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ThürLMG - Thüringer Landesmediengesetz
- Thüringen -
Vom 15. Juli 2014
(GVBl. Nr. 7 vom 29.07.2014 S. 385; 23.09.2015 S. 134 15; 06.06.2018 S. 229 18; 23.07.2020 S. 369 20 i.K.; 24.05.2022 S. 284 22)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzungen und Anwendungsbereich 15 20 i.K.
(1) Dieses Gesetz dient der Ordnung und der Vielfalt des Rundfunks in Thüringen.
(2) Dieses Gesetz fördert die Vermittlung von Medienbildung. Dabei wird besonderer Wert auf die Befähigung der Medienproduzenten und -rezipienten zu gesellschaftlicher transmedialer Mitverantwortung und Mitgestaltung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie zum bewussten, selbstbestimmten und kritischen Umgang mit den Medien gelegt.
(3) Das Gesetz dient der Gewährleistung eines ausgewogenen medienspezifischen Jugendschutzes sowie einer werte- und qualitätsbezogenen Aus- und Fortbildung der Medienschaffenden.
(4) Im Rahmen der zügigen und umfassenden Digitalisierung des Rundfunks wird ein möglichst umfassender Zugang der Rundfunkteilnehmer zu den Angeboten der öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstalter angestrebt.
(5) Dieses Gesetz gilt für die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privaten Rundfunks und für die Veranstaltung von Telemedien. Es gilt ferner für die Zuordnung, Zuweisung und Nutzung von Übertragungskapazitäten.
(6) Dieses Gesetz regelt Einzelheiten der Entsendung des Vertreters Thüringens in den ZDF-Fernsehrat.
(7) Dieses Gesetz gilt nicht für die Veranstaltung und Weiterverbreitung von Sendungen mittels einer Kabelanlage, wenn
(8) Für das Land geltende Staatsverträge zwischen mehreren oder allen Ländern und Bundesgesetze, welche Angelegenheiten des Rundfunks, der Telemedien oder des Jugendmedienschutzes länderübergreifend regeln, bleiben unberührt. Ergänzend gelten die für das Land geltenden Staatsverträge, soweit sie den privaten Rundfunk betreffen, für landesweite, regionale und lokale Rundfunkangelegenheiten entsprechend, sofern nicht dieses Gesetz eigenständige Regelungen trifft. Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Teleshoppingkanäle richtet sich nach § 1 Abs. 6 des Medienstaatsvertrags (MStV).
(9) Bei der Verbreitung von Rundfunk und Telemedien im Zuständigkeitsbereich der Länder über öffentliche Telekommunikationsnetze ist Netzneutralität zu gewährleisten.
§ 2 Begriffsbestimmungen 20 i.K.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 3 Programmgrundsätze 20 i.K.
Für in Thüringen zugelassene lokale, regionale und landesweite Programme gelten die Programmgrundsätze des Medienstaatsvertrags. Darüber hinaus gilt:
§ 4 Programmverantwortung
(1) Mindestens zweimal täglich ist der Veranstalter des Rundfunkprogramms im Programm anzugeben.
(2) Jeder Veranstalter hat unverzüglich mindestens einen für das Programm verantwortlichen Redakteur zu benennen. Werden mehrere verantwortliche Redakteure benannt, ist anzugeben, für welchen Teil des Programms jeder Einzelne verantwortlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Veranstalter eine natürliche Person ist.
(3) Zum verantwortlichen Redakteur darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen nach § 5 Satz 1 erfüllt.
§ 5 Persönliche Anforderungen an Verantwortliche
Als Antragsteller für eine Rundfunkzulassung, als für den Inhalt eines Rundfunkprogramms verantwortliche Person oder als verantwortliche Person für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, darf nur tätig sein und beschäftigt werden, wer
Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 auch von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein.
§ 6 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg 18 20 i.K.
(1) Soweit Veranstalter von landesweitem, regionalem und lokalem Rundfunk sowie landesweit, regional und lokal ausgerichtete Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß Satz 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Satz 1 bis 5 gilt entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. Die Veranstalter von landesweitem, regionalem und lokalem Rundfunk sowie landesweit, regional und lokal ausgerichtete Anbieter von Telemedien können sich Verhaltenskodizies geben, die in einem transparenten Verfahren erlassen und veröffentlicht werden. Den betroffenen Personen stehen nur die in Absatz 2 und 3 genannten Rechte zu. Die Vorschriften über die Aufgaben und Befugnisse einer Aufsichtsbehörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 finden keine Anwendung, soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.
(2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
(5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Festgestellte Verletzungen von Bestimmungen über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten werden der Landesmedienanstalt mitgeteilt, damit diese die nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen treffen kann.
(6) Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz stehen gegenüber den nichtöffentlichen Stellen die in § 40 Abs. 3 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Rechte in Verbindung mit § 11 des Thüringer Datenschutzgesetzes zu.
(7) Zuständige Aufsichtsbehörden nach § 113 MStV sind die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und des Thüringer Datenschutzgesetzes zuständigen Kontrollbehörden; sie sind in dem Bereich der Datenschutzaufsicht über die Telemedien auch sachlich zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6a Zuständigkeit für die Durchführung der Richtlinie (EU) 2018/1808 und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes 20 i.K.
Zuständig für die Durchführung der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018 S. 69) in der jeweils geltenden Fassung, ist
Die in Satz 1 genannten Behörden sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) in der jeweils geltenden Fassung, soweit das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz durch diese Behörden ausgeführt wird.
Zweiter Teil
Besondere Bestimmungen
Erster Abschnitt
Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern
§ 7 Zulassungspflicht
(1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung.
(2) Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, ordnet die Landesmedienanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt nach pflichtgemäßem Ermessen dem Träger der technischen Übertragungseinrichtung die Verbreitung.
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen 20 i.K.
(1) Ergänzend zu § 53 MStV darf eine Zulassung auch
(2) Eine Zulassung darf nicht
erteilt werden.
(3) Ferner erhalten Antragsteller keine Zulassung, an denen Personen, Unternehmen oder Vereinigungen beteiligt sind, die nach Absatz 2 oder nach dem Medienstaatsvertrag ausgeschlossen sind. Dies gilt nicht für Beteiligungen von
(4) Das Nähere zur Zulassung regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.
§ 9 Binnenpluraler Rundfunk 20 i.K.
(1) Einem Veranstalter eines landesweiten Vollprogramms wird die Zulassung nur erteilt, wenn er
(2) Die Landesmedienanstalt bestimmt, welche gesellschaftlichen Gruppen als Träger wesentlicher Meinungen in jedem Fall in dem Programmbeirat vertreten sein müssen.
