umwelt-online: ThürHG - Thüringer Hochschulgesetz (3)
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§ 80 Forschungs- und Praxissemester
(1) Zur Durchführung von Forschungsvorhaben, von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder zur Aktualisierung ihrer Kenntnisse in der Praxis können Professoren für die Dauer eines Semesters unter Fortzahlung der Bezüge von ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen freigestellt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Freistellung auch für die Dauer zweier aufeinanderfolgender Semester im Umfang von jeweils 50 vom Hundert erfolgen.
(2) Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass
(3) Über das Ergebnis der Forschungsarbeiten während der Freistellung ist der Hochschule gegenüber schriftlich zu berichten.
(4) Über die Freistellung entscheidet auf Antrag des Professors der Leiter der Hochschule nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Dekanats. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Freistellung sind auch die Leistungen des Professors in Forschung und Lehre während der letzten neun Semester zu berücksichtigen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Leiter der Hochschule auf Antrag eine über die in Absatz 1 festgelegte Dauer der Freistellung oder eine Abkürzung der nach Absatz 2 Nr. 3 erforderlichen Mindestdauer der Lehrtätigkeit genehmigen.
§ 81 Bezeichnung "Professor"
(1) Professoren im Angestelltenverhältnis können für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Amtsbezeichnung der entsprechenden Professoren im Beamtenverhältnis als Berufsbezeichnung führen. Scheiden sie wegen Erreichens der Altersgrenze oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus, dürfen sie die Bezeichnung "Professor" als akademische Bezeichnung weiter führen. Bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis aus anderen als den in Satz 2 genannten Gründen entscheidet der Leiter der Hochschule auf Antrag über das Recht zur Weiterführung der akademischen Bezeichnung "Professor". Dem Antrag soll entsprochen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis als Professor mindestens fünf Jahre gedauert hat.
(2) Für Professoren im Beamtenverhältnis ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Der Verlust der akademischen Bezeichnung "Professor" richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen für die Amtsbezeichnung.
(4) Der Leiter der Hochschule kann auf Vorschlag des Senats einer Persönlichkeit, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllt, sich in besonderer Weise um eine Hochschule des Landes verdient gemacht hat und an dieser Hochschule tätig ist, die Bezeichnung "Professor" verleihen. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.
(1) Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder einer Kunsthochschule zu qualifizieren. § 76 gilt entsprechend.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweisen kann.
(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) in der jeweils geltenden Fassung bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG gilt entsprechend.
(4) Die Stellen von Juniorprofessoren sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. § 78 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 und 6 sowie § 78 Abs. 4 Satz 4 gelten entsprechend.
(5) Die Juniorprofessoren werden auf Vorschlag einer Berufungskommission vom Leiter der Hochschule berufen. Bei der Berufung auf eine Juniorprofessur sollen Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen oder nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrem ersten Hochschulabschluss die Hochschule einmal gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren.
(6) Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis des Juniorprofessors soll mit seiner Zustimmung auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn er sich nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen
in Lehre und Forschung oder künstlerischen Entwicklungsvorhaben als Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 90 Abs. 4, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor.
(7) Mit der Ernennung zum Juniorprofessor wird zugleich die akademische Bezeichnung "Professor" verliehen, mit der Maßgabe, dass in geeigneter Weise auf den Status als Juniorprofessor hingewiesen wird. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Juniorprofessor darf diese akademische Bezeichnung nicht weitergeführt werden.
(8) Juniorprofessoren können auch als Angestellte befristet beschäftigt werden; die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend.
§ 83 Honorarprofessoren
(1) Der Leiter der Hochschule kann auf Vorschlag des Senats Personen, die bedeutende wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder besondere Leistungen bei der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis erbringen und durch eine mehrjährige selbständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule ihre pädagogische Eignung bewiesen haben sowie einen wesentlichen Beitrag zur Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule leisten, zu Honorarprofessoren bestellen. Die Qualifikation der zu bestellenden Persönlichkeit ist durch Gutachten zu belegen. Der Honorarprofessor ist berechtigt und verpflichtet, in seinem Fachgebiet im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden unentgeltlich zu lehren. Auf seinen Wunsch kann er an Prüfungen beteiligt werden.
(2) Die Bestellung kann aus Gründen widerrufen werden, die bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Der Widerruf ist auch zulässig, wenn die Lehrbefugnis ohne hinreichenden Grund länger als zwei Semester nicht wahrgenommen wird.
(3) Mit der Bestellung zum Honorarprofessor ist die Berechtigung zur Führung der akademischen Bezeichnung "Professor" verbunden. Bei Widerruf der Bestellung oder dem Verzicht auf die Bestellung entfällt das Recht zur Führung der Bezeichnung.
§ 84 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter 14
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen. Zu ihrem Aufgabenbereich gehören insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten sowie die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden. Im Bereich der klinischen Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Den wissenschaftlichen Mitarbeitern können auch Aufgaben der Hochschulaufsicht im Ministerium übertragen werden.
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiter in den dezentralen Selbstverwaltungseinheiten, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder in Betriebseinheiten der Hochschule unterliegen den Weisungen des Leiters der Organisationseinheit der Hochschule, der sie zugewiesen sind; er ist für ihre fachliche Betreuung verantwortlich.
(3) Wissenschaftliche Mitarbeiter können in einem befristeten oder unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt oder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademischer Rat oder Akademischer Oberrat sowie in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule ernannt werden. Ein befristetes Angestelltenverhältnis ist insbesondere vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst. In diesem Fall ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu gewähren. Die Ernennung zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Das Beamtenverhältnis kann um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Ernennung zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgt für die Dauer von bis zu vier Jahren. Eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses über die Fälle des Satzes 5 und § 90 Abs. 4 hinaus sowie eine erneute Ernennung zum Akademischen Rat oder Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit sind nicht zulässig.
(4) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium und, soweit es für die Erfüllung der Dienstaufgaben erforderlich ist, die Promotion oder vergleichbare wissenschaftliche Leistungen. Soll eine Einstellung in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis erfolgen, ist regelmäßig die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung erforderlich. Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder, insbesondere im künstlerischen Bereich, ausnahmsweise auf die Promotion oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung verzichtet werden. Zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer sich in einem Beamtenverhältnis als Akademischer Rat bewährt hat oder die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren nach § 77 erfüllt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiter entsprechend.
(6) Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Hochschullehrer sind, sind wissenschaftlichen Mitarbeitern in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt.
§ 85 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Hierzu gehört auch die Vermittlung von Fremdsprachen durch Lektoren.
(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. In der künstlerischen Ausbildung und in den Studiengängen der Dualen Hochschule können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen d e ihnen übertragenen Aufgaben selbständig wahr.
(2) Lehrbeauftragte werden für eine bestimmte Zeit, in der Regel zunächst für ein Semester, vom Leiter der Hochschule bestellt; sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art zum Land. Der Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der Lehrbeauftragte von sich aus auf eine Vergütung verzichtet oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Die Höhe der Vergütung legt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift fest.
(3) Die Hochschule kann Lehrbeauftragten in künstlerischen Fächern, deren Tätigkeit ihrer Art nach bei einer hauptberuflich tätigen Person die Einstellungsvoraussetzungen eines Professors erfordern würde, die Bezeichnung "Professor" verleihen. Durch die Verleihung der Bezeichnung "Professor" ändert sich die Stellung als Lehrbeauftragter nicht. § # Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 87 Gastwissenschaftler
Auf Vorschlag der zuständigen Selbstverwaltungseinheit kann der Leiter der Hochschule Hochschullehrer anderer Hochschulen oder vergleichbar qualifizierte Wissenschaftler und Künstler zeitlich befristet, längstens für die Dauer von zwei Jahren, mit der Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre und Forschung beauftragen. Die Gastwissenschaftler stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art zum Land. Die Sätze 1 und 2 gelten für Gastwissenschaftler, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, entsprechend.
