Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes und anderer Vorschriften *
Vom 30. November 2011
(GVBl. Nr. 11 vom 08.12.2011 S. 490)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes
Das Thüringer Datenschutzgesetz in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Zweck des Gesetzes | "Zweck des Gesetzes, Datenvermeidung und Datensparsamkeit" |
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie die Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, so wenig wie möglich personenbezogene Daten zu verarbeiten und zu nutzen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle der Einwilligung ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung anerkannter Zwecke erforderlich ist."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1 a) Eine Verknüpfung personenbezogener Daten aus verschiedenen Erhebungen ist nur dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Daten verarbeitenden oder nutzenden Stelle erforderlich ist, sie den der ursprünglichen Erhebung zugrunde liegenden Verwendungszweck nicht verändert oder ausweitet und schutzwürdige Belange des Betroffenen dem nicht entgegenstehen."
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist er auf den Zweck der Verarbeitung oder Nutzung sowie auf Verlangen auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. | "Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist er auf den Zweck und den Umfang der
Verarbeitung oder Nutzung und die voraussichtliche Dauer der Speicherung seiner Daten, auf seine Rechte auf Auskunfterteilung, Berichtigung und Löschung sowie auf Verlangen auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Nr. 5 wird folgende neue Nummer 6 eingefügt:
"6. Information über die Übermittlung von zu seiner Person erhobenen Daten (§ 21 Abs. 6, § 22 Abs. 3),"
b) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 7 bis 9.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Automatisiertes Abrufverfahren | "Automatisiertes Abrufverfahren, regelmäßige Datenübermittlungen" |
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf die Zulassung regelmäßiger Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden."
5. Nach § 7 werden folgende §§ 7a und 7b eingefügt:
" § 7a Verbundverfahren
(1) Automatisierte Verbundverfahren sind Verfahren, die mehreren Daten verarbeitenden Stellen gemeinsam die Verarbeitung personenbezogener Daten ermöglichen. Die Einrichtung derartiger Verfahren ist nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 5 gilt entsprechend. Die weiteren gesetzlichen Vorgaben an die Zulässigkeit der Datenverarbeitung und die Verantwortung der Daten verarbeitenden Stellen bleiben unberührt.
(2) Die beteiligten Stellen legen vor der Einrichtung eines Verbundverfahrens schriftlich fest:
(3) Betroffene können ihre Rechte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 7 gegenüber jeder der an dem Verbundverfahren beteiligten Stellen geltend machen, unabhängig davon, welche Stelle im Einzelfall für die Verarbeitung der betroffenen Daten verantwortlich ist. Die Stelle, an die sich der Betroffene wendet, leitet das Anliegen an die jeweils zuständige Stelle weiter. Das Einsichtsrecht nach § 10 Abs. 3 erstreckt sich auch auf die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2.
§ 7b Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
(1) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger,
(2) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert oder hierzu bereithält, muss den Betroffenen
unterrichten, soweit er darüber nicht bereits Kenntnis erlangt hat.
(3) Die nach Absatz 2 verantwortliche Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte und Einrichtungen in angemessenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.
(4) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein."
6. § 8 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Sind auf den Auftragnehmer die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anwendbar, hat der Auftraggeber die für die Einhaltung des Datenschutzes beim Auftragnehmer zuständige Kontrollstelle über die Beauftragung zu unterrichten. | "(6) Sind auf den Auftragnehmer die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anwendbar, ist der Auftraggeber verpflichtet, vertraglich sicherzustellen, dass der Auftragnehmer die Bestimmungen dieses Gesetzes befolgt. Der Auftraggeber hat den Landesbeauftragten für den Datenschutz über die Beauftragung zu unterrichten." |
7. § 10a wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:
"Die Bestellung erfolgt für vier Jahre; Wiederbestellungen sind möglich."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Bestellung kann gegen seinen Willen nur aus wichtigem Grund widerrufen werden."
h) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
(2 a) Die Beschäftigten öffentlicher Stellen können sich in Angelegenheiten des Datenschutzes an den behördlichen Beauftragten für den Datenschutz wenden. Dieser ist zur Verschwiegenheit über die Person des Beschäftigten verpflichtet, der ihm in seiner Eigenschaft als behördlicher Beauftragter für den Datenschutz Tatsachen anvertraut hat, sowie über diese Tatsachen selbst, soweit er nicht hiervon durch diese Person befreit wird.
i) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Für mehrere Daten verarbeitende Stellen kann ein gemeinsamer Beauftragter für den Datenschutz bestellt werden. | "(6) Unbeschadet von Absatz 1 kann für mehrere Daten verarbeitende Stellen einer ihrer Beschäftigten als gemeinsamer Beauftragter für den Datenschutz bestellt werden; für die staatlichen Schulen kann die Aufsichtsbehörde einen ihrer Beschäftigten bestellen." |
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Auskunft an den Betroffenen | "Auskunfts- und Akteneinsichtrecht" |
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das Recht auf Auskunft schließt das Recht auf Einsicht in die betreffenden Akten und Dateien ein."
