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ThürKDG - Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik
- Thüringen -
Vom 19. November 2008
(GVBl. Nr. 12 vom 27.11.2008 S. 381; 04.05.2010 S. 113 10; 27.07.2013 S. 194 13; 20.03.2014 S. 82 14; 14.12.2016 S. 558 16)
red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Gemeinden, deren Haushaltswirtschaft nach § 52a Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) nach den Grundsätzen der kommunalen doppelten Buchführung (Doppik) geführt wird. Für Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände, deren Haushaltswirtschaft nach Satz 1 geführt wird, gilt dieses Gesetz entsprechend.
§ 2 Ausübung des Optionsrechts in Verwaltungsgemeinschaften 13
(1) Die Umstellung der Haushaltswirtschaft auf die kommunale Doppik ist in einer Verwaltungsgemeinschaft und den an ihr beteiligten Gemeinden nur gemeinsam und gleichzeitig möglich. Voraussetzung für die Umstellung sind übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlung sowie der Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden.
(2) Von Absatz 1 Satz 1 kann abgewichen werden, wenn übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlung sowie der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft dazu vorliegen, die eine abweichende Ausübung des Optionsrechts ausdrücklich zulassen.
(3) Für eine Verwaltungsgemeinschaft und die an ihr beteiligten Gemeinden, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen, ist eine Rückkehr zu einer Haushaltswirtschaft, die nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt wird, nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 möglich.
Zweiter Abschnitt
Haushaltswirtschaft
§ 3 Allgemeine Haushaltsgrundsätze 10
(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie den Empfehlungen des Finanzplanungsrates nach § 51 Abs. 2 und § 51a Abs. 2 und 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen. Der Abschluss von Spekulationsgeschäften ist verboten. Hierzu zählen insbesondere Optionsgeschäfte, bei denen sich die Gemeinde unbeschränkten Haftungsrisiken aussetzen kann oder der Abschluss von Fremdwährungsgeschäften.
(3) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen.
(4) Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. Sie ist überschuldet, wenn nach der Haushaltsplanung das Eigenkapital zum Ende des Haushaltsjahres aufgebraucht sein wird oder in der Bilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auszuweisen ist.
(5) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen.
(6) Die Bücher sind nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 4 Haushaltssicherungskonzept 13
(1) Ein Haushaltssicherungskonzept ist aufzustellen, wenn
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach Satz 1 Nr. 1 zulassen, wenn der Fehlbetrag nicht erheblich ist.
(2) In dem Haushaltssicherungskonzept sind die Ursachen zu beschreiben und Maßnahmen darzustellen, durch die die Erreichung der Konsolidierungsziele dauerhaft sichergestellt wird. Es ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen die Konsolidierungsziele erreicht werden sollen (Konsolidierungszeitraum).
(3) Das Haushaltssicherungskonzept wird vom Gemeinderat beschlossen und bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Auf der Grundlage eines genehmigten Haushaltssicherungskonzepts kann die Rechtsaufsichtsbehörde eine Haushaltssatzung der Gemeinde genehmigen, die nicht den Voraussetzungen nach § 3 Abs. 5 entspricht, wenn mit der Haushaltssatzung alle Sparmöglichkeiten ausgenutzt sowie alle Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.
(4) Das genehmigte Haushaltssicherungskonzept ist durch die Gemeinde umzusetzen und im Konsolidierungszeitraum jährlich fortzuschreiben. Soweit die Fortschreibung eine Veränderung der Konsolidierungsmaßnahmen oder eine Verlängerung des Konsolidierungszeitraums erfordert, ist sie vom Gemeinderat zu beschließen und bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(5) Das genehmigte Haushaltssicherungskonzept ist bis zum Ende des Konsolidierungszeitraums öffentlich zugänglich zu machen. In einer vorausgehenden öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo das Haushaltssicherungskonzept eingesehen werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten für genehmigte Fortschreibungen des Haushaltssicherungskonzepts entsprechend.
§ 5 Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen
zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.
(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.