§ 88 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte, Tutoren
Absolventen eines Studiengangs und fortgeschrittene Studierende können als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte beschäftigt werden. Sie haben die Aufgabe, das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule bei der Erfüllung seiner Aufgabe und als Tutoren Studierende in ihrem Studium zu unterstützen. Sie stehen unter der fachlichen Verantwortung der Wissenschaftler oder Künstler, denen sie zugeordnet sind. Das Beschäftigungsverhältnis wird vom Leiter der Hochschule begründet. Das Ministerium trifft im Benehmen mit der Landesrektorenkonferenz durch Verwaltungsvorschrift nähere Regelungen, insbesondere zu Bemessungskriterien zur Beschäftigung wissenschaftlicher Hilfskräfte.
Zweiter Abschnitt
Dienstrechtliche Bestimmungen
§ 89 Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Beamten und Arbeitnehmer an den Hochschulen stehen im Dienst des Landes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Oberste Dienstbehörde ist das Ministerium. Dienstvorgesetzter des Leiters der Hochschule ist der für das Hochschulwesen zuständige Minister. Der Leiter der Hochschule ist Dienstvorgesetzter des an der Hochschule tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals des Landes sowie des Kanzlers. Der Kanzler ist Dienstvorgesetzter des sonstigen Personals. Abweichend von Satz 3 ist der Medizinische Vorstand Dienstvorgesetzter des Personals mit ärztlichen Aufgaben und der Wissenschaftliche Vorstand Dienstvorgesetzter des übrigen am Universitätsklinikum Jena tätigen wissenschaftlichen Personals; bei wissenschaftlichem Personal mit ärztlichen Aufgaben übt der Medizinische Vorstand die Dienstvorgesetzteneigenschaft im Einvernehmen mit dem Wissenschaftlichen Vorstand aus. Für Hochschullehrer, die am Universitätsklinikum Jena tätig sind, nimmt der Dienstvorgesetzte seine Befugnisse im Einvernehmen mit dem Leiter der Hochschule wahr. Der Kaufmännische Vorstand ist Dienstvorgesetzter des sonstigen Personals des Universitätsklinikums Jena.
(3) Weisungsbefugt sind die Leiter der Einrichtungen, denen das Personal zugeordnet ist. Sind Mitarbeiter und Hilfskräfte Hochschullehrern oder wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeitern zugeordnet, sind diese weisungsbefugt.
(4) Die Einstellung des Hochschulpersonals erfolgt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, durch den Leiter der Hochschule, in der der Einzustellende tätig sein soll. § 40 ThürLHO und § 10 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen vom 31. August 2000 (GVBl. S. 237) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals wird in einer Rechtsverordnung geregelt, die das Ministerium im Benehmen mit der Landesrektorenkonferenz erlässt. Über die Erfüllung der dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal obliegenden Lehrverpflichtung ist im Jahresbericht zu berichten. In der Rechtsverordnung kann unbeschadet der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals eine im Umfang bestimmte Verpflichtung zur Beteiligung an Aufgaben nach § 50 festgelegt werden.
(6) Die Ausübung einer Nebentätigkeit darf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstaufgaben nicht beeinträchtigen. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Nebentätigkeiten des beamteten, wissenschaftlichen, ärztlichen oder künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes. Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen über
enthalten. Zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist das hauptberufliche Personal nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit steht.
(7) Hochschulpersonal mit Lehraufgaben nimmt den Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Leiters der Hochschule. Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichung der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Beamte die Altersgrenze erreicht. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden. Bei einem Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann die Entlassung bis zum Ende eines Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.
(8) Dienstreisen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals bedürfen der Genehmigung des Leiters der Hochschule, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Ministerium wird ermächtigt, das Nähere durch eine Verwaltungsvorschrift zu regeln, die den Dienstaufgaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals insbesondere in der Lehre Rechnung trägt.
§ 90 Dienstrechtliche Sonderregelungen 09 14 14b
(1) Auf beamtete Hochschullehrer und wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter finden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden. Für Hochschullehrer und wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit ist der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ausgeschlossen; sie sind mit Ablauf ihrer Dienstzeit entlassen. Die in Thüringen geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit sind mit Ausnahme der §§ 60 bis 71 ThürBG und sowie der Bestimmungen zur gesundheitlichen Rehabilitation nach § 10 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung auf Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Hochschullehrer, so kann das Ministerium für bestimmte Beamtengruppen die Vorschriften über die Arbeitszeit durch Rechtsverordnung für anwendbar erklären. Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge und der sonstigen Leistungen des Dienstherrn wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
(3) Beamtete Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet, zugewiesen oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. Der Hochschullehrer kann verpflichtet werden, einen Teil seiner Lehrverpflichtung an einer anderen Hochschule oder Hochschuleinrichtung zu erbringen, wenn dies zur Gewährleistung des notwendigen Lehrangebots erforderlich ist und an seiner bisherigen Hochschule oder Hochschuleinrichtung ein Bedarf für die volle Erbringung der Lehrverpflichtung nicht besteht. Vor Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 sind die Betroffenen und die beteiligten Hochschulen zu hören.
(4) Soweit Hochschullehrer oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter Beamte im Beamtenverhältnis auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten in dem Umfang zu verlängern, in dem er nach den den §§ 67 und 68 Abs. 1 ThürBG oder nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit seinem Amt zu vereinbarenden Mandats beurlaubt worden ist; die Verlängerung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Zeiten
Satz 1 gilt entsprechend im Fall einer
wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Auf Antrag des Beamten ist das Dienstverhältnis um die Zeiten einer Beurlaubung nach den auf Beamte anzuwendenden landesrechtlichen Regelungen über die Elternzeit und die Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den für Landesbeamtinnen geltenden Vorschriften über den Mutterschutz zu verlängern, soweit eine Beschäftigung nicht erfolgt ist. Verlängerungen nach den Sätzen 1 bis 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren, Verlängerungen nach den Sätzen 1 bis 4 insgesamt die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten.
(5) Für Beamte, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben nach § 6 für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Soweit für Hochschullehrer oder für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend
(7) Abweichend von den allgemein für die Einstellung von Beamten in den Landesdienst geltenden Vorschriften dürfen Professoren in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Ernennung das 52. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Einzelfall sind Ausnahmen von Satz 1 möglich. Diese bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.
(8) Das Recht von Professoren, aufgrund eines Gesetzes eines anderen Landes von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt bei einem Wechsel in den Dienst des Landes unberührt. Die Entpflichtung wird mit dem Ende des Monats wirksam, in dem das laufende Semester endet.
(9) Nach dem Eintritt von Professoren in den Ruhestand ist die übergangsweise Wahrnehmung von Aufgaben aus ihrem bisherigen Fachgebiet durch Beauftragung durch den Leiter einer Hochschule, am Universitätsklinikum durch den Klinikumsvorstand oder im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses möglich (Seniorprofessur). § 78 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt im Fall der Beauftragung entsprechend.
(10) Wird ein Beamter von einem anderen Dienstherrn zum Vertretungsprofessor, zum Gastwissenschaftler oder Lehrbeauftragten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit berufen, findet § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG keine Anwendung.
