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Regelwerk
Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer UVP-Gesetzes
- Thüringen -

Vom 6. Juni 2018
(GVBl. Nr. 6 vom 14.06.2018 S. 269)



Siehe Fn *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer UVP-Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2015 (GVBl. S. 185), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

  1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
  2. das Ergebnis
    1. der Umweltverträglichkeitsprüfung bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,
    2. der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen so früh die möglich berücksichtigt wird.
" § 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetz ist es, bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen durch Umweltprüfungen im Sinne des § 2 Abs. 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten."

2. Der bisherige § 3 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung "Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3 wird die Verweisung "Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Verweisung "Anlage 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Verweisung "Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "eine überschlägige Vorprüfung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Angabe "eine Vorprüfung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

3. Der bisherige § 4 wird § 3 und wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu


  1. die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung, einschließlich der notwendigen Vorprüfung des Einzelfalls,
"1. die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, einschließlich der notwendigen Vorprüfung,"

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Die nach diesem Gesetz zuständigen oder federführenden Behörden machen den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 UVPG und die in § 19 Abs. 2 Satz 1 UVPG genannten Unterlagen über das zentrale Internetportal nach § 4 zugänglich; maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen. Alle in das zentrale Internetportal des Landes über Umweltverträglichkeitsprüfungen nach § 4 einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen. § 23 UVPG gilt entsprechend. Die im zentralen Internetportal des Landes über Umweltverträglichkeitsprüfungen eingestellten Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung für die Öffentlichkeit unzugänglich zu machen.

(3) Absatz 2 Satz 4 gilt nicht für Unterlagen, die nach dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen sind."

4. Folgender neue § 4 wird eingefügt:

" § 4 Zentrales Internetportal des Landes

Das Land richtet ein zentrales Internetportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen ein. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals nach Satz 1 ist das für das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Ministerium zuständig."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "im Einzelfall" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 14 UVPG" durch die Verweisung " § 31 UVPG" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Verweisung " §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 UVPG" durch die Verweisung " §§ 5, 15 bis 19, 21, 22, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und d und § 27 sowie den §§ 54 bis 57 und § 64 UVPG" ersetzt.

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die zuständigen oder federführenden Behörden führen eine Statistik nach Kalenderjahren, die Auskunft über die Anzahl der Verfahren nach den §§ 3b bis 3f und 14b UVPG, § 3 dieses Gesetzes und § 26b des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung, die Art der zugrunde liegenden Verfahren sowie deren Dauer, den jeweiligen Genehmigungsgegenstand und den Gegenstandswert für die Gebührenberechnung gibt. Die Statistik kann in elektronischer Form geführt werden."(4) Zuständige Behörde des Landes für die Berichterstattung nach § 73 UVPG ist das für das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Ministerium. Die zuständigen oder federführenden Behörden haben gegenüber dem für das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Ministerium oder einer von ihm benannten Stelle nach dessen Vorgaben die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung seiner Berichts- und Informationspflichten nach § 73 UVPG erforderlich sind."

6. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung " §§ 20 bis 22 UVPG" durch die Verweisung " §§ 65 bis 67 UVPG" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Vorhaben nach § 2 Abs. 1 oder Verfahren nach § 2 Abs. 2, die vor dem 15. Juni 2018 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen, die bis zum 14. Juni 2018 gegolten haben, zu Ende zu führen."

8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3,Abs. 4 Nr. 1 sowie § 4 Satz 2)

Liste der Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen
(Liste "UVP-pflichtiger Vorhaben")

"Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 4 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 1 Satz 2)

Liste der Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste "UVP-pflichtiger Vorhaben")"

b) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

altneu
Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelungen des § 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3c UVPG."Nachstehende Vorhaben fallen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelungen des § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 UVPG sowie den §§ 9 bis 13 UVPG."

c) Die Legende erhält folgende Fassung:


altneu
X - Vorhaben ist UVP-pflichtig
A - allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
S - standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls
"X - Vorhaben ist UVP-pflichtig
A - allgemeine Vorprüfung
S - standortbezogene Vorprüfung"

9. Anlage 2 erhält folgende Fassung:

Alt:


Liste der Pläne und Programme, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen
(Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme")
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2)

Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes:


Nr.Plan oder Programm
1Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
1.1Landeswaldprogramm und forstliche Rahmenpläne nach § 7 des Thüringer Waldgesetzes"


Neu:

"Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2)

Liste der Pläne und Programme, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme")

Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes:

Nr.Plan oder Programm
1Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
1.1Landeswaldprogramm und forstliche Rahmenpläne nach § 7 des Thüringer Waldgesetzes"

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 124 vom 25. April 2014, Seite 1).

ID 181015
ENDE