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Regelwerk, Allgemeines, Bildung/Kultur
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ThürBibG - Thüringer Bibliotheksgesetz
- Thüringen -

Vom 16. Juli 2008
(GVBl. Nr. 8 vom 29.07.2008 S. 243 Inkafttreten; 10.05.2018 S. 149 18; 07.12.2022 S. 483 22; 24.03.2023 S. 128 23)



§ 1 Informationsfreiheit

Die geordneten und erschlossenen Sammlungen von Büchern und anderen Medienwerken in körperlicher und unkörperlicher Form (Bibliotheken) des Freistaats Thüringen und der unter der Rechtsaufsicht des Landes stehenden juristischen Personen sind nach Maßgabe ihrer Benutzungsbestimmungen und mit Rücksicht auf ihren konkreten Zweck für jedermann zugänglich. Sie gewährleisten damit in besonderer Weise das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können. Das Gleiche gilt für die im Rahmen freiwilliger Aufgabenerfüllung im eigenen Wirkungskreis von den Gemeinden und Landkreisen unterhaltenen Bibliotheken.

§ 2 Bibliotheken in Thüringen 23

(1) Bibliotheken mit umfangreichen Beständen für wissenschaftliche Forschung und Lehre (wissenschaftliche Bibliotheken) bestehen an den Hochschulen des Landes oder als eigenständige Forschungsbibliotheken. Sie stehen unbeschadet ihrer besonderen Aufgaben für Forschung und Lehre jedermann entsprechend § 1 für die private und berufliche wissenschaftliche Bildung zur Verfügung. Im Übrigen gelten die Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes.

(2) Die von den Gemeinden und Landkreisen unterhaltenen allgemein zugänglichen Bibliotheken (öffentliche Bibliotheken) sind wichtige Orte der schulischen, beruflichen und allgemeinen Bildung und Information. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Informationsfreiheit und vermitteln Medien- und Informationskompetenzen.

(3) Die Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken informiert, berät und unterstützt die öffentlichen Bibliotheken und ihre Träger in allen Fragen bibliotheksfachlicher und bibliotheksplanerischer Art. Zu ihren weiteren Aufgaben zählen insbesondere die Koordinierung, Gestaltung und Betreuung regionaler und virtueller Bibliotheksverbünde, Konsortien sowie eines zentralen Qualitätsmanagementsystems für die Weiterentwicklung bibliothekarischer Dienstleistungen der Öffentlichen Bibliotheken; Initiierung und Förderung von Kooperationen untereinander, mit Bibliotheken anderer Träger sowie anderer Kultur- und Bildungseinrichtungen; Unterbreitung der Angebote von Fort- und Weiterbildungen sowie die Mitwirkung bei der Entwicklung und Umsetzung der Bibliotheksförderung des Landes.

(4) Bibliotheken für den Dienstgebrauch der Verwaltung und der Gerichte (Behördenbibliotheken) sowie die Bibliothek des Thüringer Landtags sind, sofern die gewünschten Bücher und Medienwerke in anderen Bibliotheken des Freistaats nicht zur Verfügung stehen und dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden, entsprechend § 1 für jedermann zugänglich.

(5) Die an den Schulen des Landes bestehenden Schulbibliotheken dienen in Zusammenarbeit mit öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken im besonderen Maße der Lese- und Lernförderung sowie der Vermittlung von Medienkompetenz.

(6) Öffentlich zugängliche Bibliotheken in privater oder kirchlicher Trägerschaft (nicht staatliche Bibliotheken) ergänzen und bereichern das bibliothekarische Angebot im Freistaat Thüringen.

§ 3 Landesbibliothek 23 23
(vorherige Änderungen § 3 bis 31.03.2023 22)

(1) Landesbibliothek ist die Hochschulbibliothek der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Sie trägt den Namen 'Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek Jena'.

(2) Die Landesbibliothek hat die Aufgabe,

  1. die in und über Thüringen veröffentlichte Literatur im Original zu sammeln, zu inventarisieren, zu erschließen, bibliografisch zu verzeichnen, auf Dauer zu sichern und für die Allgemeinheit nutzbar zu machen,
  2. die Thüringen-Bibliographie fortzuschreiben,
  3. die Pflichtexemplare nach § 4 aufzunehmen,
  4. das für das Land unverzichtbare Bibliotheksgut aus staatlichem Besitz zu bewahren und zugänglich zu machen,
  5. ein Kompetenz- und Servicezentrum für die Bestandserhaltung von Bibliotheksgut zu betreiben sowie
  6. die Thüringer wissenschaftlichen Bibliotheken auf Anfrage zu beraten, sie bei Bedarf planerisch und koordinierend zu unterstützen und ihnen Fort- und Weiterbildungsangebote zu unterbreiten.

(3) Die Landesbibliothek unterstützt sammlungsführende Einrichtungen in Thüringen bei der Digitalisierung von Kulturgut sowie der Erschließung, Archivierung und Präsentation digitalisierter Bestände. Sie betreibt ein zentrales Portal als Zugang zu digitalisierten Beständen. Sie unterstützt wissenschaftliche Bibliotheken, wissenschaftsrelevante Einrichtungen und Behördenbibliotheken insbesondere in Angelegenheiten der Bibliothekssysteme.

