttreten der Gebiets- und Bestandsänderung nach Maßgabe des Landeshaushalts allgemeine, steuerkraftunabhängige und nicht zweckgebundene Zuweisungen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs. Maßgeblich für diese Zuweisungen ist die Einwohnerzahl entsprechend des § 32. Die Ausreichung erfolgt an die neu gebildete oder vergrößerte Gemeinde in einem Betrag. Diese freiwilligen Landeszuweisungen dienen nicht der Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung der Kommunen durch das Land im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und sind nicht Bestandteil der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 1.

(2) Gemeinden, die aufgrund freiwilliger Zusammenschlüsse oder Eingliederungen neu gebildet oder vergrößert werden, und nach erfolgter Gebiets- und Bestandsänderung mindestens 5.000 Einwohner zählen, können eine Zuweisung von 100 Euro pro Einwohner erhalten. Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen von der Mindestgröße zulassen. Bei Eingliederungen werden für die aufnehmende Gemeinde maximal 10.000 Einwohner angerechnet. Die Höchstförderung beträgt je Einzelfall eine Million Euro.

(3) Bildet sich unter dem Dach derselben Verwaltungsgemeinschaft durch Zusammenschluss oder Eingliederung eine neue oder vergrößerte Mitgliedsgemeinde mit mindestens 1.000 Einwohnern, so kann diese Gemeinde nach erfolgter Gebiets- und Bestandsänderung eine Zuweisung in Höhe von 30 Euro je Einwohner erhalten.

(4) Um Mehrfachförderungen auszuschließen, werden bei zeitlich aufeinander folgenden Eingliederungen oder Zusammenschlüssen die bereits nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 gezahlten Zuweisungen in Anrechnung gebracht. Bei späteren Eingliederungen oder Zusammenschlüssen wird deshalb nur noch die Einwohnerzahl der hinzukommenden Gemeinden für die Höhe der Zuweisung zugrunde gelegt.

" § 36 Förderung freiwilliger Gemeindefusionen

(1) Gemeinden, die aufgrund freiwilliger Zusammenschlüsse oder Eingliederungen nach Absatz 2 bis zum Ende des Jahres 2009 durch Gesetz gebildet oder vergrößert werden, erhalten nach Inkrafttreten der Gebiets- und Bestandsänderung nach Maßgabe des Landeshaushalts allgemeine, steuerkraftunabhängige und nicht zweckgebundene Zuweisungen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs. Maßgeblich für diese Zuweisungen ist die Einwohnerzahl entsprechend § 32. Die Ausreichung erfolgt an die neu gebildete oder vergrößerte Gemeinde in einem Betrag. Diese freiwilligen Landeszuweisungen dienen nicht der Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung der Kommunen durch das Land im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und sind nicht Bestandteil der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 1.

(2) Wird eine Gemeinde mit mindestens 4.000 Einwohnern durch Zusammenschluss oder Eingliederung neu gebildet oder vergrößert, kann sie eine Zuweisung von 30 Euro je Einwohner erhalten. Diese Zuweisung erhöht sich auf 100 Euro je Einwohner, wenn die neu gebildete oder vergrößerte Gemeinde mindestens 5.000 Einwohner hat. Die Höchstförderung beträgt je Einzelfall eine Million Euro.

(3) Um Mehrfachförderungen auszuschließen, werden bei dieser Förderung die bereits nach Maßgabe des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden § 35a und des § 36 in der bisher geltenden Fassung in den Jahren ab 2006 gezahlten Zuweisungen in Anrechnung gebracht. Bei weiteren Eingliederungen oder Zusammenschlüssen wird nur noch die Einwohnerzahl der hinzukommenden Gemeinden für die Höhe der Zuweisung zugrunde gelegt."

Artikel 3
Änderung des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte

Das Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte vom 16. August 1993 (GVBl. S. 540), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GVBl. S. 467), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

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 "1. die Oberbürgermeister, Bürgermeister, Ortsteilbürgermeister und Ortschaftsbürgermeister,"

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Ortsbürgermeister" durch die Worte "Ortsteilbürgermeister, Ortschaftsbürgermeister" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Nr. 2 wird die Verweisung " § 30 Abs. 2 oder 3 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes" durch die Verweisung " § 30 Abs. 3 bis 5 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes" ersetzt.

