Regelwerk |
Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung
(Gesetz für mehr direkte Demokratie in Thüringer Kommunen)
Vom 8. April 2009
(GVBl. Nr. 4 vom 22.04.2009 S. 320)
Die Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446)2), wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Bürgerantrag" durch das Wort "Einwohnerantrag" ersetzt.
b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Bürger können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet.
Ein Bürgerantrag darf nicht Angelegenheiten zum Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist.
(2) Unterschrifts- und stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag der Sammlungsfrist Bürger ist. | "(1) Die Einwohner können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag).
(2) Der Einwohnerantrag ist schriftlich an die Gemeinde zu richten. Die Zulässigkeit des Einwohnerantrags setzt voraus, dass er von mindestens einem vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch von 300 Einwohnern der Gemeinde, unterzeichnet sein muss. Unterschriftsberechtigt sind Einwohner, die am Tage der Unterzeichnung seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt und das 14. Lebensjahr vollendet haben." |
c) In Absatz 3 wird das Wort "Bürgerantrag" jeweils durch das Wort "Einwohnerantrag" ersetzt.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Durchführung eines Bürgerentscheids setzt voraus, dass in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern mindestens zehn vom Hundert, bis zu 20.000 Einwohnern mindestens neun vom Hundert, bis zu 30.000 Einwohnern mindestens acht vom Hundert, bis zu 50.000 Einwohnern mindestens sieben vom Hundert, bis zu 100.000 Einwohnern mindestens sechs vom Hundert mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens fünf vom Hundert der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der Bürger das Bürgerbegehren unterzeichnet haben. | "Ein Bürgerbegehren ist zu Stande gekommen, wenn ihm mindestens sieben vom Hundert der Bürger, höchstens aber 7.000 Stimmberechtigte, innerhalb von vier Monaten zugestimmt haben." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Ein Bürgerentscheid ist unzulässig über Angelegenheiten,
| "(2) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
|
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Antrag muss den Wortlaut und die Begründung des begehrten Anliegens enthalten; bei einem finanzwirksamen Bürgerbegehren muss ein Vorschlag über die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sein. | "Der Antrag muss den Wortlaut und die Begründung des begehrten zulässigen Anliegens enthalten; bei einem finanzwirksamen Bürgerbegehren soll ein Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sein." |
bb) Folgender neue Satz 4 wird eingefügt:
"Ein Bürgerbegehren über die Höhe von Abgaben oder privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde (§ 17 Abs. 2 Nr. 6) muss einen Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahmen enthalten."
cc) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 5 bis 7.
dd) Der bisherige Satz 7 wird Satz 8 und das Komma und die Worte "die acht Wochen beträgt" werden gestrichen.
d) Absatz 7 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, sofern diese Mehrheit in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 vom Hundert, bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 vom Hundert, mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens zehn vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. | "Der Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit bis zu
10.000 Bürgern 20 vom Hundert, 50.000 Bürgern 15 vom Hundert und über 50.000 Bürger zehn vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt." |
3. Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt:
" § 96a 09
Die § § 16 und 17 gelten entsprechend für Angelegenheiten des Landkreises. Ein Bürgerbegehren in Landkreisen ist zu Stande gekommen, wenn ihm mindestens sieben vom Hundert der Bürger, höchstens aber 10.000 der Stimmberechtigten, innerhalb von vier Monaten zugestimmt haben. Ein Antrag ist im Wege des Bürgerentscheids in Landkreisen angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, sofern diese Mehrheit zehn vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt."