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ThürVwZVG - Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
- Thüringen -

Vom 5. Februar 2009
(GVBl. Nr. 1 vom 26.02.2009 S. 24; 08.07.2009 S. 592 09; 14.12.2012 S. 457 12; 13.03.2014 S. 92 14; 23.09.2015 S. 131 15; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)



Erster Teil
Zustellungsverfahren

(Gültig bis 31.12.2024)
Erster Abschnitt
24
Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung

(Gültig bis 31.12.2024)
§ 1 Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung 24

(1) Die Behörden des Landes und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar seiner Aufsicht unterstehen (Behörden), stellen nach den Bestimmungen dieses Teils zu.

(2) Im Widerspruchsverfahren wird nach den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung zugestellt.

(3) Gerichte können bei der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten auch nach den Bestimmungen zustellen, nach denen sie im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit zu verfahren haben. Das gilt entsprechend für Staatsanwaltschaften.

(4) Die Landesfinanzbehörden stellen nach den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes zu.

(5) Die Bestimmungen dieses Teils gelten nicht für Zustellungen nach der Justizbeitreibungsordnung und der Hinterlegungsordnung.

(6) Zugestellt wird, wenn es durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

(Gültig ab 01.01.2025)
§ 1 Geltungsbereich 24

(1) Für Zustellungsverfahren der Behörden des Landes und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar seiner Aufsicht unterstehen (Behörden), gelten die Bestimmungen dieses Teils sowie die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).

(2) Gerichte können bei der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten auch nach den Bestimmungen zustellen, nach denen sie im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit zu verfahren haben. Satz 1 gilt entsprechend für Staatsanwaltschaften.

(3) Die Bestimmungen dieses Teils gelten nicht für Zustellungen nach dem Justizbeitreibungsgesetz und dem Thüringer Hinterlegungsgesetz.

(Gültig bis 31.12.2024)
Zweiter Abschnitt
24
Arten der Zustellung

(Gültig bis 31.12.2024)
§ 2 Begriff der Zustellung, Zustellungsarten 09 12 24

(1) Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstücks oder eines elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. Zugestellt wird:

  1. im Fall des § 3 durch einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung beliehenen Unternehmer,
  2. im Fall des § 4 durch einen Erbringer von Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 des Postgesetzes, nachfolgend jeweils als Post bezeichnet,
  3. im Fall des § 5b durch einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung akkreditierten Dienstanbieter oder
  4. durch die Behörde (§§ 5, 5a und 6).

Daneben gelten die in den §§ 14 bis 17 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.

(Gültig ab 01.01.2025)
§ 2 Erfordernis der Zustellung 09 12 24

Zugestellt wird, wenn es durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

(Gültig bis 31.12.2024)
§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde 24

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, so übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. Die Sendung ist mit der Anschrift des Empfängers, der Bezeichnung der absendenden Dienststelle und einer Geschäftsnummer zu versehen.

(2) Für das Zustellen durch die Post gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend; an die Stelle der Geschäftsstelle tritt die auftraggebende Behörde. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist das zuzustellende Schriftstück bei der Gemeinde des Zustellungsorts, bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle an diesem Ort oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niederzulegen. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 Satz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1019) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

(Gültig ab 01.01.2025)
§ 3 Zustellung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen 24

§ 5 Abs. 3 Satz VwZG gilt mit der Maßgabe, dass die schriftliche oder elektronische Erlaubnis neben dem Behördenleiter auch von seinem Stellvertreter, bei Landratsämtern auch von einem Staatsbeamten mit der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt, erteilt werden darf.

(Gültig bis 31.12.2024)
§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben 24

(1) Ein Schriftstück kann durch die Post durch Übergabe-Einschreiben oder durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Schriftstück am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht. Anstelle des Vermerks kann der Einlieferungsbeleg der Post verbunden mit der genauen Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstücks (Betreff, Datum, Aktenzeichen) zu den Akten genommen werden.

(Gültig ab 01.01.2025)
§ 4 (aufgehoben) 24

(Gültig bis 31.12.2024)
§ 5 Zustellung durch die Behörde 24

(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag dem Empfänger aus. Der Empfänger, die zustellende Behörde und das Geschäftszeichen sind auf der Sendung anzugeben. Sofern kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Empfängers entgegenstehen, kann das Schriftstück durch den fachlich zuständigen Bediensteten auch offen ausgehändigt werden. Der Empfänger hat eine mit dem Datum der Aushändigung versehene Empfangsbestätigung zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Schriftstücks oder bei offener Aushändigung auf dem Schriftstück selbst.

(2) Im Fall des Absatzes 1 finden die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung Anwendung. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:

  1. im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt,
  2. im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Schriftstück am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme,
  3. in den Fällen der §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Schriftstück in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.

Im Fall des § 181 der Zivilprozessordnung ist das zuzustellende Schriftstück bei der Gemeinde des Zustellungsorts oder bei der Behörde, die die Zustellung durchgeführt hat, niederzulegen. Die besondere Bestimmung des § 12 ist zu beachten.

(3) An Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, Buchprüfungsgesellschaften, Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kann das Schriftstück auch auf andere Weise übermittelt werden; als Nachweis der Zustellung genügt dann die mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbestätigung, die an die Behörde zurückzusenden ist.

(Gültig ab 01.01.2025)
§ 5 (aufgehoben) 24

(Gültig bis 31.12.2024)
§ 5a Zustellung elektronischer Dokumente 09 12 24

(1) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des § 5 Abs. 3 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet; es ist elektronisch zuzustellen, wenn aufgrund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.

(2) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) Der Nachweis der Zustellung erfolgt durch Empfangsbekenntnis, das schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument erteilt werden kann. Der Empfänger unterschreibt das mit dem Datum des Erhalts versehene Empfangsbekenntnis oder versieht es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und sendet es an die Behörde zurück. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 3 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach Satz 3 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 3 zu benachrichtigen.

(Gültig ab 01.01.2025)
§ 5a (aufgehoben) 09 12 24

(Gültig bis 31.12.2024)
§ 5b Zustellung elektronischer Dokumente über De-Mail-Dienste 12 24

(1) Die Zustellung elektronischer Dokumente kann unbeschadet des § 5 Abs. 3 und des § 5a Abs. 1 Satz 1 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes an das De-Mail-Postfach des Empfängers erfolgen. Für die Zustellung nach Satz 1 sind § 5 Abs. 3 und § 5a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt.