4. § 8 erhält folgende Fassung:

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 " § 8 Ehrensold für Bürgermeister, Ortsteilbürgermeister und Ortschaftsbürgermeister

(1) Einem ehrenamtlichen Bürgermeister, Ortsteilbürgermeister oder Ortschaftsbürgermeister kann vom Gemeinderat für die Zeit nach seinem Ausscheiden Ehrensold bewilligt werden, wenn er sein Amt in derselben Gemeinde mindestens zehn Jahre lang innegehabt und entweder das 60. Lebensjahr vollendet hat oder dienstunfähig ist. Ihm ist Ehrensold zu gewähren, wenn er mindestens drei volle Wahlperioden kommunaler Wahlbeamter in derselben Gemeinde gewesen war und die weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(2) Der Ehrensold beträgt ein Drittel der zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung. Der Ehrensold ist monatlich im Voraus zu zahlen.

(3) Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn sich ein Empfänger des Ehrensolds als nicht würdig erweist.

(4) Ist ein ehrenamtlicher Bürgermeister, Ortsteilbürgermeister oder Ortschaftsbürgermeister in einer Gemeinde wieder gewählt worden, die unter vollständiger oder teilweiser Einbeziehung seiner früheren Gemeinde neu gebildet worden ist, so werden auf die Zeiten nach Absatz 1 die Zeiten angerechnet, die der ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsbürgermeister, Ortsteilbürgermeister oder Ortschaftsbürgermeister in der früheren Gemeinde im Amt war. Endet das Amt als ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter in der neuen Gemeinde mit Ablauf der laufenden gesetzlichen Amtszeit nach § 45 Abs. 8 oder § 45a Abs. 11 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), so gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Scheidet ein ehrenamtlicher Bürgermeister, der durch die Bildung einer Thüringer Landgemeinde zum Ortschaftsbürgermeister nach § 45 a Abs. 11 ThürKO oder durch Um- oder Neubildung einer Gemeinde nach § 45 Abs. 8 ThürKO zum Ortsteilbürgermeister ernannt werden könnte, bei der Bildung oder Umbildung der Gemeinde aus dem Amt aus, so wird die nicht vollständig zurückgelegte Amtszeit als ehrenamtlicher Bürgermeister in der früheren Gemeinde als volle Wahlperiode auf die Zeiten nach Absatz 1 angerechnet. Scheidet ein Ortsteil- oder Ortschaftsbürgermeister bei der Neu- oder Umbildung einer Gemeinde oder Landgemeinde aus dem Amt aus und wird nicht nach Absatz 4 Satz 1 wieder gewählt, so wird die nicht vollständig zurückgelegte Amtszeit als Ortsteil- oder Ortschaftsbürgermeister in der früheren Gemeinde als volle Wahlperiode auf die Zeiten nach Absatz 1 angerechnet.

(6) Einheitliche Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsgruppen A und B der Bürgermeister gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz unmittelbar für den Ehrensold.

(7) Abweichend von Absatz 1 kann einem ehrenamtlichen Bürgermeister, der in der Zeit vom 6. Mai bis zum 2. Oktober 1990 gewählt wurde und der bis zum Ende der gesetzlichen Amtszeit sein Amt innehatte, Ehrensold gewährt werden. Hauptamtlichen Bürgermeistern, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, kann der Ehrensold bis zur Höhe der Dienstaufwandsentschädigung gewährt werden."

5. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form."

Artikel 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Die Ortschaftsverfassungen nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung des § 45 ThürKO werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Absatz 3 zu Ortsteilverfassungen. Der Ortsbürgermeister führt ab Beginn der gesetzlichen Amtszeit des im Jahre 2009 zu wählenden Gemeinderats die Bezeichnung Ortsteilbürgermeister, der Ortschaftsrat führt die Bezeichnung Ortsteilrat. Die Gemeinden haben ihr Ortsrecht diesbezüglich bis spätestens drei Monate vor den allgemeinen Kreistags- und Gemeinderatswahlen 2009 anzupassen.

(2) Die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Gemeinden richtet sich nach den Bestimmungen des Dritten Abschnittes des zweiten Kapitels des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG). Bei Beamten auf Zeit, die nach § 130 Abs. 2 Satz 1 BRRG in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten ab diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

(3) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.