Sechster Teil
Hochschulmedizin
§ 91 Universitätsklinikum Jena - Rechtsstellung, Mitgliedschaft, Aufsicht und Aufgaben
(1) Das Universitätsklinikum Jena ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Mitglieder der Teilkörperschaft sind die am Universitätsklinikum Jena hauptberuflich Tätigen sowie die Studierenden, die für einen dem Universitätsklinikum Jena zugeordneten Studiengang der Friedrich-Schiller-Universität Jena immatrikuliert sind sie sind zudem Mitglieder der Friedrich-Schiller-Universität Jena.
(2) Das Universitätsklinikum Jena ist verantwortlich für die Pflege de, Wissenschaft in Forschung und Lehre einschließlich der Ausbildung von Studierenden; es nimmt daran ausgerichtet Aufgaben in der Krankenversorgung wahr. Es ist darüber hinaus zuständig für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Angehörigen nichtärztlicher Heil- und Fachberufe. Es schließt in entsprechender Anwendung des § 12 mit dem Ministerium Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab. Diese sind mit den Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Friedrich-Schiller-Universität Jena abzustimmen, indem in Angelegenheiten von Forschung und Lehre das Benehmen mit dem Präsidium hergestellt wird.
(3) Das Universitätsklinikum Jena gibt sich nach Maßgabe des Sechsten Teils dieses Gesetzes eine Grundsatzung, die insbesondere Festlegungen zu den Befugnissen, Mitgliedschaftsrechten sowie der Organisationsstruktur trifft, sowie andere zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Regelung ihrer Angelegenheiten erforderliche Satzungen. Die Grundsatzung bedarf der Genehmigung durch den Verwaltungsrat sowie des Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
(4) Das Universitätsklinikum Jena untersteht der Rechtsaufsicht des Landes; die §§ 17 bis 19 gelten insoweit entsprechend.
(5) Für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums Jena haftet neben diesem das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums Jena nicht zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung).
§ 92 Personal des Universitätsklinikums Jena 11
(1) Abweichend von § 89 Abs. 1 stehen die dort tätigen Arbeitnehmer im Dienst des Universitätsklinikums Jena. Für die Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten die für das Land jeweils einschlägigen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen. Bei einem unmittelbaren Wechsel von Arbeitnehmern vom Land zum Universitätsklinikum Jena werden die beim Land zurückgelegten Beschäftigungszeiten so angerechnet, als wenn sie beim Universitätsklinikum Jena zurückgelegt worden wären. Die beim Universitätsklinikum Jena zurückgelegten Beschäftigungszeiten werden bei einer Einstellung beim Land so berücksichtigt, als wenn sie beim Land zurückgelegt worden wären.
(2) Das am Universitätsklinikum Jena tätige wissenschaftliche Personal im Beamtenverhältnis nimmt seine Aufgaben in der Krankenversorgung grundsätzlich als Dienstaufgabe wahr.
(3) Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum Jena werden in der Regel im Angestelltenverhältnis eingestellt. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben zum Beamten im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt werden. Abweichend von § 76 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gehören Aufgaben im Bereich Krankenversorgung nicht zu den ihnen als Professor übertragenen Dienstaufgaben; die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich Krankenversorgung wird im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art geregelt.
(4) Werden dem Universitätsklinikum Jena Beamte des Landes zur Dienstleistung zugewiesen, sind die dem Land anfallenden Personalkosten einschließlich der Beihilfekosten zu erstatten. Nach Eintritt des Versorgungsfalls erstattet das Universitätsklinikum Jena die Versorgungsbezüge anteilig für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Universitätsklinikum Jena abgeleisteten Zeiten. § 83 Abs. 2 und 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 93 Abgabe aus Liquidationserlösen, Mitarbeiterbeteiligung
(1) Werden im stationären Bereich von Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum Jena wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind die anderen Krankenhausärzte (ärztliche Mitarbeiter) an den hieraus erzielten Einnahmen (Liquidationserlös) angemessen zu beteiligen.
(2) Beamtete Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben werden am Liquidationserlös beteiligt, wenn die Mitarbeit an den wahlärztlichen Leistungen als Nebentätigkeit genehmigt ist.
(3) Der von dem liquidationsberechtigten Arzt abzuführende Betrag wird auf der Grundlage seines jährlichen Brutto-Liquidationserlöses errechnet. Davon ist das Nutzungsentgelt abzusetzen, das dem Krankenhausträger als Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Mitteln des Krankenhauses zuzüglich eines Vorteilsausgleichs entrichtet wird. Aufwendungen, die unmittelbar zur Erzielung des Liquidationserlöses erforderlich waren, können abgesetzt werden.
(4) Von dem nach Abzug des Nutzungsentgeltes und der Aufwendungen verbleibenden Betrag (Netto-Liquidationserlös) ist ein Anteil abzuführen, der der Höhe nach zu stufen ist und 40 vom Hundert nicht übersteigen darf. Das Nähere über die Höhe der abzuführenden Beträge wird durch Satzung des Universitätsklinikums Jena bestimmt. Dabei kann festgelegt werden, dass eine Abführungspflicht erst entsteht, wenn der jährliche Netto-Liquidationserlös eine Mindesthöhe von 12.000 Euro überschreitet.
(5) Die angesammelten Mittel sind Pools zuzuführen. Die Mittel werden anhand von Kriterien wie Leistung, Erfahrung und Verantwortung an die dem jeweiligen Pool zugehörigen ärztlichen Mitarbeiter verteilt. Das Nähere regelt das Universitätsklinikum Jena durch Satzung.
§ 94 Finanzierung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen 11a
(1) Das Universitätsklinikum Jena deckt seine Aufwendungen in der Krankenversorgung durch die für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Entgelte und durch sonstige betriebliche Erträge. Daneben gewährt das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts Mittel für die Aufgaben in Forschung und Lehre. Als Nachweis der Verwendung dieser Mittel dient der nach § 98 Abs. 2 vom Verwaltungsrat zu beschließende Jahresabschluss. Investitionen werden auf Antrag des Bauherrn durch das Land nach Maßgabe der haushaltrechtlichen Bestimmungen durch Zuwendungen gefördert.
(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Universitätsklinikums Jena richten sich nach kaufmännischen Regeln; die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung finden mit Ausnahme der §§ 88 bis 104 und 111 ThürLHO keine Anwendung. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind in sinngemäßer Anwendung des § 7 ThürLHO zu beachten, § 55 ThürLHO gilt entsprechend.
(3) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn, spätestens bis zum 1. Dezember, ein Wirtschaftsplan bestehend aus getrennten Finanz- und Erfolgsplänen für Forschung und Lehre einerseits und Krankenversorgung andererseits aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen.
(4) Können bestehende Zahlungsverpflichtungen vorübergehend nicht aus laufenden Einnahmen gedeckt werden, darf das Universitätsklinikum Jena Kassenkredite aufnehmen. Diese sollen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenommen wurden, fällig werden. Darüber hinaus können zur Finanzierung von Investitionen Kredite aufgenommen werden, für deren Rückzahlung längstens ein Zeitraum von dreißig Jahren vorzusehen ist. Die Summe aller Kredite darf nur mit Zustimmung des Gewährträgers zwei Drittel der im jeweils jüngsten testierten Jahresabschluss ausgewiesenen betrieblichen Erträge überschreiten.
(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs unter Berücksichtigung der ergänzenden Bestimmungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem Abschlussprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. 1 S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung. Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind dem Ministerium bis zum 31. Mai des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
(6) Zum Nachweis der Verwendung des Landeszuschusses für Forschung und Lehre führt das Universitätsklinikum Jena eine Trennungsrechnung.
(7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Jena Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Dabei ist die Haftung des Universitätsklinikums Jena auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken; die Gewährträgerhaftung des Landes nach § 91 Abs. 5 ist insoweit ausgeschlossen. Sofern dafür Mittel aus Zuschüssen des Landes eingesetzt werden, gilt § 65 ThürLHO. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 ThürLHO ist sicherzustellen.
