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Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes

Vom 26. Februar 2010

(GVBl. Nr. 2 vom 04.03.2010 S. 36)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Kommunalwahlgesetz vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:

1. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

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 (8) Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los."(8) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält niemand diese Mehrheit, findet am zweiten Sonntag nach dem Wahltag eine Stichwahl unter den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los."

b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Wahltermin" die Worte "der Nachwahl" eingefügt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Stichwahl findet nicht statt, wenn einer der Stichwahlteilnehmer vor der Stichwahl stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Die Wahl ist zu wiederholen. Die Sätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung."

2. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Wiederholungswahl" angefügt.

b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Für die Wiederholungswahl gelten Absatz 6 Satz 1 sowie die Absätze 7 und 8 entsprechend."

3. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für Wahlverfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Satz 1 bereits der Wahltag festgesetzt worden ist, sind die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

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