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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Anpassung gerichtsverfassungsrechtlicher Ausführungsbestimmungen an das Gerichtsdolmetschergesetz und zur Änderung justizkostenrechtlicher Regelungen
- Thüringen -

Vom 9. Mai 2023
(GVBl. Nr. 8 vom 30.05.2023 S. 180)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 12. Oktober 1993 (GVBl. S. 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 382), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden der Klammerzusatz " (§ 40 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 40 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes -GVG-)" und die Verweisung " §§ 32 bis 35 des Gerichtsverfassungsgesetzes" durch die Verweisung " §§ 32 bis 35 GVG" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort "Bundesrechtsanwaltsordnung" der Klammerzusatz "(BRAO)" eingefügt.

b) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 59b Abs. 2 Nr. 6c der Bundesrechtsanwaltsordnung" durch die Verweisung " § 59a Abs. 2 Nr. 6 Buchst. c BRAO" ersetzt.

3. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Beamten" das Komma gestrichen und die Worte "Angestellten und Arbeiter" durch die Worte "und Tarifbeschäftigten" ersetzt.

4. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe "10.000 Deutsche Mark oder" gestrichen.

5. In § 13 Abs. 3 wird die Verweisung " § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes" durch die Verweisung " § 155 GVG" ersetzt.

6. In § 14 Abs. 1 wird die Verweisung " § 74c Abs. 1 Satz 1

des Gerichtsverfassungsgesetzes" durch die Verweisung " § 74c Abs. 1 Satz 1 GVG" ersetzt.

7. Der Fünfte Abschnitt erhält folgende Fassung:

altneu
"Fünfter Abschnitt
Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer

§ 15 Beeidigung und Ermächtigung

(1) Zur Sprachenübertragung für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke werden in Thüringen

  1. Dolmetscher allgemein beeidigt im Sinne des § 189 Abs. 2 GVG und
  2. Übersetzer ermächtigt im Sinne des § 142 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung.

Die Tätigkeit der Dolmetscher umfasst die mündliche, die der Übersetzer die schriftliche Übertragung einer Sprache. Zur Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache werden Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt.

(2) Die allgemeine Beeidigung der Dolmetscher für gerichtliche Zwecke erfolgt nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121 -2124-) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Auf die allgemeine Beeidigung der Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke, die allgemeine Beeidigung der Gebärdensprachdolmetscher sowie die Ermächtigung der Übersetzer finden die §§ 3 bis 5 und 7 bis 10 GDolmG entsprechende Anwendung. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die entsprechende Prüfung für Gebärdensprachdolmetscher sowie für Übersetzer.

(4) Die für die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung zuständige Stelle soll auf die verschiedenen Formen der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung nach den Absätzen 2 und 3 sowie deren Folgen hinweisen. Soweit die fachlichen Qualifikationen gegeben sind und keine Hinderungsgründe vorliegen, soll sie auf eine umfassende allgemeine Beeidigung und Ermächtigung für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare hinwirken.

(5) Vor dem 1. Juni 2023 in Thüringen erfolgte allgemeine Beeidigungen zum Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke, allgemeine Beeidigungen zum Gebärdensprachdolmetscher sowie Ermächtigungen zum Übersetzer gelten fort. Für die nach Satz 1 fortgeltenden allgemeinen Beeidigungen und Ermächtigungen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes und die nach Absatz 3 für anwendbar erklärten Bestimmungen mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 GDolmG. Insbesondere besteht das Recht, die Bezeichnung nunmehr in der in § 17 vorgesehenen Form zu führen.

(6) Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.

§ 16 Zuständigkeit

(1) Zuständig ist

  1. für die allgemeine Beeidigung der Dolmetscher für gerichtliche Zwecke nach § 15 Abs. 2 in Abweichung von § 2 Abs. 1 GDolmG aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 GDolmG,
  2. für die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung nach § 15 Abs. 3

der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher oder Übersetzer seinen Wohnsitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Thüringen, ist für die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung der Präsident des Landgerichts Erfurt zuständig. Bei einer Verlegung des Wohnsitzes bleibt der Präsident des Landgerichts zuständig, der die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung vorgenommen hat. Der in den Sätzen 1 und 2 genannte Präsident ist zuständige Stelle im Sinne des § 9 GDolmG.

(2) Verfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 17 Bezeichnung

Nach der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung kann in den Fällen des § 15 Abs. 3

  1. der Dolmetscher die Bezeichnung "allgemein beeidigter Dolmetscher für die Staatsanwaltschaften und Notare für ... (Angabe der Sprache oder der Sprachen, für die die Beeidigung erfolgt ist)" führen,
  2. der Gebärdensprachdolmetscher die Bezeichnung "allgemein beeidigter Dolmetscher für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare für die Gebärdensprache" führen und
  3. der Übersetzer die Bezeichnung "ermächtigter Übersetzer für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare für ... (Angabe der Sprache oder der Sprachen, für die die Ermächtigung erfolgt ist)" führen.

Eine von Satz 1 abweichende Bezeichnung ist mit Ausnahme der das Geschlecht konkretisierenden Bezeichnung nicht zulässig.

§ 18 Bestätigung der Übersetzung, Pflichten der Übersetzer

(1) Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachenübertragungen ist durch den Übersetzer zu bestätigen. Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen. Der Bestätigungsvermerk lautet:

"Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... (Angabe der Sprache) wird bescheinigt."