§ 95 Organe
Organe des Universitätsklinikums Jena sind
(1) Der Fachbereichsrat entscheidet in Angelegenheiten der Forschung und Lehre von grundsätzlicher Bedeutung. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Entscheidungen über Berufungsvorschläge mit unmittelbarem Bezug zur Krankenversorgung bedürfen des Einvernehmens mit dem Klinikumsvorstand; das Einvernehmen kann nur wegen begründeter Zweifel an der Eignung eines Vorgeschlagenen für die Aufgaben in der Krankenversorgung verweigert werden. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nach § 97 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können an den Sitzungen des Fachbereichsrats mit beratender Stimme teilnehmen. In Angelegenheiten von Forschung und Lehre kann auch ein Vertreter der Lehrkrankenhäuser mit beratender Stimme teilnehmen, soweit der Fachbereichsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt. Der Fachbereichsrat kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnis übertragen. Der Fachbereichsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Mitglieder des Universitätsklinikums Jena wählen die Mitglieder des Fachbereichsrats. Für die Zusammensetzung und Stimmenverteilung im Fachbereichsrat findet § 36 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Der Fachbereichsrat wird vol einem Dekan, der Hochschullehrer sein muss, geleitet. Der Dekan wird vom Fachbereichsrat auf Vorschlag einer vom Fachbereichsrat eingesetzten Findungskommission, welcher der Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie der Präsident der Friedrich-Schiller-Universität Jena angehören, in der Regel für sechs Jahre gewählt. Der Fachbereichsrat kann den Dekan aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat abberufen. Auf Vorschlag des Dekans werden als seine Stellvertreter für die Bereiche Forschung und Lehre je ein Prodekan vom Fachbereichsrat für drei bis fünf Jahre gewählt. Der Fachbereichsrat kann im Einvernehmen mit dem Dekan einen Prodekan aus wichtigem Grund abberufen.
(3) Der Dekan bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor, vollzieht dessen Beschlüsse und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Er meldet den Mittelbedarf für Forschung und Lehre zum Wirtschaftsplan des Universitätsklinikums Jena beim Klinikumsvorstand an und entscheidet über die Verteilung der im Wirtschaftsplan für Aufgaben in Forschung und Lehre ausgewiesenen Mittel auf die einzelnen Organisationseinheiten.
(1) Der Klinikumsvorstand leitet das Universitätsklinikum Jena und führt dessen Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums Jena zuständig, die nicht nach dem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes einem anderen Organ oder dem Gewährträger zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Dem Klinikumsvorstand gehören an:
(3) Der Verwaltungsrat bestellt
Die Bestellung des Medizinischen Vorstands erfolgt nach Anhörung der Leiter der an der Krankenversorgung beteiligten Kliniken, Institute und sonstigen Einrichtungen. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nehmen ihre Ämter hauptamtlich wahr. Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 beträgt höchstens sechs Jahre. Die Stellen des Medizinischen Vorstands und des Kaufmännischen Vorstands sind rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Der Medizinische Vorstand muss approbierter Arzt sein und soll über Erfahrungen in der Leitung einer hochschulklinischen Einrichtung verfügen. Mit den Mitgliedern werden für die Dauer ihrer Amtszeit leistungsabhängige Dienstverträge geschlossen. Gegenüber den Mitgliedern des Klinikumsvorstands wird das Universitätsklinikum Jena durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 können aus wichtigem Grund jederzeit vom Verwaltungsrat abberufen werden. § 31 Abs. 7 findet für den Medizinischen Vorstand und den Dekan des Fachbereichsrats und § 31 Abs. 8 für den Kaufmännischen Vorstand entsprechende Anwendung.
(4) Der Verwaltungsrat bestellt auf Vorschlag des Klinikumsvorstands in der Regel für die Dauer von zehn Jahren einen Pflegedirektor. Über den Vorschlag beschließt der Klinikumsvorstand im Benehmen mit den leitenden Pflegekräften des Universitätsklinikums Jena; die Wiederbestellung ist möglich. Der Pflegedirektor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Klinikumsvorstands teil.
(5) Der Verwaltungsrat bestellt aus der Mitte der Mitglieder des Klinikumsvorstands für in der Regel vier Jahre, höchstens jedoch für die Dauer der jeweiligen Amtszeit des bestellten Mitglieds, einen Sprecher. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Das Universitätsklinikum Jena wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Sprecher des Klinikumsvorstands gemeinsam mit einem weiteren Mitglied vertreten.
(7) Dem Kaufmännischen Vorstand obliegt die kaufmännische Führung des Universitätsklinikums Jena. Hierzu hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Er hat die Stellung wie ein Beauftragter für den Haushalt nach § 9 ThürLHO. Die Geschäftsbereiche der Mitglieder des Klinikumsvorstands werden im Übrigen in der Grundsatzung geregelt.
(8) Der Klinikumsvorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich und im Übrigen nach Aufforderung, schriftlich über grundsätzliche Angelegenheiten sowie über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz und die Lage des Universitätsklinikums Jena, zu berichten. Einmal jährlich ist über den Stand der Unternehmensbeteiligungen sowie der erworbenen oder errichteten Unternehmen zu berichten. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist außerdem bei wichtigen Anlässen unverzüglich zu berichten. Zu der ersten Verwaltungsratssitzung eines Geschäftsjahres berichtet der Klinikumsvorstand über den Geschäftsablauf unter Gegenüberstellung der Planung des vergangenen Geschäftsjahrs. Ferner ist dem Verwaltungsrat zu seiner ersten Sitzung im Geschäftsjahr ein zusammenfassender Überblick über die Investitionen des abgelaufenen Geschäftsjahrs zu geben, die nicht zustimmungsbedürftig waren.
(9) Der Klinikumsvorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Die Grundsatzung soll ein Schlichtungsverfahren für den Fall vorsehen, dass in wichtigen Angelegenheiten keine einstimmige Beschlussfassung zustande kommt. Der Klinikumsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrats bedarf.
(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien für die Geschäftstätigkeit des Universitätsklinikums Jena und überwacht die Tätigkeit des Klinikumsvorstands. Er trägt dafür Sorge, dass das Universitätsklinikum Jena die ihm zur Gewährleistung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegenden Aufgaben erfüllt. Der Verwaltungsrat hat ein umfassendes Informations-, Einsichts- und Prüfungsrecht gegenüber dem Universitätsklinikum Jena und dessen Organen und Struktureinheiten.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten des Universitätsklinikums Jena, soweit die Zuständigkeit in Angelegenheiten von Forschung und Lehre nicht nach § 96 Abs. 1 dem Fachbereichsrat zugewiesen ist. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Genehmigung der Grundsatzung des Universitätsklinikums Jena sowie nach Maßgabe der Grundsatzung insbesondere über
Bei der Genehmigung der Grundsatzung sowie der Struktur- und Entwicklungsplanung und deren Fortschreibung berücksichtigt der Verwaltungsrat auch Stellungnahmen des Fachbereichsrats und der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Soweit Klinikumsvorstand und Fachbereichsrat unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob ein Handeln im Einvernehmen erforderlich ist, oder soweit das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, können beide Organe den Verwaltungsrat anrufen. Der Verwaltungsrat hört den Klinikumsvorstand und den Fachbereichsrat in gemeinsamer Sitzung an. Kann hierbei keine Einigung herbeigeführt werden, entscheidet der Verwaltungsrat. Diese Entscheidungen sind dem Ministerium anzuzeigen.
