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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland sowie der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden und des Kostenbeitrags

Vom 14. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 13 vom 21.12.2012 S. 457)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes

Das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Zugestellt wird im Falle des § 3 durch einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung beliehenen Unternehmer oder im Falle des § 4 durch einen Erbringer von Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 des Postgesetzes, nachfolgend jeweils als Post bezeichnet, oder durch die Behörde (§§ 5, 5a und 6)."Zugestellt wird:
  1. im Fall des § 3 durch einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung beliehenen Unternehmer,
  2. im Fall des § 4 durch einen Erbringer von Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 des Postgesetzes, nachfolgend jeweils als Post bezeichnet,
  3. im Fall des § 5b durch einen nach § 17 des DeMail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung akkreditierten Dienstanbieter oder
  4. durch die Behörde (§§ 5, 5a und 6)."

2. In § 5a Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "glaubhaft macht" durch das Wort "nachweist" ersetzt.

3. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

" § 5b Zustellung elektronischer Dokumente über De-Mail-Dienste

(1) Die Zustellung elektronischer Dokumente kann unbeschadet des § 5 Abs. 3 und des § 5a Abs. 1 Satz 1 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes an das De-Mail-Postfach des Empfängers erfolgen. Für die Zustellung nach Satz 1 sind § 5 Abs. 3 und § 5a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt.

(2) Der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierte Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung nach § 5 Abs. 7 des De-Mail-Gesetzes und eine Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes zu erzeugen. Er hat diese Bestätigungen unverzüglich der absendenden Behörde zu übermitteln.

(3) Zum Nachweis der Zustellung genügt die Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes. Für diese gelten § 371 Abs. 1 Satz 2 und § 371a Abs. 2 der Zivilprozessordnung.

(4) Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des § 5a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 am dritten Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach des Empfängers als zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes zugeht. Satz 1 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des § 5a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1 dient die Versandbestätigung nach § 5 Abs. 7 des De-Mail-Gesetzes oder ein Vermerk der absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches De-Mail-Postfach das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu benachrichtigen."

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe "nach § 5a" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Verweisung " § 5a Abs. 3 Satz 1 bis 4 und 6" die Worte "sowie nach § 5b Abs. 3 und 4 Satz 1, 2 und 4" eingefügt.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann, finden die Sätze 1 bis 6 keine Anwendung."

5. § 17

§ 17 Zustellung im Besteuerungsverfahren und bei der Heranziehung zu sonstigen öffentlichen Abgaben und
Umlagen

(1) Die Zustellung von schriftlichen Bescheiden, die im Besteuerungsverfahren und bei der Heranziehung zu sonstigen öffentlichen Abgaben und Umlagen ergehen, kann dadurch ersetzt werden, dass der Bescheid dem Empfänger durch die Post zugesandt wird.

(2) Bei Zusendung nach Absatz 1 gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Die Aufgabe geschieht durch Einwerfen in den Postbriefkasten oder Einlieferung bei der Postanstalt. Bei Einwurf in einen Straßenbriefkasten gilt der Tag der auf den Einwurf folgenden Leerung als Tag der Aufgabe zur Post.

(4) Auf der bei den Akten verbleibenden Urschrift ist der Tag der Aufgabe zur Post zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht. Bei der Zustellung maschinell erstellter Bescheide können anstelle des Vermerks die Bescheide nummeriert und die Absendung in einer Sammelliste eingetragen werden.

wird aufgehoben.

6. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz eingefügt:

"Sofern eine Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, werden ihre Verwaltungsakte durch die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft vollstreckt."

bb) In dem bisherigen Satz 2 werden die Worte "Satz 1 gilt" durch die Worte "Die Sätze 1 und 2 gelten" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Vollstreckungsstellen" ein Komma und die Worte "die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören," eingefügt.

bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 Im Staatsanzeiger ist bekannt zu machen, für welche Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder Zweckverbände die Kasse des Landkreises vollstreckt."Im Thüringer Staatsanzeiger ist bekannt zu machen, welche Kasse für welche Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder Zweckverbände vollstreckt."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Entsprechendes gilt, wenn die Vollstreckungsübertragung endet."

c) Absatz 4 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erhebt im Fall der Vollstreckung nach Absatz 3 für jedes Vollstreckungsverlangen eine Gebühr in Höhe von fünf vom Hundert der beizutreibenden Geldforderung, mindestens jedoch zehn Euro, von der Körperschaft, für die zu vollstrecken ist. Eine Gebühr von mehr als 100 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden."Die Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erhebt im Fall der Vollstreckung nach Absatz 3 für jedes Vollstreckungsverlangen einen Betrag zum Ausgleich des aufgrund seiner Wahrnehmung entstandenen und nicht gedeckten Vollstreckungsaufwands. Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Ausgleichsbetrag entsprechend dem durchschnittlichen tatsächlichen Aufwand pauschaliert festsetzen."

7. § 37 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden und den Kostenbeitrag bestimmen, der für die Inanspruchnahme der Vollstreckungsbehörde zu leisten ist."Fehlt es an einer gesetzlichen Zuweisung, kann das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Kassen der Gemeinden und weitere Behörden als Vollstreckungsbehörden bestimmen sowie den Kostenbeitrag festlegen, der für die Inanspruchnahme der Vollstreckungsbehörde zu leisten ist."