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung werden nach dem Wort "Auskunftserteilung" die Worte "und Akteneinsicht" eingefügt.
bb) Der Nummer 4 wird das Wort "und" angefügt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. schützenswerte, insbesondere datenschutzrechtliche, Interessen Dritter betroffen sind"
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1)Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
| "(1) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
|
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 2" durch die Verweisung "Absatz 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.
10. In § 19 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Erhebungszweck" ein Komma und die Worte "die voraussichtliche Speicherdauer" eingefügt.
11. Dem § 21 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Der Betroffene ist über die Übermittlung zu informieren; § 19 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend."
12. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "wenn damit zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt ," gestrichen.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat. | "(4) Die übermittelnde Stelle soll die Übermittlung mit Auß agen versehen, die den Datenschutz bei dem Dritten, an den die Daten übermittelt werden, sicherstellen, oder mit dem Dritten Vereinbarungen zur Gewährleistung des Datenschutzes treffen." |
13. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.
14. § 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als öffentliche Stellen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist nur zulässig, wenn diese sich verpflichten, die übermittelten Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten oder zu nutzen und die Bestimmung des Absatzes 3 einzuhalten. | "(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger, auf die dieses Gesetz keine Anwendung findet, ist nur zulässig, wenn diese sich vertraglich verpflichten, die übermittelten Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten oder zu nutzen und die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 einzuhalten. Die übermittelnde Stelle unterrichtet den Landesbeauftragten für den Datenschutz." |
15. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
" § 25a Videoüberwachung
(1) Die Videoüberwachung (Videobeobachtung oder -aufzeichnung) mit Hilfe optischelektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts der verantwortlichen öffentlichen Stelle erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Videoüberwachung und die Daten verarbeitende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhalts punkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen nach Absatz 1 erhobene Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine weitere Verarbeitung oder Nutzung entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 4 und 5 zu benachrichtigen.
(5) Videoaufzeichnungen und aus der Videoüberwachung gefertigte Unterlagen sind spätestens zwei Wochen nach der Datenerhebung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden."
16. § 33 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(aufgehoben) | " § 33 Datenschutz bei Beschäftigungsverhältnissen
(1) Für das Verarbeiten oder Nutzen von personenbezogenen Daten über Angestellte, Arbeiter und Auszubildende, die in einem privatrechtlich ausgestalteten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu einer öffentlichen Stelle im Sinne dieses Gesetzes stehen, gelten die §§ 89 bis 96 des Thüringer Beamtengesetzes entsprechend, es sei denn, besondere Rechtsvorschriften des Arbeitsrechts oder tarifvertragliche Regelungen gehen vor. (2) Die Speicherung, Veränderung, Übermittlung oder Nutzung der bei medizinischen oder psychologischen Untersuchungen und Tests zum Zwecke der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Absatzes 1 erhobenen personenbezogenen Daten ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Bewerbers zulässig. Die Einstellungsbehörde darf vom untersuchenden Arzt in der Regel nur die Übermittlung des Ergebnisses der Eignungsuntersuchung und dabei festgestellter Risikofaktoren verlangen, es sei denn, besondere Rechtsvorschriften des Arbeitsrechts oder tarifvertragliche Regelungen gehen vor. (3) Personenbezogene Daten, die vor der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses bei einer öffentlichen Stelle erhoben wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, es sei denn, dass der Betroffene in die weitere Speicherung eingewilligt hat. (4) Soweit personenbezogene Daten der Beschäftigten einer öffentlichen Stelle im Rahmen der Durchführung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 gespeichert werden, dürfen sie nicht zu Zwecken der Verhaltens- und Leistungskontrolle genutzt werden." |
17. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "auf Vorschlag der Landesregierung" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Worte "von der Landesregierung" durch die Worte "vom Präsidenten des Landtags" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "die Landesregierung" durch die Worte "der Präsident des Landtags" ersetzt.
