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Änderungstext
Siebente Verordnung zur Änderung der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung
- Thüringen -
Vom 6. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 26 vom 20.12.2022 S. 498)
Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), verordnet die Landesregierung:
Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2019 (GVBl. S. 493), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender neue § 3 eingefügt:
" § 3
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind."
2. Der bisherige § 3 wird § 4.
3. Die Anlage erhält folgende Fassung:
Alt:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr/Auslage Euro |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gebühren
Anmerkung zu Nr. 1: | ||
1.1 | Allgemeine öffentliche Leistungen wie Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere öffentliche Leistungen, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist | 5,00 bis 50.000,00 | |
1.2 | Auskünfte, Akteneinsicht | ||
1.2.1 | Schriftliche und mündliche Auskünfte aus amtlichen oder sonstigen Unterlagen mit Ausnahme einfacher schriftlicher und mündlicher Auskünfte | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) | |
1.2.2 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens | ||
1.2.2.1 | wenn ein Beschäftigter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) | |
1.2.2.2 | in anderen Fällen | je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. | 4,00 mindestens 8,00 |
1.2.2.3 | Zuschlag zu Nr. 1.2.2.1 und 1.2.2.2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern usw. | je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. | 4,00 |
1.2.2.4 | Zuschlag zu Nr. 1.2.2.2 für die Versendung von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten | je Sendung | 13,50 |
1.3 | Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse
Anmerkung zu Nr. 1.3:
| ||
1.3.1 | Beglaubigungen von Unterschriften | 8,00 | |
1.3.2 | Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw., | ||
1.3.2.1 | die die Behörde selbst hergestellt hat | je Urkunde | 4,00 |
1.3.2.2 | in anderen Fällen | je Seite | 0,80 mindestens 8,00 |
1.3.3 | Bestätigung der Echtheit einer in amtlicher oder öffentlicher Funktion geleisteten Unterschrift auf einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation | je Urkunde | 20,00 |
1.3.4 | Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 oder Prüfung nach Artikel 7 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) in der jeweils geltenden Fassung oder Beglaubigung oder entsprechende Förmlichkeit aufgrund eines anderen Abkommens der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden und andere Förmlichkeiten | je Urkunde | 20,00 |
1.3.5 | Andere Zeugnisse und Bescheinigungen | je Zeugnis, je Bescheinigung | 5,00
bis 100,00 |
1.4 | Gebühren nach dem Zeitaufwand | ||
Anmerkung zu Nr. 1.4:
Gebühren nach Nr. 1.4 sind zu erheben, wenn für eine öffentliche Leistung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder Wartezeiten entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Vornahme der öffentlichen Leistung direkt beteiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) ist in der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand berücksichtigt. Entsprechende Gebühren sind daher nicht gesondert zu erheben. Anzusetzen sind ebenfalls der durchschnittliche, auch anteilige Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen öffentlichen Leistung sowie für etwaige Wegezeiten. Hierfür kann ein pauschalierter, auch gestaffelter Betrag oder der Zeitaufwand bis zu einer Obergrenze zugrunde gelegt werden. | |||
1.4.1 | Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit | ||
1.4.1.1 | Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer | je 15 Minuten | 19,50 |
1.4.1.2 | Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer | je 15 Minuten | 16,00 |
1.4.1.3 | übrige Beschäftigte | je 15 Minuten | 13,00 |
1.4.2 | Zuschlag zu Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit | 25 v. H. der Kosten nach Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 | mindestens
