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ThürKWG - Thüringer Kommunalwahlgesetz
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden

- Thüringen -

Vom 16. August 1993
(GVBl. Nr. 23 vom 24.08.1993 S. 530; 25.03.1994 S. 358; 25.11.2004 S. 853; 09.10.2008 S. 353; 26.02.2010 S. 36 10; 09.09.2010 S. 291 10a; 08.08.2014 S. 529 14; 23.09.2015 S. 131 15; 03.12.2015 S. 181 15a; 24.04.2017 S. 79 17)
Gl.-Nr: 2021-1



red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen)

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wahlberechtigung 15a

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Wahl

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  3. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde seit mindestens drei Monaten gemeldet ist; ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, so ist sie in jener Gemeinde wahlberechtigt, in der sie ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts hat.

(2) Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft ebenfalls Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sofern sie die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Näheres regelt die Thüringer Kommunalwahlordnung.

(3) Wer das Wahlrecht in einer Gemeinde infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres wieder seinen Aufenthalt in der Gemeinde nimmt (zurückkehrt), ist mit der Rückkehr wieder wahlberechtigt.

(4) Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 ist der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

§ 2 Ausschluß vom Wahlrecht 10a

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

  1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist, sofern er nicht durch eine Bescheinigung des Betreuungsgerichts nachweist, daß auf seinen Antrag die Bestellung des Betreuers nach § 1896 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt ist; der Ausschluß vom Wahlrecht gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,
  3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

§ 3 Ausübung des Wahlrechts

Das Wahlrecht kann nur ausüben, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist (§ 6) oder einen Wahlschein hat (§ 7).

§ 4 Wahlgebiet, Wahlleiter, Wahlausschuß

(1) Wahlgebiet für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters ist die Gemeinde. Wahlgebiet für die Wahl des Ortschaftsbürgermeisters ist die Ortschaft, für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters der Ortsteil mit Ortsteilverfassung. Für die Gemeindewahl oder mehrere gleichzeitig stattfindende Gemeindewahlen wird ein Wahlausschuss gebildet. Er besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier in der Gemeinde wahlberechtigten Beisitzern.

(2) Der Gemeinderat beruft den Bürgermeister, einen der Beigeordneten oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft zum Wahlleiter und eine weitere Person zur Stellvertretung des Wahlleiters. Bewerber, Beauftragte für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter sowie Leiter einer Aufstellungsversammlung für die Gemeindewahl oder eine der gleichzeitig stattfindenden Gemeindewahlen können nicht Wahlleiter oder Stellvertreter des Wahlleiters sein. Die Berufung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Wahlleiter beruft die Beisitzer und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Bei der Auswahl der Beisitzer und der Stellvertreter sind nach Möglichkeit die Parteien und die Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Stimmenzahlen zu berücksichtigen und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten zu berufen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Wahlleiter bestellt einen Schriftführer für den Wahlausschuss. Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(5) Der Wahlausschuss hat

  1. über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge zu beschließen,
  2. das Ergebnis der Wahl in der Gemeinde festzustellen.

(6) Der Wahlausschuss ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Wahlausschusses hat der Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich.

(7) Die Mitglieder des Wahlausschusses, ihre Stellvertreter und der Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

§ 5 Stimmbezirke, Wahlvorsteher, Wahlvorstand, Briefwahlvorstand

(1) Für die Stimmabgabe werden Stimmbezirke gebildet. Jede Gemeinde bildet mindestens einen Stimmbezirk. Größere Gemeinden können in mehrere Stimmbezirke geteilt werden. Die Einteilung in Stimmbezirke ist Aufgabe der Gemeindeverwaltung. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Personen gewählt haben.

(2) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Wahlberechtigten als Beisitzern. Die Mitglieder der Wahlvorstände werden vom Wahlleiter berufen. Bei der Auswahl der Beisitzer und der Stellvertreter sind nach Möglichkeit die Parteien und die Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Stimmenzahlen zu berücksichtigen und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten zu berufen. Der Wahlleiter bestellt aus dem Kreis der Beisitzer einen Schriftführer und dessen Stellvertreter. Bewerber, Beauftragte für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter sowie Leiter einer Aufstellungsversammlung für die Gemeindewahl oder eine der gleichzeitig stattfindenden Gemeindewahlen können nicht Mitglied des Wahlvorstands sein. Für die Wahl des Ortschafts- und Ortsteilbürgermeisters gilt dies nur für das jeweilige Wahlgebiet der Ortschafts- und Ortsteilbürgermeisterwahl. In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, übernimmt der Wahlausschuss die Geschäfte des Wahlvorstands.

(3) In Gemeinden, die mehr als einen Stimmbezirk bilden, können zusätzliche Wahlvorstände für die Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl (Briefwahlvorstände) gebildet werden. Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

(4) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für zukünftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung und Nutzung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zum Mitglied eines Wahlvorstands und die dabei ausgeübte Funktion.

(5) Auf Ersuchen der Gemeinde sind zur Sicherstellung der Durchführung der Wahl Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung zu Mitgliedern der Wahlvorstände Personen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen, zu benennen und für die Mitwirkung im Wahlvorstand freizustellen. Das Ersuchen ist nur zulässig, wenn zuvor alle Bemühungen zur Gewinnung freiwilliger Wahlhelfer in der Gemeinde erfolglos waren. Die ersuchte Stelle hat die Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

§ 6 Wählerverzeichnis 15

(1) Die Gemeinde hat ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) für das Gemeindegebiet aufzustellen. Sind mehrere Stimmbezirke gebildet, so ist das Wählerverzeichnis für jeden Stimmbezirk aufzustellen.