(4) Die Friedrich-Schiller-Universität Jena kann im Rahmen der Wahrnehmung landesbibliothekarischer Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 mit dritten Stellen zusammenarbeiten. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere zu den Gegenständen und Modalitäten der Zusammenarbeit nach Satz 1, durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 4 Pflichtexemplar 23 23
(vorherige Änderungen § 4 bis 31.03.2023 18)

(1) Von jedem Druckwerk im Sinne des § 6 des Thüringer Pressegesetzes vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 271) in der jeweils geltenden Fassung, das im Geltungsbereich des Thüringer Pressegesetzes verlegt wird, hat der Verleger mit Beginn der Verbreitung des Druckwerks ein Stück (Pflichtexemplar) unentgeltlich und auf eigene Kosten an die Landesbibliothek abzugeben. Auf Verlangen erstattet die Bibliothek dem Verleger die Herstellungskosten des abgegebenen Pflichtexemplars, wenn ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des großen finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden kann. Der zu begründende Erstattungsantrag ist, ungeachtet der Erfüllung der Abgabepflicht, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Beginn der Verbreitung des Druckwerks bei der Landesbibliothek einzureichen.

(2) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann für bestimmte Arten von Druckwerken Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.

(3) Für digitale Publikationen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Digitale Publikationen sind Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die auf Datenträgern oder in unkörperlicher Form in öffentlichen Netzen verbreitet werden. Zur Ablieferung verpflichtet ist, wer den Datenträger wie ein Verleger verbreitet oder berechtigt ist, die unkörperliche digitale Publikation öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Thüringen hat. Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium bestimmt das Nähere zur Ablieferung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung. Die Landesbibliothek legt in Abstimmung mit der Deutschen Nationalbibliothek die bei der Ablieferung zu beachtenden technischen Standards fest.

§ 5 Bildung und Medienkompetenz 22 23 23

Bibliotheken sind Bildungseinrichtungen und als solche Partner für lebenslanges Lernen. Sie sind Orte der Wissenschaft, der Begegnung und der Kommunikation. Sie fördern Wissen und gesellschaftliche Integration und stärken die Lese-, Informations- und Medienkompetenz ihrer Nutzer durch geeignete Maßnahmen sowie durch die Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Bildungseinrichtungen.

§ 6 Kulturelles Erbe 18 23

(1) Die wertvollen Altbestände und spezialisierten Sammlungen in den Bibliotheken sind Teil des kulturellen Erbes Thüringens von europäischem Rang. Dies gilt insbesondere für die Herzogin Anna Amalia Bibliothek in Weimar, die Forschungsbibliothek Gotha, die Sondersammlung Bibliotheca Amploniana und für die Landesbibliothek. Das kulturelle Erbe in den Bibliotheken ist durch sachgerechte Aufbewahrung und Erschließung sowie durch geeignete Maßnahmen der Konservierung, Restaurierung und Digitalisierung zu schützen, zu bewahren und für den öffentlichen Gebrauch zu erhalten.

(2) Von einem Werk, das unter wesentlicher Verwendung von historischem Buchbestand, Handschriften oder Nachlässen entstanden ist, ist unaufgefordert nach der Veröffentlichung ein Beleg bei der Bibliothek, die den bearbeiteten Bestand besitzt, in der veröffentlichten Form unentgeltlich abzuliefern. Ist die unentgeltliche Ablieferung, insbesondere wegen einer niedrigen Auflage oder hoher Herstellungskosten, nicht zumutbar, kann der Bibliothek entweder ein Exemplar des Werkes zur Herstellung einer Vervielfältigung für einen angemessenen Zeitraum überlassen werden oder eine Entschädigung bis zur Höhe des halben Ladenpreises beantragt werden. Wenn ein Ladenpreis nicht besteht, kann eine Entschädigung bis zur Höhe der halben Herstellungskosten des Belegexemplares verlangt werden.

(3) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten lebender Personen bei der Übernahme, Erschließung und Nutzbarmachung von Nachlässen durch Bibliotheken gelten die Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes entsprechend.

§ 7 Finanzierung 23

(1) Die Bibliotheken werden von ihren Trägern finanziert. Die Aufwendungen für den Unterhalt kommunaler Bibliotheken sind durch die Zuweisungen für freiwillige Leistungen im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs abgegolten. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel finanziert das Land die Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken und fördert öffentliche Bibliotheken nach den vom zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinien und unter Berücksichtigung der durch ein Qualitätsmanagementsystem sichergestellten Umsetzung der Maßgaben des aktuellen Bibliotheksentwicklungsplans.

(2) Bibliotheken nach § 2 Abs. 1, 2 und 4 können sozial ausgewogene Benutzungsentgelte oder Gebühren erheben. Die allgemeine Benutzung des Bestandes ohne Ausleihe ist frei. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nicht staatliche Bibliotheken, sofern sie zur Sicherung der bibliothekarischen Grundversorgung aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.

§ 8 Gleichstellungsbestimmung 23

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

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