(2) Der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierte Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung nach § 5 Abs. 7 des De-Mail-Gesetzes und eine Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes zu erzeugen. Er hat diese Bestätigungen unverzüglich der absendenden Behörde zu übermitteln.

(3) Zum Nachweis der Zustellung genügt die Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes. Für diese gelten § 371 Abs. 1 Satz 2 und § 371a Abs. 2 der Zivilprozessordnung.

(4) Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des § 5a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 am dritten Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach des Empfängers als zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes zugeht. Satz 1 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des § 5a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1 dient die Versandbestätigung nach § 5 Abs. 7 des De-Mail-Gesetzes oder ein Vermerk der absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches De-Mail-Postfach das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu benachrichtigen.

(Gültig ab 01.01.2025)
§ 5b (aufgehoben) 24

(Gültig bis 31.12.2024)
§ 6 Zustellung durch die Behörde mittels Vorlegens der Urschrift 24

An Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann durch Vorlegen der Urschrift zugestellt werden. Hierbei ist zu vermerken, dass das Schriftstück zum Zwecke der Zustellung vorgelegt wird. Der Empfänger hat auf der Urschrift den Tag des Eingangs zu vermerken.

(Gültig ab 01.01.2025)
§ 6 (aufgehoben) 24

(Gültig bis 31.12.2024)
Dritter Abschnitt
24
Gemeinsame Bestimmungen für alle Zustellungsarten

(Gültig bis 31.12.2024)
§ 7 Zustellung an gesetzliche Vertreter 24

(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit dies der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst.

(2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt.

(3) Sind mehrere gesetzliche Vertreter oder Behördenleiter vorhanden, so genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entspricht.

(Gültig ab 01.01.2025)
§ 7 (aufgehoben) 24

(Gültig bis 31.12.2024)
§ 8 Zustellung an Bevollmächtigte 24

(1) Zustellungen können an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligte.

(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sollen so viele Ausfertigungen oder Abschriften zugestellt werden, als Beteiligte vorhanden sind.

(Gültig ab 01.01.2025)
§ 8 (aufgehoben) 24

§ 8a Zustellung an Angehörige

Betrifft ein zusammengefasster Bescheid Ehegatten oder Lebenspartner oder Ehegatten oder Lebenspartner mit Kindern oder Alleinstehende mit Kindern, so reicht es für die Zustellung an alle Beteiligten aus, wenn ihnen ein Exemplar unter ihrer gemeinsamen Anschrift zugestellt wird. Der Bescheid ist den Beteiligten einzeln zuzustellen, soweit sie dies beantragt haben.

(Gültig bis 31.12.2024)
§ 9 Heilung von Zustellungsmängeln 24

Lässt sich eine formgerechte Zustellung des Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5a in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

(Gültig ab 01.01.2025)
§ 9 (aufgehoben) 24

(Gültig bis 31.12.2024)
Vierter Abschnitt
24
Besondere Bestimmungen für die Zustellung durch die Behörde

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 (aufgehoben)

(Gültig bis 31.12.2024)
§ 12 Zustellung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen 24

(1) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenvorstandes oder seines Stellvertreters, bei Landratsämtern auch eines Staatsbeamten mit der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt, zugestellt werden.

(2) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einundzwanzig bis sechs Uhr.

(3) Die Erlaubnis ist bei der Zustellung vorzuzeigen.

(4) Eine Zustellung, bei der diese Bestimmungen nicht beachtet sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert worden ist.

(Gültig ab 01.01.2025)
§ 12 (aufgehoben) 24

§ 13 (aufgehoben)

(Gültig bis 31.12.2024)
Fünfter Abschnitt 24
Sonderarten der Zustellung

(Gültig bis 31.12.2024)
§ 14 Zustellung im Ausland 09 12 14 24

(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt

  1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist,
  2. auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staats oder durch die diplomatische oder die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland oder
  3. auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen, oder
  4. durch Übermittlung elektronischer Dokumente, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.

(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. Der Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 4 richtet sich nach § 5a Abs. 3 Satz 1 bis 4 und 6 sowie nach § 5b Abs. 3 und 4 Satz 1, 2 und 4.

(3) Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass der Empfänger innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift des Empfängers zur Post gegeben wird. Das Dokument gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde. Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) abgewickelt werden kann, finden die Sätze 1 bis 6 keine Anwendung.

(Gültig ab 01.01.2025)
§ 14 (aufgehoben) 09 12 14 24

(Gültig bis 31.12.2024)
§ 15 Öffentliche Zustellung 09 24

(1) Durch öffentliche Bekanntmachung kann zugestellt werden,

  1. wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
  2. wenn der Inhaber der Wohnung, in der zugestellt werden müsste, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen und die Zustellung in der Wohnung deshalb unausführbar ist,
  3. wenn bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsstelle zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
  4. wenn die Zustellung im Fall des § 14 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die durch die Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss

  1. die Behörde, für die zugestellt wird,
  2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
  3. das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
  4. die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann, erkennen lassen und
  5. den Hinweis enthalten, dass ein Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können; bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.

(3) Das Schriftstück, das eine Ladung enthält, gilt als an dem Tag zugestellt, an dem seit dem Tage des Aushängens ein Monat verstrichen ist. Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist es an dem Tag als zugestellt anzusehen, an dem seit dem Tag des Aushängens zwei Wochen verstrichen sind. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde.

(Gültig ab 01.01.2025)
§ 15 (aufgehoben) 09 24

(Gültig bis 31.12.2024)
§ 16 Zustellung an Beamte, Richter und Versorgungsberechtigte 24

(1) Verfügungen und Entscheidungen, deren Zustellung an einen Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Bestimmungen des Beamtenrechts erforderlich ist, können dem Beamten oder Versorgungsberechtigten auch in der Weise zugestellt werden, dass sie ihm mündlich oder durch Gewährung von Einsicht bekannt gegeben werden; hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Beamte oder Versorgungsberechtigte erhält von ihr auf Antrag eine Abschrift; er ist auf dieses Antragsrecht hinzuweisen.

(2) Eine Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses eines Beamten, der sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes aufhält, kann auch dadurch zugestellt werden, dass ihr wesentlicher Inhalt dem Beamten durch Telegramm oder in anderer Form dienstlich mitgeteilt wird. Die Zustellung soll in der sonst vorgeschriebenen Form nachgeholt werden, sobald es die Umstände gestatten.