8. § 38a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 298 Abs. 2 AO findet keine Anwendung."Auf die Versteigerung im Internet finden die Bestimmungen der Abgabenordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Abgabenordnung über jede Plattform zulässig ist, sofern über diese eine öffentlich-rechtliche Verwertung erfolgt, und der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde als Zahlung des Vollstreckungsschuldners im Sinne des § 299 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Der Zuschlag gilt derjenigen Person als erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat, soweit die Versteigerung nicht abgebrochen wurde. Als Zahlung des Vollstreckungsschuldners im Sinne von § 299 Abs. 2 AO gilt der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde. Wird die zugeschlagene Sache auf Wunsch des Erstehers versandt, so gilt die Aushändigung nach § 299 Abs. 2 AO mit der Übergabe an die zur Ausführung des Versands bestimmte Person als bewirkt."(2) Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das für die Versteigerung im Internet nach Absatz 1 zu beachtende besondere Verfahren und die Versteigerungsplattform zu bestimmen."

9. § 41 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 41 Eidesstattliche Versicherung

(1) Nach Erteilung des Auftrags nach § 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung durch die Vollstreckungsbehörde hat der Vollstreckungsschuldner dem Gerichtsvollzieher ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn

  1. die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat,
  2. die Vollstreckungsbehörde annimmt, dass sie durch die Pfändung eine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne,
  3. der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung verweigert hat oder
  4. der Vollziehungsbeamte oder in den Fällen des § 39 der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsschuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte; dies gilt nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.

Für den Inhalt des Vermögensverzeichnisses gilt § 807 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Für das Verfahren gelten die §§ 899 bis 915 g der Zivilprozessordnung entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt der schriftliche Vollstreckungsauftrag der Vollstreckungsbehörde über Grund und Höhe der Forderung.

(4) Lehnt der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag der Vollstreckungsbehörde ab, ist dagegen die Erinnerung nach der Zivilprozessordnung gegeben. Gegen die Entscheidung nach § 900 Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung oder die Ablehnung des Haftbefehls ist die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung gegeben.

" § 41 Vermögensauskunft

(1) Nach Erteilung eines Auftrags nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung durch die Vollstreckungsbehörde hat der Vollstreckungsschuldner dem Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft zu erteilen. Für den Inhalt der Vermögensauskunft gilt § 802c der Zivilprozessordnung entsprechend. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er anstatt seines Geburtsnamens, -datums und -ortes seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Aufgrund eines Antrags nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung durch die Vollstreckungsbehörde kann der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft sofort abnehmen, wenn

  1. der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 24) verweigert hat, oder
  2. ein Pfändungsversuch ergeben hat, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers führen wird.

(3) Für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sind die §§ 802c bis 802l, 807 sowie 882b bis 882e der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Lehnt der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag der Vollstreckungsbehörde ab, ist dagegen die Erinnerung nach der Zivilprozessordnung gegeben. Gegen die Ablehnung des Haftbefehls ist die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung gegeben."

10. In § 43 Abs. 2 werden nach dem Wort "Fachministerium" die Worte "durch Rechtsverordnung" eingefügt.

11. In § 49 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Die §§ 904 bis 911 der Zivilprozessordnung" durch die Verweisung " § 802g Abs. 2, § 802h und § 802j Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

12. In § 52 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " §§ 899 bis 902 und §§ 904 bis 913 der Zivilprozessordnung" durch die Verweisung " §§ 802e bis 802j der Zivilprozessordnung" ersetzt.

13. In § 54 Satz 2 wird das Wort "bleibt" durch die Worte "und § 12 des Ordnungsbehördengesetzes bleiben" ersetzt.

14. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland

In § 2 Abs. 4 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 635), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2010 (GVBl. S. 29) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Rundfunkgebühren" die Worte "und Rundfunkbeiträge" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden und des Kostenbeitrags

Die Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden und des Kostenbeitrags vom 9. Dezember 1998 (GVBl. S. 437), geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 92), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und die Worte "und der Vollstreckungskostenpauschale" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Verweisung " § 37Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG" die Worte "und Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 635) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 36 Abs. 1 und 2 ThürVwZVG" durch die Verweisung " § 36 Abs. 1 bis 3 Satz 1 ThürVwZVG" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Geldbetrag "10 Euro" durch die Worte "5 vom Hundert der beizutreibenden Geldforderung" ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Der Kostenbeitrag beträgt mindestens das Doppelte der Gebühr nach Nummer 1.4.1.2 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung. Ein Kostenbeitrag von mehr als 100 Euro ist nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands zu leisten."

4. Nach § 2 wird folgender neue § 3 eingefügt:

" § 3 Vollstreckungskostenpauschale

Die Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erhebt im Fall der Vollstreckung nach § 36Abs. 3 ThürVwZVG fürjedes Vollstreckungsverlangen eine Verwaltungskosten pauschale. Für die Höhe der Verwaltungskostenpauschale ist § 2 entsprechend anzuwenden."

5. Der bisherige § 3 wird § 4.

Artikel 4
Neubekanntmachung

Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der vom 1. Januar 2013 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Artikel 1 Nr. 9 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
  2. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Nummer 1 Satz 2 tritt die Thüringer Rundfunkgebührenbeitreibungsverordnung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vom 6. Februar 1995 (GVBl. S. 98), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 92), außer Kraft.