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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und anderer Gesetze
- Thüringen -

Vom 4. Mai 2010
(GVBl. Nr. 5 vom 14.05.2010 S. 113)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes

Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 369), wird wie folgt geändert:

1. § 3 erhält folgende Fassung:

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§ 3 Finanzausgleichsmasse

(1) Die Finanzausgleichsmasse für das Ausgleichsjahr 2008 beträgt 1.812.428.500 Euro. Die Finanzausgleichsmasse für das Ausgleichsjahr 2009 beträgt 1.802.908.800 Euro. Diese erhöht sich im Ausgleichsjahr 2008 um 2,28 vom Hundert, im Ausgleichsjahr 2009 um 2,25 vom Hundert der Einnahmen des Landes aus dem Landesanteil an den Gemeinschaftsteuern, abzüglich der Gewerbesteuerumlage, einschließlich der Einnahmen des Landes aus den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen teilungsbedingter Lasten (Verbundgrundlagen). Die Finanzausgleichsmasse erhöht sich um weitere 153.370.300 Euro als Kostenerstattung für kommunalisierte Aufgaben (Auftragskosten pauschale).

(2) Mehr- und Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf eines Ausgleichsjahres nach dem tatsächlichen Steueraufkommen der Städte und Gemeinden im Vergleich zu dem der Bildung der Finanzausgleichsmasse zugrunde gelegten Steueraufkommen (Prognose) sowie Mehr- und Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf des Ausgleichsjahres aus den Verbundgrundlagen nach Absatz 1 Satz 3 nach dem tatsächlichen Einnahmeaufkommen des Landes ergeben, werden im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Ausgleichsjahr bei der Bildung der Finanzausgleichsmasse verrechnet. Ist das übernächste Ausgleichsjahr das zweite Haushaltsjahr eines Doppelhaushalts, ist die Verrechnung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.

(3) Mehrbeträge der auf der Basis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung errechneten Steuerverbundmasse, die sich nach Ablauf der Ausgleichsjahre 2006 und 2007 nach dem tatsächlichen Einnahmeaufkommen des Landes ergeben, werden jeweils im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Ausgleichsjahr entsprechend der Bestimmungen des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung als Schlüsselzuweisungen an die Kommunen ausgereicht. Minderbeträge werden mit den Schlüsselzuweisungen der Jahre 2008 beziehungsweise 2009 verrechnet. Die Abrechnung erfolgt unabhängig vom Finanzbedarf der Kommunen in den Jahren 2008 und 2009.

(4) Die Angemessenheit der kommunalen Finanzausstattung zur Erfüllung der Aufgaben der Städte, Gemeinden und Landkreise ist für die auf das Ausgleichsjahr 2009 folgenden Ausgleichsjahre rechtzeitig zu überprüfen.

(5) Zur Anpassung an die geänderten Rahmenbedingungen des kommunalen Finanzausgleichs erhalten zentrale Orte in den Jahren 2008 und 2009 eine Finanzhilfe (Anpassungshilfe) nach § 9 in Höhe von insgesamt zehn Millionen Euro jährlich.

" § 3 Finanzausgleichsmasse

(1) Die Finanzausgleichsmasse für das Ausgleichsjahr 2010 beträgt 2.221.182.300 Euro. Darin enthalten ist ein Ansatz für die Kostenerstattung übertragener staatlicher Aufgaben (Auftragskostenpauschale) in Höhe von 199.150.300 Euro sowie ein weiterer Ansatz in Höhe von 121.900.000 Euro. Der weitere Ansatz entspricht 2,25 vom Hundert der Einnahmen des Landes aus dem prognostizierten Landesanteil an den Gemeinschaftsteuern, abzüglich der Gewerbesteuerumlage, einschließlich der Einnahmen des Landes aus den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen teilungsbedingter Lasten (Verbundgrundlagen) auf der Basis der Ergebnisse der November-Steuerschätzung des Jahres 2009.

(2) Mehr- und Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf eines Ausgleichsjahres nach dem tatsächlichen Steueraufkommen der Städte und Gemeinden im Vergleich zu dem der Bildung der Finanzausgleichsmasse zugrunde gelegten Steueraufkommen (Prognose) sowie Mehr- und Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf eines Ausgleichsjahres aus den Verbundgrundlagen nach Absatz 1 Satz 3 nach dem tatsächlichen Einnahmeaufkommen des Landes im Vergleich zum Ansatz ergeben, werden im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Ausgleichsjahr bei der Bildung der Finanzausgleichsmasse verrechnet. Ist das übernächste Jahr das zweite Haushaltsjahr eines Doppelhaushalts, ist die Verrechnung spätestens in dem auf das übernächste Jahr folgenden Jahr vorzunehmen. Die Verrechnung der Mehr- oder Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf des Ausgleichsjahres 2008 nach dem tatsächlichen Steueraufkommen der Städte und Gemeinden im Vergleich zu dem der Bildung der Finanzausgleichsmasse zugrunde gelegten Steueraufkommen (Prognose) ergeben, wird auf einen Betrag in Höhe von 66 Millionen Euro beschränkt.