(3) Das Gleiche gilt für Zustellungen an Richter, Richter im Ruhestand und versorgungsberechtigte Hinterbliebene von Richtern.

(Gültig ab 01.01.2025)
§ 16 (aufgehoben) 24

§ 17 (aufgehoben) 12 24

Zweiter Teil
Vollstreckungsverfahren

Erster Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 18 Geltungsbereich 24

(1) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird.

(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch, soweit Bundesrecht oder eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Vollstreckung im Verwaltungswege nach landesrechtlichen Vorschriften vorsieht. Sie gelten ferner, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.

(3) Die Bestimmungen des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung zur Durchsetzung polizeilicher Verwaltungsakte mit Zwangsmitteln bleiben unberührt. Verwaltungsakte der Polizei, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vollstreckt.

(4) Die Bestimmungen dieses Teils gelten nicht, soweit in ihnen oder in anderen Vorschriften des Landesrechts bestimmt ist, dass für die Vollstreckung bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.

§ 19 Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung

Verwaltungsakte können vollstreckt werden,

  1. wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können,
  2. wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet ist oder
  3. wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

§ 20 Vollstreckungsschuldner

(1) Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren richtet.

(2) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

  1. wer eine Leistung im Sinne des § 18 Abs. 1 schuldet oder
  2. wer für eine Leistung, die ein anderer aufgrund des § 18 Abs. 1 schuldet, persönlich haftet.

(3) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, steht dem Vollstreckungsschuldner gleich, soweit seine Duldungspflicht reicht.

(4) Wird der Vollstreckungsschuldner als Rechtsnachfolger eines anderen in Anspruch genommen, so kann die Vollstreckung erst eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch für seine Person vorliegen. Die Vollstreckung, die zur Zeit des Todes des Vollstreckungsschuldners gegen diesen bereits begonnen hatte, kann auch ohne Vollstreckungsvoraussetzungen nach Satz 1 in den Nachlass fortgesetzt werden. § 779 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 21 Vollstreckungsbehörde

Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die für die Vollstreckung eines Verwaltungsakts zuständig ist.

§ 22 Vollstreckungshilfe 24

(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe. Inländischen Behörden ist auf deren Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. (Gültig bis 31.12.2024 Deutsche Behörden mit Sitz außerhalb Thüringens sind zum Ersatz der Vollstreckungskosten verpflichtet, die beim Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden können, sofern für sie eine von § 8 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende und für die Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 nachteilige Kostenregelung gilt und die Kosten im Einzelfall 25 Euro übersteigen.) (Gültig ab 01.01.2025 Deutsche Behörden mit Sitz außerhalb Thüringens sind zum Ersatz der Vollstreckungskosten verpflichtet, die beim Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden können, sofern für sie eine von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abweichende und für die Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 nachteilige Kostenregelung gilt und die Kosten im Einzelfall 25 Euro übersteigen.) In Vereinbarungen mit Verwaltungsträgern anderer Länder kann hiervon abgewichen werden. Ausländischen Behörden darf Vollstreckungshilfe nur geleistet werden, wenn dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehen ist.

(2) (Gültig bis 31.12.2024 Das Vollstreckungsersuchen bedarf der Schriftform. Die ersuchende Behörde hat in dem Vollstreckungsersuchen zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen.) (Gültig ab 01.01.2025 Das Vollstreckungsersuchen bedarf der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).) Bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Abdruck des Dienstsiegels und Unterschrift fehlen. (Gültig bis 31.12.2024 Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung eine Kleinbetragsgrenze für die Ausführung von Vollstreckungsersuchen bestimmen.) (Gültig ab 01.01.2025 Bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können der Abdruck des Dienstsiegels, die Unterschrift oder die Namenswiedergabe fehlen.) Im Übrigen sind die Vorschriften über die Amtshilfe anzuwenden.

(3) Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Behörden um Vollstreckungshilfe nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu ersuchen sind.

§ 23 Vollziehungsbeamte 14 24

(Gültig bis 31.12.2024)
(1) Der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete der Vollstreckungsbehörde (Vollziehungsbeamter) wird dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. Er gilt als bevollmächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen für die Vollstreckungsbehörde in Empfang zu nehmen. Auf Verlangen hat der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsauftrag vorzuzeigen. § 3a Abs. 2 ThürVwVfG findet keine Anwendung.

(Gültig ab 01.01.2025)
(1) Der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete der Vollstreckungsbehörde (Vollziehungsbeamter) wird dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. Er gilt als bevollmächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen für die Vollstreckungsbehörde in Empfang zu nehmen. Der Vollziehungsbeamte hat eine Kopie oder einen Ausdruck des Auftrags dem Vollstreckungsschuldner oder dem Dritten unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Vollstreckungsauftrag muss mindestens enthalten:

  1. die Bezeichnung und den Abdruck des Dienstsiegels der Vollstreckungsbehörde, die Unterschrift des den Vollstreckungsauftrag erteilenden Bediensteten und den Namen des mit der Vollstreckung beauftragten Bediensteten; bei einem Vollstreckungsauftrag, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Abdruck des Dienstsiegels und Unterschrift fehlen,
  2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
  3. die Bestätigung, dass der Verwaltungsakt nach § 19 vollstreckbar ist, und
  4. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll.

(3) Der Vollziehungsbeamte untersteht den Weisungen der Vollstreckungsbehörde. Er soll bei Ausübung seiner Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.

§ 24 Befugnisse des Vollziehungsbeamten 24

(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, das Besitztum des Vollstreckungsschuldners zu betreten und zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Er darf hierbei auch verschlossene Räume und Behältnisse erforderlichenfalls gewaltsam öffnen oder öffnen lassen.

(2) Wohnungen, Geschäfts- und Betriebsräume kann er ohne Einwilligung des Vollstreckungsschuldners nur auf richterliche Anordnung durchsuchen. Die Anordnung trifft das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Eine Durchsuchung ist ohne richterliche Anordnung zulässig, wenn die dadurch eintretende Verzögerung den Zweck der Vollstreckung gefährden würde.

(3) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben im Beisein des Vollziehungsbeamten auch die von ihm hinzugezogenen Zeugen, Polizeibeamte sowie Personen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können, das Zutrittsrecht nach den Absätzen 1 und 2.

