Druck- und Lokalversion Regelwerk; Störfall, Immissionsschutz

ThürEUGefUG - Thüringer Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen *
- Thüringen -

Vom 29. März 2001
(GVBl. 2001 S. 25; 20.12.2007 S. 267 07; 16.10.2017 S. 189 17)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen gelten die nachfolgenden Bestimmungen, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.

§ 2 Umgang mit gefährlichen Stoffen 17

Für Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten

  1. § 20 Abs. 1 a, die § § 23a bis 25 Abs. 1 a, die § § 25a, 31 Abs. 2a und § 52 BImSchG sowie § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG, soweit hier auf Tatbestände im Geltungsbereich dieses Gesetzes verwiesen wird, und § 62 Abs. 2 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 3 BImSchG,
  2. die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung und
  3. § 62 Abs. 1 Nr. 2 und 7 sowie Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 21 12. BImSchV

entsprechend.

§ 3 Zuständigkeiten

Zuständige Überwachungsbehörde für die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für Betriebsbereiche nach § 2 ist die jeweils für den Vollzug der dort genannten Bestimmungen zuständige Behörde. Sofern und soweit eine abweichende Zuständigkeit nicht begründet ist, ist zuständige Behörde für den Vollzug dieses Gesetzes das jeweils örtlich zuständige Staatliche Umweltamt.

§ 4 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13).

ENDE