§ 6 Haushaltssatzung
(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 sind getrennt für den Haushalt der Gemeinde und die Sondervermögen mit Sonderrechnungen zu machen. Die Haushaltssatzung kann weitere Bestimmungen enthalten, die sich auf die Erträge und die Aufwendungen, die Einzahlungen und Auszahlungen, den Stellenplan des Haushaltsjahrs und das Haushaltssicherungskonzept beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahrs in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 7 Haushaltsplan
(1) Die Gemeinde hat einen Haushaltsplan zu erstellen. Der Haushaltsplan ist der Haushaltssatzung als Anlage beizufügen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
(3) Der Haushaltsplan besteht aus
(4) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde und nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
§ 8 Erlass der Haushaltssatzung
(1) Der Gemeinderat beschließt über die Haushaltssatzung samt ihrer Anlagen in öffentlicher Sitzung.
(2) Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung ist vor ihrer Bekanntmachung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahrs erfolgen.
(3) Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen sind sogleich nach der Genehmigung öffentlich bekannt zu machen. Für Haushaltssatzungen ohne genehmigungspflichtige Bestandteile findet § 21 Abs. 3 ThürKO Anwendung. Gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan zwei Wochen lang öffentlich auszulegen und bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Auf Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung und die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen.
§ 9 Nachtragshaushaltssatzung
(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahrs durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Bestimmungen für die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
(3) Absatz 2 Nr. 3 bis 5 findet keine Anwendung auf
§ 10 Vorläufige Haushaltsführung 13
(1) Ist die Haushaltssatzung zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht öffentlich bekannt gemacht, so darf die Gemeinde ausschließlich
(2) Reichen die Finanzierungsmittel für die Fortsetzung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Investitionskredite bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags, der für die beiden Vorjahre festgesetzten Investitionskredite oder, falls in einem oder in beiden Vorjahren keine Investitionskredite festgesetzt wurden, bis zu einem Viertel der in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung des Vorjahres für das Haushaltsjahr vorgesehenen Investitionskredite aufnehmen. Sie bedarf dazu der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung.
§ 11 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen 10
(1) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach Umfang oder Bedeutung erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen. Im Übrigen kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu bestimmten Wertgrenzen ein beschließender Ausschuss trifft.
(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgeführt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Haushaltsjahr nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen entstehen können.
(4) § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Der Gemeinderat kann Richtlinien über die Abgrenzungen aufstellen.
§ 12 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
Die Gemeinde hat ihrer Haushaltsplanung eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen. Das erste Planungsjahr ist das Haushaltsjahr, das dem Haushaltsjahr vorangeht, für das die Haushaltssatzung gelten soll. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist jährlich mit der Haushaltssatzung der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
§ 13 Verpflichtungsermächtigungen
(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt.
(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Haushaltsjahre veranschlagt werden, längstens jedoch bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich der Finanzpläne künftiger Haushalte nicht gefährdet wird.
(3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahrs und, wenn die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig erfolgt, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.
(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn in den Jahren, zu deren Lasten sie vorgesehen sind, die Aufnahme von Investitionskrediten geplant ist.
Dritter Abschnitt
Kreditwesen
(1) Investitionskredite dürfen nur unter der Voraussetzung des § 5 Abs. 3 und nur für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen sowie zur Umschuldung von Investitionskrediten oder bis zum Haushaltsjahr 2019 für energetische Sanierungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind, aufgenommen werden.
(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für energetische Sanierungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind, bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung (Gesamtgenehmigung) der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.
Kreditaufnahmen für eine wirtschaftliche Betätigung zum Zweck der Energiegewinnung aus erneuerbaren Energien sind bereits dann zulässig, wenn die mit der Zweckerreichung verbundenen wirtschaftlichen Vorteile dauerhaft höher sind, als der zusätzlich aufzubringende Kapitaldienst (Zins und Tilgung). Die Genehmigung von Krediten für energetische Sanierungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind, soll dann erteilt werden, wenn die Gemeinde nachweist, dass die Einsparungen der laufenden Kosten aufgrund der einzelnen Maßnahme höher sind, als der für die einzelne Maßnahme aufzubringende Kapitaldienst (Zins und Tilgung) und der Kredit für alle energetischen Sanierungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen zusammen ein Zehntel der im Haushaltsplan veranschlagten Erträge und Einzahlungen nicht übersteigt.
