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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes
- Thüringen -
Vom 2. Juli 2019
(GVBl. Nr. 8 vom 23.07.2019 S. 239)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes
Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2018 (GVBl. S. 5), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3a wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Anteil der Kommunen nach dem Partnerschaftsgrundsatz an der Summe nach Satz 1 beträgt 34,00 vom Hundert für das Jahr 2018 und 33,93 vom Hundert ab dem Jahr 2019. | "Der Anteil der Kommunen nach dem Thüringer Partnerschaftsgrundsatz an der Summe nach Satz 1 beträgt 35,26 vom Hundert." |
b) Satz 4
Der nach dieser Regel ermittelte Betrag erhöht sich im Jahr 2018 um 19.450.000 Euro, im Jahr 2019 um 27.950.000 Euro, im Jahr 2020 um 37.300.000 Euro und ab dem Jahr 2021 um 37.900.000 Euro.
wird aufgehoben.
2. § 7a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 7a Kompensation des Verlustes durch die Anpassung der Hauptansatzstaffel ab dem Jahr 2018
Gemeinden, für die in den Jahren 2018 und 2019 durch die Neufassung der Hauptansatzstaffel nach § 9 Abs. 1 zum 1. Januar 2018 geringere Schlüsselzuweisungen als bei einer Fortgeltung der bis zum 31. Dezember 2017 maßgeblichen Hauptansatzstaffel festgesetzt werden, erhalten in den Jahren 2018 und 2019 jeweils Zuweisungen in Höhe des Verlustbetrages; Zugewinne durch die Anpassung der Hauptansatzstaffel werden nicht berücksichtigt. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Haushaltsansatz erfolgen zu Lasten oder zu Gunsten des Landesausgleichsstocks. | " § 7a Kompensation des Verlustes durch die Anpassung der Hauptansatzstaffel im Jahr 2020
Gemeinden, für die im Jahr 2020 durch die Neufassung der Hauptansatzstaffel nach § 9 Abs. 1 zum 1. Januar 2020 geringere Schlüsselzuweisungen als bei einer Fortgeltung der bis zum 31. Dezember 2019 maßgeblichen Hauptansatzstaffel festgesetzt werden, erhalten im Jahr 2020 Zuweisungen in Höhe des Verlustbetrages; Zugewinne durch die Anpassung der Hauptansatzstaffel werden nicht berücksichtigt. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Haushaltsansatz erfolgen zu Lasten oder zu Gunsten des Landesausgleichsstocks." |
3. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Durch einen Vomhundertsatz (Hauptansatzstaffel) bezogen auf die Einwohnerzahl wird der Hauptansatz errechnet.
In den Jahren 2018 und 2019 gilt folgende Hauptansatzstaffel:
Ab dem Jahr 2020 gilt folgende Hauptansatzstaffel:
Im Rahmen dieser Hauptansatzstaffel wird innerhalb der Gemeindegrößenklasse unter Zugrundelegung der tatsächlichen Einwohnerzahl linear interpoliert. | "(1) Durch einen Vomhundertsatz (Hauptansatzstaffel) bezogen auf die Einwohnerzahl wird der Hauptansatz errechnet.
Es gilt folgende Hauptansatzstaffel:
Im Rahmen dieser Hauptansatzstaffel wird innerhalb der Gemeindegrößenklasse unter Zugrundelegung der tatsächlichen Einwohnerzahl linear interpoliert." |
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 1a erhalten folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die kreisfreien Städte, die Landkreise, die großen kreisangehörigen Städte, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden erhalten als Ausgleich für ihre Mehrbelastungen, die ihnen durch die Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen entstehen, pauschale steuerkraft- oder umlagekraftunabhängige allgemeine Finanzzuweisungen je Einwohner in Höhe von:
Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge nach Satz 1 mit der nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 2 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. Die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaften nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft. Die Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinden nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich aus der Summe der beauftragenden Gemeinden und der erfüllenden Gemeinde. (1a) Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist jeweils zu erhöhen, soweit Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden zum 1. Januar eines Ausgleichsjahres die nachfolgenden Aufgaben wahrnehmen, für die Zuständigkeiten:
Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist entsprechend Satz 1 zu erhöhen, soweit Große kreisangehörige Städte Aufgaben nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 wahrnehmen. Für die Fortschreibung der Beträge nach Satz 1 gilt Absatz 4 entsprechend, das Ergebnis ist auf volle Cent-Beträge zu runden. | "(1) Die kreisfreien Städte, die Landkreise, die Großen kreisangehörigen Städte, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und sonstige selbständige Gemeinden erhalten als Ausgleich für ihre Mehrbelastungen, die ihnen durch die Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen entstehen, pauschale steuerkraft- oder umlagekraftunabhängige allgemeine Finanzzuweisungen je Einwohner in Höhe von:
Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge nach Satz 1 mit der nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 2 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. Die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaften nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft. Die Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinden nach Satz 1 Nr. 4 bestimmt sich aus der Summe der beauftragenden Gemeinden und der erfüllenden Gemeinde. (1a) Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist jeweils zu erhöhen, soweit Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden zum 1. Januar eines Ausgleichsjahres die nachfolgenden Aufgaben wahrnehmen, für die Zuständigkeiten:
Der Betrag je Einwohner nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist entsprechend Satz 1 zu erhöhen, soweit Große kreisangehörige Städte Aufgaben nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 wahrnehmen. Für die Fortschreibung der Beträge nach Satz 1 gilt Absatz 4 entsprechend, das Ergebnis ist auf volle Cent-Beträge zu runden." |
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Zahl "2018" durch die Zahl "2020" ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 5
In diesem Fall ist die in § 3 Abs. 3a festgesetzte Regel des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes so anzupassen, dass die bislang außerhalb des Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes ausgereichten Mittel in die Finanzausgleichsmasse überführt werden.
wird aufgehoben.
5. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe "47 Millionen Euro" durch die Angabe "32 Millionen Euro" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 Halbsatz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 53a der Thüringer Kommunalordnung, § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung)" durch den Klammerzusatz " (§ 53a der Thüringer Kommunalordnung [ ThürKO] in der Fassung vom 28. Januar 2003 [GVBl. S. 41] in der jeweils geltenden Fassung, § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung)" ersetzt.
bbb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. die Förderung von neuen Kooperationen kommunaler Zusammenarbeit im Sinne des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit; die Förderung, die im Einzelfall in Höhe von 10.000 Euro bis maximal 75.000 Euro erfolgen kann, setzt voraus, dass von den Antragstellern der Nachweis erbracht wird, dass die Zuwendung mindestens in einem Verhältnis 1:5 zu den zu erzielenden Einsparungen unter Berücksichtigung eines Zeitraums von fünf Jahren steht; in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 stehen jeweils fünf Millionen Euro aus Mitteln des Landesausgleichsstocks für diese Förderungen zur Verfügung. Für kreisfreie Städte und Landkreise, die Bedarfszuweisungen erhalten, sowie deren Kooperationspartner sind Ausnahmen von den Voraussetzungen und der Förderhöhe nach Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 möglich, wenn sie zur Erfüllung von Pflichtaufgaben einen Zweckverband nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit neu bilden und ein durch Gutachten nachgewiesenes Einsparpotenzial bei den Kosten der Aufgabenwahrnehmung durch diese Zusammenarbeit erzielen. Die Kosten für die Erarbeitung der Gutachten zur Prüfung und zum Nachweis eines erzielbaren Einsparpotenzials bei den Kosten der Aufgabenwahrnehmung nach Satz 2 sind jeweils bis zu einer Höhe von 30.000 Euro förderfähig. | "4. die Förderung der Bemühungen der Gemeinden und Landkreise, durch kommunale Zusammenarbeit unter den gestiegenen Anforderungen die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise ebenso gut wie bisher zu erfüllen oder die Qualität der Aufgabenerfüllung noch zu verbessern; Wirtschaftlichkeitsgrundsätze sind dabei von hervorgehobener Bedeutung." |
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Nach Satz 1 Nr. 4 können gefördert werden:
Eine Förderung nach Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 kann einmalig in Form eines allgemeinen, zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt werden, der höchstens 500.000 Euro beträgt. Die Höhe des Zuschusses nach Satz 3 ist insbesondere abhängig von der Einwohnerzahl der an der kommunalen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden oder Landkreise und von der regionalen Bedeutung der kommunalen Zusammenarbeit. Eine Förderung nach Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 kann in Form eines allgemeinen, zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 75 vom Hundert der Honorarkosten einschließlich Nebenkosten für die Erarbeitung des Gutachtens gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 30.000 Euro. Sofern im Anschluss an die Erarbeitung des Gutachtens nach Satz 2 Nr. 2 eine Förderung dieser kommunalen Zusammenarbeit nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt, kann nachträglich eine Förderung in Höhe des Eigenanteils der Zuwendungsempfänger an den Honorarkosten für die Erarbeitung des Gutachtens gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 10.000 Euro. Für die Bewilligung einer Förderung nach Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 6 bedarf es eines gemeinsamen, schriftlichen, nicht formgebundenen Antrags aller an der beabsichtigten Zusammenarbeit oder dem Gutachten beteiligten Gemeinden oder Landkreise, der für das jeweils laufende Haushaltsjahr bis spätestens 15. September der Bewilligungsbehörde zugehen muss; im Haushaltsjahr 2019 muss der Antrag abweichend von Halbsatz 1 bis spätestens 31. Oktober 2019 der Bewilligungsbehörde zugehen. Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Bewilligungsbehörde für die Förderung nach Satz 1 Nr. 4 und kann weitere Unterlagen für die Antragsbearbeitung anfordern. Ab dem Jahr 2019 stehen für die Förderungen nach Satz 1 Nr. 4 jährlich insgesamt 5 Millionen Euro aus Mitteln des Landesausgleichsstocks zur Verfügung."
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sowie die Förderrichtlinie für die Förderung nach Absatz 2 Nr. 4. | "(4) Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3." |
6. Dem § 25 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ist die Summe der Umlagegrundlagen negativ, hat die kreisangehörige Gemeinde einen Erstattungsanspruch."
Die Schulumlage ist zweckgebunden zu vereinnahmen.
wird aufgehoben.
8. In § 32 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "dass" das Wort "vorsätzlich" eingefügt.
9. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 2
Weitere Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes
§ 3 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), dem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage und dem Finanzausgleich unter den Ländern einschließlich der Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes, der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen teilungsbedingter Lasten nach § 11 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes sowie dem Aufkommen aus den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen struktureller Arbeitslosigkeit nach § 11 Abs. 3a des Finanzausgleichsgesetzes. | "(1) Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), dem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage, den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 FAG sowie den Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft nach § 11 Abs. 5 FAG." |
2. Absatz 3a Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Aus den eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Einnahmen des Landes nach Absatz 1 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre wird die Summe gebildet. | "Aus den eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre sowie den Einnahmen des Landes nach Absatz 1 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davorliegenden Jahre wird die Summe gebildet; bis einschließlich des Jahres 2019 sind die Einnahmen des Landes nach Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzusetzen." |
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 5 Buchst. b und c am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
ID 191583
ENDE |