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ThürAGVwGO - Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
- Thüringen -
Vom 15. Dezember 1992
(GVBl. S. 576; 29.09.1998 S. 288; 18.12.2002 S. 480; 30.11.2011 S. 490 11; 21.12.2011 S. 531 11a; 23.07.2013 S. 194 13; 08.08.2014 S. 527; 06.06.2018 S. 229 18; 18.12.2018 S. 731 18a; 10.10.2019 S. 385; 16.10.2019 S. 429 19a; 16.11.2023 S. 291 23)
§ 1 Errichtung, Namen und Bezirke der Gerichte
(1) In Thüringen werden drei Verwaltungsgerichte und ein Oberverwaltungsgericht errichtet.
(2) Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in Gera, Meiningen und Weimar. Sie führen den Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben. Der jeweilige Verwaltungsgerichtsbezirk ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
(3) Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Weimar. Es führt die Bezeichnung "Thüringer Oberverwaltungsgericht".
(4) Die Zahl der Kammern und Senate bestimmt das für die Organisation der Gerichte zuständige Ministerium.
§ 2 Dienstaufsicht
Die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstehen der Dienstaufsicht des für die Organisation der Gerichte zuständigen Ministeriums.
§ 3 Urkundsbeamte
(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die Beamten des gehobenen und mittleren Justizdienstes bei den Verwaltungsgerichten und bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht.
(2) Mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können bei Bedarf Angestellte der Verwaltungsgerichte und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts widerruflich beauftragt werden.
§ 3a Zuständigkeit in Prozesskostenhilfeverfahren
Die Übertragung der Zuständigkeit auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 166 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist ausgeschlossen.
§ 4 Zuständigkeit in Normenkontrollverfahren 11a
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe des § 47 VwGO über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften.
§ 5 Zuständigkeiten des Oberverwaltungsgerichts im ersten Rechtszug 11a
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 der VwGO betreffen.
§ 6 Sachgebietszuweisungen 11a
(1) Im ersten Rechtszug ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 3 das Verwaltungsgericht Meiningen zuständig für
(2) Im ersten Rechtszug ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 3 das Verwaltungsgericht Gera zuständig für Streitigkeiten nach dem Recht der offenen Vermögensfragen (Rückübertragungsrecht, Investitionsrecht, Vermögenszuordnungsrecht, Treuhandrecht, Entschädigungsrecht und Ausgleichsleistungsrecht).
(3) Die Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz und dem Ausländergesetz richtet sich nach der von dem für die Organisation der Gerichte zuständigen Ministerium zu erlassenden Rechtsverordnung.
§ 7 Widerspruchsbescheid in Angelegenheiten der Wasser- und Bodenverbände
In Angelegenheiten der Wasser- und Bodenverbände erlässt den Widerspruchsbescheid die Aufsichtsbehörde.
§ 8 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen 11a
Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 7 VwGO gilt entsprechend.
§ 8a Verwaltungsakte der Polizei
Ein Vorverfahren nach § 68 der VwGO entfällt gegen Verwaltungsakte der Polizei im Sinne von § 1 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung vom 6. Januar 1998 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8b Verwaltungsakte der unteren Jagd- und Fischereibehörden 18a
Ein Vorverfahren nach § 68 der VwGO entfällt gegen Verwaltungsakte der unteren Jagdbehörden im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 2 des Thüringer Jagdgesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung sowie gegen Verwaltungsakte der unteren Fischereibehörden im Sinne des § 45 Nr. 2 des Thüringer Fischereigesetzes in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 315) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8c Verwaltungsakte der unteren Denkmalschutzbehörden 18 18a
Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, wenn eine untere Denkmalschutzbehörde im Sinne des § 22 Abs. 2 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465) in der jeweils geltenden Fassung den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat.
§ 8d Verwaltungsakte der Justizvollzugsanstalten, der Jugendstrafanstalten und Einrichtungen der Sicherungsverwahrung 23
Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt gegen Verwaltungsakte der Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafanstalten nach § 105 Abs. 1 des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 13) in der jeweils geltenden Fassung und gegen Verwaltungsakte der Einrichtungen nach § 61 Abs. 1 des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 121 -122-) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Ausschluss des Vorverfahrens 11a
(1) Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, wenn das Landesverwaltungsamt den Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt hat. Dies gilt nicht für
(2) Darüber hinaus entfällt ein Vorverfahren nach § 68 VwGO in folgenden Sachgebieten:
(3) Der Ausschluss des Vorverfahrens nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit Bundesrecht die Durchführung des Vorverfahrens vorschreibt, sowie bei abgabenrechtlichen Entscheidungen außer in den Fällen des Absatz 2 Nr. 4.
§ 9a Ausschluss des Vorverfahrens im Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz 18a
(1) Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, wenn das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz den Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt hat. Dies gilt nicht für
(2) Der Ausschluss des Vorverfahrens nach Absatz 1 gilt nicht, soweit Bundesrecht die Durchführung des Vorverfahrens vorschreibt, sowie bei abgabenrechtlichen Entscheidungen.
§ 9b Vorverfahren gegen Entscheidungen nach dem Thüringer Umweltinformationsgesetz 18a
Gegen Entscheidungen nach dem Thüringer Umweltinformationsgesetz vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513) in der jeweils geltenden Fassung ist ein Vorverfahren nach § 68 VwGO durchzuführen, auch soweit nach diesem Gesetz die Durchführung des Vorverfahrens für bestimmte Behörden beschränkt wurde.
§ 10 Widerspruchsbescheid in Angelegenheiten der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten 11a 13
(1) Den Widerspruchsbescheid bei Entscheidungen der Gemeinden, Landkreise nach § 73 VwGO erlässt
(2) Wird gegen den Verwaltungsakt eines Zweckverbandes Widerspruch erhoben, so erlässt den Widerspruchsbescheid
(3) Wird gegen den Verwaltungsakt einer kommunalen Anstalt Widerspruch erhoben, so erlässt den Widerspruchsbescheid
(4) Wird gegen den Verwaltungsakt einer gemeinsamen kommunalen Anstalt Widerspruch erhoben, so erlässt den Widerspruchsbescheid
Verwaltungsgericht Zuständigkeit für die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden 1 | Anlage 19a (zu § 1 Abs. 2 Satz 3 ) |
1. | Gera | Landkreis Altenburger Land Landkreis Greiz Saale-Holzland-Kreis Saale-Orla-Kreis Landkreis Saalfeld-Rudolstadt kreisfreie Stadt Gera kreisfreie Stadt Jena |
2. | Meiningen | Landkreis Hildburghausen Landkreis Schmalkalden-Meiningen Landkreis Sonneberg Wartburgkreis kreisfreie Stadt Suhl |
3. | Weimar | Landkreis Eichsfeld Landkreis Gotha Ilm-Kreis Kyffhäuserkreis Landkreis Nordhausen Landkreis Sömmerda Unstrut-Hainich-Kreis Landkreis Weimarer Land kreisfreie Stadt Erfurt kreisfreie Stadt Weimar |
ENDE