Regelwerk |
Änderungstext
Thüringer Gesetz zur direkten Demokratie auf kommunaler Ebene
- Thüringen -
Vom 7. Oktober 2016
(GVBl. Nr. 9 vom 07.11.2016 S. 506, ber. S. 521, 691)
Artikel 1
ThürEBBG -
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Artikel 2
Änderung der Thüringer Kommunalordnung
Die Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl S.41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 242), wird wie folgt geändert:
1. § 16 erhält folgende Fassung:
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§ 16 Einwohnerantrag
(1) Die Einwohner können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag). (2) Der Einwohnerantrag ist schriftlich an die Gemeinde zu richten. Die Zulässigkeit des Einwohnerantrags setzt voraus, dass er von mindestens einem vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch von 300 Einwohnern der Gemeinde, unterzeichnet sein muss. Unterschriftsberechtigt sind Einwohner, die am Tage der Unterzeichnung seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt und das 14. Lebensjahr vollendet haben. (3) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Gemeinderat. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten nach Eingang über die Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden; er soll hierbei Vertreter des Einwohnerantrags hören. (4) § 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. | " § 16 Einwohnerantrag
Die Einwohner können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Das Nähere regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG). |
2. § 17 erhält folgende Fassung:
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§ 17 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können über wichtige Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Die Ablehnung eines Begehrens in einem Bürgerentscheid schließt für die Dauer von zwei Jahren ein Bürgerbegehren in der gleichen Angelegenheit aus, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat. (2) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
(3) Die Zulassung eines Bürgerbegehrens ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob die Sammlung durch eine freie Sammlung (§ 17a) oder durch Eintragung in amtlich ausgelegte Eintragungslisten (§ 17b) erfolgen soll. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats oder eines Ausschusses, muss der Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses nach § 40 Abs. 2 eingereicht werden. Der Antrag muss den Wortlaut und die Begründung des begehrten zulässigen Anliegens enthalten; bei einem finanzwirksamen Bürgerbegehren soll ein Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sein. Ein Bürgerbegehren über die Höhe von Abgaben oder privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde nach Absatz 2 Nr. 6 muss einen Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahmen enthalten. Das Bürgerbegehren muss in knapper Form so formuliert sein, dass es bei einer Abstimmung mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Der Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens muss den Antragsteller und zwei weitere Bürger mit Namen und Anschrift nennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden gemeinsam zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können stellvertretende Personen benannt werden. Die Gemeindeverwaltung prüft die Zulässigkeit des Antrags und entscheidet innerhalb von vier Wochen über den Antrag auf Zulassung des Begehrens und den Beginn der Sammlungsfrist (Zulassungsentscheidung). Die Entscheidung ist dem Antragsteller und den weiteren vertretungsberechtigten Personen zuzustellen. Gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung können die Antragsteller und die weiteren vertretungsberechtigten Personen gemeinsam Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt. (4) Der Bürgermeister prüft die geleisteten Eintragungen und legt dem Gemeinderat unverzüglich das Bürgerbegehren zur Entscheidung über die Zulässigkeit vor (Zulässigkeitsentscheidung). Der Vorlage hat der Bürgermeister eine Stellungnahme über die möglichen finanziellen Auswirkungen des Vollzugs des Bürgerentscheids auf den Gemeindehaushalt (§§ 53 und 56) und die Finanzplanung (§ 62) beizufügen. Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens innerhalb von acht Wochen nach Zuleitung der Vorlage und der Stellungnahme durch den Bürgermeister durch Beschluss. Stellt der Gemeinderat durch Beschluss die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest, sind in dem Beschluss auch die möglichen finanziellen Auswirkungen des Vollzugs des Bürgerentscheids auf den Gemeindehaushalt (§§ 53 und 56) und die Finanzplanung (§ 62) darzustellen. Die Stellungnahme des Bürgermeisters und der Beschluss des Gemeinderats sind in der Gemeinde in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Wird die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens abgelehnt, können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. (5) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden. § 30 Satz 1 gilt entsprechend. (6) Bei einem Bürgerentscheid wird das gestellte Begehren den Bürgern zur Entscheidung in geheimer Abstimmung vorgelegt. Die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung finden entsprechende Anwendung; den Termin zur Abstimmung bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Gemeinde. Ein Bürgerentscheid darf sechs Wochen vor und nach einer Kommunalwahl nicht durchgeführt werden. Der Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit bis zu 10.000 Bürgern 20 vom Hundert, der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (7) Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist in der Gemeinde in der ortsüblichen Weise bekannt zu machen. (8) Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörden bleiben unberührt. (9) In der Hauptsatzung können nähere Regelungen zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid getroffen werden. (10) § 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. | " § 17 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern auch eine solche Angelegenheit zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum). Das Nähere regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG)." |
§ 17a Freie Sammlung
(1) Ein Bürgerbegehren ist bei freier Sammlung zustande gekommen, wenn ihm mindestens sieben vom Hundert der Bürger, höchstens aber 7.000 Stimmberechtigte, innerhalb von vier Monaten zugestimmt haben.