(3) Dem Verwaltungsrat gehören an:
Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 4 wird auf Vorschlag des Senats und die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 5 werden auf Vorschlag des Präsidiums der Friedrich-Schiller-Universität Jena im Benehmen mit dem Klinikumsvorstand vom Ministerium für die Dauer von vier Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6 kann sich durch einen Stellvertreter vertreten lassen, der in entsprechender Anwendung von Satz 1 Nr. 6 gewählt wird. Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6 sowie sein Stellvertreter werden für vier Jahre gewählt; die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Verwaltungsrat entscheidet durch Beschluss. Die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats ist gegeben, wenn mindestens ein Mitglied nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 sowie mindestens zwei weitere Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen in Angelegenheiten
Dienstverträge mit Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum Jena und bei Beschlüssen, die der Zustimmung des Gewährträgers nach § 99 bedürfen, kann keines der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 überstimmt werden.
(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die innere Ordnung und die Einberufung des Verwaltungsrats geregelt werden. Die Beratungen des Verwaltungsrats werden vom Klinikumsvorstand vorbereitet. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nehmen an den Beratungen des Verwaltungsrats teil, soweit er im Einzelfall nichts anderes beschließt. Das Universitätsklinikum Jena kann die erforderlichen Aufwendungen der Mitglieder des Verwaltungsrats nach Maßgabe der Grundsatzung tragen.
§ 99 Rechte des Gewährträgers
(1) Das Land als Gewährträger wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium vertreten.
(2) Nachfolgende Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Gewährträgers:
(3) Auf Vorschlag des Verwaltungsrats entscheidet der Gewährträger über die Feststellung des Jahresabschlusses nebst Billigung des Lageberichtes sowie die Verwendung des Jahresergebnisses einschließlich der Deckung eines etwaigen Bilanzverlustes.
(4) Der Gewährträger kann widerruflich die vorherige Zustimmung zu einem bestimmten Teil von Geschäften allgemein oder im Einzelfall, auch unter Festlegung von Wertgrenzen, erteilen.
(5) Die Entlastung des Verwaltungsrats erteilt der Gewährträger.
(1) Für die klinische Ausbildung von Studierenden kann das Universitätsklinikum Jena mit kommunalen, gemeinnützigen oder anderen geeigneten Krankenanstalten oder deren Abteilungen als Lehrkrankenhäusern nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte Kooperationen zum Zweck der Ausbildung der Studierenden vereinbaren. Der Fachbereichsrat erlässt Richtlinien über die Zuteilung der Ausbildungsplätze.
(2) Das Universitätsklinikum Jena trifft mit dem jeweiligen Krankenhausträger eine Vereinbarung über die von beiden Vertragspartnern zu erbringenden Leistungen. Die Vereinbarung soll die Verantwortlichkeit des Universitätsklinikums Jena für die Ausbildung der Studierenden regeln und vorsehen, dass der Fachbereichsrat vor der Besetzung leitender Stellen in den Abteilungen der Lehrkrankenhäuser zu hören ist.
(3) Die Vereinbarung nach Absatz 2 soll gewährleisten, dass die an den Lehrkrankenhäusern tätigen Honorarprofessoren und Lehrbeauftragten an den Sitzungen der Vorstände der ihrem Fachgebiet entsprechenden medizinischen Einrichtungen beratend teilnehmen, soweit Angelegenheiten von Forschung und Lehre betroffen sind. Das Nähere regelt der Fachbereichsrat. Die medizinischen Einrichtungen unterbreiten dem Fachbereichsrat Vorschläge für die Wahl des Vertreters der Lehrkrankenhäuser im Fachbereichsrat nach § 96 Abs. 1 Satz 3.
Siebter Teil 16
Duale Hochschule Gera-Eisenach
Erster Abschnitt
Aufgaben und Gliederung
§ 100a Aufgaben und Gliederung der Dualen Hochschule 16
(1) Die Duale Hochschule erfüllt ihre Aufgaben durch das Zusammenwirken mit den beteiligten Praxispartnern. Beteiligte Praxispartner können Unternehmen der Wirtschaft und vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben, sein. Sie können sich an der Durchführung des Studiums an der Dualen Hochschule beteiligen, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Inhalte der in das Studium integrierten praktischen Studienabschnitte zu vermitteln und wenn sie für die Dauer des Studiums eine Ausbildungsvergütung gewähren. Die Ausbildungsvergütung ist nach dem Günstigkeitsprinzip zu gewähren. Die Vergütung darf den Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zuzüglich der Beträge nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG sowie nach § 13a BAföG nicht unterschreiten (Mindestausbildungsvergütung). Die Duale Hochschule regelt das Verfahren für die Zulassung als Praxispartner sowie die Grundsätze für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen Praxispartner und Studierendem durch Satzungen, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfen.
(2) Die Duale Hochschule erfüllt die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 durch
(3) Die Duale Hochschule erteilt ihre Studienangebote in Gera (Campus Gera) und in Eisenach (Campus Eisenach); Verwaltungssitz der Dualen Hochschule ist Gera. An der Dualen Hochschule werden Studienbereiche eingerichtet. Die Studienbereiche werden in Studiengänge untergliedert. Jeder Studiengang hat mindestens eine Studienrichtung.
Zweiter Abschnitt
Organisation
Organe der Dualen Hochschule auf der zentralen Ebene sind:
(1) Das Präsidium hat über die in § 27 Abs. 3 Satz 1 genannten Zuständigkeiten hinaus die Aufgabe, die Studienkapazitäten nach § 100d Abs. 1 Nr. 2 in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 sowie des § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 1, Satz 5 und 6 und Abs. 2 des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 535) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen und festzulegen.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident oder die Vizepräsidenten sowie der Kanzler bilden das Präsidium.
(3) Abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 2 ist ein vom Präsidenten nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 aus dem Kreis der am Campus Eisenach tätigen Professoren bestellter Vizepräsident ständiger Vertreter des Präsidenten. Die Bestellung weiterer Vizepräsidenten bleibt davon unberührt.
(1) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Duale Hochschule, insbesondere
(2) Über die in Absatz 1 und in § 32 Abs. 1 Satz 2 genannten Aufgaben hinaus hat der Hochschulrat folgende Aufgaben:
(3) Dem Hochschulrat gehören abweichend von § 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
Die Mitglieder nach Nummer 2 und Nummer 6 bedürfen der Bestätigung des Senats mit Stimmenmehrheit.
(4) Abweichend von § 32 Abs. 5 werden die Mitglieder des Hochschulrats nach Absatz 3 Nr. 2 bis 6 wie folgt benannt:
(5) Das Nähere regelt die Grundordnung.
(1) Der Senat der Dualen Hochschule hat über die in § 33 Abs. 1 genannten Aufgaben hinaus folgende Aufgaben:
(2) Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 100f Dezentrale Organisation 16
Die Ausübung der Selbstverwaltungsrechte der Mitgliedergruppen der Dualen Hochschule erfolgt über die Organe der zentralen Ebene sowie die Gremien unterhalb der zentralen Ebene. Aufgaben, die nach diesem Gesetz oder hierauf beruhenden Rechtsverordnungen Dekanen übertragen sind oder auf diese übertragen werden können, werden an der Dualen Hochschule durch den Präsidenten wahrgenommen und können von ihm auf Vizepräsidenten übertragen werden. Die §§ 34 bis 36 finden keine Anwendung.
§ 100g Gremien der dezentralen Ebene 16
Unterhalb der zentralen Ebene werden an der Dualen Hochschule folgende Gremien gebildet:
Im Übrigen regelt die Grundordnung die Selbstverwaltungsstruktur unterhalb der zentralen Ebene nach Maßgabe der §§ 100h bis 100j.