(2) Die Gemeindeverwaltung benachrichtigt spätestens am 21. Tag vor der Wahl die Wahlberechtigten von ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (Einsichtsfrist) während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsichtnahme sind in ortsüblicher Weise vor Beginn der Einsichtsfrist öffentlich bekannt zu machen.

(4) Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeinde Einwendungen erheben. Gegen die Entscheidung der Gemeinde ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

§ 7 Wahlschein, Briefwahl

(1) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein von der Gemeindeverwaltung. § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Wer einen Wahlschein erhält, kann an der Wahl im Wege der Briefwahl teilnehmen. Der Briefwähler hat der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag

  1. seinen Wahlschein und
  2. seine Stimmzettel in einem besonderen verschlossenen Stimmzettellumschlag

so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei der Gemeinde eingeht. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Auf dem Wahlschein hat der Wähler gegenüber dem Wahlvorsteher an Eides Statt zu versichern, daß er die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Ein Wähler, der des Schreibens oder Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung an der persönlichen Kennzeichnung gehindert ist, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen; diese hat unter Angabe ihrer Personalien an Eides Statt zu versichern, daß sie den Stimmzettel nach dem Willen des schreib- oder leseunkundigen oder gebrechlichen Wählers persönlich gekennzeichnet hat oder ihm dabei behilflich war. Der Wahlvorsteher ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 8 Wahltermin

Die Wahlen der Gemeinderatsmitglieder werden in jedem fünften Jahr in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli an einem Sonntag, erstmals im Jahr 1994, abgehalten. Die Landesregierung setzt den Tag für die Wahlen spätestens drei Monate vorher fest. Soweit nach diesem Gesetz die Rechtsaufsichtsbehörde den Wahltermin zu bestimmen hat, setzt sie ihn auf einen Sonntag fest.

§ 9 Wahlhandlung, Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Die Abstimmung (Wahlhandlung) ist öffentlich; sie dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr. Der Wahlvorsteher kann Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen; Wahlberechtigten ist vor der Verweisung Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.

(2) Trifft eine Gemeindewahl mit einer anderen Wahl zusammen, deren Wahlhandlung über 18 Uhr hinaus dauert, so endet die Wahlhandlung der Gemeindewahl mit der für die andere Wahl bestimmten Uhrzeit.

(3) In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, kann die Wahlhandlung vorzeitig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten ihre Stimmen abgegeben haben; § 10 Abs. 2 bleibt unberührt. Das gilt nicht für Gemeindewahlen, die mit anderen Wahlen verbunden sind.

(4) Nach Ende der Wahlhandlung wird das Ergebnis der Wahl für den Stimmbezirk durch den Wahlvorstand ermittelt. Dieser meldet unter Beifügung der Niederschrift über die Wahlhandlung (Wahlniederschrift) das Ergebnis dem Wahlausschuß.

(5) Der Wahlausschuß prüft aufgrund der Wahlniederschriften jedes Stimmbezirks die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und stellt das Wahlergebnis für den Wahlkreis fest. Bei Verhältniswahl sind die Zahl

  1. der gültig abgegebenen Stimmen,
  2. der auf die einzelnen Wahlvorschläge und Bewerber fallenden Stimmen,
  3. der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze sowie
  4. die Reihenfolge der Bewerber im Wahlvorschlag

festzustellen. Bei Mehrheitswahl ist die Zahl der auf jede wählbare Person abgegebenen Stimmen festzustellen.

(6) Der Wahlleiter macht die Feststellung des Wahlergebnisses einschließlich der Namen der Gewählten unter Angabe des Kennwortes in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt.

§ 10 Unzulässige Beeinflussung, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen, Wahlgeheimnis

(1) Während der Wahlhandlung sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder auf andere Weise, insbesondere durch Umfragen oder Unterschriftensammlungen, sowie jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der Wähler verboten.

(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Stimmabgabe ist vor Ende der Wahlhandlung verboten.

(3) Den mit der Durchführung der Wahl betrauten Behörden und den Wahlorganen ist es untersagt, den Inhalt der Stimmrechtsausübung in irgendeiner Weise zu beeinflussen oder das Wahlgeheimnis zu verletzen.

§ 11 Amtliche Wahldrucksachen

(1) Für die Gemeindewahlen sind in ganz Thüringen einheitliche amtliche Wahldrucksachen zu verwenden. Für die Herstellung der amtlichen Wahldrucksachen sorgen die Gemeinden.

(2) Papierart, Druck, Form und Ausführung der Stimmzettel müssen so beschaffen sein, dass die Geheimhaltung der Wahl gewährleistet ist

Zweiter Abschnitt
Wahl der Gemeinderatsmitglieder

§ 12 Wählbarkeit für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds 15a

Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds ist jeder Wahlberechtigte, der am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, wählbar, es sei denn, daß er infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.

§ 13 Wahlrechtsgrundsätze, Amtszeit, Neuwahl

(1) Die Gemeinderatsmitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wird im Wahlgebiet nur ein gültiger oder überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag zugelassen, so findet Mehrheitswahl (§ 19) statt.

(2) Die Amtszeit der Gemeinderatsmitglieder beginnt am ersten Tag des auf den Wahltag folgenden nächsten Monats und endet mit dem Beginn der Amtszeit der neugewählten Gemeinderatsmitglieder.

(3) Endet die Tätigkeit des Gemeinderats vor Ablauf der gesetzlichen Amtszeit, so wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit der Gemeinderat an einem Termin neu gewählt, der innerhalb der nächsten drei Monate liegen soll; den Wahltermin bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Liegt das vorzeitige Ende jedoch 42 Monate nach Beginn der gesetzlichen Amtszeit oder später, wird der Gemeinderat für den Rest der gesetzlichen Amtszeit sowie für die gesetzliche Amtszeit, die den nächsten allgemeinen Wahlen der Gemeinderatsmitglieder folgt, gewählt.

