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Regelwerk, Allgemeines, Umwelt
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ThürUVPG - Thüringer UVP-Gesetz
Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

- Thüringen -

Vom 20. Juli 2007
(GVBl. Nr. 7 vom 16.08.2007 S. 85; 02.12.2013 S. 321 13, ber. 2014 S. 12; 07.05.2015 S. 33 15; 05.12.2015 S. 185 15a; 06.06.2018 S. 269 18; 18.12.2018 S. 731 18a; 30.07.2019 S. 323 19)



Archiv: 2003

§ 1 Zweck des Gesetzes 18

Zweck dieses Gesetz ist es, bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen durch Umweltprüfungen im Sinne des § 2 Abs. 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.

§ 2 Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften 13 13 18

(1) Dieses Gesetz gilt für die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben bleibt hiervon unberührt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen,

  1. die in der Anlage 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Bundesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen,
  2. die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder
  3. die nicht unter die Nummern 1 oder 2 fallen, die aber für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer überschlägigen Vorprüfung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (sonstige Pläne und Programme).

Die Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung für die in Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Pläne und Programme bleibt hiervon unberührt.

(3) Werden Pläne und Programme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

  1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können, und solche herauszunehmen, bei denen dies nicht zu erwarten ist,
  2. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, in die Anlage 2 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, wenn sie nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(5) Die Bestimmungen des Thüringer Landesplanungsgesetzes bleiben von diesem Gesetz unberührt.

§ 3 Verfahren, entsprechende Geltung von Bundesrecht 13 15 13 18 18

(1) Für

  1. die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, einschließlich der notwendigen Vorprüfung,
  2. die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung und
  3. die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung bei der Zulassung des Vorhabens oder der Feststellung der Pläne und Programme

sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die zu diesem Bundesgesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist für die in Anlage 1 Nr. 1.1, 1.2, 2.1, 5.4, 6.2, 6.4, 7.1, 7.2.3, 7.2.4 und 7.3.4 genannten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn im Rahmen der Vorprüfung festgestellt wird, dass von einem Betrieb das Risiko eines schweren Unfalls mit gefährlichen Stoffen im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vergrößert oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können.

(2) Die nach diesem Gesetz zuständigen oder federführenden Behörden machen den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 UVPG und die in § 19 Abs. 2 Satz 1 UVPG genannten Unterlagen über das zentrale Internetportal nach § 4 zugänglich; maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen. Alle in das zentrale Internetportal des Landes über Umweltverträglichkeitsprüfungen nach § 4 einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen. § 23 UVPG gilt entsprechend. Die im zentralen Internetportal des Landes über Umweltverträglichkeitsprüfungen eingestellten Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung für die Öffentlichkeit unzugänglich zu machen.

(3) Absatz 2 Satz 4 gilt nicht für Unterlagen, die nach dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen sind.

§ 4 Zentrales Internetportal des Landes 13 15 18

Das Land richtet ein zentrales Internetportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen ein. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals nach Satz 1 ist das für das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Ministerium zuständig.

§ 5 Zuständige Behörden, federführende Behörde bei Umweltverträglichkeitsprüfungen 13 18

(1) Die Feststellung, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Pflicht zu einer Strategischen Umweltprüfung besteht, und die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung obliegen der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Plans oder Programms zuständigen Behörde.

(2) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzurühren ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist die federführende Behörde im Sinne des § 31 UVPG die Behörde, die für das Verfahren, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet, zuständig ist. Bestehen Zweifel, welche der Behörden federführend ist, entscheidet die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets die für den Umweltschutz zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen.

(3) Die federführende Behörde ist für die Aufgaben nach den §§ 5, 15 bis 19, 21, 22, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und d und § 27 sowie den §§ 54 bis 57 und § 64 UVPG zuständig.

(4) Zuständige Behörde des Landes für die Berichterstattung nach § 73 UVPG ist das für das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Ministerium. Die zuständigen oder federführenden Behörden haben gegenüber dem für das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Ministerium oder einer von ihm benannten Stelle nach dessen Vorgaben die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung seiner Berichts- und Informationspflichten nach § 73 UVPG erforderlich sind.

§ 6 Zuständige Behörden für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen 13 18 18a

(1) Das Landesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde

  1. nach § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Nummern 19.1, 19.2 und 19.11 der Anlage 1 UVPG,
  2. nach § 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Nummer 19. 10 der Anlage 1 UVPG.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde nach § 65 in Verbindung mit den Nummern 19.3 bis 19.7 der Anlage 1 UVPG.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, Zuständigkeiten abweichend von den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung zu regeln

§ 7 Übergangsbestimmungen 13 18

(1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UVPG und nach diesem Gesetz sowie Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 UVPG und nach diesem Gesetz, die nach dem 28. Februar 2010 und vor dem 20. Dezember 2013 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen, die bis zum 20. Dezember 2013 gegolten haben, zu Ende zu führen.  

