Regelwerk |
Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
-Thüringen -
Vom 27. Februar 2014
(GVBl. Nr. 2 vom 06.03.2014 S. 46)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 121 - 122 -) wird wie folgt geändert:
1 . § 39 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Haben Untergebrachte während der vorangegangenen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe Freistellungstage nach § 43 Abs. 6 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436) in der jeweils geltenden Fassung oder § 58 Abs. 2 des Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetzes (ThürJStVollzG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 221) in der jeweils geltenden Fassung erworben, wird ihnen bei Antritt der Sicherungsverwahrung eine Ausgleichsentschädigung entsprechend § 43 Abs. 11 StVollzG oder § 58 Abs. 7 ThürJStVollzG zum Eigengeld gutgeschrieben.
| "(1) Haben Untergebrachte während der vorangegangenen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe Freistellungstage nach § 43 Abs. 6 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935), § 58 Abs. 2 des Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 221) oder § 32 Abs. 2 des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs (ThürJVollzGB) erworben, wird ihnen bei Antritt der Sicherungsverwahrung eine Ausgleichsentschädigung entsprechend § 32 Abs. 8 ThürJVollzGB zum Eigengeld gutgeschrieben." |
§ 48 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Lichtbildausweise(1) Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Untergebrachten zulässig:
- die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
- die Aufnahme von Lichtbildern,
- die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
- die elektronische Erfassung biometrischer Merkmale und
- Messungen.
(2) Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu den Personalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1, in § 49 Abs. 2 und in § 89 Abs. 2 Nr. 4 Thüringer Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (ThürUVollzG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 553) in der jeweils geltenden Fassung genannten Zwecke verarbeitet werden.
(3) Werden die Untergebrachten entlassen oder in eine andere Einrichtung verlegt, sind diese in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten nach spätestens zwei Jahren zu löschen.
(4) Die Einrichtung kann Untergebrachte verpflichten, einen Lichtbildausweis, mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erforderlich ist. Der Ausweis ist bei der Entlassung oder der Verlegung aus der Einrichtung einzuziehen und zu vernichten.
wird aufgehoben.
3. § 49 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Nach § 48 Abs. 1 und § 88 ThürUVollzG erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhaltenden Untergebrachten erforderlich ist. | "(2) Nach § 120 Abs. 1 sowie den §§ 121, 122 und 124 Abs. 1 ThürJVollzGB erhobene und zur IdentiÞ zierung oder Festnahme erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhaltenden Untergebrachten erforderlich ist." |
4. § 58 erhält folgende Fassung:
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§ 58 Datenschutz
Der Vierzehnte Abschnitt des Thüringer Untersuchungshaftvollzugsgesetzes gilt für den Vollzug der Sicherungsverwahrung mit der Maßgabe entsprechend, dass § 89 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6, § 94 Abs. 4 und § 95 Abs. 5 Nr. 5 keine Anwendung finden und anstelle des § 88 Abs. 4 der § 88 Abs. 4 ThürJStVollzG, anstelle des § 89 Abs. 5 der § 89 Abs. 5 ThürJStVollzG sowie anstelle des § 89 Abs. 9 Nr. 4 und 5 der § 89 Abs. 8 Nr. 4 ThürJStVollzG entsprechend anzuwenden ist. Die §§ 179 bis 187 StVollzG sind nicht mehr anzuwenden. | " § 58 Datenschutz
Der Zweiundzwanzigste Abschnitt des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs gilt für den Vollzug der Sicherungsverwahrung entsprechend." |
§ 59 Videoüberwachung§ 46 ThürUVollzG gilt für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Justizvollzugsanstalten entsprechend.
wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
ENDE