(4) Bis zum Zusammentritt des neugewählten Gemeinderats führt der Bürgermeister im Falle des Absatzes 3 die Geschäfte. Die Amtszeit der neugewählten Gemeinderatsmitglieder beginnt am Tag nach der Annahme der Wahl.

§ 14 Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Jede Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Parteien und Wählergruppen (Wahlvorschlagsträger) können einen Wahlvorschlag gemeinsam aufstellen. Alle Wahlvorschläge müssen die eigenhändigen Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.

(2) Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind; in Gemeinden bis zu 5.000 Einwohnern darf er bis zu doppelt so viele Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Namens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift aufzuführen.

(3) Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muß hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Die Zustimmung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 17 Abs. 1 Satz 2) nicht mehr zurückgenommen werden.

(4) Jeder Wahlvorschlag muß den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen.

(5) Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat ununterbrochen vertreten sind, müssen zusätzlich zu den nach Absatz 1 Satz 4 erforderlichen Unterzeichnungen von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder in der Gemeinde vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags zusätzliche Unterstützungsunterschriften nach Satz 1. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften nach Satz 1, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keine Unterstützungsunterschriften nach Satz 1 benötigen würde.

(6) Für Wahlvorschläge, für die Unterstützungsunterschriften nach Absatz 5 Satz 1 erforderlich sind, werden vom Tag nach der Einreichung bis 18 Uhr des 34. Tages vor dem Wahltag (Eintragungsfrist) bei der Gemeinde Unterstützungslisten ausgelegt. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, haben sich darin unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen oder einen Wahlvorschlag nach Absatz 1 Satz 3 unterzeichnet haben. Wer glaubhaft macht, dass er wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage ist, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein außerdem an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen nach Satz 4 vorliegen. Gegen die Versagung eines Eintragungsscheins ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

§ 15 Aufstellung der Bewerber

(1) Alle von einer Partei oder Wählergruppe aufzustellenden Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck für das Wahlgebiet einberufenen Versammlung von den im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer in Satz 1 genannten Versammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.

(2) Personen, die nach § 17 Abs. 2 Satz 3 bei Wegfall von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen.

(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, daß die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt und die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 beachtet worden sind" ersetzt. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 16 Beauftragte für die Wahlvorschläge

(1) In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten.

(3) Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

§ 17 Einreichung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter fordert frühestens drei Monate und spätestens am 58. Tag vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Wahlvorschläge sind frühestens nach der Bekanntmachung im Sinne des Satzes 1 und spätestens am 44. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr einzureichen. Wahlvorschläge können nur bis zum Ablauf der in Satz 2 genannten Frist zurückgenommen werden.

(2) Der Wahlleiter prüft die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich auf Mängel und fordert die Beauftragten auf, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 34. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlaßt sind.

(3) Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muß spätestens am 34. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten gegenüber dem Wahlleiter erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge (§ 14 Abs. 1 Satz 4) beizufügen.

(4) Der Wahlausschuß tritt am 33. Tag vor der Wahl zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Dies gilt auch für die Listenverbindung. Er kann einen Beschluß, der einen Wahlvorschlag oder eine Listenverbindung als gültig zuläßt, nicht mehr abändern. Hat er einen Wahlvorschlag oder eine Listenverbindung ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so hat er das dem Beauftragten dieses Wahlvorschlags unverzüglich, möglichst noch am selben Tag, mitzuteilen. Er kann von Amts wegen und muß auf Einwendungen einer betroffenen Partei oder Wählergruppe, die bis 18 Uhr des 27. Tages vor dem Wahltag erhoben sein müssen, bis 24 Uhr des 26. Tages vor dem Wahltag nochmals beschließen.

(5) Hilft der Wahlausschuß Einwendungen nicht ab, so können Beschlüsse des Wahlausschusses nur im Wege der Wahlanfechtung und Wahlprüfung (§§ 31 und 32) nachgeprüft werden.

§ 18 Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge 17

(1) Der Wahlleiter hat die vom Wahlausschuß als gültig zugelassenen Wahlvorschläge und Listenverbindungen spätestens am 22. Tag vor der Wahl in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen.

(2) In der Bekanntmachung sind die Wahlvorschläge in folgender Reihenfolge aufzuführen:

  1. Wahlvorschläge von Parteien, die an der letzten Landtagswahl teilgenommen haben, nach der bei dieser Wahl erreichten Stimmenzahl,
  2. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die an der letzten Gemeinderatswahl mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag oder in ihrer Gesamtheit mit dem gleichen gemeinsamen Wahlvorschlag teilgenommen haben, nach der bei dieser Wahl erreichten Stimmenzahl,
  3. Wahlvorschläge von sonstigen Parteien und Wählergruppen in alphabetischer Reihenfolge der Kennworte.

Bei gemeinsamen Wahlvorschlägen richtet sich die Reihenfolge nach der Partei oder Wählergruppe, deren Namen im Kennwort an erster Stelle steht. Haben Parteien und Wählergruppen dieselbe Stimmenzahl erreicht, richtet sich ihre Reihenfolge nach der alphabetischen Reihenfolge der Kennworte der Wahlvorschläge.

(3) Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag zugelassen worden, so hat der Wahlleiter spätestens am 22. Tag vor der Wahl in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen, daß Mehrheitswahl stattfindet (§ 19).

§ 19 Mehrheitswahl

(1) Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl als Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat so viele Stimmen wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.