§ 100h Koordinierungskommissionen 16
(1) Am Campus Gera und am Campus Eisenach ist je eine Koordinierungskommission zu bilden.
(2) Die Koordinierungskommissionen regeln die Zusammenarbeit zwischen der Dualen Hochschule und den zugelassenen Praxispartnern bezogen auf die dualen Studiengänge. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
Die Koordinierungskommissionen geben sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der jeweiligen Koordinierungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Präsident bestellt die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren auf Vorschlag des Senats, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren auf Empfehlung des Hochschulrats und die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von einem Jahr auf Vorschlag der Organe der Studierendenschaft. Jede Koordinierungskommission hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Das Nähere regelt die Grundordnung.
(1) Für jeden Studienbereich ist eine Studienkommission zu bilden.
(2) Die Studienkommissionen geben Empfehlungen zu fachlichen Angelegenheiten der Studienbereiche ab. Ihnen obliegt insbesondere die Erarbeitung der
Studien- und Prüfungsordnungen im Auftrag des Senats. Die Studienkommissionen geben sich eine Geschäftsordnung.
(3) Jeder Studienkommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Präsident bestellt die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren auf Vorschlag des Senats, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren auf Empfehlung des Hochschulrats und die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von einem Jahr auf Vorschlag der Organe der Studierendenschaft. Ist der Studienbereich an beiden Standorten der Dualen Hochschule eingerichtet, sind bei den Vorschlägen und Empfehlungen zu den Mitgliedern und deren Stellvertretern beide Standorte angemessen zu berücksichtigen. Jede Studienkommission hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 100j Kooperationsausschüsse 16
(1) Für die Koordination der Zusammenarbeit mit Kooperationshochschulen nach § 100a Abs. 2 Nr. 3 bildet die Duale Hochschule jeweils einen Kooperationsausschuss, dem mit paritätischer Mitglieder- und Stimmenverteilung Vertreter der Dualen Hochschule und Vertreter der Kooperationshochschule angehören. Dabei ist eine angemessene Repräsentation aller Statusgruppen der Hochschule zu gewährleisten.
(2) Die Kooperationsausschüsse haben die Aufgabe, die Koordination der Zusammenarbeit zwischen der Dualen Hochschule und der Kooperationshochschule vorzunehmen. Sie geben gegenüber dem Präsidium Empfehlungen zur Entwicklung von weiterbildenden Masterstudiengängen und Weiterbildungsangeboten.
(3) Das Nähere regeln die Grundordnung und die zwischen der Dualen Hochschule und der jeweiligen Kooperationshochschule abzuschließenden Vereinbarungen.
§ 100k Leiter einer Studienrichtung 16
Der Leiter einer Studienrichtung ist für die inhaltliche Ausgestaltung sowie für den geordneten Ablauf des Studiums einer Studienrichtung und für die Zusammenarbeit mit den Praxispartnern verantwortlich. Der Leiter einer Studienrichtung wird vom Präsidenten auf Empfehlung der jeweiligen Koordinierungskommission und im Benehmen mit dem Senat aus dem Kreis der Hochschullehrer der Dualen Hochschule für drei Jahre bestellt. Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich.
AchterTeil 16
Nichtstaatliche Hochschulen
§ 101 Staatliche Anerkennung
(1) Eine Bildungseinrichtung kann als Hochschule staatlich anerkannt werden, wenn
(2) Die staatliche Anerkennung bedarf vor Aufnahme des Studienbetriebs der positiven Akkreditierung der Studiengänge entsprechend § 43. Innerhalb von fünf Jahren nach ihrer staatlichen Anerkennung hat sich die staatlich anerkannte Hochschule einem Akkreditierungsverfahren durch den Wissenschaftsrat zu unterziehen.
(3) Für kirchliche Bildungseinrichtungen können Ausnahmen von den in Absatz 1 Nr. 2 und 6 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer Hochschule des Landes gleichwertig ist.
(4) Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.
§ 102 Anerkennungsverfahren
(1) Die staatliche Anerkennung wird vom Ministerium ausgesprochen; sie kann nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 ThürVwVfG befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) In dem Anerkennungsbescheid ist festzulegen:
(3) Nachträgliche wesentliche Änderungen, insbesondere die Erweiterung des Studienangebots oder der Wechsel des Trägers, setzen eine Änderung der staatlichen Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 voraus.
§ 103 Rechtswirkungen der Anerkennung
(1) Die nichtstaatlichen Hochschulen können im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abnehmen, Zeugnisse erteilen und Hochschulgrade verleihen; diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Grade gleicher Studiengänge an Hochschulen des Landes.
(2) Das Ministerium kann im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ausschuss des Landtags einer nichtstaatlichen Hochschule die Bezeichnung Universität oder Hochschule allein oder in Wortverbindungen mit einem sich von Hochschulen des Landes unterscheidenden Zusatz genehmigen, wenn sie als Hochschule des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte.
(3) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Die Prüfungsordnungen der nichtstaatlichen Hochschulen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium; die Studienordnungen sind anzuzeigen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Prüfungs- und Studienordnungen, die Verleihungen von Graden sowie die Akkreditierung von Studiengängen finden entsprechende Anwendung.
(5) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Das Ministerium kann dem Träger der Hochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden für die Dauer der Verwendung an der Hochschule die Bezeichnung "Professor" zu verleihen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Ministerium gestatten, dass diese Bezeichnung auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule weitergeführt werden darf, sofern eine mindestens fünfjährige Tätigkeit nach Satz 2 vorausgegangen ist.
(6) An nichtstaatlichen Hochschulen können nach näherer Bestimmung der Voraussetzung durch den Träger der Hochschule Honorarprofessoren bestellt werden. Die Honorarprofessoren müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen, die für die Bestellung von Honorarprofessoren an staatlichen Hochschulen gefordert werden. Die Genehmigung der Bestellung ist vom Träger der Hochschule beim Ministerium zu beantragen. Dem Antrag sind Gutachten über die Qualifikation des Vorgeschlagenen beizufügen. Für den Widerruf der Genehmigung oder den Verzicht auf die Bestellung gelten die Bestimmungen für den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf die Bestellung von Honorarprofessoren an staatlichen Hochschulen entsprechend. § 83 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(7) Das Ministerium kann sich in Wahrnehmung der ihm obliegenden Rechtsaufsicht beim Träger der Hochschule über die Angelegenheiten der nichtstaatlichen Hochschule unterrichten; der Träger ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten. Das Ministerium kann Beauftragte zu Hochschulprüfungen entsenden.
(8) Die nichtstaatliche Hochschule soll mit den Hochschulen des Landes zusammenwirken.
(9) Eine staatlich anerkannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.
§ 104 Verlust der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht binnen eines Jahres seit Zustellung des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel nicht in einer angemessenen Frist abgeholfen wird.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen wird oder der Träger oder Leiter der Hochschule wiederholt gegen die ihm nach diesem Gesetz obliegenden oder auferlegten Verpflichtungen verstößt. Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn der Leistungsstand der Studierenden hinter dem Leistungsstand der Studierenden entsprechender Studiengänge der Hochschulen des Landes zurückbleibt oder wenn der Wissenschaftsrat keine positive Akkreditierung ausspricht.
(4) Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
NeunterTeil 16
Ergänzende Bestimmungen
§ 105 Institut an der Hochschule
(1) Eine rechtlich selbständige wissenschaftliche Einrichtung außerhalb der Hochschule kann von der Hochschule als Institut an der Hochschule anerkannt werden, wenn
Die Einrichtung soll sich überwiegend aus Mitteln Dritter finanzieren.