(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahrs und, wenn die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig erfolgt, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.
(4) Die Aufnahme der einzelnen Investitionskredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung),
(5) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Wirtschafts- und Strukturpolitik zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Aufnahme von Investitionskrediten von der Genehmigung (Einzelgenehmigung) abhängig machen, wenn der Konjunkturrat für die öffentliche Hand nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft eine Beschränkung der Kreditaufnahmen durch die Gemeinden empfohlen hat. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dies zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts geboten ist oder wenn die Kreditbedingungen wirtschaftlich nicht vertretbar sind. Solche Rechtsverordnungen sind auf längstens ein Jahr zu befristen.
(6) Die Gemeinde darf zur Sicherung von Investitionskrediten keine Sicherheiten bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.
§ 15 Kreditähnliche Verpflichtungen, Sicherheiten
(1) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die der Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommen, bedarf der Genehmigung.
(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nicht zugunsten von Unternehmen nach § 66 Abs. 2 ThürKO übernehmen. Diese Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden. Für Rechtsgeschäfte, die Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen wirtschaftlich gleichkommen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Die Gemeinde bedarf zur Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter der Genehmigung.
(4) Für die Genehmigung der Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(5) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte von der Genehmigung freistellen,
§ 16 Kredite zur Liquiditätssicherung 13
(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit keine anderen Finanzmittel zur Verfügung stehen. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig, gilt diese Ermächtigung bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung fort.
(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn er
Vierter Abschnitt
Kassen- und Rechnungswesen
§ 17 Gemeindekasse
(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde. Kassengeschäfte sind die Zahlungsabwicklung einschließlich des Mahnwesens, die Einleitung der Vollstreckung und die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen. § 18 Abs. 1 bleibt unberührt. Der Bürgermeister kann der Gemeindekasse auch die Vollstreckung zur Erledigung übertragen.
(2) Der Bürgermeister hat einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Gemeinde die Kassengeschäfte ganz durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt. Die anordnungsbefugten Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts sowie die Bediensteten, denen örtliche Kassenprüfungen übertragen sind, dürfen nicht gleichzeitig die Aufgaben des Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen.
(3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen weder miteinander noch mit den anordnungsbefugten Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung, dem Leiter des Rechnungsprüfungsamts, seinem Stellvertreter oder den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 20 Abs. 5 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) verbunden sein.
(4) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die übrigen Bediensteten der Gemeindekasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen. Im Übrigen gilt für die Feststellung von Forderungen Dritter und die Anordnung der Auszahlung § 20 ThürVwVfG entsprechend.
(5) Sonderkassen sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. Ist eine Sonderkasse nicht mit der Gemeindekasse verbunden, so gelten für den Verwalter der Sonderkasse und dessen Stellvertreter die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
§ 18 Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften, Automation des Rechnungswesens 13
(1) Die Gemeinde kann das Ermitteln von Ansprüchen und von Zahlungsverpflichtungen, das Vorbereiten der entsprechenden Kassenordnungen, die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße und sichere Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit und die §§ 46 bis 52 ThürKO bleiben unberührt. Satz 1 und 2 gilt für die Vollstreckung von privatrechtlichen Forderungen der Gemeinden entsprechend. Die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes bleiben unberührt. Die Übertragung ist der Rechtsaufsichtbehörde vorher anzuzeigen.
(2) Werden die Kassengeschäfte oder das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, sind die Programme vor ihrer Anwendung von der Gemeinde zu prüfen und vom Bürgermeister zur Anwendung freizugeben.
Fünfter Abschnitt
Jahresabschluss, Gesamtabschluss und Prüfungswesen
§ 19 Jahresabschluss
(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahrs nachzuweisen ist. Dieser hat das Vermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten, die Rechnungsabgrenzungsposten, die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen vollständig zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.