15,00 |
1.4.3 | Leistungen nach § 1 Abs. 4 des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) in der jeweils geltenden Fassung, soweit hierfür keine Erstattung von Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürVwKostG erfolgt | ||
1.4.3.1 | Beratungen in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1 bis 1.4.2) | |
1.4.3.2 | Beratungen in Fragen der Planung und Abwicklung von Investitionen | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1 bis 1.4.2) | |
2 | Auslagen
Anmerkung zu Nr. 2: Auslagen (§ 11 ThürVwKostG) sind, soweit nicht durch ein oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, auch dann zu erheben, wenn für die öffentliche Leistung selbst Gebührenfreiheit besteht. Regelmäßig mit der öffentlichen Leistung anfallende Auslagen sind bei der Berechnung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen. Auslagen bis 25 Euro sind nicht zu erheben, wenn es sich um Amtshilfe nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung handelt. Übersteigen die Auslagen den Betrag von 25 Euro, so sind diese nicht zu erheben, wenn eine Behörde des Landes um Amtshilfe ersucht hat (§ 8 Abs. 1 Satz 3 ThürVwVfG). Werden mehrere Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststelle hintereinander durchgeführt, werden alle Auslagen nach Nr. 2.2.1.2 und 2.2.2 sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürVwKostG durch die Zahl der Dienstgeschäfte geteilt und den einzelnen Kostenschuldnern berechnet. Die Auslage für den Personenkraftwagen nach Nr. 2.2.2.2 kommt zur Anwendung, wenn der zur Erbringung der öffentlichen Leistung beauftragte Bedienstete das Fahrzeug selbst steuert (Selbstfahrer). | ||
2.1 | Schreibauslagen, Fotokopien | ||
2.1.1 | Maschinengeschriebene Ausfertigungen oder Abschriften, die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden | ||
2.1.1.1 | bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache | je Seite DIN A4 | 6,70 |
2.1.1.2 | in fremder Sprache oder in Tabellenform | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) | |
2.1.2 | Anfertigen von Kopien bis DIN A3, die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden, unabhängig von der Art der Herstellung und der Art des Übermittlungsmediums, | ||
für die ersten 50 Seiten | je Seite | 0,50 | |
für jede weitere Seite | je Seite | 0,15 | |
für die ersten 50 Seiten in Papierform in Farbe | je Seite | 1,00 | |
für jede weitere Seite in Papierform in Farbe | je Seite | 0,30 | |
2.1.3 | Anfertigen von Kopien in Papierform größer als DIN A3, die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden, | ||
in schwarzweiß | je Seite | 3,00 | |
in Farbe | je Seite | 6,00 | |
2.1.4 | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle von Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien in Papierform | je Datei | 1,50 |
2.2 | Benutzung von Dienstfahrzeugen | ||
2.2.1 | Auslagen für den Fahrer | ||
2.2.1.1 | Kosten für den Fahrer sind nur zu erheben, soweit der Kostenschuldner besondere Wartezeiten des Fahrers zu vertreten hat | nach Zeitaufwand (N r. 1. 4) | |
2.2.1.2 | Reisekosten des Fahrers sind in jedem Fall anzusetzen | nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürVwKostG | |
2.2.2 | Auslagen für den Personenkraftwagen | ||
2.2.2.1 | mit Fahrer | je km | 0,74 |
2.2.2.2 | ohne Fahrer | je km | 0,30 |
2.3 | Sonstige Auslagen | ||
2.3.1 | Aufwendungen für die Verwahrung und Verpflegung von Personen und Tieren | in voller Höhe | |
2.3.2 | Aufwendungen für die Verwahrung von Sachen | in voller Höhe | |
2.3.3 | Aufwendungen für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen | in voller Höhe | |
2.3.4 | Aufwendungen für die Benutzung fremder Gegenstände | in voller Höhe |
Neu:
"Anlage (zu § 1)
Allgemeines Verwaltungskostenverzeichnis
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr/Auslage in Euro |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gebühren | ||
Anmerkung zu Nr. 1:
Bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG). | |||
1.1 | Allgemeine öffentliche Leistungen