Soweit notwendig, ist der Bestätigungsvermerk um Angaben nach Absatz 2 zu ergänzen. Dem Bestätigungsvermerk sind der Ort und das Datum der Bestätigung, die Unterschrift des Übersetzers sowie dessen Bezeichnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3 anzufügen.

(2) In dem Bestätigungsvermerk ist zusätzlich kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde. Auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen, ist in dem Bestätigungsvermerk zusätzlich hinzuweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung eines anderen Übersetzers als richtig und vollständig bestätigt wird.

(4) Übersetzer sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass Unbefugte von ihrem Inhalt keine Kenntnis erlangen können.

§ 19 Verzeichnis

Bei jedem Landgericht ist je ein elektronisches Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher, der allgemein beeidigten Gebärdensprachdolmetscher und der ermächtigten Übersetzer zu führen.

§ 20 Vorübergehende Dienstleistungen

(1) Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung einer in § 15 Abs. 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und diese Tätigkeit in Thüringen vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen, werden auf deren Antrag in das Verzeichnis nach § 19 eingetragen.

§ 9 GDolmG gilt entsprechend. Sind weder die Tätigkeit noch die Ausbildung für diese Tätigkeit in dem in Satz 1 genannten Niederlassungsstaat reglementiert, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn der Antragsteller die Tätigkeit in einem oder mehreren der in

Satz 1 genannten Staaten während der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat.

(2) Die Eintragung erfolgt unter Nennung der Bestellungs- oder Anerkennungsbehörde des Niederlassungsstaates mit der Bezeichnung, die in der Sprache des Niederlassungsstaates für die Tätigkeit besteht, sowie unter Hinweis darauf, dass der Dolmetscher, der Gebärdensprachdolmetscher oder der Übersetzer in Thüringen nicht allgemein beeidigt oder ermächtigt ist. Dolmetscher- oder Übersetzerleistungen dürfen nur unter der nach Satz 1 eingetragenen Bezeichnung erbracht werden.

(3) Die Eintragung wird für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Verzeichnis nach § 19, vorgenommen. Nach Ablauf der Frist wird der Eintrag gelöscht, sofern bis zum Zeitpunkt des Fristablaufs kein neuer Antrag bei dem nach Absatz 4 zuständigen Landgericht eingegangen ist. Der Eintrag kann vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf Antrag der eingetragenen Person gelöscht werden. Außerdem kann der Eintrag von Amts wegen gelöscht werden, wenn

  1. die eingetragene Person verstorben ist,
  2. die eingetragene Person im Niederlassungsstaat nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist,
  3. der eingetragenen Person die Ausübung der Tätigkeit im Niederlassungsstaat untersagt ist,
  4. die eingetragene Person wiederholt mangelhaft übertragen hat oder
  5. die eingetragene Person ihre Leistungen unter einer irreführenden Bezeichnung erbracht hat, die eine Verwechslung mit einer Bezeichnung nach § 17 ermöglicht.

(4) Zuständig für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 ist der nach § 16 Abs. 1 zuständige Präsident des Landgerichts.

§ 21 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. sich entgegen § 17 als allgemein beeidigter Dolmetscher für die Staatsanwaltschaften und Notare, als allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher oder als ermächtigter Übersetzer für eine Sprache bezeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
  2. eine Bezeichnung führt, die den in Nummer 1 geregelten Bezeichnungen zum Verwechseln ähnlich ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Staatsanwaltschaft im Bezirk des jeweiligen Landgerichts."

8. Der bisherige § 25 wird § 22 und in Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung "Thüringer Archivgesetzes vom 23. April 1992 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer Archivgesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

9. Der bisherige § 26 wird § 23.

10. Der bisherige § 27 wird aufgehoben.

11. Der bisherige § 28 wird § 24.

12. Der bisherige § 29 wird § 25 und die Worte "in männlicher und weiblicher Form" werden durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

13. Der bisherige § 30 wird § 26.

14. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Justizkostengesetzes

Die Anlage des Thüringer Justizkostengesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 295), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 der Anmerkung nach Nummer 2.3 wird nach dem Wort "Selbstauskunft" die Angabe "oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 [BGBl. I S. 882 -917-] in der jeweils geltenden Fassung) benötigt wird" eingefügt.

2. In Spalte 2 der Nummer 4.1, in der Anmerkung nach Nummer 4.1, in Spalte 2 der Nummer 4.2 und in Satz 2 der Anmerkung nach Nummer 4.2 werden jeweils nach dem Wort "Dolmetscher" die Worte "oder Gebärdensprachdolmetscher" eingefügt.

3. In Spalte 2 der Nummer 4.3 wird die Angabe " § 22a des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Dolmetscher und Übersetzer in das Dolmetscherverzeichnis zur gelegentlichen oder vorübergehenden Berufsausübung" durch die Angabe " § 20 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG) bezeichneten Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer in das Verzeichnis nach § 19 ThürAGGVG zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit" ersetzt.

4. Nach Nummer 4.3 wird folgende Nummer 4.4 eingefügt:

"4.4Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher oder der Ermächtigung als Übersetzer für eine oder mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen40
Anmerkung:
Die Anmerkung zu Nummer 4.1 gilt entsprechend.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2023 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung zur Regelung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern und der Ermächtigung von Übersetzern vom 26. November 2009 (GVBl. S. 770), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2014 (GVBl. S. 725), außer Kraft.

1) Nummer 7 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.3005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021 S. 16), sowie der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36)

ID 231051

ENDE