(2) Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahrs aufzustellen.
(1) Steht zum Ende eines Haushaltsjahrs und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahrs mindestens eine Tochterorganisation der Gemeinde unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde, hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss zu erstellen, der unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermittelt. Soweit im Folgenden auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs verwiesen wird, finden diese in der am 10. Januar 2007 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Tochterorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Organisationen, soweit sie eine kaufmännische Rechnung legen oder ihr Rechnungswesen nach den Vorschriften des kommunalen doppischen Rechnungswesens führen:
(3) Beherrschenden Einfluss übt die Gemeinde über ihre Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, aus. Über Tochterorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit übt die Gemeinde beherrschenden Einfluss aus, wenn ihr
Einen maßgeblichen Einfluss übt die Gemeinde über Tochterorganisationen aus, bei denen ihr mehr als der fünfte Teil der Stimmrechte als Gesellschafter oder Mitglied zusteht und bei denen ihre Einflussmöglichkeiten nicht durch Vereinbarungen beschränkt sind. Für die Mitgliedschaft in Zweckverbänden ist für die Bestimmung des beherrschenden oder maßgeblichen Einflusses der Gemeinde das Verhältnis zwischen der der Gemeinde nach der Verbandssatzung in der Verbandsversammlung zustehenden Stimmenzahl und der satzungsmäßigen Gesamtstimmenzahl maßgebend.
(4) Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach § 19 und die Jahresabschlüsse der Tochterorganisationen, auf die sie einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss ausübt, zusammenzufassen (Konsolidierung).
(5) Tochterorganisationen unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuchs zu konsolidieren; eine Konsolidierung nach § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs ist jedoch nicht zulässig. Tochterorganisationen unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs zu konsolidieren; eine Konsolidierung nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs ist jedoch nicht zulässig.
(6) Tochterorganisationen, auf die die Gemeinde einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss ausübt, brauchen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist im Gesamtanhang darzustellen.
(7) Die Jahresabschlüsse der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen sollen auf den Stichtag des Gesamtabschlusses aufgestellt werden. Liegt der Jahresabschluss einer Tochterorganisation mehr als sechs Monate vor dem Stichtag des Gesamtabschlusses, so ist diese Tochterorganisation aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Gesamtabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Gesamtabschluss einzubeziehen. Wird bei abweichenden Abschlussstichtagen eine Tochterorganisation nicht auf der Grundlage eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Gesamtabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Gesamtabschluss einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisation, die zwischen dem Abschlussstichtag dieser Tochterorganisation und dem Stichtag des Gesamtabschlusses eingetreten sind, in der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung und der Gesamtfinanzrechnung zu berücksichtigen oder im Gesamtanhang anzugeben.
(8) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahrs aufzustellen.
(9) Eine Gemeinde ist von der Verpflichtung, einen Gesamtabschluss aufzustellen, befreit, wenn bis zum Ende des Haushaltsjahrs und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahrs
(10) Wird von der Gemeinde ein Gesamtabschluss aufgestellt, ist ein Beteiligungsbericht gemäß § 75a ThürKO nicht zu erstellen.
(1) Kreisfreie Städte müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten. Kreisangehörige Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die Kosten im angemessenen Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. In Gemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, werden die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen.
(2) Landkreise, deren Rechnungsprüfungsämter nach Absatz 1 Satz 3 tätig werden, erheben hierfür Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung. Die den Rechnungsprüfungsämtern hierfür entstandenen notwendigen Auslagen sind durch die geprüfte Gemeinde zu tragen.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Durchführung von Prüfungen unabhängig. Ihm können keine Weisungen erteilt werden, die den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen. Im Übrigen bleiben die Befugnisse des Bürgermeisters unberührt. Der Gemeinderat und der Bürgermeister können von dem Rechnungsprüfungsamt unmittelbar Auskünfte verlangen.