wie Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere öffentliche Leistungen, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist | 5,00 bis 50.000,00 | |
1.2 | Auskünfte, Akteneinsicht | ||
1.2.1 | Schriftliche und mündliche Auskünfte aus amtlichen oder sonstigen Unterlagen mit Ausnahme einfacher schriftlicher und mündlicher Auskünfte | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) | |
1.2.2 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger und Ähnliches außerhalb eines anhängigen Verfahrens, | ||
1.2.2.1 | wenn eine bedienstete Person die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) | |
1.2.2.2 | in anderen als den in Nr. 1.2.2.1 genannten Fällen | je Akte, Kartei, Buch, Datenträger oder Ähnlichem | 4,50 mindestens 9,00 |
1.2.2.3 | Zuschlag zu Nr. 1.2.2.1 oder 1.2.2.2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern und Ähnlichem | je Akte, Kartei, Buch, Datenträger oder Ähnlichem | 4,50 |
1.2.2.4 | Zuschlag zu Nr. 1.2.2.2 für die Versendung von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten | je Sendung | 15,00 |
1.3 | Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse | ||
Anmerkung zu Nr. 1.3:
Gebührenfrei sind: 1. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten: a) Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten, b) Zahlung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeld, Krankengeld, Beihilfen, Unterstützungen und ähnlichen Sozialleistungen aus öffentlichen oder privaten Kassen, c) Totenscheine, Bestattungsscheine, d) Angelegenheiten der Schwerbehinderten und 2. öffentliche Leistungen nach Nr. 1.3.3 und 1.3.4, soweit sie sich auf Urkunden der Jugendämter nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beziehen. | |||
1.3.1 | Beglaubigungen von Unterschriften | 9,00 | |
1.3.2 | Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien oder Ähnlichem, | ||
1.3.2.1 | die die Behörde selbst hergestellt hat | je Urkunde | 4,50 |
1.3.2.2 | in anderen als den in Nr. 1.3.2.1 genannten Fällen | je Seite | 0,90 mindestens 9,00 |
1.3.3 | Bestätigung der Echtheit einer in amtlicher oder öffentlicher Funktion geleisteten Unterschrift auf einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation | je Urkunde | 22,00 |
1.3.4 | Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 oder Prüfung nach Artikel 7 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 876) in der jeweils geltenden Fassung oder Beglaubigung oder entsprechende Förmlichkeit aufgrund eines anderen Abkommens der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden und andere Förmlichkeiten | je Urkunde | 22,00 |
1.3.5 | Andere Zeugnisse und Bescheinigungen | je Zeugnis oder Bescheinigung | 5,00 bis 100,00 |
1.4 | Gebühren nach dem Zeitaufwand | ||
Anmerkung zu Nr. 1.4:
Gebühren nach Nr. 1.4 sind zu erheben, wenn für eine öffentliche Leistung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder Wartezeiten entstanden sind, die die kostenschuldende Person zu vertreten hat. Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Vornahme der öffentlichen Leistung direkt beteiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfskräften (zum Beispiel Schreibkräfte, Fahrerinnen oder Fahrer) ist in der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand berücksichtigt. Entsprechende Gebühren sind daher nicht gesondert zu erheben. Anzusetzen sind ebenfalls der durchschnittliche, auch anteilige Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen öffentlichen Leistung sowie für etwaige Wegezeiten. Hierfür kann ein pauschalierter, auch gestaffelter Betrag oder der Zeitaufwand bis zu einer Obergrenze zugrunde gelegt werden. | |||
1.4.1 | Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit | ||
1.4.1.1 | verbeamtete Personen des höheren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte | je 15 Minuten | 21,50 |
1.4.1.2 | verbeamtete Personen des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte | je 15 Minuten | 18,00 |
1.4.1.3 | übrige Beschäftigte | je 15 Minuten | 14,00 |
1.4.2 | Zuschlag zu Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit | 25 Prozent der Kosten nach Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 | mindestens 15,00 |