(Gültig ab 01.01.2025)
(4) § 13a Abs. 2 bis 6 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 757a der Zivilprozessordnung finden auf Vollstreckungsverfahren nach diesem Gesetz mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Gerichtsvollzieher die Vollziehungsbeamten treten und an die Stelle der Schuldner die Vollstreckungsschuldner. Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt zur Durchführung dieser Regelung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, insbesondere über die formellen Voraussetzungen der Anfrage und das weitere Verfahren nach positiver Auskunft.

§ 25 Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Der Vollziehungsbeamte ist bei Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung befugt, unmittelbaren Zwang (§ 51 Abs. 2) anzuwenden.

(2) Der Vollziehungsbeamte kann die Polizei um Unterstützung ersuchen, soweit dies zum Schutz des Vollziehungsbeamten, hinzugezogener Zeugen oder sonstiger Personen im Sinne des § 24 Abs. 3 mit Rücksicht auf den zu erwartenden Widerstand erforderlich ist.

§ 26 Zuziehung von Zeugen

Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder ist in den Räumen des Vollstreckungsschuldners weder dieser noch eine zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörende erwachsene Person anwesend, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Polizeibeamten als Zeugen hinzuzuziehen.

§ 27 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen 24

(Gültig bis 31.12.2024)
(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf der Vollziehungsbeamte nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Sie ist auf Verlangen vorzuzeigen.

(Gültig ab 01.01.2025)
(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf der Vollziehungsbeamte nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Sie ist unaufgefordert vorzuzeigen.

(Gültig bis 31.12.2024)
(2) Die Nachtzeit umfasst den in § 12 Abs. 2 genannten Zeitraum.

(Gültig ab 01.01.2025)
(2) Die Nachtzeit umfasst den in § 5 Abs. 3 Satz VwZG genannten Zeitraum.

§ 28 Niederschrift 24

(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung, die nicht schriftlich vorgenommen wird, eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

  1. die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde und des Gegenstands der Vollstreckungshandlung,
  2. Ort und Zeit der Aufnahme,
  3. eine kurze Darstellung der wesentlichen Vorgänge,
  4. die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
  5. die Namen der Zeugen,
  6. die Unterschriften der Personen zu Nummer 4 und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt ist,
  7. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.

(3) Konnte einem der Erfordernisse in Absatz 2 Nr. 6 nicht genügt werden, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(Gültig bis 31.12.2024)
(4) Erfolgt die Vollstreckung in Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen.

(Gültig ab 01.01.2025)
(4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. In den Fällen des Satzes 1

  1. ist die Unterzeichnung durch die Personen nach Absatz 2 Nr. 4 entbehrlich, ohne dass es dafür der Angabe von Gründen nach Absatz 3 bedarf,
  2. ist die erfolgte Vorlesung oder Vorlegung zur
    Durchsicht gegenüber den Personen nach Absatz 2 Nr. 4 und deren Genehmigung zu vermerken; ist eine Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht nicht möglich oder liegt eine Genehmigung nicht vor, sind die Gründe hierfür anzugeben,
  3. finden Absatz 2 Nr. 7, § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 3a Abs. 2 Satz VwVfG sowie sonstige Regelungen zur elektronischen Schriftformersetzung keine Anwendung.

(Gültig ab 01.01.2025)
(5) Dem Vollstreckungsschuldner ist,

  1. wenn die Vollstreckung in seiner Abwesenheit erfolgt und
  2. im Übrigen auf sein Verlangen,

eine Abschrift der Niederschrift zur Verfügung zu stellen; dies gilt auch, wenn die Niederschrift elektronisch erstellt wurde. Die Abschrift kann auch elektronisch übermittelt oder als Schriftstück übergeben werden. Soweit keine sofortige Übermittlung oder Übergabe erfolgt, soll diese unverzüglich nach Beendigung der Vollstreckungshandlung erfolgen.

§ 29 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald

  1. die Voraussetzungen des § 19 weggefallen sind,
  2. der Verwaltungsakt, der vollstreckt wird,
    1. sich erledigt hat oder
    2. aufgehoben worden ist oder
  3. die Verpflichtung, wegen der vollstreckt wird, nach Erlass des Verwaltungsakts
    1. erloschen oder
    2. gestundet worden

ist.

(2) Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchst. a aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen Widerspruchsbescheid aufgehoben worden, so sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen erst aufzuheben, wenn die Entscheidung oder der Widerspruchsbescheid unanfechtbar geworden ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

(3) Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner aufzuheben, wenn sie gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes über die Zulässigkeit oder die Art und Weise der Vollstreckung verstoßen.

§ 30 Wegfall der aufschiebenden Wirkung

Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

§ 31 Rechtsweg 24

(1) Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Sie sind nur zulässig, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Erlass des Verwaltungsakts entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.

(2) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch Vollstreckungsbehörden getroffen worden sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vollstreckungsmaßnahmen des Vollziehungsbeamten gelten als solche der Vollstreckungsbehörde.

(3) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch ordentliche Gerichte oder Gerichtsvollzieher getroffen worden sind, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

(4) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch Finanzämter getroffen worden sind, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben.

§ 32 Verweisungen 24

(Gültig bis 31.12.2024)
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Zivilprozessordnung oder der Abgabenordnung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(Gültig ab 01.01.2025)
(1) (aufgehoben)

(2) Für die Berechnung der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Fristen und Termine sind die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen der Zivilprozessordnung verwiesen wird, sind diese mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts und die Vollstreckungsvoraussetzungen dieses Gesetzes an die Stelle eines nach der Zivilprozessordnung erforderlichen oder genügenden vollstreckbaren Titels treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Zweiter Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird

§ 33 Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheide), werden durch Beitreibung vollstreckt. Verwaltungsakte, die zur Duldung der Vollstreckung wegen einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung verpflichten, stehen Leistungsbescheiden gleich.

