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Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Dualen Hochschule Gera-Eisenach
- Thüringen -

Vom 2. Juli 2016
(GVBl. Nr. 5 vom 12.07.2016 S. 205)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Thüringer Gesetz über die Errichtung der Dualen Hochschule Gera-Eisenach

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes

Das Thüringer Hochschulgesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "und nach Maßgabe des Siebten Teils für die nichtstaatlichen Hochschulen" durch ein Komma und die Worte "nach Maßgabe des Siebten Teils für die Duale Hochschule Gera-Eisenach (Duale Hochschule) und nach Maßgabe des Achten Teils für die nichtstaatlichen Hochschulen" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. die Duale Hochschule Gera-Eisenach."

2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "im Amtsblatt des Ministeriums" durch die Worte "im Thüringer Staatsanzeiger" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "3. November 1998 (GVBl. S. 309)" durch die Angabe "6. März 2013 (GVBl. S. 49)" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Fachhochschulen" die Worte "und an der Dualen Hochschule" eingefügt.

4. In § 20 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte "Hochschule für Musik und an den Fachhochschulen" durch die Worte "Hochschule für Musik, an den Fachhochschulen und an der Dualen Hochschule" ersetzt.

5. In § 24 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "15. Februar 2005 (GVBl. S. 32)" durch die Angabe "1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685)" ersetzt.

6. In § 32 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Verweisung "Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt sowie nach der Verweisung "Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8" die Worte "sowie die Entscheidungen und Empfehlungen des Hochschulrats der Dualen Hochschule nach § 100d Abs. 1 und 2" eingefügt.

7. Dem § 41 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 wird in den Studienordnungen der Dualen Hochschule für jeden Studiengang auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und didaktischen Entwicklung sowie der Anforderungen der beruflichen Praxis ein Studienplan aufgestellt, der den Studienablauf sowie Art, Umfang und Reihenfolge der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen für die Studierenden verbindlich festlegt. Die Studierenden sind verpflichtet, sich den vorgeschriebenen Prüfungen und Prüfungsleistungen zu unterziehen. § 47 Abs. 1 Satz 3 findet auf die Duale Hochschule keine Anwendung."

8. Dem § 44 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Absatz 1 gilt nicht für die Duale Hochschule, deren Angebot sich auf Bachelorstudiengänge beschränkt."

9. Dem § 46 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 dauert das duale Studium an der Dualen Hochschule sechs Semester (Studiendauer). Jedes Semester hat einen theoriebezogenen Studienabschnitt (Theoriephase) sowie einen in das Studium integrierten praktischen Studienabschnitt (Praxisphase). Die Theoriephasen umfassen jeweils zwölf Wochen, die Praxisphasen im Durchschnitt 14 Wochen einschließlich der Urlaubsansprüche der Studierenden. Die Studienabschnitte werden inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt. Die Studiendauer nach Satz 1 gilt als Regelstudienzeit im Sinne dieses Gesetzes."

10. In § 48 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Hochschullehrer" die Worte "oder Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule, der die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erfüllt," eingefügt.

11. In § 49 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Verweisung " § 34" ein Komma und die Worte "bei der Dualen Hochschule nach Anhörung der Studienkommissionen," eingefügt.

12. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Fachhochschulstudiengängen" die Worte "oder dualen Studiengängen an der Dualen Hochschule" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Fachhochschulen," die Worte "der Dualen Hochschule, der" eingefügt.

13. Dem § 61 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Neben den allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzungen ist für das Studium an der Dualen Hochschule die Berechtigung zum Studium durch einen Ausbildungsvertrag mit einer Ausbildungsstätte nachzuweisen, die nach § 100a Abs. 1 für das betreffende Studium an der Dualen Hochschule als Praxispartner zugelassen ist."

14. In § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"dies gilt nicht für die Immatrikulation an der Dualen Hochschule."

15. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 ist an der Dualen Hochschule der Studierende mit Ablauf des Semesters exmatrikuliert, in dem das Bestehen der Abschlussprüfung festgestellt wird."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. beim Studium an der Dualen Hochschule das Ausbildungsverhältnis mit dem Praxispartner rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von zwölf Wochen einen neuen Ausbildungsvertrag mit einem anderen Praxispartner abschließt."

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 Nr. 6 gilt nicht bei der Rückmeldung an der Dualen Hochschule."

16. In § 77 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Fachhochschulstudiengänge" die Worte "oder für Studiengänge der Dualen Hochschule" eingefügt.