(2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, wird dieser auf dem Stimmzettel vorgedruckt. Der Wähler kann Bewerber streichen und Stimmen an wählbare Personen vergeben, indem er diese mit Nachnamen, Vornamen und Beruf oder in sonst eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich hinzufügt. Kennzeichnet der Wähler den Wahlvorschlag in der Kopfleiste, so wählt er dadurch so viele Bewerber des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Kennzeichnet der Wähler den Wahlvorschlag in der Kopfleiste und streicht Bewerber, kann er ebenso viele wählbare Personen mit Nachnamen, Vornamen und Beruf oder in sonst eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich hinzufügen, wie er Bewerber gestrichen hat.

(3) Liegt kein gültiger Wahlvorschlag vor, vergibt der Wähler seine Stimmen dadurch, dass er wählbare Personen mit Namen, Vornamen und Beruf oder in sonst eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich einträgt.

(4) Bei Mehrheitswahl ist die Stimmabgabe ungültig, wenn der Stimmzettel

  1. erkennbar nicht amtlich hergestellt oder mit einem äußeren Merkmal versehen ist,
  2. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
  3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält; dies gilt nicht für Streichungen von Bewerbernamen oder für Hinzufügungen von wählbaren Personen.

(5) Ungültig sind Stimmen, wenn

  1. eine Person, die der Wähler wählen will, nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, hinsichtlich dieser Person,
  2. der Stimmzettel gegenüber einer Person, die der Wähler wählen will, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält, hinsichtlich dieser Person,
  3. eine Person, die der Wähler wählen will, nicht wählbar ist, hinsichtlich dieser Person,
  4. eine wählbare Person mehr als einmal aufgeführt ist, hinsichtlich der weiteren für sie abgegebenen Stimmen.

(6) Gewählt sind so viele Personen, wie Gemeinderatssitze zu vergeben sind. Die Reihenfolge der Gewählten richtet sich nach der Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Nachrücker werden in der Reihenfolge der Stimmenzahl berufen.

§ 20 Verhältniswahl

(1) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Wähler hat drei Stimmen. Er gibt seine Stimmen in der Weise ab, daß er auf dem amtlichen Stimmzettel die Bewerber kennzeichnet, denen er seine Stimmen geben will. Der Wähler kann einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Er kann seine Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben. Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab oder streicht er Bewerber, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt. Kennzeichnet der Wähler einen Wahlvorschlag, ohne seine Stimmen einzelnen Bewerbern zu geben, so entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme. Kennzeichnet der Wähler einen Wahlvorschlag und vergibt er gleichzeitig innerhalb der Stimmenzahl an einzelne Bewerber Stimmen, so haben die auf die Bewerber abgegebenen Stimmen Vorrang vor der Kennzeichnung des Wahlvorschlags; nur gegebenenfalls verbleibende Stimmen entfallen auf die Bewerber des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern.

(2) Die Stimmabgabe ist bei Verhältniswahl ungültig, wenn der Stimmzettel

  1. erkennbar nicht amtlich hergestellt ist,
  2. mit einem äußeren Merkmal versehen ist,
  3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

§ 21 Zurückweisung von Wahlbriefen

(1) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
  3. dem Wahlbriefumschlag kein amtlicher Stimmzettelumschlag beigefügt ist oder sich der Stimmzettel außerhalb des Stimmzettelumschlags befindet,
  4. der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen ist,
  5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,
  6. der Wähler oder die Vertrauensperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
  7. der Wahlschein erkennbar nicht amtlich hergestellt ist,
  8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender dieser Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(2) Die Stimmabgabe eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, daß er vor oder an dem Wahltag stirbt oder seine Wahlberechtigung verliert.

§ 22 Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl

(1) Die Sitze der Gemeinderatsmitglieder werden auf die Wahlvorschläge wie folgt verteilt: Die Zahl der zu vergebenden Sitze, vervielfacht mit der Gesamtzahl der für die Bewerber des einzelnen Wahlvorschlags abgegebenen Stimmen, wird durch die Gesamtzahl der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Sätzen 1 bis 4 der Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von den Sätzen 3 und 4 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden wieder nach den Sätzen 3 und 4 zugeteilt.

(2) (aufgehoben)

(3) Innerhalb verbundener Wahlvorschläge gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Fallen einem Wahlvorschlag mehr Sitze zu, als er Bewerber enthält, so bleiben die übrigen Sitze unbesetzt.

(5) Die nach Absatz 1 einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.

§ 23 Nachrücker

(1) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet er durch Tod, Rücktritt, Verlust der Wählbarkeit, durch Ungültigkeitserklärung seiner Wahl oder aus sonstigen Gründen aus, so ist ein Nachrücker zu berufen.

(2) Bei Verhältniswahl sind die nicht gewählten Bewerber des Wahlvorschlags Nachrücker. Für ihre Reihenfolge gilt § 22 Abs. 5 entsprechend.

(3) Bei Mehrheitswahl ist der nächste nicht gewählte Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl Nachrücker. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Die Nachrücker sind vom Wahlleiter festzustellen und zu benachrichtigen; § 29 gilt entsprechend. Scheidet ein Gemeinderatsmitglied während der Amtszeit des Gemeinderats aus, so tritt der Bürgermeister an die Stelle des Gemeindewahlleiters.

