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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Bibliotheksgesetzes und des Thüringer Pressegesetzes
- Thüringen -

Vom 24. März 2023
(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2023 S. 128)


Artikel 1
Änderung des Thüringer Bibliotheksgesetzes

Das Thüringer Bibliotheksgesetz vom 16. Juli 2008, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Landesbibliothek des Freistaats Thüringen ist die Hochschulbibliothek der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Sie trägt den Namen "Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek Jena". Als Zentrum für Angelegenheiten des wissenschaftlichen Bibliothekswesens nimmt sie in Absprache mit den betroffenen Einrichtungen planerische und koordinierende Aufgaben wahr.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Worte "und der Berufsakademie" gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die von den Gemeinden und Landkreisen unterhaltenen allgemein zugänglichen Bibliotheken (öffentliche Bibliotheken) dienen der schulischen, beruflichen und allgemeinen Bildung und Information. Die Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken berät und unterstützt die öffentlichen Bibliotheken und ihre Träger in allen Fragen bibliotheksfachlicher und bibliotheksplanerischer Art."(2) Die von den Gemeinden und Landkreisen unterhaltenen allgemein zugänglichen Bibliotheken (öffentliche Bibliotheken) sind wichtige Orte der schulischen, beruflichen und allgemeinen Bildung und Information. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Informationsfreiheit und vermitteln Medien- und Informationskompetenzen."

d) Folgender neue Absatz 3 wird eingefügt:

"(3) Die Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken informiert, berät und unterstützt die öffentlichen Bibliotheken und ihre Träger in allen Fragen bibliotheksfachlicher und bibliotheksplanerischer Art. Zu ihren weiteren Aufgaben zählen insbesondere die Koordinierung, Gestaltung und Betreuung regionaler und virtueller Bibliotheksverbünde, Konsortien sowie eines zentralen Qualitätsmanagementsystems für die Weiterentwicklung bibliothekarischer Dienstleistungen der Öffentlichen Bibliotheken; Initiierung und Förderung von Kooperationen untereinander, mit Bibliotheken anderer Träger sowie anderer Kultur- und Bildungseinrichtungen; Unterbreitung der Angebote von Fort- und Weiterbildungen sowie die Mitwirkung bei der Entwicklung und Umsetzung der Bibliotheksförderung des Landes."

2. Folgende neue §§ 3 und 4 werden eingefügt:

" § 3 Landesbibliothek

(1) Landesbibliothek ist die Hochschulbibliothek der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Sie trägt den Namen "Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek Jena".

(2) Die Landesbibliothek hat die Aufgabe,

  1. die in und über Thüringen veröffentlichte Literatur im Original zu sammeln, zu inventarisieren, zu erschließen, bibliografisch zu verzeichnen, auf Dauer zu sichern und für die Allgemeinheit nutzbar zu machen,
  2. die Thüringen-Bibliographie fortzuschreiben,
  3. die Pflichtexemplare nach § 4 aufzunehmen,
  4. das für das Land unverzichtbare Bibliotheksgut aus staatlichem Besitz zu bewahren und zugänglich zu machen,
  5. ein Kompetenz- und Servicezentrum für die Bestandserhaltung von Bibliotheksgut zu betreiben sowie
  6. die Thüringer wissenschaftlichen Bibliotheken auf Anfrage zu beraten, sie bei Bedarf planerisch und koordinierend zu unterstützen und ihnen Fort- und Weiterbildungsangebote zu unterbreiten.

(3) Die Landesbibliothek unterstützt sammlungsführende Einrichtungen in Thüringen bei der Digitalisierung von Kulturgut sowie der Erschließung, Archivierung und Präsentation digitalisierter Bestände. Sie betreibt ein zentrales Portal als Zugang zu digitalisierten Beständen. Sie unterstützt wissenschaftliche Bibliotheken, wissenschaftsrelevante Einrichtungen und Behördenbibliotheken insbesondere in Angelegenheiten der Bibliothekssysteme.

(4) Die Friedrich-Schiller-Universität Jena kann im Rahmen der Wahrnehmung landesbibliothekarischer Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 mit dritten Stellen zusammenarbeiten. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere zu den Gegenständen und Modalitäten der Zusammenarbeit nach Satz 1, durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 4 Pflichtexemplar

(1) Von jedem Druckwerk im Sinne des § 6 des Thüringer Pressegesetzes vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 271) in der jeweils geltenden Fassung, das im Geltungsbereich des Thüringer Pressegesetzes verlegt wird, hat der Verleger mit Beginn der Verbreitung des Druckwerks ein Stück (Pflichtexemplar) unentgeltlich und auf eigene Kosten an die Landesbibliothek abzugeben. Auf Verlangen erstattet die Bibliothek dem Verleger die Herstellungskosten des abgegebenen Pflichtexemplars, wenn ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des großen finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden kann. Der zu begründende Erstattungsantrag ist, ungeachtet der Erfüllung der Abgabepflicht, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Beginn der Verbreitung des Druckwerks bei der Landesbibliothek einzureichen.