(2) Ein Verwaltungsakt nach Absatz 1 kann vollstreckt werden, wenn

  1. er dem Vollstreckungsschuldner bekannt gegeben ist,
  2. die beizutreibende Forderung fällig ist und
  3. der Vollstreckungsschuldner vor der Beitreibung durch verschlossenes Schreiben, in elektronischer Form oder durch Postnachnahmeauftrag ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche seit Bekanntgabe zu leisten (Mahnung). Bei regelmäßig wiederkehrenden öffentlich-rechtlichen Geldleistungen kann die Mahnung durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

§ 34 Mahnung, Ausnahmeregelungen

(1) Einer Mahnung nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 bedarf es nicht, wenn

  1. die sofortige Vollstreckung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt,
  2. die Mahnung den Vollstreckungserfolg gefährden würde oder
  3. Zwangsgeld und Kosten der Ersatzvornahme beigetrieben werden sollen.

(2) Einer Mahnung bedarf es im Fall der Beitreibung von Zuschlägen, Zinsen, Kosten der Vollstreckung und anderen Nebenforderungen nicht, wenn die Vollstreckung der Hauptforderung eingeleitet ist.

(3) Nebenforderungen nach Absatz 2 können, auch wenn sie noch nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt sind, zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden, wenn in dem Verwaltungsakt über die Festsetzung der Hauptforderung oder bei deren Anmahnung dem Grunde nach darauf hingewiesen wurde. Einer besonderen Mahnung bedarf es nicht, jedoch sind Nebenforderungen, die bereits dem Betrag nach feststehen, in die für die Hauptforderung bestimmte Mahnung aufzunehmen. Die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen ist auch dann ohne gesonderte Festsetzung zulässig, wenn die Hauptforderung nach der Mahnung und vor der Einleitung der Vollstreckung beglichen wurde.

§ 35 Vollstreckung von Geldforderungen des Staates

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an das Land gefordert wird, werden durch die Finanzämter vollstreckt, soweit gesetzlich oder durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Auf das Vollstreckungsverfahren der Finanzämter und die Kosten der Vollstreckung finden die Bestimmungen der Abgabenordnung und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt für öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Entschädigungsfonds im Sinne des § 10 des Entschädigungsgesetzes entsprechend.

(2) Verwaltungsakte des Landratsamts als untere staatliche Verwaltungsbehörde, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden durch die Kasse des Landkreises nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vollstreckt, wenn die Geldleistung von der Kasse des Landkreises anzunehmen ist.

§ 36 Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden und Gemeindeverbände 12 24

(1) Verwaltungsakte der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften oder Zweckverbände, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden durch deren Kassen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vollstreckt. Sofern eine Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, werden ihre Verwaltungsakte durch die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft vollstreckt. Die Sätze 1 und 2 gelten für öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Ausgleichsfonds im Sinne des § 350b des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.

(2) Die Aufgabe der Vollstreckung kann nach Maßgabe des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit auf einen Zweckverband übertragen werden. Die Übertragung der Vollstreckung kann dabei auf bestimmte Vollstreckungsarten beschränkt werden.

(3) Für die Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. Für Verwaltungsgemeinschaften ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises, in dem die Verwaltungsgemeinschaft ihren Sitz hat. (Gültig bis 31.12.2024 Für die Beitreibung von Forderungen von Zweckverbänden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen ist die Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig, in dem oder in der der Vollstreckungsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, oder seinen Sitz hat.) (Gültig ab 01.01.2025 Für die Beitreibung von Forderungen von Zweckverbänden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen ist die Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig, in dem oder in der der Vollstreckungsschuldner seine vorwiegend benutzte Wohnung im Sinne des § 21 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptwohnung) oder seinen Sitz hat.) Hat der Vollstreckungsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, oder seinen Sitz nicht im Gebiet des Zweckverbands oder hat er keine Wohnung, so ist für die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde der Sitz des Zweckverbands maßgebend. Im Thüringer Staatsanzeiger ist bekannt zu machen, welche Kasse für welche Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder Zweckverbände vollstreckt. Entsprechendes gilt, wenn die Vollstreckungsübertragung endet.

(4) Die Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erhebt im Fall der Vollstreckung nach Absatz 3 für jedes Vollstreckungsverlangen einen Betrag zum Ausgleich des aufgrund seiner Wahrnehmung entstandenen und nicht gedeckten Vollstreckungsaufwands. Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Ausgleichsbetrag entsprechend dem durchschnittlichen tatsächlichen Aufwand pauschaliert festsetzen. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen. Der Kostenanspruch geht in Höhe des erstatteten Betrags auf die erstattende Körperschaft über. Werden Aufträge eines oder mehrerer Auftraggeber durch dieselbe Amtshandlung erledigt, werden die Kosten nach Satz 3 nur einmal erhoben. Wertgebühren werden nach dem zusammengerechneten Wert erhoben und nach dem Verhältnis der Gebühren, die bei gesonderter Ausführung entstanden wären, verteilt. Sonstige Kosten werden nach der Zahl der Auftraggeber verteilt.

§ 37 Vollstreckung von Geldforderungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts 12

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung an andere unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gefordert wird, werden durch diejenigen Behörden vollstreckt, denen diese Aufgabe gesetzlich zugewiesen ist. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung zugunsten von Personen, soweit diesen durch Beleihung Hoheitsrechte übertragen sind. Fehlt es an einer gesetzlichen Zuweisung, kann das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Kassen der Gemeinden und weitere Behörden als Vollstreckungsbehörden bestimmen sowie den Kostenbeitrag festlegen, der für die Inanspruchnahme der Vollstreckungsbehörde zu leisten ist. Außer in den in den Sätzen 1, 2 oder 3 genannten Fällen ist eine Verwaltungsvollstreckung unzulässig. § 36 Abs. 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden nach Absatz 1 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, soweit nicht durch die Finanzämter vollstreckt wird.

§ 37a Vollstreckung zugunsten von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften 09 15 24

(1) Die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt sich zur Vollstreckung ihrer öffentlich-rechtlichen Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Kasse der Gemeinde zu bedienen, in deren Gebiet der Zahlungspflichtige seine Hauptwohnung (gültig bis 31.12.2024 nach § 21 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung) hat. Wenn die Hauptwohnung des Zahlungspflichtigen außerhalb des Landes liegt, können sich die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Vollstreckung nach Satz 1 der Kasse der Gemeinde bedienen, in deren Gebiet der Friedhof liegt. Die Vollstreckung erfolgt auf Antrag der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. Im Fall des § 36 Abs. 3 Satz 1 ist der Antrag an die Kasse des Landkreises zu richten.