17. In § 86 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Ausbildung" die Worte "und in den Studiengängen der Dualen Hochschule" eingefügt.

18. Nach § 100 wird folgender neue Siebte Teil eingefügt:

"Siebter Teil
Duale Hochschule Gera-Eisenach

Erster Abschnitt
Aufgaben und Gliederung

§ 100a Aufgaben und Gliederung der Dualen Hochschule

(1) Die Duale Hochschule erfüllt ihre Aufgaben durch das Zusammenwirken mit den beteiligten Praxispartnern. Beteiligte Praxispartner können Unternehmen der Wirtschaft und vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben, sein. Sie können sich an der Durchführung des Studiums an der Dualen Hochschule beteiligen, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Inhalte der in das Studium integrierten praktischen Studienabschnitte

zu vermitteln und wenn sie für die Dauer des Studiums eine Ausbildungsvergütung gewähren. Die Ausbildungsvergütung ist nach dem Günstigkeitsprinzip zu gewähren. Die Vergütung darf den Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zuzüglich der Beträge nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG sowie nach § 13a BAföG nicht unterschreiten (Mindestausbildungsvergütung). Die Duale Hochschule regelt das Verfahren für die Zulassung als Praxispartner sowie die Grundsätze für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen Praxispartner und Studierendem durch Satzungen, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfen.

(2) Die Duale Hochschule erfüllt die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 durch

  1. die Vermittlung der Fähigkeit zu selbständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis im Rahmen praxisintegrierender dualer Studiengänge in Zusammenarbeit mit den Praxispartnern,
  2. die Durchführung von anwendungsbezogenen Forschungsprojekten in Zusammenarbeit mit den Praxispartnern, anderen Hochschulen oder der Wirtschaft,
  3. die Beteiligung an der Entwicklung und Umsetzung weiterbildender Masterstudiengänge von mit der Dualen Hochschule kooperierenden Hochschulen (Kooperationshochschulen) und
  4. berufsbezogene wissenschaftliche Weiterbildungsangebote mit Bezug auf das eigene Fächerspektrum.

(3) Die Duale Hochschule erteilt ihre Studienangebote in Gera (Campus Gera) und in Eisenach (Campus Eisenach); Verwaltungssitz der Dualen Hochschule ist Gera. An der Dualen Hochschule werden Studienbereiche eingerichtet. Die Studienbereiche werden in Studiengänge untergliedert. Jeder Studiengang hat mindestens eine Studienrichtung.

Zweiter Abschnitt
Organisation

§ 100b Zentrale Organe

Organe der Dualen Hochschule auf der zentralen Ebene sind:

  1. das Präsidium (Hochschulleitung),
  2. der Hochschulrat und
  3. der Senat.

§ 100c Präsidium

(1) Das Präsidium hat über die in § 27 Abs. 3 Satz 1 genannten Zuständigkeiten hinaus die Aufgabe, die Studienkapazitäten nach § 100d Abs. 1 Nr. 2 in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 sowie des § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 1, Satz 5 und 6 und Abs. 2 des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 535) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen und festzulegen.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident oder die Vizepräsidenten sowie der Kanzler bilden das Präsidium.

(3) Abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 2 ist ein vom Präsidenten nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 aus dem Kreis der am Campus Eisenach tätigen Professoren bestellter Vizepräsident ständiger Vertreter des Präsidenten. Die Bestellung weiterer Vizepräsidenten bleibt davon unberührt.

§ 100d Hochschulrat

(1) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Duale Hochschule, insbesondere

  1. zur Einrichtung oder Aufhebung von Studiengängen und Studienrichtungen,
  2. zur Festlegung von Obergrenzen für Studienkapazitäten am Campus Gera und am Campus Eisenach unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten sowie der haushaltsrechtlichen Vorgaben,
  3. zu Prüfungs- und Studienordnungen,
  4. zur Berufungsordnung,
  5. zur Immatrikulationsordnung, die auch die Festlegungen nach Nummer 2 sowie Regelungen über das Verfahren der Verteilung der Studienplätze bei beschränkten Studienplatzkapazitäten enthalten muss,
  6. zu den Grundsätzen für die Ausgestaltung des Ausbildungsvertrags zwischen den Studierenden und den Praxispartnern und
  7. zu den Grundsätzen für das Verfahren zur Zulassung als Praxispartner.

