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Regelwerk

ThürAGVwGO - Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
- Thüringen -

Vom 15. Dezember 1992
(GVBl. S. 576; 29.09.1998 S. 288; 18.12.2002 S. 480; 30.11.2011 S. 490 11; 21.12.2011 S. 531 11a; 23.07.2013 S. 194 13; 08.08.2014 S. 527; 06.06.2018 S. 229 18; 18.12.2018 S. 731 18a; 10.10.2019 S. 385; 16.10.2019 S. 429 19a; 16.11.2023 S. 291 23)




§ 1 Errichtung, Namen und Bezirke der Gerichte

(1) In Thüringen werden drei Verwaltungsgerichte und ein Oberverwaltungsgericht errichtet.

(2) Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in Gera, Meiningen und Weimar. Sie führen den Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben. Der jeweilige Verwaltungsgerichtsbezirk ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(3) Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Weimar. Es führt die Bezeichnung "Thüringer Oberverwaltungsgericht".

(4) Die Zahl der Kammern und Senate bestimmt das für die Organisation der Gerichte zuständige Ministerium.

§ 2 Dienstaufsicht

Die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstehen der Dienstaufsicht des für die Organisation der Gerichte zuständigen Ministeriums.

§ 3 Urkundsbeamte

(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die Beamten des gehobenen und mittleren Justizdienstes bei den Verwaltungsgerichten und bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht.

(2) Mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können bei Bedarf Angestellte der Verwaltungsgerichte und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts widerruflich beauftragt werden.

§ 3a Zuständigkeit in Prozesskostenhilfeverfahren

Die Übertragung der Zuständigkeit auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 166 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist ausgeschlossen.

§ 4 Zuständigkeit in Normenkontrollverfahren 11a

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe des § 47 VwGO über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften.

§ 5 Zuständigkeiten des Oberverwaltungsgerichts im ersten Rechtszug 11a

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 der VwGO betreffen.

§ 6 Sachgebietszuweisungen 11a

(1) Im ersten Rechtszug ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 3 das Verwaltungsgericht Meiningen zuständig für

  1. Verfahren aus dem Bereich des Personalvertretungsrechts und für die den Verwaltungsgerichten übertragenen disziplinarrechtlichen Streitigkeiten,
  2. berufsgerichtliche Verfahren nach dem Heilberufegesetz,
  3. Streitigkeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.

(2) Im ersten Rechtszug ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 3 das Verwaltungsgericht Gera zuständig für Streitigkeiten nach dem Recht der offenen Vermögensfragen (Rückübertragungsrecht, Investitionsrecht, Vermögenszuordnungsrecht, Treuhandrecht, Entschädigungsrecht und Ausgleichsleistungsrecht).

(3) Die Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz und dem Ausländergesetz richtet sich nach der von dem für die Organisation der Gerichte zuständigen Ministerium zu erlassenden Rechtsverordnung.

§ 7 Widerspruchsbescheid in Angelegenheiten der Wasser- und Bodenverbände

In Angelegenheiten der Wasser- und Bodenverbände erlässt den Widerspruchsbescheid die Aufsichtsbehörde.

§ 8 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen 11a

Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 7 VwGO gilt entsprechend.

§ 8a Verwaltungsakte der Polizei

Ein Vorverfahren nach § 68 der VwGO entfällt gegen Verwaltungsakte der Polizei im Sinne von § 1 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung vom 6. Januar 1998 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8b Verwaltungsakte der unteren Jagd- und Fischereibehörden 18a

Ein Vorverfahren nach § 68 der VwGO entfällt gegen Verwaltungsakte der unteren Jagdbehörden im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 2 des Thüringer Jagdgesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung sowie gegen Verwaltungsakte der unteren Fischereibehörden im Sinne des § 45 Nr. 2 des Thüringer Fischereigesetzes in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 315) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8c Verwaltungsakte der unteren Denkmalschutzbehörden 18 18a

Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, wenn eine untere Denkmalschutzbehörde im Sinne des § 22 Abs. 2 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465) in der jeweils geltenden Fassung den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat.

§ 8d Verwaltungsakte der Justizvollzugsanstalten, der Jugendstrafanstalten und Einrichtungen der Sicherungsverwahrung 23

Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt gegen Verwaltungsakte der Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafanstalten nach § 105 Abs. 1 des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 13) in der jeweils geltenden Fassung und gegen Verwaltungsakte der Einrichtungen nach § 61 Abs. 1 des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 121 -122-) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Ausschluss des Vorverfahrens 11a

(1) Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, wenn das Landesverwaltungsamt den Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt hat. Dies gilt nicht für

  1. die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung,
  2. beamtenrechtliche Entscheidungen,
  3. die Bereiche Integrationsamt und Kriegsopferfürsorge,
  4. Verfahren nach dem Beruß ichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625) in der jeweils geltenden Fassung und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. den Bereich der Krankenhausförderung,
  6. den Bereich der Berufe des Gesundheitswesens und
  7. Entscheidungen in der Städtebauförderung.

