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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes

Vom 29. März 2011
(GVBl. Nr. 3 vom 06.04.2011 S. 61)



Artikel 1

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Das Thüringer Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2009 (GVBl. S. 646), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe "14. April 1998 (GVBl. S. 73)" durch die Angabe "28. Januar 2003 (GVBl. S. 41)" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

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 (1) Die Gemeinden und Landkreise können, soweit nicht ein privat-rechtliches Entgelt gefordert wird, zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Der Investitionsaufwand umfasst auch den Wert der von der Kommune aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung. Für die Erweiterung oder Verbesserung von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen sollen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Bei nicht leitungsgebundenen Einrichtungen kann der Aufwand für bestimmte Abschnitte ermittelt werden; für mehrere Einrichtungen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Aufwand insgesamt ermittelt werden. Der Beitrag kann für Teile der Einrichtung selbständig erhoben werden (Kostenspaltung). Bei leitungsgebundenen Einrichtungen können Beiträge für Teile einer Einrichtung selbständig erhoben werden, wenn diese Teile nutzbar sind.

(2) Für Einrichtungen der Wasserversorgung werden keine Beiträge erhoben.

"(1) Die Gemeinden und Landkreise können, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Der Investitionsaufwand umfasst auch den Wert der von der Kommune aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung. Für die Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen sollen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Die Gemeinde kann von einer Beitragserhebung nach Satz 3 absehen, wenn
  1. diese für sie zu keinem wesentlichen Vermögenszuwachs führen würde oder
  2. ihre finanzielle Situation dauerhaft so günstig ist, dass sie ohne Verletzung der Einnahmebeschaffungsgrundsätze auf eine Beitragserhebung verzichten kann.

Die Entscheidung der Gemeinde nach Satz 4 erfolgt durch Beschluss, welcher zu begründen und der Kommunalaufsicht anzuzeigen ist; Absatz 12 bleibt unberührt. Bei nicht leitungsgebundenen Einrichtungen kann der Aufwand für bestimmte Abschnitte ermittelt werden; für mehrere Einrichtungen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Aufwand insgesamt ermittelt werden. Der Beitrag kann für Teile der Einrichtung selbständig erhoben werden (Kostenspaltung). Bei leitungsgebundenen Einrichtungen können Beiträge für Teile einer Einrichtung selbständig erhoben werden, wenn diese Teile nutzbar sind.

(2) Bei Anliegerstraßen sollen die Interessen der Anwohner an einem ihren Bedürfnissen entsprechenden, ortstypischen und kostensparenden Ausbau besondere Berücksichtigung finden; bereits vorhandene, unter technischen Gesichtspunkten noch nutzbare Straßenbestandteile sollen in die Bauplanungen einbezogen werden, soweit hierdurch Kosteneinsparungen erzielt werden können. Für Einrichtungen der Wasserversorgung sowie für die laufende Straßenunterhaltung und die Straßeninstandsetzung werden keine Beiträge erhoben."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:

"(4 a) Die Straßenausbaubeitragssatzung kann für das gesamte Gemeindegebiet eine über den Vorteil der Allgemeinheit hinausgehende Eigenbeteiligung der Gemeinde vorsehen, wenn

  1. die Gemeinde einschließlich ihrer Eigenbetriebe keine Geldschulden hat oder der Schuldenstand der Gemeinde einschließlich ihrer Eigenbetriebe zum 31. Dezember des Vorjahres höchstens 150 Euro je Einwohner der Gemeinde betragen hat,
  2. die Gemeinde bislang keine Bedarfszuweisungen in Anspruch genommen hat und auch bei Erhöhung des Gemeindeanteils keine Bedarfszuweisungen benötigt,
  3. die Gemeinde einschließlich ihrer Eigenbetriebe im Finanzplanungszeitraum keine Kreditaufnahme geplant hat und
  4. aufgrund der Bewertung sonstiger Risiken (zum Beispiel Bürgschaften, Gewährverträge, kreditähnliche Rechtsgeschäfte) keine Verschlechterung der Haushaltssituation der Gemeinde zu befürchten ist.