(2) Das Zusammenwirken zwischen den anerkannten Instituten nach Absatz 1 und den Hochschulen wird durch Vertrag geregelt.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist zeitlich zu befristen; sie kann nach Überprüfung verlängert werden.
(4) Die Anerkennung kann unabhängig von ihrer Befristung widerrufen werden, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen von der Einrichtung nicht mehr erfüllt werden.
§ 106 Staatliches Studienkolleg
(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Studienbewerber mit einer im Ausland erworbenen Schulbildung auf das Hochschulstudium vorzubereiten. Das Studienkolleg ist einer Hochschule organisatorisch zugeordnet. Abweichend von § 89 Abs. 2 Satz 4 ist Dienstvorgesetzter des Leiters des Studienkollegs der Leiter der Hochschule, der das Studienkolleg organisatorisch zugeordnet ist. Besucher des Studienkollegs werden als Studierende bei der zuständigen Hochschule immatrikuliert.
(2) Die Hochschule regelt die Organisation des Studienkollegs, die Zulassung zum Studienkolleg, die Rechtsstellung der Kollegialen und die Ordnungsmaßnahmen, einschließlich des Ausschlusses aus dem Studienkolleg bei Pflichtverletzung oder wegen dauernd unzureichender Leistungen, durch eine Kollegordnung, die der Zustimmung des Ministeriums bedarf. Die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren werden in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Schulrechts durch Rechtsverordnung des Ministeriums geregelt.
§ 107 Verträge mit den Kirchen
(1) Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Vor jeder Berufung in ein Professorenamt in evangelischer oder katholischer Theologie ist die Zustimmung der jeweils zuständigen Kirche über das Ministerium herbeizuführen. Die Absetzung oder die Umwidmung einer Professur in evangelischer oder katholischer Theologie bedarf der Zustimmung des Ministeriums.
(3) Die Einführung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen in evangelischer oder katholischer Theologie oder in evangelischer oder katholischer Religionslehre und von Studiengängen, die den Erwerb der Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts ermöglichen, sowie Änderungen der Organisationsstruktur der Hochschule, soweit sie die bestehenden Fachbereiche für evangelische oder katholische Theologie betreffen, sind nur nach Abschluss der in den Verträgen mit den Kirchen vorgesehenen Verfahren zulässig. Dies gilt auch für den Erlass von Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen in evangelischer oder katholischer Theologie. Beteiligte der Verfahren sind die zuständigen kirchlichen Stellen und das Ministerium.
§ 108 Doktor der Wissenschaften
(1) Inhaber des Grades "Doktor der Wissenschaften (Dr. sc.)" können die Umwandlung ihres Grades in den akademischen Grad eines habilitierten Doktors "(Dr. habil.)" beantragen. Über die Umwandlung entscheidet die Hochschule, die den Grad "Doktor der Wissenschaften" verliehen hat, aufgrund von Richtlinien, die das Ministerium erlässt. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller die von der Habilitationsordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt.
(2) Sofern der Grad "Doktor der Wissenschaften" von einer anderen Einrichtung als einer Hochschule verliehen worden ist, ist der Antrag bei einer vom Ministerium zu bestimmenden Hochschule zu stellen. Antragsbefugt ist in diesem Fall, wer seinen Wohnsitz in Thüringen hat.
(3) Der Grad "Doktor der Wissenschaften" kann, wenn er nicht umgewandelt wird, weiterhin geführt werden.
§ 109 Feststellung der Gleichwertigkeit
(1) Auf der Grundlage des Artikels 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages kann Absolventen einer Hoch-, Fach- oder Ingenieurschule und Absolventen einer kirchlichen Bildungseinrichtung, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte oder hat, auf Antrag die Gleichwertigkeit der von ihnen auf der Grundlage von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen abgelegten Prüfungen oder erworbenen Befähigungsnachweise mit entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im bisherigen Bundesgebiet bescheinigt werden, soweit der Abschluss bis zum 31. Dezember 1994 erworben wurde. Das Nähere zum Verfahren der Feststellung der Gleichwertigkeit regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.
(2) Die in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gleichstellungen von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen bleiben unberührt.
§ 110 Nachdiplomierung
(1) Absolventen einer Fach- oder Ingenieurschule wird auf Antrag vom Ministerium nachträglich der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") als staatliche Bezeichnung zuerkannt (Nachdiplomierung), wenn die Gleichwertigkeit des Fach- oder Ingenieurschulabschlusses mit einem entsprechenden Abschluss an Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen nach § 109 Abs. 1 festgestellt wurde und der Inhaber des Abschlusses außerdem eine vom Ministerium anerkannte, mindestens einjährige fachspezifische Zusatzausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Zusatzausbildung soll an einer Fachhochschule durchgeführt werden. Sie kann berufsbegleitend erfolgen. Bei Abschlüssen, die vor 1991 erworben wurden, kann die Zusatzausbildung durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufstätigkeit ersetzt werden. Das Nähere zum Verfahren der Nachdiplomierung regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
(2) Absolventen von Hochschulen, welchen ein Zeugnis über das erfolgreiche Ablegen der Hauptprüfung oder den Hochschulabschluss ohne Anfertigung einer Diplomarbeit erteilt wurde, wird bei einer fachhochschulverwandten Ausbildung auf Antrag nachträglich der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") als staatliche Bezeichnung zuerkannt (Nachdiplomierung), wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit einem entsprechenden Abschluss an Fachhochschulen nach § 109 Abs. 1 festgestellt wurde.
(3) Absolventen von kirchlichen Bildungseinrichtungen, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten oder haben, wird auf Antrag von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium nachträglich der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") als staatliche Bezeichnung zuerkannt (Nachdiplomierung), wenn die Gleichwertigkeit des erworbenen Abschlusses mit einem entsprechenden Abschluss an Fachhochschulen nach § 109 Abs. 1 festgestellt wurde.
§ 111 Verwaltungsverfahrensgesetz
Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz findet auf Prüfungsverfahren einschließlich Promotionen und Habilitationen Anwendung, soweit die Satzungen der Hochschulen nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
§ 112 Ausführungsvorschriften
Das Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 113 Anpassungspflicht
Die Hochschulen sind verpflichtet, die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erlassenden Satzungen unverzüglich zu erlassen oder diesem Gesetz anzupassen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Zehnter Teil 16
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 115 Übergangsbestimmungen zur Neuordnung der Organisationsstruktur
(1) Die Hochschulen haben die erforderlichen Anpassungen an die neuen Organe und sonstigen Gremien, deren Bezeichnungen sowie deren Gliederung und weitere nach diesem Gesetz in ihren Grundordnungen zu treffenden Regelungen unverzüglich vorzunehmen. Die angepassten Grundordnungen sind dem Ministerium rechtzeitig, spätestens jedoch in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. a bis zum 30. September 2007 oder in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. b bis zum 31. März 2008 zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die nach diesem Gesetz vorgesehenen Organe und Gremien der Hochschulen sind in ihrer Gesamtheit entweder
zu bilden. Zu dem nach Satz 1 gewählten Zeitpunkt beginnt die Amtszeit der zu wählenden oder zu bestellenden Organe sowie der Mitglieder der Organe und Gremien; bis dahin gelten für die Organe und Gremien, die in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder des 30. Juni 2008 aufgelöst werden, die Bestimmungen des Thüringer Hochschulgesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 229) über deren Zuständigkeiten und Aufgaben mit Ausnahme des § 78 Abs. 1 Nr. 2 weiter, soweit § 27 in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung nicht abweichende Zuständigkeiten bestimmt; die nach Absatz 1 vorzulegende Grundordnung erlässt der Senat. Bei der erstmaligen Bildung eines Auswahlgremiums nach § 32 Abs. 5 Satz 1 nehmen zwei Vertreter der bisherigen Kuratorien die Aufgaben der Vertreter des Hochschulrats wahr.