Dritter Abschnitt
Wahl der Bürgermeister, Ortschafts- und Ortsteilbürgermeister

§ 24 Wahl des Bürgermeisters 10 14

(1) Der Bürgermeister wird in allen Gemeinden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar von den Wahlberechtigten gewählt. Die Bestimmungen des Ersten und Zweiten Abschnitts des Ersten Teils gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeister, soweit sich nicht aus der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(2) Für das Amt des Bürgermeisters wählbar ist jede wahlberechtigte Person im Sinne des § 1, die am Tag der Wahl

  1. das 21. Lebensjahr vollendet hat,
  2. nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  3. im Fall der Bewerbung um das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt hat.

Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann auch gewählt werden, wer zur Zeit der Wahl seinen Aufenthalt nicht in der Gemeinde hat. Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat; § 25 des Beamtenrechtsrahmengesetzes findet im Übrigen keine Anwendung.

(3) Zum Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muß ferner erklären, daß er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Amt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in das Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. Der Inhalt dieser schriftlichen Erklärung des Bewerbers wird zusammen mit dem als gültig zugelassenen Wahlvorschlag nach § 18 bekanntgemacht. Das Nähere regelt die Kommunalwahlordnung.

(4) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerbern eingereicht werden. Diese Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von mindestens fünfmal so vielen Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder in der Gemeinde zu wählen sind. Findet die Bürgermeisterwahl nicht gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderats statt, ist für die Anzahl der Unterstützungsunterschriften nach § 14 Abs. 5 und nach Satz 3 die gesetzliche Anzahl von Gemeinderatsmitgliedern bei Beginn der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats zugrunde zu legen. Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften nach Satz 3 erforderlich. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt dessen Nachnamen als Kennwort.

(5) Der Wähler hat eine Stimme.

(6) Hat der Wahlausschuss mehrere Wahlvorschläge als gültig zugelassen, gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem amtlichen Stimmzettel den Bewerber kennzeichnet, dem er seine Stimme geben will. Streichungen gelten nicht als Stimmvergabe. Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn der Stimmzettel

  1. erkennbar nicht amtlich hergestellt ist,
  2. mit einem äußeren Merkmal versehen ist,
  3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

(7) Hat der Wahlausschuss nur einen oder keinen Wahlvorschlag als gültig zugelassen, gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem amtlichen Stimmzettel entweder den Bewerber des aufgedruckten zugelassenen Wahlvorschlags kennzeichnet oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf einträgt. Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn

  1. der Stimmzettel erkennbar nicht amtlich hergestellt ist,
  2. der Stimmzettel mit einem äußeren Merkmal versehen ist,
  3. der Stimmzettel den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. der Stimmzettel einen Zusatz oder Vorbehalt enthält; dies gilt nicht für das Streichen des Bewerbers oder für das Hinzufügen einer wählbaren Person,
  5. die Person, die der Wähler wählen will, nicht wählbar ist.

(8) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält niemand diese Mehrheit, findet am zweiten Sonntag nach dem Wahltag eine Stichwahl unter den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(9) Ist der Gewählte gleichzeitig Gemeinderatsmitglied in derselben Gemeinde, so erlischt mit der Annahme der Wahl sein Amt als Gemeinderatsmitglied; für ihn wird ein Nachrücker berufen. Lehnt der Gewählte die Wahl ab, so findet eine Neuwahl statt.

(10) Stirbt ein Bewerber oder verliert ein Bewerber seine Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. Die Wahl wird zu einem Termin nachgeholt, der innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der ausgefallenen Wahl liegen soll; den Wahltermin der Nachwahl bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Als gültig zugelassene Wahlvorschläge behalten ihre Gültigkeit. Wurde der verstorbene oder nicht mehr wählbare Bewerber von einer Partei oder Wählergruppe aufgestellt, kann diese einen neuen Wahlvorschlag aufstellen; die Bestimmungen über die Aufstellung, Einreichung, Prüfung und Bekanntmachung von Wahlvorschlägen finden Anwendung. Die Stichwahl findet nicht statt, wenn einer der Stichwahlteilnehmer vor der Stichwahl stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Die Wahl ist zu wiederholen. Die Sätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

§ 25 Amtszeit des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Den Wahltermin, der innerhalb der letzten drei Monate der Amtszeit des vorhergehenden Bürgermeisters liegen soll, bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Amtszeit beginnt am Tag nach der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des vorhergehenden Bürgermeisters.

(2) Endet das Beamtenverhältnis vor Ablauf der Amtszeit, so findet eine Neuwahl an einem Termin statt, der innerhalb der nächsten drei Monate liegen soll. Den Wahltermin bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis eines hauptamtlichen Bürgermeisters wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft eintritt.

(3) Steht im Fall des Absatzes 2 schon vorher fest, wann das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters endet, so bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde einen möglichst noch innerhalb der letzten drei Monate des Beamtenverhältnisses des Bürgermeisters liegenden Wahltermin. Die Amtszeit des Neugewählten beginnt nicht vor Ende des Beamtenverhältnisses seines Vorgängers.

§ 26 Wahl und Amtszeit des Ortschafts- und Ortsteilbürgermeisters

(1) Für die Wahl des Ortschafts- und Ortsteilbürgermeisters gelten die Bestimmungen für den ehrenamtlichen Bürgermeister in § 24 bezogen auf die Ortschaft und den Ortsteil mit Ortschaftsverfassung entsprechend, soweit sich nicht aus der Thüringer Kommunalordnung und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(2) Ortschafts- und Ortsteilbürgermeister werden zugleich mit den Gemeinderatsmitgliedern von den in der Ortschaft oder in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Wahlberechtigten gewählt. Die Amtszeit beginnt und endet mit der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats nach § 13 Abs. 2.

