Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
- Thüringen -

Vom 16. Oktober 2017
(GVBl. Nr. 10 vom 30.10.2017 S. 189)



Siehe FN *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 2 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 29. März 2001 (GVBl. S. 25), das durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

altneu
§ 2 Umgang mit gefährlichen Stoffen

Für Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) in der jeweils geltenden Fassung, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten

  1. die §§ 17, 20 Abs. 1a, die §§ 24, 25 Abs. 1 A und § 52 BImSchG sowie § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG, soweit hier auf Tatbestände im Geltungsbereich dieses Gesetzes verwiesen wird, und § 62 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 BImSchG,
  2. § 1 Abs. 1 sowie die §§ 2 bis 16, 19 und 20 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung und
  3. § 62 Abs. 1 Nr. 2 und 7 und Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 Nr. 2 12. BImSchV

entsprechend.

" § 2 Umgang mit gefährlichen Stoffen

Für Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten

  1. § 20 Abs. 1 a, die §§ 23a bis 25 Abs. 1 a, die §§ 25a, 31 Abs. 2a und § 52 BImSchG sowie § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG, soweit hier auf Tatbestände im Geltungsbereich dieses Gesetzes verwiesen wird, und § 62 Abs. 2 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 3 BImSchG,
  2. die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung und
  3. § 62 Abs. 1 Nr. 2 und 7 sowie Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 21 12. BImSchV

entsprechend."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

____
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/ EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24. Juli 2012, S. 1).

ID 171760

ENDE