(2) § 36 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 37b Besondere Befugnisse der Gemeinden und Landkreise 24

Gemeinden und Landkreise dürfen ihnen bekannte, aufgrund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Thüringer Kommunalabgabengesetzes nach § 30 AO geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung kommunaler Abgaben verwenden dürfen, auch bei der Vollstreckung wegen anderer öffentlich-rechtlicher Geldforderungen sowie Geldforderungen des bürgerlichen Rechts nutzen, soweit sie nach diesem Gesetz vollstreckt werden.

§ 38 Vollstreckungsverfahren 09 24

(1) Auf das Vollstreckungsverfahren der Vollstreckungsbehörden nach § 35 Abs. 2 sowie den §§ 36 und 37 sind die nachfolgenden Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist:

  1. § 251 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, die §§ 252, 258, 260, 262 bis 267 und 324 bis 327 als allgemeine Bestimmungen für die Beitreibung,
  2. die §§ 281 bis 283, § 285 Abs. 1 und die §§ 286, 292 bis 308 für die Beitreibung durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (Pfändung),
  3. die §§ 309 bis 314, § 315 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 316 bis 321 für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte; entsprechend anzuwenden ist weiter
    1. § 315 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung dem Gerichtsvollzieher bei dem zuständigen Amtsgericht übertragen wird;
    2. § 315 Abs. 2 Satz 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 328 bis 335 AO die §§ 43 bis 54 dieses Gesetzes treten;
    3. § 315 Abs. 3 Satz 2 mit der Maßgabe, dass nur § 315 Abs. 2 Satz 3 mit der in Buchstabe a genannten Maßgabe entsprechend gilt,
  4. die § 77 Abs. 2 sowie §§ 322 und 323 für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann die Pfändungs- und Einziehungsverfügung auch dann selbst erlassen und durch die Post zustellen lassen, wenn der Vollstreckungsschuldner oder der Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, jedoch im Inland hat, sofern das dort geltende Landesrecht dies zulässt. Die Vollstreckungsbehörde kann auch eine Vollstreckungsbehörde des Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ersuchen.

(3) Vollstreckungsbehörden im Inland, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, selbst Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen und durch die Post zustellen lassen.

§ 38a Versteigerung im Internet 12 24

(1) Die Versteigerung kann auch mit Hilfe elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch eine allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen. Auf die Versteigerung im Internet finden die Bestimmungen der Abgabenordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO über jede Plattform zulässig ist, sofern über diese eine öffentlich-rechtliche Verwertung erfolgt, und der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde als Zahlung des Vollstreckungsschuldners im Sinne des § 299 Abs. 2 AO gilt.

(2) Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das für die Versteigerung im Internet nach Absatz 1 zu beachtende besondere Verfahren und die Versteigerungsplattform zu bestimmen.

§ 38b Gütliche und zügige Erledigung 24

Der Vollziehungsbeamte soll in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert aber der Zahlungspflichtige glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Vollziehungsbeamte Teilbeträge ein. Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von zwölf Monaten erfolgt sein. § 234 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AO in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

§ 39 Beitreibung durch Gerichtsvollzieher 24

(1) Abweichend von der Regelung des § 36 können die Gemeinden die Gerichtsvollzieher um Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen ersuchen, wenn weder der Gemeinde noch dem Landkreis, dem die Gemeinde angehört, ein Vollziehungsbeamter zur Verfügung steht. Dies gilt entsprechend auch für Vollstreckungsbehörden im Inland, die diesem Gesetz nicht unterliegen.

(2) Der Gerichtsvollzieher führt die Beitreibung nach (gültig bis 31.12.2024 den Bestimmungen des Achten Buches der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher) (gültig ab 01.01.2025 dem Buch 8 der Zivilprozessordnung und dem Gerichtsvollzieherkostengesetz) sowie sonstigen für ihn geltenden Kostenbestimmungen mit der Maßgabe durch, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt. Einer Zustellung und Aushändigung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. Im übrigen gilt für das Vollstreckungsersuchen § 22 Abs. 2 entsprechend.

(3) Wird die Beitreibung aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung durchgeführt, bestimmt sich nach dieser Vereinbarung, durch welche Unterlagen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.

§ 40 Beitreibung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) Die Beitreibung gegen die unter Landesaufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden ist statthaft, soweit diese hierdurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert werden.

(2) Die Beitreibung bedarf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, einer schriftlichen Zulassungsverfügung durch

  1. die Landesregierung, wenn sie sich gegen eine oberste Landesbehörde richtet,
  2. die zuständige oberste Landesbehörde, wenn sie sich gegen eine andere Behörde des Landes richtet,
  3. die obere Aufsichtsbehörde, wenn sie sich gegen eine der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet.

Die Absätze 1 und 2 Nr. 3 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.

(3) In der Zulassungsverfügung sind der Zeitpunkt, ab welchem beigetrieben wird, und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden kann, zu bestimmen.

(Gültig ab 01.01.2025)
§ 40a Ermittlung der Vermögensverhältnisse 24

Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln.

§ 41Vermögensauskunft 12

(1) Nach Erteilung eines Auftrags nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung durch die Vollstreckungsbehörde hat der Vollstreckungsschuldner dem Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft zu erteilen. Für den Inhalt der Vermögensauskunft gilt § 802c der Zivilprozessordnung entsprechend. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er anstatt seines Geburtsnamens, -datums und -ortes seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Aufgrund eines Antrags nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung durch die Vollstreckungsbehörde kann der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft sofort abnehmen, wenn

  1. der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 24) verweigert hat, oder
  2. ein Pfändungsversuch ergeben hat, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers führen wird.

(3) Für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sind die §§ 802c bis 802l, 807 sowie 882b bis 882e der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Lehnt der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag der Vollstreckungsbehörde ab, ist dagegen die Erinnerung nach der Zivilprozessordnung gegeben. Gegen die Ablehnung des Haftbefehls ist die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung gegeben.

(Gültig ab 01.01.2025)
§ 41a Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners 24

(1) Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:

  1. beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde und die Angaben zum Zuzug oder Fortzug des Vollstreckungsschuldners und bei der Ausländerbehörde, die nach der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführend ist, den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners,
  2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die dort bekannte derzeitige Anschrift und den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners sowie
  3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 35 Abs. 4c Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).

(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Vollstreckungsschuldners erheben

  1. durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
  2. durch Einholung der Anschrift bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.