(3) Endet das Beamtenverhältnis eines Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeisters vor dem Ablauf der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats, so findet eine Neuwahl für den Rest der gesetzlichen Amtszeit an einem Termin statt, der innerhalb der nächsten drei Monate liegen soll. Den Wahltermin bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Amtszeit beginnt am Tag nach der Annahme der Wahl. Endet das Beamtenverhältnis des Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeisters erst 54 Monate nach Beginn der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats oder später, wird der Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeister nicht mehr für den Rest der gesetzlichen Amtszeit neu gewählt. Ist die Wahl des Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeisters nicht mit einer Gemeinderatswahl verbunden, sollen die zu Mitgliedern des Wahlausschusses und der Wahlvorstände zu berufenden Wahlberechtigten ihren Aufenthalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 in der Ortschaft oder dem Ortsteil mit Ortschaftsverfassung haben.

(4) Steht im Fall des Absatzes 2 schon vorher fest, wann das Beamtenverhältnis des Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeisters endet, so bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde einen möglichst noch innerhalb der letzten drei Monate der Amtszeit liegenden Wahltermin. Die Amtszeit des Neugewählten beginnt nicht vor Ende des Beamtenverhältnisses seines Vorgängers.

(5) Sind für die Aufstellung von Wahlvorschlägen zusätzliche Unterstützungsunterschriften im Sinne des § 24 Abs. 4 erforderlich, ist auf die gesetzliche Anzahl der Ortschafts- oder Ortsteilratsmitglieder abzustellen.

Zweiter Teil
Wahlen der Kreistagsmitglieder und des Landrats (Landkreiswahlen)

§ 27 Wahl der Kreistagsmitglieder

(1) Die Kreistagsmitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Wird im Wahlkreis nur ein gültiger oder überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag zugelassen, so findet Mehrheitswahl statt.

(3) Für die Wahl der Kreistagsmitglieder gelten die Bestimmungen des Ersten und Zweiten Abschnitts des Ersten Teils bezogen auf den Landkreis entsprechend, soweit sich nicht aus der Thüringer Kommunalordnung und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(4) Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen oder gemeinsamen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag oder im Kreistag vertreten sind, müssen zusätzlich zu den nach § 14 Abs. 1 Satz 4 erforderlichen Unterzeichnungen von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, wie Kreistagsmitglieder zu wählen sind. Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags zusätzliche Unterstützungsunterschriften nach Satz 1. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften nach Satz 1, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keine Unterstützungsunterschriften nach Satz 1 benötigen würde. Die Unterstützungslisten nach § 14 Abs. 6 werden zusätzlich bei den Gemeindeverwaltungen des Landkreises ausgelegt.

§ 28 Wahl und Amtszeit des Landrats

(1) Der Landrat wird in allen Landkreisen in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar von den Wahlberechtigten auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.

(2) Für die Wahl des Landrats gelten § 27 und die Bestimmungen des Ersten Teils zur Wahl des Bürgermeisters entsprechend, soweit sich nicht aus der Thüringer Kommunalordnung etwas anderes ergibt. Für die Amtszeit des Landrats finden die für den hauptamtlichen Bürgermeister geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

Dritter Teil
Gemeinsame Bestimmungen für Gemeinde- und Landkreiswahlen

§ 29 Annahme der Wahl

Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist die Wahl durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter abgelehnt wird. Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden; der Annahmeerklärung beigefügte Vorbehalte oder Bedingungen sind unwirksam.

§ 30 Amtsantrittshindernisse, Verlust des Amtes

(1) Gemeinderatsmitglieder, Kreistagsmitglieder, Bürgermeister, Ortschaftsbürgermeister, Ortsteilbürgermeister und Landräte verlieren ihr Amt, wenn sie die Wählbarkeit verlieren.

(2) Eine in den Gemeinderat oder in den Kreistag gewählte Person kann ihr Amt nicht antreten, ein Gemeinderatsmitglied oder ein Kreistagsmitglied verliert sein Amt

  1. bei Verweigerung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 oder § 103 Abs. 2 ThürKO,
  2. in den Fällen des § 23 Abs. 4 oder des § 102 Abs. 4 ThürKO.

(3) Eine zum ehrenamtlichen Bürgermeister gewählte Person kann in den Fällen des § 28 Abs. 4 ThürKO in Verbindung mit § 23 Abs. 4 ThürKO ihr Amt nicht antreten, ein ehrenamtlicher Bürgermeister verliert in diesen Fällen sein Amt.

(4) Erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Partei für verfassungswidrig (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes) oder stellt es fest, daß eine Partei eine verbotene Ersatzorganisation ist (§ 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes), so verlieren die Gemeinderatsmitglieder, Kreistagsmitglieder, Bürgermeister oder Landräte, die dieser Partei zu irgendeiner Zeit zwischen dem Tag der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung angehört haben, mit der Verkündung der Entscheidung ihr Amt.

(5) Stellt die Verwaltungsbehörde fest, daß eine Partei oder ein Verein eine Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), so verlieren die Gemeinderatsmitglieder, Kreistagsmitglieder, Bürgermeister oder Landräte, die dieser Ersatzorganisation zu irgendeiner Zeit zwischen der Zustellung des Verwaltungsaktes und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit desselben angehört haben, mit dem zuletzt genannten Zeitpunkt ihr Amt. Verbietet die Verwaltungsbehörde einen Verein (§ 3 des Vereinsgesetzes) oder stellt sie fest, daß ein Verein eine Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist (§ 8 des Vereinsgesetzes), so gilt Satz 1 entsprechend, sofern die Gewählten aufgrund eines Wahlvorschlags dieses Vereins gewählt worden sind.

