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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
- Thüringen -

Vom 23. Juli 2020
(GVBl. Nr. 21 vom 29.07.2020 S. 369)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland

Dem am 15. April 2020 in Erfurt vom Freistaat Thüringen unterzeichneten Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Landesmediengesetzes

(Gültig ab siehe =>)

Das Thüringer Landesmediengesetz vom 15. Juli 2014 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 8 Satz 3 wird die Verweisung " § 1 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV)" durch die Verweisung " § 1 Abs. 6 des Medienstaatsvertrags (MStV)" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Nr. 7 wird das Wort "Rundfunkrecht" durch das Wort "Medienrecht" ersetzt.

3. In § 3 Satz 1 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrags" durch das Wort "Medienstaatsvertrags" ersetzt.

4. Dem § 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Zuständige Aufsichtsbehörden nach § 113 MStV sind die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und des Thüringer Datenschutzgesetzes zuständigen Kontrollbehörden; sie sind in dem Bereich der Datenschutzaufsicht über die Telemedien auch sachlich zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung."

5. Folgender § 6a wird eingefügt:

" § 6a Zuständigkeit für die Durchführung der Richtlinie (EU) 2018/1808 und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

Zuständig für die Durchführung der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018 S. 69) in der jeweils geltenden Fassung, ist

  1. das für Medienrecht zuständige Ministerium für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und
  2. die Landesmedienanstalt für den privaten Rundfunk.

Die in Satz 1 genannten Behörden sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) in der jeweils geltenden Fassung, soweit das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz durch diese Behörden ausgeführt wird."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 20a RStV" durch die Verweisung " § 53 MStV" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrag" durch das Wort "Medienstaatsvertrag" ersetzt.

7. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz " (§ 32 RStV)" durch den Klammerzusatz " (§ 66 MStV)" ersetzt.

8. In § 17 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrags" ersetzt.

9. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrag" durch das Wort "Medienstaatsvertrag" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Verweisung " § 22 Abs. 7 und 8 RStV" durch die Verweisung " § 56 Abs. 7 und 8 MStV" ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrag" durch das Wort "Medienstaatsvertrag" ersetzt.

10. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrags" durch das Wort "Medienstaatsvertrags" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 40 RStV" durch die Verweisung " § 112 MStV" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird die Verweisung " § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7a Abs. 3, § 45 Abs. 1 und § 45a Abs. 1 Satz 1 RStV" durch die Verweisung " § 8 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 3, § 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 Satz 1 MStV" ersetzt.

11. In § 36 Abs. 1 Nr. 1 wird die Verweisung " § 11b Abs. 4 des RStV" durch die Verweisung " § 28 Abs. 4 MStV" ersetzt.

12. In § 37 Abs. 1 wird die Verweisung " § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 bis 12 sowie die §§ 52 bis 52f RStV" durch die Verweisung " § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 24 bis 40 sowie die §§ 78 bis 90 MStV" ersetzt.

13. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrags" durch das Wort "Medienstaatsvertrags" ersetzt.

bb) In Nummer 9 wird die Verweisung " § 40 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Verweisung " § 112 Abs. 1 Satz 2 MStV" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Landesmedienanstalt überwacht mit Ausnahme der Einhaltung der Vorschriften für die Datenschutzaufsicht die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien des Medienstaatsvertrags sowie der Bestimmungen des Telemediengesetzes. Sie ist Aufsichtsbehörde nach § 111 Abs. 1 MStV und sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG."

14. In § 44 Abs. 1 Nr. 15 wird der Klammerzusatz " (§ 51b Abs. 2 Satz 4 RStV)" durch den Klammerzusatz " (§ 103 Abs. 2 Satz 4 MStV)" ersetzt.

15. In § 50 Abs. 2 und 4 Satz 1 wird jeweils die Verweisung " § 40 RStV" durch die Verweisung " § 112 MStV" ersetzt.

16. Nach § 53 wird folgender Neunter Abschnitt eingefügt:

"Neunter Abschnitt
Kostenfestsetzung für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren

§ 53a Kostenfestsetzung für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Beitrag zur Deckung der Kosten festzusetzen, der für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren von der Rundfunkanstalt an die Vollstreckungsbehörde zu zahlen ist."

17. Dem § 54 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind die Landkreise und die kreisfreien Städte."

18. § 56 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 56 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

" § 56 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter."

19. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 3
Änderung der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden, des Kostenbeitrags und der Vollstreckungskostenpauschale

In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden, des Kostenbeitrags und der Vollstreckungskostenpauschale vom 9. Dezember 1998 (GVBl. S. 437), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (GVBl. S. 457) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 2 Abs. 4 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 635) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 53a des Thüringer Landesmediengesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Aufhebung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Das Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 635), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (GVBl. S. 457), tritt außer Kraft.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekanntgemacht.

(2) Die Artikel 2 bis 4 treten an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt.

ID 201423

ENDE