(4) Der Leiter, sein Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts werden auf Beschluss des Gemeinderats vom Bürgermeister bestellt und abberufen. Der Beschluss über die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts und seines Stellvertreters gegen ihren Willen ist nur möglich, wenn sie ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen und bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderats. Der Beschluss zur Abberufung von Prüfern des Rechnungsprüfungsamts gegen ihren Willen bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats.
(5) Der Leiter eines Rechnungsprüfungsamts und sein Stellvertreter müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Sie müssen mindestens die Befähigung für den gehobenen allgemeinen nicht technischen Verwaltungsdienst und die für ihr Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen.
(6) Der Leiter, sein Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. Sie dürfen Zahlungen für die Gemeinde weder anordnen noch ausführen und auch nicht an der Führung der Bücher oder der Aufstellung des Jahresabschlusses oder des Gesamtabschlusses der Gemeinde mitwirken. Für den Leiter des Rechnungsprüfungsamts und seinen Stellvertreter gilt außerdem § 17 Abs. 3 entsprechend.
§ 22 Aufgaben und Befugnisse des Rechnungsprüfungsamts, örtliche Kassenprüfung 13
(1) Dem Rechnungsprüfungsamt obliegen folgende Aufgaben:
Der Gemeinderat und der Bürgermeister können dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufträge zur Prüfung übertragen.
(2) Die Rechnungsprüfung umfasst auch die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und kommunalen Anstalten unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Andere gesetzliche Bestimmungen über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand werden hierdurch nicht berührt.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt kann
(4) Für die Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfer gilt § 2 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes (ThürPrBG) vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(5) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich im Einzelfall sachverständiger Dritter als Prüfer bedienen. Die Kosten für die Prüfung trägt die Gemeinde. Prüfer darf nicht sein, wer
(6) Das Rechnungsprüfungsamt teilt die Prüfungsergebnisse dem Bürgermeister schriftlich mit. Ergibt sich aus den Prüfungsergebnissen ein entsprechender Handlungsbedarf, hat der Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen zur Korrektur der Verwaltungstätigkeit zu ergreifen.
(7) Das Rechnungsprüfungsamt fasst die Ergebnisse seiner Prüfungen in einem schriftlichen Schlussbericht zusammen, der dem Gemeinderat bekannt zu geben ist. Dem Bürgermeister ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Schlussbericht enthält zumindest die Prüfungsberichte des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, eine Übersicht über die getätigten sonstigen Prüfungen und deren Prüfungsergebnisse und ein zusammenfassendes Urteil zu den Ergebnissen der Prüfungen sowie einen Vorschlag zur Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben. Der Schlussbericht ist unter Angabe von Ort und Tag vom Leiter des Rechnungsprüfungsamts zu unterzeichnen.
(8) Für die Prüfungsberichte gelten § 6 Abs. 1, 2 Satz 1 und 4 sowie Abs. 3 und § 7 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 ThürPrBG entsprechend.
(9) Ergeben sich im Verlaufe der Prüfung wesentliche Beanstandungen, insbesondere aufgrund von Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften, hat der Leiter des Rechnungsprüfungsamts den Bürgermeister und die Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(10) Die örtliche Kassenprüfung obliegt dem Bürgermeister. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, dieses Amts. Durch die Kassenprüfungen werden die ordnungsmäßige Erledigung der Kassengeschäfte, die ordnungsmäßige Einrichtung der Kasse und das Zusammenwirken mit der Verwaltung geprüft.
§ 23 Überörtliche Prüfungen
Die überörtliche Prüfung des Haushalts- und Rechnungswesens und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes.
§ 24 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses 13
(1) Der Jahresabschluss und der Gesamtabschluss sind dahin gehend zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermitteln.
Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses erstreckt sich auch darauf, ob für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften sowie die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde ist auch zu prüfen, ob
(2) Der Rechenschaftsbericht und der Gesamtrechenschaftsbericht sind darauf zu prüfen, ob sie mit dem Jahresabschluss beziehungsweise dem Gesamtabschluss und den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang stehen und ob ihre sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde erwecken. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat jeweils über Art und Umfang sowie über das Ergebnis seiner Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der Prüfbericht soll neben Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit von Buchführung und Jahresabschluss beziehungsweise Gesamtabschluss auch eine Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde sowie der Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung enthalten. Ferner sind Aussagen über die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung zu treffen. Das Rechnungsprüfungsamt hat das Ergebnis seiner Prüfung jeweils zum Ende seines Prüfungsberichts in einem abschließenden Prüfungsvermerk zusammenzufassen. Im Prüfungsvermerk sind insbesondere Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze anzugeben. Er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten, die zweifelsfrei ergeben muss, ob
(4) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses im Prüfungsvermerk hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Rechenschaftsbericht und der Gesamtrechenschaftsbericht mit dem Jahresabschluss beziehungsweise dem Gesamtabschluss in Einklang steht und insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermittelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde zutreffend dargestellt sind.
(5) Vor Abgabe des Prüfungsberichts durch das Rechnungsprüfungsamt an den Gemeinderat ist dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung zu geben.
(6) Der jeweilige Prüfungsbericht und der Prüfungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung ist unter Angabe von Ort und Tag vom Leiter des Rechnungsprüfungsamts zu unterzeichnen. Für den Prüfungsvermerk gilt § 322 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
§ 25 Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung, Offenlegung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses 10 13
(1) Der Gemeinderat stellt nach Durchführung der örtlichen Prüfung (§ 22) und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten den geprüften Jahresabschluss bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahrs in öffentlicher Sitzung fest und beschließt auf der Grundlage des Schlussberichts (§ 22 Abs. 7) über die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.
(2) Nach Feststellung des Jahresabschlusses sind die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung und die Bilanz öffentlich bekannt zu machen. Der festgestellte Jahresabschluss mit Anlagen sowie der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts ist mit den Beschlüssen über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen, zwei Wochen lang bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Auf Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung und die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 hinzuweisen.
(3) Der geprüfte Gesamtabschluss ist dem Gemeinderat vor Ende des auf den Abschlussstichtag folgenden Haushaltsjahrs zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(4) Der Gesamtabschluss, der Gesamtrechenschaftsbericht sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsamts sind unverzüglich nach der Kenntnisnahme durch den Gemeinderat der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnis vorzulegen und öffentlich bekannt zu machen. Gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung sind der Gesamtabschluss, der Gesamtrechenschaftsbericht sowie der abschließende Prüfungsvermerk zwei Wochen lang öffentlich auszulegen und bis zur Kenntnisnahme des folgenden Gesamtabschlusses durch den Gemeinderat zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Auf Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung und die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Umstellung auf die doppelte Buchführung
(1) Die Gemeinden können ab dem Haushaltsjahr 2009 ihr Haushalts- und Rechnungswesen nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden führen.
(2) Die Umstellung erfolgt jeweils zu Beginn eines Haushaltsjahrs.
§ 27 Eröffnungsbilanzstichtag
Die Gemeinden haben zu Beginn des ersten Haushaltsjahrs mit einer Rechnungslegung nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.
§ 28 Anhang
Die Eröffnungsbilanz ist um einen Anhang zu ergänzen, dem als Anlagen
beizufügen sind.
§ 29 Allgemeine Grundsätze für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs
Für die Eröffnungsbilanz und den Anhang gelten die Bestimmungen für die Erstellung einer Bilanz und eines Anhangs zum Schluss eines Haushaltsjahrs entsprechend, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten.
§ 30 Wertansätze in der Eröffnungsbilanz
(1) Die Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem Eröffnungsbilanzstichtag, anzusetzen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Abschreibungen bestimmen sich nach der aufgrund des § 41 zu erlassenden Rechtsverordnung.
(2) Von Absatz 1 darf abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nicht mit einem wirtschaftlich vertretbaren Zeitaufwand ermittelt werden können. In diesem Fall sind entsprechende Vergleichs- oder Erfahrungswerte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Vermögensgegenstände anzusetzen, vermindert um Abschreibungen für die Zeit der bisherigen Nutzung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Vermögensgegenstände, die nach dem 31. Dezember 2004 angeschafft oder fertig gestellt werden.