(6) Die Rechtsaufsichtsbehörde stellt ein Amtsantrittshindernis und den Verlust des Amtes spätestens sechs Wochen, nach dem sie Kenntnis von den Gründen erhalten hat, fest. Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

(7) Mit Bestandskraft der Entscheidung nach Absatz 6 ist, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, für Gemeinderatsmitglieder und Kreistagsmitglieder ein Nachrücker zu berufen. Betrifft die Entscheidung einen Bürgermeister, Ortschaftsbürgermeister, Ortsteilbürgermeister oder Landrat, findet eine Neuwahl statt.

(8) Soweit Gemeinderatsmitglieder oder Kreistagsmitglieder nach den Absätzen 4 oder 5 ihr Amt verloren haben, bleiben die freigewordenen Sitze unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn die ausgeschiedenen Gemeinderatsmitglieder oder Kreistagsmitglieder durch Mehrheitswahl oder aufgrund eines Wahlvorschlags einer nicht den Absätzen 4 oder 5 unterfallenden Partei oder Wählergruppe gewählt waren; in diesem Fall werden die nächstfolgenden Nachrücker berufen, soweit nicht auch auf diese die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 zutreffen.

(9) Im Fall des Absatzes 8 Satz 1 verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Gemeinderats und des Kreistags für den Rest der Amtszeit entsprechend. Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt.

§ 31 Wahlanfechtung

(1) Jeder Wahlberechtigte, bei der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrats auch jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgestellte Bewerber, kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (Anfechtungsfrist) die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung mit Begründung bei der Rechtsaufsichtsbehörde wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (Wahlvorschriften) anfechten.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde soll die Entscheidung binnen einer Frist von drei Monaten nach der Bekanntmachung treffen; die Ausschlußfrist des § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie zu berichtigen. Sind erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen, die geeignet sind, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, so ist die Wahl für ungültig zu erklären. Wurde eine Person gewählt, der die Wählbarkeit fehlte, so ist die Wahl dieser Person für ungültig zu erklären. Die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde ist in den Fällen der Sätze 2 bis 4 wie die Bekanntmachung nach Absatz 1 bekanntzumachen (§ 9 Abs. 6).

§ 32 Wahlprüfung

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde hat bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen auf die Einhaltung der Wahlvorschriften hinzuwirken.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist von Amts wegen prüfen, ob die Wahlvorschriften bei Vorbereitung und Durchführung der Wahlen eingehalten worden sind. Sie darf jedoch die Feststellung des Wahlergebnisses nur binnen einer Frist von drei Monaten nach der Bekanntmachung (§ 9 Abs. 6) berichtigen. Diese Ausschlußfrist gilt auch für die Ungültigerklärung der Wahl, es sei denn, daß eine Person gewählt wurde, der die Wählbarkeit fehlte. § 31 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 33 Rechtsweg, Nachwahl, Neuwahl, Wiederholungswahl 10

(1) Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde (§§ 31 und 32) ist der Verwaltungsrechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

(2) Falls Wahlen aufgrund der §§ 31 und 32 für ungültig erklärt werden, bleiben die vorher gefaßten Beschlüsse und vorgenommenen Amtshandlungen der Gewählten in Kraft.

(3) Wird gleichzeitig die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters oder die Wahl des Kreistags und des Landrats für ungültig erklärt, so führt ein von der Rechtsaufsichtsbehörde eingesetzter Beauftragter bis zum Amtsantritt des neugewählten Bürgermeisters oder Landrats die Geschäfte. Der Beauftragte hat sich auf laufende und unaufschiebbare Geschäfte zu beschränken.

(4) Wenn im Wege der Wahlanfechtung oder der Wahlprüfung unanfechtbar oder rechtskräftig die Ungültigkeit einer Wahl ausgesprochen worden ist, hat die Rechtsaufsichtsbehörde eine Nachwahl anzuordnen, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder der Rechtskraft der Entscheidung stattfinden soll. Kann die Nachwahl nicht innerhalb eines Jahres seit dem Tag der für ungültig erklärten Wahl durchgeführt werden, findet eine Neuwahl statt.

(5) Bei der Nachwahl ist das Wahlverfahren insoweit zu wiederholen, als Wahlrechtsverstöße zur Ungültigerklärung geführt haben. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Nachwahl auf die Abstimmung in allen oder in einzelnen Stimmbezirken oder auf die Briefwahl beschränken, wenn die zur Ungültigerklärung führenden Wahlrechtsverstöße sich nur dort ausgewirkt haben können.

(6) Bei der Nachwahl ist wahlberechtigt, wer das Wahlrecht am Tage der Nachwahl besitzt; die Wählerverzeichnisse sind auf den neuesten Stand zu bringen. Wurde die Nachwahl auf die Abstimmung in Stimmbezirken beschränkt, ist wahlberechtigt, wer in diesen Stimmbezirken wahlberechtigt ist und bei der für ungültig erklärten Wahl keinen Wahlschein erhalten hat. Wurde die Nachwahl auf die Briefwahl beschränkt, ist nur wahlberechtigt, wer bei der für ungültig erklärten Wahl einen Wahlschein erhalten hat.

(7) Bei der Nachwahl ist wählbar, wer die Wählbarkeit am Tag der Nachwahl noch besitzt. Ob die sich bewerbenden Personen die Wählbarkeit noch besitzen, entscheidet der Wahlausschuss am 33. Tag vor der Nachwahl bis 24 Uhr. Stehen keine sich bewerbenden Personen mehr zur Verfügung, findet eine Neuwahl statt.

(8) Eine Nachwahl wird von denjenigen Wahlorganen durchgeführt, die bereits bei der für ungültig erklärten Wahl im Amt waren, wenn das Wahlverfahren nicht insgesamt zu wiederholen ist; eine fehlerhafte Besetzung ist zu bereinigen. Das Gesamtergebnis der Wahl ist neu festzustellen.