(4) Ist der Vollstreckungsschuldner Unionsbürger, darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 nur erheben, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist. Eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nr. 1 an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn der Vollstreckungsschuldner ein Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf die Vollstreckungsbehörde nur durchführen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(Gültig ab 01.01.2025)
§ 41b Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde 24

(1) Die Vollstreckungsbehörde darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen:

  1. Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Vollstreckungsschuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI,
  2. Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Vollstreckungsschuldner eingetragen ist.

Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn

  1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und
    1. die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde,
    2. die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder
    3. die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist,
  2. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
  3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.

Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) Nach Absatz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.

Dritter Abschnitt
Vollstreckung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts

§ 42 Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts

(1) Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären. Die Forderungen müssen entstanden sein aus

  1. der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
  2. der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens oder
  3. der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.

(2) Die Beitreibung ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind. Die Beitreibung richtet sich nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts. Die Zahlungsaufforderung tritt dabei an die Stelle des Verwaltungsakts. § 34 findet keine Anwendung.

(3) Die Beitreibung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn

  1. der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat oder
  2. der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.

Vierter Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird

§ 43 Vollstreckungsbehörden 12

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden von der Behörde vollstreckt, die den Verwaltungsakt erlassen hat; sie vollstreckt auch Widerspruchsbescheide der nächsthöheren Behörde.

(2) Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium durch Rechtsverordnung allgemein oder für den Einzelfall abweichende Regelungen über die Zuständigkeit nach Absatz 1 treffen.

§ 44 Zulässigkeit des Verwaltungszwangs, Zwangsmittel

(1) Verwaltungsakte nach § 43 können unter den Voraussetzungen des § 19 nach den Bestimmungen dieses Abschnitts mit Zwangsmitteln vollstreckt werden.

(2) Zwangsmittel sind:

  1. das Zwangsgeld (§ 48),
  2. die Ersatzvornahme (§ 50),
  3. die Fiktion der Abgabe einer Erklärung (§ 50a) und
  4. der unmittelbare Zwang (§ 51).

(3) Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Verwaltungszwang nur zulässig, soweit er durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders zugelassen ist.

§ 45 Verhältnismäßigkeit

(1) Die Auswahl und die Anwendung der Zwangsmittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen.

(2) Kommen mehrere Zwangsmittel in Betracht, so hat die Vollstreckungsbehörde dasjenige Zwangsmittel anzuwenden, das den Vollstreckungsschuldner und die Allgemeinheit nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt.

§ 46 Androhung der Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind vor ihrer Anwendung von der Vollstreckungsbehörde schriftlich anzudrohen, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. Dem Vollstreckungsschuldner ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist oder wenn den Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung zukommt.

(3) Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen und für jede einzelne Verpflichtung getrennt ergehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel oder die Androhung, mit der sich die Vollstreckungsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält. Die Androhung eines neuen Zwangsmittels ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos geblieben ist.

(4) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(5) Soll die Handlung im Wege der Ersatzvornahme ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. In der Androhung kann bestimmt werden, dass dieser Betrag bereits vor der Durchführung der Ersatzvornahme fällig wird. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht hat.

(6) Die Androhung ist zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

(7) Gegen die Androhung des Zwangsmittels sind die Rechtsbehelfe gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. Ist die Androhung mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden, so erstreckt sich der Rechtsbehelf auch auf ihn, soweit er nicht bereits Gegenstand eines Rechtsbehelfs- oder gerichtlichen Verfahrens ist oder der Rechtsbehelf ausdrücklich auf die Androhung des Zwangsmittels beschränkt wird. Ist die Androhung nicht mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden und ist dieser unanfechtbar geworden, so kann die Androhung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Wird ein Zwangsmittel unter den Voraussetzungen des § 54 ohne vorausgehende Androhung angewendet, so sind die Rechtsbehelfe zulässig, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben sind.

§ 47 Anwendung der Zwangsmittel

(1) Wird die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde das angedrohte Zwangsmittel anwenden. Zwangsmittel dürfen so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.

(2) Zwangsmittel können auch neben der Verhängung einer Strafe oder Geldbuße angewendet werden.

(3) Zwangsmittel dürfen nicht angewendet werden, wenn die Leistung, die erzwungen werden soll, für den Vollstreckungsschuldner unmöglich ist.

(4) Die Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen, sobald der Zweck der Zwangsvollstreckung erfüllt ist. Die Forderung von Gebühren und Auslagen bleibt unberührt.

(5) Soweit bei der Anwendung der Zwangsmittel nach den §§ 50 bis 53 die Heranziehung von Polizeibeamten erforderlich ist, hat die örtlich zuständige Polizeidienststelle auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde Hilfe zu leisten. Dabei kann die Polizei die nach dem Polizeiaufgabengesetz vorgesehenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt anwenden und die dort zugelassenen Waffen gebrauchen.

§ 48 Zwangsgeld

(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.

(2) Das Zwangsgeld beträgt mindestens zehn und höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist das wirtschaftliche Interesse des Vollstreckungsschuldners an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen.

(3) Das Zwangsgeld wird nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts beigetrieben. Wird eine Verpflichtung nach Absatz 1 bis zum Ablauf der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 nicht oder nicht vollständig erfüllt, so ist das Zwangsgeld festzusetzen. Die Zwangsgeldforderung wird mit der Festsetzung fällig (§ 33 Abs. 2 Nr. 2).

§ 49 Ersatzzwangshaft 12

(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf schriftlichen Antrag der Vollstreckungsbehörde nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes auf die Zulässigkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist.

(2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

(3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von der Justizverwaltung zu vollstrecken. § 802g Abs. 2, § 802h und § 802j Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 50 Ersatzvornahme

(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, die auch ein anderer als der Vollstreckungsschuldner vornehmen kann (vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners die Handlung selbst vornehmen oder vornehmen lassen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann vom Vollstreckungsschuldner die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme verlangen, soweit sie diesen Betrag in der Androhung veranschlagt hat (§ 46 Abs. 5).

(3) Die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme werden von der Vollstreckungsbehörde durch Leistungsbescheid festgesetzt und können nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts beigetrieben werden, wenn nicht der Vollstreckungsschuldner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Leistungsbescheids zahlt. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald der Vollstreckungsschuldner die gebotene Handlung ausführt.

