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Änderungstext
Beitragsbegrenzungsgesetz - Sechstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes
Vom 18. August 2009
(GVBl. Nr. 11 vom 28.08.2009 S. 646)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1
Das Thüringer Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Abs. 7 Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Abweichend von Satz 1 entsteht die sachliche Beitragspflicht
Die sachliche Beitragspflicht entsteht für bebaute Grundstücke nicht, soweit und solange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der Einrichtung des Aufgabenträgers um mehr als 30 vom Hundert übersteigt. Sofern die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist bei der Ermittlung der durchschnittlichen Grundstücksfläche insbesondere zwischen Grundstücken, die vorwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden, und sonstigen Grundstücken zu unterscheiden. Satz 3 gilt nicht für die tatsächlich bebaute Fläche. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich, unterrichten die Gemeinden die Aufgabenträger über Bauvorhaben, für die Baugenehmigungen erteilt oder die baurechtlich angezeigt wurden."
2. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung haben innerhalb von zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes ihr Satzungsrecht an die Regelungen des § 7 Abs. 2 und 7 anzupassen. | "(2) Die Aufgabenträger der Wasserversorgung haben innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes ihr Satzungsrecht an die Regelungen des § 7 Abs. 2 anzupassen. Die Aufgabenträger der Abwasserentsorgung haben bis zum 31. Dezember 2009 ihr Satzungsrecht rückwirkend zum 1. Januar 2005 an die Regelungen des § 7 Abs. 7 anzupassen." |
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Beiträge für Abwasserentsorgungseinrichtungen, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes bereits entstanden sind, werden in den Fällen des § 7 Abs. 7 erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem nach dieser Bestimmung die Beitragspflicht entstehen würde; bereits gezahlte Beträge werden auf Antrag unverzinst zurückgezahlt und gestundet. Die Rückzahlung erfolgt unverzüglich nach Anpassung des Satzungsrechts an den Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes, spätestens zwölf Monate nach Antragstellung. | "(4) Beiträge für Abwasserentsorgungseinrichtungen, die bis zum Inkrafttreten des Beitragsbegrenzungsgesetzes bereits entstanden sind, werden in den Fällen des § 7 Abs. 7 erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem nach dieser Bestimmung die sachliche Beitragspfl icht entstehen würde; bereits gezahlte Beträge werden auf Antrag unverzinst zurückgezahlt und unverzinst gestundet. Die Rückzahlung erfolgt unverzüglich nach Anpassung des Satzungsrechts an den Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitragsbegrenzungsgesetzes, spätestens zwölf Monate nach Antragstellung." |
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 Buchst. b wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.
bbb) Nummer 2 Buchst. b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
b) der sich aus Absatz 4 ergebende angemessene Zinsaufwand. | "b) der sich aus Absatz 4 ergebende angemessene Zinsaufwand unter Berücksichtigung erbrachter Tilgungen nach Absatz 6; angemessen sind die Konditionen für die marktübliche Kapitalbeschaffung für Kommunen." |
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Das Land erstattet den Aufgabenträgern unter Berücksichtigung erbrachter Tilgungen nach Absatz 6 darüber hinaus den angemessenen Zinsaufwand, der sich daraus ergibt, dass abweichend von § 7 Abs. 7 Satz 1 sachliche Beitragspflichten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. Angemessen sind die Konditionen für die marktübliche Kapitalbeschaffung für Kommunen."
d) Nach Absatz 5 wird folgender neue Absatz 6 eingefügt:
"(6) Das Land erstattet den Aufgabenträgern ab dem Jahr 2010 bis zur vollständigen Finanzierung des Privilegierungsvolumens nach Absatz 4 sowie § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 6 jährlich zwei vom Hundert des für den 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres nachgewiesenen Ausgangsbetrages der Privilegierung (Tilgungsanteil). Der Ausgangsbetrag wird für jedes Kalenderjahr, beginnend mit dem Jahr 2009, getrennt fortgeführt. Beiträge, die nicht mehr unter die Privilegierungstatbestände fallen, werden dem jeweiligen Ausgangsbetrag zugeordnet und abgezogen. Die Ausgangsbeträge werden für die Erstattung jährlich ohne Abzug des Tilgungsanteils zu Grunde gelegt. Beiträge, die nicht mehr unter die Privilegierungstatbestände fallen, sind zum 31. März des Folgejahres in dem Umfang, in dem sie bereits nach Satz 1 gedeckt wurden, an das Land abzuführen. Voraussetzung für die Erstattung des Tilgungsanteils ist der Nachweis der Aufgabenträger, dass den Belangen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinsichtlich der zukünftigen Investitionen im Abwasserbereich in besonderer Weise Rechnung getragen wird. Die Investitionen müssen mit Blick auf Kostendämpfungspotentiale notwendig sein, dem Stand der Technik entsprechen und die demographische Entwicklung berücksichtigen. Die Nachweisführung über die Belange der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgt gegenüber der oberen Wasserbehörde. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach Satz 6 sowie zur Durchführung der technischen Prüfung nach Satz 7 im Einzelnen zu regeln."
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 sowie § 21 a Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b und Satz 3 sowie Abs. 6 gelten nur solange und soweit eine Beitragssatzung zur Deckung des Aufwands für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Einrichtung Ermächtigungsgrundlage für die Beitragserhebung ist."
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.