1.4.3 | Leistungen nach § 1 Abs. 4 des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) in der jeweils geltenden Fassung, soweit hierfür keine Erstattung von Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürVwKostG erfolgt | ||
1.4.3.1 | Beratungen in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1 bis 1.4.2) | |
1.4.3.2 | Beratungen in Fragen der Planung und Abwicklung von Investitionen | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1 bis 1.4.2) | |
2 | Auslagen | ||
Anmerkung zu Nr. 2:
Auslagen (§ 11 ThürVwKostG) sind, soweit nicht durch ein oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, auch dann zu erheben, wenn für die öffentliche Leistung selbst Gebührenfreiheit besteht. Regelmäßig mit der öffentlichen Leistung anfallende Auslagen sind bei der Berechnung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen. Für die Auslagenerstattung im Rahmen der Amtshilfe gilt § 8 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung. Werden mehrere Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststelle hintereinander durchgeführt, werden alle Auslagen nach Nr. 2.2.1.2 und 2.2.2 sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürVwKostG durch die Zahl der Dienstgeschäfte geteilt und den einzelnen kostenschuldenden Personen berechnet. Die Auslage für den Einsatz von Personenkraftwagen nach Nr. 2.2.2.2 kommt zur Anwendung, wenn die zur Erbringung der öffentlichen Leistung beauftragte Person das Fahrzeug selbst steuert (selbstfahrende Person). | |||
2.1 | Schreibauslagen, Fotokopien | ||
2.1.1 | Maschinengeschriebene Ausfertigungen oder Abschriften, die von der kostenschuldenden Person besonders beantragt oder die aus von der kostenschuldenden Person zu vertretenden Gründen notwendig wurden | ||
2.1.1.1 | bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache | je Seite DIN A4 | 7,50 |
2.1.1.2 | in fremder Sprache oder in Tabellenform | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) | |
2.1.2 | Anfertigen von Kopien bis DIN A3, die von der kostenschuldenden Person besonders beantragt oder die aus von der kostenschuldenden Person zu vertretenden Gründen notwendig wurden, unabhängig von der Art der Herstellung und der Art des Übermittlungsmediums, | ||
2.1.2.1 | für die ersten 50 Seiten | je Seite | 0,50 |
2.1.2.2 | für jede weitere Seite | je Seite | 0,15 |
2.1.2.3 | für die ersten 50 Seiten in Papierform in Farbe | je Seite | 1,00 |
2.1.2.4 | für jede weitere Seite in Papierform in Farbe | je Seite | 0,30 |
2.1.3 | Anfertigen von Kopien in Papierform größer als DIN A3, die von der kostenschuldenden Person besonders beantragt oder die aus von der kostenschuldenden Person zu vertretenden Gründen notwendig wurden, | ||
2.1.3.1 | in schwarzweiß | je Seite | 3,00 |
2.1.3.2 | in Farbe | je Seite | 6,00 |
2.1.4 | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle von Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien in Papierform | je Datei | 1,50 |
2.2 | Benutzung von Dienstfahrzeugen | ||
2.2.1 | Auslagen für die Fahrerin oder den Fahrer | ||
2.2.1.1 | Kosten für die Fahrerin oder den Fahrer sind nur zu erheben, soweit die kostenschuldende Person besondere Wartezeiten der Fahrerin oder des Fahrers zu vertreten hat | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) | |
2.2.1.2 | Reisekosten der Fahrerin oder des Fahrers sind in jedem Fall anzusetzen | nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürVwKostG | |
2.2.2 | Auslagen für den Einsatz von Personenkraftwagen | ||
2.2.2.1 | mit einer Fahrerin oder einem Fahrer | je km | 0,86 |
2.2.2.2 | wenn eine selbstfahrende Person das Fahrzeug steuert | je km | 0,30 |
2.3 | Sonstige Auslagen | ||
2.3.1 | Aufwendungen für die Verwahrung und Verpflegung von Personen und Tieren | in voller Höhe | |
2.3.2 | Aufwendungen für die Verwahrung von Sachen | in voller Höhe | |
2.3.3 | Aufwendungen für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen | in voller Höhe | |
2.3.4 | Aufwendungen für die Benutzung fremder Gegenstände | in voller Höhe" |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 222773
ENDE |