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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landesmediengesetzes
- Thüringen -
Vom 24. Mai 2022
(GVBl. Nr. 15 vom 24.06.2022 S. 284)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 10 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Landesmediengesetzes vom 15. Juli 2014 (GVBl. S. 385), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2020 (GVBl. S. 369) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Möglichkeit einer nicht programmlichen Zusammenarbeit von Rundfunkveranstaltern bei Gebäude- und Veranstaltungsmanagement sowie Technikdienstleistungen bleibt unberührt. | "Abweichend von Satz 1 ist die nichtredaktionelle Zusammenarbeit von Rundfunkveranstaltern zulässig." |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID: 221295
ENDE |