(3) Die Konzile aller Hochschulen werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder des 30. Juni 2008 aufgelöst. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Konzilen angehörenden gewählten Mitglieder endet spätestens mit der Auflösung der Konzile. Mitglieder der Konzile, deren Amtszeit zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. a dem 31. Dezember 2007 und in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. b dem 30. Juni 2008 endet, führen die Geschäfte in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zum 30. Juni 2008 weiter. Abweichend von Satz 3 finden bei studentischen Mitgliedern der Konzile, deren Amtszeit zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. a dem 31. Dezember 2007 und in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. b dem 30. Juni 2008 endet, Neuwahlen nach den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dazu geltenden Bestimmungen für eine Amtszeit und in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zum 30. Juni 2008 statt. Im Übrigen bestimmt sich die Zusammensetzung der Konzile in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zum 30. Juni 2008 nach den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen.
(4) Die Senate aller Hochschulen werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder des 30. Juni 2008 aufgelöst. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gelten für Senate entsprechend.
(5) Die Fachbereichsräte der Hochschulen werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufgelöst. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Fachbereichsräten angehörenden gewählten Mitglieder endet spätestens mit der Auflösung der Fachbereichsräte; das Gleiche gilt für die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Dekane, Prodekane und Studiendekane; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt für studentische Mitglieder der Fachbereichsräte entsprechend.
(6) Die Ausschüsse und Kommissionen, die aufgrund der §§ 80, 85 Abs. 5 oder § 87 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung von den Hochschulen eingerichtet wurden, werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufgelöst; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Soweit aufgrund des § 132c in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung für einzelne Hochschulen abweichende strukturelle und organisationsrechtliche Regelungen getroffen wurden, gelten die Absätze 1 bis 6 für die aufgrund dieser Regelungen gebildeten Organe und Struktureinheiten der betreffenden Hochschulen entsprechend.
(8) Die nach § 37a an der Universität Erfurt sowie an der Friedrich-Schiller-Universität Jena zu bildenden Zentren für Lehrerbildung und Bildungsforschung sind in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zum 1. Juli 2008 einzurichten.
§ 116 Übergangsbestimmungen für Rektoren, Präsidenten und Kanzler
(1) Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Rektoren, Präsidenten und Kanzler aller Hochschulen endet mit Ablauf ihrer bisherigen Amtszeit. Für Prorektoren und Vizepräsidenten gilt dies entsprechend.
(2) Enden Amtszeit oder Dienstverhältnis von Rektoren, Präsidenten, Prorektoren, Vizepräsidenten oder Kanzlern nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a vor dem 31. Dezember 2007 oder in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b vor dem 30. Juni 2008, finden für die erforderlichen Wahlen oder Bestellungen zur Neubesetzung dieser Ämter in dem genannten Zeitraum die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dazu geltenden Bestimmungen Anwendung.
(3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nimmt der bisherige Rektor oder Präsident oder das bisherige Rektorat oder Präsidium die Funktion des Präsidenten oder des Präsidiums nach diesem Gesetz wahr. In der Zeit ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a längstens zum 31. Dezember 2007 und in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b längstens zum 30. Juni 2008 führt ein Rektorat die bisherige Bezeichnung weiter, es sei denn, die Grundordnung sieht eine andere Bezeichnung bereits ab einem früheren Zeitpunkt vor.
(4) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nehmen die vorhandenen Kanzler ihre Aufgaben entsprechend § 30 wahr.
(5) Für Rektoren, Präsidenten und Kanzler, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtieren, findet § 135c in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung. Für Personen, die sowohl bei Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes als auch bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Kanzler an einer Hochschule des Landes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit waren, findet § 135a Abs. 6 in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.
§ 117 Übergangsbestimmungen für Kuratorien
Die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder der Kuratorien enden mit Ablauf ihres jeweiligen Bestellungszeitraums, spätestens in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a am 31. Dezember 2007 und in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b am 30. Juni 2008. Die Kuratorien werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach § 115 Abs. 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufgelöst.
§ 118 Übergangsbestimmungen für Hochschulprüfungsordnungen und Satzungen
(1) Soweit Hochschulprüfungsordnungen oder andere Satzungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Ministerium zur Genehmigung oder zur Erklärung des Einvernehmens vorgelegt wurden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht mehr der Genehmigung oder Einvernehmenserklärung des Ministeriums bedürfen, gelten die Verfahren als erledigt. Die Hochschulen behandeln diese Hochschulprüfungsordnungen und Satzungen nach Maßgabe der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen weiter.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Studienordnungen, für die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Anzeigeverfahren entfällt.
(3) Hochschulprüfungsordnungen einschließlich Promotions- und Habilitationsordnungen sind spätestens bis zum 30. Juni 2008 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Immatrikulationsordnungen sind bis spätestens zum Ende des Sommersemesters 2007 an die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes anzupassen.
§ 119 Personalrechtliche Übergangsbestimmungen
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen, soweit sie nicht in ein anderes Dienstverhältnis übernommen werden. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt für die Dauer ihres bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Dienstverhältnisses unverändert. Für ihre Dienstverhältnisse einschließlich Verlängerungen gelten die dienstrechtlichen Bestimmungen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort.
§ 120 Überleitungsbestimmungen zum Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften 14
(1) Bis zum Inkrafttreten der in § 13 Abs. 3 Satz 2 genannten Hochschulfinanzverordnung finden die Rahmendienstanweisung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8. März 2009 sowie das Rahmenhandbuch der kaufmännischen Buchführung an den Thüringer Hochschulen vom 19. Juni 2009 weiter Anwendung.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften eingerichtete postgraduale, nicht konsekutive Studiengänge sind innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes an dessen Regelungen anzupassen.
(3) Auf der Grundlage von § 51 Abs. 4 in der ab dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung eingerichtete Studiengänge werden bis zum 31. Dezember 2015 durch das Ministerium unter Mitwirkung der Hochschulen überprüft. Das Ministerium unterrichtet den für das Hochschulwesen zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über die eingerichteten Studiengänge und deren Finanzierung, die Ausbildungskapazitäten und die Nachfrage von Studieninteressierten in diesen Studiengängen sowie über sich aufgrund der Überprüfung ergebenden Änderungsbedarf.
§ 121 Überleitungsbestimmungen für Berufungen und Berufungsverfahren 14
(1) Voraussetzung für die Ausübung des Berufungsrechts nach § 78 Abs. 2 Satz 1 ist das Vorliegen einer vom Ministerium zustimmend zur Kenntnis genommenen, vom Präsidenten genehmigten und in Kraft getretenen Berufungsordnung der Hochschule (§ 78 Abs. 10) sowie die Bestellung von Berufungsbeauftragten nach § 78 Abs. 9. Bis zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 übt das Berufungsrecht der für das Hochschulwesen zuständige Minister aus.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Ministerium eingereichte Berufungsverfahren können an die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuständigen Leiter der Hochschulen abgegeben werden. Voraussetzung für die Abgabe der Berufungsverfahren an die Leiter der Hochschulen ist das Vorliegen einer genehmigten und in Kraft getretenen Berufungsordnung der Hochschule (§ 78 Abs. 10) sowie die Bestellung von Berufungsbeauftragten nach § 78 Abs. 9.
§ 122 Gleichstellungsbestimmung 14
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Dies gilt entsprechend für die Verleihung von Graden und akademischen Bezeichnungen.
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