(3) Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist grundsätzlich die voraussichtliche wirtschaftliche Restnutzungsdauer, unabhängig von der bisherigen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände, neu festzulegen. Dabei darf die Restnutzungsdauer die Gesamtnutzungsdauer nicht übersteigen, die in der von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Abschreibungstabelle festgeschrieben ist.
(4) Sonderposten sind mit den Zuführungsbeträgen abzüglich der bis zum Eröffnungsbilanzstichtag vornehmenden Auflösungen anzusetzen.
(5) In der Eröffnungsbilanz dürfen die Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten auch mit den Werten angesetzt werden, die vor dem Eröffnungsbilanzstichtag nach den Grundsätzen für die Erstellung der Eröffnungsbilanz ermittelt wurden; etwaige zwischenzeitlich eingetretene Wertänderungen sind zu berücksichtigen.
§ 31 Inhalt des Anhangs
(1) Im Anhang sind zu den Posten der Eröffnungsbilanz die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte sich anhand der Ausführungen ein realistisches Bild von den Wertansätzen machen können. Bei Schätzungen sind die entsprechenden Vergleichsmaßstäbe aufzuzeigen. Die Anwendung von Vereinfachungsregelungen ist zu beschreiben.
(2) Gesondert anzugeben und zu erläutern sind
(3) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 Nr. 18 und 19 dürfen statt im Anhang auch gesondert in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gemacht werden. Diese Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.
(4) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 können unterbleiben, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Darstellung der Vermögens- und Finanzlage der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung sind.
§ 32 Anlagenübersicht
(1) In der Anlagenübersicht ist die Entwicklung der Posten des Anlagevermögens der Gemeinde bis zum Eröffnungsbilanzstichtag darzustellen. Es sind jeweils die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die kumulierten Abschreibungen und die Buchwerte zum Eröffnungsbilanzstichtag anzugeben. Die vertikale Gliederung richtet sich nach der Gliederung in der Eröffnungsbilanz.
(2) Sofern auf Vermögensgegenstände außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen wurden, sind diese Absetzungen pro Posten offen auszuweisen.
§ 33 Forderungsübersicht
(1) In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde zum Eröffnungsbilanzstichtag nachzuweisen. Die Forderungsübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.
(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag der Forderungen zum Eröffnungsbilanzstichtag sowie die Forderungen, unterteilt in Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Ferner sind die auf die Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen bei jedem Posten anzugeben.
§ 34 Verbindlichkeitenübersicht
(1) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde zum Eröffnungsbilanzstichtag nachzuweisen. Die Verbindlichkeitenübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.
(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten zum Eröffnungsbilanzstichtag sowie die Verbindlichkeiten, unterteilt in Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.
(3) Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, ist unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten bei jedem Posten anzugeben.
§ 35 Übersicht über die aus dem Vorjahr fortgeltenden Haushaltsermächtigungen
Die aus dem Vorjahr fortgeltenden Kreditermächtigungen sind in einer Übersicht nachzuweisen. In der Übersicht ist ferner, nach Jahren getrennt, anzugeben, welche Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren eingegangen wurden.
§ 36 Verfahren der Aufstellung und Prüfung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs 10
(1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind so rechtzeitig aufzustellen, dass sie bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahrs, in dem erstmalig eine Rechnungslegung nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden erfolgte, durch den Gemeinderat festgestellt werden können.
(2) Die Bestimmungen der §§ 19, 22, 24 und 25 über die Aufstellung, die Vorlage, die Beratung, die Feststellung, die Veröffentlichung und die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde sind auf die Eröffnungsbilanz und den Anhang entsprechend anzuwenden.
§ 37 Korrektur der Eröffnungsbilanz 10
(1) Ergibt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für ein späteres Haushaltsjahr, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Sonderposten, Verbindlichkeiten, Rückstellungen oder Rechnungsabgrenzungsposten nicht oder fehlerhaft angesetzt wurden, so ist in dem letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss der unterlassene Wertansatz nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt; dies gilt auch, wenn die Vermögensgegenstände, Sonderposten, Verbindlichkeiten, Rückstellungen oder Rechnungsabgrenzungsposten am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für den auf die Vermögensänderung folgenden Jahresabschluss.