(2) Darüber hinaus entfällt ein Vorverfahren nach § 68 VwGO in folgenden Sachgebieten:

  1. bei ausländerrechtlichen Entscheidungen,
  2. im Bereich des Spätaussiedlerrechts und in Verfahren nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 16. Dezember 1997 (GVBl. S. 541) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. im Bereich der Wohnungsbauförderung,
  4. bei kommunalaufsichtlichen Entscheidungen.

(3) Der Ausschluss des Vorverfahrens nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit Bundesrecht die Durchführung des Vorverfahrens vorschreibt, sowie bei abgabenrechtlichen Entscheidungen außer in den Fällen des Absatz 2 Nr. 4.

§ 9a Ausschluss des Vorverfahrens im Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz 18a

(1) Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, wenn das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz den Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt hat. Dies gilt nicht für

  1. die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung,
  2. beamtenrechtliche Entscheidungen,
  3. Entscheidungen im Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage oder
  4. Entscheidungen über die immissionsschutzrechtliche Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen sowie über Prüfstellen für die Überprüfung von Messgeräten.

(2) Der Ausschluss des Vorverfahrens nach Absatz 1 gilt nicht, soweit Bundesrecht die Durchführung des Vorverfahrens vorschreibt, sowie bei abgabenrechtlichen Entscheidungen.

§ 9b Vorverfahren gegen Entscheidungen nach dem Thüringer Umweltinformationsgesetz 18a

Gegen Entscheidungen nach dem Thüringer Umweltinformationsgesetz vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513) in der jeweils geltenden Fassung ist ein Vorverfahren nach § 68 VwGO durchzuführen, auch soweit nach diesem Gesetz die Durchführung des Vorverfahrens für bestimmte Behörden beschränkt wurde.

§ 10 Widerspruchsbescheid in Angelegenheiten der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten 11a 13

(1) Den Widerspruchsbescheid bei Entscheidungen der Gemeinden, Landkreise nach § 73 VwGO erlässt

  1. in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Rechtsaufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat die Selbstverwaltungsbehörde nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen,
  2. in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Wird gegen den Verwaltungsakt eines Zweckverbandes Widerspruch erhoben, so erlässt den Widerspruchsbescheid

  1. in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Aufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat der Zweckverband nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen; ist die Aufsichtsbehörde das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium, so erlässt den Widerspruchsbescheid der Zweckverband,
  2. in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet der Zweckverband.

(3) Wird gegen den Verwaltungsakt einer kommunalen Anstalt Widerspruch erhoben, so erlässt den Widerspruchsbescheid

  1. in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Rechtsaufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat die kommunale Anstalt nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen,
  2. in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die kommunale Anstalt.

(4) Wird gegen den Verwaltungsakt einer gemeinsamen kommunalen Anstalt Widerspruch erhoben, so erlässt den Widerspruchsbescheid

  1. in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Aufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat die gemeinsame kommunale Anstalt nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen; ist die Aufsichtsbehörde das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium, so erlässt den Widerspruchsbescheid die gemeinsame kommunale Anstalt,
  2. in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die gemeinsame kommunale Anstalt

§ 11 In-Kraft-Treten 11a

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Verwaltungsgericht Zuständigkeit für die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden 1Anlage 19a
(zu § 1 Abs. 2 Satz 3 )


1.GeraLandkreis Altenburger Land
Landkreis Greiz
Saale-Holzland-Kreis
Saale-Orla-Kreis
Landkreis Saalfeld-Rudolstadt
kreisfreie Stadt Gera
kreisfreie Stadt Jena
2.MeiningenLandkreis Hildburghausen
Landkreis Schmalkalden-Meiningen
Landkreis Sonneberg
Wartburgkreis
kreisfreie Stadt Suhl
3.WeimarLandkreis Eichsfeld
Landkreis Gotha
Ilm-Kreis
Kyffhäuserkreis
Landkreis Nordhausen
Landkreis Sömmerda
Unstrut-Hainich-Kreis
Landkreis Weimarer Land
kreisfreie Stadt Erfurt
kreisfreie Stadt Weimar

ENDE