(3) Die Angemessenheit der kommunalen Finanzausstattung zur Erfüllung der Aufgaben der Städte, Gemeinden und Landkreise ist für das dem Ausgleichsjahr folgende Jahr rechtzeitig zu überprüfen (Revision). Bei einem auf das Ausgleichsjahr folgenden Doppelhaushalt erstreckt sich die Revision auf beide Haushaltsjahre des Doppelhaushalts."

2. § 5

§ 5 Abrechnung des Finanzausgleichs

Über den Finanzausgleich ist jährlich gesondert abzurechnen. Werden am Schluss des Haushaltsjahres Verrechnungen notwendig, sind sie über den Landesausgleichsstock (§ 27) durchzuführen. Dies betrifft nicht die besonderen Ergänzungszuweisungen nach den §§ 22 bis 24.

wird aufgehoben.

3. § 7 erhält folgende Fassung:

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§ 7 Verwendung der allgemeinen Finanzzuweisungen

Die für allgemeine Finanzzuweisungen zur Verfügung stehende Gesamtschlüsselmasse wird wie folgt verwendet:

  1. Schlüsselzuweisungen an Gemeinden und kreisfreie Städte im Jahr 2008 in Höhe von 812.867.900 Euro und im Jahr 2009 in Höhe von 902.394.200 Euro,
  2. Schlüsselzuweisungen an Landkreise im Jahr 2008 in Höhe von 270.955.900 Euro und im Jahr 2009 in Höhe von 300.798.100 Euro.
" § 7 Verwendung der allgemeinen Finanzzuweisungen

Die für allgemeine Finanzzuweisungen zur Verfügung stehende Schlüsselmasse wird wie folgt verwendet:

  1. Schlüsselzuweisungen an Gemeinden und kreisfreie Städte im Jahr 2010 in Höhe von 805.610.700 Euro,
  2. Schlüsselzuweisungen an Landkreise im Jahr 2010 in Höhe von 268.536.800 Euro."

4. § 9

§ 9 Anpassungshilfe

Zentrale Orte erhalten in den Jahren 2008 und 2009 jeweils Finanzhilfen des Landes in nachfolgender Höhe:

Euro pro Einwohner

  1. kreisfreie Städte 13,50
  2. Große kreisangehörige Städte 4,20
  3. übrige Mittelzentren 3,75

wird aufgehoben.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe "4. April 2001 (BGBl. I S. 482)" durch die Angabe "10. März 2009 (BGBl. I S. 502)" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen nach Absatz 2 wird für das Jahr 2008 das Istaufkommen vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007, für das Jahr 2009 das Istaufkommen vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 angesetzt. Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen nach Absatz 2 wird ab dem Jahr 2010 der Durchschnitt des vorvergangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre angesetzt."(3) Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen nach Absatz 2 wird jeweils der Durchschnitt des Istaufkommens des vorvergangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre angesetzt."

6. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sie stehen nicht zur Deckung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben zur Verfügung."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Aus den nicht für Verrechnungen nach § 5 benötigten Mitteln kann die für die Durchführung des kommunalen Finanzausgleichs zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde Bedarfszuweisungen bewilligen."(4) Die im laufenden Ausgleichsjahr kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen Mittel des Landesausgleichsstocks werden in das Folgejahr übertrage n und dem Haushaltsansatz erhöhend zugeführt. Einnahmen aus Rückzahlungen von Überbrückungshilfen aus Vorjahren werden ebenfalls dem Landesausgleichsstock erhöhend zugeführt."

7. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Soweit ein Landkreis seine Haushaltswirtschaft nach den Regelungen über die kommunale doppelte Buchführung führt, legt er abweichend von Absatz 1 Satz 1 seinen durch die sonstigen Erträge bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nicht gedeckten Aufwandsbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage)."

b) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Jahres" die Worte "sowie der zwei davor liegenden Jahre" eingefügt.