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Die Landesregierung entlässt den Landesbeauftragten für den Datenschutz, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag des Präsidenten des Landtags, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Bei Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Landesbeauftragte eine vom Ministerpräsidenten unterzeichnete Urkunde; die Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde durch den Präsidenten des Landtags wirksam. | "(6) Der Präsident des Landtags entlässt den Landesbeauftragten für den Datenschutz, wenn dieser es verlangt oder wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Bei Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Landesbeauftragte für den Datenschutz eine vom Präsidenten des Landtags unterzeichnete Urkunde; die Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde durch den Präsidenten des Landtags wirksam." |
18. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Dienstaufsicht" ein Semikolon und die Worte "jedoch nur, soweit nicht die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz beeinträchtigt ist" eingefügt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist oberste Dienstbehörde im Sinne von § 96 Strafprozeßordnung. Er trifft die Entscheidungen über Aussagegenehmigungen für sich und seine Mitarbeiter in eigener Verantwortung. Der Nachfolger im Amt entscheidet über die Aussagegenehmigung seiner Vorgänger. | "(4) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung sowie oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung. Er trifft die Entscheidungen über Aussagegenehmigungen für sich und seine Mitarbeiter sowie die Entscheidung über die Verweigerung der Aktenvorlage und der Auskunftserteilung in eigener Verantwortung. Der Nachfolger im Amt entscheidet über die in Satz 2 genannten Entscheidungen für seine Vorgänger." |
19. In § 37 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten "personenbezogene Daten" das Komma gestrichen und die Worte "die dem Arztgeheimnis unterliegen und personenbezogene Daten in Personalakten oder" durch das Wort "in" ersetzt.
20. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Der Ministerpräsident führt eine Stellungnahme der Landesregierung zu dem Bericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz herbei und legt diese innerhalb von drei Monaten dem Landtag vor."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Ministerpräsident führt eine Stellungnahme der Landesregierung zu dem Bericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz herbei und legt diese innerhalb von drei Monaten dem Landtag vor. | "(2) Zeitgleich zum Bericht nach Absatz 1 legt der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Tätigkeitsbericht nach § 38 Abs. 1 Satz 7 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor." |
c) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
"Er hat parlamentarische Anfragen, die den Datenschutz im Bereich seiner Kontrollbefugnis betreffen, zu beantworten. Er kann die Beantwortung ablehnen, wenn dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen. Die Ablehnung ist den Fragestellern auf deren Verlangen zu begründen."
21. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts werden die Worte "nicht öffentlicher" durch das Wort "nichtöffentlicher" ersetzt.
22. § 42 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955) in der jeweils geltenden Fassung und der Landesbeauftragte für den Datenschutz tauschen regelmäßig die in Erfüllung ihrer Aufgaben gewonnenen Erfahrungen aus. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall mit Zustimmung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Bedienstete der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für Datenschutz mit der Vornahme von Handlungen nach § 38 Abs. 3 und 4 BDSG beauftragen, sofern die Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz dadurch nicht beeinträchtigt werden. | "(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist auch Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG sowie zuständige Behörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 43 BDSG. Aus dem Fünften Abschnitt finden insbesondere § 36 Abs. 1 und § 40 Abs. 6 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung." |
23. Die Überschrift des Siebten Abschnitts erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Strafbestimmung, Übergangs- und Schlussbestimmungen | "Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmung, Übergangs- und Schlussbestimmungen" |
24. § 43 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 43 Strafbestimmung 11
(1) Wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
(2) Ebenso wird bestraft, wer
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz. | " § 43 Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmung
(1) Wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden. (2) Ebenso kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer
(3) Wer bei einer Handlung nach den Absätzen 1 und 2 gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene und der Landesbeauftragte für den Datenschutz." |
25. § 43a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 43a Übergangsbestimmungen 11
(1) Das bislang beim Landesbeauftragten für den Datenschutz geführte Datenschutzregister ist innerhalb eines Jahres nach In- Kraft- Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes aufzulösen. (2) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes haben innerhalb eines Jahres nach In- Kraft- Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes einen Beauftragten für den Datenschutz nach § 10a zu bestellen. | " § 43a Übergangsbestimmungen
(1) Auf Verbundverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1, die öffentliche Stellen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes und anderer Vorschriften bereits einsetzen, sind die Vorgaben des § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 erst ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden. (2) Die Befristung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 findet auf bereits bestellte behördliche Beauftragte für den Datenschutz mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes und anderer Vorschriften beginnt." |
26. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Nach § 8b des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1992 (GVBl. S. 576), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GVBl. S. 480) geändert worden ist, wird folgender § 8 c eingefügt:
" § 8c Verwaltungsakte der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich nach § 38
Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes
(1) Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt gegen Verwaltungsakte der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich nach § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufsichtsbehörde fähig, am Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein. Klagen sind unmittelbar gegen die Aufsichtsbehörde selbst zu richten."
Artikel 3
Änderung der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums
Die §§ 5 und 8 Abs. 3 der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 (GVBl. S. 102), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 725) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 4
Neubekanntmachung
Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Datenschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.