(2) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann für bestimmte Arten von Druckwerken Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.

(3) Für digitale Publikationen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Digitale Publikationen sind Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die auf Datenträgern oder in unkörperlicher Form in öffentlichen Netzen verbreitet werden. Zur Ablieferung verpflichtet ist, wer den Datenträger wie ein Verleger verbreitet oder berechtigt ist, die unkörperliche digitale Publikation öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Thüringen hat. Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium bestimmt das Nähere zur Ablieferung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung. Die Landesbibliothek legt in Abstimmung mit der Deutschen Nationalbibliothek die bei der Ablieferung zu beachtenden technischen Standards fest."

3. Der bisherige § 3 wird § 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
§ 5 Bildung und Medienkompetenz

(1) Bibliotheken sind Bildungseinrichtungen und als solche Partner für lebenslanges Lernen. Sie sind Orte der Wissenschaft, der Begegnung und der Kommunikation. Sie fördern Wissen und gesellschaftliche Integration und stärken die Lese-, Informations- und Medienkompetenz ihrer Nutzer durch geeignete Maßnahmen sowie durch die Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Bildungseinrichtungen.

(2) Die Friedrich-Schiller-Universität Jena kann im Rahmen der Wahrnehmung landesbibliothekarischer Aufgaben mit dritten Stellen zusammenarbeiten. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere zu den Gegenständen und Modalitäten der Zusammenarbeit nach Satz 1, durch Rechtsverordnung zu regeln.

" § 5 Bildung und Medienkompetenz

Bibliotheken sind Bildungseinrichtungen und als solche Partner für lebenslanges Lernen. Sie sind Orte der Wissenschaft, der Begegnung und der Kommunikation. Sie fördern Wissen und gesellschaftliche Integration und stärken die Lese-, Informations- und Medienkompetenz ihrer Nutzer durch geeignete Maßnahmen sowie durch die Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Bildungseinrichtungen."

4. Der bisherige § 4 wird § 6.

5. Der bisherige § 5 wird § 7 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Die Bibliotheken werden von ihren Trägern finanziert. Die Aufwendungen für den Unterhalt kommunaler Bibliotheken sind durch die Zuweisungen für freiwillige Leistungen im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs abgegolten. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel fördert das Land die Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken sowie nach den vom zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinien und unter Berücksichtigung einer Bibliotheksentwicklungsplanung vor allem innovative Projekte, besondere Dienstleistungen und Maßnahmen der Qualitätssicherung in den Bibliotheken."(1) Die Bibliotheken werden von ihren Trägern finanziert. Die Aufwendungen für den Unterhalt kommunaler Bibliotheken sind durch die Zuweisungen für freiwillige Leistungen im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs abgegolten. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel finanziert das Land die Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken und fördert öffentliche Bibliotheken nach den vom zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinien und unter Berücksichtigung der durch ein Qualitätsmanagementsystem sichergestellten Umsetzung der Maßgaben des aktuellen Bibliotheksentwicklungsplans."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 2 Abs. 1 bis 4" durch die Verweisung " § 2 Abs. 1, 2 und 4" ersetzt.

6. Folgender neue § 8 wird angefügt:

" § 8 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter."

Artikel 2
Änderung des Thüringer Pressegesetzes

§ 12 des Thüringer Pressegesetzes vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 271), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229) geändert worden ist,

§ 12 Ablieferungspflicht

(1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der Verleger mit Beginn der Verbreitung des Druckwerks ein Stück (Pflichtexemplar) unentgeltlich und auf eigene Kosten an die Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek Jena abzugeben. Auf Verlangen erstattet die Bibliothek dem Verleger die Herstellungskosten des abgegebenen Druckwerks, wenn ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des großen finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden kann. Der zu begründende Erstattungsantrag ist, ungeachtet der Erfüllung der Abgabepflicht, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Beginn der Verbreitung des Druckwerks bei der Bibliothek einzureichen.

(2) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann für bestimmte Arten von Druckwerken Ausnahmen zulassen.

(3) Für digitale Publikationen gilt Absatz 1 entsprechend. Digitale Publikationen sind Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die auf Datenträgern oder in unkörperlicher Form in öffentlichen Netzen verbreitet werden. Zur Ablieferung verpflichtet ist, wer den Datenträger wie ein Verleger verbreitet oder berechtigt ist, die unkörperliche digitale Publikation öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Thüringen hat. Die Ablieferung erfolgt nach Maßgabe einer von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium zu erlassenen Rechtsverordnung. Die Landesbibliothek legt in Abstimmung mit der Deutschen Nationalbibliothek die bei der Ablieferung zu beachtenden technischen Standards fest.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 230649

ENDE