8. In § 29 Abs. 2 werden nach dem Wort "jeden" die Worte "auf den Fälligkeitsmonat folgenden" eingefügt.

9. Nach § 31 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahrs die Schulträgerschaft für Grund- oder Regelschulen wahrnehmen, legt der Landkreis, der seine Haushaltswirtschaft nach den Regelungen über die kommunale doppelte Buchführung führt, jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Aufwandsbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSch-FG), der ihm für Grund- oder Regelschulen entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die keine Schulträger sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 28) ein. Die Schulumlage ist jeweils für Grund- und Regelschulen getrennt festzusetzen, wenn in einer kreisangehörigen Gemeinde die Schulträgerschaft nicht insgesamt die Grund- und Regelschulen, sondern nur die Grund- oder die Regelschulen umfasst."

10. § 35 erhält folgende Fassung:

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§ 35 Familienleistungsausgleich

(1) Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs einen Anteil von 26 vom Hundert von den Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes nach § 1 Satz 5 FAG.

(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach der Thüringer Verordnung zur Ausführung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 14. Dezember 1993 (GVBl. S. 842) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt und nach den Bestimmungen dieser Verordnung gezahlt. Der Familienleistungsausgleich ist Bestandteil der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 1.

(3) Nach der endgültigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern wird der den Gemeinden zustehende Anteil abschließend ermittelt und festgesetzt. Unter Anrechnung der Zahlungen nach Absatz 2 wird der Unterschiedsbetrag mit der nächstmöglichen Zahlung nach Absatz 2 ausgeglichen.

(4) Mehr- und Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf eines Ausgleichsjahrs nach dem tatsächlichen Aufkommen aus dem Familienleistungsausgleich im Vergleich zu dem der Bildung der Finanzausgleichsmasse zugrunde gelegten Betrag (Prognose) ergeben, werden im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgende Ausgleichsjahr bei der Bildung der Finanzausgleichsmasse verrechnet. Ist das übernächste Ausgleichsjahr das zweite Haushaltsjahr eines Doppelhaushalts, ist die Verrechnung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.

" § 35 Familienleistungsausgleich

(1) Die Gemeinden erhalten ab dem Jahr 2010 zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs einen Festbetrag in Höhe von 64 Millionen Euro. Der Familienleistungsausgleich ist Bestandteil der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 1 Satz 1. Die Verteilung des Familienleistungsausgleichs erfolgt nach den Schlüsselzahlen für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, die in der Anlage 1 der Thüringer Verordnung zur Ausführung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 2. April 2009 (GVBl. S. 368) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt sind.

(2) Die Familienausgleichsleistungen werden an die Gemeinden unmittelbar ausgezahlt. Sie sollen zum 1. Mai, 1. August, 1. November und 15. Dezember mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ausgezahlt werden.

(3) Für die vor der Umstellung auf die Gewährung eines Festbetrags nach Absatz 1 liegenden Jahre 2008 und 2009 wird der den Gemeinden zustehende Anteil nach der endgültigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern abschließend festgesetzt. Unter Anrechnung der bereits für diese Jahre geleisteten Zahlungen wird der Unterschiedsbetrag mit der nächstmöglichen Zahlung nach Absatz 2 ausgeglichen."

11. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "bis zum Ende des Jahres 2009" gestrichen.

12. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit

In § 37 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) werden nach den Worten "sonstigen Einnahmen" die Worte "oder Erträge" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Thüringer Kommunalordnung

Die Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345), wird wie folgt geändert:

1. In § 50 Abs. 1 Satz 1 und § 51 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Einnahmen" die Worte "oder Erträge" eingefügt.

2. Dem § 53 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Abschluss von Spekulationsgeschäften ist verboten. Hierzu zählen insbesondere Optionsgeschäfte, bei denen sich die Gemeinde unbeschränkten Haftungsrisiken aussetzen kann oder der Abschluss von Fremdwährungsgeschäften."

Artikel 4
Änderung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik

Das Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 (GVBl. S. 381) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Abschluss von Spekulationsgeschäften ist verboten. Hierzu zählen insbesondere Optionsgeschäfte, bei denen sich die Gemeinde unbeschränkten Haftungsrisiken aussetzen kann oder der Abschluss von Fremdwährungsgeschäften."

2. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Der Gemeinderat kann Richtlinien über die Abgrenzungen aufstellen."

3. In § 25 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "der Haushaltssatzung" durch die Worte "des Jahresabschlusses" ersetzt.

4. In § 36 Abs. 2 wird die Verweisung " §§ 19, 24 und 25" durch die Verweisung " §§ 19, 22, 24 und 25" ersetzt.

5. In § 37 Abs. 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(Kapitalrücklage)" durch den Klammerzusatz "(allgemeine Rücklage)" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten

  1. in Artikel 1 Nr. 1 § 3 Abs. 2 Satz 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 und
  2. Artikel 1 Nr. 7 und 9 am 1. Januar 2011 in Kraft.