(3) Der Veranstalter muss aus mindestens fünf Personen bestehen oder eine juristische Person sein, bei der fünf oder mehr Personen Anteils- und Mitgliedschaftsrechte besitzen. Durch Vertrag oder Satzung ist auszuschließen, dass die Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechte eines Mitglieds 50 vom Hundert erreichen. Ebenso ist auszuschließen, dass die Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechte von Mitgliedern mit Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechten von jeweils 25 vom Hundert oder darüber zusammengenommen 75 vom Hundert erreichen. Einem Mitglied ist zuzurechnen, wer zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes oder in einer vergleichbaren Rechtsbeziehung steht. Der Veranstalter muss gesellschaftsrechtlich sicherstellen, dass seine Mitglieder über alle grundsätzlichen Fragen der Gemeinschaft beraten und beschließen. Hierzu zählen auch
§ 10 Sicherung der Meinungsvielfalt 22
(1) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Zulassung von Spartenprogrammen, die in digitaler Form verbreitet werden. Abweichend von Satz 1 ist die nichtredaktionelle Zusammenarbeit von Rundfunkveranstaltern zulässig.
(2) Verbreitet ein Veranstalter infolge eines Unternehmenszusammenschlusses oder auf sonstige Weise entgegen Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mehrere Programme, werden die überzähligen Zulassungen widerrufen. Bei deren Auswahl sind die Wünsche der Beteiligten möglichst zu berücksichtigen. § 15 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Antragsteller hat der Landesmedienanstalt zu belegen, dass Vorschriften der Zusammenschlusskontrolle seinem Vorhaben nicht entgegenstehen. Auf Verlangen der Landesmedienanstalt hat er dies durch das Anmeldeverfahren beim Bundeskartellamt nachzuweisen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Veranstalter lokaler oder regionaler Fernsehprogramme.
§ 11 Sendung von lokalen und regionalen Beiträgen
Werden in einem Programm Sendungen mit lokalem oder regionalem Bezug verbreitet, so dürfen diese nicht zu mehr als der Hälfte von einem Unternehmen zugeliefert werden, das für das Verbreitungsgebiet der Sendungen bestimmte periodisch erscheinende Druckwerke mit einem Anteil von mehr als 20 vom Hundert der Gesamtauflage aller für den Bereich bestimmten periodisch erscheinenden Druckwerke verlegt. Dieselbe Beschränkung gilt auch für ein Unternehmen, das zu einem Unternehmen nach Satz 1 im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes oder in einer vergleichbaren Rechtsbeziehung steht; wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen nach Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung ist auch das Unternehmen, das der zugelassenen Anbietergemeinschaft angehört.
§ 12 Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung wird auf Antrag durch die Landesmedienanstalt erteilt. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
(2) Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.
(3) Veränderungen während des Zulassungsverfahrens hat der Antragsteller der Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen.
(4) Zur Glaubhaftmachung der Angaben kann die Landesmedienanstalt auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers oder der an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten verlangen. Kommt der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist nicht nach, kann sein Antrag abgelehnt werden.
§ 13 Zulassungsbescheid
(1) Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der Landesmedienanstalt erteilt. Sie legt fest:
Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen insbesondere zur Sicherung der Meinungsvielfalt verbunden werden.
(2) Die erste Zulassung ist bei landesweitem Rundfunk auf mindestens acht und höchstens zehn Jahre zu befristen; Verlängerungen um jeweils fünf bis zu acht Jahre sind zulässig. Die Zulassung von regionalem und lokalem Rundfunk ist auf bis zu sechs Jahre zu befristen; Verlängerungen um jeweils bis zu sechs Jahre sind zulässig.
§ 14 Änderungen nach der Zulassung
(1) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Eine Übertragung ist anzunehmen, wenn nach der Zulassung durch einen oder mehrere Übertragungsakte 50 vom Hundert oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an Mitgesellschafter oder Dritte veräußert werden, es sei denn, dass die Landesmedienanstalt aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zustimmt. Dasselbe gilt, wenn es durch eine Veräußerung unter Hinzurechnung der vorher getätigten Veräußerungen zu einer gleichartigen Veränderung kommt. Bei einer Veräußerung der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse von zwei Dritteln oder mehr ist immer von einer Übertragung auszugehen.
(2) Der Veranstalter hat der Landesmedienanstalt geplante Veränderungen der für die Zulassung maßgeblichen Umstände vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen.
(3) Könnte dem Veranstalter die Zulassung auch bei Vollzug der Änderung erteilt werden, bestätigt die Landesmedienanstalt die Unbedenklichkeit der Änderung. Ist dies nicht der Fall, stellt sie fest, dass die Zulassung bei Vollzug der Änderung nicht erteilt werden könnte. Vollzieht der Veranstalter eine Änderung, die nicht nach Satz 1 als unbedenklich bestätigt werden kann, kann die Zulassung von der Landesmedienanstalt widerrufen werden.
§ 15 Aufsichtsmaßnahmen, Rücknahme und Widerruf
(1) Die Landesmedienanstalt weist die Veranstalter, Telemedienanbieter, Kabelanlagenbetreiber und Plattformanbieter schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hin, die gegen die Pflichten verstoßen, die ihnen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften oder getroffenen Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen. Sie kann dabei nach Anhörung anordnen, den Rechtsverstoß sofort oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben und künftig zu unterlassen (Beanstandung). Handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, so weist die Landesmedienanstalt zugleich auf die möglichen Folgen einer Fortdauer des Verstoßes oder eines weiteren Verstoßes nach Absatz 4 Nr. 3 hin. Der Veranstalter ist auf Verlangen der Landesmedienanstalt verpflichtet, eine Beanstandung nach Satz 3 in seinem Rundfunkprogramm zu verbreiten. Inhalt und Sendezeit der zu verbreitenden Mitteilung bestimmt die Landesmedienanstalt. Im Fall wiederholter Rechtsverstöße des Veranstalters kann die Landesmedienanstalt feststellen, dass die Zulassung entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht verlängert wird.
(2) Die Landesmedienanstalt kann dem Veranstalter aufgeben, die durch Werbung im Zusammenhang mit der beanstandeten Sendung erzielten Entgelte an sie abzuführen. Der Veranstalter hat der Landesmedienanstalt die hierfür erforderlichen Angaben zu machen. Weigert er sich, die Höhe der erzielten Entgelte anzugeben, wird deren Höhe durch die Landesmedienanstalt geschätzt.
(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
(5) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn ein Programm länger als einen Monat nicht verbreitet wird.
(6) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 3 bis 5 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gelten für die Rücknahme und den Widerruf die entsprechenden Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(7) Für Rücknahme und Widerruf von Zuweisungsentscheidungen gelten die Absätze 3 bis 6 entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Übertragungskapazitäten
§ 16 Grundsätze
(1) Durch die Zuordnung, Zuweisung und Nutzung von Übertragungskapazitäten, die für die Übertragung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien geeignet und vorgesehen sind, ist
(2) Die Nutzung von Übertragungskapazitäten für Rundfunk hat Vorrang vor der Nutzung für Teleshoppingkanäle und Telemedien. Die terrestrische Verbreitung von Telemedien ist grundsätzlich nur zulässig, soweit die Übertragungskapazitäten nicht für Rundfunk benötigt werden. Zugewiesene, aber durch die Programmübertragung nicht genutzte Übertragungskapazitäten können vom jeweiligen Programmveranstalter zur Verbreitung von Telemedien mitgenutzt werden.
§ 17 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für Hörfunk 20 i.K.
(1) Die Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für den Hörfunk muss
gewährleisten.
(2) Im Übrigen sollen durch die Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für den Hörfunk
werden.
§ 18 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für Fernsehen
Die Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für das Fernsehen muss
§ 19 Zuordnungsverfahren
(1) Zugeordnet werden freie Übertragungskapazitäten, die dem Land für Rundfunk oder vergleichbare Telemedien zur Verfügung stehen. Kapazitäten in Kabelanlagen werden nicht zugeordnet.
(2) Werden dem Land freie Übertragungskapazitäten zur Verfügung gestellt, wirkt die oberste Landesbehörde darauf hin, dass sich der MDR, das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalt über eine Zuordnung der Übertragungskapazitäten nach Maßgabe der §§ 16 bis 19 verständigen.
(3) Wird eine Verständigung nach Absatz 2 erreicht, ordnet die oberste Landesbehörde die Übertragungskapazitäten dementsprechend der Landesmedienanstalt, dem MDR, dem ZDF oder dem Deutschlandradio zu.
(4) Wird eine Verständigung nach Absatz 2 nicht erreicht, entscheidet die Landesregierung über die Zuordnung der Übertragungskapazitäten nach Maßgabe der §§ 16 bis 18.
(5) Sollen Übertragungskapazitäten blockweise zugeordnet werden, kann die oberste Landesbehörde die Zuordnung der Übertragungskapazitäten mit der Auflage verbinden, die Nutzung von Übertragungseinheiten innerhalb des Blocks durch andere Rundfunkveranstalter flexibel zu ermöglichen. § 22 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Gelingt eine Verständigung nicht, so sind die zur Verfügung stehenden Übertragungseinheiten in der Weise auf den MDR, das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalt zu verteilen, dass Angebote öffentlich-rechtlicher und privater Veranstalter gleichgewichtig empfangbar sind.
(6) Die ersatzweise Zuordnung von technisch gleichwertigen Übertragungskapazitäten durch die oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem ZDF, dem MDR, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt auf der Grundlage von Analysen unabhängiger Gutachter zur Kapazitätssituation und Senderstandortoptimierung ist möglich. Als technisch gleichwertig sind Übertragungskapazitäten dann zu bewerten, wenn die durch die ersatzweise Zuordnung nach Satz 1 bedingte Verringerung der technischen Reichweite 5 vom Hundert nicht übersteigt.
§ 20 Zuweisungsverfahren
(1) Die Übertragung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien durch private kommerzielle Veranstalter über terrestrische Übertragungskapazitäten sowie deren Nutzung durch Bürgermedien oder zur Durchführung von Pilotprojekten bedarf der Zuweisung durch die Landesmedienanstalt. Ein Anspruch auf Zuweisung besteht nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Verbreitung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien in analogen Kabelnetzen und drahtgebundenen Plattformen, soweit die Übertragungskapazität der Landesmedienanstalt zur Verfügung steht.
(3) Die Landesmedienanstalt schreibt Übertragungskapazitäten, die ihr zur Verfügung stehen oder voraussichtlich in den nächsten 18 Monaten zur Verfügung stehen werden, einzeln, blockweise oder als Kette aus. Die Ausschreibung wird im Online-Angebot der Landesmedienanstalt bekannt gemacht. Auf diese Bekanntmachung ist jeweils im Thüringer Staatsanzeiger hinzuweisen. Die Landesmedienanstalt setzt für den Antrag auf Zuweisung eine Frist von mindestens einem Monat. Im Einzelfall, insbesondere zur Schließung von Versorgungslücken für bestehende Programme, bei der geringfügigen Erweiterung des Verbreitungsgebietes oder bei der Vergabe von Pilotprojekten, kann auf die Ausschreibung verzichtet werden.
(4) Die Zuweisung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Antragsteller hat in ihm sowie auf weitere Nachfrage durch die Landesmedienanstalt alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrags und der Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt erforderlich sind.
(5) Die Landesmedienanstalt schreibt die Möglichkeit der Nutzung freier Übertragungskapazitäten in analogen Kabelnetzen und drahtgebundenen Plattformen durch lokale Rundfunkangebote im Thüringer Staatsanzeiger aus. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(6) Für Ereignis- und Einrichtungsrundfunk nach § 31 Abs. 1 und für Pilotprojekte sowie für Bürgerradio und Bürgerfernsehen gelten vereinfachte Verfahrensvorschriften. Dabei finden die §§ 16 bis 18, § 20 Abs. 3 und 5, § 22 sowie die §§ 28 und 29 keine Anwendung. Für die Zuordnung der Übertragungskapazitäten gilt § 19 Abs. 2 bis 6 entsprechend. Für Ereignis- und Einrichtungsrundfunk nach § 31 Abs. 1 und für Pilotprojekte finden darüber hinaus § 8 Abs. 3, die §§ 9 bis 11 und § 13 Abs. 2 keine Anwendung. Das Nähere über das Zuweisungsverfahren regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.
§ 21 Zuweisungsvoraussetzungen
Übertragungskapazitäten zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen oder vergleichbaren Telemedien dürfen nur zugelassenen Veranstaltern oder Telemedienanbietern zugewiesen werden, die erwarten lassen, dass sie wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Anforderungen an die antragsgemäße Verbreitung des Programms oder des Angebots zu erfüllen. Die Zuweisungsentscheidung kann mit der Zulassungsentscheidung verbunden werden. Satz 1 gilt für Plattformanbieter entsprechend.
§ 22 Auswahlgrundsätze für Zuweisungsentscheidungen bei beschränkter Übertragungskapazität
(1) Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragsteller, die die Voraussetzungen nach § 21 erfüllen, trifft die Landesmedienanstalt eine Auswahlentscheidung. Dabei berücksichtigt sie die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt) sowie deren organisatorische, programmliche und finanzielle Vorbereitungen hierzu.
(2) Die Landesmedienanstalt beurteilt Bestehen und Umfang der Programmvielfalt insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten:
(3) Die Landesmedienanstalt beurteilt Bestehen und Umfang von Anbietervielfalt insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten:
§ 23 Zuweisungsentscheidung
(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität erfolgt durch schriftlichen Bescheid an zugelassene Rundfunkveranstalter, Anbieter vergleichbarer Telemedien und Plattformanbieter. In dem Zuweisungsbescheid werden insbesondere die Rundfunkart, das Verbreitungsgebiet, die Übertragungstechnik und die zu nutzende Übertragungskapazität bestimmt.
(2) Die erste Zuweisung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen. Verlängerungen um jeweils bis zu acht Jahre sind zulässig. Die Zuweisung an einen Rundfunkveranstalter darf den Zeitraum, für den die Zulassung zur Veranstaltung des Rundfunkprogramms erteilt ist, nicht überschreiten.
(3) Anbietern von vergleichbaren Telemedien können befristet für mindestens vier und höchstens zehn Jahre terrestrische Übertragungskapazitäten zugewiesen werden.
(4) Die Zuweisungsentscheidung kann mit Nebenbestimmungen insbesondere zur Sicherung der Programm- und Anbietervielfalt sowie zur Sicherung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften versehen werden.
(5) Für Änderungen nach der Zuweisung gilt § 14 entsprechend.
Dritter Abschnitt
Besondere Pflichten und Informationsrechte der Veranstalter
§ 24 Informationsrechte der Veranstalter
(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Rundfunkveranstaltern oder ihren Vertretern die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Auskünfte können verweigert werden, wenn
Die Auskünfte sind zu verweigern, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung oder den Datenschutz dem entgegenstehen. Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an den Rundfunk verbieten, sind unzulässig.
§ 25 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten 20 i.K.
(1) Die Landesmedienanstalt hat auf Verlangen den Namen oder die Firma und die Anschrift des von ihr zugelassenen Rundfunkveranstalters, der Veranstalter hat auf Verlangen den Namen und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen.
(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, der Landesmedienanstalt die in Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 27. Mai 1994 (BGBl. II S. 639) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten des Landes zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen. Die Landesmedienanstalt leitet diese Informationen an die oberste Landesbehörde weiter.
(3) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, die der Landesmedienanstalt nach diesem Gesetz und nach dem Medienstaatsvertrag übertragen sind, kann sie in regelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass vom Veranstalter und den an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten Auskünfte entsprechend § 12 Abs. 2 verlangen sowie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen. Die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und deren Prüfung in den Geschäftsräumen zu dulden. Zur Glaubhaftmachung der Angaben kann die Landesmedienanstalt die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen verlangen.
(4) Mitarbeiter der Landesmedienanstalt, die von dieser mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die Betriebs- und Geschäftsräume des Veranstalters und der an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen können nach Maßgabe des § 56 Abs. 7 und 8 MStV vorgenommen werden.
(5) Die zur Erteilung einer Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) Die Landesmedienanstalt fordert die Auskunft schriftlich an; dasselbe gilt für die Anordnung der Prüfung und der Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen. Dabei sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens, der Einsichtnahme oder der Prüfung zu bestimmen.
(7) Die erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben, die der Landesmedienanstalt nach diesem Gesetz und nach dem Medienstaatsvertrag übertragen sind, verwendet werden. Hinsichtlich der erlangten Kenntnisse und Unterlagen unterliegen die Mitarbeiter der Landesmedienanstalt einer besonderen Geheimhaltungspflicht.
§ 26 Aufzeichnungspflichten
(1) Der Veranstalter hat das Programm aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden nach zwei Monaten ab dem Tag der Verbreitung des Programms. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Der Landesmedienanstalt sind innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Aufzeichnungen und Filme auf Verlangen kostenlos zu übermitteln.
(4) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom Veranstalter verlangen, dass ihm Einsicht in das aufgezeichnete Programm oder in den Film ermöglicht wird. Auf seine Kosten sind ihm eine Abschrift oder eine Kopie zur Verfügung zu stellen.
§ 27 Gegendarstellung
(1) Ist in einer Sendung eine Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, so kann die betroffene Person oder Stelle die Verbreitung einer Gegendarstellung zu dieser Behauptung verlangen. Die Gegendarstellung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der beanstandeten Sendung, verlangt werden. Sie bedarf der Schriftform, muss die beanstandete Sendung bezeichnen und sich auf tatsächliche Angaben beschränken, darf keinen strafbaren Inhalt haben und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Gegendarstellung darf den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung nicht wesentlich überschreiten.
(2) Der Anspruch auf Gegendarstellung richtet sich gegen den Veranstalter der beanstandeten Sendung. Die Gegendarstellung ist unentgeltlich zu verbreiten. Satz 2 gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.
(3) Eine Pflicht zur Verbreitung einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn und soweit die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Gegendarstellung hat.
(4) Die Verbreitung der Gegendarstellung hat unverzüglich ohne Zusätze oder Weglassungen, in der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung zu erfolgen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesendet werden und hat sich auf tatsächliche Angaben zu beschränken.
(5) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der Veranstalter in Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(6) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes und der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.
§ 28 Verlautbarungsrecht
Die Veranstalter eines Rundfunkprogramms haben der Bundesregierung sowie der Landesregierung in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich die erforderliche Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. Für den Inhalt der Sendung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist. Der Veranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
§ 29 Sendezeit für Dritte
(1) Politische Parteien und sonstige politische Vereinigungen erhalten während ihrer Beteiligung an den Bundestagswahlen, an den Wahlen zum Thüringer Landtag und an den Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes. Satz 1 gilt nicht für Bürgermedien.
(2) Für den Inhalt der Sendung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist.
Vierter Abschnitt
Formen und Finanzierung des privaten Rundfunks
§ 30 Finanzierung des privaten Rundfunks 20 i.K.
(1) Private Rundfunkprogramme können nach den Bestimmungen des Medienstaatsvertrags finanziert werden.
(2) Nicht kommerzielle Rundfunkangebote nach Maßgabe dieses Gesetzes finanzieren sich ausschließlich durch Spenden, aus eigenen Mitteln oder durch sonstige Einnahmen. Als sonstige Einnahmen können hierbei insbesondere die Förderungen aus Mitteln des zusätzlichen Anteils an dem Rundfunkbeitrag nach § 112 MStV verwendet werden.
(3) Für die Finanzierung des Ereignis- und Einrichtungsrundfunks nach § 31 gilt grundsätzlich die Regelung des Absatzes 1.
(4) Wird ein Rundfunkprogramm nach Absatz 1 auch durch Spenden finanziert, so ist der Veranstalter dafür verantwortlich, dass der Spender keinen Einfluss auf das Rundfunkprogramm ausüben kann. Der Veranstalter hat Spenden einer Person oder einer Personenvereinigung, die einzeln oder in der Summe in einem Kalenderjahr 10.000 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spenden der Landesmedienanstalt mitzuteilen. Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.
(5) Für in Thüringen zugelassene regionale und lokale Fernsehprogramme finden § 8 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 3, § 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 Satz 1 MStV Satz 1 keine Anwendung.
(6) Werden für Rundfunkprogramme oder Sendungen beim Teilnehmer Entgelte erhoben, ist den Teilnehmern vor dem Empfang des Programms oder dem Beginn der Sendung die Höhe des Entgelts anzukündigen. Ist in Rundfunkprogrammen oder Sendungen nach Satz 1 Werbung enthalten, ist der Teilnehmer in der Ankündigung auch hierauf hinzuweisen.
§ 31 Ereignis- und Einrichtungsrundfunk
(1) Die Landesmedienanstalt kann für Sendungen, die
ein vereinfachtes Verfahren nach § 20 Abs. 6 durchführen.
(2) Die Zulassung lokaler Rundfunkangebote nach Absatz 1 Nr. 1 wird für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung, grundsätzlich für einen Zeitraum von nicht mehr als acht Wochen, erteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zulassung für eine länger andauernde öffentliche Veranstaltung mit besonderer Bedeutung für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt werden. Für Veranstaltungen mit besonderer überregionaler Bedeutung kann die Zulassung auch über den örtlichen Bereich der öffentlichen Veranstaltung hinaus erteilt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 wird sie für längstens vier Jahre erteilt.
(3) Der Veranstalter kann mit Zustimmung der Landesmedienanstalt als Rahmenprogramme ortsüblich nicht empfangbare werbefreie Programme übernehmen, sofern dies dem Charakter des Ereignis- oder Einrichtungsrundfunks nicht widerspricht.
(4) Das Nähere zum Ereignis- und Einrichtungsrundfunk regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.
Fünfter Abschnitt
Bürgermedien
§ 32 Bürgermedien
(1) Bürgermedien sind nichtkommerzielle Angebote, deren Aufgaben insbesondere die Medienbildung und die Vermittlung lokaler und regionaler Informationen sind. Dabei gewährleisten sie den Bürgern einen chancengleichen Zugang zu diesen Angeboten. Bürgermedien sollen die Bürger zu einem reflektierten und professionalisierten Umgang mit Medien bewegen. Sie sollen Einzelpersonen und gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen und Institutionen, die nicht Rundfunkveranstalter oder über eine Gesellschaft an einem Medienunternehmen beteiligt sind, Gelegenheit geben, eigene Beiträge herzustellen und zu verbreiten.
(2) Bürgermedien sind insbesondere das Medienbildungszentrum (§ 33) sowie Bürgerradios und Bürgerfernsehen (§ 34).
(3) Bürgermedien können auf ihren Übertragungskapazitäten mit Zustimmung der Landesmedienanstalt als Rahmenprogramme ortsüblich nicht empfangbare werbefreie Programme übernehmen, sofern sie dem Charakter der Bürgermedien nicht widersprechen. Darüber hinaus sind im begrenzten Umfang Sendungen und Beiträge untereinander austauschbar.
(4) Der Betreiber einer Kabelanlage oder einer Plattform mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen, an die mehr als 1.000 Haushalte angeschlossen sind, stellt auf Verlangen der Landesmedienanstalt unentgeltlich die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die analoge und digitale Verbreitung sämtlicher für das Verbreitungsgebiet oder Teile des Verbreitungsgebietes der Kabelanlage oder der Plattform bestimmter Bürgermedien zur Verfügung. Teilnetze von Kabelanlagen oder Plattformen, deren Angebot nicht regionalisierbar ist, zählen bei der Berechnung der angeschlossenen Haushalte als Bestandteil der jeweiligen Kabelanlage oder Plattform. Im Fall des ausschließlichen Plattformbetriebs entfällt die Verpflichtung zur Bereitstellung von Kapazitäten für die analoge Verbreitung.
§ 33 Medienbildungszentrum
(1) Die Landesmedienanstalt richtet zur Vermittlung von Medienbildung ein Medienbildungszentrum in eigener Trägerschaft ein. Medienbildung umfasst die Vermittlung eines analytisch-kritischen Verständnisses der Funktion und Wirkungsweisen der Medien in unserer Gesellschaft, von kreativen und praktischen Medienkompetenzen und der Fähigkeit zur Reflexion von Medienerfahrungen sowie ein dazu erforderliches Verantwortungsbewusstsein.
(2) Das Medienbildungszentrum hat insbesondere den Auftrag, Medienprojekte zu initiieren, anzuleiten und zu realisieren. Darüber hinaus sollen Qualifizierungs-, Service- und Professionalisierungsmaßnahmen im Umgang mit Medien angeboten werden. Dabei sind Zielgruppen aller gesellschaftlichen Gruppen und Generationen anzusprechen und neue Medientechnologien zu berücksichtigen. Darüber hinaus führt das Medienbildungszentrum Projekte mit Pilotcharakter durch.
(3) Das Medienbildungszentrum kann die Ergebnisse der Projekte nach Absatz 2 in geeigneter Weise verbreiten, insbesondere über die Verbreitungswege der Bürgerradios und des Bürgerfernsehens.
(4) Das Medienbildungszentrum arbeitet mit Bürgerradios und Bürgerfernsehen zusammen und kann an seinen Standorten unterschiedliche Schwerpunkte setzen.
§ 34 Bürgerradio und Bürgerfernsehen, Bürgermedien-Satzung
(1) Bürgerradios und Bürgerfernsehen haben einen publizistischen Auftrag zu lokaler und regionaler Information. Darüber hinaus bieten sie offene Sendeflächen, die von Bürgern in eigener Verantwortung genutzt werden können. Die Zulassung enthält Vorgaben zu den zugangsoffenen Sendezeiten. Diese Vorgaben haben zugangsoffene Sendezeiten von mindestens 14 Stunden pro Woche vorzusehen. Des Weiteren sollen Bürgerradios und Bürgerfernsehen sowohl in Zusammenarbeit mit dem Medienbildungszentrum als auch eigenständig medienpädagogische Angebote unterbreiten, die insbesondere der Nachwuchsförderung und einem reflektierten und professionalisierten Umgang mit Medien dienen.
(2) Wer Bürgerradio oder Bürgerfernsehen veranstalten will, bedarf einer Zulassung der Landesmedienanstalt. Für die Zulassung gelten die Regelungen des Zweiten Abschnitts. § 20 Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Die Zulassung erhalten sollen grundsätzlich zum Zweck der Veranstaltung von Bürgerradio oder Bürgerfernsehen gegründete, nichtwirtschaftliche, eingetragene Vereine. Die Zulassung wird für die Dauer von bis zu vier Jahren erteilt. Verlängerungen sind möglich.
(4) Die Landesmedienanstalt unterstützt Bürgerradios und Bürgerfernsehen unter Berücksichtigung lokaler Initiativen sowie unter Beachtung regionaler und struktureller Gegebenheiten im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten.
(5) Entscheidungen über die Trägerschaft an Offenen Kanälen und Zulassungen von Nichtkommerziellen Lokalradios sowie entsprechende Kapazitätszuweisungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, gelten für ihre bisherige Laufzeit weiter; die Möglichkeit eines Widerrufs oder einer Rücknahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bleibt unberührt.
(6) Das Nähere zu den Bürgermedien regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.
Sechster Abschnitt
Kabelbelegung, Plattformen
§ 35 Grundsätze der Kabelbelegung
(1) Die Gesamtheit der in einer Kabelanlage verbreiteten Rundfunkprogramme muss die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen und auf diese Weise umfassende Information geben.
(2) Bundesweit herangeführte Rundfunkprogramme, die im Herkunftsland in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, dürfen in Kabelanlagen weiterverbreitet werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechen. Rundfunkprogramme, die weiterverbreitet werden, sind inhaltlich und technisch unverändert, vollständig und zeitgleich zu verbreiten.
(3) Private Betreiber von Kabelanlagen haben lokale Fernsehprogramme sowie Bürgerradios und Bürgerfernsehen auf eigene Kosten aus dem jeweils vorgesehenen Verbreitungsgebiet an ihre Kabelanlage heranzuführen, sofern eine Heranführung an die Kabelanlage innerhalb des jeweils vorgesehenen Verbreitungsgebietes nicht erfolgt.
§ 36 Rangfolge bei analogen Rundfunkprogrammen 20 i.K.
(1) Werden Rundfunkprogramme durch Kabelanlagen mit analoger Übertragungstechnik verbreitet oder weiterverbreitet, so hat der Betreiber der Kabelanlage die Rundfunkprogramme in folgender Rangfolge den Kabelanschlüssen zuzuführen:
(2) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage hat sicherzustellen, dass Entgelte für die Programme nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 gegenüber der Landesmedienanstalt offen gelegt werden; Entgelte und Tarife für die Programme sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können. Versichert ein Veranstalter regionaler oder lokaler Programme gegenüber der Landesmedienanstalt glaubhaft, dass der Betreiber einer Kabelanlage höhere Entgelte von ihm fordert, als nach Satz 1 Halbsatz 2 zulässig, kann die Landesmedienanstalt von dem Betreiber der Kabelanlage verlangen, dass er seine Einnahmen durch Einspeisungsentgelte für die jeweiligen Lizenznehmer nachweist.
(3) Die Kabelanlage ist so einzurichten, dass jeder Inhaber eines Anschlusses in der Lage ist, zunächst die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Programme zu empfangen.
(4) Haben Kanäle einer Kabelanlage eine unterschiedliche Reichweite, soll Absatz 1 für die Belegung der Kanäle entsprechend angewendet werden.
(5) Programme nach Absatz 1, die sich bei sonst gleichen Inhalten nur in einem zeitlich geringen Umfang unterscheiden, werden bei begrenzter Kapazität der Kabelanlage nur mit dem Programm zugeführt, das für das von der Kabelanlage versorgte Gebiet bestimmt ist.
(6) Wird ein Rundfunkprogramm über Satellit und über terrestrische Sender verbreitet, sind die Programmsignale des Satelliten bei begrenzter Kapazität der Kabelanlage nicht weiterzuverbreiten, wenn das Programm im Bereich der Kabelanlage terrestrisch empfangbar ist.
(7) Die Landesmedienanstalt erlässt durch Satzung unter angemessener Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Kabelnetzbetreiber einen Kabelbelegungsplan, der für vergleichbare Kabelanlagen die Belegung der Kabelkanäle festlegt. Der Kabelbelegungsplan ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Verstößt der Betreiber einer Kabelanlage gegen die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 oder gegen den Kabelbelegungsplan nach Satz 1, kann die Landesmedienanstalt ihm gegenüber die diesen Bestimmungen entsprechende Belegung anordnen.
§ 37 Plattformen, Umstellung von analoger auf digitale Übertragung und Netzneutralität 20 i.K.
(1) Für Plattformen gelten § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 24 bis 40 sowie die §§ 78 bis 90 MStV entsprechend.
(2) Der Betreiber einer Kabelanlage kann mit Einwilligung der Landesmedienanstalt und nach vorheriger Abstimmung mit dem Programmanbieter oder Anbieter vergleichbarer Telemedien im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 5 analoge Kanäle digitalisieren. Vor ihrer Entscheidung hat die Landesmedienanstalt die Veranstalter und Anbieter, deren Rundfunkprogramme und vergleichbare Telemedien analog übertragen werden, anzuhören, sofern die digitale Übertragung nicht mit ihnen vereinbart wurde. Sie erteilt die Einwilligung zur Digitalisierung, wenn die Meinungsvielfalt, die Vielfalt des Rundfunks und die Vielfalt der vergleichbaren Telemedien insgesamt gewahrt sind. Sie soll angemessene Übergangsfristen zugunsten der Veranstalter und Anbieter setzen.
(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sowie natürliche oder juristische Personen, die den Zugang zu solchen Netzen vermitteln, dürfen Rundfunk und Telemedien im Zuständigkeitsbereich der Länder nicht zugunsten anderer Datenübertragungen blockieren, verlangsamen oder anderweitig behindern. Insbesondere ist es unzulässig, die Übertragung von Rundfunk und Telemedien im Zuständigkeitsbereich der Länder besonderen Preisanforderungen zu unterwerfen. Bei Vereinbarungen über Datenvolumina und -geschwindigkeiten dürfen bestimmte Inhalte, Dienste oder Anwendungen nicht aus dem Volumenverbrauch herausgerechnet oder nach Verbrauch des vereinbarten Datenvolumens von einer Drosselung ausgenommen werden.
§ 38 Anzeige- und Auskunftspflichten
(1) Wer eine Kabelanlage oder Plattform betreibt, hat dies der Landesmedienanstalt innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Angabe der Zahl der verfügbaren Kanäle, der Zahl der angeschlossenen Wohneinheiten und der Kabelbelegung oder Plattformbelegung anzuzeigen. Wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Betrieb einer Kabelanlage oder Plattform aufnimmt, hat dies der Landesmedienanstalt vor Inbetriebnahme mit den gleichen Angaben anzuzeigen. Änderungen sind der Landesmedienanstalt unverzüglich mitzuteilen; für Änderungen der Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten genügt eine halbjährliche Anzeige.
(2) Der Veranstalter eines Programms und der Betreiber einer Kabelanlage oder Plattform sind verpflichtet, der Landesmedienanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Veranstalter eines Programms hat sicherzustellen, dass er der Landesmedienanstalt Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Sendungen bis zu zwei Monate ab dem Tag ihrer Verbreitung zugänglich machen kann. Er hat diese Aufzeichnungen auf Anforderung auf seine Kosten unverzüglich zu übermitteln.
§ 39 Satzungen, Richtlinien
Die Landesmedienanstalt regelt durch Satzungen und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der sie betreffenden Bestimmungen dieses Abschnitts. Dabei ist die Bedeutung für den Empfängerkreis in Bezug auf den jeweiligen Übertragungsweg zu berücksichtigen.
Siebter Abschnitt
Landesmedienanstalt
§ 40 Rechtsform und Organe
(1) Die Landesmedienanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Erfurt. Die Versammlung der Landesmedienanstalt kann den Sitz durch Beschluss ändern.
(2) Die Landesmedienanstalt ist unabhängig und hat das Recht der Selbstverwaltung.
(3) Organe der Landesmedienanstalt sind
(4) Amtliche Mitteilungen und die Satzungen der Landesmedienanstalt werden im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht. Insoweit wird dem Grundsatz der öffentlichen Bekanntmachung entsprochen. Im Einzelfall kann aus Kostengründen dabei auf eine vollständige Bekanntmachung der Texte im Internetangebot der Thüringer Landesmedienanstalt verwiesen werden.
§ 41 Aufgaben und Befugnisse der Landesmedienanstalt 20 i.K.
(1) Die Landesmedienanstalt nimmt die Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, soweit nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist. Sie sorgt für deren Durchführung und wacht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Dabei hat sie auch beratend und vermittelnd tätig zu sein.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Landesmedienanstalt sind insbesondere:
(3) Die Landesmedienanstalt überwacht mit Ausnahme der Einhaltung der Vorschriften für die Datenschutzaufsicht die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien des Medienstaatsvertrags sowie der Bestimmungen des Telemediengesetzes. Sie ist Aufsichtsbehörde nach § 111 Abs. 1 MStV und sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.
§ 42 Zusammensetzung und Amtszeit der Versammlung
(1) Die Versammlung vertritt innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs die Interessen der Allgemeinheit. Zur Anstaltsversammlung entsenden je einen Vertreter:
Die Arbeitnehmerverbände entsenden zwei Vertreter, die verschiedenen Arbeitnehmerorganisationen angehören. Die Landesregierung entsendet einen Vertreter. Der Versammlung gehört ferner je ein Abgeordneter der im Landtag vertretenen Fraktionen an.
(2) In die Versammlung darf nicht entsandt werden, wer
(3) Für die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 20 genannten Organisationen und Gruppen entsenden die jeweiligen Landesverbände oder -vereinigungen die Vertreter. Kommt es in einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 21 entsendungsberechtigten Organisation oder Gruppe zu keiner Einigung über die zu entsendende Person oder im Fall des Satzes 3 über die zu entsendenden zwei Personen, können der Landesmedienanstalt mehrere Personen benannt werden. Kommt es auch nach einer nochmaligen Aufforderung mit Fristsetzung zu keiner Einigung, wählt die Versammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aus den fristgerecht Benannten den oder die Vertreter.
(4) Bei der Benennung der Mitglieder der Versammlung ist auf eine angemessene Berücksichtigung von Frauen hinzuwirken. Die Mitglieder der Versammlung wählen, wenn sich unter ihnen nicht schon zehn Frauen befinden, im Benehmen mit den Frauenorganisationen mit einfacher Mehrheit so viele weibliche Mitglieder hinzu, dass der Versammlung insgesamt zehn Frauen angehören.
(5) Der Vorsitzende der Versammlung stellt die ordnungsgemäße Entsendung der Mitglieder der Versammlung fest.
(6) Die Mitglieder der Versammlung werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. Die Amtszeit beginnt mit der ersten Sitzung der Versammlung. Drei Monate vor Ablauf der Amtszeit fordert die Landesmedienanstalt die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 21 und Satz 3 entsendungsberechtigten Organisationen oder Gruppen auf, einen Vertreter für die neue Amtszeit zu entsenden und der Landesmedienanstalt nach Maßgabe des Absatzes 3 zu benennen. Sie hat dies im Thüringer Staatsanzeiger und in sonstiger Weise landesweit bekannt zu machen. Zur Entsendung der Vertreter des Landtags wendet sich die Landesmedienanstalt an den Präsidenten des Landtags und an die oberste Landesbehörde zur Entsendung eines Vertreters der Landesregierung.
(7) Die Mitglieder der Versammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung und auf Erstattung der Auslagen, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Mitglieder der Versammlung und ehemalige Mitglieder haben über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Landesmedienanstalt bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, soweit diese nicht offenkundig keiner Geheimhaltung bedürfen.
(8) Wenn ein Mitglied der Versammlung dem ihn entsendenden Landesverband, der Landesvereinigung oder dem Landtag nicht mehr angehört, scheidet es aus der Versammlung aus und es ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Regelungen ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu entsenden. Gleiches gilt für den Fall, dass die ein Entsendungsverbot rechtfertigenden Voraussetzungen nachträglich bekannt werden oder eintreten.
§ 43 Beschlüsse, Versammlungsvorstand
(1) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands eingeladen ist; bei der zweiten Einladung ist hierauf hinzuweisen. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig.
(2) Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht entsandt werden, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend.
(3) Die Versammlung wählt für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen zwei Stellvertreter (Versammlungsvorstand). Die Versammlung kann den Versammlungsvorstand um maximal zwei Beisitzer aus dem Kreis der Ausschussvorsitzenden erweitern. Der Versammlungsvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
§ 44 Zuständigkeit der Versammlung und des Versammlungsvorstands 20 i.K.
(1) Die Versammlung ist zuständig,
(2) Der Versammlungsvorstand überwacht die Geschäftsführung des Direktors und berichtet darüber der Versammlung. Der Zustimmung des Versammlungsvorstands bedürfen insbesondere folgende Geschäfte des Direktors:
Der Versammlungsvorstand kann zu den Vorlagen des Direktors an die Versammlung gesondert Stellung nehmen.
(3) Der Zustimmung der Versammlung bedürfen folgende Geschäfte des Direktors:
§ 45 Ausschüsse
(1) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung setzt die Versammlung folgende ständige Ausschüsse ein:
Die Versammlung kann weitere Ausschüsse bilden. Sie wählt für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder der Ausschüsse und den jeweiligen Vorsitzenden mit der Mehrheit der Stimmen der Versammlungsmitglieder.
(2) Die Versammlung kann den Haushaltsausschuss ermächtigen, zwischen ihren Sitzungen die der Versammlung nach § 44 Abs. 3 obliegenden Entscheidungen zu treffen.
(3) Das Nähere regelt die Versammlung durch Satzung, hierbei sind insbesondere die Programmbeobachtung und Aspekte des Jugendschutzes zu berücksichtigen.
§ 46 Wahl des Direktors
(1) Der Direktor wird von der Versammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder nach Ausschreibung der zu besetzenden Stelle auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Er soll Erfahrungen im Medienbereich sowie die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare, ihn zur Leitung der Landesmedienanstalt befähigende Ausbildung haben. Er ist hauptamtlich tätig. Der Direktor soll seinen Lebensmittelpunkt in Thüringen haben.
(2) Der Vorsitzende der Versammlung schließt den Dienstvertrag mit dem Direktor ab und vertritt die Landesmedienanstalt gegenüber dem Direktor gerichtlich und außergerichtlich. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Direktor die Geschäfte bis zur Ernennung des neuen Direktors fort; das Dienstverhältnis besteht solange weiter.
(3) Der Direktor bestellt einen Bediensteten der Landesmedienanstalt zu seinem Vertreter.