(4) Zahlt der Vollstreckungsschuldner die Kosten der Ersatzvornahme oder die vorläufig veranschlagten Kosten nicht bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1, so hat er auf den Kostenbetrag von diesem Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von sechs vom Hundert für das Jahr zu entrichten. Von der Erhebung geringfügiger Zinsbeträge kann abgesehen werden.

(5) Rechtsbehelfe, die sich gegen Leistungsbescheide nach Absatz 3 Satz 1 richten, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 50a Fiktion der Abgabe einer Erklärung

(1) Ist jemand durch einen Verwaltungsakt verpflichtet, eine bestimmte Erklärung abzugeben, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Voraussetzung ist, dass

  1. der Inhalt der Erklärung in dem Verwaltungsakt festgelegt worden ist,
  2. der Vollstreckungsschuldner in dem Verwaltungsakt auf die Bestimmung des Satzes 1 hingewiesen worden ist und
  3. er im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die Erklärung rechtswirksam abgeben kann.

(2) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, teilt den Beteiligten mit, in welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der Erklärung notwendigen Genehmigungen und Zustimmungen einzuholen und Anträge auf Eintragung in öffentliche Bücher und Register zu stellen. Bedarf die Behörde dazu einer Urkunde, die dem Betroffenen auf Antrag von einer anderen Behörde oder einem Notar zu erteilen ist, so kann sie die Erteilung anstelle des Betroffenen verlangen.

§ 51 Unmittelbarer Zwang 24

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.

(2) Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten die §§ 58 bis 67 PAG entsprechend. Der Waffengebrauch ist jedoch für Vollziehungsbeamte dieses Gesetzes nicht zulässig.

(3) Die Vollstreckungsbehörde kann unmittelbaren Zwang auch dann anwenden, wenn gegen die Ersatzvornahme Widerstand geleistet wird. Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Willenserklärung ist unzulässig.

§ 52 Wegnahme 12

(1) Hat der Vollstreckungsschuldner eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, so kann der Vollziehungsbeamte sie ihm wegnehmen.

(2) Wird die Sache beim Vollstreckungsschuldner nicht vorgefunden, so hat er nach Erteilung des Vollstreckungsauftrags zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nicht wisse, wo sich die Sache befinde. Der Gerichtsvollzieher kann die Formel der eidesstattlichen Versicherung der Sachlage anpassen.

(3) Dem Auftrag der Vollstreckungsbehörde ist eine beglaubigte Abschrift des zu vollstreckenden Verwaltungsakts sowie eine Niederschrift über den erfolglosen Wegnahmeversuch beizufügen. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 802e bis 802j der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 53 Zwangsräumung 24

(1) Hat der Vollstreckungsschuldner eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so können er und die Personen, die zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehören, aus dem Besitz gesetzt werden. Der Zeitpunkt der Zwangsräumung soll dem Vollstreckungsschuldner angemessene Zeit vorher mitgeteilt werden.

(2) Die Zwangsräumung eines vom Vollstreckungsschuldner bewohnten Raumes ist auf seinen Antrag einzustellen oder rückgängig zu machen, wenn und soweit sie unter voller Würdigung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung wegen ganz besonderer Umstände des Einzelfalls eine unzumutbare Härte für den Vollstreckungsschuldner bedeutet.

(3) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, werden dem Vollstreckungsschuldner oder, wenn dieser nicht anwesend ist, seinem Vertreter oder einer zu seinem Haushalt oder Geschäftsbereich gehörenden erwachsenen Person übergeben oder zur Verfügung gestellt.

(4) Ist weder der Vollstreckungsschuldner noch eine der in Absatz 3 bezeichneten Personen anwesend, so hat die Vollstreckungsbehörde die Sachen zu verwahren oder anderweitig in Verwahrung zu geben. Der Vollstreckungsschuldner ist schriftlich aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Vollstreckungsbehörde die Sachen in entsprechender Anwendung der §§ 296 bis 300 AO verwerten und den Erlös bei dem für den Sitz der Vollstreckungsbehörde örtlich zuständigen Amtsgericht hinterlegen.

§ 54 Zwangsmittel in unaufschiebbaren Fällen 12 24

Die Zwangsmittel nach den §§ 50 bis 53 können innerhalb der Zuständigkeit der handelnden Behörde ohne vorausgehenden Verwaltungsakt und in Abweichung von § 19 Nr. 1, § 20 Abs. 4, § 23 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 3 sowie den §§ 26, 27, 46 und 53 Abs. 1 Satz 2 angewendet werden, wenn es zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden oder gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. § 9 PAG und § 12 des Ordnungsbehördengesetzes bleiben unberührt.

Fünfter Abschnitt
Einschränkung von Grundrechten

(Gültig bis 31.12.2024)
§ 55 Einschränkung von Grundrechten 24

Aufgrund des Zweiten Teils dieses Gesetzes werden eingeschränkt

  1. das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
  2. das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
  3. das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen).

(Gültig ab 01.01.2025)
§ 55 Einschränkung von Grundrechten 24

Aufgrund des Zweiten Teils dieses Gesetzes werden eingeschränkt:

  1. das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
  2. das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
  3. das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
  4. das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen).

Sechster Abschnitt
Kosten

§ 56 Kosten 24

Für Mahnungen nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 sowie für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren werden Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere in einer Rechtsverordnung. (red. Anm. siehe) (Gültig ab 01.01.2025 In der Rechtsverordnung nach Satz 2 können vom Thüringer Verwaltungskostengesetz abweichende Regelungen zur Bestimmung des Verwaltungskostenschuldners, zur Entstehung der Verwaltungskostenschuld sowie zur Fälligkeit der Verwaltungskosten getroffen werden.)

Dritter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 57 Anhängige Verfahren 24

(1) Vollstreckungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften bereits eingeleitet sind, werden nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen durchgeführt. Näheres kann das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften ergangenen Maßnahmen richtet sich nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen.

(3) Fristen, deren Lauf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften begonnen hat, richten sich nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen.

(4) Erstattungsansprüche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften anhängig geworden sind, richten sich nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen.

(Gültig ab 01.01.2025)
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Zustellungen und Vollstreckungsverfahren, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verfahrensrechtlicher Vorschriften und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingeleitet wurden.

§ 58 Gleichstellungsbestimmung 24

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 59 (Inkrafttreten)

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