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Regelwerk
Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes

Vom 3. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 10 vom 22.12.2015 S. 181)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Kommunalwahlgesetz vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. August 2014 (GVBl. S. 529), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt.

2. In § 12 werden nach dem Wort "Wahlberechtigte" ein Komma und die Worte "der am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat," eingefügt.

3. Nach § 41 wird folgender neue § 41a eingefügt:

" § 41a Übergangsregelungen

Für Wahlverfahren nach diesem Gesetz, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes bereits der Wahltag festgesetzt worden ist, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Verfahren zur Abwahl nach § 28 Abs. 6 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in denen bereits der Tag der Abwahl, sowie für Bürgerbegehren nach § 17 ThürKO, in denen bereits der Beginn der Sammlungsfrist nach § 17 Abs. 3 Satz 9 ThürKO festgesetzt worden ist."

4. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE