Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes
- Thüringen -

Vom 8. Oktober 2020
(GVBl. Nr. 25 vom 29.10.2020 S. 503)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Maßregelvollzugsgesetz vom 8. August 2014 (GVBl. S. 545), geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Unterbringung von Jugendlichen ist eine unverzügliche, möglichst wenig eingreifende medizinische Untersuchung sicherzustellen, mit der insbesondere die allgemeine geistige und körperliche Verfassung beurteilt wird."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Unterbringung von Jugendlichen muss die Dokumentation so umfassend sein, dass die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung bei der Feststellung berücksichtigt werden können, ob der Jugendliche Befragungen, anderen Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen oder zu seinen Lasten ergriffenen oder geplanten Maßnahmen gewachsen ist."

2. § 13 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Jugendliche sollen je nach Eigenart und Schwere ihrer Erkrankung nach ihrem Entwicklungsstand untergebracht und betreut werden."Jugendliche werden von Erwachsenen getrennt untergebracht, es sei denn, dies entspricht nicht ihrem Wohl. Eine getrennte Unterbringung kann auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Untergebrachten weiter erfolgen, sofern dies unter Berücksichtigung der Umstände des Untergebrachten gerechtfertigt und mit dem Wohl der mit diesem zusammen untergebrachten Jugendlichen vereinbar ist."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

(3) Jugendliche haben das Recht auf Erziehung und Ausbildung. Dies gilt auch, wenn sie physische oder sensorische Beeinträchtigungen oder Lernschwierigkeiten haben. Jugendlichen ist der Zugang zu Angeboten zu gewährleisten, mit denen ihre Entwicklung und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefördert wird.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID: 202053

ENDE