(4) Der Direktor kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Versammlung abberufen werden.
§ 47 Unvereinbarkeiten
Zum Direktor der Landesmedienanstalt kann nicht gewählt werden, wer
§ 48 Zuständigkeit des Direktors
(1) Der Direktor nimmt die Aufgaben der Landesmedienanstalt wahr, soweit sie nicht der Versammlung zugewiesen sind. Er vertritt die Landesmedienanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Direktor ist insbesondere zuständig,
§ 49 Bedienstete der Landesmedienanstalt
(1) Die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Landesmedienanstalt, mit Ausnahme der Eingruppierung des Direktors, bestimmen sich nach den für Angestellte und Arbeiter des Landes geltenden Rechts- und Tarifvorschriften. Die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten und Arbeiter muss derjenigen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechen.
(2) Die vorhandenen Stellen sind nach Art und Entgeltgruppen gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen.
§ 50 Finanzierung der Landesmedienanstalt 20 i.K.
(1) Die Landesmedienanstalt erhebt aufgrund einer von ihr zu erlassenden Gebührensatzung für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen. Die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Landesmedienanstalt deckt ihren Finanzbedarf aus dem Anteil an dem Rundfunkbeitrag nach § 112 MStV.
(3) Die Landesmedienanstalt verwendet den Anteil nach Absatz 2 zur Finanzierung ihrer Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen, zur Förderung der technischen Versorgung des gesamten Landes, zur Förderung lokaler, nicht kommerzieller Rundfunkangebote nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken und von Medienbildungs-Projekten einschließlich entsprechender Qualifizierungs-, Service- und Professionalisierungsmaßnahmen im Umgang mit Medien im Sinne des § 33 Abs. 2 sowie entsprechender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 10 und 11.
(4) Soweit die Landesmedienanstalt den Anteil an dem Rundfunkbeitrag nach § 112 MStV entsprechend den Absätzen 1 bis 3 nicht in Anspruch nimmt, steht er dem Landesfunkhaus Thüringen im MDR zu. Diese Mittel werden nach Maßgabe der Entscheidungen der Mitglieder des Rundfunkrats des Landes für rundfunkspezifische Maßnahmen zur Förderung und Darstellung des Medienstandorts Thüringen unter besonderer Berücksichtigung von Einrichtungen, Projekten und Veranstaltungen verwendet. Ferner sollen die Mittel auch für Kinder- und Jugendfilmförderung sowie für Kinder- und Jugendprojekte mittels neuer Medientechnologien eingesetzt werden. Darüber hinaus können die Mittel zur Ausweitung der Darbietungen des MDR im Hörfunk und Fernsehen von in Thüringen veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Konzerten, Opern und Schauspielen verwendet werden. Der MDR veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger für jedes Kalenderjahr einen Bericht, aus dem hervorgeht, für welche Projekte und in welcher Höhe diese Mittel verwendet wurden.
§ 51 Wirtschaftsführung, Haushalts- und Rechnungswesen
(1) Die Landesmedienanstalt ist zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung verpflichtet. Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung richten sich nach § 105 der Landeshaushaltsordnung. Der Haushaltsplan der Landesmedienanstalt bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Haushaltsführung gewahrt sind.
(2) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesmedienanstalt. Der Prüfungsbericht ist der Landesmedienanstalt und der obersten Landesbehörde zuzuleiten. Der Rechnungshof kann das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Finanzierung der Landesmedienanstalt von Bedeutung ist, in Bemerkungen für den Landtag zusammenfassen.
(3) Die Landesmedienanstalt erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Er ist der obersten Landesbehörde vorzulegen.
(4) Der Haushaltsplan kann die Bildung von angemessenen Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können. Grund, Ansammlungshöhe und -zeitraum jeder Rücklage sind im Haushaltsplan anzugeben.
§ 52 Rechtsaufsicht
(1) Die Landesmedienanstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der obersten Landesbehörde.
(2) Die Landesmedienanstalt hat der obersten Landesbehörde auf Anforderung die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Die oberste Landesbehörde ist berechtigt, zu den Sitzungen der Versammlung und ihrer Ausschüsse Vertreter zu entsenden; die Vertreter sind jederzeit zu hören. Die Landesmedienanstalt übermittelt der obersten Landesbehörde Abdrucke aller Bescheide über die Erteilung, Verlängerung, Änderung oder Ablehnung einer Zulassung.
(3) Die oberste Landesbehörde ist berechtigt, die Landesmedienanstalt durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzungen zu beseitigen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die oberste Landesbehörde die Landesmedienanstalt an, innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf deren Kosten durchzuführen. Kommt die Landesmedienanstalt einer Anweisung nicht innerhalb der Frist nach, kann die oberste Landesbehörde die Anordnung anstelle der Landesmedienanstalt selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.
Achter Abschnitt 15
Entsendung eines Vertreters in den ZDF-Fernsehrat
§ 53 Entsendung eines Vertreters in den ZDF-Fernsehrat 15
(1) Als Mitglied in den ZDF-Fernsehrat wird durch den Freistaat Thüringen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. pp des ZDF-Staatsvertrags vom 31. August 1991 (GVBl. S. 635) in der ab dem Inkrafttreten des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags geltenden Fassung ein Vertreter aus dem Bereich "LSBTTIQ (Lesbische, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender, Intersexuelle und Queere Menschen)" entsandt.
(2) Entsandt werden kann nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Gesellschaftliche Verbände und Organisationen des Bereichs "LSBTTIQ" mit Sitz in Thüringen können sich bis spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtsperiode des ZDF-Fernsehrats beim Landtag um die Einräumung eines Entsendungsrechts für den Vertreter im ZDF-Fernsehrat nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. pp des ZDF-Staatsvertrags bewerben. Die Auswahl trifft der Landtag durch Beschluss. Das Entsendungsrecht des nach Satz 2 bestimmten Verbandes oder der bestimmten Organisation besteht für die gesamte Amtsperiode des ZDF-Fernsehrats.
Neunter Abschnitt 20 i.K.
Kostenfestsetzung für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren
§ 53a Kostenfestsetzung für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren 20 i.K.
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Beitrag zur Deckung der Kosten festzusetzen, der für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren von der Rundfunkanstalt an die Vollstreckungsbehörde zu zahlen ist.
Dritter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 54 Ordnungswidrigkeiten 15 20 i.K.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die Landesmedienanstalt die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach entsprechenden Bestimmungen in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.
(4) Die Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt nach sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.
(6) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.
Zulassungen und Kapazitätszuweisungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, gelten für ihre bisherige Laufzeit weiter; die Möglichkeit eines Widerrufs oder einer Rücknahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bleibt unberührt.
§ 56 Gleichstellungsbestimmung 15 20 i.K.
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 57 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 15
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Thüringer Landesmediengesetz in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 117), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 219), außer Kraft.
ENDE |