(2) Wird das Bürgerbegehren zugelassen, fertigt der Antragsteller Eintragungslisten an, aus denen jeweils der volle Wortlaut des Begehrens, der Begründung und des Vorschlags zur Deckung der Kosten sowie Name und Anschrift des Antragstellers und der weiteren vertretungsberechtigten Personen ersichtlich sein müssen. Die Eintragungslisten müssen ferner einen Hinweis darüber enthalten, dass die sich Eintragenden mit ihrer Unterschrift darin einwilligen, dass ihre Daten von anderen an den Zielen des Bürgerbegehrens interessierten Personen eingesehen werden können. Das Bürgerbegehren kann nur von Bürgern unterzeichnet werden, die am letzten Tag der Sammlungsfrist nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt sind. Sie haben dazu persönlich und handschriftlich in die Liste neben ihrer Unterschrift deutlich lesbar ihren Vor- und Nachnamen, ihre Anschrift, ihr Geburtsdatum sowie das Datum der Unterschriftsleistung einzutragen. Die Sammlungsfrist ist mit dem vollständigen Text des Bürgerbegehrens rechtzeitig vor dem Beginn der Sammlungsfrist ortsüblich bekannt zu machen.
§ 17b Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Eintragungslisten
(1) Ein Bürgerbegehren ist bei Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Eintragungslisten zustande gekommen, wenn ihm mindestens sechs vom Hundert der Bürger innerhalb von zwei Monaten zugestimmt haben.
(2) Wird das Bürgerbegehren zugelassen, fertigt die Gemeindeverwaltung Eintragungslisten an, aus denen jeweils der volle Wortlaut des Begehrens, der Begründung und des Vorschlags zur Deckung der Kosten sowie die Namen und Anschriften des Antragstellers und der weiteren vertretungsberechtigten Personen ersichtlich sein müssen. Die Eintragungslisten müssen ferner einen Hinweis darüber enthalten, dass die sich Eintragenden mit ihrer Unterschrift darin einwilligen, dass ihre Daten von anderen an den Zielen des Bürgerbegehrens interessierten Personen eingesehen werden können. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Eintragungslisten für die Dauer der Auslegungsfrist von zwei Monaten zur Eintragung bereitzuhalten. Die Eintragungsräume und Eintragungsstunden sind so zu bestimmen, dass jeder Eintragungsberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Bürgerbegehren zu beteiligen. Dabei ist die Eintragung an einem Samstag zu ermöglichen. Die Auslegungsfrist und die Auslegungsstelle sind mit dem vollständigen Text des Bürgerbegehrens ortsüblich bekannt zu machen. Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am letzten Tag vor der Auslegungsfrist nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt sind. Sie haben dazu persönlich und handschriftlich in die bei der Gemeindeverwaltung ausgelegten Listen neben ihrer Unterschrift deutlich lesbar ihren Vor- und Nachnamen, ihre Anschrift und ihr Geburtsdatum einzutragen.
(3) Das Land erstattet den betroffenen Gemeinden die notwendigen zusätzlichen Kosten, die ihnen durch das Erfordernis der Unterschriftsleistung in Eintragungsräumen nach Absatz 2 entstehen. Das für Kommunalrecht zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zur Erstattung der Kosten an die Gemeinden.
werden gestrichen.
4. § 28 Abs. 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
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Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den Bürgerentscheid mit Ausnahme des § 17 Abs. 7 Satz 3 entsprechend. | "Im Übrigen gelten für die Abwahl des Bürgermeisters die Vorschriften des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG)." |
5. § 96a erhält folgende Fassung:
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§ 96a Bürgerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Die §§ 16 bis 17b gelten entsprechend für Angelegenheiten des Landkreises. Ein Bürgerbegehren in Landkreisen ist zustande gekommen, wenn ihm bei freier Sammlung mindestens sieben vom Hundert der Bürger, höchstens aber 10.000 der Stimmberechtigten, innerhalb von vier Monaten zugestimmt haben oder wenn ihm bei Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Eintragungslisten sechs vom Hundert der Bürger innerhalb von zwei Monaten zugestimmt haben. Ein Antrag ist im Wege des Bürgerentscheids in Landkreisen angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, sofern diese Mehrheit zehn vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. | " § 96a Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Die §§ 16 und 17 gelten entsprechend für Angelegenheiten des Landkreises." |
Artikel 3
Übergangsbestimmung, Inkrafttreten
§ 1 Übergangsbestimmung
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Verfahren über Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende geführt, soweit diese erleichterte Bedingungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage enthalten.
§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 161764
ENDE |