Die Eigenbeteiligung der Gemeinde darf für Straßen, die

  1. überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, 80 vom Hundert,
  2. überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, 85 vom Hundert und
  3. überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, 90 vom Hundert

nicht überschreiten. Entsprechend der Verkehrsbedeutung der Straße sowie der einzelnen Teileinrichtungen ist dabei eine angemessene Abstufung vorzusehen. Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 ist das Satzungsrecht umgehend anzupassen."

c) In Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Verweisung "Absatz 1 Satz 6" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 8" ersetzt.

d) In Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Verweisung "Absatz 1 Satz 5" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 7" ersetzt.

e) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:

"Die Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist spätestens vier Jahre nach Ablauf des Jahres zu beschließen, in dem die Maßnahme nach Satz 1 beendet wurde."

3. § 7a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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 (1) Die Gemeinden können durch Satzung für ihr gesamtes Gebiet bestimmen, dass anstelle einmaliger Beiträge im Sinne des § 7 die jährlichen Investitionsaufwendungen der zu Abrechnungseinheiten (Absatz 3) zusammengefassten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) nach Abzug des Gemeindeanteils (Absatz 4) als wiederkehrender Beitrag auf alle Grundstücke der Abrechnungseinheit verteilt werden, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Verkehrsnetzes besondere Vorteile bietet. Die einer Abrechnungseinheit angehörenden Verkehrsanlagen gelten als einheitliche kommunale Einrichtung."(1) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass anstelle einmaliger Beiträge im Sinne des § 7 die jährlichen Investitionsaufwendungen für öffentliche Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) nach Abzug des Gemeindeanteils (Absatz 3) als wiederkehrender Beitrag auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. In der Satzung kann geregelt werden, dass sämtliche Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, für deren Ausbau vorteilsbezogene Beiträge von Grundstücken erhoben werden können, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen haben. Ein Nebeneinander von einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen in der Gemeinde ist zulässig. Die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen trifft die Gemeinde in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(Absatz 4)" durch den Klammerzusatz "(Absatz 3)" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Die Bildung einer Abrechnungseinheit setzt voraus, dass die Straßen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. Ein derartiger Zusammenhang kann insbesondere deshalb gegeben sein, weil die Verkehrsanlagen
  1. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde liegen oder
  2. innerhalb selbständiger städtebaulicher Einheiten liegen oder
  3. innerhalb einzelner Baugebiete (§ 1 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung) liegen.

Die Abrechnungseinheiten sind in der Satzung zu bestimmen

wird aufgehoben.

Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:

" § 7 Abs. 4 a gilt entsprechend."

d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend, wenn einmalige Beiträge nur deshalb nicht berücksichtigt wurden, weil sie nach Erlass einer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge entstanden sind."

f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.

g) Folgender neue Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Soweit einmalige Beiträge noch nicht entstanden sind, können die Gemeinden die vor Inkrafttreten der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge angefallenen beitragsfähigen Investitionsaufwendungen verteilt auf einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren bei der Ermittlung des Beitragssatzes berücksichtigen."

4. In § 7 b Abs. 4 werden die Worte "für leitungsgebundene Einrichtungen" gestrichen.

5. Nach § 7 b wird folgender § 7c eingefügt:

" § 7c Ungetrennte Hofräume

Ist ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden, so gilt die vom Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Die Gemeinde kann diesen auffordern, die Lage und Größe der Fläche nachprüfbar nachzuweisen."

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Maßnahmen der Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen sollen neben der in den Planungsunterlagen enthaltenen Ausbauvariante auch Altemativausbauvarianten benannt werden."

b) In dem bisherigen Satz 4 wird die Verweisung "Sätze 1 bis 3" durch die Verweisung "Sätze 1, 2 und 4" ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Die voraussichtlich Beitragspflichtigen werden über den Zeitpunkt der Beendigung von Straßenausbaumaßnahmen in geeigneter Form unterrichtet."

7. Dem § 21a werden folgende Absätze 9 bis 11 angefügt:

"(9) § 7 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie Abs. 4 a ist auch auf Maßnahmen anwendbar, die vor Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kornmunalabgabengesetzes beendet wurden und für die noch keine Beitragspflichten entstanden sind.

(10) Abweichend von § 7 Abs. 12 Satz 2 beginnt die Vierjahresfrist für Maßnahmen nach § 7Abs. 12 Satz 1, die vordem Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes beendet wurden, mit Ablauf des 31. Dezember 2011. Für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2007 beendet wurden, ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes eine Satzung zu beschließen oder ein Beschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 5 zu fassen. Nach Ablauf der Frist nach Satz 2 sind rechtsaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen.

(11) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes wirksame Satzungen zur Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge findet § 7 a Abs. 1 und 3 in der vor dem Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.