(2) Über die in Absatz 1 und in § 32 Abs. 1 Satz 2 genannten Aufgaben hinaus hat der Hochschulrat folgende Aufgaben:

  1. die Mitwirkung bei der Bestimmung der Mitglieder der Koordinierungskommissionen und deren Stellvertreter nach Maßgabe des § 100h Abs. 3 Satz 3 sowie
  2. die Mitwirkung bei der Bestimmung der Mitglieder der Studienkommissionen und deren Stellvertreter nach Maßgabe des § 100i Abs. 3 Satz 3.

(3) Dem Hochschulrat gehören abweichend von § 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 folgende stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. ein Vertreter des Ministeriums,
  2. fünf Vertreter der Praxispartner,
  3. drei Vertreter der Wirtschaftskammern,
  4. zwei Vertreter der Gewerkschaften,
  5. ein Vertreter der auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der öffentlichen oder der freien Wohlfahrtspflege,
  6. ein externer Vertreter einer wissenschaftlichen Einrichtung.

Die Mitglieder nach Nummer 2 und Nummer 6 bedürfen der Bestätigung des Senats mit Stimmenmehrheit.

(4) Abweichend von § 32 Abs. 5 werden die Mitglieder des Hochschulrats nach Absatz 3 Nr. 2 bis 6 wie folgt benannt:

  1. von den fünf Vertretern nach Absatz 3 Nr. 2 drei durch die Industrie- und Handelskammern, einer durch die Handwerkskammern und einer als gemeinsamer Vorschlag durch die auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege,
  2. die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 3 durch die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern,
  3. die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 4 durch den Dachverband der Gewerkschaften,
  4. der Vertreter nach Absatz 3 Nr. 5 als gemeinsamer Vorschlag durch die auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege und
  5. der Vertreter nach Absatz 3 Nr. 6 durch den Präsidenten der Dualen Hochschule.

(5) Das Nähere regelt die Grundordnung.

§ 100e Senat

(1) Der Senat der Dualen Hochschule hat über die in § 33 Abs. 1 genannten Aufgaben hinaus folgende Aufgaben:

  1. die Mitwirkung bei der Bestimmung der Mitglieder der Koordinierungskommissionen und deren Stellvertreter nach Maßgabe des § 100h Abs. 3 Satz 3,
  2. die Mitwirkung bei der Bestimmung der Mitglieder der Studienkommissionen und deren Stellvertreter nach Maßgabe des § 100i Abs. 3 Satz 3 und
  3. die Mitwirkung bei der Bestellung der Leiter der Studienrichtungen nach Maßgabe des § 100k Satz 2.

(2) Das Nähere regelt die Grundordnung.

§ 100f Dezentrale Organisation

Die Ausübung der Selbstverwaltungsrechte der Mitgliedergruppen der Dualen Hochschule erfolgt über die Organe der zentralen Ebene sowie die Gremien unterhalb der zentralen Ebene. Aufgaben, die nach diesem Gesetz oder hierauf beruhenden Rechtsverordnungen Dekanen übertragen sind oder auf diese übertragen werden können, werden an der Dualen Hochschule durch den Präsidenten wahrgenommen und können von ihm auf Vizepräsidenten übertragen werden. Die §§ 34 bis 36 finden keine Anwendung.

§ 100g Gremien der dezentralen Ebene

Unterhalb der zentralen Ebene werden an der Dualen Hochschule folgende Gremien gebildet:

  1. Koordinierungskommissionen,
  2. Studienkommissionen und
  3. Kooperationsausschüsse.

Im Übrigen regelt die Grundordnung die Selbstverwaltungsstruktur unterhalb der zentralen Ebene nach Maßgabe der §§ 100h bis 100j.

§ 100h Koordinierungskommissionen

(1) Am Campus Gera und am Campus Eisenach ist je eine Koordinierungskommission zu bilden.

(2) Die Koordinierungskommissionen regeln die Zusammenarbeit zwischen der Dualen Hochschule und den zugelassenen Praxispartnern bezogen auf die dualen Studiengänge. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

  1. die Verteilung der Studienkapazitäten auf die Studienrichtungen und die Praxispartner,
  2. die Abgabe von Empfehlungen für die Bestellung der Leiter einer Studienrichtung nach § 100k,
  3. die Entwicklung von Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung von Ausbildungsplätzen bei den Praxispartnern,
  4. die Aufstellung von Eignungsgrundsätzen für die Zulassung von Praxispartnern sowie die Aufsicht über deren Einhaltung.