(9) Für die Wiederholungswahl gelten Absatz 6 Satz 1 sowie die Absätze 7 und 8 entsprechend.

Vierter Teil
Kosten, Wahlstatistik, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 34 Kosten der Wahlen

(1) Die Kosten der Gemeindewahlen tragen die Gemeinden, die Kosten der Landkreiswahlen tragen die Landkreise.

(2) Die zum Vollzug der Wahl vorgesehenen Ämter sind Ehrenämter; die Gemeinden und Landkreise setzen in ihrer Hauptsatzung oder durch besondere Satzung eine angemessene Entschädigung sowie den Ersatz von Auslagen fest.

§ 35 Freistellungs- und Erstattungsanspruch

(1) Arbeitnehmer, die zu Mitgliedern des Wahlvorstands berufen werden, sind am Montag und Dienstag nach dem Wahlsonntag zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet, soweit in dieser Zeit ihre Mitwirkung zur Ermittlung des Wahlergebnisses erforderlich ist. Ihre Abwesenheit haben sie unter Vorlage einer Bescheinigung der Gemeinde oder des Landkreises dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, ihnen für die in Satz 1 bestimmte Zeit das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne ihre Tätigkeit im Wahlvorstand erzielt hätten. Den Arbeitgebern sind auf Antrag die nach Satz 3 zu erbringenden Leistungen einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit von der Gemeinde oder dem Landkreis zu erstatten.

(2) Für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt Absatz 1 mit Ausnahme des Satzes 4.

§ 36 Wahlstatistik

Die Ergebnisse der Gemeindewahlen und der Landkreiswahlen sind vom Landesamt für Statistik statistisch zu bearbeiten. Die Gemeinden und die Landkreise übermitteln dem Landesamt die dafür erforderlichen Angaben nach einem von dem Landesamt zu bestimmenden Meldeverfahren.

§ 37 Feststellung der Einwohnerzahl; Fristen und Termine

(1) Soweit nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl in Betracht kommt, ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung zugrundezulegen, der vom Landesamt für Statistik früher als drei Monate vor dem Wahltag veröffentlicht wurde. Das gilt auch für die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder und Kreistagsmitglieder.

(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 10 Abs. 1 Wähler beeinflußt, behindert oder erheblich belästigt oder wer entgegen § 10 Abs. 2 vor Ende der Wahlhandlung Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Stimmabgabe veröffentlicht. Ordnungswidrig handelt auch, wer Mitglieder des Wahlvorstandes an der Ausübung ihrer Rechte nach § 35 behindert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesverwaltungsamt.

§ 39 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) in § 24 Abs. 3 eingeschränkt.

§ 40 Ausführungsvorschriften

(1) Der Innenminister erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung (Kommunalwahlordnung). In der Kommunalwahlordnung können insbesondere nähere Regelungen getroffen werden über

  1. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse, über die Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
  2. die Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen,
  3. die Einteilung der Stimmbezirke,
  4. die Bildung und Tätigkeit der Wahlorgane,
  5. die Gestaltung der Stimmzettel und der sonstigen amtlichen Wahldrucksachen,
  6. die Vorbereitung und Durchführung der Wahlhandlung einschließlich der Einrichtung der Wahlräume,
  7. die Einreichung und Prüfung der Wahlvorschläge,
  8. die Durchführung der Briefwahl,
  9. die Wahl in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, in Klöstern, in Justizvollzugsanstalten,
  10. die Stimmabgabe und Auswertung von Stimmzetteln,
  11. die Feststellung des Wahlergebnisses,
  12. die Neuwahl, Wiederholungswahl und Nachwahl,
  13. die Kosten der Wahlen,
  14. die Wahlstatistik.

(2) Der Innenminister wird außerdem ermächtigt, in der Kommunalwahlordnung nähere Bestimmungen über die gleichzeitige Durchführung von Wahlen zu erlassen; soweit es für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen erforderlich ist, sind Abweichungen von den in Absatz 1 Satz 2 genannten Bestimmungen zulässig.

§ 40a Schriftform

Soweit in diesem Gesetz oder in der hierzu erlassenen Thüringer Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen und bei dem zuständigen Wahlorgan oder der zuständigen Stelle im Original einzureichen. § 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet insoweit keine Anwendung.

§ 41 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 41a Übergangsregelungen 15a 17

(1) Für Wahlverfahren nach diesem Gesetz, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes bereits der Wahltag festgesetzt worden ist, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Verfahren zur Abwahl nach § 28 Abs. 6 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in denen bereits der Tag der Abwahl, sowie für Bürgerbegehren nach § 17 ThürKO, in denen bereits der Beginn der Sammlungsfrist nach § 17 Abs. 3 Satz 9 ThürKO festgesetzt worden ist.

(2) Für Wahlverfahren nach diesem Gesetz, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes und des Thüringer Kommunalwahlgesetzes bereits ein Wahltag festgesetzt war, ist § 18 in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes und des Thüringer Kommunalwahlgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

  1. das Gesetz über die Wahlen zu Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen am 6. Mai 1990 vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 13 S. 99), zuletzt geändert durch Beschluß des Präsidiums der Volkskammer der DDR vom 5. April 1990 (GBl. I Nr. 23 S. 222), und
  2. der Beschluß des Staatsrates der DDR über die Ordnung zur Durchführung der Wahlen zu Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen am 6. Mai 1990 vom 9. März 1990 (GBl. I Nr. 16 S. 127), geändert durch Beschluß des Präsidiums der Volkskammer der DDR vom 5. April 1990 (GBl. I Nr. 23 S. 222), außer Kraft.
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