(2) Vorhaben nach § 2 Abs. 1 oder Verfahren nach § 2 Abs. 2, die vor dem 15. Juni 2018 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen, die bis zum 14. Juni 2018 gegolten haben, zu Ende zu führen.

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Liste der Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste "UVP-pflichtiger Vorhaben")Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 4 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 1 Satz 2) 13 15 18 19

Nachstehende Vorhaben fallen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelungen des § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 UVPG sowie den §§ 9 bis 13 UVPG.

Legende:
X - Vorhaben ist UVP-pflichtig
A - allgemeine Vorprüfung
S - standortbezogene Vorprüfung


Nr.Vorhaben
1Forstwirtschaft
1.1Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit 20 ha bis weniger als 50 ha Wald (Abweichung zu Anlage 1 Nr. 17.1.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)S
1.2Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 5 ha bis weniger als 10 ha Wald (Abweichung zu Anlage 1 Nr. 17.1.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)S
2Flurbereinigung
2.1Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des FlurbereinigungsgesetzesA
3Bauwesen
3.1Bau eines
  • Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung,
  • ganzjährlich betriebenen Campingplatzes,
  • Freizeitparks,
  • Parkplatzes oder
  • Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, soweit der in den Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 oder 18.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird
A
4Energie (aufgehoben) 15a
5Straßenbau
5.1Bau einer Landesschnellstraße 1X
5.2Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweistX
5.3Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehen- den Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweistX
5.4Bau einer sonstigen Straße, die nicht unter die Nummer 5.1 bis 5.3 fälltA
6Abgrabungen, Bergbau
6.1Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche von 25 ha oder mehrX
6.2Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche weniger als 25 haS
6.3Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von mehr als 5 ha beanspruchenX
6.4Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von bis zu 5 ha beanspruchen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung baugenehmigungspflichtig sindA
6.5Halden aus einer Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Wasser- oder Baurecht mit einem Flächenbedarf von 10 ha oder mehrX
7Fremdenverkehr und Freizeit
7.1Errichtung von Skipisten 2 und zugehörigen Einrichtungen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung genehmigungspflichtig sindA
7.2Bau von Bergbahnen 3
7.2.1bei Schleppaufzügen 4 mit einer Beförderungskapazität von mehr als 1.000 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von mehr als 1.000 mX
7.2.2bei Schienenbahnen 5 und übrigen Seilbahnen 6 mit einer Beförderungskapazität von jeweils mehr als 2.200 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von mehr als 2.500 mX
7.2.3bei Schleppaufzügen mit einer Beförderungskapazität von 1.000 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von 1.000 m oder wenigerA
7.2.4bei Schienenbahnen und übrigen Seilbahnen mit einer Beförderungskapazität von 2.200 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von 2.500 m oder wenigerA
7.3Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung oder Erweiterung von Beschneiungsanlagen 7 zur Verteilung oder Aufbringung künstlich erzeugten Schnees auf einer Fläche oder, bei Nutzung gemeinsamer technischer Einrichtungen zur Versorgung mit Wasser und Energie oder Verbindung durch dieselbe Aufstiegshilfe, unabhängig von der Betreiber- und Eigentumslage bezüglich der einzelnen Anlagenteile, auf einer summarischen Gesamtfläche
7.3.1von mehr als 7,5 ha in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7) jeweils in der jeweils geltenden Fassung, des § 23 BNatSchG oder des § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes geschützten GebietX
7.3.2von mehr als 7,5 ha bei Betroffenheit von Flächen nach § 30 BNatSchG und § 15 des Thüringer NaturschutzgesetzesX
7.3.3von mehr als 10 haX
7.3.4von 10 ha und wenigerS

Hinweise:

1) Schnellstraßen sind, nach den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. II S. 245 -246-) in der jeweils geltenden Fassung, dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind.

2) Skipisten sind durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossene Gelände zum Zweck des Abfahrens unter Zuhilfenahme von Ski, Schlitten oder anderen technischen Hilfsmitteln.

3) Bergbahnen sind als Seil- oder Schienenbahnen ausgeführte kraftbetriebene Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr.

4) Schleppaufzüge sind Seilbahnen, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.

5) Schienenbahnen sind kraftgetriebene und zahnstangengeführte Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr, die Verbindungen auf Berge herstellen.

6) Übrige Seilbahnen sind Standseilbahnen und Seilschwebebahnen. Standseilbahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und die durch ein oder mehrere Seile bewegt werden. Seilschwebebahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden.

7) Beschneiungsanlagen sind Anlagen zur künstlichen Erzeugung von Schnee.

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Liste der Pläne und Programme, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme")Anlage 2 13 13 18 19
(zu § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2)

Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes:

Nr.Plan oder Programm
1Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
1.1Landeswaldprogramm und forstliche Rahmenpläne nach § 7 des Thüringer Waldgesetzes
1.2Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne nach § 10 BNatSchG und Landschaftspläne nach § 11 BNatSchG

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aufgehobenAnlage 3 13

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aufgehobenAnlage 4 13


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