Die Koordinierungskommissionen geben sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der jeweiligen Koordinierungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. der Präsident oder ein von ihm beauftragter Vizepräsident,
  2. für jeden Studienbereich am Campus je ein Leiter einer Studieneinrichtung,
  3. für jeden Studienbereich am Campus je ein Vertreter aus dem Kreis der Praxispartner und
  4. für jeden Studienbereich am Campus je ein Vertreter aus dem Kreis der Studierenden.

Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Präsident bestellt die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren auf Vorschlag des Senats, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren auf Empfehlung des Hochschulrats und die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von einem Jahr auf Vorschlag der Organe der Studierendenschaft. Jede Koordinierungskommission hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Das Nähere regelt die Grundordnung.

§ 100i Studienkommissionen

(1) Für jeden Studienbereich ist eine Studienkommission zu bilden.

(2) Die Studienkommissionen geben Empfehlungen zu fachlichen Angelegenheiten der Studienbereiche ab. Ihnen obliegt insbesondere die Erarbeitung der Studien- und Prüfungsordnungen im Auftrag des Senats. Die Studienkommissionen geben sich eine Geschäftsordnung.

(3) Jeder Studienkommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. vier Vertreter aus dem Kreis der Hochschullehrer,
  2. zwei Vertreter aus dem Kreis der Praxispartner,
  3. zwei Vertreter aus dem Kreis der Studierenden.

Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Präsident bestellt die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren auf Vorschlag des Senats, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren auf Empfehlung des Hochschulrats und die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von einem Jahr auf Vorschlag der Organe der Studierendenschaft. Ist der Studienbereich an beiden Standorten der Dualen Hochschule eingerichtet, sind bei den Vorschlägen und Empfehlungen zu den Mitgliedern und deren Stellvertretern beide Standorte angemessen zu berücksichtigen. Jede Studienkommission hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Das Nähere regelt die Grundordnung.

§ 100j Kooperationsausschüsse

(1) Für die Koordination der Zusammenarbeit mit Kooperationshochschulen nach § 100a Abs. 2 Nr. 3 bildet die Duale Hochschule jeweils einen Kooperationsausschuss, dem mit paritätischer Mitglieder- und Stimmenverteilung Vertreter der Dualen Hochschule und Vertreter der Kooperationshochschule angehören. Dabei ist eine angemessene Repräsentation aller Statusgruppen der Hochschule zu gewährleisten.

(2) Die Kooperationsausschüsse haben die Aufgabe, die Koordination der Zusammenarbeit zwischen der Dualen Hochschule und der Kooperationshochschule vorzunehmen. Sie geben gegenüber dem Präsidium Empfehlungen zur Entwicklung von weiterbildenden Masterstudiengängen und Weiterbildungsangeboten.

(3) Das Nähere regeln die Grundordnung und die zwischen der Dualen Hochschule und der jeweiligen Kooperationshochschule abzuschließenden Vereinbarungen.

§ 100k Leiter einer Studienrichtung

Der Leiter einer Studienrichtung ist für die inhaltliche Ausgestaltung sowie für den geordneten Ablauf des Studiums einer Studienrichtung und für die Zusammenarbeit mit den Praxispartnern verantwortlich. Der Leiter einer Studienrichtung wird vom Präsidenten auf Empfehlung der jeweiligen Koordinierungskommission und im Benehmen mit dem Senat aus dem Kreis der Hochschullehrer der Dualen Hochschule für drei Jahre bestellt. Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich."

19. In § 114 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Bezeichnung "Kunsthochschule" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Bezeichnung "Fachhochschule" die Worte "oder 'Duale Hochschule"' eingefügt.

20. Die bisherigen Teile Siebter Teil bis Neunter Teil werden die Teile Achter Teil bis Zehnter Teil.

21. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 3
Gesetz über die Aufhebung der
Staatlichen Studienakademie Thüringen

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des
Thüringer Personalvertretungsgesetzes

§ 91 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 2014 (GVBl. S. 529), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte "und Staatliche Studienakademie Thüringen" gestrichen.

2. Die Worte "und für das Lehrpersonal der Staatlichen Studienakademie Thüringen" werden gestrichen.

3. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 5
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung des
Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

(nicht dargestellt)

Artikel 8
Neubekanntmachung des Thüringer Hochschulgesetzes

Der Präsident des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Hochschulgesetzes in der vom Inkrafttreten des Artikels 2 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.

Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Thüringer Berufsakademiegesetz vom 24. Juli 2006 (GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (GVBl. S. 238), außer Kraft.

ID 161175ENDE