(2) Maßgeblich für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sind die zum Eröffnungsbilanzstichtag bestehenden objektiven Verhältnisse.
(3) Eine Änderung von Wertansätzen durch eine andere Ausübung von Wahlrechten oder eine andere Ausnutzung von Ermessensspielräumen ist nicht zulässig.
(4) Ist eine Berichtigung vorzunehmen, so ist eine sich daraus ergebende Wertänderung ergebnisneutral mit dem Eigenkapital (allgemeine Rücklage) zu verrechnen. Wertberichtigungen und Wertnachholungen sind im Anhang zum aufzustellenden Jahresabschluss gesondert anzugeben.
(5) Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen. Eine Berichtigung kann letztmals im vierten Jahr nach Aufstellung des ersten nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden erstellten Jahresabschlusses vorgenommen werden.
§ 38 Erstmalige Aufstellung eines Gesamtabschlusses
Der erste Gesamtabschluss nach § 20 ist spätestens für das dritte Haushaltsjahr zu erstellen, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem erstmals die Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden geführt wurden.
§ 39 Letztes Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung 13
(1) Die letzte kamerale Jahresrechnung ist stichtagsgenau zum 31. Dezember des letzten Haushaltsjahrs mit einer kameralen Rechnungslegung aufzustellen.
(2) Im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung dürfen im Vermögens- und im Verwaltungshaushalt keine Haushaltsausgabe- und Haushaltseinnahmereste gebildet werden. Geschäftsvorfälle, die im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung wirtschaftlich veranlasst sind, jedoch im ersten Haushaltsjahr mit einer Rechnungslegung nach den Grundsätzen der kommunalen doppelten Buchführung kassenwirksam werden, sind dem letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung zuzuordnen. Dazu sind die entsprechenden Zahlungsanordnungen im letzten Haushaltjahr mit einer kameralen Rechnungslegung vorläufig anzuordnen und bei Eintritt der Kassenwirksamkeit durch Änderungsanordnung auf den zutreffenden Betrag zu korrigieren. Die Ausführung der Anordnung erfolgt erst zum Zeitpunkt der Kassenwirksamkeit. In der Eröffnungsbilanz sind Rückstellungen hierfür zu bilden.
(3) Im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung ist eine Bereinigung der Kasseneinnahmereste wie folgt vorzunehmen:
§ 40 Sonderregelung für die ersten zwei Haushaltsjahre nach der Umstellung auf die doppelte Buchführung
(1) Im Ergebnis- und im Finanzplan sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzplänen und im Vorbericht kann auf die Darstellung der Ergebnisse des Vorvorjahrs und die Ansätze des Vorjahrs verzichtet werden, wenn sich diese auf Haushaltsjahre mit kameraler Haushaltsführung und Rechnungslegung beziehen.
(2) In der Ergebnis- und der Finanzrechnung, in der Teilergebnis- und der Teilfinanzrechnung sowie in der Bilanz, dem Anhang und dem Rechenschaftsbericht kann auf die Angabe der Vorjahreswerte verzichtet werden, wenn sich diese auf Haushaltsjahre mit einer kameralen Rechnungslegung beziehen.
§ 41 Ausführungsbestimmungen
(1) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu regeln:
(2) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird außerdem ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium und mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Wirtschaftsführung der Krankenhäuser der Gemeinden durch Rechtsverordnung zu regeln.
(3) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium gibt Muster, insbesondere für
im Staatsanzeiger bekannt. Die Gemeinden sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium für verbindlich erklärt hat, insbesondere für die Gliederung, die Form und die Bestandteile der Eröffnungsbilanz und des Anhangs sowie des ersten Gesamtabschlusses und seiner Anlagen.
(4) Soweit das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium nach diesem Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt ist, kann es seine Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§ 42 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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